Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 06. Okt. 2015 - 1 WDS-VR 6/15

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2015:061015B1WDSVR6.15.0
06.10.2015

Tatbestand

1

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung.

2

Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet (in der derzeitigen Besoldungsgruppe) voraussichtlich mit Ablauf des ... 2017. Zuletzt wurde er am ... 2009 zum Oberst befördert und mit Wirkung vom ... 2009 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 eingewiesen. Derzeit wird er als Leiter ... in B. verwendet.

3

Der Antragsteller hatte sich um den nach Besoldungsgruppe B 2 bewerteten Dienstposten des Gruppenleiters A (im Folgenden: A) in B. beworben. Für den Leistungsvergleich der Bewerber um diesen Dienstposten wurden Sonderbeurteilungen erstellt, darunter die hier gegenständliche Sonderbeurteilung des Antragstellers vom 3. April 2014. Am 10. September 2014 entschied der Abteilungsleiter Personal im Bundesministerium der Verteidigung, den Dienstposten des Gruppenleiters ... im A mit einem anderen Soldaten zu besetzen. Auf den vom Antragsteller gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hin hob der Senat die Auswahlentscheidung mit Beschluss vom 26. März 2015 (BVerwG 1 WB 44.14) auf und verpflichtete das Bundesministerium der Verteidigung, über die Besetzung des Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. In den Gründen hat der Senat insbesondere beanstandet, dass den Sonderbeurteilungen für den Antragsteller und den ausgewählten Kandidaten die Vergleichbarkeit fehle, weil sie sich auf unterschiedliche Beurteilungszeiträume bezögen; der Unterschied sei so gravierend, dass die Sonderbeurteilungen ihre Funktion als Maßstab des Leistungsvergleichs im Auswahlverfahren nicht erfüllen könnten.

4

Der Antragsteller hat sich außerdem unter dem 2. März 2015 für den neu geschaffenen Dienstposten des Abteilungsleiters ... im S. beworben. Der Abteilungsleiter Personal im Bundesministerium der Verteidigung hob eine von ihm am 14. April 2015 getroffene erste Auswahlentscheidung für diesen Dienstposten ebenfalls wegen der fehlenden Vergleichbarkeit der Beurteilungen des Antragstellers mit der des ausgewählten Kandidaten wieder auf; das Auswahlverfahren zur Besetzung dieses Dienstpostens wurde erneut aufgenommen.

5

Unter dem 24. Juni 2015 wies das Bundesministerium der Verteidigung - P II 2 - das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) an, zur Vorbereitung der Auswahlentscheidungen für die Dienstposten des Gruppenleiters ... im A und des Abteilungsleiters ... im S. die Sonderbeurteilung des Antragstellers vom 3. April 2014 aufzuheben und die Neuerstellung einer Sonderbeurteilung, die die planmäßige Beurteilung zum Vorlagetermin 30. September 2015 ersetzt, mit Beginn des Beurteilungszeitraums zum 1. Oktober 2013 zu veranlassen. Gleichartige Anweisungen ergingen zu den Sonderbeurteilungen der beiden anderen Bewerber, die für den Dienstposten des Gruppenleiters ... im A betrachtet worden waren.

6

Die Weisung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 24. Juni 2015 wurde durch das Bundesamt für das Personalmanagement mit der hier gegenständlichen Aufhebungsverfügung vom 29. Juni 2015, dem Antragsteller zunächst mündlich eröffnet am 1. Juli 2015, umgesetzt.

7

Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 14. Juli 2015 Beschwerde eingelegt, die das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet hat, und gleichzeitig gemäß § 3 Abs. 2 WBO die Aussetzung der Vernichtung aller Ausfertigungen der Sonderbeurteilung und der Stellungnahmen beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (hier geführt unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WB 32.15) und den als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gewerteten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zusammen mit seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2015 dem Senat vorgelegt.

8

Zur Begründung führt der Antragsteller im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes insbesondere aus:

