Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 24. Jan. 2017 - 2 B 107/15

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2017:240117B2B107.15.0
bei uns veröffentlicht am24.01.2017

Gründe

1

1. Die Klägerin wurde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit mit Wirkung vom 1. Juni 2005 für die Dauer von sechs Jahren zur Universitätsprofessorin (Besoldungsgruppe W 2) an der ...-Universität in G. ernannt. In der Planstelleneinweisung vom Mai 2005 wird hinsichtlich der Funktionsbeschreibung auf die Stellenausschreibung verwiesen. Nach der Privatisierung des Universitätsklinikums wurde die Klägerin ab Juli 2005 der neu gegründeten Beigeladenen zur Dienstleistung zugewiesen. Die Beigeladene beschloss im März 2011 eine Neustrukturierung des klinischen Bereichs, in dem die Klägerin tätig war.

2

Das beklagte Land ernannte die Klägerin am 26. April 2011 mit Wirkung zum 1. Juni 2011 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Universitätsprofessorin (Besoldungsgruppe W 2). Mit Schreiben vom 27. April 2011 teilte der Universitätspräsident der Klägerin u.a. mit, dass Art und Umfang ihrer durch die ursprüngliche Einweisungsverfügung vom Mai 2005 festgelegten Dienstaufgaben im Hinblick auf die Neustrukturierung des klinischen Bereichs "vorsorglich mit sofortiger Wirkung - soweit erforderlich unter ausdrücklicher Anpassung der ursprünglichen Funktionsbeschreibung" dem neuen klinischen Aufgabenprofil angepasst werden müssten. Im selben Schreiben wurde die Klägerin in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe W 2 eingewiesen; dabei wurde auf die angepasste Funktionsbeschreibung Bezug genommen.

3

Der mit anwaltlichem Schriftsatz "gegen die Planstelleneinweisungsverfügung vom 27.04.2011" eingelegte Widerspruch der Klägerin ist erfolglos geblieben. Die erstinstanzlich teilweise erfolgreiche Klage auf Aufhebung des Bescheids vom 27. April 2011, "insoweit hierdurch die Funktionsbeschreibung der Stelle der Klägerin vom 19. Mai 2005 eingeschränkt wird", ist in der Berufungsinstanz in vollem Umfang abgewiesen worden. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Klage unzulässig und auch unbegründet ist.

4

Die ausdrücklich als Anfechtungsklage erhobene Klage sei unzulässig, wobei offenbleiben könne, ob die angegriffene Verfügung ein Verwaltungsakt oder eine reine Dienstpostenbeschreibung ohne Außenwirkung sei. Selbst wenn man von einem Verwaltungsakt ausgehe, sei die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Denn Streitgegenstand sei die Rechtsstellung der Klägerin als Professorin auf Lebenszeit, also die Zeit ab dem 1. Juni 2011. Für diese Zeit schränke die Verfügung vom 27. April 2011 die Funktionsbeschreibung vom Mai 2005 aber gar nicht ein, denn diese auf das Zeitbeamtenverhältnis bezogene Funktionsbeschreibung könne ab dem Zeitpunkt der Lebenszeiternennung keine Wirkung mehr entfalten und deshalb auch nicht eingeschränkt werden; die Funktionsbeschreibung sei auf den Zeitraum des Zeitbeamtenverhältnisses bezogen und ende mit diesem. Deshalb hätte eine Aufhebung der Verfügung vom 27. April 2011 auch nicht die Fortgeltung der früheren Funktionsbeschreibung zur Folge. Zum einen sei die frühere Funktionsbeschreibung bereits durch die Neustrukturierungsentscheidung vom März 2011 funktionslos geworden; die Klinik, auf die sie sich beziehe, existiere nicht mehr. Zum anderen könne die Umwandlung einer Zeitprofessur in eine Lebenszeitprofessur zwar Anlass für eine Änderung oder Neugestaltung einer Funktionsbeschreibung sein. Entscheidend sei aber, dass der jeweilige Professor keinen Anspruch darauf habe, dass bei Umwandlung seiner Zeitprofessur in eine Lebenszeitprofessur die Funktionsbeschreibung der Stelle unverändert bleibe. Sogar bei einer unveränderten Fortführung der Stelle bedürfe es anlässlich der Ernennung auf Lebenszeit einer neuen Planstelleneinweisung und einer Wiederholung, mindestens aber einer ausdrücklichen Anordnung der Fortgeltung der alten Funktionsbeschreibung. Da die Funktionsbeschreibung vom Mai 2005 für die Zeit ab Juni 2011 nicht erneut in Kraft gesetzt worden sei, sei sie spätestens mit Ablauf des Monats Mai gegenstandslos geworden.

5

Die Klage sei auch deshalb unzulässig, weil sie sich als unzulässige Rechtsausübung darstelle. Die Klägerin handele widersprüchlich, wenn sie nach Entgegennahme der Ernennungsurkunde nachträglich Widerspruch gegen die Planstelleneinweisung erhebe. Der Widerspruch habe sich auch nicht der Sache nach nur auf die Funktionsbeschreibung bezogen. Zum einen sei er - anwaltlich formuliert - ausdrücklich gegen die Planstelleneinweisungsverfügung gerichtet gewesen. Und zum anderen sei eine isolierte Klage gegen die Funktionsbeschreibung vom 27. April 2011 - jedenfalls betreffend den Zeitraum ab Juni 2011 - nicht möglich gewesen, weil die Planstelleneinweisungsverfügung und die Funktionsbeschreibung eine von der Klägerin nicht auflösbare Einheit bildeten. Die Funktionsbeschreibung sei erkennbar die Geschäftsgrundlage der Planstelleneinweisung und von der Klägerin auch so akzeptiert worden.

