Bundessozialgericht Beschluss, 01. Juni 2017 - B 8 SO 24/17 B
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 1. März 2017 - L 8 SO 65/15 - wird als unzulässig verworfen.
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Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt v H beizuordnen, wird abgelehnt.
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Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) vom 1.3.2017 - L 8 SO 65/15 -, das ihm am 4.3.2017 zugestellt worden ist, beim Bundessozialgericht (BSG) mit Fax seines Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Am 3.4.2017 ging beim BSG viermal das gleiche Deckblatt ein, aus dem lediglich der Absender, der Klägername und die Bezeichnung eines Gegners erkennbar waren; das für Rückfragen angegebene Aktenzeichen des Rechtsanwalts war ebenfalls in allen Schreiben gleich (000144/17 DH). Lediglich der Sache B 8 SO 16/17 B (Urteil des LSG vom 1.3.2017 in der Sache L 8 SO 66/15 B) war noch eine zweite Seite beigefügt. Keines der Schreiben war mit Unterschrift versehen. Seitens des BSG wurde daraufhin lediglich in der Sache B 8 SO 16/17 B eine Eingangsbestätigung versandt. Auf Nachfrage des Rechtsanwalts, warum er lediglich in einer Sache eine Empfangsbestätigung erhalten habe, wurden ihm die genannten Umstände erläutert. Daraufhin ist am 24.4.2017 ein unterschriebenes, zweiseitiges Beschwerdeschreiben im Original beim BSG eingegangen. Am 2.5.2017 hat der Prozessbevollmächtigte zudem Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde beantragt; es habe wohl ein Übertragungsfehler vorgelegen; zugleich hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt und "beiliegend der Vollständigkeit halber noch die Unterlagen zur PKH sowie die Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers". Beigefügt war ein zehnseitiges Schreiben des Klägers selbst. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen wurden dem BSG am 8.5.2017 vorgelegt.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein nicht unterschriebenes Fax den formellen Anforderungen an eine wirksame Beschwerdeeinlegung genügt (dazu im Einzelnen Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz
, 12. Aufl 2017, § 151 RdNr 3a mwN) und ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Frist zur Einlegung der Beschwerde zu gewähren wäre. Denn jedenfalls ist die Beschwerde nicht ordnungsgemäß begründet. Der Senat konnte deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.
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Gemäß § 160a Abs 2 Satz 1 SGG ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Diese Frist ist selbständig und läuft ab der Zustellung des Urteils, unabhängig davon, wann die Frist zur Einlegung der Beschwerde endet (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 164 RdNr 7a mwN), wenn - wie im vorliegenden Fall - weder eine Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist noch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Begründungsfrist beantragt worden ist.
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Der klägerische Prozessbevollmächtigte, dessen Mandat nicht erkennbar nur auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt war (vgl dazu BSGE 40, 111 = SozR 1500 § 160a Nr 8; BSG vom 5.8.2002 - B 11 AL 137/02 B), hat zwar innerhalb der hiernach maßgeblichen Zweimonatsfrist, die am 4.5.2017 endete, mit dem - formlosen - Antrag auf Bewilligung von PKH eine mehrseitige "Beschwerdebegründung" des Klägers vorgelegt. Dieses Vorgehen genügt aber nicht den Anforderungen an eine formgerechte Beschwerdebegründung. Eine ordnungsgemäße Begründung liegt nur vor, wenn sie aus sich heraus erkennen lässt, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Arbeit des Prozessbevollmächtigten ist, für die dieser mit seiner Unterschrift die Verantwortung übernimmt (stRspr, vgl nur BSG vom 13.1.2011 - B 13 R 120/10 B - mwN). Es muss erkennbar sein, dass eine eigenständige Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorgenommen worden ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt SGG, 12. Aufl 2017, § 164 RdNr 9a mwN). Daran fehlt es erkennbar im vorliegenden Fall, in dem der Prozessbevollmächtigte lediglich "der Vollständigkeit halber" und ohne weiteren Vortrag zur Sache mehrseitige Ausführungen des Klägers vorgelegt hat. Er behauptet noch nicht einmal, für diese mit seinem eigenen Namen die volle Verantwortung zu übernehmen (vgl BSG SozR 3-1500 § 166 Nr 4 S 9; BSG vom 21.7.2010 - B 7 AL 60/10 B - RdNr 7; BSG vom 3.11.2010 - B 5 R 282/10 B).
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Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den vorstehenden Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung
) , ist dem Kläger auch keine PKH zu bewilligen. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zudem die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 Abs 1 ZPO).
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Urteil einreichenBundessozialgericht Beschluss, 01. Juni 2017 - B 8 SO 24/17 B zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Februar 2010 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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Das LSG Rheinland-Pfalz hat im Urteil vom 24.2.2010 einen Anspruch des Klägers auf höhere monatliche Rentenzahlungen aus seiner ab 1.10.2003 bezogenen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach Maßgabe seiner eigenen Berechnungen (Berücksichtigung eines kalkulatorischen Zinssatzes von 4 vH pro Jahr in Bezug auf die von ihm und von seinen Arbeitgebern eingezahlten Beiträge und deren vollständige Auskehrung innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren) verneint.
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Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und sinngemäß auch Verfahrensmängel geltend.
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Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sowohl die Beschwerdebegründung seines Prozessbevollmächtigten vom 14.5.2010 als auch die von diesem unter dem 17.5.2010 vorgelegte Ergänzung der Nichtzulassungsbeschwerde - Begründung - "in der Fassung des Klägers" genügen nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 160a Abs 2 Satz 3, Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 1 und 2 SGG).
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1. Die mit Schriftsatz vom 17.5.2010 vorgelegte Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde "in der Fassung des Klägers" vermag von vornherein die Anforderungen an eine formgerechte Begründung der Beschwerde nicht zu erfüllen. Zwar ist dieser Schriftsatz noch innerhalb der mit Ablauf des 17.5.2010 endenden Begründungsfrist als Telefax beim BSG eingegangen (allerdings ohne die Anlagen 1 bis 5, die nur im Original erst am 18.5.2010 eintrafen). Trotz der Unterzeichnung des Schriftsatzes durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers - eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts - hat diese Begründung jedoch die in § 160a Abs 2 iVm § 73 Abs 4 SGG vorgeschriebene Form nicht gewahrt. Denn eine ordnungsgemäße Begründung iS der genannten Vorschriften liegt nur vor, wenn sie aus sich heraus erkennen lässt, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Arbeit des Prozessbevollmächtigten ist, für die dieser mit seiner Unterschrift die Verantwortung übernimmt (BSG vom 5.11.1998 - B 2 U 260/98 B - Juris RdNr 6; die Verfassungsbeschwerde hiergegen wurde nicht zur Entscheidung angenommen - BVerfG
vom 20.9.1999 - 1 BvR 2322/98). Das ist bei der mit Schriftsatz vom 17.5.2010 vorgelegten Begründung nicht der Fall. Diese macht bereits mit dem Zusatz "in der Fassung des Klägers" in ihrer Überschrift, darüber hinaus aber auch aufgrund der zeitlichen und räumlichen Absonderung von der vom Prozessbevollmächtigten unter dem 14.5.2010 vorgelegten Begründung deutlich, dass der Prozessbevollmächtigte nicht bereit war, für sie mit seinem eigenen Namen die volle Verantwortung zu übernehmen (vgl BSG vom 24.2.1992 - SozR 3-1500 § 166 Nr 4 S 9; BSG vom 21.7.2010 - B 7 AL 60/10 B - Juris RdNr 7; BSG vom 3.11.2010 - B 5 R 282/10 B - BeckRS 2010, 75368 RdNr 8; zur vergleichbaren Rechtslage bei der Revisionsbegründung s auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 164 RdNr 9a). Der Senat ist daher nicht verpflichtet, sich mit dieser Begründung "in der Fassung des Klägers" näher auseinanderzusetzen.
