Bundessozialgericht Urteil, 13. Juli 2017 - B 8 SO 11/15 R

ECLI:ECLI:DE:BSG:2017:130717UB8SO1115R0
bei uns veröffentlicht am13.07.2017

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Juni 2014 und die Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII für das Land Niedersachsen vom 30. September 2010 aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 93 513 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Im Streit ist ein Schiedsspruch über die Höhe der Investitionskostenvergütung für die Zeit vom 1.2.2007 bis 31.1.2008.

2

Die Seniorenpflegeheim B gGmbH - seit 2014 die Klägerin als deren Rechtsnachfolgerin (im Folgenden einheitlich: Klägerin) - betreibt im Kreisgebiet des Beklagten eine nach § 72 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) zugelassene stationäre Pflegeeinrichtung mit 35 Pflegeplätzen. Grundstück und Gebäude werden seit 2001 an die Klägerin von einer nicht gemeinnützigen Gesellschaft verpachtet, deren Geschäftsführer zugleich der Geschäftsführer der Klägerin ist. Der jährliche Pachtzins betrug im Jahr 2007 201 213,20 Euro, die beweglichen Anlagegegenstände, die ebenfalls im Eigentum dieser Gesellschaft stehen, werden von der Klägerin geleast.

3

Am 23.3.2004 schlossen die Beteiligten für die Zeit ab 1.1.2004 eine "Leistungs- und Prüfvereinbarung der Investitionsbeträge nach § 93 Abs 2 BSHG". Über die Höhe der Investitionskosten seither erzielten sie keine Einigung. Im Ergebnis eines ersten Schiedsverfahrens vor der Niedersächsischen Schiedsstelle nach § 94 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) wegen der Zeit ab dem 1.7.2004 und des anschließenden Klageverfahrens wurde auf Antrag des Beklagten ein Investitionsbetrag von 17,98 Euro pro Pflegetag festgesetzt. Die folgenden Anträge der Klägerin, einen Betrag von 23,27 Euro festzusetzen, blieben ohne Erfolg (Schiedsspruch vom 13.10.2004; Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 23.8.2007; Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22.7.2009 sowie Schiedsspruch vom 8.3.2005).

4

Im Mai 2006 zeigte die Klägerin geplante Umbaumaßnahmen durch den Eigentümer (Einbau behindertengerechter Nasszellen in 12 Einzelzimmern in einem Nebengebäude; Wiederherstellung einer durch Hochwasser zerstörten Bachüberfahrt) mit geschätzten Baukosten von 170 000 Euro an; der Beklagte erkannte den Umbau als notwendige Maßnahme an. Verhandlungen der Beteiligten über die Höhe der Investitionskosten für die Zeit ab dem 1.10.2006, zu denen der Beklagte aufgefordert hatte, blieben ohne endgültiges Ergebnis. Einen Schiedsspruch der vom Beklagten angerufenen Schiedsstelle nach § 80 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für das Land Niedersachsen, mit dem diese die Investitionskosten auf 16,10 Euro für die Zeit vom 1.2.2007 bis 31.1.2008 festgesetzt hatte (Schiedsspruch vom 11.10.2007), hob das SG Braunschweig auf, weil der Schiedsspruch keine nachvollziehbare Begründung enthalte (Urteil vom 17.5.2010).

5

Im wiedereröffneten Schiedsverfahren beantragte der Beklagte - wie zuvor - die Festsetzung des Investitionsbetrags auf 15,26 Euro, die Klägerin beantragte die Festsetzung auf 23,42 Euro. Die Schiedsstelle hat den Investitionsbetrag erneut auf 16,10 Euro festgesetzt (Schiedsspruch vom 30.9.2010). Zur Begründung ihrer Entscheidung hat sie ausgeführt, mit der früheren Förderung der Klägerin durch den Beklagten nach dem Niedersächsischen Pflegegesetz (NPflegeG) in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung (im Folgenden alte Fassung ) sei zugleich die Plausibilität der Kostenansätze anzunehmen. Die Forderung der Klägerin bewege sich nicht im unteren Drittel aller zum Vergleich herangezogenen Einrichtungen, sodass sie nicht von vornherein als wirtschaftlich anzusehen sei. Der Umstand, dass die Einrichtung in einem sog Pacht-/Mietmodell betrieben werde, reiche als nachvollziehbarer Umstand für höhere Kosten nicht aus. Festzusetzen sei ein Investitionsbetrag im Wege einer Einzelfallbetrachtung, wobei auch Kompromissentscheidungen zu rechtfertigen seien. Zur Festsetzung der Investitionskosten wende sie, die Schiedsstelle, die kalkulatorischen Ansätze an, die bereits der Berechnung der Investitionskosten im Jahre 2007 zugrunde gelegen hätten; als angemessener Höchstbetrag sei der Betrag des früher geltenden Förderungsrechts (Stand 2000) anzusetzen. Dieser sei für das jeweilige Investitionsjahr (Altbau: 1985; Neubau: 2007) nach dem Index der Baupreise für Wohngebäude anzupassen, allerdings nicht über den Höchstbetrag hinaus. Sodann erfolge eine getrennte Berechnung von (fiktiven) Investitionsfolgekosten für Alt- und Neubau (für den Altbau 12,55 Euro pro Tag und Platz, für den Neubau 18,67 Euro pro Tag und Platz). Bei einer Platzzahl von 34 (auch wenn richtigerweise wohl von 35 Plätzen auszugehen sei), 365 Kalendertagen und einer Auslastung von 95 Prozent errechne sich daraus ein wirtschaftlich angemessener Investitionsbetrag von 16,10 Euro.

