Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 24. Sept. 2018 - 1 BvR 1764/18

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180924.1bvr176418
24.09.2018

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers Rechtsanwalt Dr. S. wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

Gründe

1

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, da sie den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG ersichtlich nicht genügt. Der Beschwerdeführer zeigt nicht nachvollziehbar auf, inwieweit die angefochtenen Entscheidungen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzen sollten.

3

Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, das Landgericht habe keinen Hinweis dahingehend erteilt, dass der klägerische Vortrag zum Unfallhergang unzureichend sei, so dass die Entscheidung überraschend gewesen sei, handelt es sich um Falschvortrag. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass zum Unfallhergang nicht vorgetragen wurde.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

2. Die Verhängung der Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Hiernach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt.

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a) Ein Missbrauch liegt unter anderem vor, wenn gegenüber dem Bundesverfassungsgericht falsche Angaben über entscheidungserhebliche Umstände gemacht werden (vgl. BVerfGK 14, 468 <470 f.> m.w.N.). Dabei genügt es, wenn die Falschangabe unter grobem Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten erfolgt, ein vorsätzliches Verhalten oder gar eine absichtliche Täuschung ist nicht erforderlich (vgl. BVerfGK 14, 468 <471>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2017 - 2 BvR 1691/17 -, NJW 2017, 3364; jeweils m.w.N.).

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b) Gemessen hieran stellt sich die Erhebung der Verfassungsbeschwerde als Missbrauch dar.

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Denn der Beschwerdeführer hat vorgetragen, das Landgericht habe keinen Hinweis dahingehend erteilt, dass der Vortrag des Beschwerdeführers zum Unfallhergang nicht hinreichend sei. Tatsächlich hat das Landgericht ausweislich des Protokolls folgenden Hinweis erteilt: "Seitens der Kammer wird darauf hingewiesen, dass bislang zum Unfallhergang bzw. dazu, wie überhaupt festgestellt wurde, dass hier ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen … beteiligt sein soll, nicht vorgetragen wurde".

9

Angesichts dessen, dass der Hinweis deutlich im Protokoll zu finden ist und bereits das Oberlandesgericht darauf hingewiesen hat, dass ein entsprechender Hinweis erteilt wurde, lässt sich der Falschvortrag nur durch Vorsatz oder aber jedenfalls einer groben Missachtung der Sorgfaltspflichten erklären.

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c) Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn die Missbräuchlichkeit diesem zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 10, 94 <97>; 14, 468 <471>; jeweils m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall, da sich dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers jedenfalls aufdrängen musste, dass die von ihm gemachten Angaben falsch waren.

11

d) Eine Gebühr in Höhe von 500 € erscheint der Kammer angemessen, aber auch erforderlich, um den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers nachdrücklich zur sorgfältigen Prüfung der Richtigkeit seines Beschwerdevortrags anzuhalten.

12

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93d


(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung. (2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsb

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93a


(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung. (2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen, a) soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,b) wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angez

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 92


In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 34


(1) Das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts ist kostenfrei. (2) Das Bundesverfassungsgericht kann eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes

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(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.

(1) Das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts ist kostenfrei.

(2) Das Bundesverfassungsgericht kann eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes einen Mißbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 32) mißbräuchlich gestellt ist.

(3) Für die Einziehung der Gebühr gilt § 59 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend.