Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 04. März 2015 - 2 BvR 503/14
Gericht
Tenor
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin A. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde des strafgefangenen Beschwerdeführers, die die Versagung von fachgerichtlichem Eilrechtsschutz betrifft, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat.
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1. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde unter anderem eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Landgericht. Hiergegen steht ihm der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge zur Verfügung. Das Verfahren der Anhörungsrüge gehört zum Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGK 5, 337 <338 f.>), der grundsätzlich vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde erschöpft sein muss.
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Soweit aus den mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Unterlagen ersichtlich, hat das Landgericht über den Eilantrag des Beschwerdeführersentschieden, ohne diesem zuvor die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt zugänglich zu machen. Gegen den darin liegenden Gehörsverstoß (vgl. BVerfGK 7, 438 <441>; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2011 - 2 BvR 960/11 -, juris; vom 24. Oktober 2012 - 2 BvR 1432/11 -, juris; vom 30. Mai 2013 - 2 BvR 885/13 -, juris) stand dem Beschwerdeführer die Anhörungsrüge offen.
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2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Annotations
(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.
(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.
(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil dem Beschwerdeführer durch die Nichtannahme jedenfalls kein schwerer Nachteil entsteht (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
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1. Zwar ist das Oberlandesgericht bei der Berechnung der Frist für den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in die Rechtsbeschwerdefrist von einer unzutreffenden Auslegung der insoweit gemäß § 120 Abs. 1 StVollzG maßgeblichen Fristbestimmung des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO ausgegangen. Es hat angenommen, der Beschwerdeführer habe die Wochenfrist für den Wiedereinsetzungsantrag nicht gewahrt. Die Frist habe mit Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist zu laufen begonnen, da der Beschwerdeführer gewusst habe, dass die zur Wahrung der Rechtsbeschwerdefrist erforderliche Protokollierung nicht erfolgt war. Diese Auslegung widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO, der den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist mit dem Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses ansetzt. Dem Wortlaut dieser Vorschrift gemäß gehen höchstrichterliche Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass der Wiedereinsetzungsantrag innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses, das der Vornahme der Prozesshandlung im Wege stand - und nicht etwa grundsätzlich innerhalb einer Woche nach Kenntnis vom Ablauf der versäumten Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist - zu stellen ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 14.Oktober2010 - 5StR418/10-,NStZ-RR2011,S.115f.;Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, Bd. 1, 26. Aufl. 2006, § 45 Rn. 7; Maul, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 45 Rn. 3; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl. 2010, § 45 Rn. 3). Das Hindernis, auf das es demnach ankommt, war im vorliegenden Fall die tatsächliche Unmöglichkeit, die Rechtsbeschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle zu erklären, nachdem der Wunsch, eine solche Erklärung abzugeben, von dem nicht verteidigten und in Haft befindlichen Beschwerdeführer gegenüber dem für die Entgegennahme dieser Erklärung zuständigen Gericht rechtzeitig vorgetragen, eine entsprechende Gelegenheit ihm aber nicht eingeräumt worden war (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 Ws 184/10 (Vollz) -, juris). Maßgeblich für den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist ist damit der Zeitpunkt, zu dem dieses Hindernis wegfiel.
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Dem steht nicht entgegen, dass im Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats für den dort entschiedenen Fall einer aufgrund unzutreffender Rechtsmittelbelehrung formwidrig eingelegten Rechtsbeschwerdeausgeführt wurde, es sei Sache der Fachgerichte, zu entscheiden, ob wegen der fehlerhaften Belehrung des dortigen Beschwerdeführers bereits die Frist zur Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zu laufen begonnen habe oder ob davon auszugehen sei, dass "diese Frist in dem Zeitpunkt zu laufen begann, in dem der Beschwerdeführer Kenntnis von der Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde und den Gründen dieser Unzulässigkeit erhielt" (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. März 2009 - 2 BvR 277/09 -, BayVBl. 2010, S. 362). Diese Feststellung besagt nicht, dass der Beginn der Wiedereinsetzungsfrist in jeder beliebigen Fallkonstellation in dem Zeitpunkt angesetzt werden könnte, in dem der Rechtsmittelführer Kenntnis von einer, etwa durch den Ablauf der jeweiligen Rechtsmittelfrist eingetretenen, Unzulässigkeit des Rechtsmittels erhielte. Sie betrifft die Konstellation, dass gerade in der - im konkreten Fall wegen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung unverschuldeten - Unkenntnis der Zulässigkeitsvoraussetzungen und der daraus folgenden Unkenntnis von der Unzulässigkeit eines eingelegten Rechtsmittels das Hindernis lag, das der rechtzeitigen zulässigen Rechtsmitteleinlegung entgegenstand.