6

Die Klage hiergegen hat das LSG Niedersachsen-Bremen abgewiesen (Urteil vom 26.6.2014). Es hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Schiedsstelle habe in nicht zu beanstandender Weise von einem grundsätzlich vorrangig durchzuführenden sog externen Vergleich Abstand genommen, weil keine ausreichende Anzahl von Vergleichseinrichtungen vorhanden sei. Den internen Vergleich der streitigen Pacht- und Leasingkosten habe sie ebenfalls in nicht zu beanstandender Weise durchgeführt. Es sei von ihrer Einschätzungsprärogative gedeckt, dass diese Berechnung anhand des Eigentümermodells und insoweit bezogen auf den Pauschalwert nach § 1 der Verordnung zur Durchführung des NPflegeG aF erfolgt sei. Zu Recht habe die Schiedsstelle schließlich eine höhere Vergütung unter Vertrauensschutzgesichtspunkten abgelehnt.

7

Mit ihrer Revision macht die Klägerin eine Verletzung von §§ 75 ff SGB XII geltend. Zutreffend habe die Schiedsstelle einen externen Vergleich nicht vorgenommen; auf die Auffassung des LSG, ein solcher sei stets vorrangig durchzuführen, komme es damit entscheidungserheblich nicht an. Wegen eines internen Vergleichs habe die Schiedsstelle aber die Pacht- und Leasingkosten nicht mit fiktiven Erstellungskosten für Eigentümer, die sich im Wesentlichen aus den Pauschalbeträgen nach den landesrechtlichen Förderbestimmungen ableiteten, vergleichen dürfen.

8

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Juni 2014 und die Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII für das Land Niedersachsen vom 30. September 2010 aufzuheben.

9

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Er hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Klägerin ist zulässig und begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz). Zu Unrecht hat das LSG die Klage abgewiesen. Der angefochtene Schiedsspruch ist rechtswidrig; denn er hält sich nicht im Rahmen des der Schiedsstelle zustehenden Entscheidungsfreiraums.

12

Streitgegenstand des Revisions-, aber auch des Gerichtsverfahrens insgesamt, ist nur die Aufhebung des Schiedsspruchs der Schiedsstelle, gegen den sich die Klägerin mit einer Anfechtungsklage wendet (vgl hierzu nur BSGE 116, 227 ff RdNr 11 = SozR 4-3500 § 77 Nr 1 mwN).

13

Die Entscheidung der Schiedsstelle, die eine Schlichtungsmaßnahme eines sachnahen, weisungsfreien, mit Interessenvertretern paritätisch zusammengesetzten Gremiums darstellt (BSGE 116, 227 ff RdNr 9 mwN = SozR 4-3500 § 77 Nr 1) und deren Entscheidungsspielraum sich am Vereinbarungsspielraum der Vertragsparteien misst, ist gerichtlich im Rahmen der normativen Vorgaben der §§ 75 ff SGB XII regelmäßig nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob der Sachverhalt ermittelt ist, die verfahrensrechtlichen Regelungen eingehalten sind und die Schiedsstelle bei der Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ihren Gestaltungsspielraum nicht verkannt hat(vgl dazu nur: BSGE 116, 233 ff RdNr 14 mwN = SozR 4-3500 § 76 Nr 1; BSG SozR 4-3500 § 75 Nr 8 RdNr 12 mwN); überprüfbar bleibt verfahrensrechtlich insoweit immer die Ordnungsgemäßheit des Schiedsverfahrens.

14

Hier ist das Schiedsverfahren nicht deshalb fehlerhaft durchgeführt worden, weil der Beklagte für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen nicht zuständig gewesen wäre. Hierzu stellt § 77 Abs 1 Satz 2 SGB XII bei der örtlichen Zuständigkeit auf den Sitz des für die Einrichtung zuständigen Trägers der Sozialhilfe ab(BSGE 116, 233 ff RdNr 20 = SozR 4-3500 § 76 Nr 1), also darauf, wo die Einrichtung (das Pflegeheim) selbst gelegen ist. Der örtliche Träger der Sozialhilfe ist nach den bindenden Feststellungen des LSG zum Landesrecht für den Abschluss von Vereinbarungen nach §§ 75 ff SGB XII auch sachlich zuständig(vgl § 97 Abs 1 SGB XII iVm § 6 Abs 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs hier idF des Gesetzes vom 16.12.2004, Nds GVBl 644).

15

Der Entscheidung der Schiedsstelle standen auch keine Verfahrenshindernisse entgegen. Die Schiedsstelle ist erst nach Ablauf der in § 77 Abs 1 Satz 3 SGB XII normierten 6-Wochen-Frist angerufen worden. Zwischen den Beteiligten ist zudem eine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung als Grundlage für die Abrechenbarkeit von Kosten einzelner Hilfeempfänger (vgl § 75 Abs 3 Satz 1 Nr 1 und 3 SGB XII) abgeschlossen worden. Ohnehin hat der Senat bereits entschieden, dass vor Anrufung der Schiedsstelle die übrigen Vertragsbestandteile, über die kein Streit besteht, nicht schon vor Anrufung der Schiedsstelle vertraglich fixiert sein müssen (dazu BSG SozR 4-3500 § 75 Nr 8 RdNr 15). Nachzuweisen ist von der Einrichtung lediglich, dass Investitionskosten überhaupt anfallen. Ob sie dem einzelnen Heimbewohner, der Sozialhilfe erhält, gegenüber wirksam in Rechnung gestellt sind, bleibt eine Frage der Prüfung ihrer Übernahmefähigkeit im Einzelfall.

