Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Dez. 2016 - 1 WB 19/16

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:201216B1WB19.16.0
published on 20/12/2016 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Dez. 2016 - 1 WB 19/16
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Tatbestand

1

Der Antragsteller begehrt im Bachelor-Studiengang ... an der Universität der Bundeswehr Y seine Herauslösung aus dem Studentenjahrgang 2012 und seine Zuordnung zum Studentenjahrgang 2014.

2

...

3

Mit bestandskräftigen Bescheiden vom 27. Mai 2014 und vom 27. August 2014 lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) die Anträge des Antragstellers vom 29. April 2014 und vom 25. August 2014 auf Wechsel vom Werdegang ... mit Studium in den Werdegang ... ohne Studium ab. Zur Begründung führte es aus, dass in dem angestrebten Werdegang kein Bedarf bestehe.

4

Die Universität der Bundeswehr Y (Vorsitzender des Prüfungsausschusses an der Fakultät ...) teilte dem Antragsteller mit Bescheid vom 4. November 2014 mit, dass er die Mindestanforderungen des geltenden Fortschrittsschemas zum zweiten Mal nicht erfüllt und dadurch den Prüfungsanspruch für den Studiengang ... verloren habe. Die Bachelor-Prüfung gelte somit als endgültig nicht bestanden. Im 8. Studienquartal habe der Antragsteller 10 European Credit Transfer System (ECTS)-Punkte erreicht. Nach dem Fortschrittsschema wären aber 92 ECTS-Punkte erforderlich gewesen. Daher sei der Antragsteller zu exmatrikulieren.

5

Mit Schreiben vom 17. November 2014 beantragte der Antragsteller aus gesundheitlichen und persönlichen Gründen seine Zuordnung zum Studentenjahrgang 2014. Zur Begründung führte er aus, dass er an Schmerzen in der Leistengegend gelitten habe, einen Meniskusriss am Knie nach einer Operation ... auskurieren müsse und Beziehungsprobleme mit seiner Freundin habe. Der Antrag wurde vom Leiter des Prüfungsamtes der Universität der Bundeswehr Y in dessen eingehender Stellungnahme vom 3. Februar 2015 und von dem damaligen nächsten und dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers in deren ausführlichen Äußerungen vom 11. März 2015 und vom 23. März 2015 jeweils nicht befürwortet. Der Prüfungsausschuss befürwortete den Antrag formularmäßig am 20. November 2014 ohne Begründung.

6

Mit Schreiben vom 18. November 2014 beantragte der Antragsteller in diesem Zusammenhang beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der Universität der Bundeswehr Y die Rücknahme der Exmatrikulation bis zur Entscheidung über den Antrag auf Zuordnung zum Studentenjahrgang 2014. Nachdem der Vorsitzende des Prüfungsausschusses diesen Antrag am 20. November 2014 befürwortet hatte, wurde die Exmatrikulation ausgesetzt.

7

Mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid vom 21. April 2015 lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement den Antrag auf Zuordnung zum Studentenjahrgang 2014 ab. Zur Begründung legte es dar, dass nach der ZDv B-1340/29 "Personelle Bestimmungen für das Studium von Offizieren, Offizieranwärterinnen und Offizieranwärtern an einer Universität der Bundeswehr" studierende Offiziere oder Offizieranwärter, die beispielsweise infolge einer Erkrankung von mehr als sechs Monaten den in ihrem Ausbildungsgang geforderten Ausbildungsstand nicht erreicht hätten, einem nachfolgenden Studentenjahrgang zugeordnet werden könnten. Ferner müsse die Studieneignung unter dem Aspekt der Studienmotivation und der generellen Leistungsbereitschaft betrachtet werden, um einen Jahrgangswechsel erfolgreich durchführen zu können. Daher nähmen die Disziplinarvorgesetzten, der Prüfungsausschuss und das Prüfungsamt zusätzlich Stellung. Der Antragsteller habe vom 6. Dezember 2013 bis zum 27. Januar 2014 nachweislich an keiner Prüfung teilgenommen. Ferner habe er für den Zeitraum vom 26. Juni 2013 bis 30. September 2013 verschiedene Atteste vorgelegt. Hier sei ihm jedoch nur eine generelle Verwendungsunfähigkeit bescheinigt worden. Prüfungen, die Teilnahme an Seminaren und Vorlesungen seien davon unberührt. Damit belaufe sich die Zeit der entschuldigten Prüfungsunfähigkeit nicht auf insgesamt sechs Monate. Die Vorgesetzten hätten herausgestellt, dass es dem Antragsteller in allen Bereichen des militärischen wie auch akademischen Alltags an Motivation fehle. Dafür spreche sein bisher gezeigtes Leistungsbild im Studium. Darüber hinaus habe er während seines bisherigen Aufenthalts an der Universität der Bundeswehr nur selten Bereitschaft gezeigt, sich auf Prüfungen vorzubereiten, um an diesen erfolgreich teilzunehmen. So habe er sich nach Angaben des Prüfungsamts der Universität der Bundeswehr Y im Zeitraum von Februar 2014 bis Januar 2015 lediglich für vier von acht Prüfungen angemeldet. Durch zwei der Prüfungen sei er durchgefallen; eine Prüfung habe er bestanden und der vierten Prüfung sei er ferngeblieben. Damit sei er weit hinter dem erwarteten und möglichen Studienfortschritt zurückgeblieben. Dies bestärke das durch seine Vorgesetzten in den Stellungnahmen gezeichnete unterdurchschnittliche Leistungsbild. Der Prüfungsausschuss habe seine Befürwortung des Antrags nicht näher begründet. Deshalb könne nicht nachvollzogen werden, welche Gründe aus Sicht des Ausschusses gegen die Argumente des Leiters des Prüfungsamtes und des Disziplinarvorgesetzten sprächen. Eine Rückstufung in den Studentenjahrgang 2014 sei nicht möglich.