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2. Auch die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers selbst verfasste Beschwerdebegründung vom 14.5.2010 wird den gesetzlichen Anforderungen an eine formgerechte Darlegung der Revisionszulassungsgründe (§ 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 SGG) nicht gerecht.
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a) Dieser macht explizit nur die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend.
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Wer die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung erstrebt, muss in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnen und schlüssig darlegen, dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 19; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 2 ff und Nr 9 RdNr 4, jeweils mwN). Es muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, dass sich die Antwort auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt; hierzu bedarf es der Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung. Diese Anforderungen, die allerdings nicht überspannt werden dürfen, sind verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG
SozR 4-1500 § 160a Nr 12 RdNr 3 f, Nr 16 RdNr 4 f) .
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Die Beschwerdebegründung vom 14.5.2010 genügt diesen Erfordernissen nicht. Sie formuliert bereits keine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkret bezeichneten Norm mit höherrangigem Recht, die in dem Rechtsstreit entscheidungserheblich ist. Vielmehr beschränkt sie sich auf die Darlegung rechtspolitischer Vorstellungen des Klägers, die zudem (von Seite 6 Mitte bis Seite 9 unten der Beschwerdebegründung vom 14.5.2010) - teilweise ausdrücklich in Form indirekter Rede - lediglich Vortrag des Klägers in den Vorinstanzen wiedergeben, wie bereits aus den einführenden Worten (Seite 6 Mitte) hervorgeht: "Der Kläger hat in seinen Klageschriften an das Sozialgericht in Speyer und an das Landessozialgericht in Mainz der Rentenversicherung folgendes entgegengehalten:". Soweit diese Ausführungen sinngemäß die Vereinbarkeit der "Rentenformel" oder des Umlageverfahrens der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem GG in Abrede stellen, werden die Anforderungen an die Darlegung einer behaupteten Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Regelung als Frage von grundsätzlicher Bedeutung (s hierzu BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG vom 20.7.2010 - B 1 KR 10/10 B - Juris RdNr 6) nicht einmal ansatzweise erfüllt.
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b) Auch soweit der Prozessbevollmächtigte inzident sinngemäß eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) rügt, sind die Anforderungen an die Darlegung eines solchen Verfahrensmangels (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht gewahrt. Sein Vorhalt, das LSG habe sich "nicht ausreichend" mit seinen Argumenten auseinandergesetzt bzw sei "hierauf nicht eingegangen", enthält keine konkrete Darstellung derjenigen Punkte aus seinem umfangreichen Vortrag, die nach der hierfür maßgeblichen Rechtsauffassung des LSG entscheidungserheblich waren und dennoch von diesem nicht in Erwägung gezogen wurden. Der lediglich pauschale Vorwurf versetzt den Senat nicht in die Lage, zu beurteilen, ob eine rechtserhebliche Gehörsverletzung unter Berücksichtigung der Grenzen dieses Prozessgrundrechts vorliegt, und genügt daher zur Bezeichnung des genannten Verfahrensmangels nicht. Soweit der Kläger darüber hinaus vorträgt, er sei bei der mündlichen Verhandlung vor dem LSG anwesend gewesen, sei dort aber nicht offiziell als Beteiligter aufgetreten, sondern habe lediglich als Postbote dem Gericht Briefe zugestellt, ist von vornherein nicht erkennbar, welche Verfahrensvorschrift er damit als verletzt rügen will.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen einer Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG).
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Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 SGG.
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2009 - L 12 AL 4565/09 -
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wird als unzulässig verworfen.
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Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Streitwert für das Verfahren der Beschwerde wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Im Streit ist die Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung durch die Beklagte, die frühere Arbeitgeberin des Klägers, die diese für die Bundesagentur für Arbeit (BA) nach § 312 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) erstellt hat.
