Bundessozialgericht Beschluss, 17. Aug. 2010 - B 9 SB 32/10 B

Gericht
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landes-sozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 31. März 2010 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt hat durch Urteil vom 31.3.2010 einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen "G" und "RF" verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin bei dem Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt. Als Zulassungsgründe macht sie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie das Vorliegen einer Divergenz geltend.
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Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil diese die behaupteten Zulassungsgründe nicht so dargelegt hat, wie es § 160a Abs 2 Satz 3 SGG verlangt.
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Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.
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Als grundsätzlich bedeutsam sieht die Klägerin im Hinblick auf das Merkzeichen "G" folgende Frage an:
Liegen die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" auch dann vor, wenn die Bewegungsfähigkeit des Versicherten im Straßenverkehr erst durch eine Einschränkung seines Gehvermögens aufgrund sensorischer Dranginkontinenz hervorgerufen wird, die die dauernde Möglichkeit der Toilettenbenutzung erfordert?
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Mit dieser Fragestellung hat die Klägerin zwar eine Rechtsfrage aufgeworfen, die die Auslegung und Anwendung von Bundesrecht (§ 162 SGG)betrifft, sie hat jedoch deren Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargetan. Diese ist ua dann nicht gegeben, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 und 65)oder wenn sich für die Antwort in höchstrichterlichen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben (BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 und § 160 Nr 8). Die Klägerin hätte sich deshalb ausführlich mit der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "G" auseinandersetzen müssen. Dies hat sie nicht hinreichend getan.
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In der Beschwerdebegründung hat die Klägerin lediglich auf das jüngste Urteil des Senats zum Merkzeichen "G" vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 7/06 B (SozR 4-3250 § 146 Nr 1)hingewiesen, sich aber nicht mit dessen Aussage auseinandergesetzt, dass die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht in Nr 30 Abs 3 bis 5 (bzw ab 1.1.2009 Teil D Nr 1 Buchst d bis f der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung) für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr zwischen einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens und einer erheblichen Beeinträchtigung, die möglicherweise auf anderen Gründen beruht, unterscheiden(aaO RdNr 12 unter Bezugnahme auf BSG SozR 3-3870 § 60 Nr 2 S 4 f). Die Klägerin ist insofern nicht darauf eingegangen, ob sich aus dieser Unterscheidung nicht bereits hinreichende Anhaltspunkte für die Beantwortung der von ihr aufgeworfenen Frage ergeben.
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Soweit die Klägerin zum Merkzeichen "RF" die Frage aufwirft,
ob die gesundheitlichen Voraussetzungen dieses Merkzeichens auch dann vorliegen, wenn der Behinderte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 deswegen ständig an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen kann, weil es zwar denkbare Hilfsmittel (Windelhose) gibt, deren Benutzung dem Behinderten jedoch wegen des Zwangs, bewusst in die Hose zu machen, unzumutbar ist,
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kann dahin gestellt bleiben, ob sie auch insoweit eine bestimmte Rechtsfrage, die die Auslegung und Anwendung von Bundesrecht betrifft, formuliert hat, oder ob sie unzulässigerweise Tatfragen mit einbezogen hat (zB die Funktionsweise und das Vorhandensein von Windelhosen). Denn jedenfalls hat sie sich nicht hinreichend mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt, wonach bei Harninkontinenz die Benutzung von Windelhosen zumutbar ist (vgl BSG Urteil vom 12.2.1997 - 9 RVs 2/96 - SozR 3-3870 § 4 Nr 17). Das Vorbringen, ihr Fall sei völlig anders gelagert, genügt nicht, um die erneute Klärungsbedürftigkeit dieser Frage darzutun. Abgesehen davon, dass die Beurteilung, ob ein Sachverhalt anders gelagert ist als der vom BSG entschiedene, auch die Würdigung von Tatsachen umfasst, die - wie die Klägerin selbst vorbringt - z.T. vom LSG nicht festgestellt worden sind, hätte näher dargelegt werden müssen, warum sich aus der betreffenden Entscheidung des BSG - gerade auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Benutzung von Hilfsmitteln - nicht ausreichende Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Frage gewinnen lassen.
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Soweit die Klägerin außerdem das Vorliegen einer Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG geltend macht, ist dieser Zulassungsgrund ebenfalls nicht formgerecht iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG bezeichnet. Eine Abweichung ist nur dann ausreichend begründet, wenn in der Beschwerdebegründung schlüssig erklärt wird, mit welchem genau bestimmten entscheidungserheblichen Rechtssatz das angegriffene Urteil des LSG von welcher genau bestimmten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 21, 29 und 54). Dazu genügt es nicht darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entspricht, die etwa das BSG oder das BVerfG aufgestellt hat, sondern es ist darzutun, dass das LSG diesen Kriterien ausdrücklich widersprochen, als andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (vgl dazu BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29; BSG SozR 3-1500 § 106 Nr 26). Die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall rechtfertigt nämlich nicht die Zulassung der Revision wegen Abweichung (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, Kap IX RdNr 196 mwN; BSG Beschluss vom 28.9.1998 - B 4 RA 200/97 B - HVBG-Info 1999, 3008; BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29, 54, 67). Zudem ist anzugeben, inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruhe (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29, 54, 67).
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Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht. Sie hat zwar versucht, sich widersprechende Rechtssätze herauszuarbeiten. Der Gegenüberstellung lässt sich jedoch nur entnehmen, dass die angefochtene Entscheidung des LSG nach Auffassung der Klägerin nicht den Kriterien entspricht, die das BVerfG zum Schutz der Menschenwürde aufgestellt hat. Es ist jedenfalls nicht dargetan, dass das LSG einen der Rechtsprechung des BVerfG zu Art 1 Abs 1 GG widersprechenden Rechtssatz aufgestellt habe. Dem Vorbringen der Klägerin ist nicht zu entnehmen, dass das LSG der Klägerin aus Rechtsgründen bewusst entwürdigende Verhältnisse zumuten wollte. Wenn das LSG der Klägerin aufgrund einer entsprechenden Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls die Benutzung von Windelhosen zugemutet hat, so läge ein Fehler bei dieser Beurteilung nicht auf der Ebene abstrakter Rechtssätze, sondern auf der der konkreten Rechtsanwendung. Dies allein kann jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).
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Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.