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2. Das Oberlandesgericht hat zudem den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem es dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Justizministeriums zur Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags nicht zugänglich gemacht hat.
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a) Die Verfahrensbeteiligten müssen grundsätzlich Gelegenheit haben, sich zu Stellungnahmen der Gegenseite in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (vgl. BVerfGE 19, 32 <36>; 49, 325 <328>; BVerfGK 7, 438 <441>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. August 1992 - 2 BvR 628/92 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 188/09 -, NVwZ 2009, S. 580; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2009 - 2 BvR 1575/09 -, juris). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher regelmäßig verletzt, wenn das Gericht einem Verfahrensbeteiligten, bevor es eine für ihn ungünstige Entscheidung trifft, keine Gelegenheit gibt, zu der im Verfahren abgegebenen Stellungnahme der Gegenseite Stellung zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2010 - 2 BvR 1183/09 -, juris). Dies gilt - auch wenn der Gehörsverstoß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Aufhebung der ergangenen Entscheidung nur unter der Voraussetzung führt, dass sie auf dem Verstoß beruht (vgl. BVerfGE 7, 239 <241>; 13, 132 <145>; 52, 131 <152 f.>; 89, 381 <392 f.>) - grundsätzlich unabhängig davon, ob unter den gegebenen Umständen von der Möglichkeit auszugehen ist, dass eine mögliche Gegenstellungnahme Einfluss auf das Entscheidungsergebnis gewinnt, oder nicht. Denn der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör dient nicht nur der Gewährleistung sachrichtiger Entscheidungen, sondern auch der Wahrung der Subjektstellung der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 107, 395 <409>, stRspr). Hierauf und auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - die für die Feststellung einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK), das den Anspruch auf rechtliches Gehör einschließt, ausdrücklich der Beruhensfrage keine entscheidende Bedeutung zumisst, sofern der Anspruch auf rechtliches Gehör in seiner Funktion als Grundlage für das Vertrauen der Verfahrensbeteiligten in die Arbeit der Justiz berührt ist (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Februar 2002, Ziegler v. Switzerland - 33499/96 -, Rn. 38; Urteil vom 19. Mai 2005, Steck-Risch et al. v. Liechtenstein - 63151/00 -, Rn. 57; vgl. auch EGMR, Urteil vom 3. Juli 2008, Vokoun c. République Tchèque - 20728/05 -, Rn. 25 ff., und EGMR, Urteil vom 18. Oktober 2007, Asnar c. France - 12316/04 -, Rn. 24 ff.) - hat das Bundesverfassungsgericht angesichts einer verbreiteten Praxis der Gerichte, Strafgefangenen die Stellungnahme der Gegenseite wegen deren rein rechtsbezogenen Inhalts oder wegen aus sonstigen Gründen unterstellter mangelnder Entscheidungserheblichkeit möglicher Erwiderungen regelmäßig nicht zur Kenntnis zu geben, mehrfach hingewiesen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2010 - 2 BvR 1183/09 -, juris; vom 2. März 2011 - 2 BvR 43/10 u.a. -, juris; vom 21. März 2011 - 2 BvR 301/11 -, juris).
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3. Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), sind dennoch nicht erfüllt. Auf der vom Beschwerdeführer zu Recht für unzutreffend erachteten Auslegung der Fristbestimmung des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO beruht der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts vom 24. Februar 2011 nicht, denn das Oberlandesgericht hat in der angegriffenen Entscheidung vom 24. Februar 2011 weiter und in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass die Rechtsbeschwerde auch unabhängig von der angenommenen Verfristung wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG unzulässig sei. Aus diesem Grund hat sich auch der Gehörsverstoß, der darin liegt, dass das Oberlandesgerichtentschieden hat, bevor der Beschwerdeführer von der - allein die Fristfrage betreffenden - Stellungnahme des Justizministeriums Kenntnis erhalten hatte, im Ergebnis nicht zulasten des Beschwerdeführers ausgewirkt.