Er wende sich nicht dagegen, dass für ihn zum 30. September 2015 erneut eine Sonderbeurteilung erstellt werde; vielmehr gehe es ihm um den Fortbestand der Sonderbeurteilung vom 3. April 2014. Es sei nicht erforderlich, die frühere Sonderbeurteilung aufzuheben, um eine neue aktuelle Sonderbeurteilung zu erstellen. Die Sonderbeurteilung vom 3. April 2014 weise weder Verfahrensverstöße noch inhaltliche Fehler auf. Das Bundesverwaltungsgericht habe in dem Beschluss vom 26. März 2015 auch nicht seine Sonderbeurteilung beanstandet, sondern lediglich gefordert, den Beurteilungszeitraum der Sonderbeurteilung des Beigeladenen an den Beurteilungszeitraum seiner, des Antragstellers, Sonderbeurteilung anzugleichen. Seine Sonderbeurteilung vom 3. April 2014 sei deshalb bestandskräftig geworden. Im Übrigen würden auch planmäßige Beurteilungen von Soldaten nicht aufgehoben, wenn eine neue planmäßige Beurteilung zum nächstfolgenden Stichtag zu erstellen sei; vielmehr blieben die älteren Beurteilungen geeignet, den Werdegang des Soldaten nachzuzeichnen. Insofern sei die Aufhebung der Sonderbeurteilung vom 3. April 2014 auch deshalb rechtswidrig, weil dadurch seine Beurteilungshistorie lückenhaft und damit für ihn nachteilig verändert werde. Der Fortbestand der Sonderbeurteilung vom 3. April 2014 sei schließlich im Hinblick auf den von ihm ggf. beabsichtigten Schadensersatzprozess wegen rechtswidriger Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren um den Dienstposten des Abteilungsleiters ... im S. von Bedeutung.

9

Der Antragsteller beantragt zuletzt,

1. die aufschiebende Wirkung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die Aufhebung der Sonderbeurteilung vom 3. April 2014 anzuordnen und

2. bis zur Entscheidung über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Sonderbeurteilung vom 3. April 2014 in weiteren Auswahlentscheidungen als vorletzte Beurteilung in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen und im Falle einer Auswahl bis zum 31. März 2016 für die Bildung der Einweisungsreihenfolge zugrunde zu legen.

10

Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

11

Die Aufhebung der Sonderbeurteilung des Antragstellers vom 3. April 2014 sei sachgerecht und rechtlich nicht zu beanstanden. Die Sonderbeurteilung des Antragstellers sei nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2015 für das Auswahlverfahren zur Besetzung des Dienstpostens des Gruppenleiters ... im A nicht mit der für den ausgewählten Kandidaten erstellten Sonderbeurteilung vergleichbar gewesen. Vor dem Hintergrund, dass dieses Auswahlverfahren wieder aufzunehmen sei und sich der Antragsteller außerdem für weitere Dienstposten beworben habe, sei die Vorgehensweise der personalbearbeitenden Stelle nicht zu beanstanden. Auf der Basis einer neuen Sonderbeurteilung für den Antragsteller könne im Auswahlverfahren ein nach Art. 33 Abs. 2 GG durchzuführender Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsvergleich mit anderen Soldaten anhand des aktuellen Beurteilungsbilds erfolgen. Zudem sei die für den Antragsteller neu zu erstellende Sonderbeurteilung als Auswahlgrundlage in allen weiteren Verfahren geeignet, in denen der Antragsteller seine Mitbetrachtung beantragt habe, weil insoweit die Vergleichbarkeit hinsichtlich des Beurteilungszeitraums mit den für andere Soldaten planmäßig zum Vorlagetermin 30. September 2015 zu erstellenden dienstlichen Beurteilungen gegeben sei. Soweit der Antragsteller die Sonderbeurteilung vom 3. April 2014 darüber hinaus in weiteren Auswahlentscheidungen als vorletzte Beurteilung sowie ggf. bei der Bildung einer Einweisungsreihenfolge berücksichtigt wissen wolle, begehre er in unzulässiger Weise eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung bzw. etwas Weitergehendes, als er in der Hauptsache überhaupt erreichen könne.

12

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakten des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: 827/15 und DL 854/15 -, die Akten des Hauptsacheverfahrens BVerwG 1 WB 32.15, die Akten des abgeschlossenen Konkurrentenstreits um die Besetzung des Dienstpostens des Gruppenleiters ... im A (BVerwG 1 WB 44.14 und BVerwG 1 WDS-VR 2.14) und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

13

1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 14. Juli 2015 gegen die Aufhebungsverfügung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) vom 29. Juni 2015, mit der die Sonderbeurteilung des Antragstellers vom 3. April 2014 aufgehoben wurde (BVerwG 1 WB 32.15), anzuordnen, hat Erfolg.

14

a) Der Antrag ist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO zulässig. Einer vorgängigen ablehnenden Entscheidung nach § 3 Abs. 2 WBO bedurfte es nicht, weil ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache bereits gestellt ist (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 6 Satz 3 WBO).

15

b) Der Antrag ist auch begründet.

16

Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor den persönlichen Belangen des Soldaten eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 1 WDS-VR 3.14 - juris Rn. 22 m.w.N.).

