Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 24. Apr. 2013 - 1 WDS-VR 6/13

bei uns veröffentlicht am24.04.2013

Tatbestand

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Der Antragsteller ist Soldatenvertreter im Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Verteidigung und als solcher gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 SBG Mitglied des 6. Gesamtvertrauenspersonenausschusses (GVPA). Er wendet sich gegen den Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung "Errichtung von Vertrauenspersonenausschüssen in der Übergangsphase" vom 30. November 2012, mit dem bereits vor einer Novellierung des Soldatenbeteiligungsgesetzes und der damit angestrebten gesetzlichen Errichtung von Vertrauenspersonenausschüssen bei den dem Bundesministerium der Verteidigung unmittelbar nachgeordneten Kommandos der militärischen Organisationsbereiche eine Beteiligung der Soldatinnen und Soldaten bei Grundsatzregelungen der Inspekteure im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich ermöglicht werden soll.

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Mit dem "Dresdner Erlass" vom 21. März 2012 entschied der Bundesminister der Verteidigung, die Inspekteure der Teilstreitkräfte bzw. der militärischen Organisationsbereiche aus dem Ministerium auszugliedern und sie ihre Organisationsbereiche als nachgeordnete Dienststellen führen zu lassen. Vor diesem Hintergrund erließ das Bundesministerium der Verteidigung - FüSK II 4 - am 30. November 2012 den strittigen Erlass. Dafür war maßgeblich, dass infolge der Ausgliederung der Inspekteure in den nachgeordneten Bereich eine Beteiligung des GVPA an einer nicht unwesentlichen Anzahl von Grundsatzentscheidungen im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich nicht mehr stattfinde.

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In Abschnitt II.1 des Erlasses ist geregelt, dass Mitglieder des GVPA, die nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SBG in den GVPA gewählt worden sind, ab 3. Dezember 2012 entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu einer Gruppe des militärischen Organisationsbereichs im GVPA die Funktion eines Vertrauenspersonenausschusses in der Übergangsphase (Ü-VPA) wahrnehmen. Nach Abschnitt II.2 erfolgt die Beteiligung bezüglich der Entscheidungen des Inspekteurs für den jeweiligen militärischen Organisationsbereich analog zu den Beteiligungsrechten des GVPA, also bei Grundsatzregelungen im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich, soweit diese Soldaten betreffen, sowie bei Grundsatzregelungen, soweit sie einen Regelungsgehalt betreffen, für den Vertrauenspersonen ein Mitbestimmungsrecht nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz zusteht. In den folgenden Absätzen des Abschnitts II. sind die Rechte und Pflichten des Ü-VPA im Einzelnen geregelt. Die zum GVPA nach § 35 Abs. 1 Satz 3 SBG hinzutretenden Soldatenvertreter im Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Verteidigung werden bei der Errichtung der Ü-VPA nicht berücksichtigt.

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Mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 beantragte der Antragsteller gemäß § 36 Abs. 5 i.V.m. § 16 SBG,

1. den Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung - FüSK II 4 - Az 15-02-01 vom 30. November 2012 aufzuheben,

2. dem Bundesminister der Verteidigung zu untersagen, außerhalb der gesetzlichen Grundlagen des Soldatenbeteiligungsgesetzes "Vertrauenspersonenausschüsse" in der Weise zu bilden, dass diese nur mit bestimmten Teilen der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beim Bundesministerium der Verteidigung besetzt werden.

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Zur Begründung führte er insbesondere aus:

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Er sei ein nach § 35 Abs. 1 Satz 3 SBG gewähltes Mitglied des 6. GVPA. Dieses Gremium sei bis zur Ausgliederung der Inspekteure aus dem Bundesministerium der Verteidigung auch - im Wege von Gruppenangelegenheiten der einzelnen Organisationsbereiche (Gruppen nach § 35 SBG) - an Grundsatzregelungen der Inspekteure beteiligt worden. An der Wahrnehmung dieser Beteiligungsrechte habe er, der Antragsteller, in Angelegenheiten seiner Gruppe teilgenommen. Entsprechend der Rechtsprechung des 1. Wehrdienstsenats sei eine unterschiedliche Behandlung von Mitgliedern des GVPA im Soldatenbeteiligungsgesetz nicht vorgesehen. Es gebe keine unterschiedlichen Klassen von Mitgliedern des GVPA. Vielmehr seien alle Mitglieder des GVPA seitens des Dienstherrn gleich zu behandeln. Daher sei es dem Bundesministerium der Verteidigung verwehrt, ohne gesetzliche Grundlage im Soldatenbeteiligungsgesetz unterschiedliche Arten von Mitgliedschaften im GVPA auf dem Erlasswege einzuführen. Die mit dem angefochtenen Erlass eingeführten Beteiligungsmaßnahmen beträfen in aller Regel in gleicher Weise seine Wählerschaft, nämlich die Soldaten, die in den jeweiligen Organisationsbereichen Vertretungen nach § 49 SBG wählten. Maßnahmen, welche allein die in § 2 Abs. 1 SBG genannten Wahlbereiche beträfen, seien in den bisherigen 20 Jahren der Tätigkeit des GVPA unbekannt geblieben. Einem - noch dazu außergesetzlichen - Gremium, welches ausschließlich mittelbar für die Wahlbereiche nach § 2 Abs. 1 SBG demokratisch legitimiert sei, könnten daher keine Befugnisse in Angelegenheiten zugewiesen werden, die in gleicher Weise die Soldaten der Wahlbereiche nach § 49 SBG beträfen, es sei denn, für diese werde eine gesonderte inhaltsgleiche Beteiligung durch ein weiteres Gremium vorgesehen. Dies sei jedoch nicht der Fall. Soweit der Gesetzgeber diese Beteiligungsfälle regele, werde er selbstverständlich die Wahl der Ausgestaltung haben. Ohne gesetzliche Grundlage sei es jedoch nicht möglich, außergesetzliche Ausschüsse unter Einführung gesetzlich nicht vorgesehener Unterscheidungen innerhalb des GVPA einzuführen. Der angegriffene Erlass sei daher evident willkürlich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG und verletze ihn, den Antragsteller, in seinen Mitgliedsrechten.

