Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 31. Mai 2010 - 2 B 30/10

Gericht
Gründe
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Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache und auf Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.
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1. Vor dem Hintergrund, dass seine Abordnung zu einer anderen Dienststelle mit der Begründung aufgehoben worden war, der Kläger habe sich auf dem dort bekleideten Beförderungsdienstposten nicht bewährt, hält die Beschwerde für klärungsbedürftig,
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ob es bei der nachträglichen Konkretisierung der Abordnungszeit einer ursprünglich unbefristeten Abordnung durch einen die Abordnung wegen zwischenzeitlicher Nichteignungsfeststellung in Form dienstlicher Beurteilung nunmehr wieder aufhebenden Bescheid auf die Rechtmäßigkeit dieser, dem Aufhebungsbescheid zugrundeliegenden Nichteignungsfeststellung in Form der dienstlichen Beurteilung ankommt.
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Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Zum einen ist nicht erkennbar, dass sie ein fallübergreifendes Problem bezeichnet, das im Interesse der Einheitlichkeit und Fortentwicklung der Rechtsprechung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf; vielmehr legt bereits die Fragestellung nahe, dass die Frage lediglich die konkreten Umstände des Einzelfalls betrifft. Sofern sie überhaupt verallgemeinerungsfähig ist, zielt sie darauf, ob eine Abordnung auch dann aufgehoben werden kann, wenn eine hierfür ursächliche dienstliche Beurteilung als rechtswidrig angegriffen ist. Diese Frage ist ohne weiteres zu bejahen.
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Ein Beamter kann abgeordnet werden, wenn hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht. Ebenso kann die Abordnung wieder aufgehoben werden, wenn dieses dienstliche Bedürfnis weggefallen ist. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der Einschätzung des Dienstherrn. Bestand wie hier das dienstliche Bedürfnis in der Erprobung des Beamten auf einem Beförderungsdienstposten, so ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Dienstherr die Abordnung beendet, weil das hierbei verfolgte Ziel der Erprobung verfehlt worden ist. Ob der Dienstherr zu dieser Einschätzung auf der Grundlage einer gerichtlich nachprüfbaren dienstlichen Beurteilung oder auf andere Weise gelangt ist, ist dabei ohne Belang. Belastet wird der Beamte in diesem Falle weder durch die Abordnung noch deren Aufhebung, sondern allein durch die für ihn negative Einschätzung seiner Bewährung auf dem Beförderungsdienstposten. Rechtsschutz kann dem Beamten gewährt werden, indem seine Bewährung überprüft wird, soweit Gerichte hierzu befugt sind. Auf die Aufrechterhaltung der Abordnung kommt es dabei nicht an. Sie ist weder rechtlich noch tatsächlich Voraussetzung für die Beförderung des Beamten, die endgültige Übertragung des Beförderungsdienstpostens und die dabei gegebenenfalls erforderliche Versetzung. Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, dass die Abordnung auch dann hätte beendet werden müssen, wenn die Beklagte die Bewährung des Klägers festgestellt hätte.
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Soweit der Kläger innerhalb seines Vortrags zur Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Frage sinngemäß rügt, das Berufungsgericht hätte über die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Beurteilung entschieden und hierbei die vom Kläger angebotenen Beweise erheben müssen, rechtfertigt dies die Zulassung der Revision auch unter dem Gesichtspunkt einer Aufklärungsrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht. Bei einer Aufklärungsrüge ist die materiell-rechtliche Sichtweise des Gerichts zu Grunde zu legen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kam es auf die Rechtmäßigkeit der dem Kläger erteilten Beurteilung nicht an. Daher liegt auch kein Aufklärungsmangel darin, dass es dieser Frage nicht nachgegangen ist und angebotene Beweise nicht erhoben hat. Die Beschwerde hat selbst vorgetragen, dass hierin ein "materieller Rechtsanwendungsfehler" liege (S. 4 der Beschwerdebegründung).
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2. Ohne Erfolg rügt die Beschwerde, das Berufungsgericht hätte über die Berufung nicht durch Beschluss nach § 130a VwGO entscheiden dürfen. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen dieser Vorschrift ohne Rechtsfehler für gegeben erachtet. Es ist nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht diese Verfahrensart missbräuchlich in der Absicht gewählt hat, dem Kläger die Möglichkeit abzuschneiden, in einer mündlichen Verhandlung Beweisanträge zu stellen. Ist die Erhebung weiterer Beweise nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht erforderlich, so kann es auch dann nach § 130a VwGO entscheiden, wenn ein Beteiligter mit Nachdruck auf einer Beweiserhebung besteht.
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3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
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vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
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die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.