Bundesverfassungsgericht Ablehnung einstweilige Anordnung, 17. Apr. 2013 - 2 BvQ 17/13

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2013:qk20130417a.2bvq001713
published on 17/04/2013 00:00
Bundesverfassungsgericht Ablehnung einstweilige Anordnung, 17. Apr. 2013 - 2 BvQ 17/13
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Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richtet sich im Wesentlichen darauf, dem Bundestag zu untersagen, dem Antrag des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. April 2013 (BTDrucks 17/13060) zuzustimmen.

I.

2

1. Am 29. Juni 2012 stimmten der Deutsche Bundestag und der Bundesrat dem Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses sowie dem Gesetz zur finanziellen Betei-ligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Finanzierungsgesetz - ESMFinG, BGBl I 2012 S. 1918) jeweils mit Zweidrittelmehrheit zu.

3

2. Unter anderem gegen die Ratifizierung des ESM-Vertrages (ESMV) und die Ausfertigung der innerstaatlichen Zustimmungs- und Begleitgesetze erhoben die Antragsteller am 13. August 2012 Verfassungsbeschwerde. Zugleich stellten sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der durch Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. September 2012 (2 BvR 1824/12 - juris) abgelehnt wurde, nachdem der Senat mit Urteil vom selben Tag (2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12, 2 BvE 6/12 -, NJW 2012, S. 3145 ff.) weitere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach einer summarischen Prüfung des Zustimmungsgesetzes zum ESMV vom 29. Juni 2012 (BTDrucks 17/9045) und der Begleitgesetze im Wesentlichen zurückgewiesen hatte. Am 27. September 2012 hinterlegte die Bundesrepublik Deutschland die Ratifikationsurkunde, so dass der ESM-Vertrag mit den dadurch erreichten notwendigen 90 Prozent an Zeichnungen des genehmigten ESM-Stammkapitals in Kraft getreten ist. Er hat am 8. Oktober 2012 seine Tätigkeit aufgenommen.

4

3. Mitte des Jahres 2012 wurde auch die Republik Zypern - vor allem wegen der engen Verwobenheit des eigenen Finanzsektors mit dem griechischen - von der Krisendynamik im Euro-Währungsgebiet erfasst. Während die zyprische Staatsschuldenquote im Jahr 2008 noch bei 48,9 Prozent des Bruttoinlandprodukts lag und das Land über Jahre hinweg hohe Wachstumsraten verzeichnete, stieg die Staatsschuldenquote im Jahr 2011 auf 71,1 Prozent an und soll nach Schätzungen der Europäischen Kommission unter anderem aufgrund der Rekapitalisierung der Laiki-Bank bis Ende 2013 etwa 109 Prozent erreicht haben.

5

Im Juni 2012 beantragte Zypern als fünftes Mitglied des Euro-Währungsgebietes Unterstützung aus der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität beziehungsweise dem Europäischen Stabilitätsmechanismus und befindet sich seit November 2012 mit der sogenannten Troika - einem aus Vertretern der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank (EZB) und des Internationalen Währungsfonds (IWF) zusammengesetzten Gremium - in Verhandlungen über ein Memorandum of Understanding (vgl. Art. 13 Abs. 3 ESMV). Der Finanzbedarf Zyperns wurde ursprünglich auf 17,5 Mrd. Euro beziffert, wovon auch das zyprische Stabilitätsersuchen sowie das seit Mitte März 2013 verhandelte Memorandum of Understanding ausgehen. Die Stabilitätshilfe seitens der internationalen Kreditgeber soll sich dabei auf bis zu 10 Mrd. Euro belaufen, wobei der größte Anteil (etwa 9 Mrd. Euro) auf den Europäischen Stabilitätsmechanismus entfällt, während der Internationale Währungsfonds etwa 1 Mrd. Euro zur Verfügung stellt. Der restliche Finanzbedarf Zyperns soll teilweise von den Kunden der in Zypern ansässigen Bankinstitute getragen werden, wobei zum einen der 100.000 EUR überschreitende Teil der Einlagen bei der Bank of Cyprus in Aktien umgewandelt, die Laiki Bank zum anderen vollständig abgewickelt werden soll. Im Übrigen sind höhere Unternehmenssteuern, eine Abgabe auf Kapitalgewinne und Einnahmen aus Privatisierungen vorgesehen. Am 10. April 2013 wurde bekannt, dass sich der Finanzbedarf Zyperns auf 23 Mrd. Euro erhöht haben soll.

