Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 10. Mai 2016 - 2 B 32/15

Gericht
Gründe
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Die zulässige, auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
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1. Mit Wirkung vom 28. September 2006 wurde die Klägerin zur Studienrätin z. A. ernannt. In der Zeit bis Juli 2011 wurde sie an insgesamt drei Schulen in Frankfurt am Main eingesetzt. Mit Bescheid vom 3. August 2011 verfügte der Beklagte die Entlassung der Klägerin unter Berufung darauf, dass sie sich nicht bewährt habe.
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Widerspruch, Klage und Berufung hiergegen sind erfolglos geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Klägerin auf Dauer als ungeeignet erwiesen habe; die Leiter der drei Schulen, an denen sie während der Probezeit tätig gewesen sei, hätten übereinstimmend gravierende Mängel bei der Durchführung des Unterrichts festgestellt. Der Beklagte habe auch nicht unangemessen lange gezögert, die Entlassung auszusprechen. So habe er zunächst mit Verfügung vom 30. Oktober 2009 die Probezeit bis zum 23. September 2010 verlängert, um der Klägerin noch die Möglichkeit einer Bewährung zu geben. In der Verfügung sei ausdrücklich darauf Bezug genommen worden, dass an den zwei Schulen, an denen die Klägerin bis dahin eingesetzt gewesen sei, ihre Bewährung nicht habe festgestellt werden können. Auch nach dem Ablauf der so verlängerten Probezeit habe der Beklagte die Entscheidung über die Bewährung nicht unangemessen lang verzögert. Zunächst habe die Klägerin nicht auf ihre Bewährung vertrauen dürfen, weil nach dem Bericht der Leiterin der Schule ... vom 13. Juni 2010 klar gewesen sei, dass ihre Eignung bis dahin nicht habe festgestellt werden können. Die Probezeit sei im Dienstgespräch vom 6. August 2010 um ein Jahr bis zum 23. September 2011 verlängert worden. Die Verlängerung der Probezeit bedürfe keiner ausdrücklichen Form. Damit sei die mögliche volle, fünfjährige Probezeit annähernd ausgeschöpft worden.
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2. Es liegt zunächst kein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor.
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a) Das Berufungsgericht hat nicht gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und der sachgerechten Ausschöpfung des vorhandenen Prozessstoffs (§ 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen, indem es angenommen hat, die Probezeit der Klägerin sei in dem Dienstgespräch am 6. August 2010 ein weiteres Mal verlängert worden. Diese Annahme ist namentlich nicht aktenwidrig.
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Die Rüge der Aktenwidrigkeit setzt voraus, dass ein zweifelsfreier, ohne weitere Beweiserhebung offensichtlicher Widerspruch zwischen den Feststellungen der Vorinstanz und dem Akteninhalt vorliegt (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2001 - 9 BN 2.01 - NVwZ-RR 2002, 140 <141>). Das ist nur der Fall, wenn die tatsächliche Feststellung außerhalb des dem Tatrichter eröffneten Wertungsrahmens liegt (Kraft, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014 § 132 Rn. 49). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, steht dem Tatsachengericht ein in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO wurzelnder Spielraum tatrichterlicher Sachverhalts- und Beweiswürdigung zu.
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Vor diesem Hintergrund liegt eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung und der sachgerechten Ausschöpfung des vorhandenen Prozessstoffs nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof stützt seine Annahme, dass die Probezeit der Klägerin am 6. August 2010 ein weiteres Mal um ein Jahr verlängert wurde, u.a. darauf, dass ihr jetziger Prozessbevollmächtigter im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main 9 L 2567/11.F im Schriftsatz vom 1. Dezember 2011 ausgeführt hat: "Es trifft zwar zu, dass am 6. August 2010 ein Dienstgespräch geführt wurde. Bei diesem Gespräch wurde der Antragstellerin nur mitgeteilt, dass sie an das ... Gymnasium umgesetzt und die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert werde." Bei einer Auslegung dieses Satzes nach Wortlaut und grammatikalischen Regeln durfte der Verwaltungsgerichtshof diesen so verstehen, dass die Verlängerung der Probezeit bereits in dem Dienstgespräch am 6. August 2010 erfolgt ist. Denn anders als vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin angenommen handelt es sich bei der Formulierung "um ein weiteres Jahr verlängert werde" nicht