Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 27. Juli 2015 - 1 BvR 2095/12

Gericht
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
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I.
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1. Der Beschwerdeführer ist Mitglied einer Erbengemeinschaft, in deren Eigentum ein mit zwei Häusern bebautes, im Außenbereich gelegenes und überwiegend bewaldetes Grundstück mit einer Größe von knapp 6,85 Hektar steht. Im Jahre 2009 wurde das Grundstück durch Bescheid des Landkreises Lüneburg einem Eigenjagdbezirk angegliedert. Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer unter Berufung auf sein Eigentumsrecht. Er machte vor allem Bedenken geltend wegen der Sicherheit von Erholungsuchenden, die das Grundstück nutzten.
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Die gegen den Angliederungsbescheid gerichtete Klage und der Antrag auf Zulassung der Berufung blieben ohne Erfolg.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 4, Art. 14 und Art. 19 Abs. 4 GG. Er beruft sich nunmehr auch darauf, dass er die Jagd auf seinem Waldgrundstück deshalb ablehne, weil sich dort eine Gräberstätte befinde und durch die Jagd die Totenruhe und das Gedenken an die Verstorbenen beeinträchtigt würden.
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3. Der Beschwerdeführer hat im Juli 2014 einen Antrag auf Befriedung seines Grundstücks auf Grundlage des am 6. Dezember 2013 in Kraft getretenen § 6a BJagdG gestellt. Der Landkreis teilte daraufhin im Mai 2015 mit, dass er beabsichtige, den Antrag nach Abschluss des Anhörungsverfahrens abzulehnen, weil der Schutz der Land- und Forstwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden (Hinweis auf § 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BJagdG) gefährdet sei. Außerdem seien die erforderlichen ethischen Gründe für eine Befriedung nicht ausreichend vorgetragen.
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II.
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1. Den Rügen einer Verletzung des Art. 4 und des Art. 14 GG steht der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen.
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a) Der in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt, dass der Beschwerdeführer alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schon im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 134, 106 <115>).
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Dies verlangt zwar nicht, dass der Beschwerdeführer von Beginn des fachgerichtlichen Verfahrens an verfassungsrechtliche Erwägungen und Bedenken vortragen und geltend machen muss, er sei durch die öffentliche Gewalt und insbesondere eine gerichtliche Entscheidung in seinen Grundrechten verletzt. Es ist danach nicht gefordert, dass der Beschwerdeführer bereits das fachgerichtliche Verfahren auch als "Verfassungsprozess" führt (vgl. BVerfGE 112, 50 <61>). Etwas anderes kann allerdings in den Fällen gelten, in denen bei verständiger Einschätzung der Rechtslage und der jeweiligen verfahrensrechtlichen Situation ein Begehren nur Aussicht auf Erfolg haben kann, wenn verfassungsrechtliche Erwägungen in das fachgerichtliche Verfahren eingeführt werden (vgl. BVerfGE 112, 50 <62>). Im Hinblick darauf ist der Beschwerdeführer bereits im Ausgangsverfahren gehalten, den Sachverhalt so darzulegen, dass eine verfassungsrechtliche Prüfung möglich ist (vgl. BVerfGE 112, 50 <61>).
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b) Diesen Anforderungen hat der Beschwerdeführer nicht genügt. Der Fall hätte begründeten Anlass gegeben, hier schon im Ausgangsverfahren auf die nunmehr geltend gemachten verfassungsrechtlichen Einwände hinzuweisen.
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aa) Ausgehend von den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen hat er im gesamten Ausgangsverfahren zur Begründung seiner Ablehnung der Einbeziehung des Grundstücks in den Eigenjagdbezirk der Beigeladenen lediglich auf die von der Jagd ausgehenden Gefahren hingewiesen. Dies hat er in der Schilderung des "Sachverhalts" in der Verfassungsbeschwerde ausdrücklich bestätigt. Selbst vor dem Oberverwaltungsgericht hat er, obgleich er dort offensichtlich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (GK) vom 26. Juni 2012 (Herrmann v. Deutschland, Nr. 9300/07) hingewiesen hat, seine ablehnende Haltung gegen den Angliederungsbescheid nicht anders oder zusätzlich begründet.
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Erst im Verfahren der Verfassungsbeschwerde verweist der Beschwerdeführer nunmehr auf seine "Glaubens- und Gewissensausübung" gerade auch im Zusammenhang mit dem Gedenken an die Verstorbenen auf der auf dem Waldgrundstück befindlichen "Friedhofsstätte", die der Ausübung der Jagd auf dem Grundstück entgegenstehe. Mit einem derartigen - gänzlich neuen - Vortrag konnten sich Ausgangsbehörde und die Fachgerichte im Ausgangsverfahren nicht beschäftigen.
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bb) Der Beschwerdeführer hat ausweislich der vorgelegten Unterlagen im Ausgangsverfahren zudem auch nicht die nun vorgetragenen Diskriminierungsvorwürfe erhoben. In der Begründung seiner Verfassungsbeschwerde trägt er gleichfalls nicht vor, dass er auf eine Ungleichbehandlung mit Eigentümern von Flächen, auf denen die Jagd ruht (vgl. § 6 BJagdG) oder die eine Größe von mindestens 75 Hektar aufweisen (vgl. § 7 BJagdG), hingewiesen hätte. Dementsprechend bestand in den angegriffenen Entscheidungen auch kein Anlass, auf diese Fragen einzugehen.
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2. Die Verfassungsbeschwerde genügt im Übrigen auch nicht den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Anforderungen an eine ausreichende Begründung.
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a) So trägt der Beschwerdeführer nichts dazu vor, inwieweit er ungeachtet der zwischenzeitlich am 6. Dezember 2013 in Kraft getretenen Neuregelung des § 6a BJagdG noch über ein berechtigtes Interesse an der verfassungsgerichtlichen Klärung etwaiger Grundrechtsverstöße durch die angegriffenen Entscheidungen verfügt.
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Die Möglichkeit, zu einem Jagdbezirk gehörende Grundflächen auf Antrag des Grundeigentümers aus ethischen Gründen zu befriedeten Bezirken erklären zu lassen, wurde vom Gesetzgeber mit dem neuen § 6a BJagdG in Reaktion auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (GK) vom 26. Juni 2012 (Nr. 9300/07 [Herrmann v. Deutschland] - NJW 2012, 3629) geschaffen. Soweit der Beschwerdeführer künftige, von ihm als Grundrechtsverletzungen beanstandete Beeinträchtigungen durch die Ausübung der Jagd auf seinem Grundstück verhindern will, gebietet der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dass er gegen die angekündigte Ablehnung seines Antrags nach § 6a BJagdG zunächst den Rechtsweg beschreitet, damit die Fachgerichte sich mit der Auslegung und Anwendung des § 6a BJagdG befassen und hierzu im Falle des Beschwerdeführers den Sachverhalt klären, bevor das Bundesverfassungsgericht damit befasst wird.
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Zu der Frage, ob er nach der Neuregelung des § 6a BJagdG für die Vergangenheit ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der von ihm geltend gemachten Grundrechtswidrigkeit des Angliederungsbescheides hat, oder gar noch dessen Aufhebung und die der ihn bestätigenden Gerichtsentscheidungen verlangen kann, hat er nichts vorgetragen. So lässt sich der Verfassungsbeschwerde insbesondere nichts dazu entnehmen, ob und in welchem Umfang bisher überhaupt die Jagd auf dem in Streit stehenden Grundstück ausgeübt wurde und ob es dabei zu Gefährdungen von Erholungsuchenden oder der Beeinträchtigung des Gedenkens der Verstorbenen auf der "Friedhofsstätte" gekommen ist. Ohne solche Angaben kann nicht beurteilt werden, ob ungeachtet der zwischenzeitlich durch § 6a BJagdG zugunsten des Beschwerdeführers veränderten Rechtslage ausnahmsweise noch ein berechtigtes Interesse an der Klärung und Feststellung der Vereinbarkeit der angegriffenen Hoheitsakte mit den Grundrechten für die Vergangenheit besteht.
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b) Die Rüge der Verletzung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG genügt offensichtlich nicht den Anforderungen an eine ausreichende Begründung.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, sind auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Eine Befriedung ist zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die Belange
- 1.
der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen, - 2.
des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden, - 3.
des Naturschutzes und der Landschaftspflege, - 4.
des Schutzes vor Tierseuchen oder - 5.
der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
- 1.
selbst die Jagd ausübt oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet oder - 2.
zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einen Jagdschein gelöst oder beantragt hat.
(2) Die Befriedung soll mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages erfolgen. Sofern dies dem Antragsteller unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen der Jagdgenossenschaft nicht zuzumuten ist, kann die Behörde einen früheren Zeitpunkt, der jedoch nicht vor Ende des Jagdjahres liegt, bestimmen. In den Fällen des Satzes 2 kann die Jagdgenossenschaft vom Grundeigentümer den Ersatz des Schadens verlangen, der ihr durch die vorzeitige Befriedung entsteht.