6

4. In einer Kleinen Anfrage vom 14. Februar 2013 (BTDrucks 17/12349) richtete die Fraktion "DIE LINKE" mehrere Fragen über die Voraussetzungen, Umstände und Modalitäten von Krediten des Europäischen Stabilitätsmechanismus für Zypern an die Bundesregierung.

7

In ihrer Antwort vom 14. März 2013 (BTDrucks 17/12754) führte die Bundesregierung aus, dass es nach Art. 13 Abs. 1 ESMV zunächst der "Troika" obliege, als Entscheidungsgrundlage für die Beschlüsse der ESM-Gremien über die Gewährung von Finanzhilfen eine Bewertung der Voraussetzung nach Art. 3 ESMV vorzunehmen. Die Bundesregierung erwarte deshalb von der Troika, dass diese die Voraussetzungen für Finanzhilfen aus dem Europäischen Stabilitätsmechanismus nachweise. Damit müsse die Troika auch die Unabdingbarkeit der Hilfe zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebietes und seiner Mitgliedstaaten darlegen.

8

5. Am 13. April 2013 beantragte das Bundesministerium der Finanzen (BTDrucks 17/13060) die Zustimmung des Bundestages,

9

- gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESM-Finanzierungsgesetz (ESMFinG), der Republik Zypern Stabilitätshilfe in Form einer Finanzhilfefazilität des ESM nach Art. 13 Abs. 2 ESM-Vertrag zu gewähren, eine Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität nach Art. 13 Abs. 3 Satz 3 ESM-Vertrag anzunehmen sowie einem entsprechenden Memorandum of Understanding nach Art. 13 Abs. 4 ESM-Vertrag zuzustimmen;

- gemäß § 3 Abs. 1 Stabilisierungsmechanismusgesetz (StabMechG) Haftungsanpassungen für die Republik Zypern nach Art. 8 Abs. 2 des EFSF-Rahmenvertrages vorzunehmen; nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Nr. 2 Stabilisierungsmechanismusgesetz (StabMechG) die maximale durchschnittliche Laufzeit der Darlehen der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) an Irland und Portugal um sieben Jahre zu verlängern.

10

Ein zustimmender Beschluss des Bundestages soll dem Vertreter der Bundesregierung im Gouverneursrat des Europäischen Stabilitätsmechanismus ermöglichen, dem Antrag Zyperns auf Finanzhilfe sowie dem Abschluss einer Erklärung über Programmkonditionen (Memorandum of Understanding) sowie dem Vorschlag für eine Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität zwischen der Republik Zypern und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus zuzustimmen. Die Entscheidung des Gouverneursrates ist für den 24. April 2013 vorgesehen. Über die ausformulierte Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität soll durch das Direktorium am 25. April 2013 gesondert entschieden werden.

11

Zur Begründung des Antrags des Bundesministeriums der Finanzen wird unter anderem ausgeführt, die Bundesregierung sehe die Voraussetzungen für die Gewährung einer Finanzhilfe an Zypern als gegeben an. So habe die EU-Kommission die Gefährdung der Finanzstabilität der Eurozone (Art. 13 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe a ESMV) in Zusammenarbeit mit der Europäischen Zentralbank gegenüber der Eurogruppe bestätigt. Diese Bestätigung betone "die bestehenden Auffälligkeiten in der Eurozone". Auch der Finanzbedarf und die Schuldentragfähigkeit (Art. 13 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe b und c ESMV) Zyperns seien gegeben, wie Bedarfsberechnungen und Tragfähigkeitsanalysen der Troika ergeben hätten. Danach werde der Schuldenstand Zyperns bei Umsetzung des Programms zunächst auf rund 126 Prozent des Bruttoinlandsproduktes im Jahr 2015 ansteigen; danach könne er jedoch bis 2020 auf rund 105 Prozent sinken.