16

Der Schiedsspruch selbst ist schließlich nicht wegen eines Begründungsmangels formell rechtswidrig, wie die Klägerin meint. Als Verwaltungsakt unterliegt er zwar grundsätzlich dem Begründungserfordernis des § 35 Abs 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungs-verfahren und Sozialdatenschutz -( vgl nur Jaritz/Eicher in juris-PK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 75 SGB XII RdNr 163, § 80 RdNr 58; Freudenberg in Jahn, SGB XII, § 80 RdNr 40, Stand 12/2009; Flint in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl 2014, § 80 RdNr 20; von Laffert, Sozialgerichtliche Kontrolle von Schiedsstellenentscheidungen, 2006, S 178 ff). In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Schiedsstelle zu ihrer Entscheidung bewogen haben (§ 35 Abs 1 Satz 2 SGB X). Dabei darf sie sich auf die tragenden Gründe beschränken, wenn und soweit den Betroffenen die Sach- und Rechtslage bekannt ist, und deshalb auch auf Gründe Bezug nehmen, die dem Betroffenen bereits mitgeteilt wurden oder die ihm in sonstiger Weise ohne Weiteres zugänglich sind (Luthe in juris-PK SGB X, § 35 RdNr 13, Stand November 2014). Die Schiedsstelle brauchte deshalb keine weiteren Ausführungen zur Plausibilität der von der Klägerin selbst mitgeteilten Kosten zu machen, über deren tatsächliche Höhe zwischen den Beteiligten kein Streit bestand; solche Ausführungen waren auch zum sog "externen Vergleich" mit anderen Einrichtungen entbehrlich, weil sich bereits im vorangegangenen Schiedsspruch eine ausführliche Begründung findet.

17

Der Schiedsspruch ist aber materiell rechtswidrig; er hält sich nicht innerhalb des Entscheidungsfreiraums, der der Schiedsstelle bei Entscheidungen nach § 75 Abs 5 Satz 3 SGB XII zusteht. Nach § 75 Abs 5 Satz 3 SGB XII ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten, die von landesrechtlich nicht (weder vollständig noch teilweise) geförderten Pflegeeinrichtungen dem Heimbewohner ohne Zustimmung der nach dem SGB XI zuständigen Landesbehörde gesondert in Rechnung gestellt werden können(§ 82 Abs 4 Satz 1 SGB XI hier idF, die die Norm durch das Gesetz zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege vom 9.9.2001 - BGBl I 2320 - erhalten hat und die mit dem zum 1.4.2007 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26.3.2007 - BGBl I 378 - insoweit unverändert geblieben ist), nur verpflichtet, wenn über solche Kosten entsprechende Vereinbarungen nach den §§ 75 ff SGB XII getroffen worden sind. Den Feststellungen des LSG lässt sich entnehmen, dass es sich bei der Klägerin um eine in diesem Sinne landesrechtlich nicht geförderte Einrichtung handelt. Es sind in der Zeit bis zum 31.12.2003 bewohnerbezogene und damit einkommens- und vermögensabhängige Investitionskostenzuschüsse nach § 13 NPflegeG aF gezahlt worden, die keine landesrechtliche Förderung im Sinne der § 9, § 82 Abs 4 SGB XI darstellen(vgl BSGE 91, 182 = SozR 4-3300 § 82 Nr 1; zur Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem bis zum 31.12.2003 geltenden niedersächsischen Recht auch BSG, Urteil vom 10.3.2011 - B 3 P 2/10 R - juris RdNr 20).

18

Durch den Abschluss von Vereinbarungen und dem damit verbundenen Recht zu entsprechenden Verhandlungen soll der Sozialhilfeträger, der Kosten für den Heimbewohner zu übernehmen hat, davor geschützt werden, ungerechtfertigt überhöhte Investitionskosten übernehmen zu müssen. Der Abschluss einer Investitionskostenvereinbarung nach § 75 Abs 5 Satz 3 SGB XII dient (aber) zugleich der Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Einrichtung; denn die - im SGB XI vorgesehene - Umlage der Investitionskosten auf den Heimbewohner bezweckt einen Ausgleich dafür, dass die Kosten für einen von einer Einrichtung aufgebrachten Investitionsaufwand, der entgegen der Finanzierungsstruktur des § 9 SGB XI nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert worden ist, nicht endgültig bei der Einrichtung verbleiben sollen. Die Vereinbarungen wegen der gesondert berechenbaren Investitionskosten - und ebenso das Ergebnis des Schiedsspruchs, der an die Stelle dieser Vereinbarungen tritt - müssen dabei den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen (zum Ganzen bereits BSG SozR 4-3500 § 75 Nr 8 RdNr 16 ff mwN).

19

Kommen solche Vereinbarungen nicht zustande und haben die Vertragspartner die Schiedsstelle angerufen, verlangen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit im Grundsatz einen Vergleich mit anderen Leistungserbringern (zur allgemeinen Notwendigkeit eines solchen Vergleichs bereits BVerwGE 108, 47, 55). Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn bzw dass eine sozialhilferechtliche Schiedsstelle sich im Rahmen des ihr zustehenden Entscheidungsspielraums an der Rechtsprechung des 3. Senats des BSG zum sog externen Vergleich im Recht der Sozialen Pflegeversicherung (vgl im Einzelnen BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr 1, RdNr 16)orientiert; die Schiedsstelle ist zu einem solchen Vorgehen aber nicht verpflichtet (BSGE 120, 51 = SozR 4-3500 § 75 Nr 9, RdNr 16). Unabhängig davon, welche Maßstäbe die Schiedsstelle ihren Erwägungen insoweit zugrunde legt, folgt allerdings - entgegen der Auffassung des LSG - aus dem im Gesetz genannten Grundsatz der "Sparsamkeit" keine unterhalb der Wirtschaftlichkeitsgrenze liegende Ebene, um die eine Vergleichsprüfung zu ergänzen wäre (vgl BSG, aaO, RdNr 17).

