Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 22. Okt. 2018 - 2 B 54/18

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2018:221018B2B54.18.0
published on 22.10.2018 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 22. Okt. 2018 - 2 B 54/18
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Gericht

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Gründe

1

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 67 Satz 1 LDG NRW und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Beklagten ist unbegründet.

2

1. Der 1980 geborene Beklagte steht als Regierungsinspektor im Dienst des Klägers. Zuletzt wurde der Kläger beim Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen im Bereich der allgemeinen Verwaltung verwendet. Anfang 2008 war dem Beklagten wegen mehrfacher Verkehrsordnungswidrigkeiten die Fahrerlaubnis entzogen worden. Der Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis blieb erfolglos. Ende Oktober 2010 wurde der Beklagte durch Strafbefehl wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 26. September 2012 wurde der Beklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 78 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Ende Juni 2015 erhob der Kläger Disziplinarklage mit dem Vorwurf, der Beklagte habe in zahlreichen Fällen ein Kraftfahrzeug des Landesbetriebs geführt, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein. Der Beklagte habe damit vorsätzlich die Wohlverhaltenspflicht verletzt. Zudem habe er verschiedene Dienstwagen in erheblichen Umfang privat genutzt und damit vorsätzlich die Pflicht zur Uneigennützigkeit der Amtsführung verletzt. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

3

Der Beklagte habe durch sein Verhalten ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Durch das Fahren ohne Fahrerlaubnis habe der Beklagte gegen die ihm obliegende Pflicht verstoßen, wonach das Verhalten des Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden müsse, die sein Beruf erfordere. Dadurch, dass er Arbeitsmittel, die ihm der Dienstherr zur ausschließlich dienstlichen Nutzung zur Verfügung gestellt habe, für private Zwecke eingesetzt habe, habe er gegen die ihm obliegende Pflicht verstoßen, die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig wahrzunehmen. Durch die zurückgelegte Fahrstrecke von mehr als 10 000 km habe der Beklagte beim Kläger einen nennenswerten wirtschaftlichen Nachteil verursacht. Der am schwersten wiegende Pflichtenverstoß, nach dem sich die Disziplinarmaßnahme in erster Linie bemesse, sei die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen zu privaten Zwecken durch 44 Fahrten in einem Zeitraum von einem Jahr über eine Fahrstrecke von ungefähr 10 000 km. Durch dieses Verhalten sei das berufserforderliche Vertrauen völlig zerstört. Erschwerend komme hinzu, dass der Beklagte diese Fahrten ebenso wie die ihm zur Last gelegten Fahrten zu dienstlichen Zwecken ohne die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis unternommen habe. Zusammengenommen besitze das Dienstvergehen des Beklagten ein solches Gewicht, dass der für die eigennützige Benutzung dienstlicher Mittel gegebene Orientierungsrahmen nach oben auszuschöpfen sei. Eine geringere Maßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis werde der Schwere des dem Beklagten zur Last fallenden Dienstvergehens und dem hieraus resultierenden Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit nicht gerecht. Es lägen keine Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung von solchem Gewicht vor, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten sei.

4

2. Die Sache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde des Beklagten beimisst.

5

Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.

6

Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Frage,

"ob im einheitlichen Dienstvergehen verschiedentliche Dienstpflichtverletzungen unter dem Gesichtspunkt des § 14 LDG NW so zu bewerten sind, dass im Falle einer strafrechtlichen Aburteilung nur eines der beiden Tatbestandskomplexe zu einer Bewertung der Maßnahmebemessung führen darf".

7

Zur weiteren Beschreibung der als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Frage ist hier auf die Ausführungen in der Beschwerdebegründung zurückzugreifen. Ihnen ist die Ansicht zu entnehmen, dass eine strafrechtlich sanktionierte Pflichtverletzung - hier das Fahren ohne Fahrerlaubnis in mehr als 70 Fällen - bei der Bemessung der Schwere des Dienstvergehens vom Disziplinargericht nur dann erschwerend berücksichtigt werden darf, wenn insoweit - isoliert - die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BDG erfüllt sind, d.h. festgestellt ist, dass die strafrechtlich sanktionierte Dienstpflichtverletzung für sich genommen zumindest eine Zurückstufung nach sich gezogen hätte.