Der angegriffene Erlass verletze ihn auch in seinen Rechten als Soldat, indem einem gesetzlich nicht vorgesehenen Gremium in ihn betreffenden Angelegenheiten Beteiligungsrechte zugeschrieben würden.

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Darüber hinaus erzeuge der Erlass die Gefahr, dass seinem zuständigen örtlichen Personalrat die Ausübung der Befugnisse der Vertrauensperson nach § 52 Abs. 1 SBG mit der Begründung verweigert werde, es sei bereits ein "Gremium" durch den Inspekteur beteiligt worden, nämlich der strittige "Vertrauenspersonenausschuss". Der Erlass sei daher auch insoweit rechtswidrig und aufzuheben, weil er die Handhabe schaffen solle, die Tätigkeit der nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz legitimierten Vertretungen durch die Befassung außergesetzlicher Organe zu behindern und zu beeinträchtigen. Dies verletze ihn in seinen Rechten als Soldat, weil dazu auch sein Recht gehöre, dass in beteiligungsfähigen Angelegenheiten die durch ihn legitimierte zuständige Vertretung beteiligt werde.

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Zugleich erklärte der Antragsteller, er wünsche die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, weil die in unzulässiger Weise geformten Ausschüsse schon während des laufenden Verfahrens Anhörungs- und Mitbestimmungsrechte in ihn betreffenden Angelegenheiten ausüben würden.

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Der Antragsteller beantragt,

dem Bundesminister der Verteidigung aufzugeben, den Erlass BMVg - FüSK II 4 - Az 15-02-01 vom 30. November 2012 bis zu einer Hauptsacheentscheidung des Senats außer Vollzug zu setzen.

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Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,

den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückzuweisen.

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Er hält den Antrag für unzulässig, weil dem Antragsteller hinsichtlich seiner Anträge im Hauptsacheverfahren die erforderliche Antragsbefugnis fehle. Dies folge bereits aus § 1 Abs. 4 WBO, weil sich der Antragsteller gemeinsam mit sechs weiteren Soldaten in wortgleichen Schriftsätzen gegen denselben Anlass wende und dabei als beteiligungsrechtliches Einzelorgan des 6. GVPA auftrete. Die Absicht dieser Soldaten, gemeinsam auf den Bundesminister der Verteidigung einzuwirken, sei unverkennbar. Rechte des Antragstellers seien durch den strittigen Erlass nicht berührt. Das Soldatenbeteiligungsgesetz sehe keine Bildung von soldatischen Beteiligungsgremien auf der Ebene der Kommandos der militärischen Organisationsbereiche vor, wie sie durch den angegriffenen Erlass erfolgt sei. Auf dieser Ebene gebe es auch keine gesetzliche Lücke, die es zu schließen gelte. Die Beteiligung eines soldatischen Beteiligungsgremiums zu Grundsatzangelegenheiten, soweit diese Soldaten beträfen, habe bislang auf dieser Ebene nicht stattgefunden. Vielmehr handele es sich bei dem strittigen Erlass um eine freiwillige Beteiligungserweiterung des Bundesministeriums der Verteidigung, aus der der Antragsteller keine gesetzlichen Ansprüche geltend machen könne. Dies werde in dem strittigen Erlass im Abschnitt II.3 deutlich zum Ausdruck gebracht.

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Außerdem übten die Übergangs-Vertrauenspersonenausschüsse keine gesetzlichen Beteiligungsrechte aus, die dem Antragsteller zustünden. Nach der Ausgliederung der Inspekteure aus dem Bundesministerium der Verteidigung in den nachgeordneten Bereich seien deren Grundsatzentscheidungen nicht mehr einer Beteiligung des GVPA zugänglich, weil es sich nicht mehr um Regelungen des Ministeriums im Sinne des § 37 Abs. 1 SBG handele. Der Versuch des Antragstellers, mit der Antragsbegründung die Rechte der örtlichen Personalräte als Prozessstandschafter wahrzunehmen, entbehre einer verfahrensrechtlichen oder materiellrechtlichen Grundlage.

