Bundessozialgericht Beschluss, 14. Dez. 2017 - B 8 SO 63/16 B
Gericht
Tenor
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Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 7. Dezember 2015 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Gründe
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I. Der Kläger hat vor dem Sozialgericht (SG) Braunschweig Ansprüche auf Überprüfung seines Anspruchs auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Das SG hat die Klage als unzulässig abgewiesen (Urteil vom 4.6.2014). Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat die Berufung zurückgewiesen (Beschluss vom 7.12.2015). Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, trotz des Einwands des Klägers, er könne sich im Gericht nicht vertreten und benötige Beistand, habe es nach Auswertung eines im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund in Auftrag gegebenen Gutachtens aus Februar 2013 und der persönlichen Anhörung des Klägers einen besonderen Vertreter nicht bestellt. Es halte den Kläger für geschäfts- und damit auch prozessfähig.
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Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss und macht geltend, das LSG habe nicht beachtet, dass er prozessunfähig sei. Dies habe schon vor dem SG dazu geführt, dass er keine sachdienlichen Anträge in der mündlichen Verhandlung habe stellen können, in der insgesamt drei Verfahren verhandelt worden seien, die er am selben Tag wegen der Höhe der Ansprüche von Juni 2013 bis April 2014 unter verschiedenen Aspekten anhängig gemacht habe und die nach seiner Auffassung denselben Lebenssachverhalt beträfen. Dies habe sich im Berufungsverfahren fortgesetzt. Wäre er ordnungsgemäß vertreten gewesen, hätte er eine Verbindung der Rechtsstreitigkeiten beantragt und geordnet zur Sache vorgetragen.
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II. Die Beschwerde ist zulässig. Sie genügt hinsichtlich des geltend gemachten Verfahrensfehlers den Bezeichnungserfordernissen des § 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beschwerde ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einem Verfahrensverstoß, weil das LSG zu Unrecht von einer Prozessfähigkeit des Klägers ausgegangen ist und er deshalb nicht wirksam vertreten war (§ 202 SGG iVm § 547 Nr 4 Zivilprozessordnung
) ; hierin liegt ein absoluter Revisionsgrund, bei dem unterstellt wird, dass der Beschluss des LSG auf ihm beruht. Der Senat macht deshalb von seiner Möglichkeit Gebrauch, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (vgl § 160a Abs 5 SGG).
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Die (zumindest) partielle Prozessunfähigkeit des Klägers stellt kein Verfahrenshindernis für die vorliegende Beschwerde dar. Ein Rechtsmittel, in welchem sich ein Beteiligter auf seine Prozessunfähigkeit beruft, ist zunächst ohne Rücksicht darauf zulässig, ob die für die Prozessfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen festgestellt werden; entsprechend ist auch die zur Einlegung des Rechtsmittels erteilte Prozessvollmacht wirksam. Die Prozessfähigkeit ist dann grundsätzlich solange zu unterstellen, bis darüber rechtskräftig entschieden ist (vgl nur BSGE 91, 146 = SozR 4-1500 § 72 Nr 1 RdNr 6). Im Übrigen hat der Vorsitzende des Senats für das weitere Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde den Prozessbevollmächtigten des Klägers als besonderen Vertreter (vgl § 72 Abs 1 SGG) bestellt, nachdem der Senat zur Überzeugung gelangt ist, dass eine (partielle) Prozessunfähigkeit vorliegt.
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Der Kläger ist und war im gesamten Verfahren prozessunfähig. Ihm ist eine sachgerechte Pro-zessführung nicht möglich. Prozessunfähig ist eine Person, die sich nicht durch Verträge verpflichten kann (vgl § 71 Abs 1 SGG), also ua eine solche, die nicht geschäftsfähig iS des § 104 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist, weil sie sich in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet(vgl § 104 Nr 2 BGB)und deshalb nicht in der Lage ist, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (dazu etwa Lange in jurisPK-BGB, 8. Aufl 2017, § 104 RdNr 12 ff mwN). Dabei können bestimmte Krankheitsbilder auch zu einer sog partiellen (Geschäfts- und) Prozessunfähigkeit führen, bei der sich die Prozessunfähigkeit auf einen gegenständlich begrenzten Lebensbereich beschränkt (stRspr seit BGHZ 18, 184, 186 f; 30, 112, 117 f). Soweit eine solche partielle Prozessunfähigkeit anzunehmen ist, erstreckt sie sich auf den gesamten Prozess (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 32 S 65). Eine solche Prozessunfähigkeit zumindest bezogen auf die Führung von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren liegt und lag nach dem Ergebnis der Ermittlungen zur Überzeugung des Senats vor; ob die Geschäftsfähigkeit des Klägers insgesamt aufgehoben ist, wovon der Sachverständige ausgeht, kann offenbleiben.