8

Die so verstandene Frage vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen, weil sie aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann (BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom 28. November 2017 - 2 B 53.17 - Buchholz 240 § 42 BBesG Nr. 32 Rn. 5).

9

§ 14 Abs. 1 LDG NRW (= § 14 Abs. 1 BDG) ist Ausfluss des im Disziplinarverfahren generell geltenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und bringt die Entscheidung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass bei leichten bis mittelschweren Dienstvergehen der Zweck der disziplinarrechtlichen Sanktion bereits durch die strafrechtliche oder behördliche Ahndung erreicht sein kann (BT-Drs. 14/4659, S. 38). Die Disziplinarmaßnahmen Verweis, Geldbuße und Kürzung der Dienstbezüge - als Ergebnis der Erwägungen des Disziplinargerichts nach § 13 BDG - sind zur Einwirkung auf den betroffenen Beamten und damit zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes nicht mehr erforderlich. Gegenüber den beiden schwersten Disziplinarmaßnahmen der Zurückstufung und der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entfaltet § 14 Abs. 1 BDG dagegen keine absolute Sperrwirkung.

10

Hat ein Beamter durch sein Verhalten verschiedene Pflichten verletzt, so bestimmt sich die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme richtungweisende Schwere des Dienstvergehens (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BDG) nach dem schwerwiegendsten Pflichtverstoß. Den am schwersten wiegenden Pflichtverstoß hat das Berufungsgericht hier darin gesehen, dass der Beklagte durch die häufige und weitreichende Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen zu privaten Zwecken (Fahrstrecken von insgesamt mindestens 10 743 km) gegen die ihm gemäß § 57 Satz 2 LBG NRW a.F. und § 34 Satz 2 BeamtStG obliegende Pflicht verstoßen hat, die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig wahrzunehmen. Die weiteren Pflichtverletzungen - hier das Fahren ohne Fahrerlaubnis in zahlreichen Fällen - sind ungeachtet der Beschränkungen des § 14 Abs. 1 BDG zu berücksichtigen und können dazu führen, dass der in Ansehung des schwersten Pflichtverstoßes eröffnete Orientierungsrahmen bis hin zur Höchstmaßnahme auszuschöpfen ist.

11

Eine Vorschrift wie § 14 Abs. 1 BDG gilt für die abschließende Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach Maßgabe sämtlicher in § 13 BDG genannter Kriterien, nicht für die einzelnen Schritte auf dem Weg hin zu dieser abschließenden Festsetzung, wie etwa die ergänzende Berücksichtigung eines weiteren Pflichtverstoßes neben dem am schwersten wiegenden Pflichtverstoß bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW und § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren Festgebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 75 LDG NRW erhoben werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Annotations

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts

1.
ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
2.
eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.

(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts

1.
ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
2.
eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.

(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts

1.
ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
2.
eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.

(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, daß das nach den Vorschriften dieses Gesetzes enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn das Grundstück nicht mehr für Aufgaben im Sinne des § 1 benötigt wird oder mit der Ausführung des Vorhabens, dessentwegen das Grundstück enteignet wurde, nicht binnen zweier Jahre, nachdem der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, begonnen wurde. Dieses gilt sinngemäß zugunsten des Eigentümers eines Grundstückes, an dem nach § 12 Abs. 1 ein Recht begründet worden ist.

(2) Das Verlangen auf Rückenteignung ist binnen eines Jahres, nachdem die das Grundstück verwaltende Stelle dem früheren Eigentümer von den Tatsachen, die den Anspruch begründen, Kenntnis gegeben hat, spätestens binnen dreißig Jahren, nachdem der Enteignungsbeschluß, Teil A, unanfechtbar geworden ist, bei der Enteignungsbehörde zu stellen. § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß.

(3) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist.

(4) Für die Rückenteignung sind die Vorschriften der §§ 17 bis 24, 28, 29, 31 bis 37 und 44 bis 55 sinngemäß anzuwenden.

(5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzes erloschen oder entzogen worden ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen verlangen, daß ein gleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird. Für Rechte, die durch Enteignung des früher belasteten Grundstücks erloschen sind, gilt dies nur, wenn der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück zurückerhält. Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten sinngemäß.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts

1.
ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
2.
eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.

(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.