13

In der Sache sei an der Rechtmäßigkeit des strittigen Erlasses nicht zu zweifeln. Zwar gebe es unstreitig keine unterschiedlichen Arten von Mitgliedschaften im GVPA. Der Antragsteller verkenne jedoch, dass es sich vorliegend nicht um die Wahrnehmung von Beteiligungsrechten durch den GVPA, sondern um neue Aufgaben für einen Teil der Mitglieder des Gremiums zur Wahrnehmung außerhalb des GVPA handele, die in keinem Zusammenhang mit den in §§ 35 ff. SBG geregelten Aufgaben stünden. Materielle Überschneidungen von Beteiligungsrechten des für den Antragsteller zuständigen örtlichen Personalrats sowie der Übergangs-Vertrauenspersonenausschüsse und der ab 1. April 2013 bei den Kommandos der militärischen Organisationsbereiche zu bildenden Bezirkspersonalräte könnten nicht entstehen, weil es sich um voneinander unabhängige beteiligungsrechtliche Regelungskreise handele.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakten des Bundesministers der Verteidigung - R II 2 - 25-05-12 1231/12 und 1242/12 sowie die Gerichtsakte BVerwG 1 WB 16.13 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

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1. Der Antragsteller hat den richtigen Rechtsweg beschritten.

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Für den gerichtlichen Rechtsschutz der Vertrauensperson ist nach erfolglos durchgeführtem Beschwerdeverfahren gemäß § 16 SBG, § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet, wenn die Vertrauensperson geltend macht, sie sei in der Ausübung der ihr nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz eingeräumten Befugnisse behindert oder wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt worden (stRspr seit dem Beschluss vom 10. November 1993 - BVerwG 1 WB 85.92 - BVerwGE 103, 43 <45> = NZWehrr 1994, 70; ebenso Beschluss vom 1. November 2001 - BVerwG 6 P 10.01 - BVerwGE 115, 223 <225 ff.> = Buchholz 252 § 52 SBG Nr. 2). Dasselbe gilt gemäß § 36 Abs. 5 SBG für die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses, wie hier den Antragsteller (vgl. dazu Beschluss vom 17. Februar 2009 - BVerwG 1 WB 17.08 - Buchholz 449.7 § 36 SBG Nr. 1 Rn. 24 m.w.N.) Mit seinem Vortrag, das Bundesministerium der Verteidigung habe mit dem strittigen Erlass seinen Anspruch auf Gleichbehandlung als Mitglied des GVPA verletzt, macht der Antragsteller sinngemäß eine Behinderung in der Ausübung seiner Befugnisse als Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses geltend. Soweit er sich außerdem auf die mögliche Verletzung von Beteiligungsrechten des für ihn zuständigen örtlichen Personalrats und auf die Verletzung seiner eigenen Rechte als Soldat im Hinblick auf die mögliche Beteiligung falscher Beteiligungsorgane bezieht, ist auch insoweit gemäß § 17 Abs. 1 WBO i.V.m. § 35 SG und § 16 SBG der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet.

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2. Für die Entscheidung ist das Bundesverwaltungsgericht sachlich zuständig.

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Gegenstand des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist ein Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung. Eine Maßnahme des Bundesministers der Verteidigung im Sinne von § 21 Abs. 1 WBO liegt auch dann vor, wenn er unter der Bezeichnung "Bundesministerium der Verteidigung" - hier: FüSK II 4 - als oberste Dienstbehörde handelt (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 17. Februar 2009 a.a.O. Rn. 25 m.w.N.

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3. Der Antrag hat keinen Erfolg, weil dem Antragsteller keine Antragsbefugnis zusteht.

21

a) Das folgt allerdings nicht aus der Vorschrift des § 1 Abs. 4 WBO, der gemeinschaftliche Beschwerden für unzulässig erklärt. Bei dem Antragsbegehren des Antragstellers handelt es sich nicht um eine gemeinschaftliche Beschwerde. Dafür wäre Voraussetzung, dass sein Rechtsbehelf so verstanden werden müsste, dass er ihn zugleich im Namen der weiteren sechs Soldatenvertreter im Hauptpersonalrat im Bundesministerium der Verteidigung stellt, die ebenfalls den strittigen Erlass mit einem Hauptsacheantrag und mit einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes angefochten haben, die inhaltlich den Anträgen des Antragstellers entsprechen. Aus den gesamten Umständen ergibt sich indessen, dass der Antragsteller für sich in seiner Person das vorliegende Verfahren führen will und nicht zugleich auch für mehrere Kameraden, die sich durch denselben Beschwerdeanlass unrichtig behandelt fühlen (vgl. zu diesem Abgrenzungskriterium im Einzelnen: Beschluss vom 28. August 2012 - BVerwG 1 WB 52.11 - Rn. 22).

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b) Der Antragsteller hat für das Verfahren jedoch keine Antragsbefugnis als Mitglied des 6. GVPA gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 SBG.

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Er wünscht nicht als gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 SBG zum GVPA hinzutretendes Mitglied seine Aufnahme in einen der Übergangs-Vertrauenspersonenausschüsse auf der Basis einer Gleichstellung mit den GVPA-Mitgliedern nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SBG. Vielmehr wendet er sich mit seinen Sachanträgen im Hauptsacheverfahren gegen die Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung, im Erlasswege ohne gesetzliche Grundlage ein neues Beteiligungsgremium für Grundsatzregelungen auf der Ebene der dem Ministerium unmittelbar nachgeordneten Kommandos der fünf militärischen Organisationsbereiche zu bilden, in dem nur die Mitglieder des GVPA nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SBG, nicht aber die Soldatenvertreter im Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Verteidigung Mitglieder sind. Auf ein in diesem Sinne geltend gemachtes Abwehrrecht als Mitglied des GVPA gegen die Schaffung zusätzlicher Beteiligungsgremien kann sich der Antragsteller nicht berufen.