zwingend um eine Formulierung im Futur I, die auf eine nur angekündigte Verlängerung in der Zukunft hindeutete. Wesentlich näher liegt die vom Berufungsgericht vertretene Annahme, es handele sich um eine Formulierung der indirekten Rede im Präsens Passiv. Sie erlaubt damit den vom Verwaltungsgerichtshof gezogenen Schluss, dass die Verlängerung der Probezeit gleichzeitig mit dem Dienstgespräch am 6. August 2010 ausgesprochen worden ist. Zuzugeben ist der Klägerin, dass ihr Prozessbevollmächtigter in demselben Schriftsatz, im folgenden Absatz ausgeführt hat: "Tatsache ist, dass der so angekündigte Verwaltungsakt dann jedenfalls nicht erlassen wurde." Diese Formulierung deutet eher darauf hin, dass - jedenfalls nach der im Schriftsatz vom 1. Dezember 2011 vertretenen Auffassung der Klägerin - am 6. August 2010 die Probezeit noch nicht verlängert worden ist. Keinesfalls folgt aus diesem Schriftsatz aber zweifelsfrei, dass die Probezeit der Klägerin in dem Dienstgespräch am 6. August 2010 nicht verlängert wurde. Der Beteiligtenschriftsatz ist allenfalls geeignet aufzuzeigen, was sein Autor in dem Schriftsatz geäußert hat. Keinesfalls lässt sich einem solchen Schriftsatz die inhaltliche Wahrheit dieser Äußerungen zweifelsfrei entnehmen. Dies zu bewerten ist vielmehr der Kern der richterlichen Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), deren Verletzung hier geltend gemacht wird.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Überzeugung, dass eine Verlängerung der Probezeit bereits in dem Dienstgespräch am 6. August 2010 ausgesprochen wurde, des Weiteren auf die Widerspruchsbegründung des früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 1. Juli 2011 gestützt. Dort moniert dieser mit Blick auf die dienstliche Beurteilung vom 20. Mai 2011, "dass die 'dienstliche Beurteilung' nur einen Teil (10 Monate) der (verlängerten) Probezeit von 24 Monaten umfasst (August 2010 bis Mai 2011)". Diese Aussage steht einer Interpretation nicht entgegen, nach der die Verlängerung der Probezeit zuvor ausgesprochen worden ist. Sie stützt vielmehr die Annahme, dass die Probezeit jedenfalls bis Juli 2011 verlängert wurde.
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Schließlich befasst sich der Verwaltungsgerichtshof mit verschiedenen handschriftlichen Aktenvermerken, von denen einer lautet: "Entscheidung über eine weitere Verlängerung der Probezeit oder Entlassung steht an". Aus dem Zusammenhang mit weiteren handschriftlichen Vermerken, welche die Anlegung der Planstelle an dem vorgesehenen Gymnasium sowie eine Änderung im Verwaltungsprogramm SAP betreffen, schließt der Verwaltungsgerichtshof, dass es sich bei diesen handschriftlichen Vermerken insgesamt um personaltechnische Verwaltung bzw. Buchungen handelt, jedoch nicht statusmäßige Verfügungen angesprochen sind.
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Indem der Verwaltungsgerichtshof auf die geschilderte Vielzahl in den Akten vorhandener Informationen zurückgreift, um der Frage nachzugehen, ob die Probezeit der Klägerin bereits im Dienstgespräch am 6. August 2010 erneut verlängert wurde, kommt er seiner Aufgabe der freien und umfassenden Beweiswürdigung nach. Hierbei ist unerheblich, ob das Revisionsgericht im Anblick der in den Akten enthaltenen Informationen denselben Schluss gezogen hätte. Revisionsgerichtlich zu beanstanden wäre das gefundene Beweisergebnis des Berufungsgerichts nur dann, wenn es vor dem Hintergrund des Akteninhalts schlechterdings nicht mehr vertretbar wäre. Dies kann angesichts der verschiedenen Inhalte in den vom Verwaltungsgerichtshof in Bezug genommenen Dokumenten, von denen zumindest einige auf die Richtigkeit des vom Berufungsgericht angenommenen Tatgeschehens hindeuten, nicht festgestellt werden.
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Auch der Umstand, dass der Beklagte im Bescheid vom 3. August 2011 sowie im Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2012 selbst unterschiedliche Zeitpunkte der Beendigung der letzten Verlängerung der Probezeit angibt, zwingt nicht zur Annahme der Aktenwidrigkeit der vom Berufungsgericht festgestellten Probezeitverlängerung. Denn die Verlängerung der Probezeit an sich wird dadurch schon nicht in Zweifel gezogen, sondern bestätigt. Im Übrigen ist angesichts des Umstandes, dass der Verwaltungsgerichtshof die entsprechende Passage des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2012 selbst auf S. 4 des Urteilsabdrucks zitiert, davon auszugehen, dass er sich dieser Darstellung bewusst war und seine vertretbare (s.o.) Überzeugung trotz dieser abweichenden Darstellung gewonnen hat.