(3) Die Befriedung kann räumlich auf einen Teil der Antragsfläche sowie zeitlich beschränkt werden, soweit dies zur Wahrung der Belange nach Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist.
(4) Die Befriedung erlischt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 drei Monate nach Übergang des Eigentums an der befriedeten Grundfläche auf einen Dritten. Stellt der Dritte während des Laufs der Frist nach Satz 1 einen Antrag auf erneute Befriedung, so erlischt die bestehende Befriedung mit dem Wirksamwerden der behördlichen Entscheidung über den Antrag. Verzichtet der Dritte vor Ablauf der Frist nach Satz 1 auf einen Antrag auf erneute Befriedung, so erlischt die bestehende Befriedung mit dem Zugang der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Der Grundeigentümer hat den Eigentumswechsel der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Befriedung ist zu widerrufen, wenn
- 1.
der Grundeigentümer schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde den Verzicht auf die Befriedung erklärt oder - 2.
der Grundeigentümer die Jagd ausübt, einen Jagdschein löst oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet.
(5) Die zuständige Behörde kann eine beschränkte Jagdausübung auf den für befriedet erklärten Grundflächen anordnen, soweit dies zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden, der Gefahr von Tierseuchen, aus Gründen des Naturschutzes oder des Tierschutzes, der Seuchenhygiene, der Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrswegen oder der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Widerspruch und Klage gegen die Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung. Kommt der Grundeigentümer der Anordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde für dessen Rechnung die Jagd ausüben lassen.
(6) Wildschäden an Grundstücken, die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, hat der Grundeigentümer der befriedeten Grundfläche nach dem Verhältnis des Flächenanteils seiner Grundfläche an der Gesamtfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks anteilig zu ersetzen. Dies gilt nicht, sofern das schädigende Wild auf der befriedeten Grundfläche nicht vorkommt oder der Schaden auch ohne die Befriedung der Grundfläche eingetreten wäre.
(7) Der Grundeigentümer der befriedeten Fläche hat keinen Anspruch auf Ersatz von Wildschäden.
(8) Die Grundsätze der Wildfolge sind im Verhältnis des gemeinschaftlichen Jagdbezirks zu der nach Absatz 1 für befriedet erklärten Grundfläche entsprechend anzuwenden. Einer Vereinbarung nach § 22a Absatz 2 bedarf es nicht. Der Grundeigentümer des für befriedet erklärten Grundstücks ist über die Notwendigkeit der Wildfolge, soweit Belange des Tierschutzes nicht entgegenstehen bereits vor Beginn der Wildfolge, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(9) Das Recht zur Aneignung von Wild nach § 1 Absatz 1 Satz 1 steht in den Fällen der nach Absatz 5 behördlich angeordneten Jagd und der Wildfolge nach Absatz 8 dem Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirks oder dem beauftragten Jäger zu.
(10) Die Absätze 1 bis 9 sind auf Grundflächen, die einem Eigenjagdbezirk kraft Gesetzes oder auf Grund behördlicher Entscheidung angegliedert sind, entsprechend anzuwenden.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.
(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.
(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.
Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet werden. Tiergärten fallen nicht unter die Vorschriften dieses Gesetzes.
(1) Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 Hektar an, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk. Die Länder können abweichend von Satz 1 die Mindestgröße allgemein oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen. Soweit am Tag des Inkrafttretens des Einigungsvertrages in den Ländern eine andere als die in Satz 1 bestimmte Größe festgesetzt ist, behält es dabei sein Bewenden, falls sie nicht unter 70 Hektar beträgt. Die Länder können, soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Regelung besteht, abweichend von Satz 1 bestimmen, daß auch eine sonstige zusammenhängende Fläche von 75 Hektar einen Eigenjagdbezirk bildet, wenn dies von Grundeigentümern oder Nutznießern zusammenhängender Grundflächen von mindestens je 15 Hektar beantragt wird.
(2) Ländergrenzen unterbrechen nicht den Zusammenhang von Grundflächen, die gemäß Absatz 1 Satz 1 einen Eigenjagdbezirk bilden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 besteht ein Eigenjagdbezirk, wenn nach den Vorschriften des Landes, in dem der überwiegende Teil der auf mehrere Länder sich erstreckenden Grundflächen liegt, für die Grundflächen insgesamt die Voraussetzungen für einen Eigenjagdbezirk vorliegen würden. Im übrigen gelten für jeden Teil eines über mehrere Länder sich erstreckenden Eigenjagdbezirkes die Vorschriften des Landes, in dem er liegt.