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Als Mitglied des GVPA verfügt der Antragsteller - entsprechend den Regelungen in Kapitel 3 Abschnitt 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes - über Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte, die allerdings nicht ihm allein, sondern nur dem GVPA als Gremium zustehen. Eventuelle Verletzungen dieser Beteiligungsrechte können deshalb nur durch den GVPA selbst, vertreten durch seinen Sprecher, gegebenenfalls gemeinsam mit dem jeweiligen Bereichssprecher (§ 40 Abs. 2 Satz 2 und 3 SBG), im Wehrbeschwerdeverfahren geltend gemacht werden; eine Geltendmachung dieser Rechte des Gremiums durch einzelne Mitglieder des GVPA ist ausgeschlossen (vgl. im Einzelnen: Beschluss vom 17. Februar 2009 a.a.O. Rn. 30 m.w.N. § 36 SBG nr. 1>).

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Die mittelbaren und unmittelbaren Rechte der einzelnen Mitglieder des GVPA sind sämtlich dadurch gekennzeichnet, dass sie sich auf die Wahrnehmung der Mitglieds-Befugnisse im GVPA beziehen. Der mitgliedsbezogene Gleichbehandlungsanspruch des Antragstellers kann sich deshalb nur auf die Rechte im GVPA beziehen. Diese Rechte werden durch den angefochtenen Erlass jedoch inhaltlich weder verkürzt noch überhaupt tangiert. Der GVPA mit seinen Mitgliedern nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 SBG stellt weiterhin das Beteiligungsorgan der Soldaten auf der höchsten, zentralen Ebene der Bundeswehr dar.

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Die Übergangs-Vertrauenspersonenausschüsse sind demgegenüber völlig neue Beteiligungsgremien, die unabhängig vom GVPA bestehen; ihnen werden in Abschnitt II des Erlasses eigenständige Rechte eingeräumt. Der strittige Erlass berührt mithin nicht die Rechte der GVPA-Mitglieder in ihrem Gremium, sondern lediglich Beteiligungsinhalte, weil durch die Ausgliederung der Inspekteure aus dem Bundesministerium der Verteidigung deren Grundsatzregelungen nicht mehr solche des Bundesministeriums der Verteidigung sind. Die Entscheidung zur Ausgliederung der Inspekteure aus dem Ministerium ist eine Organisationsentscheidung des Bundesministers der Verteidigung im Dresdner Erlass.

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Da das Personalvertretungsrecht (und damit auch das Soldatenvertretungsrecht) ein Organisationsfolgerecht darstellt, richten sich die Mitwirkungs-, Mitglieds- und Beteiligungsrechte der jeweils betroffenen Vertretungsorgane nach der von der Dienststelle vorgegebenen Organisation (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 4 B 10148/00 - PersR 2000, 171 = juris Rn. 15; vgl. auch Beschluss vom 4. Februar 2010 - BVerwG 6 PB 38.09 - Buchholz 250 § 14 BPersVG Nr. 6 Rn. 7). Ein individuelles Recht des einzelnen Mitglieds des GVPA darauf, dass die innere Struktur des Bundesministeriums der Verteidigung organisatorisch unverändert bleibt, existiert nicht. Ebenso wenig gibt es für das einzelne Mitglied des GVPA ein individuelles Schutz- oder Abwehrrecht (oder eine entsprechende Befugnis im Sinne des § 16 SBG) dagegen, dass außerhalb des GVPA neue Beteiligungsorgane etabliert werden.

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c) Eine Antragsbefugnis steht dem Antragsteller auch nicht zur Wahrnehmung von Rechten für andere Gremien, hier für den für ihn zuständigen örtlichen Personalrat, zu.

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Eine Wahrnehmung der Rechte des örtlichen Personalrats durch Dritte im Sinne einer Prozessstandschaft ist weder nach der Wehrbeschwerdeordnung noch nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz zulässig. Vielmehr kann sich der Antragsteller im Rahmen des § 16 SBG nur auf "seine" Befugnisse und auf die ihm als Mitglied des GVPA zustehenden Rechte berufen. Sollte der für den Antragsteller zuständige örtliche Personalrat durch Entscheidungen der Übergangs-Vertrauenspersonenausschüsse in seinen Rechten verletzt werden, bliebe es ihm unbenommen, sich dagegen im Rahmen des § 16 SBG i.V.m. § 17 Abs. 1 WBO selbst zu wehren.

30

Nach diesen Kriterien kommt auch die Annahme einer Prozessstandschaft für einen der neu zu wählenden Bezirkspersonalräte bei den Kommandos der militärischen Organisationsbereiche für den Antragsteller nicht in Betracht.

31

d) Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, er könne persönlich "als Soldat" in seinen Rechten verletzt sein, wenn die Übergangs-Vertrauenspersonenausschüsse eine Entscheidung träfen, die sich auf Entscheidungen oder Maßnahmen auswirken könnten, die ihn individuell in seinen Rechten verletzten, ist seine Antragsbefugnis ebenfalls nicht ersichtlich. Außerdem fehlt ihm insoweit für den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Da die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes unmittelbar gegen Entscheidungen der Übergangs-Vertrauenspersonenausschüsse nicht vorliegen, weil diese Entscheidungen in der Regel einer Umsetzung im Ermessenswege bedürfen, ist der Antragsteller vorrangig gehalten, gegen eine Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO, die auf eine Entscheidung gestützt ist, an der ein Übergangs-Vertrauenspersonenausschuss mitgewirkt hat, die Rechtsbehelfe nach der Wehrbeschwerdeordnung zu ergreifen.

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 24. Apr. 2013 - 1 WDS-VR 6/13 zitiert 16 §§.

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(1) Die Mitglieder der Versammlungen der Vertrauenspersonen wählen in gesonderten Wahlgängen einen Vorstand. Der Vorstand besteht aus einer Sprecherin oder einem Sprecher, einer ersten Stellvertreterin oder einem ersten Stellvertreter und einer zweiten Stellvertreterin oder einem zweiten Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sollen verschiedenen Wählergruppen angehören.

(2) Die Sprecherin oder der Sprecher führt die Geschäfte der Versammlung, führt deren Beschlüsse aus und ist Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner der in § 33 Absatz 6 genannten Beteiligungspartnerinnen oder Beteiligungspartner sowie der Führerin oder des Führers des jeweiligen Großverbands nach § 34. Für diese Aufgabenwahrnehmung ist die Sprecherin oder der Sprecher im erforderlichen Umfang freizustellen.

(3) Die Sprecherinnen und Sprecher der Versammlungen der Vertrauenspersonen der Verbände und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter kommen einmal jährlich zu einer Fortbildungsveranstaltung zusammen. Die Inspekteurinnen und Inspekteure entscheiden über die Ebene, in der die Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen sind.

(4) § 12 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle der oder des Disziplinarvorgesetzten die in § 33 Absatz 6 genannten Beteiligungspartnerinnen oder Beteiligungspartner und hinsichtlich der Sprecherinnen oder Sprecher der Versammlungen nach § 34 die Führerin oder der Führer des jeweiligen Großverbands antragsberechtigt ist.

(1) Die Vertrauensperson darf während der Dauer ihres Amtes gegen ihren Willen nur versetzt oder für mehr als drei Monate kommandiert werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung ihrer Stellung als Vertrauensperson aus dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Dasselbe gilt für die zur Wahl vorgeschlagenen Soldatinnen und Soldaten bis zum Wahltag.

(2) Absatz 1 gilt bei Versetzungen aus dem Ausland in das Inland nur für die Dauer der ersten vollen Amtszeit.

(1) Die Mitglieder der Versammlungen der Vertrauenspersonen wählen in gesonderten Wahlgängen einen Vorstand. Der Vorstand besteht aus einer Sprecherin oder einem Sprecher, einer ersten Stellvertreterin oder einem ersten Stellvertreter und einer zweiten Stellvertreterin oder einem zweiten Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sollen verschiedenen Wählergruppen angehören.

(2) Die Sprecherin oder der Sprecher führt die Geschäfte der Versammlung, führt deren Beschlüsse aus und ist Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner der in § 33 Absatz 6 genannten Beteiligungspartnerinnen oder Beteiligungspartner sowie der Führerin oder des Führers des jeweiligen Großverbands nach § 34. Für diese Aufgabenwahrnehmung ist die Sprecherin oder der Sprecher im erforderlichen Umfang freizustellen.

(3) Die Sprecherinnen und Sprecher der Versammlungen der Vertrauenspersonen der Verbände und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter kommen einmal jährlich zu einer Fortbildungsveranstaltung zusammen. Die Inspekteurinnen und Inspekteure entscheiden über die Ebene, in der die Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen sind.

(4) § 12 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle der oder des Disziplinarvorgesetzten die in § 33 Absatz 6 genannten Beteiligungspartnerinnen oder Beteiligungspartner und hinsichtlich der Sprecherinnen oder Sprecher der Versammlungen nach § 34 die Führerin oder der Führer des jeweiligen Großverbands antragsberechtigt ist.

(1) Über jede Sitzung der Vertrauenspersonenausschüsse ist ein Protokoll zu fertigen. § 36 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Haben Personen nach § 47 Absatz 2 und 3 an der Sitzung teilgenommen, ist ihnen der entsprechende Auszug des Protokolls zuzuleiten. Einwendungen gegen das Protokoll sind unverzüglich schriftlich zu erheben und diesem beizufügen.

(1) Für die Zusammenarbeit der Vorgesetzten und Vertrauenspersonen mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften der Soldatinnen und Soldaten gilt § 9 Absatz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.

(2) Soldatinnen und Soldaten, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, haben über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(3) Die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz gelten als Dienst im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes oder als Wehrdienst im Sinne des § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(1) Über jede Sitzung der Vertrauenspersonenausschüsse ist ein Protokoll zu fertigen. § 36 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Haben Personen nach § 47 Absatz 2 und 3 an der Sitzung teilgenommen, ist ihnen der entsprechende Auszug des Protokolls zuzuleiten. Einwendungen gegen das Protokoll sind unverzüglich schriftlich zu erheben und diesem beizufügen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Fünf Wahlberechtigte oder das Bundesministerium der Verteidigung können die Wahl zum Gesamtvertrauenspersonenausschuss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag anfechten, die Wahl insoweit für ungültig zu erklären, wie gegen wesentliche Vorschriften über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist. Satz 1 gilt nicht, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert oder beeinflusst werden konnte.