8

Gegen diesen ihm am 12. Mai 2015 eröffneten Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 28. Mai 2015 Beschwerde ein, die er im Wesentlichen damit begründete, dass, wenn das Bundesamt für das Personalmanagement so große Bedeutung der Tatsache beimesse, dass der Prüfungsausschuss seine Befürwortung des Rückstufungsantrags nicht begründet habe, es die Gründe hätte ermitteln müssen, die den Prüfungsausschuss zu seiner Befürwortung bewogen hätten. Darüber hinaus habe er infolge eines Meniskusschadens gesundheitliche Probleme gehabt und sei deshalb im Studium zurückgefallen.

9

Im Beschwerdeverfahren wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - den Antragsteller mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 unter anderem darauf hin, dass er die Voraussetzungen für die Zuordnung zu einem nachfolgenden Studentenjahrgang seit dem 1. August 2014 mit der Beförderung zum Leutnant nicht mehr erfülle, weil nach dem Wortlaut der maßgeblichen Erlassregelung nur studierende Offizieranwärter, nicht aber studierende Offiziere infolge einer Erkrankung von mehr als sechs Monaten einem nachfolgenden Studentenjahrgang zugeordnet werden könnten. Auch die tatbestandliche Voraussetzung einer Erkrankung von sechs Monaten Dauer sei den vorgelegten Krankenmeldescheinen nicht zu entnehmen. Den vorgelegten Unterlagen lasse sich auch nicht entnehmen, ob und gegebenenfalls welche Prüfungsleistungen der Antragsteller seit dem 3. Februar 2015 an der Universität der Bundeswehr Y erbracht habe.

10

Die Beschwerde des Antragstellers wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - (unter anderem unter Hinweis auf dieses Informationsschreiben) mit Beschwerdebescheid vom 24. Februar 2016 zurück. Ergänzend legte es dar, dass kein Anlass bestanden habe, den Prüfungsausschuss der Universität der Bundeswehr Y aufzufordern, die Befürwortung des Rückstufungsantrags näher zu begründen, weil die dem Antrag des Antragstellers beigefügten Unterlagen und Stellungnahmen eine hinreichende Faktenlage vermittelt hätten, dass der Antragsteller seinen Studiengang nicht erfolgreich fortsetzen könne. Entsprechende Anhaltspunkte oder Leistungsnachweise für die erfolgreiche Fortsetzung des Studiums habe der Antragsteller seit der Antragstellung - trotz entsprechender Aufforderung - nicht vorgetragen.

11

Gegen diesen ihm am 3. März 2016 eröffneten Bescheid hat der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 23. März 2016 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Den Antrag hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2016 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

12

Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt der Antragsteller insbesondere vor:

Seit Juni 2013 habe er sich aufgrund gesundheitlicher Probleme in der Leistenregion in fachärztlicher Behandlung befunden. Seit diesem Zeitpunkt sei er prüfungsuntauglich für das Sommertrimester 2013, für das Herbsttrimester 2013 und für das Wintertrimester 2013/2014 gewesen. Seine Prüfungsuntauglichkeit habe bis Ende Februar 2014 bestanden. Da die nächsten Klausuren im März 2014 anberaumt gewesen seien, habe er sich darauf nicht vorbereiten können und sich deshalb abgemeldet. Anfang April 2014 habe ein Personalgespräch stattgefunden, in dem man ihm nahegelegt habe, einen Antrag auf ... ohne Studium zu stellen. Das habe er Ende April 2014 getan. Der Antrag sei aber im Juni 2014 abgelehnt worden, obwohl Herr A. ihm noch im Mai versichert habe, dass der Antrag auf ... ohne Studium bereits genehmigt sei. Deshalb habe er, der Antragsteller, sich zuvor vom Sommertrimester abgemeldet. Er habe sich dann zum Prüfungsausschuss begeben, um zu erfahren, wie er weiter studieren könne. Er sei stets davon ausgegangen, dass der Antrag auf ... ohne Studium genehmigt würde; deshalb habe er sich auch nicht um sein Praktikum für das Herbsttrimester 2014 gekümmert. Für die Prüfungszeit im September 2014 sei er erneut prüfungsuntauglich gewesen. Seinerzeit habe er nochmals einen Antrag auf ... ohne Studium gestellt, der wieder abgelehnt worden sei. In einem zweiten Personalgespräch am 15. Oktober 2015 habe man ihm eröffnet, es bestehe überhaupt kein Bedarf an Soldaten im ... ohne Studium. Dies habe ihn verwundert, weil ihm im ersten Personalgespräch ein entsprechender Wechsel-Antrag nahegelegt worden sei. Auf Anraten eines Mitglieds des Prüfungsausschusses habe er dann den strittigen Antrag für die Rückstufung von 2012 auf 2014 gestellt. Die Exmatrikulation vom 4. November 2014 habe die Universität der Bundeswehr Y inzwischen aufgehoben. Allerdings sei eine neue Exmatrikulation ergangen, gegen die er Widerspruch und Klage eingelegt habe. Die Universität der Bundeswehr Y habe ihn rechtswidrig exmatrikuliert. Er habe ein Anrecht auf eine Immatrikulationsbescheinigung, um weiter studieren zu können. Im Übrigen habe er bereits im November 2013 im Dienstgrad Fähnrich einen Rückstufungsantrag gestellt, diesen aber später zurückgenommen und den hier strittigen Antrag gestellt. Seinen ursprünglichen Rückstufungsantrag habe er damit in einem Zeitpunkt gestellt, als er noch nicht zum Leutnant befördert gewesen sei. Dieser Antrag wirke im Wege der laiengünstigen Auslegung weiter. Er beantrage, die Herren B., C. und D. zu den Inhalten der Personalgespräche vom 1. April 2014 und vom 15. Oktober 2015 als Zeugen zu laden.

