Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 02. Feb. 2010 - 10 B 18/09
Gericht
Gründe
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Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
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1. a) Die Beschwerde hält in rechtlicher Hinsicht zunächst für grundsätzlich klärungsbedürftig,
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"ob bei der Prüfung der Frage, ob eine nach asylerheblichen Kriterien abgrenzbare Personenmehrheit einer Gruppenverfolgung im potentiellen Verfolgerstaat unterliegt, maßgeblich quantitative oder auch maßgeblich qualitative Aspekte - wie die generelle Einstellung der staatlichen Sicherheitsbehörden gegenüber dieser Gruppierung - eine entscheidende Rolle zu spielen haben,"
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ohne in diesem Zusammenhang die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage näher darzulegen. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung, an denen auch unter Geltung der Richtlinie 2004/83/EG festzuhalten ist, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt (vgl. Urteil vom 21. April 2009 - BVerwG 10 C 11.08 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 39 m.w.N.). Danach setzt die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung grundsätzlich eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus. Der Feststellung dicht und eng gestreuter Verfolgungsschläge bedarf es allerdings nicht, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm bestehen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht (vgl. Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <204>). Eine derartige Extremsituation hat das Berufungsgericht in Sri Lanka sowohl in Bezug auf die Gruppe der Tamilen insgesamt als auch in Bezug auf nach weiteren Kriterien einzuschränkende Untergruppen verneint und dies anhand der ihm vorliegenden Erkenntnisquellen im Einzelnen begründet (vgl. UA S. 60 ff). Dem hält die Beschwerde - ohne sich mit den Feststellungen des Berufungsgerichts näher auseinanderzusetzen - entgegen, die Frage eines staatlichen Verfolgungsprogramms dränge sich hier wegen der grundsätzlichen Haltung der srilankischen Regierung und ihrer Sicherheitsbehörden gegenüber der ethnischen Minderheit der Tamilen auf, Tamilen würden von der srilankischen Regierung und den Sicherheitsbehörden grundsätzlich nicht als "vollwertige Bürger", sondern als "inferor" angesehen und systematisch diskriminiert. Mit dieser Behauptung wendet sich die Beschwerde primär in tatsächlicher Hinsicht gegen die ihrer Auffassung nach unzutreffende Bewertung der Lage der Tamilen in Sri Lanka und damit gegen die den Tatsachengerichten vorbehaltene Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Darauf kann eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Sache nicht mit Erfolg gestützt werden.
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b) Auch die von der Beschwerde weiter aufgeworfene Frage,
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"ob bei der Prüfung des Vorliegens einer Gruppenverfolgung - gegebenenfalls auch in quantitativer Hinsicht - zu Gunsten des jeweiligen Asylbewerbers berücksichtigt werden muss, dass der potentielle Verfolgerstaat eine Aufklärung von asylerheblichen Übergriffen durch Medien, nicht staatliche Organisationen usw. systematisch behindert und möglichst unmöglich machen will,"
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rechtfertigt keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Insoweit fehlt es bereits an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, dass der srilankische Staat die Aufklärung von asylerheblichen Übergriffen durch Medien, nicht staatliche Organisationen usw. systematisch behindert oder möglichst unmöglich machen will. Dagegen spricht im Übrigen, dass das Berufungsgericht seine Entscheidung auf eine Vielzahl von Erkenntnisquellen stützt, in denen asylerhebliche Übergriffe im Einzelnen dokumentiert sind (vgl. UA S. 26 ff). Dessen ungeachtet ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass die Instanzgerichte bei der Prüfung einer Gruppenverfolgung die zahlenmäßigen Grundlagen der gebotenen Relationsbetrachtung zur Verfolgungsdichte nicht mit quasi naturwissenschaftlicher Genauigkeit feststellen müssen, sondern es genügt, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen. Dabei dürfen sie bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet auch aus einer Vielzahl ihm vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der asylerheblichen Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe vornehmen. Auch für die Annahme einer erheblichen Dunkelziffer nicht bekannter Übergriffe müssen die gerichtlichen Feststellungen zur Größenordnung der Gesamtheit der Anschläge aber in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise begründet werden (vgl. Urteil vom 21. April 2009 a.a.O.).
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2. Die Beschwerde zeigt auch die von ihr geltend gemachten Verfahrensmängel nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend auf. Insoweit sieht sie einen Verstoß gegen § 86 Abs. 2 und 3, § 108 VwGO sowie Art. 103 Abs. 1 GG, weil das Berufungsgericht seine Entscheidungsfindung nicht auf einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage getätigt habe.