17

Bei summarischer Prüfung bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der Aufhebungsverfügung des Bundesamts für das Personalmanagement vom 29. Juni 2015 durchgreifende rechtliche Bedenken.

18

Werden bei einer dienstlichen Beurteilung Verfahrensverstöße oder inhaltliche Fehler festgestellt, so entscheidet gemäß Nr. 901 Satz 2 der Bestimmungen über die Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (ZDv A-1340/50; früher ZDv 20/6) jede oder jeder Vorgesetzte, solange sie oder er mit der Beurteilung befasst ist, anschließend die personalbearbeitende Stelle, ob die Beurteilung oder eine Stellungnahme aufgehoben, berichtigt oder ergänzt werden muss oder ob davon abgesehen werden kann. Nach Abschluss der nächstfolgenden planmäßigen Beurteilung kann eine Aufhebung im Wege der Dienstaufsicht nicht mehr erfolgen (Nr. 901 Satz 3 ZDv A-1340/50).

19

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift, auf die sich die Aufhebungsverfügung des Bundesamts für das Personalmanagement (als der für den Antragsteller zuständigen personalbearbeitenden Stelle) stützt, liegen nicht vor.

20

Verfahrensverstöße oder inhaltliche Fehler, die der Sonderbeurteilung des Antragstellers vom 3. April 2014 bei isolierter Betrachtung entgegengehalten werden könnten, sind nicht erkennbar. Derartige Mängel hat das Bundesministerium der Verteidigung auch weder im vorliegenden Verfahren noch in dem Hauptsacheverfahren - BVerwG 1 WB 32.15 - oder in dem abgeschlossenen Konkurrentenstreit (BVerwG 1 WB 44.14 und BVerwG 1 WDS-VR 2.14) um die Besetzung des Dienstpostens des Gruppenleiters ... im A. (im Folgenden: A.) geltend gemacht.

21

Die Sonderbeurteilung des Antragstellers vom 3. April 2014 war aber auch nicht ursächlich für die Fehlerhaftigkeit der vom Senat aufgehobenen Auswahlentscheidung vom 10. September 2014 zur Besetzung des Dienstpostens des Gruppenleiters ... im A.. Denn zur Herstellung einer den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG genügenden Vergleichbarkeit wäre es im dortigen Auswahlverfahren nicht erforderlich gewesen, die dem Eignungs- und Leistungsvergleich zugrundeliegende Sonderbeurteilung des Antragstellers vom 3. April 2014 zu ändern; erforderlich wäre vielmehr gewesen, den Beurteilungszeitraum der korrespondierenden Sonderbeurteilung für den Beigeladenen an denjenigen der Sonderbeurteilung für den Antragsteller anzugleichen (siehe BVerwG, Beschluss vom 26. März 2015 - 1 WB 44.14 - juris Rn. 46).

22

Eine Fehlerhaftigkeit der Sonderbeurteilung vom 3. April 2014 im Sinne von Nr. 901 ZDv A-1340/50 ergibt sich ferner nicht daraus, dass für künftige Auswahlverfahren - namentlich die wieder aufgenommenen Verfahren zur Besetzung der Dienstposten des Gruppenleiters ... im A. und des Abteilungsleiters ... im S. - wie in der Aufhebungsverfügung vom 29. Juni 2015 angeordnet eine weitere aktuelle Sonderbeurteilung für den Antragsteller, die zugleich die planmäßige Beurteilung zum Vorlagetermin 30. September 2015 ersetzt (Nr. 206 Buchst. a Satz 3 ZDv A-1340/50), erstellt werden soll.

23

Grundsätzlich werden dienstliche Beurteilungen nicht dadurch rechtswidrig, dass sie durch jüngere Beurteilungen zeitlich überholt werden. Unabhängig davon, dass zurückliegende Beurteilungen zunehmend an Bedeutung insbesondere für Auswahlverfahren verlieren, ist aus den Beurteilungsbestimmungen ersichtlich, dass eine ihren Werdegang begleitende durchgängige „Beurteilungshistorie“ der Soldaten angestrebt wird (siehe insb. Nr. 406 Buchst. a Abs. 2 ZDv A-1340/50, wonach der Beurteilungszeitraum mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem die vorherige planmäßige Beurteilung oder Sonderbeurteilung, die auf Weisung der personalbearbeitenden Stelle eine fehlende planmäßige Beurteilung ersetzt, von der oder dem Vorgesetzten unterschrieben wurde, und mit der Unterschrift der oder des beurteilenden Vorgesetzten in der anstehenden Beurteilung endet). Daraus folgt zugleich, dass der bloße Zeitablauf keinen Grund für die Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung darstellen kann.