13

Der Antragsteller beantragt,

unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 21. April 2015 in Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesministeriums der Verteidigung vom 24. Februar 2016 seinem Antrag vom 17. November 2014 auf Wechsel aus gesundheitlichen Gründen des Studienjahrgangs ... 2012 zu ... 2014 stattzugeben.

14

Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

15

Es verteidigt den Inhalt des angefochtenen Beschwerdebescheids und weist ergänzend darauf hin, dass der Antragsteller am 1. Januar 2016 die Höchststudienzeit von drei Jahren und drei Monaten in seinem Studiengang überschritten habe. Die Regelung in Nr. 304 ZDv B-1340/29 für studierende Offizieranwärter, für die eine Rückstufung möglich sei, sei auf den Antragsteller seit der Beförderung zum Leutnant nicht mehr anwendbar.

16

Der Antragsteller hat am 22. August 2016 einen Antrag auf Verlängerung der Höchststudiendauer gestellt, über den noch nicht entschieden ist.

17

Die Universität der Bundeswehr Y hat ihren Exmatrikulationsbescheid vom 4. November 2014 auf Antrag des Antragstellers vom 18. November 2014 bis zur Entscheidung über den Rückstufungsantrag ausgesetzt. Unter dem 12. Mai 2015 hat sie dem Antragsteller mitgeteilt, dass die Exmatrikulation wieder auflebe. Den daraufhin gegen die Exmatrikulation erhobenen Widerspruch des Antragstellers vom 5. Juni 2015 hat die Universität der Bundeswehr Y mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2015 zurückgewiesen und die sofortige Vollziehung der Exmatrikulation angeordnet. Das hiergegen vom Antragsteller beim Verwaltungsgericht Y geführte Klageverfahren (Az. M 3 K 15.5594) und das entsprechende Eilrechtsschutzverfahren (M 3 S 15.5785) sind nach Erklärungen der Erledigung der Hauptsache mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichts München vom 20. Juni 2016 eingestellt worden, nachdem die Universität der Bundeswehr Y die Exmatrikulation vom 4. November 2014 mit Wirkung vom 24. Februar 2016 aufgehoben hat. Eine erneute Exmatrikulation des Antragstellers ist am 24. Februar 2016 verfügt worden, die der Antragsteller nach Angaben seines Bevollmächtigten mit Widerspruch und mit einer Klage angefochten hat.

18

Mit Verfügung vom 3. November 2015 hat das Bundesamt für das Personalmanagement den Antragsteller vom Studium abgelöst. Mit Verfügung vom 20. November 2015 hat es seine Versetzung auf den jetzt von ihm innegehabten Dienstposten angeordnet. Gegen die Versetzungsverfügung hat der Antragsteller unter dem 22. Dezember 2015 Beschwerde eingelegt, die das Bundesministerium der Verteidigung mit Beschwerdebescheid vom 29. April 2016 zurückgewiesen hat. Dagegen hat der Antragsteller am 30. Mai 2016 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Dieser Antrag ist dem Senat auf Wunsch des Antragstellers noch nicht vorgelegt worden.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - 282/16 und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

20

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

21

1. Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ist eröffnet.

22

Gemäß § 82 Abs. 1 SG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO sind die Wehrdienstgerichte für Streitigkeiten über die dienstliche Verwendung eines Soldaten sachlich zuständig (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2012 - 1 WDS-VR 6.12 und 1 WDS-VR 7.12 - BVerwGE 145, 24 = Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 85 jeweils Rn. 23 ff.). Truppendienstliche Verwendungsentscheidungen in diesem Sinne sind solche Maßnahmen oder Entscheidungen, die sich auf die Gestaltung des militärischen Dienstbetriebs beziehen und durch die der zuständige militärische Vorgesetzte oder die zuständige Dienststelle der Bundeswehr festlegt, wann, wo und wie - d.h. zu welchen Zeiten, an welchem Ort, mit welchem Inhalt und unter welchen fachlichen und/oder persönlichen Voraussetzungen - der Soldat seinen Dienst zu verrichten hat (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2010 - 1 WB 38.09 - Buchholz 232.2 § 7 AZV Nr. 2 Rn. 20 und vom 21. Juli 2010 - 1 WB 56.09 - Buchholz 449 § 82 SG Nr. 6 Rn. 21). Hierzu gehört auch das den Streitgegenstand dieses Verfahrens bildende Begehren des Antragstellers, unter Herauslösung aus dem Studentenjahrgang 2012 dem Studentenjahrgang 2014 zugeordnet zu werden. Mit der Zuordnung in einen späteren Studentenjahrgang trifft die personalbearbeitende Stelle eine (neue) Entscheidung über Inhalt und Dauer der Ausbildung eines studierenden Soldaten, mithin eine Verwendungsentscheidung.