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Der Kläger hatte im März 2008 beim Arbeitsgericht (ArbG) Pforzheim Klage erhoben, gerichtet auf Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung durch die Beklagte. Nachdem diese Arbeitsbescheinigung auf dem von der BA vorgesehenen Formblatt ausgestellt und übersandt worden war, reklamierte der Kläger ihre Unvollständigkeit. Das ArbG verwies daraufhin, weil nicht mehr die Erteilung der Arbeitsbescheinigung als solche im Streit sei, sondern deren inhaltliche Richtigkeit bzw Vollständigkeit, die Sache an das Sozialgericht (SG) Karlsruhe; während des dortigen Verfahrens hat die Beklagte dem Kläger eine weitere identische Arbeitsbescheinigung überlassen.
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Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 1.10.2009), weil die auf Berichtigung der Arbeitsbescheinigung gerichtete Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei. Im Übrigen habe der Kläger nicht dargelegt, worin er die Unrichtigkeit der Arbeitsbescheinigung sehe. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil zurückgewiesen (Urteil vom 18.12.2009). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, man habe trotz Abwesenheit des geladenen Klägers entscheiden können, weil dieser ordnungsgemäß geladen worden sei. Dem Antrag des Klägers auf Terminsänderung vom 17.12.2009 sei nicht zu entsprechen. Der Kläger habe zwar moniert, keine Fahrkarte zum Termin erhalten zu haben. Der Senat habe jedoch die Gewährung einer Fahrkarte bereits mit Beschluss vom 10.12.2009 abgelehnt. Es sei nach wie vor nicht glaubhaft, dass der Kläger angesichts seines Einkommens in Höhe von 1353 Euro nicht in der Lage sei, die Fahrkosten aufzubringen. Der Senat könne auch in unveränderter Besetzung entscheiden, weil das vom Kläger gestellte Ablehnungsgesuch offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei. In der Sache sei das Urteil des SG nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG SozR 3-4100 § 133 Nr 1) sei bei Klagen gegen die Richtigkeit der Arbeitsbescheinigung zwar der Sozialrechtsweg eröffnet; jedoch sei ein Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen. Im Rahmen des bei der BA anhängigen Verwaltungsverfahrens müsse diese ohnedies im Wege der Amtsermittlung alle erreichbaren Beweismittel zur Prüfung eines evtl Anspruchs (auf Arbeitslosengeld) heranziehen. Angesichts der Unzulässigkeit der Klage eine weitere Beweiserhebung - wie vom Kläger angeregt - zu erheben komme nicht in Betracht.
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Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, mit der der Kläger auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde und der Frist zur Begründung der Beschwerde beantragt, rügt der Kläger Verfahrensmängel und macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Seines Erachtens verletzt das Urteil Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) iVm dem Sozialstaatsprinzip und Art 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Man habe seine Teilhabe an der mündlichen Verhandlung dadurch verhindert, dass man Prozesskostenhilfe (PKH)-Anträgen nicht stattgegeben bzw diese nicht beschieden habe. Hierin liege ein Verstoß gegen das Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wenn die erstinstanzliche Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen sei. Er habe mit Schriftsatz vom 1.11.2009 die Gewährung von PKH beantragt, die jedoch mangels Überreichung vollständig ausgefüllter PKH-Vordrucke abgelehnt worden sei. Dies sei zu Unrecht erfolgt, weil er auf Antragsunterlagen in einem Parallelverfahren verwiesen und später ohnedies alle erforderlichen Unterlagen nachgereicht habe. Mit Schriftsatz vom 2.12.2009 habe er seinen PKH-Antrag wiederholt, ohne dass das LSG hierüber entschieden habe. Darin liege auch ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör (§ 62 Sozialgerichtsgesetz
, Art 103 Abs 1 GG) . Das LSG sei zudem verpflichtet gewesen, ihm eine Fahrkarte zur Terminswahrnehmung zu übersenden. Das Urteil sei nicht durch die gesetzlichen Richter im Sinne des Art 101 GG ergangen. Er habe mit Schriftsätzen vom 2. und 17.12.2009 Befangenheitsanträge gestellt, über die die abgelehnten Richter zu Unrecht selbst entschieden hätten. Außerdem sei das LSG einem bereits beim SG gestellten Beweisantrag zur Beiziehung der Akten des ArbG nicht gefolgt. Das LSG sei darüber hinaus verpflichtet gewesen, im Rahmen der Amtsermittlung die Akten der BA anzufordern, weil nur so eine Überprüfung der Richtigkeit der Arbeitsbescheinigung möglich gewesen wäre. Eine entsprechende "Anregung" habe er gegeben und außerdem vergeblich beantragt, den Vertreter der Beklagten zu den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zu hören.