20

Wegen der Feststellung, welche Kosten im Grundsatz als umlagefähige gesondert berechenbare Investitionskosten anzusehen sind, ist die Schiedsstelle zutreffend zunächst davon ausgegangen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Kosten - die Pacht von Grundstück und Gebäude und die Leasingraten für das bewegliche Anlagevermögen - hierzu gehören (vgl § 82 Abs 3 Satz 1 SGB XI). § 82 Abs 4 SGB XI schließt wegen der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nach der Systematik, die sich aus dem Finanzierungsmodell im Bereich der sozialen Pflegeversicherung ergibt (sog duales Modell; vgl dazu nur: Schütze in Udsching, SGB XI, 4. Aufl 2015, § 82 RdNr 3; Jaritz/Eicher, aaO, § 75 SGB XII RdNr 163), an die in Abs 3 ausdrücklich aufgezählten Kosten an, auch wenn die Aufzählung selbst nicht wiederholt wird (vgl BSG SozR 4-3500 § 75 Nr 8 RdNr 19 mwN). Die Schiedsstelle hat eine Nachvollziehbarkeit dieser voraussichtlichen Gestehungskosten in tatsächlicher Hinsicht ohne Weiteres bejaht (sog interne Plausibilitätskontrolle). Auch dies war zwischen den Vertragsparteien nicht im Streit, sondern lediglich die Wirtschaftlichkeit dieser Kosten.

21

Wie bereits ausgeführt, besteht keine Pflicht der Schiedsstelle, in einem nächsten Schritt einen "externen" Vergleich nach den stringenten Kriterien der Rechtsprechung des 3. Senats durchzuführen. Ob die Einschätzung der Schiedsstelle, ein solcher Vergleich mit den Kosten der am Markt tätigen Einrichtungen mit ähnlicher Struktur und ähnlichem Leistungsangebot sei hier von vornherein nicht möglich gewesen, zutreffend ist, kann damit offenbleiben.

22

Die Prüfung, ob die geltend gemachten Investitionskosten marktgerechten Bedingungen entsprechen, ist indes auch anhand anderer ("interner") Kriterien denkbar. Mit einem solchen Vergleich soll die Möglichkeit geschaffen werden, einzelne, interne Positionen der Pflegesatzkalkulation eines Einrichtungsträgers gesondert daraufhin zu überprüfen, ob sie einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung entsprechen (vgl bereits BVerwGE 108, 47, 55). Da vorliegend die Wirtschaftlichkeit der Pacht- und Leasingkosten als maßgeblicher Teil der geltend gemachten Investitionskosten im Streit ist, ist es nach dieser Rechtsprechung nicht zu beanstanden, den Vergleich hierauf zu beschränken, ob die Bewertungen der Schiedsstelle dem Sinngehalt dieses unbestimmten Gesetzesbegriffs gerecht werden und, gemessen daran, in Anbetracht des von der Schiedsstelle vollständig ermittelten Sachverhalts vertretbar sind. Dabei ist nicht erkennbar, weshalb die Schiedsstelle gezwungen gewesen sein sollte, aus Vertrauensschutzgründen an den bisherigen Werten festzuhalten. Es kam ihr vielmehr nach dem Wegfall der bewohnerbezogenen Förderung nach dem NPflegeG gerade auch die Aufgabe zu, die tatsächlichen marktgerechten Bedingungen dieser alten Beträge zu überprüfen.

23

Es kann offenbleiben, ob die Schiedsstelle grundsätzlich berechtigt ist, den Vergleich von im Einzelfall als nicht als wirtschaftlich angesehenen Pacht- und Leasingkosten anhand solcher Kosten durchzuführen, die im Allgemeinen für Eigentümer anfallen. Dieser Ansatz ergibt sich zwar aus der Wertung des niedersächsischen Förderungsrechts, wonach der Höchstbetrag für die Förderung von Pacht- und anderen Nutzungskosten (vgl § 9 Abs 1 Nr 2 NPflegeG aF) den sich andernfalls ergebenden Höchstbeträgen für Investitionsfolgeaufwendungen nach § 9 Abs 2 NPflegeG aF (dh im Falle der Förderung von Einrichtungen, die im Eigentum stehen) entspricht(vgl § 8 Abs 1 der Verordnung zur Durchführung des NPflegeG idF vom 28.7.2000 - GVBl Nds Nr 15/2000, 210). Jedenfalls nach der neueren Rechtsprechung des 3. Senats zu § 82 Abs 3 SGB XI in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung, auf die die Klägerin Bezug nimmt, wäre aber gerade bei grundstücksbezogenen Aufwendungen eine solche Gleichsetzung zu hinterfragen. Wegen anzuerkennender Investitionskosten ist nach dieser Rechtsprechung zu der bis zum 31.12.2016 geltenden Rechtslage danach zu unterscheiden, ob die Einrichtung im Eigentum des Einrichtungsträgers steht und ihm insoweit also kein (umlagefähiger) Wertverzehr entsteht, oder sich grundstücksbezogene Aufwendungen tatsächlich in der Pacht (oä Kosten) widerspiegeln, die dann bei den Investitionskosten als wirtschaftlich, weil nicht vermeidbar zu berücksichtigen sind (vgl BSGE 109, 96 = SozR 4-3300 § 82 Nr 7; zu den möglichen Konsequenzen dieser Rechtsprechung im Anwendungsbereich des SGB XII vgl Jaritz/Eicher, aaO, § 75 RdNr 167).