23

Rechtsgrundlagen hierfür sind die ZDv B-1340/29 "Personelle Bestimmungen für Offiziere, Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter im Studium an einer Universität der Bundeswehr" (ehemals gleichlautender Erlass vom 24. September 2007 ) sowie die ZDv A-1340/49 "Beförderung, Einstellung, Übernahme und Zulassung von Soldatinnen und Soldaten". Mit diesen Verwaltungsvorschriften hat das Bundesministerium der Verteidigung das ihm in § 3 SG eingeräumte Verwendungsermessen für die Ausbildungsgänge der Offizieranwärter bzw. Offiziere - hier für das Studium an einer Universität der Bundeswehr als regelmäßig integralen Bestandteil der Ausbildung der Offiziere des Truppendienstes - gebunden.

24

2. Die nachfolgende Sachentscheidung trifft der Senat ohne mündliche Verhandlung.

25

Im gerichtlichen Wehrbeschwerdeverfahren gilt nicht die Regelung des § 101 Abs. 1 VwGO, der zufolge das Verwaltungsgericht in der Regel auf Grund einer mündlichen Verhandlung entscheidet. Diese Vorschrift wird durch die spezialgesetzliche Bestimmung in § 18 Abs. 2 Satz 3 WBO (hier in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) verdrängt. Nach § 18 Abs. 2 Satz 3 WBO entscheidet das Wehrdienstgericht ohne mündliche Verhandlung; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kommt nur in Betracht, wenn das Wehrdienstgericht sie für erforderlich hält. Diese prozessrechtliche Vorgabe des Gesetzgebers der Wehrbeschwerdeordnung steht mit der verfassungsrechtlichen Garantie des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und mit der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) im Einklang (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 1 WB 30.13 - Rn. 17, 18 m.w.N.).

26

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist hier nicht erforderlich. Der Antragsteller hat sie im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 14. Dezember 2016 im Zusammenhang mit seinem Vorbringen, seine Exmatrikulation und die Nichtherausgabe einer Immatrikulationsbescheinigung seien rechtswidrig, beantragt. Diese hochschulrechtlichen Fragen sind jedoch im vorliegenden Verfahren - schon in Ermangelung einer sachlichen Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte - vom Senat nicht zu klären. Deshalb kommt zu diesem Themenkreis eine mündliche Verhandlung nicht in Betracht. Für die gerichtliche Überprüfung der strittigen Bescheide zur Rückstufung in den Studentenjahrgang 2014 ist eine mündliche Verhandlung ebenfalls nicht erforderlich, da die Tatsachen unstreitig sind und zu den Rechtsfragen schriftsätzlich vorgetragen wurde.

27

3. Der Sachantrag vom 23. März 2016, der sich als Verpflichtungsbegehren auf der Basis des Antrags des Antragstellers vom 17. November 2014 auf dessen Wechsel aus dem Studentenjahrgang 2012 und auf seine Zuordnung zum Studentenjahrgang 2014 bezieht, ist unbegründet.

28

Die Entscheidung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) vom 21. April 2015, die Zuordnung des Antragstellers zum Studentenjahrgang 2014 abzulehnen, ist in der Fassung des Beschwerdebescheids des Bundesministeriums der Verteidigung vom 24. Februar 2016 rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf die gewünschte Zuordnung oder auf Neubescheidung seines Zuordnungsbegehrens.

29

a) Ein Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Das gilt nicht nur für Entscheidungen über die Zulassung zu einer bestimmten Laufbahn oder über den Wechsel einer Laufbahn sowie über die Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten, in einem bestimmten Dienstbereich oder in einem bestimmten Werdegang (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2001 - 1 WB 59.01 - Buchholz 236.11 § 30 SLV Nr. 4 und vom 23. Juni 2004 - 1 WB 49.03 - jeweils m.w.N.), sondern auch für die Entscheidung über die weitere Ausbildung eines Soldaten in einem bereits eingeschlagenen Ausbildungsgang; denn diese ist Bestandteil einer Verwendungsentscheidung (BVerwG, Beschlüsse vom 4. November 2004 - 1 WB 28.04 - und vom 4. November 2004 - 1 WB 29.04 -). Ein entsprechender Verwendungsanspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten (§ 10 Abs. 3 SG) ableiten. Über die Verwendung in dem eingeschlagenen Ausbildungsgang entscheidet vielmehr der zuständige militärische Vorgesetzte bzw. die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Diese Ermessensentscheidung kann von den Gerichten nur darauf überprüft werden, ob die für die Verwendungsentscheidung zuständige militärische Stelle - im hier gegebenen Kontext mit der Ablehnung der Verwendung bzw. Weiterverwendung in dem eingeschlagenen Ausbildungsgang - den betroffenen Soldaten durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 WBO) bzw. ob diese Stelle dabei die gesetzlichen Grenzen des ihr insoweit eingeräumten Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 4. November 2004 - 1 WB 28.04 -). Soweit das Bundesministerium der Verteidigung das Ermessen - wie hier durch die ZDv B-1340/29 und die ZDv A-1340/49 - gebunden hat, ist auch zu prüfen, ob die zuständige Stelle diese Verwaltungsvorschriften eingehalten hat.