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Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Es stelle sich die Rechtsfrage, ob das ArbG oder das SG für Rechtsstreitigkeiten um die Berichtigung der Arbeitsbescheinigung zuständig sei und ob für diese Klage ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Diese Rechtsfragen seien höchstrichterlich nicht geklärt. Von grundsätzlicher Bedeutung sei auch die Rechtsfrage, ob es sich bei dem Rechtsstreit auf Berichtigung der Arbeitsbescheinigung gegen den Arbeitgeber um ein kostenfreies Verfahren, ggf einen Annex zum Arbeitsgerichtsverfahren, handele, und falls nicht, welche Grundsätze bei der Bemessung des Streitwerts zu berücksichtigen seien. Außerdem werde die Rechtsfrage aufgeworfen, ob ein Richter am SG "nach dem Inhalt des § 60 SGG" befugt sei, ein Befangenheitsgesuch im Wege der Selbstentscheidung zu bescheiden. Schließlich stelle sich die Rechtsfrage, ob die Bezugnahme auf PKH-Unterlagen zulässig sei, wenn vor demselben Senat im selben Zeitraum ein Parallelverfahren geführt werde, in dem vollständige PKH-Unterlagen vorgelegt worden seien.
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II. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist unzulässig, weil der Kläger die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und des Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Der Senat konnte deshalb ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter entscheiden (§ 160a Abs 4 Satz 1 SGG iVm § 169 SGG). Einer Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers bezüglich der Beschwerdebegründungsfrist bedarf es unter diesen Umständen nicht; wegen der Versäumung der Beschwerdefrist ist ihm Wiedereinsetzung bereits gewährt worden.
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Vorab ist klarzustellen, dass der Senat nur verpflichtet ist, auf den Vortrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers einzugehen, nicht jedoch auf dessen eigenen Vortrag - etwa im PKH-Verfahren. Vor dem BSG muss sich nämlich der Kläger von einem postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Der Prozessbevollmächtigte muss dabei die volle Verantwortung übernehmen; nicht ausreichend ist eine bloße Bezugnahme auf Schriftsätze des Beteiligten selbst (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig ua, 9. Aufl 2008, SGG, § 160a RdNr 4 und § 164 RdNr 9a mwN). Hieran ändert nichts die salvatorische Klausel in der Beschwerdebegründung der Prozessbevollmächtigten, der Vortrag im PKH-Verfahren werde ausdrücklich zum Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde gemacht. Es besteht auch keine Verpflichtung, den anwaltlich vertretenen Kläger vor einer Entscheidung über seine Beschwerde auf Mängel der Beschwerdebegründung hinzuweisen. Das Gesetz unterstellt, dass ein Rechtsanwalt in der Lage ist, die Formerfordernisse einzuhalten; gerade dies ist ein Grund für den Vertretungszwang des § 73 Abs 4 SGG. § 106 Abs 1 SGG gilt insoweit nicht. Ein Rechtsanwalt muss in der Lage sein, ohne Hilfe durch das Gericht eine Nichtzulassungsbeschwerde ordnungsgemäß zu begründen.
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Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache genügt - auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 20.7.2010 - schon deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen nur unzureichend dargelegt ist, wie dies in ständiger Rechtsprechung verlangt wird. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nämlich nur dann, wenn sie für die vom Senat im Revisionsverfahren zu treffende Entscheidung von Bedeutung ist. Damit der Senat dies beurteilen kann, ist eine Darlegung erforderlich, wo bzw an welcher Stelle der Entscheidung die aufgeworfene Rechtsfrage beantwortet werden muss. Anders ausgedrückt: Es muss die konkrete Entscheidungserheblichkeit schlüssig geschildert werden. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung schon deshalb nicht, weil sie nur rudimentär den Sach- und Streitstand schildert und es so dem Senat überlassen bleibt bzw überlassen blieb, sich die maßgeblichen Fakten aus den Akten bzw der Entscheidung des LSG selbst herauszusuchen. Dies ist allerdings nicht Aufgabe des erkennenden Senats im Rahmen eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Es genügt deshalb auch nicht, der Nichtzulassungsbeschwerde als Anlagen die Entscheidungen des SG und LSG beizufügen. Der Kläger hat es versäumt, die Entscheidungserheblichkeit der einzelnen von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen zu erläutern.
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Es kann deshalb offen bleiben, ob der Kläger zulässigerweise mit seinem Schriftsatz vom 20.7.2010 Ausreichendes zur Klärungsbedürftigkeit vorgetragen hat. Nur angemerkt sei, dass Ziel einer Nichtzulassungsbeschwerde - im Hinblick auf die §§ 165, 144 Abs 4 SGG - ohnedies nicht die Klärung von Fragen der Verfahrenskosten sein kann(vgl dazu: BSG SozR 1500 § 160 Nr 54; BSG, Beschluss vom 13.7.2004 - B 2 U 84/04 B; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 150 mwN), wie dies der Kläger mit seiner Frage zum kostenfreien Verfahren und dem Streitwert geltend macht.
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Auch die Rüge der angeblichen Verfahrensmängel genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung. Soweit Art 3 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 GG) herangezogen wird, um einen Verstoß gegen das Recht des Klägers auf eine mündliche Verhandlung in den Instanzen zu begründen, wird von vornherein nicht deutlich, wieso diese Artikel des GG ein solches Recht gewährleisten. Zwar kann nach der Rechtsprechung des BSG Art 6 EMRK hierfür herangezogen werden; jedoch ist der Vortrag des Klägers in diesem Punkt wiederum unschlüssig. Zur Begründung des Art 6 EMRK führt er unzutreffend an, ihm sei die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung dadurch verhindert worden, dass ein PKH-Antrag zunächst mangels Vorlage entsprechender Unterlagen abgelehnt und ein wiederholter Antrag überhaupt nicht beschieden worden sei. Dieser Vortrag des Klägers ist offensichtlich falsch. Aus den von ihm selbst bezeichneten PKH-Akten des Verfahrens L 2 AL 4565/09 des LSG ergibt sich im Gegenteil, dass sein PKH-Antrag vom LSG mit Beschluss vom 5.11.2009 aus sachlichen Gründen abgelehnt und eine Anhörungsrüge hiergegen durch weiteren Beschluss vom 10.12.2009 als unzulässig verworfen worden ist. Diese Zwischenentscheidung des LSG ist zudem mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angreifbar (§ 202 SGG iVm § 557 Abs 2 Zivilprozessordnung
) , weil die Beschlüsse des LSG selbst nicht anfechtbar sind (s dazu: Senatsbeschluss vom 9.6.2010 - B 7 AL 202/09 B; Leitherer, aaO, § 160 RdNr 17 mwN). Nichts anderes gilt für den Vorwurf des Klägers, man habe ihm zu Unrecht keine Fahrkarte übersandt. Auch dieser Antrag wurde bereits mit Beschluss vom 10.12.2009, also über eine Woche vor der mündlichen Verhandlung, abgelehnt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG iVm Art 103 Abs 1 GG) ist damit ebenso wenig schlüssig dargelegt. Ohnedies hätte hierzu dargetan werden müssen, an welchem Vorbringen der Kläger gehindert worden war bzw was er bei Teilnahme an der mündlichen Verhandlung noch hätte vorbringen können bzw vorgebracht hätte. Insoweit ist der Vortrag, es hätte zweitinstanzlich eine mündliche Verhandlung stattfinden müssen, nachdem erstinstanzlich durch Gerichtsbescheid entschieden worden sei, von vornherein unschlüssig. Eine mündliche Verhandlung hat - auch nach dem Vortrag des Klägers - stattgefunden; der Kläger war nur trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwesend.
