Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 01. Feb. 2011 - 1 BvR 1262/10

Gericht
Gründe
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I.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich als Sonderrechtsnachfolgerin im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) gegen die durch § 23 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl I S. 1827) bewirkte Kürzung der Erwerbsminderungsrente bei Bezug vor Vollendung des 63. Lebensjahres. Sie rügt eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 sowie von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 GG.
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II.
- 2
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie jedenfalls unbegründet ist.
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Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass die Kürzung von Rente wegen Erwerbsminderung bei Bezug vor Vollendung des 63. Lebensjahres nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3588/08 u. a. -, juris). Für die hier einschlägige Parallelvorschrift des § 23 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 ALG gilt nichts anderes.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Annotations
(1) Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.(2) Die Steigerungszahl ergibt sich, indem die Anzahl der Kalendermonate mit
- 1.
Beitragszeiten, - 2.
einer Zurechnungszeit und - 3.
Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung, die mit einer Zurechnungszeit zusammentreffen, und der vor dem Beginn dieser Rente liegenden Zurechnungszeit
- 1.
Beitragszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, und - 2.
freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind,
(3) Der Faktor beträgt
- 1.
0,0833 für mit Beiträgen als Landwirt oder freiwilligen Beiträgen belegte Zeiten, Zurechnungszeiten für Berechtigte, die zuletzt als Landwirt versichert waren, und Zeiten des Bezugs einer Rente an Landwirte, wenn ein Anspruch auf Rente an Landwirte oder deren Hinterbliebene besteht, sowie für mit Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger belegte Zeiten, wenn ein Anspruch auf Waisenrente besteht, - 2.
0,0417 für alle anderen Zeiten.
(4) Der allgemeine Rentenwert entspricht ab 1. Januar 1995 dem Wert, der sich ergibt, wenn das im Dezember 1994 für einen unverheirateten Versicherten aufgrund von 40 Beitragsjahren ermittelte Altersgeld durch 40 geteilt wird. Der allgemeine Rentenwert verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres entsprechend dem Vomhundertsatz, um den der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils verändert wird.
(5) Grundlage für die Ermittlung der Steigerungszahl sind die Zeiten
- 1.
des Versicherten bei einer Altersrente und bei einer Rente wegen Erwerbsminderung, - 2.
des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente, - 3.
der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Steigerungszahlen bei einer Vollwaisenrente.
(6) Der Rentenartfaktor beträgt bei
1. | Renten wegen Alters | 1,0 |
2. | Renten wegen voller Erwerbsminderung | 1,0 |
3. | Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung | 0,5 |
4. | Witwen- und Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist | 1,0 |
anschließend | 0,55 | |
5. | Waisenrenten | 0,2. |
Der Monatsbetrag einer Witwenrente und Witwerrente darf den Monatsbetrag einer Altersrente oder Rente wegen voller Erwerbsminderung des Verstorbenen unter Zugrundelegung eines ohne Abschläge ermittelten allgemeinen Rentenwerts nicht überschreiten.
(7) (weggefallen)
(8) Für jeden Kalendermonat,
- 1.
für den eine Rente wegen Erwerbsminderung vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, - 2.
den bei einer Rente wegen Todes die Versicherten vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres verstorben sind, - 3.
für den eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird,
- 1.
Pflichtbeiträge als Landwirt oder für mitarbeitende Familienangehörige nach § 1 gezahlt sind, - 1a.
freiwillige Beiträge nach den §§ 4 oder 5, wenn für mindestens 18 Jahre Beiträge nach Nummer 1 vorhanden sind, - 2.
nach § 51 Abs. 3a und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf die Wartezeit von 45 Jahren anrechenbare Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, soweit diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen nach Nummer 1 belegt sind, und - 3.
Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 wegen einer Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt sind, soweit diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen nach Nummer 1 belegt sind.
(9) Der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert oder ein Zuschlag zum allgemeinen Rentenwert bleiben unverändert, wenn aus Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, die bereits einer Rente zugrunde lagen, eine weitere Rente zu ermitteln ist. Dies gilt nicht,
- 1.
wenn im Anschluss an eine Rente wegen Erwerbsminderung eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird, falls der Abschlag der vorzeitigen Altersrente den zuvor nach Absatz 10 geminderten Abschlag der Rente wegen Erwerbsminderung übersteigt, - 2.
soweit Absatz 10 Anwendung findet.
(10) Der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert einer früheren Rente vermindert sich für jeden Kalendermonat, für den
- 1.
eine Rente wegen Erwerbsminderung zwischen Vollendung des 62. und 65. Lebensjahres nicht mehr in Anspruch genommen wurde, - 2.
eine Altersrente nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen wurde,
- 1.
der Nichtleistung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung um 50 vom Hundert, - 2.
der nur teilweisen nicht in voller Höhe erbrachten Leistung in dem Umfang, in dem die Rente wegen Erwerbsminderung nicht geleistet wurde,
(11) Für Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, die nach Beginn einer Rente, bei der ein Abschlag zu berücksichtigen ist, zurückgelegt werden, wird ein Monatsteilbetrag ermittelt. Die aus diesen Zeiten ermittelte Steigerungszahl ist mit einem nach den Absätzen 8 bis 10 verminderten allgemeinen Rentenwert zu vervielfältigen, wenn die in Absatz 8 genannten Voraussetzungen vorliegen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.