24

Ein Aufhebungsgrund im Sinne von Nr. 901 ZDv A-1340/50 ergibt sich auch nicht daraus, dass der Fortbestand der Sonderbeurteilung vom 3. April 2014 die Erstellung einer weiteren Sonderbeurteilung für den Antragsteller hindern oder deren Verwertbarkeit in künftigen Auswahlverfahren beeinträchtigen würde. Dabei ist die Erwägung des Bundesministeriums der Verteidigung, eine aktuelle Sonderbeurteilung für den Antragsteller so zu erstellen, dass sie mit den Beurteilungen der zum Vorlagetermin 30. September 2015 planmäßig beurteilten Soldaten vergleichbar ist, durchaus einleuchtend. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es jedoch nicht erforderlich, die Sonderbeurteilung vom 3. April 2014 aufzuheben. Denn auch eine hieran zeitlich anschließende Sonderbeurteilung des Antragstellers, deren Beurteilungszeitraum also am 3. April 2014 beginnt, ist für einen Vergleich mit den zum Vorlagetermin 30. September 2015 erstellten planmäßigen Beurteilungen geeignet (zur grundsätzlichen Vergleichbarkeit von planmäßigen Beurteilungen und Sonderbeurteilungen nach den derzeit geltenden Beurteilungsbestimmungen für Soldaten siehe insb. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 1 WB 59.10 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 60 Rn. 37).

25

Zum Vorlagetermin 30. September 2015 erstellte planmäßige Beurteilungen schließen in der Regel an die vorangegangenen, zum Vorlagetermin 30. September 2013 erstellten planmäßigen Beurteilungen an, weisen also - je nach konkretem Erstellungsdatum - einen Beurteilungszeitraum von rund zwei Jahren auf. Eine am Vorlagetermin 30. September 2015 orientierte weitere Sonderbeurteilung für den Antragsteller ist den entsprechenden planmäßigen Beurteilungen hinsichtlich ihrer Aktualität und hinsichtlich des Beurteilungsstichtags vollständig vergleichbar. Ein Unterschied besteht lediglich hinsichtlich des Beginns des Beurteilungszeitraums, der im Falle des Antragstellers der 3. April 2014 ist, während im Falle der planmäßig beurteilten Soldaten das Datum der letzten planmäßigen Beurteilung maßgeblich ist, das zumeist in einem Rahmen von einem oder zwei Monaten um den 30. September 2013 liegt. Diese vergleichsweise geringe und im System der Beurteilungsbestimmungen angelegte Divergenz begründet für sich genommen keine Fehlerhaftigkeit der Sonderbeurteilung und ist in einem Konkurrentenstreit hinzunehmen (vgl. näher zuletzt BVerwG, Beschluss vom 27. August 2015 - 1 WB 59.14, 1 WB 611 WB 61.14 - juris Rn. 46 m.w.N.). Die vom Bundesministerium der Verteidigung beabsichtigte Vorgehensweise, nämlich die Sonderbeurteilung vom 3. April 2014 aufzuheben und für den Antragsteller stattdessen eine neue Sonderbeurteilung für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2013 zu erstellen, führt jedenfalls zu deutlich größeren Friktionen. Denn für den Antragsteller war - vor der Sonderbeurteilung vom 3. April 2014, deren Beurteilungszeitraum bis zum 28. Juli 2011 zurückreicht - zuletzt am 28. Juli 2011 eine planmäßige Beurteilung erstellt worden. Würde die Sonderbeurteilung vom 3. April 2014 aufgehoben, so würde für den Zeitraum vom 28. Juli 2011 bis 30. September 2013 - also für den gesamten Zeitraum der vorletzten Beurteilung - ohne Not eine Lücke in der Beurteilungshistorie des Antragstellers aufgerissen.

26

2. Der Antrag, das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten, bis zur Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache die Sonderbeurteilung vom 3. April 2014 in weiteren Auswahlentscheidungen als vorletzte Beurteilung zu berücksichtigen und im Falle einer Auswahl bis zum 31. März 2016 für die Bildung der Einweisungsreihenfolge zugrunde zu legen, hat keinen Erfolg.

27

Das Rechtsschutzbegehren ist als Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung auszulegen. Als solcher ist er im Wehrbeschwerdeverfahren gemäß § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 123 VwGO grundsätzlich statthaft. Sachlich zuständig ist auch insoweit das Bundesverwaltungsgericht als Gericht der - bereits anhängigen - Hauptsache (§ 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 21 Abs. 1 Satz 1 WBO).

