Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 02. Dez. 2015 - 1 WB 38/15

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2015:021215B1WB38.15.0
bei uns veröffentlicht am02.12.2015

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Antrag, die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen, wird abgelehnt.

Tatbestand

I

1

Der Rechtsstreit betraf den Antrag des Antragstellers, ihm ein Studium der Zahnmedizin als Zweitstudium zur Erlangung der Doppelapprobation im Fachgebiet Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zu genehmigen.

2

Der 19.. geborene Antragsteller war Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes. Aufgrund der Entlassungsverfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) vom 10. August 2015 hat seine ursprünglich auf 17 Jahre festgesetzte Dienstzeit vorzeitig mit Ablauf des 30. November 20.. geendet. Er war mit Wirkung vom 1. Juli 20.. zum Leutnant ernannt worden. Das (damalige) Personalamt der Bundeswehr hatte ihn ab 1. Oktober 20.. zum Studium der Medizin beurlaubt. Er war zum 1. Oktober 20.. zum Fachsanitätszentrum K. versetzt worden und hatte das Studium der Humanmedizin an der Universität K. aufgenommen.

3

Mit Schreiben vom 20. Januar 2012 hatte der Antragsteller erstmals die Genehmigung eines Zweitstudiums Zahnmedizin mit dem Ziel der Gebietsweiterbildung Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie beantragt. Diesen Antrag hatte das Personalamt der Bundeswehr mit Bescheid vom 19. Juni 2012 abgelehnt. Den nach erfolglosem Beschwerdeverfahren unter dem 8. August 2013 gestellten Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Verfahren BVerwG 1 WB 8.14) hat der Senat mit Beschluss vom 19. Juni 2014 zurückgewiesen.

4

Bereits mit Schreiben vom 28. Januar 2013 hatte der Antragsteller erneut die Genehmigung eines Zweitstudiums Zahnmedizin zur Erlangung der Doppelapprobation im Fachgebiet Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie beantragt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. April 2013 lehnte das Personalamt der Bundeswehr den Antrag auf der Grundlage einer für den Antragsteller negativen Entscheidung der Auswahlkonferenz der Abteilung IV vom 16. April 2013 ab.

5

Die dagegen unter dem 25. Mai 2013 eingelegte und mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28. Januar 2014 begründete Beschwerde des Antragstellers wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit Bescheid vom 26. Juni 2014 zurück.

6

Gegen diesen seinen Bevollmächtigten am 2. Juli 2014 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller am 4. August 2014 (Montag) die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt und formell- sowie materiellrechtliche Einwände gegen die Ablehnungsentscheidung vorgetragen (Verfahren BVerwG 1 WB 2.15). Den Antrag hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2015 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Es hat ausgeführt, dass ein Anspruch des Antragstellers auf Genehmigung des Zweitstudiums oder auf Neubescheidung schon deshalb nicht bestehe, weil der Antragsteller bereits sein derzeitiges Studium aus gesundheitlichen Gründen nicht vollenden könne. Er sei derzeit nicht verwendungsfähig. Für ein Zweitstudium sei er gesundheitlich nicht geeignet.

7

Im gerichtlichen Verfahren BVerwG 1 WB 2.15 hat der Antragsteller beantragt, das Bundesministerium der Verteidigung unter Aufhebung des Bescheids des Personalamts der Bundeswehr vom 30. April 2013 und des Beschwerdebescheids des Bundesministeriums der Verteidigung vom 26. Juni 2014 zu verpflichten, ihm ein Zweitstudium zur Erlangung der Doppelapprobation im Fachgebiet Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zu genehmigen, hilfsweise seinen Genehmigungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

8

Auf Antrag des Antragstellers vom 9. März 2015 und nach Anhörung des Bundesministeriums der Verteidigung sowie des Bundeswehrdisziplinaranwalts hat der Senat mit Beschluss vom 18. März 2015 (BVerwG 1 WB 2.15) beschlossen, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit des Antragstellers auszusetzen.

9

Mit Schriftsätzen vom 20. August 2015 und vom 2. Oktober 2015 hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mitgeteilt, dass der Antragsteller mit Verfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement vom 10. August 2015 gemäß § 55 Abs. 2 SG wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden sei. Die Verfügung sei dem Antragsteller am 18. August 2015 eröffnet worden; dieser habe keinen Rechtsbehelf dagegen eingelegt. Die Entlassung des Antragstellers werde mit Ablauf des 30. November 2015 wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Antrag auf gerichtliche Entscheidung offensichtlich unbegründet, weil dem Antragsteller die gesundheitliche Eignung für ein Zweitstudium fehle. Ab dem 1. Dezember 2015 werde sich der Rechtsstreit erledigt haben, weil das Zweitstudium ein aktives Dienstverhältnis als Soldat voraussetze. Einer Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache schließe sich das Ministerium bereits jetzt an.