24

Von dem Entscheidungsfreiraum der Schiedsstelle ist es jedenfalls nicht gedeckt, die geltend gemachten Investitionsfolgekosten auf Höchstbeträge zu deckeln, die nicht (prospektiv) die Entwicklung am Markt wiedergeben, sondern sich abstrakt aus dem Förderrecht des Landes (hier aus § 1 Satz 2 Nr 1 DVO-NPflegeG) ergeben. Der 3. Senat des BSG hat insoweit bereits entschieden, dass landesrechtliche Förderentscheidungen im Einzelfall keine Bindungswirkung für die Frage haben können, welche weiteren Kosten umlagefähig nach § 82 Abs 3 SGB XI sind(vgl BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr 4, RdNr 17 ff). Die dort dargestellten Erwägungen, wonach die Bewilligung von öffentlichen Fördermitteln durch das Land gerade Maßstäben folgt, die für die bundesrechtliche Frage nach den umlagefähigen Investitionskosten neben einer landesrechtlichen Förderung keine Rolle spielen können (BSG, aaO, RdNr 18), lassen sich auf die hier zu entscheidende Frage übertragen: Während sich die Entscheidung des Landesgesetzgebers für einen Höchstbetrag bei der Vergabe öffentlicher Mittel vor allem auch nach haushaltsrechtlichen Prioritäten richten kann, kommt es bei den Vergütungsvereinbarungen nach § 75 Abs 5 SGB XII nur auf den Ausgleich der Interessen des Sozialhilfeträgers (Schutz vor ungerechtfertigt überhöhten Investitionskosten) und der Einrichtungen (Erhaltung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) an. Diesen Ausgleich (der sich in § 82 Abs 3 und 4 SGB XI sowie in § 75 Abs 5 Satz 3 SGB XII widerspiegelt) haben die landesrechtlichen Förderentscheidungen nicht im Blick, sodass auch nicht erkennbar ist, inwieweit sich aus den Höchstbeträgen für geförderte Einrichtungen ein sachgerechter Kompromiss für nicht geförderte Einrichtungen ableiten ließe, wie die Schiedsstelle meint.

25

Bei ihrer erneuten Prüfung der Pacht- und Leasingkosten ist die Schiedsstelle indes nicht an der Überprüfung gehindert, ob sich die unternehmerische Entscheidung der Klägerin, die Einrichtung von einer Gesellschaft zu pachten, mit der offenbar enge Verflechtungen bestehen, als unwirtschaftlich erweist, und insoweit vermeidbare Kosten entstanden sind (vgl bereits BSG SozR 4-3500 § 75 Nr 8 RdNr 23). Unter diesem Aspekt könnte sich der Vergleich mit Kosten, die am Markt für Eigentümer als Investitionskosten anfallen, jedenfalls im Einzelfall (mithin als Ergebnis eines "internen" Vergleichs) als sachgerecht erweisen, ohne dass hierüber im derzeitigen Stand des Verfahrens abschließend zu entscheiden ist.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 63 Abs 2, 52 Abs 1, 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Gerichtskostengesetz; der Beklagte ist jedoch gemäß § 64 Abs 3 Satz 2 SGB X von Gerichtskosten befreit.

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Bundessozialgericht Urteil, 13. Juli 2017 - B 8 SO 11/15 R zitiert 17 §§.

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(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

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(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. (2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht besti

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(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben. (2) Zugest

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(1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Absatz 2 und 3 erteilte Ausku

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(1) Der Leistungserbringer oder der Träger der Sozialhilfe hat die jeweils andere Partei schriftlich zu Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 76 aufzufordern. Bei einer Aufforderung zum Abschluss einer Folgevereinbarung sind die

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Die Länder sind verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur. Das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen wird durch Landesrecht bestim

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(1) Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die örtlichen Träger der Sozialhilfe im Zuständigkeitsbereich des überörtlichen Trägers schließen mit den Vereinigungen der Leistungserbringer gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge zu den Vereinbaru

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(1) Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Buches werden Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder über vergleichbare Erfahrung

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Bundessozialgericht Urteil, 10. März 2011 - B 3 P 2/10 R

bei uns veröffentlicht am 10.03.2011

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Februar 2010 - L 15 P 40/06 - wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die örtlichen Träger der Sozialhilfe im Zuständigkeitsbereich des überörtlichen Trägers schließen mit den Vereinigungen der Leistungserbringer gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge zu den Vereinbarungen nach § 76 ab. Die Rahmenverträge bestimmen

1.
die nähere Abgrenzung der den Vergütungspauschalen und -beträgen nach § 76 zugrunde zu legenden Kostenarten und -bestandteile sowie die Zusammensetzung der Investitionsbeträge nach § 76,
2.
den Inhalt und die Kriterien für die Ermittlung und Zusammensetzung der Maßnahmepauschalen, die Merkmale für die Bildung von Gruppen mit vergleichbarem Bedarf nach § 76 Absatz 3 Satz 3 sowie die Zahl der zu bildenden Gruppen,
3.
die Festlegung von Personalrichtwerten oder anderen Methoden zur Festlegung der personellen Ausstattung,
4.
die Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen sowie Inhalt und Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen und
5.
das Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen.
Für Leistungserbringer, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem der Leistungserbringer angehört. In den Rahmenverträgen sollen die Merkmale und Besonderheit der jeweiligen Leistungen berücksichtigt werden.

