Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 22. Feb. 2011 - 2 B 72/10
Gründe
- 1
-
Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
- 2
-
Der Kläger ist seit 1996 als Fahndungshelfer in der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes Frankfurt am Main V tätig. Er beantragte für die Zeit ab September 1997 die Gewährung einer Zulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anl. I zum BBesG). Die Oberfinanzdirektion Frankfurt lehnte den Antrag ab und wies den Widerspruch zurück; das Verwaltungsgericht gab der Klage für den Zeitraum ab Januar 2000 statt. Das Berufungsgericht wies die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils für die Zeit ab Mai 2004 zurück. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.
- 3
-
Die von der Beschwerde allein geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; § 127 Nr. 1 BRRG) liegt nicht vor.
- 4
-
Eine Divergenz im Sinne der genannten Vorschriften ist gegeben, wenn das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem Rechtssatz widersprochen hat, den eines der in den §§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, 127 Nr. 1 BRRG genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Es genügt nicht, wenn das Berufungsgericht einen Rechtssatz im Einzelfall rechtsfehlerhaft anwendet oder daraus nicht die rechtlichen Folgerungen zieht, die etwa für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 und vom 3. Juli 2007 - BVerwG 2 B 18.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 1).
- 5
-
Die geltend gemachte Divergenz des Berufungsurteils zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2009 (BVerwG 2 C 1.08, Buchholz 240.1 BBesO Nr. 32) liegt nicht vor. Die Beschwerde entnimmt dieser Entscheidung den Rechtssatz, dass Steuerfahndungshelfer unabhängig davon, ob sie im Außendienst eingesetzt werden oder nicht, der Gruppe der Beamten des Steuerfahndungsdienstes zuzuordnen sind und deshalb Anspruch auf die Zulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B haben. Einen derartigen Rechtssatz hat das Bundesverwaltungsgericht in der von der Beschwerde benannten Entscheidung jedoch nicht aufgestellt. Der Senatsrechtsprechung lassen sich vielmehr folgende Rechtssätze entnehmen:
- 6
-
Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG können für herausgehobene Funktionen u.a. Stellenzulagen vorgesehen werden, die nach Absatz 3 Satz 1 der Vorschrift nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden dürfen. Welche Funktionen in diesem Sinne herausgehoben sind, hat der Gesetzgeber in den einzelnen Zulagetatbeständen normativ entschieden; herausgehoben sind diese Funktionen, weil ihre Wahrnehmung zusätzliche Anforderungen an den Beamten stellt, die mit der allgemeinen Ämterbewertung nicht erfasst werden. Die im vorliegenden Fall beantragte so genannte Polizeizulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B umfasst verschiedene Beamtengruppen, deren Angehörige nach der Wertung des Gesetzgebers vollzugspolizeiliche Aufgaben wahrzunehmen haben und deshalb besonderen Belastungen ausgesetzt sind. Dies folgt aus dem Wortlaut und Sinn der Vorschrift, die neben Polizeivollzugsbeamten, dem Steuerfahndungsdienst und Feldjägern nur diejenige Gruppe der Beamten der Zollverwaltung erfasst, die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut ist. Allen von der Vorschrift erfassten Gruppen ist gemeinsam, dass die ihnen angehörenden Beamten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben tatsächlichen Erschwernissen ausgesetzt sind, etwa den besonderen Belastungen durch Außendienst und Vollzugsmaßnahmen. Zu den mit der Zulage abzugeltenden Besonderheiten gehört das Erfordernis, in schwierigen Situationen unter physischer und psychischer Belastung in kürzester Zeit einschneidende Maßnahmen zu treffen, daneben ggf. auch die Bereitschaft, in Erfüllung der übertragenen Aufgaben Leben und Gesundheit einzusetzen (Urteil vom 26. März 2009, a.a.O. Rn. 10, 11, 14).