12

6. Der zustimmende Beschluss des Bundestages soll in der Plenarsitzung am 18. April 2013 gefasst werden.

II.

13

Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehren die Antragsteller, dem Bundestag zu untersagen, dem Antrag des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. April 2013 (BTDrucks 17/13060) zuzustimmen. Des Weiteren soll die Bundesregierung aufgefordert werden, die Unklarheiten im Sachverhalt der Beschlussvorlage zu beseitigen und den Antrag unter Berücksichtigung der hieraus gewonnenen Tatsachenlage entsprechend der § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESMFinG, § 3 Abs. 1 StabMechG und § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 StabMechG neu zu fassen.

14

Die Antragsteller tragen zur Begründung insbesondere vor, sie seien im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als Beschwerdeführer im Hauptsacheverfahren der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1824/12 antragsberechtigt. Diese Verfassungsbeschwerde sei weder offenkundig unzulässig noch nehme der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache vorweg. Vielmehr sei der Antrag nur darauf gerichtet, die materielle Streitfrage angesichts der zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklungen bis zur Entscheidung in der Hauptsache offen zu halten und das Antragsbegehren nicht zu vereiteln. Eine solche teilweise Vereitelung drohe, weil ohne Erlass der einstweiligen Anordnung zu befürchten sei, dass von den im ESM-Vertrag vorgesehenen Instrumenten Gebrauch gemacht werde.

15

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei auch begründet. Durch die Anordnung würden schwere und irreversible Nachteile abgewehrt. Sofern der Europäischen Stabilitätsmechanismus zugunsten Zyperns in dem vorgesehenen Umfang aktiviert würde, drohten unwiderrufliche, faktische Zwänge.

16

Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Wahrung der haushaltswirtschaftlichen Gesamtverantwortung des Bundestages sowohl bei der Einholung einer Grundsatzzustimmung zu einem Stabilitätsersuchen als auch bei der Zustimmung zu den Modalitäten einer konkreten Stabilitätshilfe setze zwingend voraus, dass eine abschließende, verlässliche Sachverhaltsermittlung zu dem Finanzbedarf des Landes, welches ein Stabilitätsersuchen stelle, erfolgt sei. Anderenfalls dürfe der Bundestag mit einer Vorlage, die die grundsätzlich Zustimmung zu einer Stabilitätshilfe zum Gegenstand habe, nicht befasst werden.

17

Hinsichtlich der Finanzhilfen für Zypern sei schon der tatsächliche Finanzbedarf Zyperns nicht eindeutig bezifferbar, wie die sich ständig verändernden Prognosen belegten. Auch die Finanzierung des Defizits sei nicht abschließend geklärt. Überdies habe die Bundesregierung weder den Umfang noch das Vorliegen der Voraussetzung für die Notwendigkeit der Finanzhilfen für Zypern ermittelt, sondern diese Entscheidungsverantwortung an die Troika delegiert. Die Prärogative des Bundestages für haushaltswirtschaftliche Entscheidungen aufgrund des ESM-Vertrags setze aber eigenständige Ermittlungen der Bundesregierung voraus. Diese seien hinsichtlich der Zypernhilfe nicht durchgeführt worden, was auch daran deutlich werde, dass der Bundesfinanzminister noch während der Verhandlungen über das Stabilitätsersuchen Zyperns die Möglichkeit eines Ausscheidens Zyperns aus der Eurozone mehrfach öffentlich erwogen habe. Dadurch habe er zu erkennen gegeben, dass von Zypern keine Gefahr für die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebietes insgesamt ausgehe, was in der Sache auch zutreffe.

18

Aufgrund der unklaren Sachlage sei die Zustimmung zur Gewährung von Stabilitätshilfen unionsrechts- und verfassungswidrig. Dem Bundestag würden die Minimalia verlässlicher Datenerhebungen und Erklärungen nicht vorgelegt. Außerdem sei es den Abgeordneten unmöglich, die in der Nacht vom 14. April 2013 dem Bundestag zugeleitete Beschlussvorlage hinsichtlich der Zustimmung zum Finanzhilfegesuch und seinen Modalitäten sowie weiteren anderen Beschlussgegenständen einschließlich der insgesamt 26 Anlagen innerhalb von lediglich drei Tagen durchzuarbeiten.

