Bundesverfassungsgericht Ablehnung einstweilige Anordnung, 06. Juni 2013 - 2 BvQ 26/13

bei uns veröffentlicht am06.06.2013

Gründe

1

Die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung des Landgerichts zu einer Entscheidung "in angemessener Zeit" und mit dem Inhalt, die Justizvollzugsanstalt zur weiteren Speicherung beziehungsweise Herausgabe seiner Einzelverbindungsdaten zu verpflichten, entzieht sich der Regelung durch einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts. In Fällen, in denen die Untätigkeit eines vom Antragsteller angerufenen Fachgerichts behauptet wird, ist wirksamer vorläufiger Rechtsschutz durch das Bundesverfassungsgericht nicht dadurch zu gewähren, dass das Fachgericht zu einem Tätigwerden oder gar, wie hier beansprucht, zu einer antragsgemäßen Entscheidung verpflichtet wird, sondern dadurch, dass - sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen - eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Sicherung des im Verfahren vor dem Fachgericht verfolgten materiell-rechtlichen Anspruchs ergeht (vgl. BVerfGK 4, 19 f.).

2

Der Antrag bleibt auch dann ohne Erfolg, wenn er dahin ausgelegt wird, dass er darauf gerichtet ist, die Justizvollzugsanstalt anzuweisen, die gespeicherten Einzelverbindungsdaten nicht zu löschen.

3

Allerdings erfordert das aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot der Rechtsschutzgleichheit, dass über Anträge auf Prozesskostenhilfeinnerhalb eines dem verfolgten Rechtsschutzziel angemessenen Zeitraums entschieden wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Februar 1993 - 1 BvR 152/91 -, juris; BGH, Beschluss vom 8. November 2000 - XII ZB 132/00 -, FamRZ 2001, S. 415 <416> m.w.N.).

4

Der Antragsteller hat es jedoch bislang versäumt, dem Grundsatz der Subsidiarität Genüge zu tun, nach dem vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts alle verfügbaren Möglichkeiten zur Verhinderung der geltend gemachten Grundrechtsverletzung bereits im fachgerichtlichen Verfahren zu nutzen sind (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>; 112, 50 <60>). Nach diesem Grundsatz, der auch für den der Verfassungsbeschwerde vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz gilt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2009 - 2 BvQ 84/09 -, juris, m.w.N.; stRspr), hätte es dem Antragsteller oblegen, die Dauer des Prozesskostenhilfeverfahrens zunächst mit einer Verzögerungsrüge gemäß § 198 Abs. 3 GVG bei dem mit der Sache befassten Gericht zu rügen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2011 - 1 BvQ 44/11 -, juris). Unabhängig von der Frage, inwieweit zur Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes zunächst auch das - nicht auf primären Rechtsschutz gerichtete - Verfahren auf Gewährung einer Entschädigung durchlaufen werden müsste, war dem Antragsteller hier jedenfalls die Erhebung einer Verzögerungsrüge zumutbar, um das Gericht an seine Pflicht zur Gewährung zeitgerechten Rechtsschutzes zu erinnern und eine versehentliche Nichtbearbeitung insbesondere des die Gewährung von Eilrechtsschutz betreffenden Prozesskostenhilfeantrages auszuschließen.

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Bundesverfassungsgericht Ablehnung einstweilige Anordnung, 06. Juni 2013 - 2 BvQ 26/13 zitiert 2 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 198


(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach d

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Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Nov. 2000 - XII ZB 132/00

bei uns veröffentlicht am 08.11.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 132/00 vom 8. November 2000 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, WeberMonecke und Prof.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 132/00
vom
8. November 2000
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, WeberMonecke
und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 20. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Juni 2000 aufgehoben. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 13. März 2000 gewährt. Wert: 3.254 DM ( 10 x 279 DM = 2.790 DM 2 x 232 DM = 464 DM).

Gründe:

I.

Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 13. März 2000 wurde der Beklagte zu Unterhaltszahlungen für seine am 11. April 1985 geborene Tochter an den Kläger verurteilt, der der Mutter Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz für das Kind gewährt hatte. Das Urteil wurde dem Beklagten am 20. März 2000 zugestellt. Am 18. April 2000 legte er mit Schriftsatz seines bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten
gegen das Urteil Berufung ein, verbunden mit dem Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe, und führte dazu aus, die Berufung werde nur für den Fall der Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Berufungsinstanz - auch teilweise - eingelegt. Zu dem Prozeßkostenhilfegesuch verwies er auf die bei den Akten befindliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit dem Zusatz, diese hätten sich nicht geändert. Im Verfahren vor dem Amtsgericht war dem Beklagten im Dezember 1999 antragsgemäß Prozeßkostenhilfe bewilligt worden. Durch Verfügung vom 26. April 2000 wies der Vorsitzende des Berufungssenats den Beklagten auf Zulässigkeitsbedenken gegen die Berufung hin, weil diese bedingt eingelegt worden sei. Zu der Verfügung nahm der Beklagte am 18. Mai 2000 Stellung mit der Erklärung, die Berufung sei unbedingt eingelegt worden. Außerdem begründete er "die am 18. April 2000 eingelegte Berufung" mit dem Antrag, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen. Zugleich reichte er eine neue Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Das Oberlandesgericht verwarf die Berufung durch Beschluß vom 13. Juni 2000 als unzulässig und versagte dem Beklagten die beantragte Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren, weil die Berufung wegen der Unzulässigkeit keine Erfolgsaussicht biete. Gegen den Beschluß wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Dem Berufungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, daß der Beklagte mit dem Schriftsatz vom 18. April 2000 eine bedingte, nämlich von der Gewährung der beantragten Prozeßkostenhilfe abhängig gemachte, und damit unzulässige Berufung eingelegt hat. Anders war die Erklärung vom 18. April 2000, die Berufung werde nur für den Fall der Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Berufungsinstanz eingelegt, nach ihrem objektiven Erklärungswert nicht zu verstehen (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 55/86 - und vom 11. August 1998 - XII ZB 50/98 = BGHR ZPO § 518 Abs. 1 Einlegung, unbedingte 1 und 4; BGH Beschluß vom 24. Mai 2000 - III ZB 8/00 - jeweils m.w.N.). 2. Das rechtfertigte jedoch angesichts der dargelegten Mittellosigkeit des Beklagten nicht die von dem Oberlandesgericht vorgenommene Verwerfung des Rechtsmittels. Denn die Berufung konnte jedenfalls nach der Entscheidung über die beantragte Prozeßkostenhilfe und Wiedereinsetzung des Beklagten in den vorigen Stand gegen die am 20. April 2000 abgelaufene Berufungsfrist rechtswirksam nachgeholt werden.
a) Der Beklagte hatte am 18. April 2000 und damit rechtzeitig innerhalb der Berufungsfrist zusammen mit der bedingten Berufung einen unbedingten, rechtswirksamen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe gestellt. Über diesen Antrag hatte das Berufungsgericht inhaltlich unter Prüfung der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 13. März 2000 zu entscheiden. Dabei mußte das Gericht bei der Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag auf "möglichste Beschleunigung" bedacht sein (vgl. Stein/Jonas/Bork ZPO 21. Aufl. § 118 Rdn. 5; Musielak/Fischer ZPO 2. Aufl. § 118 Rdn. 19). Jedenfalls hatte es über den Prozeßkostenhilfeantrag zu einem Zeitpunkt zu entscheiden, zu dem die
Partei nach Lage der Sache ihre mit dem Antrag verfolgten Belange noch wahrnehmen konnte (vgl. Stein/Jonas/Bork aaO; Musielak/Fischer aaO; auch BVerfG Beschluß vom 13. Juli 1992 - 1 BvR 99/90 = NJW-RR 1993, 382, 383). Da die Prozeßkostenhilfe für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens beantragt worden war, hatte das Rechtsmittelgericht, um dem Beklagten wirksamen Rechtsschutz in der Rechtsmittelinstanz zu ermöglichen und zugleich dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zwischen bemittelten und unbemittelten Parteien zu genügen, zunächst über den Prozeßkostenhilfeantrag zu entscheiden , bevor es in der Sache selbst entschied (BVerfG aaO S. 382). Das hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft unterlassen.
b) Zugleich hat das Gericht als Folge seiner Vorgehensweise rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, daß die Einreichung der Berufungsbegründung des Beklagten am 18. Mai 2000 als erneute Einlegung der Berufung anzusehen war (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 124/92 = FamRZ 1993, 1427; BGH Beschluß vom 24. Mai 2000 - III ZB 8/00 -). Der Berufungsbegründungsschriftsatz entspricht - in Verbindung mit dem vorausgegangenen Berufungsschriftsatz vom 18. April 2000 - inhaltlich den Anforderungen des § 518 Abs. 2 ZPO an die Einlegung einer Berufung. Im Gegensatz zu dem Schriftsatz vom 18. April 2000 läßt er auch den unbedingten Willen des Beklagten zur Durchführung der Berufung erkennen, zumal er die Gewährung der beantragten Prozeßkostenhilfe nicht abwartet, ausdrücklich auf die "mit Schriftsatz vom 18. April 2000 eingelegte Berufung" verweist und jeden Hinweis auf eine Abhängigkeit des Rechtsmittels von der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe vermeidet (vgl. BGH Beschluß vom 24. Mai 2000 aaO).

c) Bei Einlegung der Berufung am 18. Mai 2000 war zwar die Berufungsfrist des § 516 ZPO bereits abgelaufen. Die Berufung war daher verspätet und insoweit ebenfalls unzulässig. Wegen dieser Versäumung der Berufungsfrist ist dem Beklagten jedoch gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Diese von dem Oberlandesgericht unterlassene Entscheidung kann der Bundesgerichtshof als Beschwerdegericht treffen (vgl. BGH Beschluß vom 24. Mai 2000 m.w.N.). Die Vorschrift des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO steht der Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - nicht entgegen. Wie der Bundesgerichtshof bereits für einen der vorliegenden Verfahrensgestaltung vergleichbaren Fall - in dem ebenfalls ein wirksames Prozeßkostenhilfegesuch mit einer Rechtsmittelerklärung "für den Fall der Bewilligung des Gesuchs" verbunden worden war - entschieden hat, hat die unzulässige Rechtsmittelerklärung in einem solchen Fall keinen Einfluß auf die Gründe, aus denen die Partei an der Fristwahrung gehindert ist (vgl. BGH Beschluß vom 24. Juni 1999 - IX ZB 30/99 - NJW 1999, 2823). Dann beseitigt aber auch ein Hinweis auf die Unzulässigkeit der Rechtsmittelerklärung , wie ihn der Vorsitzende des Berufungssenats am 26. April 2000 erteilt hat, nicht das Hindernis (der Mittellosigkeit) für die Fristwahrung und setzt deshalb nicht die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO in Lauf. Mit der Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist wird der die Berufung als unzulässig verwerfende Beschluß des Berufungsgerichts gegenstandslos (vgl. BGHZ 98, 325, 328), was durch dessen Aufhebung klargestellt wird.

Blumenröhr Krohn Gerber Weber-Monecke Wagenitz

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.