(3) Vollständig eingefriedete Flächen sowie an der Bundesgrenze liegende zusammenhängende Grundflächen von geringerem als 75 Hektar land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Raum können allgemein oder unter besonderen Voraussetzungen zu Eigenjagdbezirken erklärt werden; dabei kann bestimmt werden, daß die Jagd in diesen Bezirken nur unter Beschränkungen ausgeübt werden darf.
(4) In einem Eigenjagdbezirk ist jagdausübungsberechtigt der Eigentümer. An Stelle des Eigentümers tritt der Nutznießer, wenn ihm die Nutzung des ganzen Eigenjagdbezirkes zusteht.
(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.
(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.
(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.
In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.
(1) Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, sind auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Eine Befriedung ist zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die Belange
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der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen, - 2.
des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden, - 3.
des Naturschutzes und der Landschaftspflege, - 4.
des Schutzes vor Tierseuchen oder - 5.
der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
- 1.
selbst die Jagd ausübt oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet oder - 2.
zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einen Jagdschein gelöst oder beantragt hat.
(2) Die Befriedung soll mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages erfolgen. Sofern dies dem Antragsteller unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen der Jagdgenossenschaft nicht zuzumuten ist, kann die Behörde einen früheren Zeitpunkt, der jedoch nicht vor Ende des Jagdjahres liegt, bestimmen. In den Fällen des Satzes 2 kann die Jagdgenossenschaft vom Grundeigentümer den Ersatz des Schadens verlangen, der ihr durch die vorzeitige Befriedung entsteht.
(3) Die Befriedung kann räumlich auf einen Teil der Antragsfläche sowie zeitlich beschränkt werden, soweit dies zur Wahrung der Belange nach Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist.
(4) Die Befriedung erlischt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 drei Monate nach Übergang des Eigentums an der befriedeten Grundfläche auf einen Dritten. Stellt der Dritte während des Laufs der Frist nach Satz 1 einen Antrag auf erneute Befriedung, so erlischt die bestehende Befriedung mit dem Wirksamwerden der behördlichen Entscheidung über den Antrag. Verzichtet der Dritte vor Ablauf der Frist nach Satz 1 auf einen Antrag auf erneute Befriedung, so erlischt die bestehende Befriedung mit dem Zugang der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Der Grundeigentümer hat den Eigentumswechsel der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Befriedung ist zu widerrufen, wenn
- 1.
der Grundeigentümer schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde den Verzicht auf die Befriedung erklärt oder - 2.
der Grundeigentümer die Jagd ausübt, einen Jagdschein löst oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet.
(5) Die zuständige Behörde kann eine beschränkte Jagdausübung auf den für befriedet erklärten Grundflächen anordnen, soweit dies zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden, der Gefahr von Tierseuchen, aus Gründen des Naturschutzes oder des Tierschutzes, der Seuchenhygiene, der Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrswegen oder der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Widerspruch und Klage gegen die Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung. Kommt der Grundeigentümer der Anordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde für dessen Rechnung die Jagd ausüben lassen.
(6) Wildschäden an Grundstücken, die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, hat der Grundeigentümer der befriedeten Grundfläche nach dem Verhältnis des Flächenanteils seiner Grundfläche an der Gesamtfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks anteilig zu ersetzen. Dies gilt nicht, sofern das schädigende Wild auf der befriedeten Grundfläche nicht vorkommt oder der Schaden auch ohne die Befriedung der Grundfläche eingetreten wäre.
(7) Der Grundeigentümer der befriedeten Fläche hat keinen Anspruch auf Ersatz von Wildschäden.
(8) Die Grundsätze der Wildfolge sind im Verhältnis des gemeinschaftlichen Jagdbezirks zu der nach Absatz 1 für befriedet erklärten Grundfläche entsprechend anzuwenden. Einer Vereinbarung nach § 22a Absatz 2 bedarf es nicht. Der Grundeigentümer des für befriedet erklärten Grundstücks ist über die Notwendigkeit der Wildfolge, soweit Belange des Tierschutzes nicht entgegenstehen bereits vor Beginn der Wildfolge, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(9) Das Recht zur Aneignung von Wild nach § 1 Absatz 1 Satz 1 steht in den Fällen der nach Absatz 5 behördlich angeordneten Jagd und der Wildfolge nach Absatz 8 dem Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirks oder dem beauftragten Jäger zu.
(10) Die Absätze 1 bis 9 sind auf Grundflächen, die einem Eigenjagdbezirk kraft Gesetzes oder auf Grund behördlicher Entscheidung angegliedert sind, entsprechend anzuwenden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.