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Soweit der Kläger einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) rügt, mag dahinstehen, ob er überhaupt dargelegt hat, dass er beim LSG, nicht beim SG, entsprechende Beweisanträge gestellt und inwieweit er nicht etwa nur Beweisanregungen gegeben hat; denn § 160 Abs 2 Nr 3 SGG lässt eine Rüge der Verletzung des § 103 SGG nur zu, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. In jedem Fall fehlt es an der Darlegung, dass das LSG, ausgehend von seiner Rechtsansicht, die vom Kläger gewünschten Beweise hätte erheben müssen. Hierzu fehlt jegliche Darlegung. Entsprechendes wäre auch kaum möglich, weil das LSG seine Entscheidung darauf gestützt hat, dass die Klage bereits unzulässig sei. Auf die vom Kläger gewünschten Beweiserhebungen kam es für das LSG damit überhaupt nicht an.
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Soweit der Kläger schließlich rügt, das LSG habe in fehlerhafter Besetzung entschieden, weil es über die von ihm gestellten Ablehnungsanträge in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern entschieden habe, genügt auch dieser Vortrag nicht den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung. Hier ist bereits nicht dargelegt, warum ausnahmsweise § 202 SGG iVm § 557 Abs 2 ZPO nicht eingreift(vgl etwa BSG, Beschluss vom 27.10.2009 - B 1 KR 50/09 B) bzw dass das Befangenheitsgesuch erst im Urteil abgelehnt worden und deshalb § 557 ZPO nicht einschlägig sei(vgl den Senatsbeschluss vom 13.8.2009 - B 8 SO 13/09 B). Der Kläger hätte zudem ausführen müssen, weshalb das LSG nicht in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern hätte entscheiden dürfen. Dies ist nämlich nach der Rechtsprechung in Fällen des Rechtsmissbrauchs möglich (vgl nur: BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 4; Keller in Meyer-Ladewig, aaO, § 60 RdNr 10c und 10d mwN). Es genügt nicht der - unzutreffende - Vortrag, das LSG habe lediglich behauptet, sein (des Klägers) Befangenheitsgesuch sei rechtsmissbräuchlich. Vielmehr hätte der Kläger erläutern müssen, weshalb im Einzelnen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung die Annahme des LSG, sein (des Klägers) Ablehnungsgesuch sei missbräuchlich, fehlerhaft gewesen sein soll. In seiner Entscheidung hat das LSG jedenfalls ausgeführt, das Ablehnungsgesuch des Klägers habe keinerlei nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit und sei nicht ansatzweise substantiiert. Zudem verweist das LSG auf Erfahrungen mit Ablehnungsgesuchen des Klägers in anderen bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Weder der Kläger noch die Beklagte gehören zu den in § 183 SGG genannten privilegierten Personen; der Kläger ist nicht in seiner Eigenschaft als Versicherter bzw Leistungsempfänger am Verfahren beteiligt. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 47 Abs 3, § 52 Abs 2, § 63 Abs 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Mangels jeglicher Hinweise zur Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger ist vom Regelstreitwert - ohne prozentualen Abschlag - auszugehen. Der Senat macht von dem ihm in § 63 Abs 3 Satz 1 GKG eingeräumten Ermessen zur Abänderung der Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen keinen Gebrauch(vgl dazu BSG, Beschluss vom 19.9.2006 - B 6 KA 30/06 B - Juris RdNr 6 mwN).
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Juli 2010 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
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Mit Urteil vom 19.7.2010 hat es das LSG Nordrhein-Westfalen abgelehnt, die Beitrags- und Beschäftigungszeiten, die die Klägerin in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegt hat, sowie ihre Zeit der Arbeitslosigkeit vom 16.1.1994 bis 31.3.1999 als Anrechnungszeit rentensteigernd zu berücksichtigen.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht.