(2) Für die Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Wahl von drei Wahlberechtigten oder dem jeweiligen Kommando des militärischen Organisationsbereichs beim zuständigen Truppendienstgericht angefochten werden kann.

(3) Das zuständige Gericht entscheidet unter entsprechender Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung. Anstelle der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nach den §§ 75 und 80 der Wehrdisziplinarordnung gehört der Kammer oder dem Senat des Wehrdienstgerichts jeweils eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter aus den Laufbahngruppen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften an, die oder der aus der Mitte der Vertrauenspersonen zu berufen ist.

(4) Das Bundesministerium der Verteidigung und die Kommandos der militärischen Organisationsbereiche sind auch im Fall, dass sie die Wahl nicht selbst angefochten haben, Beteiligte des Wahlanfechtungsverfahrens. Beteiligt ist ferner der Vertrauenspersonenausschuss, dessen Wahl angefochten wurde.

(1) Der Soldat kann sich beschweren, wenn er glaubt, von Vorgesetzten oder von Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt oder durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden verletzt zu sein. Das Beschwerderecht der Vertrauensperson regelt das Soldatenbeteiligungsgesetz.

(2) Der Soldat kann die Beschwerde auch darauf stützen, dass ihm auf einen Antrag innerhalb eines Monats kein Bescheid erteilt worden ist.

(3) Nach Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses steht dem früheren Soldaten das Beschwerderecht zu, wenn der Beschwerdeanlass in die Wehrdienstzeit fällt.

(4) Gemeinschaftliche Beschwerden sind unzulässig. Insoweit wird das Petitionsrecht nach Artikel 17 des Grundgesetzes eingeschränkt.

(1) Vertrauenspersonenausschüsse sind

1.
der Gesamtvertrauenspersonenausschuss sowie
2.
die Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche.

(2) Für die Vertrauenspersonenausschüsse gelten die Bestimmungen über die Versammlungen der Vertrauenspersonen entsprechend, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Vertrauensperson darf während der Dauer ihres Amtes gegen ihren Willen nur versetzt oder für mehr als drei Monate kommandiert werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung ihrer Stellung als Vertrauensperson aus dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Dasselbe gilt für die zur Wahl vorgeschlagenen Soldatinnen und Soldaten bis zum Wahltag.

(2) Absatz 1 gilt bei Versetzungen aus dem Ausland in das Inland nur für die Dauer der ersten vollen Amtszeit.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) Fünf Wahlberechtigte oder das Bundesministerium der Verteidigung können die Wahl zum Gesamtvertrauenspersonenausschuss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag anfechten, die Wahl insoweit für ungültig zu erklären, wie gegen wesentliche Vorschriften über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist. Satz 1 gilt nicht, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert oder beeinflusst werden konnte.

(2) Für die Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Wahl von drei Wahlberechtigten oder dem jeweiligen Kommando des militärischen Organisationsbereichs beim zuständigen Truppendienstgericht angefochten werden kann.

(3) Das zuständige Gericht entscheidet unter entsprechender Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung. Anstelle der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nach den §§ 75 und 80 der Wehrdisziplinarordnung gehört der Kammer oder dem Senat des Wehrdienstgerichts jeweils eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter aus den Laufbahngruppen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften an, die oder der aus der Mitte der Vertrauenspersonen zu berufen ist.

(4) Das Bundesministerium der Verteidigung und die Kommandos der militärischen Organisationsbereiche sind auch im Fall, dass sie die Wahl nicht selbst angefochten haben, Beteiligte des Wahlanfechtungsverfahrens. Beteiligt ist ferner der Vertrauenspersonenausschuss, dessen Wahl angefochten wurde.

(1) Die Versammlungen der Vertrauenspersonen treten einmal im Kalendervierteljahr zusammen. Auf Anregung der in § 33 Absatz 6 genannten Beteiligungspartnerinnen oder Beteiligungspartner sowie auf Antrag eines Drittels ihrer Mitglieder treten sie auch häufiger als einmal im Kalendervierteljahr zusammen. Die Sitzungen finden in der Regel während der Dienstzeit statt. Bei der Anberaumung ist auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Die Disziplinarvorgesetzten sind über den Zeitpunkt der Sitzung vorher zu unterrichten.

(2) Die Versammlung der Vertrauenspersonen ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Hierbei werden die Mitglieder nicht mitgezählt, die an einer Teilnahme verhindert sind, weil ihre Einheit oder Dienststelle zum Zeitpunkt der Versammlung ortsabwesend ist.

(3) Die Beschlüsse der Versammlung der Vertrauenspersonen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(4) Über jede Sitzung der Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das mindestens den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse sowie das zahlenmäßige Stimmenverhältnis enthält. Das Protokoll ist von der Sprecherin oder dem Sprecher und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen; ihm ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer einzutragen hat.

(5) Die Versammlung der Vertrauenspersonen kann ergänzende Regelungen in einer Geschäftsordnung treffen, die sie mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder beschließt.