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Nach den Feststellungen des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie und Suchtmedizin B in seinem vom Senat in Auftrag gegebenen neuropsychiatrischen Gutachten (vom 7.11.2017) besteht beim Kläger eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10 F20.5) mit einer dafür typischen Wahnsymptomatik im Sinne eines systematischen Wahns, Ichstörungen, formalen Denkstörungen, Manierismus, fehlender Kohärenz und einer fehlenden Fähigkeit zur Perspektivübernahme. Der Sachverständige hat im Einzelnen überzeugend ausgeführt, dass sich auf Grundlage der Akten, eines etwa einstündigen Gesprächs mit dem Kläger und einer Textanalyse verschiedener Schreiben nach neurolinguistischen und psycholinguistischen Kriterien ausreichende Hinweise dafür ergeben hätten, dass es sich um ein chronifiziertes Bild einer solchen Erkrankung handele, nicht dagegen um eine Persönlichkeitsstörung (im Sinne etwa eines Querulantenwahns). Entscheidend für die Einschränkung der Geschäftsfähigkeit/Prozessfähigkeit sei eine Einschränkung in der sog Bedeutungsfunktion, die es ihm - dem Kläger - erschwere, zB in Gerichtsverfahren Informationen korrekt einzuordnen. Zudem sei das sog Informationsverständnis beeinträchtigt. Es gelinge dem Kläger (als Ausdruck seiner formalen Denkstörung) nicht, wichtige Inhalte, auf die er sich beim Schreiben und beim Sprechen beziehen sollte, sinnvoll zu verknüpfen; er beziehe sein Gegenüber schließlich nicht ausreichend mit ein. Die Einengung des Denkens beeinträchtige sein Urteilsvermögen. Eine Einsichtsfähigkeit als Kriterium für die Fähigkeit, den Willen frei und unbeeinträchtigt von einer Störung bilden zu können, fehle ebenfalls. Durch die Psychose sei die Wahrnehmung des Klägers in einem Ausmaß beeinträchtigt, dass schon bei einfachen Vertragsschlüssen im täglichen Leben die Wahrscheinlichkeit, dass Inhalte wahnhaft fehlinterpretiert würden, sehr hoch sei. Dem entsprechend sei die Fähigkeit, eigene Angelegenheiten vor Gericht zu vertreten, massiv eingeschränkt und eingeschränkt gewesen.
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Diese gutachterliche Einschätzung, die wegen der aus der Erkrankung folgenden Einschränkungen im Kern mit früheren Gutachten übereinstimmt, wird durch das Verhalten des Klägers im Verlauf des Prozesses bestätigt. Schon von Beginn des Verfahrens sind die vom Sachverständigen beschriebenen Defizite in den Schreiben des Klägers erkennbar. Zur Überzeugung des Senats ist damit von Klageerhebung an von (zumindest partieller) Prozessunfähigkeit auszugehen; ein Fall der Unterbrechung nach § 202 SGG iVm § 241 ZPO liegt deshalb nicht vor.
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Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.
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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,
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wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; - 5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Für einen nicht prozeßfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter kann der Vorsitzende bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen.
(2) Die Bestellung eines besonderen Vertreters ist mit Zustimmung des Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters auch zulässig, wenn der Aufenthaltsort eines Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters vom Sitz des Gerichts weit entfernt ist.
(3) bis (5) (weggefallen)
(1) Ein Beteiligter ist prozeßfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann.
(2) Minderjährige sind in eigener Sache prozeßfähig, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. Zur Zurücknahme eines Rechtsbehelfs bedürfen sie der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(3) Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.
(4) Für Entscheidungsgremien im Sinne von § 70 Nr. 4 handelt der Vorsitzende.
(5) In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wird das Land durch das Landesversorgungsamt oder nach Maßgabe des Landesrechts durch die Stelle vertreten, der dessen Aufgaben übertragen worden sind oder die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes oder des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen zuständig ist.
(6) Die §§ 53 bis 56 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
Geschäftsunfähig ist:
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wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, - 2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
(1) Verliert eine Partei die Prozessfähigkeit oder stirbt der gesetzliche Vertreter einer Partei oder hört seine Vertretungsbefugnis auf, ohne dass die Partei prozessfähig geworden ist, so wird das Verfahren unterbrochen, bis der gesetzliche Vertreter oder der neue gesetzliche Vertreter von seiner Bestellung dem Gericht Anzeige macht oder der Gegner seine Absicht, das Verfahren fortzusetzen, dem Gericht angezeigt und das Gericht diese Anzeige von Amts wegen zugestellt hat.
(2) Die Anzeige des gesetzlichen Vertreters ist dem Gegner der durch ihn vertretenen Partei, die Anzeige des Gegners ist dem Vertreter zuzustellen.
(3) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet wird.