Bundessozialgericht Beschluss, 14. Juni 2018 - B 9 SB 92/17 B
Gericht
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) als 40 sowie die Zuerkennung der Merkzeichen "G" und "RF" rückwirkend ab 1989.
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Das LSG hat mit Beschluss vom 17.5.2017 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG vom 4.4.2012 zurückgewiesen. Sofern die Klägerin erstmals im Berufungsverfahren einen höheren GdB auch für die Zeit von Januar 2007 bis einschließlich Januar 2003 und hilfsweise für die Zeit vor Januar 2007 bis einschließlich Februar 1989 begehre, sei die Klage unzulässig, da es insoweit an einer gerichtlich überprüfbaren Verwaltungsentscheidung fehle. Der Beklagte habe im angefochtenen Bescheid vom 18.6.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.12.2007 gestützt auf § 48 SGB X für die Zeit ab Antragstellung am 26.2.2007 den GdB neu festgestellt, eine Entscheidung für die Zeit vor Februar 2007 sei nicht getroffen worden. Eine solche Entscheidung sei von dem Beklagten nachzuholen. Ein besonderes Interesse für eine rückwirkende GdB-Feststellung durch die Klägerin sei nicht glaubhaft gemacht. Auch das Begehren der Klägerin für die Zeit ab Januar 2007 einen GdB von nicht unter 40 festzustellen, sei mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig, denn der Beklagte habe mit bestandskräftigem Ausführungsbescheid vom 9.5.2012 für die Zeit von Februar 2007 bis Februar 2009 den GdB auf 40 festgesetzt. Soweit die Klägerin für die Zeit ab März 2009 einen höheren GdB als 50 und die Zuerkennung der Merkzeichen "G" und "RF" begehre, sei die Berufung unbegründet, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Der Senat nehme insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die eingehenden und zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung des SG nach § 153 Abs 2 SGG Bezug. Auch im Berufungsverfahren habe die Klägerin keinerlei medizinische Befunde vorgelegt, die Veranlassung für eine abweichende Bewertung gäben. Für weitere Ermittlungen von Amts wegen bestehe keine Veranlassung.
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Der Senat hat der Klägerin antragsgemäß mit am 5.12.2017 zugestelltem Beschluss vom 22.11.2017 Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt und Rechtsanwalt K. aus K. beigeordnet (B 9 SB 3/17 BH). Dieser hat mit Schreiben vom 27.12.2017 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese nach Akteneinsicht und Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 5.3.2018 am 2.3.2018 begründet. Danach rügt die Klägerin die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs nach § 62 SGG iVm Art 103 Abs 1 GG. Das LSG habe die Berufung mit Beschluss vom 17.5.2017 nach § 153 Abs 4 S 1 SGG ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen, ohne die Beteiligten iS von Satz 2 der Vorschrift zuvor hierüber anzuhören. Im Terminprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.4.2017 habe das LSG die Klägerin lediglich darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt ausermittelt sei und der Rechtsstreit nach dem bisherigen Sach- und Rechtsstand keine Aussicht auf Erfolg habe. Des Weiteren werde der Senat beraten, ob eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 SGG ergehe. Hierüber sollten die Beteiligten unverzüglich eine Mitteilung erhalten. Dem habe die Klägerin mit Schriftsätzen vom 13. und 15.5.2017 widersprochen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrt. Eine Mitteilung darüber, dass der Senat beabsichtige, gemäß § 153 Abs 4 SGG zu entscheiden, sei ausweislich der Gerichtsakte nicht erfolgt. Erst nach der Gewährung rechtlichen Gehörs hätte ggf die Entscheidung gemäß § 153 Abs 4 SGG ergehen dürfen, sodass das LSG erneut Termin zur mündlichen Verhandlung unter Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten hätte bestimmen müssen.