19

Schließlich sei die einstweilige Anordnung auch deshalb geboten, weil mit Blick auf Qualität und Ausmaß der Unterrichtung des Bundestages einer Praxis entgegengetreten werden müsse, die geeignet sei, dessen haushaltswirtschaftliche Gesamtverantwortung durch dolose oder bewusst fahrlässige Fehlinformation zu unterlaufen. Zudem habe sich die Bundesregierung durch die Entscheidungsfindung in der Eurogruppe und innerhalb der Troika bereits gebunden, so dass der Bundestag den Entscheidungsprozess zur Zypernhilfe nur noch geringfügig steuern könne.

III.

20

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht - auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. BVerfGE 11, 339 <442>; 27, 152 <156>; 92, 130 <133>) - einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben. Erweist sich die - eingelegte oder noch zu erhebende - Verfassungsbeschwerde allerdings von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet, kommt eine einstweilige Anordnung nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 89, 344 <345>; 92, 130 <133>; 118, 111 <122>; BVerfGK 18, 354; stRspr).

21

2. Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, weil die - bislang nicht anhängige - Hauptsache von vornherein unzulässig wäre.

22

a) Zwar haben die Antragsteller den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausdrücklich im bereits anhängigen Verfahren 2 BvR 1824/12 gestellt, in dem sie sich unter anderem gegen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Europäischen Stabilitätsmechanismus wenden. Der vorliegende Antrag betrifft indes die Verfassungskonformität der beantragten Zustimmung des Deutschen Bundestages zu einer konkreten Maßnahme des Europäischen Stabilitätsmechanismus (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESMFinG) - der Gewährung von Stabilitätshilfe für die Republik Zypern - und damit einen anderen Verfahrensgegenstand.

23

b) Für die diesbezüglich erhobenen Rügen wären die Antragsteller in der Hauptsache nicht beschwerdebefugt.

24

aa) Ihre Rüge, der Deutsche Bundestag sei gezwungen, auf unzureichender Tatsachengrundlage und ohne hinreichende Information durch die Bundesregierung eine Entscheidung zu treffen, kann nicht auf Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG gestützt werden.

25

Zwar kann mit der Verfassungsbeschwerde unter Berufung auf Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG gerügt werden, dass die Kompetenzen des Bundestages durch die angegriffene Maßnahme in einer Weise ausgehöhlt werden, die eine parlamentarische Repräsentation des Volkswillens, gerichtet auf die Verwirklichung des politischen Willens der Bürger, rechtlich oder praktisch unmöglich macht (vgl. BVerfGE 129, 124 <170>). Dies umfasst insbesondere die Rüge, dass die Haushaltsautonomie des Deutschen Bundestages für einen nennenswerten Zeitraum nicht nur eingeschränkt würde, sondern praktisch vollständig leerliefe (vgl. BVerfGE 129, 124 <183>). Gleiches gilt für die Rüge, dass der Bundestag seine haushaltspolitische Gesamtverantwortung nicht mehr wahrnehmen und dem Volk gegenüber nicht mehr verantwortlich über Einnahmen und Ausgaben entscheiden könne (vgl. BVerfGE 129, 124 <177>; Urteil des Zweiten Senats vom 12. September 2012, a.a.O., S. 3145 <3148>, Rn. 210). Das beinhaltet nach der Rechtsprechung des Senats, dass jede ausgabenwirksame solidarische Hilfsmaßnahme des Bundes größeren Umfangs im internationalen oder unionalen Bereich vom Bundestag im Einzelnen bewilligt werden muss. Darüber hinaus muss gesichert sein, dass weiterhin hinreichender parlamentarischer Einfluss auf die Art und Weise des Umgangs mit den zur Verfügung gestellten Mitteln besteht (vgl. BVerfGE 129, 124 <180 f.>; Urteil des Zweiten Senats vom 12. September 2012, a.a.O., S. 3145 <3149>, Rn. 214). Ein weitergehendes, über die Sicherung dieser Rechte des Bundestages hinausreichendes Rügerecht sieht das Grundgesetz nicht vor. Denn das Wahlrecht dient nicht der inhaltlichen Kontrolle demokratischer Prozesse, sondern ist auf deren Ermöglichung gerichtet (vgl. BVerfGE 129, 124 <168 ff.>).