(6) Ist im Bereich einer Versammlung der Vertrauenspersonen des Verbands ein Personalrat gebildet, soll zur Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten die oder der Vorsitzende dieses Personalrats an den Sitzungen der Versammlung beratend teilnehmen, sofern Interessen der von ihr oder ihm Vertretenen berührt sind. Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme der Sprecherin oder des Sprechers der Versammlung der Vertrauenspersonen an den Sitzungen des Personalrats.

(7) Die Versammlungen der Vertrauenspersonen finden in der Regel als Präsenzsitzung in Anwesenheit ihrer Mitglieder vor Ort statt. Die Versammlung kann vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Mitglieder mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn

1.
vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,
2.
nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder der Versammlung der Vertrauenspersonen binnen einer von der Sprecherin oder dem Sprecher zu bestimmenden Frist gegenüber der Sprecherin oder dem Sprecher widerspricht und
3.
die Versammlung der Vertrauenspersonen geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Mitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne der Absätze 2 und 3. Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Sprecherin oder der Sprecher vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Mitglieder feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt. Das Recht eines Mitglieds der Versammlung der Vertrauenspersonen auf Teilnahme an der Sitzung vor Ort bleibt durch die Durchführung der Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz unberührt.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

Die Beteiligung der Soldaten regelt das Soldatenbeteiligungsgesetz.

(1) Die Vertrauensperson darf während der Dauer ihres Amtes gegen ihren Willen nur versetzt oder für mehr als drei Monate kommandiert werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung ihrer Stellung als Vertrauensperson aus dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Dasselbe gilt für die zur Wahl vorgeschlagenen Soldatinnen und Soldaten bis zum Wahltag.

(2) Absatz 1 gilt bei Versetzungen aus dem Ausland in das Inland nur für die Dauer der ersten vollen Amtszeit.

(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen.

(2) Für den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und für das Verfahren gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend. § 20 Absatz 4 in Verbindung mit § 142 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht tritt.

(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 4 legt das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag mit einer Stellungnahme vor. Im Übrigen wird der Bundesminister der Verteidigung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt vertreten.

(1) Der Soldat kann sich beschweren, wenn er glaubt, von Vorgesetzten oder von Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt oder durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden verletzt zu sein. Das Beschwerderecht der Vertrauensperson regelt das Soldatenbeteiligungsgesetz.

(2) Der Soldat kann die Beschwerde auch darauf stützen, dass ihm auf einen Antrag innerhalb eines Monats kein Bescheid erteilt worden ist.

(3) Nach Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses steht dem früheren Soldaten das Beschwerderecht zu, wenn der Beschwerdeanlass in die Wehrdienstzeit fällt.

(4) Gemeinschaftliche Beschwerden sind unzulässig. Insoweit wird das Petitionsrecht nach Artikel 17 des Grundgesetzes eingeschränkt.

(1) Die Mitglieder der Versammlungen der Vertrauenspersonen wählen in gesonderten Wahlgängen einen Vorstand. Der Vorstand besteht aus einer Sprecherin oder einem Sprecher, einer ersten Stellvertreterin oder einem ersten Stellvertreter und einer zweiten Stellvertreterin oder einem zweiten Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sollen verschiedenen Wählergruppen angehören.

(2) Die Sprecherin oder der Sprecher führt die Geschäfte der Versammlung, führt deren Beschlüsse aus und ist Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner der in § 33 Absatz 6 genannten Beteiligungspartnerinnen oder Beteiligungspartner sowie der Führerin oder des Führers des jeweiligen Großverbands nach § 34. Für diese Aufgabenwahrnehmung ist die Sprecherin oder der Sprecher im erforderlichen Umfang freizustellen.

(3) Die Sprecherinnen und Sprecher der Versammlungen der Vertrauenspersonen der Verbände und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter kommen einmal jährlich zu einer Fortbildungsveranstaltung zusammen. Die Inspekteurinnen und Inspekteure entscheiden über die Ebene, in der die Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen sind.

(4) § 12 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle der oder des Disziplinarvorgesetzten die in § 33 Absatz 6 genannten Beteiligungspartnerinnen oder Beteiligungspartner und hinsichtlich der Sprecherinnen oder Sprecher der Versammlungen nach § 34 die Führerin oder der Führer des jeweiligen Großverbands antragsberechtigt ist.

(1) Die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Wahlberechtigt sind alle Vertrauenspersonen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung, die sich 21 Kalendertage vor dem Wahltag im Amt befinden.

(2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach Absatz 1, die Vertrauenspersonen eines Wahlbereichs sind, der für mindestens drei Monate gebildet wurde, und die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses. Satz 1 gilt für Wahlberechtigte, die zum Zeitpunkt der Wahl zu Lehrgängen oder anderen Dienststellen kommandiert sind, mit der Maßgabe, dass sie ausschließlich im Organisationsbereich ihres Stammtruppenteils wählbar sind.

(3) Für die Durchführung der Wahlen des Gesamtvertrauenspersonenausschusses wird beim Bundesministerium der Verteidigung ein zentraler Wahlvorstand gebildet. Der zentrale Wahlvorstand besteht aus fünf Soldatinnen oder Soldaten sowie fünf Ersatzmitgliedern, die das Bundesministerium der Verteidigung auf Vorschlag des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beruft. Jeder militärische Organisationsbereich soll vertreten sein.