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4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor; auch im Übrigen ist die Annahme nicht angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels hinreichend substantiierter Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) unzulässig.
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Der Vortrag des Beschwerdeführers ist nicht aus sich heraus verständlich und entspricht daher nicht den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde. Insbesondere ist eine Entscheidungserheblichkeit des geltend gemachten Gehörsverstoßes (vgl. BVerfGE 7, 239 <241>; 89, 381 <392 f.>; stRspr) nicht ausreichend dargelegt.
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Ungeachtet des Umstandes, dass Art. 103 Abs. 1 GG regelmäßig verletzt ist, wenn das Gericht einem Verfahrensbeteiligten vor einer für ihn ungünstigen Entscheidung keine Gelegenheit gibt, sich zu der im Verfahren abgegebenen Stellungnahme der Gegenseite zu äußern (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2010 - 2 BvR 1183/09 -, juris; vom 2. März 2011 - 2 BvR 43/10 u.a. -, juris; vom 21. März 2011 - 2 BvR 301/11 -, juris; vom 6. Juni 2011 - 2 BvR 2076/08 -, juris), kommt daher eine stattgebende Entscheidung nicht in Betracht.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor; auch im Übrigen ist die Annahme nicht angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig.
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1. Eine Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen (vgl. BVerfGE 21, 359 <361>; stRspr). Zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde gehört die Darlegung, dass der Rechtsweg erschöpft und die erstrebte Korrektur des gerügten Verfassungsverstoßes im fachgerichtlichen Verfahren unterblieben ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2011 - 1 BvR 1681/11 -, juris, Rn. 6). Soweit zur Erschöpfung des Rechtsweges die Erhebung einer Anhörungsrüge gehört, fehlt es demnach an der fristgemäßen Begründung der Verfassungsbeschwerde, wenn der Beschwerdeführer nach Zugang der Entscheidung über die von ihm erhobene Anhörungsrüge dem Bundesverfassungsgericht nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG Mitteilung über den Inhalt dieser Entscheidung macht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer den Beschluss über die Anhörungsrüge angreifen will oder nicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 2012 - 2 BvR 2915/10 -, juris). Ein Beschwerdeführer muss zudem in Fällen, in denen - wie hier - die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht offensichtlich ist, unaufgefordert mitteilen, wann ihm die Entscheidung zugegangen ist. Ohne einen solchen Vortrag ist es dem Bundesverfassungsgericht nicht möglich, die Einhaltung der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zu prüfen (vgl. Magen, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 92 Rn. 19).
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Der nach § 126a StPO vorläufig untergebrachte Beschwerdeführer, der substantiiert eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch verspätete Übersendung einer Stellungnahme der Unterbringungseinrichtung erst nach erfolgter Beschlussfassung durch den Strafsenat geltend macht, hat diesen Anforderungen nicht genügt. Er hat zwar den wesentlichen Inhalt der Entscheidung über seine Anhörungsrüge mitgeteilt, es aber versäumt, dem Bundesverfassungsgericht mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt er Kenntnis von dieser Entscheidung erhalten hat.
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2. Ungeachtet des Umstandes, dass der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs regelmäßig verletzt ist, wenn das Gericht einem Verfahrensbeteiligten vor einer für ihn ungünstigen Entscheidung keine Gelegenheit gibt, sich zu einer für den Fortgang des Verfahrens relevanten Stellungnahme zu äußern (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2011 - 2 BvR 960/11 -, juris; vom 24. Oktober 2012 - 2 BvR 1432/11 -, juris), scheidet daher eine stattgebende Entscheidung aus.
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Ebenso kommt es nicht darauf an, dass sich das Oberlandesgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der vorläufigen Unterbringung nicht in ausreichender Weise mit den zu den Ausführungen des Sachverständigen, auf dessen Gutachten die Unterbringungsentscheidung beruht, in offensichtlichem Widerspruch stehenden aktuellen und nach einer mehrwöchigen stationären Beobachtung des Beschwerdeführers erfolgten Stellungnahme der Klinik auseinandergesetzt hat. Angesichts der Angaben des Chefarztes der Einrichtung, einem Facharzt für Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, beim Beschwerdeführer seien weder Hinweise für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung noch für aggressive Handlungen festzustellen, hätte Anlass für eine tiefergehende Begründung durch den Strafsenat bestanden.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.
(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.
(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.