- 7
-
Der Zulagetatbestand der Polizeizulage verlangt indes keinen individuell-konkreten Funktionsbezug durch das Erfordernis einer bestimmten Verwendung des Beamten, der die Zulage beantragt, sondern es genügt ein summarischer Funktionsbezug durch Bezeichnung einer bestimmten Tätigkeit. Es kommt für die Zulageberechtigung deshalb nicht darauf an, ob der einzelne Beamte in seiner konkreten Verwendung die herausgehobene Funktion im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG, Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B Nr. 9 tatsächlich wahrnimmt (vgl. demgegenüber etwa Nr. 4, 6a, 8a der Vorbemerkungen). Die für die Zulageberechtigung erforderliche Prägung des Dienstpostens durch eine bestimmte Funktion (vgl. Beschluss vom 31. Juli 2007 - BVerwG 2 B 2.07 -, juris, Rn. 6) ist schon dann anzunehmen, wenn der Beamte der vom Tatbestand erfassten Beamtengruppe - im vorliegenden Fall also dem Steuerfahndungsdienst - zugehört und materielle Aufgaben dieses Dienstes erfüllt (Urteil vom 26. März 2009, a.a.O. Rn. 11).
- 8
-
Hieraus folgt, dass die Zulageberechtigung eines Fahndungshelfers des Steuerfahndungsdienstes zwar nicht davon abhängig ist, ob der einzelne Beamte den vom Zulagentatbestand erfassten Erschwernissen ausgesetzt ist. Erforderlich ist jedoch, dass dies nach den im Einzelfall jeweils maßgeblichen Vorschriften und der Verwaltungspraxis für die Gruppe der Fahndungshelfer generell gilt. Die Unterscheidung in Steuerfahndungsprüfer und Steuerfahndungshelfer ist gesetzlich nicht fixiert, so dass die Aufgabenbereiche der Fahndungshelfer und die konkrete Ausgestaltung der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten in den Zuständigkeitsbereichen der Oberfinanzdirektionen erhebliche Unterschiede aufweisen können. Nur wenn die jeweils betroffene Gruppe den mit der Zulage abzugeltenden besonderen Belastungen ebenso unterliegt wie die Steuerfahndungsprüfer, denen sie zuarbeiten, erfüllen sie materielle Aufgaben des Steuerfahndungsdienstes und gehören der zulageberechtigten Beamtengruppe an. In dem von der Beschwerde benannten Fall (Urteil vom 26. März 2009, a.a.O. Rn. 14) war dies nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanz der Fall.
- 9
-
Das Berufungsgericht ist von diesen in der genannten Senatsentscheidung aufgestellten Rechtssätzen weder ausdrücklich noch unausgesprochen abgewichen. In tatsächlicher Hinsicht hat es für den Senat bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt, dass die Gruppe der Steuerfahndungshelfer, zu der der Kläger zählt, seit Mai 2004 auf Grund der geänderten Verwaltungspraxis des Beklagten nicht mehr denselben Belastungen ausgesetzt war wie die Steuerfahndungsprüfer. Vielmehr war mit dem Inkrafttreten des geänderten Erlasses der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main zur Organisation der Steuerfahndungsstellen vom 19. April 2004 sichergestellt, dass die Fahndungshelfer nur im Innendienst eingesetzt wurden und an Fahndungs- und Vollstreckungsmaßnahmen im Außendienst nicht mehr mitwirkten. Aus diesen tatsächlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der von der Beschwerde angeführten Senatsrechtsprechung abgeleitet, dass mit dieser Änderung der Aufgabenstellung und des tatsächlichen Zuschnitts der den Fahndungshelfern übertragenen Tätigkeiten die Grundlage für eine Einbeziehung in die Gruppe der zulageberechtigten Steuerfahndungsprüfer entfallen war.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 22. Feb. 2011 - 2 B 72/10
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 22. Feb. 2011 - 2 B 72/10
Referenzen - Gesetze
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 137
Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts
Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 127
Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 42 Amtszulagen und Stellenzulagen
Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 69 Form, Frist und Zulassung der Revision
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenBundesverwaltungsgericht Beschluss, 22. Feb. 2011 - 2 B 72/10 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 19. Nov. 2015 - 5 A 74/15
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:
- 1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. - 2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung.
(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.
(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung
- 1.
von Bundesrecht oder - 2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.