30

b) Die Ablehnung des Rückstufungsantrags des Antragstellers weist keine Ermessensfehler auf. Der Antragsteller als Leutnant erfüllt nicht die Voraussetzungen aus den genannten Verwaltungsvorschriften, unter Wechsel aus dem Studentenjahrgang 2012 dem Studentenjahrgang 2014 zugeordnet zu werden.

31

Nach Nr. 1040 ZDv A-1340/49 werden die Offizieranwärter des Truppendienstes eines Einstellungstermins in einem Offizieranwärterjahrgang oder in einer Offizieranwärtercrew zusammengefasst. Sie durchlaufen den vorgesehenen Ausbildungsgang gemeinsam. Nach Nr. 1042 ZDv A-1340/49 kommt die Zuordnung der Offizieranwärter des Truppendienstes zu einem späteren Offizieranwärterjahrgang in Betracht, wenn sich im Verlauf der Ausbildung herausstellt, dass Offizieranwärter des Truppendienstes den geforderten Ausbildungsstand in ihrem Ausbildungsgang nicht erreicht haben. Hierzu ermächtigt Nr. 304 ZDv B-1340/29 als Ausnahmeregelung, dass studierende Offizieranwärter, die infolge von Erkrankung, der Pflege von nahen Angehörigen oder der Inanspruchnahme von Elternzeit von mehr als sechs Monaten den in ihrem Ausbildungsgang geforderten Ausbildungsstand nicht erreicht haben, einem nachfolgenden Offizieranwärterjahrgang zugeordnet werden können.

32

Diese Vorschriften betreffen in der Sache - wie in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt - auch den Studentenjahrgang. Sie gelten nur für Offizieranwärter. Das ergibt sich aus dem Wortlaut und der Systematik der Regelungen, denn abweichend von Nr. 304 werden in Nrn. 301, 302 und 303 ZDv B-1340/29 studierende Offiziere und Offizieranwärter jeweils nebeneinander gestellt und gleichbehandelt. Die Vorschrift in Nr. 304 ZDv B-1340/29 (ebenso in Nr. 1042 ZDv A-1340/49) stellt hingegen nur noch auf studierende Offizieranwärter ab. Der Antragsteller ist mit Wirkung vom 1. August 2014 zum Leutnant befördert worden und war damit schon im Zeitpunkt seines Antrags am 17. November 2014 nicht mehr Offizieranwärter. Gemäß Nr. 1044 ZDv A-1340/49 endet die organisatorische Zugehörigkeit zum jeweiligen Offizieranwärterjahrgang für einen studierenden Soldaten mit der Beförderung zum Leutnant. Die Zuordnung zu einem anderen Offizieranwärterjahrgang bzw. Studentenjahrgang war damit schon im Zeitpunkt der Antragstellung am 17. November 2014 nicht mehr möglich.

33

Ohne Erfolg macht der Antragsteller insoweit geltend, er habe bereits im November 2013 als Fähnrich einen Rückstufungsantrag um ein Jahr bzw. zwei Jahre gestellt; dieser Antrag wirke "im Wege der laiengünstigen Auslegung" weiter. Insoweit verkennt der Antragsteller, dass es auf diesen Antrag rechtlich nicht ankommt, weil er ihn - wie er selbst vortragen lässt - im November 2014 wieder zurückgenommen hat. Diese Sachlage bestätigt der nächsthöhere Vorgesetzte (Fregattenkapitän E.) in seiner Stellungnahme vom 23. März 2014 (gemeint: 2015) zu dem Rückstufungsantrag.

34

4. Der Sachantrag kann danach bei sach- und interessengerechter Auslegung nur noch auf Nr. 302 und Nr. 303 ZDv B-1340/29 dergestalt bezogen werden, das Bundesministerium der Verteidigung möge verpflichtet werden, das Bundesamt für das Personalmanagement über den weiteren Ausbildungsgang des Antragstellers in seinem Studentenjahrgang 2012 entscheiden zu lassen. Nr. 302 in Verbindung mit Nr. 303 ZDv B-1340/29 eröffnet eine solche Entscheidung nicht nur für studierende Offizieranwärter, sondern auch für studierende Offiziere.

35

a) Dieser Antrag hat sich noch nicht durch Zeitablauf erledigt.