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Die Beschwerde greift weitgehend die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind nach ständiger Rechtsprechung revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Ein Verfahrensverstoß kann allenfalls ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder die allgemeinen Erfahrungsgrundsätze missachtet (vgl. Beschluss vom 25. Juni 2004 - BVerwG 1 B 249.03 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 284 m.w.N.). Dass die angefochtene Entscheidung derartige Mängel aufweist, legt die Beschwerde ebenso wenig dar wie einen Verstoß gegen die Begründungspflicht (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Ein Verstoß gegen § 86 Abs. 2 und 3 VwGO wird von der Beschwerde nicht einmal ansatzweise dargelegt. Dies gilt auch, falls ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) gemeint sein sollte. Im Übrigen bemerkt der Senat:
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a) Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe eine Gruppenverfolgung der aus dem westlichen Ausland abgeschobenen Tamilinnen und Tamilen, zumal solcher die ursprünglich aus den tamilischen Siedlungsgebieten Sri Lankas stammten, abgelehnt, ohne in diesem Zusammenhang die für eine nachvollziehbare Relationsprüfung erforderlichen Feststellungen zur Größe und zum Umfang der gegen diese Gruppe ergriffenen asylerheblichen Maßnahmen getroffen zu haben. Dabei übergeht die Beschwerde allerdings die Feststellung des Berufungsgerichts, dass allein die Tatsache des Auslandsaufenthalts und die Stellung eines Asylantrags im Ausland bei der Einreise nach Sri Lanka keinen Anknüpfungspunkt für Übergriffe der Sicherheitskräfte darstellen (vgl. UA S. 44) und allenfalls hinsichtlich abgeschobener Tamilen Übergriffe bekannt geworden sind (UA S. 47). Inwiefern der Kläger hiervon auch im Falle der ihm möglichen freiwilligen Ausreise betroffen wäre, legt die Beschwerde nicht dar. Bei dieser Sachlage hätte näherer Darlegung bedurft, inwiefern die Entscheidung auf den von der Beschwerde vermissten Tatsachenfeststellungen beruhen kann.
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b) Hinsichtlich der Untergruppe der aus dem Norden und Osten Sri Lankas stammenden Tamilinnen und Tamilen wird ein Verfahrensmangel ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Auch hier rügt die Beschwerde das Fehlen der für eine Relationsprüfung erforderlichen Feststellungen zur Größe und zum Umfang der in Colombo gegen diese Untergruppe ergriffenen asylerheblichen Maßnahmen, ohne sich allerdings damit auseinanderzusetzen, dass dem Berufungsurteil zumindest ansatzweise Feststellungen zur Größe dieser Gruppe zu entnehmen sind. So ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass nach einer Studie aus dem Jahr 2005 die Tamilen mit rund 300 000 Personen inzwischen die Mehrheit in der ursprünglich singhalesisch dominierten Hauptstadt Colombo bildeten (vgl. UA S. 51), sie zu "einem großen Teil" aus den nördlichen und östlichen Landesteilen stammten (vgl. UA S. 53) und der Anteil der Tamilen aus den Kriegsgebieten weiter ansteigen dürfte (allein im August 2008 seien nach Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe weitere 6 950 Personen nach Colombo gekommen, vgl. UA S. 51, 53). Die Beschwerde legt nicht dar, inwiefern bei dieser Sachlage - selbst wenn man unterstellt, dass die vom Berufungsgericht festgestellten asylerheblichen Übergriffe in Colombo sich ausschließlich gegen Tamilinnen und Tamilen richteten, die aus dem Norden oder Osten des Landes stammten - es zumindest möglich erscheint, dass die für eine Verfolgung dieser Untergruppe erforderliche Verfolgungsdichte besteht. Im Übrigen setzt die Beschwerde sich auch nicht damit auseinander, dass das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass den aus dem Norden oder Osten des Landes stammenden Tamilen ein Ausweichen in ihre Herkunftsgebiete grundsätzlich möglich und zumutbar sei, nachdem die nordöstlichen Provinzen wieder erreichbar seien (vgl. UA S. 53).
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c) Ein Verfahrensmangel ist auch nicht in Bezug auf die Verhältnisse der tamilischen Bevölkerung im Norden des Landes schlüssig dargelegt. Auch hier wird noch nicht einmal ansatzweise dargelegt, inwiefern die für eine Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte auf der Grundlage der vom Berufungsgericht festgestellten Übergriffe möglich erscheint. Stattdessen unterstellt die Beschwerde erneut, dass die srilankischen Sicherheitsbehörden gerade und insbesondere in dieser Region seit Jahren systematisch jedwede unabhängige Berichterstattung und Recherche seitens unabhängiger Stellen, Journalisten etc. praktisch unmöglich gemacht hätten, und folgert daraus, dass sich dem Berufungsgericht die Prüfung hätte aufdrängen müssen, ob insoweit nicht zugunsten des Klägers eine Beweislastumkehr oder jedenfalls eine Vermutung für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung anzunehmen sei. Dabei setzt sich die Beschwerde weder konkret mit den vom Berufungsgericht herangezogenen Erkenntnisquellen auseinander noch legt sie dar, dass und warum die Schlussfolgerungen des Berufungsgericht zur Lage der Tamilen im Norden des Landes verfahrensfehlerhaft sind. Stattdessen setzt sie der Einschätzung des Berufungsgerichts, dass eine Gruppenverfolgung auch im Norden des Landes nicht stattfindet (vgl. UA S. 58 ff.), lediglich ihre gegenteilige Auffassung entgegen. Diesem Vorbringen ist ein die Revision rechtfertigender Verfahrensmangel nicht zu entnehmen.
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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.