26

Im vorliegenden Fall ist der Deutsche Bundestag in die Entscheidung des Europäischen Stabilitätsmechanismus nach Art. 13 ESMV über die Gewährung einer Stabilitätshilfe für die Republik Zypern und Entscheidungen der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESMFinG bzw. § 3 StabMechG eingebunden (vgl. BTDrucks 17/13060). Insoweit ist den verfassungsrechtlichen Anforderungen - soweit sie über Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG rügefähig sind - jedenfalls nach der summarischen Prüfung, wie sie der Senat im Urteil vom 12. September 2012 vorgenommen hat (vgl. Urteil des Zweiten Senats vom 12. September 2012, a.a.O., S. 3145 <3146>, Rn. 192), und vorbehaltlich der Entscheidung in der Hauptsache Genüge getan. Die Prüfung, ob der Deutsche Bundestag auf einer vollständigen und zutreffenden Tatsachengrundlage entscheidet, oder welche Qualität die ihm von der Bundesregierung zur Verfügung gestellten Informationen haben, liefe dagegen auf eine inhaltliche Kontrolle des demokratischen Prozesses hinaus, die Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG gerade nicht ermöglicht.

27

bb) Verfassungsrechtlicher Maßstab für die Unterrichtung des Deutschen Bundestages durch die Bundesregierung in und über Angelegenheiten der Europäischen Union ist vor allem Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 19. Juni 2012 - 2 BvE 4/11 -, NVwZ 2012, S. 954 <956>, Rn. 90). Dessen Verletzung kann indes nicht mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden, was schon daraus folgt, dass die Vorschrift nicht in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a, § 90 Abs. 1 BVerfGG aufgeführt ist (vgl. Schorkopf, in: Bonner Kommentar, Bd. 6, Art. 23 Rn. 228 ).

28

cc) Soweit die Antragsteller schließlich rügen, eine Stabilitätshilfe dürfe schon deshalb nicht gewährt werden, weil die Verfassungsmäßigkeit des Europäischen Stabilitätsmechanismus noch nicht abschließend geklärt und die im Fall der Verfassungswidrigkeit erforderliche Rückabwicklung der Finanzhilfefazilität nicht sichergestellt sei, zeigen sie die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten nicht hinreichend auf (§ 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). Namentlich setzen sie sich weder ausreichend damit auseinander, dass der Europäische Stabilitätsmechanismus mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts nach summarischer Prüfung der Rechtslage (vgl. das Urteil des Zweiten Senats vom 12. September 2012, a.a.O., S. 3145 <3146>, Rn. 192) am 8. Oktober 2012 seine Tätigkeit aufgenommen hat, noch zeigen sie auf, dass und weshalb ein möglicher Verlust der in Rede stehenden Stabilitätshilfe für die Republik Zypern ihr Wahlrecht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG entleeren würde.

29

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwer

(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. (2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kom

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published on 12/09/2012 00:00

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Gründe A.
published on 19/06/2012 00:00

Tenor 1. Die Antragsgegnerin hat den Deutschen Bundestag in seinem Unterrichtungsrecht aus Artikel 23 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes verletzt, indem sie es unterlassen hat, ihm einen ihr a
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Annotations

(1) In Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus, die die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages betreffen, wird diese vom Plenum des Deutschen Bundestages wahrgenommen. Die haushaltspolitische Gesamtverantwortung ist insbesondere betroffen

1.
bei der Entscheidung nach Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus, einer Vertragspartei des Europäischen Stabilitätsmechanismus auf deren Hilfeersuchen Stabilitätshilfe in Form einer im Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus vorgesehenen Finanzhilfefazilität zu gewähren,
2.
bei der Annahme einer Vereinbarung über die Finanzhilfefazilität nach Artikel 13 Absatz 3 Satz 3 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus, einer Zustimmung zu einem entsprechenden Memorandum of Understanding nach Artikel 13 Absatz 4 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus und im Falle der Gewährung einer direkt an Finanzinstitute gewährten Finanzhilfe bei der Annahme einer institutsspezifischen Vereinbarung,
3.
bei Beschlüssen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus zur Veränderung des genehmigten Stammkapitals sowie des maximalen Darlehensvolumens nach Artikel 10 Absatz 1 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus; Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus bleibt unberührt,
4.
bei Beschlüssen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus über die Festlegung und Änderung von Obergrenzen der für ein bestimmtes Finanzhilfeinstrument insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel.