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II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zulässig. Der von der Klägerin ausschließlich gerügte Verfahrensmangel einer Verletzung des § 153 Abs 4 SGG durch das LSG ist iS des § 160a Abs 2 S 3 SGG hinreichend bezeichnet. Sie legt die Tatsachen dergestalt dar, dass sich danach der Verfahrensmangel einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt. Die Beschwerdebegründung enthält hinreichende Ausführungen dazu, dass das LSG die Klägerin vor der Beschlussfassung am 17.5.2017 über die Berufung nicht in der gesetzlich gebotenen Weise angehört hat. Insoweit bedarf es keinen Darlegungen dazu, ob die Entscheidung des LSG auf diesem Verfahrensfehler beruhen kann, da die Verletzung von § 153 Abs 4 SGG zu einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts ohne ehrenamtliche Richter führt und es sich um einen absoluten Revisionsgrund gemäß § 202 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO handelt(vgl BSG Beschluss vom 14.11.2013 - B 9 SB 9/13 B - Juris RdNr 7 mwN).
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2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Der gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Das LSG hat unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles ausweislich der Gerichtsakte von der sich aus § 153 Abs 4 SGG ergebenden Befugnis, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, in verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht.
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Nach § 153 Abs 4 S 1 SGG kann das LSG, außer in den Fällen, in denen das SG durch Gerichtsbescheid(§ 105 Abs 2 S 1 SGG) entschieden hat, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Nach § 153 Abs 4 S 2 SGG sind die Beteiligten vorher zu hören. Ändert sich nach einer solchen Anhörung die Prozesslage wesentlich, etwa durch eine entsprechende Äußerung des betroffenen Beteiligten, so hat eine erneute Anhörung zu erfolgen (BSG Beschluss vom 14.11.2013 - B 9 SB 9/13 B - Juris RdNr 4 mwN). Diese Grundsätze hat das LSG hier hinreichend beachtet.
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Ausweislich der Gerichtsakte des LSG (dort Seite 751), die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Einsicht vorgelegen hat, hat das LSG nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 26.4.2017 mit Schreiben vom 27.4.2017 die Beteiligten darüber in Kenntnis gesetzt, dass der "Senat beabsichtigt eine Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung gemäß § 153 Abs. 4 S. 1 Sozialgerichtsgesetz" zu treffen und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.5.2017 gegeben. Dieses Schreiben ist der Klägerin laut Postzustellungsurkunde am 3.5.2017 zugestellt worden, sodass entgegen der Darstellung in der Beschwerdebegründung eine ordnungsgemäße Anhörung iS von § 153 Abs 4 S 2 SGG vorgelegen hat. Darüber hinaus ist von der Beschwerde weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass durch die Schreiben der Klägerin vom 13. und 15.5.2017 eine neue prozessuale Lage eingetreten wäre, die eine erneute Anhörung erforderlich machen würde. Das Berufungsgericht ist nicht in jedem Fall zu einer weiteren Anhörungsmitteilung verpflichtet, wenn ein Beteiligter von der Gelegenheit zur Äußerung Gebrauch macht (vgl BSG Beschluss vom 10.10.2017 - B 12 KR 37/17 B - Juris RdNr 9). Vorliegend hat sich durch die Mitteilungen der Klägerin in den Schreiben vom 13. und 15.5.2017 die Prozesssituation nicht entscheidungserheblich verändert. Dies wird von ihr auch nicht behauptet.
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Die nach § 153 Abs 4 S 2 SGG durchgeführte Anhörung, verbunden mit dem Hinweis, dass der Senat beabsichtige durch Beschluss zu entscheiden, war folglich weder zu wiederholen noch zu ergänzen. Der weitere Vortrag der Klägerin nach dem ihr gegebenen Hinweis ist kein Grund, dieser etwa mitzuteilen, dass dieser Vortrag das Gericht nicht veranlasst habe, die Absicht aufzugeben, durch Beschluss zu entscheiden. Das Gericht musste den Vortrag zur Kenntnis nehmen, woran kein Zweifel besteht; es musste aber vor dem angekündigten Beschluss nicht mitteilen, wie es den Vortrag gewürdigt hat.
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(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
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die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,
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wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; - 5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.