(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,
- a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, - b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.
(1) Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.(2) Die Steigerungszahl ergibt sich, indem die Anzahl der Kalendermonate mit
- 1.
Beitragszeiten, - 2.
einer Zurechnungszeit und - 3.
Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung, die mit einer Zurechnungszeit zusammentreffen, und der vor dem Beginn dieser Rente liegenden Zurechnungszeit
- 1.
Beitragszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, und - 2.
freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind,
(3) Der Faktor beträgt
- 1.
0,0833 für mit Beiträgen als Landwirt oder freiwilligen Beiträgen belegte Zeiten, Zurechnungszeiten für Berechtigte, die zuletzt als Landwirt versichert waren, und Zeiten des Bezugs einer Rente an Landwirte, wenn ein Anspruch auf Rente an Landwirte oder deren Hinterbliebene besteht, sowie für mit Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger belegte Zeiten, wenn ein Anspruch auf Waisenrente besteht, - 2.
0,0417 für alle anderen Zeiten.
(4) Der allgemeine Rentenwert entspricht ab 1. Januar 1995 dem Wert, der sich ergibt, wenn das im Dezember 1994 für einen unverheirateten Versicherten aufgrund von 40 Beitragsjahren ermittelte Altersgeld durch 40 geteilt wird. Der allgemeine Rentenwert verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres entsprechend dem Vomhundertsatz, um den der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils verändert wird.
(5) Grundlage für die Ermittlung der Steigerungszahl sind die Zeiten
- 1.
des Versicherten bei einer Altersrente und bei einer Rente wegen Erwerbsminderung, - 2.
des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente, - 3.
der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Steigerungszahlen bei einer Vollwaisenrente.
(6) Der Rentenartfaktor beträgt bei
1. | Renten wegen Alters | 1,0 |
2. | Renten wegen voller Erwerbsminderung | 1,0 |
3. | Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung | 0,5 |
4. | Witwen- und Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist | 1,0 |
anschließend | 0,55 | |
5. | Waisenrenten | 0,2. |
Der Monatsbetrag einer Witwenrente und Witwerrente darf den Monatsbetrag einer Altersrente oder Rente wegen voller Erwerbsminderung des Verstorbenen unter Zugrundelegung eines ohne Abschläge ermittelten allgemeinen Rentenwerts nicht überschreiten.
(7) (weggefallen)
(8) Für jeden Kalendermonat,
- 1.
für den eine Rente wegen Erwerbsminderung vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, - 2.
den bei einer Rente wegen Todes die Versicherten vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres verstorben sind, - 3.
für den eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird,
- 1.
Pflichtbeiträge als Landwirt oder für mitarbeitende Familienangehörige nach § 1 gezahlt sind, - 1a.
freiwillige Beiträge nach den §§ 4 oder 5, wenn für mindestens 18 Jahre Beiträge nach Nummer 1 vorhanden sind, - 2.
nach § 51 Abs. 3a und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf die Wartezeit von 45 Jahren anrechenbare Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, soweit diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen nach Nummer 1 belegt sind, und - 3.
Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 wegen einer Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt sind, soweit diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen nach Nummer 1 belegt sind.
(9) Der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert oder ein Zuschlag zum allgemeinen Rentenwert bleiben unverändert, wenn aus Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, die bereits einer Rente zugrunde lagen, eine weitere Rente zu ermitteln ist. Dies gilt nicht,
- 1.
wenn im Anschluss an eine Rente wegen Erwerbsminderung eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird, falls der Abschlag der vorzeitigen Altersrente den zuvor nach Absatz 10 geminderten Abschlag der Rente wegen Erwerbsminderung übersteigt, - 2.
soweit Absatz 10 Anwendung findet.
(10) Der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert einer früheren Rente vermindert sich für jeden Kalendermonat, für den
- 1.
eine Rente wegen Erwerbsminderung zwischen Vollendung des 62. und 65. Lebensjahres nicht mehr in Anspruch genommen wurde, - 2.
eine Altersrente nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen wurde,
- 1.
der Nichtleistung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung um 50 vom Hundert, - 2.
der nur teilweisen nicht in voller Höhe erbrachten Leistung in dem Umfang, in dem die Rente wegen Erwerbsminderung nicht geleistet wurde,
(11) Für Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, die nach Beginn einer Rente, bei der ein Abschlag zu berücksichtigen ist, zurückgelegt werden, wird ein Monatsteilbetrag ermittelt. Die aus diesen Zeiten ermittelte Steigerungszahl ist mit einem nach den Absätzen 8 bis 10 verminderten allgemeinen Rentenwert zu vervielfältigen, wenn die in Absatz 8 genannten Voraussetzungen vorliegen.
(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.
(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.
(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.