(2) In den Fällen, die die haushaltspolitische Gesamtverantwortung betreffen, darf die Bundesregierung einem Beschlussvorschlag in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus durch ihren Vertreter nur zustimmen oder sich bei einer Beschlussfassung enthalten, nachdem das Plenum hierzu einen zustimmenden Beschluss gefasst hat. Ohne einen solchen Beschluss des Plenums muss der deutsche Vertreter den Beschlussvorschlag ablehnen. Der Vertreter der Bundesregierung hat an der Beschlussfassung teilzunehmen.

(3) Werden gemäß Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe m des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus Aufgaben des Gouverneursrates auf das Direktorium übertragen, gelten die §§ 3 bis 6 entsprechend.

(1) Die Bundesregierung darf in Angelegenheiten der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität einem Beschlussvorschlag, der die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages berührt, durch ihren Vertreter nur zustimmen oder sich bei einer Beschlussfassung enthalten, nachdem der Deutsche Bundestag hierzu einen zustimmenden Beschluss gefasst hat. Ohne einen solchen Beschluss des Deutschen Bundestages muss der deutsche Vertreter den Beschlussvorschlag ablehnen.

(2) Die haushaltspolitische Gesamtverantwortung ist insbesondere berührt

1.
beim Abschluss einer Vereinbarung über eine Notmaßnahme der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität auf Antrag eines Mitgliedstaates des Euro-Währungsgebietes,
2.
bei einer wesentlichen Änderung einer Vereinbarung über eine Notmaßnahme, einer Änderung ihrer Instrumente und Bedingungen und bei einer Änderung, die Auswirkungen auf die Höhe des deutschen Gewährleistungsrahmens hat,
3.
bei Änderungen des Rahmenvertrags der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität,
4.
bei der Überführung von Rechten und Verpflichtungen aus der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität in den Europäischen Stabilitätsmechanismus und
5.
bei der Annahme oder einer wesentlichen Änderung der Leitlinien des Direktoriums der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität durch die Bundesregierung.

(3) Soweit ein Aufkauf von Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt geplant ist, kann die Bundesregierung die besondere Vertraulichkeit der Angelegenheit geltend machen. In diesem Fall werden die in Absatz 1 bezeichneten Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages von Mitgliedern des Haushaltsausschusses wahrgenommen, die vom Deutschen Bundestag für eine Legislaturperiode mit der Mehrheit seiner Mitglieder in geheimer Wahl gewählt werden. Die Anzahl der Mitglieder und eine gleich große Anzahl von Stellvertretern ist die kleinstmögliche, bei der jede Fraktion zumindest ein Mitglied benennen kann, die Mehrheitsverhältnisse gewahrt werden und bei der die Zusammensetzung des Plenums widergespiegelt wird (Sondergremium). Das Sondergremium kann der Annahme der besonderen Vertraulichkeit widersprechen. Im Falle des Widerspruchs nimmt der Deutsche Bundestag die in Absatz 1 bezeichneten Beteiligungsrechte wahr. Das Sondergremium berichtet dem Deutschen Bundestag über Inhalt und Ergebnis seiner Beratungen unverzüglich nach Fortfall der besonderen Vertraulichkeit.

(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Bundesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Widerspruch entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung. Diese muß binnen zwei Wochen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.

(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.

(5) Das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln.

(6) Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.

(7) Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens drei Richter anwesend sind und der Beschluß einstimmig gefaßt wird. Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch den Senat bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft.

(1) In Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus, die die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages betreffen, wird diese vom Plenum des Deutschen Bundestages wahrgenommen. Die haushaltspolitische Gesamtverantwortung ist insbesondere betroffen

1.
bei der Entscheidung nach Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus, einer Vertragspartei des Europäischen Stabilitätsmechanismus auf deren Hilfeersuchen Stabilitätshilfe in Form einer im Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus vorgesehenen Finanzhilfefazilität zu gewähren,
2.
bei der Annahme einer Vereinbarung über die Finanzhilfefazilität nach Artikel 13 Absatz 3 Satz 3 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus, einer Zustimmung zu einem entsprechenden Memorandum of Understanding nach Artikel 13 Absatz 4 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus und im Falle der Gewährung einer direkt an Finanzinstitute gewährten Finanzhilfe bei der Annahme einer institutsspezifischen Vereinbarung,
3.
bei Beschlüssen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus zur Veränderung des genehmigten Stammkapitals sowie des maximalen Darlehensvolumens nach Artikel 10 Absatz 1 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus; Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus bleibt unberührt,
4.
bei Beschlüssen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus über die Festlegung und Änderung von Obergrenzen der für ein bestimmtes Finanzhilfeinstrument insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel.

(2) In den Fällen, die die haushaltspolitische Gesamtverantwortung betreffen, darf die Bundesregierung einem Beschlussvorschlag in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus durch ihren Vertreter nur zustimmen oder sich bei einer Beschlussfassung enthalten, nachdem das Plenum hierzu einen zustimmenden Beschluss gefasst hat. Ohne einen solchen Beschluss des Plenums muss der deutsche Vertreter den Beschlussvorschlag ablehnen. Der Vertreter der Bundesregierung hat an der Beschlussfassung teilzunehmen.

(3) Werden gemäß Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe m des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus Aufgaben des Gouverneursrates auf das Direktorium übertragen, gelten die §§ 3 bis 6 entsprechend.

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

(1) In Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus, die die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages betreffen, wird diese vom Plenum des Deutschen Bundestages wahrgenommen. Die haushaltspolitische Gesamtverantwortung ist insbesondere betroffen

1.
bei der Entscheidung nach Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus, einer Vertragspartei des Europäischen Stabilitätsmechanismus auf deren Hilfeersuchen Stabilitätshilfe in Form einer im Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus vorgesehenen Finanzhilfefazilität zu gewähren,
2.
bei der Annahme einer Vereinbarung über die Finanzhilfefazilität nach Artikel 13 Absatz 3 Satz 3 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus, einer Zustimmung zu einem entsprechenden Memorandum of Understanding nach Artikel 13 Absatz 4 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus und im Falle der Gewährung einer direkt an Finanzinstitute gewährten Finanzhilfe bei der Annahme einer institutsspezifischen Vereinbarung,
3.
bei Beschlüssen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus zur Veränderung des genehmigten Stammkapitals sowie des maximalen Darlehensvolumens nach Artikel 10 Absatz 1 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus; Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus bleibt unberührt,
4.
bei Beschlüssen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus über die Festlegung und Änderung von Obergrenzen der für ein bestimmtes Finanzhilfeinstrument insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel.

(2) In den Fällen, die die haushaltspolitische Gesamtverantwortung betreffen, darf die Bundesregierung einem Beschlussvorschlag in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus durch ihren Vertreter nur zustimmen oder sich bei einer Beschlussfassung enthalten, nachdem das Plenum hierzu einen zustimmenden Beschluss gefasst hat. Ohne einen solchen Beschluss des Plenums muss der deutsche Vertreter den Beschlussvorschlag ablehnen. Der Vertreter der Bundesregierung hat an der Beschlussfassung teilzunehmen.

(3) Werden gemäß Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe m des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus Aufgaben des Gouverneursrates auf das Direktorium übertragen, gelten die §§ 3 bis 6 entsprechend.

(1) Die Bundesregierung darf in Angelegenheiten der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität einem Beschlussvorschlag, der die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages berührt, durch ihren Vertreter nur zustimmen oder sich bei einer Beschlussfassung enthalten, nachdem der Deutsche Bundestag hierzu einen zustimmenden Beschluss gefasst hat. Ohne einen solchen Beschluss des Deutschen Bundestages muss der deutsche Vertreter den Beschlussvorschlag ablehnen.