36

Zwar hat der Antragsteller die Höchststudiendauer von drei Jahren und drei Monaten gemäß Nr. 102 ZDv B-1340/29 (in seinem Fall vom 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2015) überschritten. Allerdings ist es rechtlich nicht ausgeschlossen, dass ihm noch eine Verlängerung der Höchststudiendauer genehmigt wird. Einen entsprechenden Antrag hat der Antragsteller zwischenzeitlich am 22. August 2016 gestellt, über den aber noch nicht entschieden ist. Hängt der mögliche Erfolg eines Antrages - wie hier des Sachantrags in der extensiven Auslegung - noch von Entscheidungen anderer Stellen ab, hat sich das Begehren des Antragstellers, das Bundesamt für das Personalmanagement möge über seinen weiteren Ausbildungsgang in seinem Studentenjahrgang 2012 entscheiden, nicht durch Zeitablauf erledigt.

37

b) Der Antrag ist aber in der Sache unbegründet.

38

Seinem Erfolg steht entgegen, dass der Antragsteller mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement vom 3. November 2015 vom Studium abgelöst worden ist. Deshalb ist kein Raum für die angestrebte Ermessensentscheidung.

39

Der Bescheid vom 3. November 2015 ist dem Antragsteller am 6. November 2015 eröffnet worden. Darin hat das Bundesamt für das Personalmanagement über die Ablösung des Antragstellers vom Studium entschieden und ihm die Versetzung zur Sanitätsakademie der Bundeswehr Y angekündigt. Als truppendienstliche Erstmaßnahme bedurfte diese Ablösungsentscheidung keiner Rechtsbehelfsbelehrung. Gegen den Bescheid vom 3. November 2015 hat der Antragsteller keine Beschwerde eingelegt. Seine Beschwerde vom 22. Dezember 2015 richtet sich nur gegen die ihm am 27. November 2015 ausgehändigte Versetzungsanordnung vom 22. November 2015. Die Beschwerde erstreckt sich nicht auf die im Bescheid vom 3. November 2015 ausgesprochene Ablösung vom Studium.

40

Soweit der Antragsteller im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 24. August 2016 die Bestandskraft des Ablösungsbescheids anzweifelt und insoweit auf die Studienabschlussmeldung hinweist, die er als "rechtliches Nullum" qualifiziert, verwechselt er offensichtlich die hochschulrechtliche Studienabschlussmeldung der Universität der Bundeswehr Y (...) vom 3. November 2015 mit der truppendienstlichen Entscheidung des Bundesamts für das Personalmanagement vom 3. November 2015 über die Ablösung vom Studium. Mit dieser Entscheidung hat das Bundesamt für das Personalmanagement bestandskräftig über das "ob" einer Verwendung des Antragstellers an der Universität als Student negativ entschieden. Deshalb fehlt es an der Grundlage für eine Entscheidungsmöglichkeit, wie der Antragsteller in dem eingeschlagenen Ausbildungsgang mit Studium seine Verwendung fortsetzen könnte.

41

Dem Beweisantrag des Antragstellers im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 24. August 2016 zum Inhalt der mit ihm am 1. April 2014 und am 15. Oktober 2014 geführten Personalgespräche war nicht zu entsprechen.

42

Nach § 21 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 2 WBO in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO in weiterer Verbindung mit § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO darf ein Beweisantrag unter anderem dann abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist. Mit seinem Beweisantrag will der Antragsteller die Modalitäten seiner Anträge auf Wechsel in einen Ausbildungsgang ohne Studium und der Rücknahme seines ersten Rückstufungsantrags vom November 2013 näher belegen. Diese Tatsachen sind aber - wie dargelegt - für die Entscheidung des Senats nicht erheblich, weil der Antragsteller im Zeitpunkt seines verfahrensauslösenden Rückstufungsantrags vom 17. November 2014 bereits Leutnant war und weil seinem Verpflichtungsbegehren im Übrigen die Bestandskraft der Ablösungsentscheidung vom 3. November 2015 entgegensteht.

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Annotations

(1) Für Klagen der Soldaten, der Soldaten im Ruhestand, der früheren Soldaten, der Dienstleistungspflichtigen gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 und der Hinterbliebenen aus dem Wehrdienstverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist.

(2) Für Klagen des Bundes gilt das Gleiche.

(3) Der Bund wird durch das Bundesministerium der Verteidigung vertreten. Dieses kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung anderen Stellen übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(4) Soweit Aufgaben des Bundesministeriums der Verteidigung in den Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums übertragen worden sind, ist vor allen Klagen ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Den Widerspruchsbescheid erlässt das Bundesministerium der Verteidigung. Es kann die Entscheidung durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann die oberste Dienstbehörde Gleitzeit ermöglichen. Die zur Erfüllung der Aufgaben jeweils erforderliche dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten ist durch diese und ihre Vorgesetzten sicherzustellen.

(2) Die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit sowie der früheste Dienstbeginn und das späteste Dienstende sind festzulegen.

(3) Es sind Kernarbeitszeiten oder Funktionszeiten festzulegen. Soweit dienstliche Gründe es zulassen, kann auf eine solche Festlegung verzichtet werden. Über die Kernarbeitszeit oder Funktionszeit hinaus ist die dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten durch diese und ihre Vorgesetzten sicherzustellen, soweit die Erfüllung der Aufgaben dies erfordert. Die Kernarbeitszeit ist bei Teilzeitbeschäftigung individuell festzulegen.