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b) Es liegt auch keine Überraschungsentscheidung und damit kein Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs sowie gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 2 VwGO) vor. Die Klägerin leitet diese daraus her, dass das Berufungsgericht ihren schriftsätzlichen Äußerungen zur Verlängerung der Probezeit (s.o.) eine Bedeutung beigemessen habe, die diesen nicht zu entnehmen sei. Der Sache nach beruht diese Rüge auf demselben Umstand wie diejenige der Aktenwidrigkeit. Insoweit ist aber schon dargelegt worden, dass das Berufungsgericht die schriftsätzlichen Äußerungen der Klägerin in vertretbarer Weise ausgelegt hat. Da diese Äußerungen der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten selbstverständlich bekannt waren und die Problematik der Probezeitverlängerung sowohl von dem Verwaltungsgericht als auch vor dem Verwaltungsgerichtshof thematisiert worden war, besteht keine Grundlage für die Annahme einer Überraschungsentscheidung.
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3. Die von der Klägerin erhobenen Divergenzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) bauen auf der Unterstellung auf, dass das Berufungsgericht den von ihm seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt verfahrensfehlerhaft ermittelt hat und dieser entsprechend den Vorstellungen der Klägerin dahingehend anzupassen ist, dass nicht von einer über den 23. September 2010 hinausgehenden Verlängerung der Probezeit auszugehen sei. Da diese Annahme nicht zutrifft (s.o., 2. a), legt die Beschwerde eine Divergenz schon nicht schlüssig dar.
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4. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung.
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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 5 und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9).
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a) Grundsätzliche Bedeutung kommt zunächst nicht der von der Klägerin aufgeworfenen Frage zu,
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"ob man allein anhand objektiver Kriterien, insbesondere eines unangemessen langen Zeitablaufs seit dem Ende der Probezeit von einem Erlöschen der Entlassungskompetenz des Dienstherrn ausgehen muss oder aber ob man darauf abstellen muss, ob der Beamte darauf vertrauen durfte, dass er sich in der laufbahnrechtlichen Probezeit bewährt hatte und dass er nicht wegen mangelnder Bewährung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen werden würde".
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Diese Frage bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klärung, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Nach der Beschwerdebegründung baut diese Frage ebenfalls auf der Annahme auf, dass die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, wonach die Probezeit der Klägerin ein zweites Mal verlängert worden ist, verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sei. Da schon diese Annahme unzutreffend ist (s.o., 2. a), kommt es auf die Beantwortung der aufgeworfenen Frage nicht an.
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b) Der weiterhin durch die Beschwerde aufgeworfenen Frage,
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"ob eine Verlängerung der Probezeit eine Verfügung im Sinne von § 106 Hessisches Beamtengesetz (HBG) darstellt und somit nur schriftlich ergehen kann",
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kommt schon deswegen keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil § 106 HBG im Rahmen des Zweiten Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218) erlassen wurde und gemäß Art. 32 Satz 1 dieses Gesetzes erst zum 1. März 2014 in Kraft getreten ist. Auf die im Raume stehende Verlängerung der Probezeit im Jahr 2010 war diese Vorschrift schon aus Gründen ihrer zeitlichen Geltung nicht anzuwenden.
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Darüber hinaus käme dieser Frage auch deswegen keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sich die Beantwortung dieser Frage unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und von daher keiner revisionsgerichtlichen Überprüfung bedarf. Gemäß § 106 HBG sind Verfügungen und Entscheidungen, die den Beamtinnen und Beamten oder den Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes bekanntzugeben sind, zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte der Beamtinnen und Beamten oder der Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden. Danach kommt es maßgeblich darauf an, dass die Bekanntgabepflicht dem Hessischen Beamtengesetz selbst unmittelbar zu entnehmen ist (vgl. v. Roetteken, in: ders./Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Bd. IV 4 § 106 HBG Rn. 12). Eine Regelung, wonach die Verlängerung der Probezeit dem Beamten bekanntzugeben ist, enthält das Hessische Beamtengesetz jedoch nicht.
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Selbst wenn der zum Zeitpunkt der zweiten Verlängerung der Probezeit geltenden Vorgängervorschrift des § 106 HBG, § 184 HBG a.F., eine weitergehende Bedeutung zugekommen sein sollte (vgl. insoweit v. Roetteken, a.a.O., § 106 Rn. 13), könnte hierauf eine grundsätzliche Bedeutung nicht gestützt werden, weil es sich bei dieser Vorschrift um ausgelaufenes Recht handelt. Die Klägerin hat weder dargelegt, dass neben ihrem Fall noch weitere Fälle mit derselben Rechtsproblematik in der Schwebe sind, noch ist dies sonst erkennbar.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 40 und 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
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vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.