(2) Die durch Landesrecht bestimmten maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen wirken bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge mit.

(3) Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Bundesvereinigungen der Leistungserbringer vereinbaren gemeinsam und einheitlich Empfehlungen zum Inhalt der Rahmenverträge nach Absatz 1.

(4) Kommt es nicht innerhalb von sechs Monaten nach schriftlicher Aufforderung durch die Landesregierung zu einem Rahmenvertrag, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Inhalte regeln.

(1) Der Leistungserbringer oder der Träger der Sozialhilfe hat die jeweils andere Partei schriftlich zu Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 76 aufzufordern. Bei einer Aufforderung zum Abschluss einer Folgevereinbarung sind die Verhandlungsgegenstände zu benennen. Die Aufforderung durch den Leistungsträger kann an einen unbestimmten Kreis von Leistungserbringern gerichtet werden. Auf Verlangen einer Partei sind geeignete Nachweise zu den Verhandlungsgegenständen vorzulegen.

(2) Kommt es nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem eine Partei zu Verhandlungen aufgefordert wurde, zu einer schriftlichen Vereinbarung, so kann jede Partei hinsichtlich der strittigen Punkte die gemeinsame Schiedsstelle anrufen. Die Schiedsstelle hat unverzüglich über die strittigen Punkte zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, ohne dass es eines Vorverfahrens bedarf. Die Klage ist nicht gegen die Schiedsstelle, sondern gegen den Verhandlungspartner zu richten.

(3) Vereinbarungen und Schiedsstellenentscheidungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird in einer Vereinbarung ein Zeitpunkt nicht bestimmt, wird die Vereinbarung mit dem Tag ihres Abschlusses wirksam. Festsetzungen der Schiedsstelle werden, soweit keine Festlegung erfolgt ist, rückwirkend mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Soweit in den Fällen des Satzes 3 während des Schiedsstellenverfahrens der Antrag geändert wurde, ist auf den Tag abzustellen, an dem der geänderte Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Ein jeweils vor diesem Zeitpunkt zurückwirkendes Vereinbaren oder Festsetzen von Vergütungen ist in den Fällen der Sätze 1 bis 4 nicht zulässig.

(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.

(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für

1.
(weggefallen)
2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66,
3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69,
4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
sachlich zuständig.

(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.

(5) (weggefallen)

(1) Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Buches werden Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen.

(2) Die Träger der Sozialhilfe gewährleisten für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine angemessene fachliche Fortbildung ihrer Fachkräfte. Diese umfasst auch die Durchführung von Dienstleistungen, insbesondere von Beratung und Unterstützung.

(1) Der Leistungserbringer oder der Träger der Sozialhilfe hat die jeweils andere Partei schriftlich zu Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 76 aufzufordern. Bei einer Aufforderung zum Abschluss einer Folgevereinbarung sind die Verhandlungsgegenstände zu benennen. Die Aufforderung durch den Leistungsträger kann an einen unbestimmten Kreis von Leistungserbringern gerichtet werden. Auf Verlangen einer Partei sind geeignete Nachweise zu den Verhandlungsgegenständen vorzulegen.

(2) Kommt es nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem eine Partei zu Verhandlungen aufgefordert wurde, zu einer schriftlichen Vereinbarung, so kann jede Partei hinsichtlich der strittigen Punkte die gemeinsame Schiedsstelle anrufen. Die Schiedsstelle hat unverzüglich über die strittigen Punkte zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, ohne dass es eines Vorverfahrens bedarf. Die Klage ist nicht gegen die Schiedsstelle, sondern gegen den Verhandlungspartner zu richten.

(3) Vereinbarungen und Schiedsstellenentscheidungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird in einer Vereinbarung ein Zeitpunkt nicht bestimmt, wird die Vereinbarung mit dem Tag ihres Abschlusses wirksam. Festsetzungen der Schiedsstelle werden, soweit keine Festlegung erfolgt ist, rückwirkend mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Soweit in den Fällen des Satzes 3 während des Schiedsstellenverfahrens der Antrag geändert wurde, ist auf den Tag abzustellen, an dem der geänderte Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Ein jeweils vor diesem Zeitpunkt zurückwirkendes Vereinbaren oder Festsetzen von Vergütungen ist in den Fällen der Sätze 1 bis 4 nicht zulässig.

(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.

(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.

(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit

1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist,
2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt,
3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten,
4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften zum Inhalt der Vereinbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 78), zur Kürzung der Vergütung (§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend.

(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.

(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.

(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.

(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit

1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist,
2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt,
3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten,
4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften zum Inhalt der Vereinbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 78), zur Kürzung der Vergütung (§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend.

(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.

(1) Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe dieses Kapitels

1.
eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie
2.
bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung.
Die Pflegevergütung ist von den Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern zu tragen. Sie umfasst auch die Betreuung und, soweit bei stationärer Pflege kein Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches besteht, die medizinische Behandlungspflege. Für Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Pflege hat der Pflegebedürftige selbst aufzukommen.

(2) In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden für

1.
Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen sind die zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind,
2.
den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken,
3.
Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern,
4.
den Anlauf oder die innerbetriebliche Umstellung von Pflegeeinrichtungen,
5.
die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre Umstellung auf andere Aufgaben.