10

Daraufhin hat der Senat das ausgesetzte Verfahren mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WB 38.15 wieder aufgenommen und den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

11

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 22. Oktober 2015 das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt,

die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

12

Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat mit Schreiben vom 4. November 2015 seine Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wiederholt und ist dem Kostenantrag entgegengetreten. Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat mit Schriftsatz vom 12. November 2015 mitgeteilt, dass er seinen ursprünglich unter dem 15. Oktober 2015 im Namen des Ministeriums gestellten Antrag auf Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nicht aufrechterhalte.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. Die Gerichtsakte des Verfahrens BVerwG 1 WB 8.14 hat dem Senat zusätzlich bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

II

14

Der Senat kann offenlassen, ob sich der Rechtsstreit um die strittige Genehmigung bereits mit der am 18. September 2015 eingetretenen Bestandskraft der Entlassungsverfügung vom 10. August 2015 in der Hauptsache erledigt hat (wovon ersichtlich der Antragsteller ausgeht) oder ob die Erledigung erst durch das Wirksamwerden der Entlassung des Antragstellers mit Ablauf des 30. November 2015 (§ 55 Abs. 2, Abs. 6 Satz 2 SG) ausgelöst worden ist.

15

Wenn - wie hier - keine einseitige Erledigungserklärung des Antragstellers vorliegt, sondern die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist kein Raum mehr für eine gerichtliche Feststellung, wodurch und seit wann der Rechtsstreit erledigt ist. Vielmehr hat das angerufene Gericht bei dieser Sachlage das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO i.V.m. § 23a Abs. 2 WBO; stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. April 2008 - 1 WB 4.08 - Rn. 8 m.w.N.).

16

Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, die dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Aufwendungen nicht dem Bund aufzuerlegen.

17

Denn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Bescheide des Personalamts der Bundeswehr vom 30. April 2013 und des Bundesministeriums der Verteidigung vom 26. Juni 2014 sowie auf Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung, dem Antragsteller ein Studium der Zahnmedizin als Zweitstudium zur Erlangung der Doppelapprobation im Fachgebiet Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zu genehmigen bzw. ihn insoweit neu zu bescheiden, hätte ohne die Erledigung der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg gehabt.

18

Das Studium einer der verschiedenen medizinischen Disziplinen bzw. Approbationsrichtungen stellt - wie der Senat bereits im Beschluss vom 19. Juni 2014 (BVerwG 1 WB 8.14, BA Rn. 19 und Rn. 21) ausgeführt hat - regelmäßig den zentralen Bestandteil der Ausbildung eines Sanitätsoffizier-Anwärters dar und betrifft die dienstliche Verwendung dieses Soldaten, um die es auch dann geht, wenn der Sanitätsoffizier-Anwärter die Genehmigung eines Zweitstudiums anstrebt. Die dienstliche Verwendung eines Soldaten, hier des Antragstellers, hat sich nach § 3 Abs. 1 SG an Eignung, Befähigung und Leistung zu orientieren. Zur Eignung gehört neben der geistigen und charakterlichen Eignung die körperliche, insbesondere die erforderliche gesundheitliche Eignung (vgl. dazu Walz/Eichen/Sohm, SG, 2. Aufl. 2010, § 3 Rn .14, 16; Scherer/Alff/Poretschkin, SG, 9. Aufl. 2013, § 3 Rn. 16). Speziell für die Sanitätsoffizier-Anwärter ergibt sich dieses Erfordernis auch aus Nr. 3.9 Abs. 5 Satz 1 des "Rahmenerlasses für die Einstellung, rechtliche Stellung, Ausbildung, Betreuung und Fürsorge der Sanitätsoffizier-Anwärter und Sanitätsoffizier-Anwärterinnen" vom 17. Oktober 2007 (BMVg FüSan II 3 - Az 35-30-31/32-88-02), der den angefochtenen Entscheidungen zugrunde lag. Dort ist die Möglichkeit der Entlassung eines Sanitätsoffizier-Anwärters wegen fehlender gesundheitlicher Eignung unter Hinweis auf § 55 Abs. 2 SG geregelt.

19

Mit der am 18. September 2015 bestandskräftig gewordenen Entlassungsverfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 10. August 2015 steht fest, dass der Antragsteller auf der Grundlage eines truppenärztlichen Gutachtens vom 18. Mai 2015 zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Damit steht zugleich fest, dass er nicht über die gesundheitliche Eignung für das in Rede stehende Zweitstudium verfügt.

20

Bereits aus diesem Grund hätte danach das Verpflichtungs- bzw. Neubescheidungsbegehren des Antragstellers erfolglos bleiben müssen, ohne dass es auf die Frage ankam, ob die in den angefochtenen Bescheiden ausgeführten Ablehnungsgründe rechtmäßig waren oder nicht.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Soldatengesetz - SG | § 3 Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze


(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und z

Soldatengesetz - SG | § 55 Entlassung


(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist,

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 23a Ergänzende Vorschriften


(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 20 Notwendige Aufwendungen und Kosten im Verfahren vor dem Truppendienstgericht


(1) Soweit dem Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts stattgegeben wird, sind die dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Truppendienstgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund

Referenzen

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit dem Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts stattgegeben wird, sind die dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Truppendienstgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen. Dies gilt nicht für notwendige Aufwendungen, die dem Beschwerdeführer durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind.

(2) Dem Beschwerdeführer können die Kosten des Verfahrens vor dem Truppendienstgericht auferlegt werden, soweit das Gericht den Antrag als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet erachtet. Die Kosten des Verfahrens, die er durch schuldhafte Säumnis verursacht hat, sind ihm aufzuerlegen.

(3) Ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegenstandslos geworden, sind die Absätze 1 und 2 unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstands sinngemäß anzuwenden.

(4) § 137 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, § 140 Absatz 8, § 141 Absatz 1 und 2 sowie § 142 der Wehrdisziplinarordnung gelten entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen, Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und Wiederaufnahme entsprechend.

(2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.

(3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.