Bundesverfassungsgericht Ablehnung einstweilige Anordnung, 24. Mai 2017 - 2 BvQ 26/17

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20170524.2bvq002617
bei uns veröffentlicht am24.05.2017

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen nicht vor.

2

Nach dieser Vorschrift kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei gilt auch in dem dem Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgelagerten verfassungsgericht-lichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2013 - 2 BvQ 26/13 -, juris, Rn. 4; stRspr).

3

Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

4

1. Die Antragstellerin, eine Rechtsanwaltskanzlei, begehrt einstweiligen Rechtsschutz vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 6. März 2017, mit dem die Durchsuchung ihrer Geschäftsräume angeordnet worden ist. Die gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerden der Antragstellerin und ihrer betroffenen Mandantin hat das Landgericht München I mit Beschluss vom 8. Mai 2017 als unbegründet verworfen. Die Antragstellerin beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Ermittlungsbehörde anzuweisen, die im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten/beschlagnahmten Gegenstände und Daten bei dem Amtsgericht München versiegelt zu hinterlegen, und auszusprechen, dass eine Verwendung der Gegenstände und Daten als Beweismittel bis zu Entscheidung über die angekündigte Verfassungsbeschwerde nicht zulässig ist.

5

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit darauf gerichtet, die Durchsicht der vorläufig sichergestellten Beweismittel durch die Staatsanwaltschaft (§ 110 StPO) einstweilen zu unterbinden. Insoweit hat die Antragstellerin die Möglichkeiten des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht ausgeschöpft. Sie hat zwar gegen die durch die Staatsanwaltschaft München II angeordnete Sicherstellung analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO Antrag auf richterliche Entscheidung gestellt (vgl. zu dieser Rechtsschutzmöglichkeit BVerfGK 1, 126 <133 f.>; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. März 2009 - 2 BvR 1036/08 -, juris, Rn. 48 ff. und vom 18. Februar 2010 - 2 BvQ 8/10 -, juris, Rn. 4), auf den das Amtsgericht München die Sicherstellung durch Beschluss vom 21. März 2017 richterlich bestätigt hat. Über ihre dagegen mit Schriftsatz vom 13. April 2017 erhobene Beschwerde, der das Amtsgericht durch Beschluss vom 26. April 2017 nicht abgeholfen hat, hat das Landgericht jedoch noch nicht entschieden. Das Beschwerdegericht kann nach § 307 Abs. 2 StPO von Amts wegen oder auf Antrag die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung bis zur Entscheidung über die Beschwerde aussetzen. Gründe, warum der Antragstellerin die Ausschöpfung dieser fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten ausnahmsweise gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht zuzumuten sein könnte, sind von dieser weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Bundesverfassungsgericht Ablehnung einstweilige Anordnung, 24. Mai 2017 - 2 BvQ 26/17 zitiert 5 §§.

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 90


(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwer

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 32


(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dring

Strafprozeßordnung - StPO | § 98 Verfahren bei der Beschlagnahme


(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen ei

Strafprozeßordnung - StPO | § 110 Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien


(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. (2) Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der aufgefund

Strafprozeßordnung - StPO | § 307 Keine Vollzugshemmung


(1) Durch Einlegung der Beschwerde wird der Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht gehemmt. (2) Jedoch kann das Gericht, der Vorsitzende oder der Richter, dessen Entscheidung angefochten wird, sowie auch das Beschwerdegericht anordnen, daß

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Bundesverfassungsgericht Ablehnung einstweilige Anordnung, 18. Feb. 2010 - 2 BvQ 8/10

bei uns veröffentlicht am 18.02.2010

Gründe 1 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr sc

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(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Bundesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Widerspruch entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung. Diese muß binnen zwei Wochen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.

(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.

(5) Das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln.

(6) Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.

(7) Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens drei Richter anwesend sind und der Beschluß einstimmig gefaßt wird. Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch den Senat bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.

(2) Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt. Andernfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlag, der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.

(3) Nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 ist auch die Durchsicht von elektronischen Speichermedien bei dem von der Durchsuchung Betroffenen zulässig. Diese Durchsicht darf auch auf hiervon räumlich getrennte Speichermedien erstreckt werden, soweit auf sie von dem elektronischen Speichermedium aus zugegriffen werden kann, wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu befürchten ist. Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen gesichert werden.

(4) Werden Papiere zur Durchsicht mitgenommen oder Daten vorläufig gesichert, gelten die §§ 95a und 98 Absatz 2 entsprechend.

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

Gründe

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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Eine einstweilige Anordnung darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings dann nicht ergehen, wenn sich das in der Hauptsache verfolgte Begehren von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 103, 41 <42>; 111, 147 <152 f.>; stRspr).

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2. Danach kann eine einstweilige Anordnung nicht ergehen.