6

Eine Umdeutung der Anfechtungsklage in eine auf Erteilung einer neuen Funktionsbeschreibung gerichtete Leistungsklage sei nicht möglich. Zum einen widerspräche eine Umdeutung dem ausdrücklich erklärten Willen der anwaltlich vertretenen Klägerin und auch ihrem gesamten tatsächlichen Vorbringen. Und zum anderen handele es sich bei der Leistungsklage nicht um ein "minus", sondern um ein "aliud" gegenüber der tatsächlich erhobenen Anfechtungsklage.

7

Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet. Bezüglich der von der Klägerin gerügten formellen Aspekte der Funktionsbeschreibung seien die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts durch den Sachvortrag der Klägerin nicht erschüttert worden. Entscheidend sei, dass die Funktionsbeschreibung vom 27. April 2011 - jedenfalls für die Zeit ab Juni 2011 - keine eigenen Rechte der Klägerin beschränke. Denn die Rechtsstellung der Klägerin als Lebenszeitbeamtin könne nicht weiter reichen als die ihr durch die Planstelleneinweisung ab dem Zeitpunkt der Lebenszeiternennung verliehenen Befugnisse. Auf Beibehaltung der Befugnisse aus dem Zeitbeamtenverhältnis auch im Lebenszeitbeamtenverhältnis habe sie keinen Anspruch.

8

2. Die Beschwerde hat einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bezeichnet, auf dem die angegriffene Entscheidung des Berufungsgerichts beruhen kann. Die Einordnung des klägerischen Begehrens verstößt gegen § 88 VwGO und den Grundsatz eines fairen gerichtlichen Verfahrens. Das Urteil ist daher aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 133 Abs. 6 VwGO).

9

Nach § 88 VwGO ist das Gericht an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Vielmehr ist der gerichtlichen Prüfung das wirkliche, in dem gesamten Beteiligtenvorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel maßgebend (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 1 C 17.01 - BVerwGE 116, 326 <330>). Dementsprechend verpflichtet § 86 Abs. 3 VwGO den Vorsitzenden darauf hinzuwirken, dass unklare Anträge erläutert und sachdienliche Anträge gestellt werden.

10

Im Streitfall geht es der Klägerin im gesamten gerichtlichen Verfahren erkennbar um die Durchsetzung ihres Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung als Hochschulprofessorin, den sie durch die im Jahre 2011 vorgenommene Änderung der ihr im Jahre 2005 erteilten Funktionsbeschreibung beeinträchtigt sieht. Auf der Grundlage dieser Funktionsbeschreibung ist die Klägerin in die Organisationsstruktur der Universitätsklinik eingebunden, aus ihr ergeben sich die von der Klägerin konkret wahrzunehmenden dienstlichen Aufgaben. Wenn das Berufungsgericht der Ansicht war, dass die Funktionsbeschreibung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden war, hätte es in der mündlichen Verhandlung auf einen - das klägerische Begehren bereits in der 1. Instanz klarstellenden - Verpflichtungs- oder Leistungsantrag des Inhalts hinwirken müssen, dass der Klägerin eine Funktionsbeschreibung mit den von ihr begehrten Aufgaben - die der früheren Funktionsbeschreibung aus dem Jahr 2005 entsprochen hätte - erteilt wird und einen solchen Anspruch seiner Prüfung zugrunde legen müssen.

11

Das Berufungsgericht entzieht sich - anders als das Verwaltungsgericht - der Prüfung dieses klägerischen Begehrens durch die am Wortlaut der Anträge haftende Interpretation des Klagebegehrens verbunden mit unzutreffenden prozessualen Einordnungen. Die Verengung der Prüfung des klägerischen Anspruchs auf ein reines Kassationsbegehren verbunden mit der - rechtsfehlerhaften - Annahme, dass eine Funktionsbeschreibung ihre Wirkung verliere, wenn der Status des Dienstposteninhabers sich vom Zeit- zum Lebenszeitbeamten verändere, bewirkt, dass das klägerische Begehren letztlich nicht geprüft wird. Eine solche Handhabung ist mit den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) nicht vereinbar. Deshalb war die auf diesen Gesichtspunkt gestützte Annahme der Unzulässigkeit der Klage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses verfahrensfehlerhaft.

12

Gleiches gilt für die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Planstelleneinweisung und die Funktionsbeschreibung eine untrennbare Einheit seien, sodass die Klage sich als unzulässige Rechtsausübung darstelle. Diese Annahme ist - auch angesichts von § 68 Abs. 1 Satz 3 Hessisches Hochschulgesetz, wonach lediglich der Vorbehalt der Überprüfung der in der Funktionsbeschreibung vorgenommenen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses in die Einweisungsverfügung aufzunehmen ist - nicht haltbar und verweigert der Klägerin die gerichtliche Prüfung ihres Begehrens. Sie verkennt die auf die Besoldung des Beamten beschränkte haushalterische Wirkung der Planstelleneinweisung, die von der Ausgestaltung und Bewertung des Dienstpostens zu trennen ist und den Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung weder verkürzen kann noch will.

13

Die gleichwohl erfolgten Ausführungen zur Begründetheit heilen diese Verfahrensfehler nicht, denn ihnen liegt ebenfalls das fehlerhafte und den Rechtsschutz der Klägerin verkürzende Verständnis des klägerischen Begehrens zugrunde. Eine eigenständig tragende Begründung enthalten die Ausführungen deshalb nicht.

14

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Referenzen - Gesetze

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 24. Jan. 2017 - 2 B 107/15 zitiert 6 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Referenzen

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.