(2) Die haushaltspolitische Gesamtverantwortung ist insbesondere berührt

1.
beim Abschluss einer Vereinbarung über eine Notmaßnahme der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität auf Antrag eines Mitgliedstaates des Euro-Währungsgebietes,
2.
bei einer wesentlichen Änderung einer Vereinbarung über eine Notmaßnahme, einer Änderung ihrer Instrumente und Bedingungen und bei einer Änderung, die Auswirkungen auf die Höhe des deutschen Gewährleistungsrahmens hat,
3.
bei Änderungen des Rahmenvertrags der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität,
4.
bei der Überführung von Rechten und Verpflichtungen aus der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität in den Europäischen Stabilitätsmechanismus und
5.
bei der Annahme oder einer wesentlichen Änderung der Leitlinien des Direktoriums der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität durch die Bundesregierung.

(3) Soweit ein Aufkauf von Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt geplant ist, kann die Bundesregierung die besondere Vertraulichkeit der Angelegenheit geltend machen. In diesem Fall werden die in Absatz 1 bezeichneten Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages von Mitgliedern des Haushaltsausschusses wahrgenommen, die vom Deutschen Bundestag für eine Legislaturperiode mit der Mehrheit seiner Mitglieder in geheimer Wahl gewählt werden. Die Anzahl der Mitglieder und eine gleich große Anzahl von Stellvertretern ist die kleinstmögliche, bei der jede Fraktion zumindest ein Mitglied benennen kann, die Mehrheitsverhältnisse gewahrt werden und bei der die Zusammensetzung des Plenums widergespiegelt wird (Sondergremium). Das Sondergremium kann der Annahme der besonderen Vertraulichkeit widersprechen. Im Falle des Widerspruchs nimmt der Deutsche Bundestag die in Absatz 1 bezeichneten Beteiligungsrechte wahr. Das Sondergremium berichtet dem Deutschen Bundestag über Inhalt und Ergebnis seiner Beratungen unverzüglich nach Fortfall der besonderen Vertraulichkeit.

(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.

(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.

(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.

(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.

(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.

(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:

1.
über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
2.
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages;
2a.
bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;
3.
bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;
4.
in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
4a.
über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
4b.
über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;
4c.
über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag;
5.
in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.

(2) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.

(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet

1.
über die Verwirkung von Grundrechten (Artikel 18 des Grundgesetzes),
2.
über die Verfassungswidrigkeit von Parteien (Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes),
2a.
über den Ausschluss von Parteien von staatlicher Finanzierung (Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes),
3.
über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundestages, die die Gültigkeit einer Wahl oder den Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft eines Abgeordneten beim Bundestag betreffen (Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes),
3a.
über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag (Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4c des Grundgesetzes),
4.
über Anklagen des Bundestages oder des Bundesrates gegen den Bundespräsidenten (Artikel 61 des Grundgesetzes),
5.
über die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes),
6.
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes),
6a.
bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 des Grundgesetzes entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a des Grundgesetzes),
6b.
darüber, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes (Artikel 93 Abs. 2 des Grundgesetzes),
7.
bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 3 und Artikel 84 Abs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes),
8.
in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes),
8a.
über Verfassungsbeschwerden (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b des Grundgesetzes),
9.
über Richteranklagen gegen Bundesrichter und Landesrichter (Artikel 98 Abs. 2 und 5 des Grundgesetzes),
10.
über Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, wenn diese Entscheidung durch Landesgesetz dem Bundesverfassungsgericht zugewiesen ist (Artikel 99 des Grundgesetzes),
11.
über die Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes oder eines Landesgesetzes mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes oder sonstigen Landesrechts mit einem Bundesgesetz auf Antrag eines Gerichts (Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes),
11a.
über die Vereinbarkeit eines Beschlusses des Deutschen Bundestages zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses mit dem Grundgesetz auf Vorlage nach § 36 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes,
12.
bei Zweifeln darüber, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den einzelnen erzeugt, auf Antrag des Gerichts (Artikel 100 Abs. 2 des Grundgesetzes),
13.
wenn das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichts eines anderen Landes abweichen will, auf Antrag dieses Verfassungsgerichts (Artikel 100 Abs. 3 des Grundgesetzes),
14.
bei Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht (Artikel 126 des Grundgesetzes),
15.
in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen (Artikel 93 Abs. 3 des Grundgesetzes).

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.

(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.