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
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Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
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das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
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ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
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Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
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Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2009, § 160a RdNr 41).
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Die Beschwerdebegründung wird schon dem ersten Erfordernis nicht gerecht. Denn die Klägerin hat keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zum Anwendungsbereich einer revisiblen Norm (vgl § 162 SGG) gestellt, die der Senat mit "ja" oder "nein" beantworten könnte (vgl Senatsbeschluss vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10; BSG, Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - BeckRS 2009 - 50073 RdNr 7 sowie BAGE 121, 52 RdNr 5 f). Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, Kap IX RdNr 181). Keinesfalls gehört es zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag daraufhin zu untersuchen, ob sich aus ihm evtl eine entsprechende Rechtsfrage herausfiltern ließe (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48).
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Das Schreiben der Klägerin vom 12.8.2010, auf das ihr Prozessbevollmächtigter "auftragsgemäß Bezug genommen" hat, konnte bei der Beschwerdeentscheidung nicht berücksichtigt werden. Denn das gesetzliche Erfordernis, eine Nichtzulassungsbeschwerde durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten zu begründen (§ 73 Abs 4 Satz 1 SGG), soll bewirken, dass dieser die Rechtslage im Hinblick auf die drei Revisionszulassungsgründe (§ 160 Abs 2 SGG) genau durchdenkt, von aussichtslosen Beschwerden absieht und andernfalls die Entscheidungsfindung des Gerichts erleichtert, indem er klar darlegt, welcher Zulassungsgrund aus welchen Gründen vorliegt (BSG SozR 3-1500 § 166 Nr 4 S 9). Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss das Ergebnis der geistigen Arbeit des zugelassenen Prozessbevollmächtigten sein, für die er mit seiner Unterschrift die volle Verantwortung übernimmt, und dies aus sich heraus erkennen lassen. Die bloße Vorlage eines Schriftsatzes, den ein Beteiligter oder sein Ehegatte selbst abgefasst hat, stellt daher keine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung dar, wenn der Rechtsanwalt die Durchsicht, Sichtung und Gliederung des Streitstoffes unterlassen hat (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Erfordernisses: BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 12 S 23; Breitkreuz, SGb 2008, 506, 508). So liegt der Fall hier.
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Die Klägerin hat das vierseitige Schreiben vom 12.8.2010, das sie in der Ich-Form verfasst hat, selbst entworfen und geschrieben. Ihr Prozessbevollmächtigter hat dieses Schreiben seiner Beschwerdebegründung als Anlage beigefügt und distanzierend mitgeteilt, er nehme "auf die dortigen Ausführungen … auftragsgemäß Bezug". Dass er den Inhalt der Anlage im Hinblick auf die Nichtzulassungsbeschwerde geprüft hat, ergibt sich hieraus gerade nicht. Hinzu kommt, dass das unübersichtliche und in großen Teilen beschwerderechtlich offensichtlich unerhebliche Vorbringen der Klägerin nicht erkennen lässt, dass es sich in rechtskundiger Weise mit den Revisionszulassungsgründen in Bezug auf das angefochtene Urteil auseinandersetzt. Aus diesen Gründen und angesichts der distanzierenden Erklärung des Prozessbevollmächtigten muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass dieser die Anlage ungeprüft weitergereicht hat, ohne hierfür die volle Verantwortung übernehmen zu wollen. Indem er die Beschwerdebegründung, die die Klägerin selbst entworfen und geschrieben hat, in unveränderter Fassung weiterleitete, hat er es dem Gericht überlassen, das zur ordnungsgemäßen Beschwerdebegründung Erforderliche herauszufiltern, was indessen gerade nicht Sache des Beschwerdegerichts, sondern des rechtskundigen Prozessbevollmächtigten ist (BSG SozR 3-1500 § 166 Nr 4 S 9; BVerwG Buchholz 310 § 139 VwGO Nr 38).
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.
(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.