28

Der Antrag ist jedoch abzulehnen, weil die begehrte Anordnung über den Gegenstand des vorliegenden Wehrbeschwerdeverfahrens, die Aufhebung der Sonderbeurteilung vom 3. April 2014, hinausgeht.

29

Mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 14. Juli 2015 gegen die Aufhebungsverfügung des Bundesamts für das Personalmanagement vom 29. Juni 2015 (oben 1.) ist die Wirksamkeit der Aufhebungsverfügung vorläufig gehemmt bzw. dürfen aus der Aufhebungsverfügung vorläufig keine rechtlichen Folgen gezogen werden. Positiv gewendet bedeutet dies, dass die Sonderbeurteilung vom 3. April 2014 bis zur Entscheidung in der Hauptsache (BVerwG 1 WB 32.15) vorläufig wirksam bleibt. Damit hat der Antragsteller im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Aufhebung der Sonderbeurteilung vom 3. April 2014 alles erreicht, was er erreichen kann.

30

Die darüber hinausgehende Frage, welche Bedeutung der vorläufig weiterhin wirksamen Sonderbeurteilung vom 3. April 2014 in künftigen Auswahlverfahren - insbesondere den wieder aufgenommenen Verfahren zur Besetzung der Dienstposten des Gruppenleiters ... im A. und des Abteilungsleiters ... im S. - sowie ggf. bei der Bildung von Reihenfolgen zur Einweisung in die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe zukommt, ist nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Wehrbeschwerdeverfahrens (sowohl in der Hauptsache als auch im vorläufigen Rechtsschutz). Es ist insoweit zunächst Sache der zuständigen Stellen und Vorgesetzten, überhaupt erst die entsprechenden Auswahlentscheidungen zu treffen und ggf. Einweisungsreihenfolgen zu bilden; sofern der Antragsteller sich danach in seinen Rechten beeinträchtigt sieht, kann er Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidungen ergreifen.

31

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO. Bei der hälftigen Kostenerstattung wurden einerseits das Obsiegen mit dem Antrag zu 1. und andererseits das Unterliegen mit Antrag zu 2. sowie die Tatsache berücksichtigt, dass der Antragsteller einen weiteren zunächst gestellten Antrag (Aussetzung der Vernichtung aller Ausfertigungen der Sonderbeurteilung) im Laufe des Verfahrens zurückgenommen hat.

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(1) Die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten hat keine aufschiebende Wirkung. Die Einlegung der Beschwerde befreit insbesondere nicht davon, einen Befehl, gegen den sich die Beschwerde richtet, auszuführen. § 11 des Soldatengesetzes bleibt unberührt.

(2) Die für die Entscheidung zuständige Stelle prüft auch ohne Antrag des Beschwerdeführers, ob die Ausführung des Befehls oder die Vollziehung einer Maßnahme bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen ist oder andere einstweilige Maßnahmen zu treffen sind. Wird ein entsprechender Antrag abgelehnt, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Wehrdienstgerichts beantragen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) Die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten hat keine aufschiebende Wirkung. Die Einlegung der Beschwerde befreit insbesondere nicht davon, einen Befehl, gegen den sich die Beschwerde richtet, auszuführen. § 11 des Soldatengesetzes bleibt unberührt.

(2) Die für die Entscheidung zuständige Stelle prüft auch ohne Antrag des Beschwerdeführers, ob die Ausführung des Befehls oder die Vollziehung einer Maßnahme bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen ist oder andere einstweilige Maßnahmen zu treffen sind. Wird ein entsprechender Antrag abgelehnt, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Wehrdienstgerichts beantragen.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen, Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und Wiederaufnahme entsprechend.

(2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.

(3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen.

(2) Für den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und für das Verfahren gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend. § 20 Absatz 4 in Verbindung mit § 142 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht tritt.

(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 4 legt das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag mit einer Stellungnahme vor. Im Übrigen wird der Bundesminister der Verteidigung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt vertreten.

(1) Soweit dem Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts stattgegeben wird, sind die dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Truppendienstgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen. Dies gilt nicht für notwendige Aufwendungen, die dem Beschwerdeführer durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind.

(2) Dem Beschwerdeführer können die Kosten des Verfahrens vor dem Truppendienstgericht auferlegt werden, soweit das Gericht den Antrag als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet erachtet. Die Kosten des Verfahrens, die er durch schuldhafte Säumnis verursacht hat, sind ihm aufzuerlegen.

(3) Ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegenstandslos geworden, sind die Absätze 1 und 2 unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstands sinngemäß anzuwenden.

(4) § 137 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, § 140 Absatz 8, § 141 Absatz 1 und 2 sowie § 142 der Wehrdisziplinarordnung gelten entsprechend.