3

a) Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 18. Januar 2010 wäre unzulässig, weil der Antragsteller den Rechtsweg nicht erschöpft hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Er hat noch keine Beschwerdeentscheidung gemäß § 304 Abs. 1 StPO herbeigeführt. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts vor Erlass einer Beschwerdeentscheidung im Hinblick auf die bereits vollzogene Anordnung der Durchsuchung dringend geboten sein soll.

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b) Soweit der Antragsteller beantragt, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die sichergestellten Gegenstände herauszugeben, wäre eine Verfassungsbeschwerde ebenfalls mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig. Der Antragsteller hätte insoweit zunächst eine amtsgerichtliche Entscheidung entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO herbeizuführen. Eine vorab mit dem Durchsuchungsbeschluss verbundene Anordnung der "Beschlagnahme" ist, soweit - wie hier - noch keine genaue Konkretisierung der erfassten Gegenstände, sondern nur eine gattungsmäßige Umschreibung erfolgt, keine Anordnung einer Beschlagnahme, sondern nur eine Richtlinie für die Durchsuchung (vgl. BVerfGK 1, 126 <133>). Eine eigenständige Beschwer, die mit der Sicherstellung von Gegenständen zum Zweck der Durchsicht (§ 110 StPO) verbunden sein kann, kann unter entsprechender Anwendung von § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO mit einem Antrag auf richterliche Entscheidung geltend gemacht werden. Die richterliche Entscheidung ist gemäß § 304 StPO mit der Beschwerde anfechtbar (vgl. BVerfGK 1, 126 <133 f.>). Bislang liegt weder eine Entscheidung des Amtsgerichts noch eine Beschwerdeentscheidung vor.

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In Anbetracht der vom Antragsteller nicht in Abrede gestellten Mitteilung der Staatsanwaltschaft, dass es ihm gestattet sei, die Daten der Festplatte zu kopieren, um seiner beruflichen Tätigkeit weiter nachgehen zu können, ist es ihm auch zuzumuten, vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts den fachgerichtlichen Rechtsweg zu erschöpfen, zumal gemäß § 307 Abs. 2 StPO Eilrechtsschutz in erster und zweiter Instanz gewährt werden kann. Insbesondere ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft entgegen ihrer Mitteilung eine konkrete Anfrage des Antragstellers auf Kopie der Daten abgelehnt hat.

6

c) Daher hat auch der Antrag, im Wege einer einstweiligen Anordnung den Beschluss des Landgerichts vom 1. Februar 2010 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss herzustellen, keinen Erfolg. Eine Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 1. Februar 2010 wäre jedenfalls von vornherein unbegründet. Insbesondere ist es nicht willkürlich, eine berufliche Handlungsunfähigkeit mit der Begründung abzulehnen, dass die Staatsanwaltschaft mitgeteilt habe, dem Antragsteller sei es gestattet, die Daten der Festplatte zu kopieren.

7

d) Soweit der Antragsteller beantragt, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ihm Kopien oder Abschriften der Akten zu übermitteln, hat er eine mögliche Grundrechtsverletzung durch die bislang nicht gewährte Akteneinsicht nicht hinreichend dargelegt. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG kommt nicht in Betracht, weil auch einem verteidigten Beschuldigten Einsicht in die Ermittlungsakten versagt werden kann, wenn - wie hier - der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt ist und die Akteneinsicht nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft den Untersuchungszweck gefährden würde (§ 147 Abs. 2 StPO). Auch eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG kommt zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht, denn Art. 103 Abs. 1 GG gilt nur für das gerichtliche Verfahren, das hier aber nicht zur Beurteilung steht (vgl. BVerfGE 101, 397 <404 f.>).

8

e) Schließlich bleibt auch der Antrag, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, für den Antragsteller die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu beantragen, ohne Erfolg. Ungeachtet sonstiger Bedenken gegen die Zulässigkeit einer entsprechenden Verfassungsbeschwerde hat der Antragsteller keine Gründe aufgezeigt, weshalb in seinem Fall eine Pflichtverteidigerbestellung bereits im Ermittlungsverfahren von Verfassungs wegen zwingend erforderlich und dringend geboten sein soll. Insbesondere kann aus den genannten Gründen auch einem verteidigten Beschuldigten Einsicht in die Ermittlungsakten versagt werden. Das vom Antragsteller zitierte Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 27. November 2008 (Salduz/Türkei - 36391/92 -, NJW 2009, S. 3707) betrifft das Recht des Beschuldigten auf einen Verteidiger bei der ersten polizeilichen Vernehmung, das hier nicht in Frage steht.

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Durch Einlegung der Beschwerde wird der Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht gehemmt.

(2) Jedoch kann das Gericht, der Vorsitzende oder der Richter, dessen Entscheidung angefochten wird, sowie auch das Beschwerdegericht anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.