(3) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote, wird durch Landesrecht bestimmt. Die Pauschalen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen.

(4) Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.

(5) Öffentliche Zuschüsse oder andere Unterstützungsmaßnahmen zu den laufenden Aufwendungen einer Pflegeeinrichtung (Betriebskostenzuschüsse), die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sind von der Pflegevergütung und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung abzuziehen, um Doppelfinanzierungen auszuschließen. Bei deren prospektiven Bemessung und Vereinbarung sind Betriebskostenzuschüsse im Sinne des Satzes 1 zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für bereits vereinbarte Pflegevergütungen und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung für die Dauer der Bezuschussung; die Vertragsparteien haben dazu eine Ergänzungsvereinbarung abzuschließen. § 115 Absatz 3 Satz 3 bis 6 findet entsprechend Anwendung. Die Pflegeeinrichtungen haben eine Pflegekasse als Partei der Pflegevergütungsvereinbarung unaufgefordert über Betriebskostenzuschüsse in Kenntnis zu setzen.

Die Länder sind verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur. Das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen wird durch Landesrecht bestimmt; durch Landesrecht kann auch bestimmt werden, ob und in welchem Umfang eine im Landesrecht vorgesehene und an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Pflegebedürftigen orientierte finanzielle Unterstützung

1.
der Pflegebedürftigen bei der Tragung der ihnen von den Pflegeeinrichtungen berechneten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen oder
2.
der Pflegeeinrichtungen bei der Tragung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen
als Förderung der Pflegeeinrichtungen gilt. Zur finanziellen Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen sollen Einsparungen eingesetzt werden, die den Trägern der Sozialhilfe durch die Einführung der Pflegeversicherung entstehen.

(1) Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe dieses Kapitels

1.
eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie
2.
bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung.
Die Pflegevergütung ist von den Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern zu tragen. Sie umfasst auch die Betreuung und, soweit bei stationärer Pflege kein Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches besteht, die medizinische Behandlungspflege. Für Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Pflege hat der Pflegebedürftige selbst aufzukommen.

(2) In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden für

1.
Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen sind die zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind,
2.
den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken,
3.
Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern,
4.
den Anlauf oder die innerbetriebliche Umstellung von Pflegeeinrichtungen,
5.
die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre Umstellung auf andere Aufgaben.

(3) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote, wird durch Landesrecht bestimmt. Die Pauschalen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen.

(4) Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.

(5) Öffentliche Zuschüsse oder andere Unterstützungsmaßnahmen zu den laufenden Aufwendungen einer Pflegeeinrichtung (Betriebskostenzuschüsse), die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sind von der Pflegevergütung und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung abzuziehen, um Doppelfinanzierungen auszuschließen. Bei deren prospektiven Bemessung und Vereinbarung sind Betriebskostenzuschüsse im Sinne des Satzes 1 zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für bereits vereinbarte Pflegevergütungen und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung für die Dauer der Bezuschussung; die Vertragsparteien haben dazu eine Ergänzungsvereinbarung abzuschließen. § 115 Absatz 3 Satz 3 bis 6 findet entsprechend Anwendung. Die Pflegeeinrichtungen haben eine Pflegekasse als Partei der Pflegevergütungsvereinbarung unaufgefordert über Betriebskostenzuschüsse in Kenntnis zu setzen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Februar 2010 - L 15 P 40/06 - wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein als eingetragener Verein organisierter Verband der Freien Wohlfahrtspflege, betreibt in Sö. das von den Pflegekassen zur Versorgung ihrer pflegebedürftigen Versicherten zugelassene (§ 72 SGB XI) Pflegeheim "Haus S." mit 48 Dauerpflegeplätzen und 10 Tagespflegeplätzen. Das Projekt wurde ua mit einer Finanzhilfe in Höhe von 1 000 000 DM aus den Konzessionsabgaben der Lotterie- und Wettunternehmen finanziert. Diese Finanzhilfe wurde zu Anfang sowohl von dem Kläger als auch von dem beklagten Landkreis E. bei der Berechnung und Festsetzung der betriebsnotwendigen Investitionsfolgeaufwendungen als Eigenkapital des Klägers behandelt und deshalb bei den Zinsen für eingesetztes Eigenkapital sowie bei den Abschreibungen auf Gebäude und Inventar berücksichtigt. Dementsprechend wurde der Tagesbetrag, den der Kläger den Pflegeheimbewohnern bei der vollstationären Dauerpflege nach § 82 Abs 3 Satz 1 und 2 SGB XI in Rechnung stellen durfte, für die Zeit vom 1.1.1999 bis zum 30.6.2000 auf 17,10 DM festgesetzt. Die Investitionsfolgeaufwendungen betrugen in diesem Zeitraum bei der Tagespflege 11,16 DM pro Kalendertag. Diese Kosten wurden seinerzeit aber nicht den in Tagespflege befindlichen Personen in Rechnung gestellt, sondern an deren Stelle einkommensunabhängig vom Land Niedersachsen im Wege der Einrichtungsförderung nach dem Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG) getragen.