(4) Unterschreitungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind bis zu höchstens 40 Stunden zulässig. Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist grundsätzlich innerhalb des Abrechnungszeitraums auszugleichen. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr oder ein anderer festgelegter Zeitraum von höchstens zwölf Monaten. In den nächsten Abrechnungszeitraum dürfen höchstens 40 Stunden übertragen werden.

(5) Bei automatisierter Zeiterfassung kommen bis zu zwölf Gleittage in Betracht. Wenn es dienstlichen Belangen förderlich oder nach den dienstlichen Verhältnissen zweckmäßig ist, können bis zu 24 Gleittage zugelassen werden. Es kann festgelegt werden, dass an bestimmten Tagen allgemein kein Dienst zu leisten und die ausfallende Zeit vor- oder nachzuarbeiten ist. Für Auslandsvertretungen können Ausnahmen von der Notwendigkeit der automatisierten Zeiterfassung zugelassen werden.

(6) Ist eine Kernarbeitszeit festgelegt, können auch halbe Gleittage zugelassen werden. Außerdem können unmittelbare Vorgesetzte eine im Einzelfall aus wichtigen persönlichen Gründen erforderliche Nichteinhaltung der Kernarbeitszeit genehmigen.

(7) Die dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten ist unter ihrer Mitwirkung automatisiert zu erfassen. Von der automatisierten Erfassung können in Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden. Die Daten sind mindestens drei Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben wurden, aufzubewahren. Die oberste Dienstbehörde legt fest, ob die Daten entweder spätestens sechs Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums oder spätestens 13 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben wurden, zu löschen sind.

(8) Verstöße gegen Gleitzeitregelungen dürfen den jeweils zuständigen Vorgesetzten mitgeteilt werden. Darüber hinaus sind den unmittelbaren Vorgesetzten ausschließlich für Zwecke des gezielten Personaleinsatzes die Gleitzeitsalden ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mitzuteilen, sofern sich positive Salden von mehr als 20 Stunden oder negative Salden von mehr als zehn Stunden ergeben. Daten nach Satz 2 dürfen nicht für eine Kontrolle oder Bewertung der Leistung oder des Verhaltens der Beamtinnen und Beamten verwendet werden.

(1) Für Klagen der Soldaten, der Soldaten im Ruhestand, der früheren Soldaten, der Dienstleistungspflichtigen gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 und der Hinterbliebenen aus dem Wehrdienstverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist.

(2) Für Klagen des Bundes gilt das Gleiche.

(3) Der Bund wird durch das Bundesministerium der Verteidigung vertreten. Dieses kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung anderen Stellen übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(4) Soweit Aufgaben des Bundesministeriums der Verteidigung in den Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums übertragen worden sind, ist vor allen Klagen ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Den Widerspruchsbescheid erlässt das Bundesministerium der Verteidigung. Es kann die Entscheidung durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Für die Besetzung des Truppendienstgerichts ist der Dienstgrad des Beschwerdeführers maßgebend.

(2) Das Truppendienstgericht hat von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären. Es kann Beweise wie im gerichtlichen Disziplinarverfahren erheben. Es entscheidet ohne mündliche Verhandlung, kann jedoch mündliche Verhandlung anberaumen, wenn es dies für erforderlich hält. Haben Beweiserhebungen stattgefunden, hat das Truppendienstgericht das Beweisergebnis dem Beschwerdeführer und dem Betroffenen mitzuteilen und ihnen innerhalb einer vom Gericht zu setzenden Frist, die wenigstens drei Tage betragen muss, Gelegenheit zur Akteneinsicht und Stellungnahme zu geben. Das Truppendienstgericht entscheidet durch Beschluss, der dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesministerium der Verteidigung nach den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung zuzustellen und dem Betroffenen formlos zu übermitteln ist. Die Entscheidung ist zu begründen.

(3) Hält das Truppendienstgericht die Zuständigkeit eines anderen Gerichts für gegeben, verweist es die Sache dorthin. Die Entscheidung ist bindend.

(4) Das Truppendienstgericht kann Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen, wenn nach seiner Auffassung die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung es erfordert. Die Wehrdienstsenate entscheiden in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern durch Beschluss. Dem Bundeswehrdisziplinaranwalt ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für das Truppendienstgericht bindend.

(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen.

(2) Für den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und für das Verfahren gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend. § 20 Absatz 4 in Verbindung mit § 142 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht tritt.

(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 4 legt das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag mit einer Stellungnahme vor. Im Übrigen wird der Bundesminister der Verteidigung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt vertreten.

(1) Für die Besetzung des Truppendienstgerichts ist der Dienstgrad des Beschwerdeführers maßgebend.

(2) Das Truppendienstgericht hat von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären. Es kann Beweise wie im gerichtlichen Disziplinarverfahren erheben. Es entscheidet ohne mündliche Verhandlung, kann jedoch mündliche Verhandlung anberaumen, wenn es dies für erforderlich hält. Haben Beweiserhebungen stattgefunden, hat das Truppendienstgericht das Beweisergebnis dem Beschwerdeführer und dem Betroffenen mitzuteilen und ihnen innerhalb einer vom Gericht zu setzenden Frist, die wenigstens drei Tage betragen muss, Gelegenheit zur Akteneinsicht und Stellungnahme zu geben. Das Truppendienstgericht entscheidet durch Beschluss, der dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesministerium der Verteidigung nach den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung zuzustellen und dem Betroffenen formlos zu übermitteln ist. Die Entscheidung ist zu begründen.

