Bundesverfassungsgericht Beschluss, 22. Juli 2015 - 2 BvR 746/15
Gericht
Tenor
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Nach Erledigung in der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt.
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Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 34a Abs. 3 BVerfGG), nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die vor dem Verwaltungsgericht Minden angegriffenen Abschiebungsanordnungen nach Italien in den Bescheiden vom 26. September 2014 und 28. Oktober 2014 aufgehoben hat. Ausweislich einer Stellungnahme des Bundesamts vom 15. Juni 2015 können die verfassungs- und konventionsrechtlichen Anforderungen an die Überstellung von Familien mit Kleinstkindern (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. September 2014 - 2 BvR 939/14 -, NVwZ 2014, S. 1511, - 2 BvR 732/14 und 2 BvR 1795/14 -, jeweils juris sowie - 2 BvR 991/14 -, BeckRS 2014, 56942 und EGMR
, Tarakhel v. Schweiz, Urteil vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, NVwZ 2015, S. 127), wonach vor einer Überstellung eine konkrete und einzelfallbezogene Zusicherung der italienischen Behörden einzuholen ist, dass die Familie in Italien eine gesicherte Unterkunft für alle Familienmitglieder erhalten werde, im Falle der Beschwerdeführer derzeit nicht erfüllt werden, da seitens Italiens gegenwärtig keine entsprechend konkreten Zusicherungen erteilt werden.
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Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt M.
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Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf insgesamt 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Annotations
(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.
(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.
(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.