(4) Das Bundesministerium der Verteidigung trägt die Kosten der Wahl.

(1) Die Versammlungen der Vertrauenspersonen treten einmal im Kalendervierteljahr zusammen. Auf Anregung der in § 33 Absatz 6 genannten Beteiligungspartnerinnen oder Beteiligungspartner sowie auf Antrag eines Drittels ihrer Mitglieder treten sie auch häufiger als einmal im Kalendervierteljahr zusammen. Die Sitzungen finden in der Regel während der Dienstzeit statt. Bei der Anberaumung ist auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Die Disziplinarvorgesetzten sind über den Zeitpunkt der Sitzung vorher zu unterrichten.

(2) Die Versammlung der Vertrauenspersonen ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Hierbei werden die Mitglieder nicht mitgezählt, die an einer Teilnahme verhindert sind, weil ihre Einheit oder Dienststelle zum Zeitpunkt der Versammlung ortsabwesend ist.

(3) Die Beschlüsse der Versammlung der Vertrauenspersonen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(4) Über jede Sitzung der Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das mindestens den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse sowie das zahlenmäßige Stimmenverhältnis enthält. Das Protokoll ist von der Sprecherin oder dem Sprecher und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen; ihm ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer einzutragen hat.

(5) Die Versammlung der Vertrauenspersonen kann ergänzende Regelungen in einer Geschäftsordnung treffen, die sie mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder beschließt.

(6) Ist im Bereich einer Versammlung der Vertrauenspersonen des Verbands ein Personalrat gebildet, soll zur Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten die oder der Vorsitzende dieses Personalrats an den Sitzungen der Versammlung beratend teilnehmen, sofern Interessen der von ihr oder ihm Vertretenen berührt sind. Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme der Sprecherin oder des Sprechers der Versammlung der Vertrauenspersonen an den Sitzungen des Personalrats.

(7) Die Versammlungen der Vertrauenspersonen finden in der Regel als Präsenzsitzung in Anwesenheit ihrer Mitglieder vor Ort statt. Die Versammlung kann vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Mitglieder mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn

1.
vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,
2.
nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder der Versammlung der Vertrauenspersonen binnen einer von der Sprecherin oder dem Sprecher zu bestimmenden Frist gegenüber der Sprecherin oder dem Sprecher widerspricht und
3.
die Versammlung der Vertrauenspersonen geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Mitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne der Absätze 2 und 3. Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Sprecherin oder der Sprecher vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Mitglieder feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt. Das Recht eines Mitglieds der Versammlung der Vertrauenspersonen auf Teilnahme an der Sitzung vor Ort bleibt durch die Durchführung der Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz unberührt.

(1) Die Mitglieder der Versammlungen der Vertrauenspersonen wählen in gesonderten Wahlgängen einen Vorstand. Der Vorstand besteht aus einer Sprecherin oder einem Sprecher, einer ersten Stellvertreterin oder einem ersten Stellvertreter und einer zweiten Stellvertreterin oder einem zweiten Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sollen verschiedenen Wählergruppen angehören.

(2) Die Sprecherin oder der Sprecher führt die Geschäfte der Versammlung, führt deren Beschlüsse aus und ist Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner der in § 33 Absatz 6 genannten Beteiligungspartnerinnen oder Beteiligungspartner sowie der Führerin oder des Führers des jeweiligen Großverbands nach § 34. Für diese Aufgabenwahrnehmung ist die Sprecherin oder der Sprecher im erforderlichen Umfang freizustellen.

(3) Die Sprecherinnen und Sprecher der Versammlungen der Vertrauenspersonen der Verbände und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter kommen einmal jährlich zu einer Fortbildungsveranstaltung zusammen. Die Inspekteurinnen und Inspekteure entscheiden über die Ebene, in der die Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen sind.

(4) § 12 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle der oder des Disziplinarvorgesetzten die in § 33 Absatz 6 genannten Beteiligungspartnerinnen oder Beteiligungspartner und hinsichtlich der Sprecherinnen oder Sprecher der Versammlungen nach § 34 die Führerin oder der Führer des jeweiligen Großverbands antragsberechtigt ist.

(1) Wahlberechtigt sind Beschäftigte, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, dass sie

1.
infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen,
2.
am Wahltag seit mehr als zwölf Monaten beurlaubt sind oder
3.
Altersteilzeit im Blockmodell ausüben und sich am Wahltag in der Freistellung befinden.

(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird dort wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht in der bisherigen Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, dass die oder der Beschäftigte binnen weiterer neun Monate zur bisherigen Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts in der bisherigen Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes, nach den tarifvertraglichen Bestimmungen oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.

(3) Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.

(1) Die Vertrauensperson darf während der Dauer ihres Amtes gegen ihren Willen nur versetzt oder für mehr als drei Monate kommandiert werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung ihrer Stellung als Vertrauensperson aus dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Dasselbe gilt für die zur Wahl vorgeschlagenen Soldatinnen und Soldaten bis zum Wahltag.

(2) Absatz 1 gilt bei Versetzungen aus dem Ausland in das Inland nur für die Dauer der ersten vollen Amtszeit.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.