(3) Hält das Truppendienstgericht die Zuständigkeit eines anderen Gerichts für gegeben, verweist es die Sache dorthin. Die Entscheidung ist bindend.

(4) Das Truppendienstgericht kann Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen, wenn nach seiner Auffassung die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung es erfordert. Die Wehrdienstsenate entscheiden in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern durch Beschluss. Dem Bundeswehrdisziplinaranwalt ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für das Truppendienstgericht bindend.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes kann eingestellt werden, wer

1.
die Approbation als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt, Apothekerin oder Apotheker besitzt und
2.
sich für mindestens ein Jahr zu einem Wehrdienst verpflichtet.

(2) Es werden eingestellt:

1.
Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte als Stabsarzt,
2.
Tierärztinnen und Tierärzte als Stabsveterinär,
3.
Apothekerinnen und Apotheker als Stabsapotheker.

(3) Mit dem Dienstgrad „Oberstabsarzt“, „Oberstabsveterinär“ oder „Oberstabsapotheker“ kann eingestellt werden, wer die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und eine der Fachrichtung entsprechende hauptberufliche Vollzeittätigkeit von mindestens drei Jahren nach der Approbation nachweist. Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit in Teilzeit verlängert sich der Zeitraum um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(4) Mit dem Dienstgrad „Oberfeldarzt“, „Oberfeldveterinär“ oder „Oberfeldapotheker“ kann eingestellt werden, wer die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und eine Facharzt-, Fachzahnarzt-, Fachtierarzt- oder Fachapothekerbezeichnung führen darf.

(5) Mit dem Dienstgrad „Oberstarzt“, „Oberstveterinär“ oder „Oberstapotheker“ kann für eine diesem Dienstgrad entsprechende Verwendung eingestellt werden, wer

1.
die in Absatz 4 in Verbindung mit den Absätzen 1 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt und
2.
die Eignung für die dem höheren Dienstgrad entsprechende Verwendung durch eine darüber hinausgehende hauptberufliche Vollzeittätigkeit von mindestens drei Jahren nach dem Erwerb der in Absatz 4 genannten Qualifikation erworben hat.
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Die Laufbahn beginnt in den Fällen der Absätze 3 bis 5 mit dem Dienstgrad „Oberstabsarzt“, „Oberstabsveterinär“ oder „Oberstabsapotheker“.

(7) Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen von den Fristen nach § 6 Absatz 3 zulassen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen.

(1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben.

(2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich.

(3) Er hat für seine Untergebenen zu sorgen.

(4) Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.

(5) Er trägt für seine Befehle die Verantwortung. Befehle hat er in der den Umständen angemessenen Weise durchzusetzen.

(6) Offiziere und Unteroffiziere haben innerhalb und außerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzte zu erhalten.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen.

(2) Für den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und für das Verfahren gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend. § 20 Absatz 4 in Verbindung mit § 142 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht tritt.

(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 4 legt das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag mit einer Stellungnahme vor. Im Übrigen wird der Bundesminister der Verteidigung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt vertreten.

(1) Für die Besetzung des Truppendienstgerichts ist der Dienstgrad des Beschwerdeführers maßgebend.

(2) Das Truppendienstgericht hat von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären. Es kann Beweise wie im gerichtlichen Disziplinarverfahren erheben. Es entscheidet ohne mündliche Verhandlung, kann jedoch mündliche Verhandlung anberaumen, wenn es dies für erforderlich hält. Haben Beweiserhebungen stattgefunden, hat das Truppendienstgericht das Beweisergebnis dem Beschwerdeführer und dem Betroffenen mitzuteilen und ihnen innerhalb einer vom Gericht zu setzenden Frist, die wenigstens drei Tage betragen muss, Gelegenheit zur Akteneinsicht und Stellungnahme zu geben. Das Truppendienstgericht entscheidet durch Beschluss, der dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesministerium der Verteidigung nach den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung zuzustellen und dem Betroffenen formlos zu übermitteln ist. Die Entscheidung ist zu begründen.

(3) Hält das Truppendienstgericht die Zuständigkeit eines anderen Gerichts für gegeben, verweist es die Sache dorthin. Die Entscheidung ist bindend.

(4) Das Truppendienstgericht kann Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen, wenn nach seiner Auffassung die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung es erfordert. Die Wehrdienstsenate entscheiden in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern durch Beschluss. Dem Bundeswehrdisziplinaranwalt ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für das Truppendienstgericht bindend.

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Disziplinarverfahren sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, insbesondere über Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung, und die Vorschriften der Strafprozessordnung sowie § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des gerichtlichen Disziplinarverfahrens entgegensteht. An die Stelle der in diesen Gesetzen genannten Fristen von einer Woche tritt jeweils eine Frist von zwei Wochen. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt; auf das Verfahren des Wehrdisziplinaranwalts vor Vorlage der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht sind sie jedoch nicht anzuwenden.

(2) Die Wehrdienstgerichte entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.