2

Für die Folgezeit vom 1.7.2000 bis zum 30.6.2001 beantragte der Kläger die Festsetzung der Tagesbeträge auf 16,07 DM (Dauerpflege) und 9,97 DM (Tagespflege). Der Beklagte lehnte diese Anträge ab und setzte die Tagesbeträge auf 12,97 DM (Dauerpflege) und 8,03 DM (Tagespflege) fest (zwei Bescheide vom 16.10.2000, gemeinsamer Widerspruchsbescheid vom 19.6.2001). Zur Begründung berief sich der Beklagte auf einen Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Frauen, Arbeit und Soziales (MFAS) vom 6.6.2000 (Az: 107.1-43 590/14.1), wonach die den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege zustehenden Finanzhilfen aus Konzessionsabgaben nach dem Niedersächsischen Gesetz über das Lotterie- und Wettwesen (NLottG) hinsichtlich der Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsfolgeaufwendungen nicht als Eigenkapital des Einrichtungsträgers, sondern als Mittel aus "öffentlicher Förderung" durch das Land anzusehen seien, sodass diese Mittel bei der Verzinsung von Eigenkapital sowie bei den Abschreibungen auf Gebäude und Inventar nicht berücksichtigt werden dürften. Der Kläger hält diese rechtliche Wertung für rechtswidrig.

3

Das VG Osnabrück hat die am 18.7.2001 erhobene Klage zuständigkeitshalber an das SG Osnabrück verwiesen (Beschluss vom 24.5.2002). Die Klage war ursprünglich gegen die Widerspruchsbehörde (Bezirksregierung Weser-Ems) gerichtet und ist am 27.7.2001 auf den jetzigen Beklagten umgestellt worden. Die Vorinstanzen haben diese Umstellung als schlichte Berichtigung des Passivrubrums angesehen und die Klage deshalb als rechtzeitig erhoben erachtet.

4

Die Klage richtete sich in erster und zweiter Instanz gegen beide Bescheide des Beklagten. Im Revisionsverfahren ist nur noch der Bescheid zur Tagespflege streitbefangen. Die den Bescheid zur Dauerpflege betreffende Klage war erfolgreich. Das SG hat diesen Bescheid aufgehoben, weil der Kläger für die gesonderte Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsfolgeaufwendungen gegenüber den in Dauerpflege befindlichen Heimbewohnern keine Zustimmung der zuständigen Landesbehörde nach § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XI benötigt habe, sondern die gesonderte Berechnung dort nur anzuzeigen gewesen sei(§ 82 Abs 4 SGB XI). Es habe keine öffentliche Förderung der Dauerpflegeplätze in dem Pflegeheim stattgefunden. Die bis Ende 2003 gezahlten Aufwendungszuschüsse nach § 13 NPflegeG für einkommensschwache Pflegebedürftige stellten keine einrichtungs- bzw objektbezogene Förderung iS der §§ 9 und 82 Abs 3 SGB XI dar, sondern eine bewohner- bzw subjektbezogene Sozialleistung sui generis, sodass der Bescheid zur Dauerpflege rechtswidrig sei. Das LSG hat die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen und ergänzend ausgeführt, auch die Verwendung der Finanzhilfe im Rahmen der Errichtung des Objekts löse keine Zustimmungsbedürftigkeit nach § 82 Abs 3 SGB XI aus, weil nur eine aktuelle Objektförderung zur Zustimmungsbedürftigkeit führe, nicht aber eine in der Vergangenheit erfolgte Förderung, wie es hier der Fall sei. Diese Entscheidung ist rechtskräftig geworden, weil der - insoweit allein beschwerte - Beklagte keine Revision eingelegt hat.

5

Das SG hat den im Revisionsverfahren nur noch streitbefangenen Bescheid zur Tagespflege ebenfalls aufgehoben (Urteil vom 23.6.2006). Das LSG hat diese Entscheidung im - diesbezüglich von beiden Beteiligten betriebenen - Berufungsverfahren geändert und die Klage insoweit abgewiesen (Urteil vom 24.2.2010). Der Bescheid über die öffentliche Förderung der Tagespflegeplätze mit täglich 8,03 DM sei rechtmäßig. Bei der Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsfolgeaufwendungen seien nach § 9 Abs 3 NPflegeG die Finanzhilfen aus den Konzessionsabgaben nicht zu berücksichtigen, weil es sich dabei nicht um Eigenkapital der Heimträger, sondern um eine mittelbare staatliche Förderung handele, die bei der Verzinsung des Eigenkapitals und bei den Abschreibungen für das Gebäude und das Inventar außer Ansatz bleiben müsse. Die auf die Festsetzung eines höheren Tagesbetrages gerichtete Klage sei deshalb unbegründet.

6

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Zwar beruhe der Förderanspruch allein auf Normen des niedersächsischen Landesrechts (§§ 9 und 11 NPflegeG). Die Auslegung der Normen verletze aber Bundesrecht, weil sich das LSG auf einige systematische Erwägungen beschränkt, die historische Entwicklung und die Gesetzesmaterialien zum NPflegeG und NLottG aber außer Acht gelassen und auf diese Weise den Rahmen zulässiger Auslegung überschritten habe. Dadurch habe das LSG Bundesrecht in Form des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG) missachtet. Die "historisch-teleologische Auslegung" beider Gesetze ergebe nämlich, dass die Mittel aus den Konzessionsabgaben aufgrund eines Rechtsanspruchs an die Verbände ausgezahlt werden und die Gelder deshalb als Eigenmittel und gerade nicht als öffentliche Förderung anzusehen seien. Auch in der am 27.3.1998 getroffenen Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und den in der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände seien diese Finanzhilfen ausdrücklich den "Eigenmitteln" zugeordnet.

7

Der Kläger beantragt,
die Urteile des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.2.2010 - L 15 P 40/06 - und des SG Osnabrück vom 23.6.2006 zu ändern, den Bescheid des Beklagten vom 16.10.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.6.2001 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, für die Zeit vom 1.7.2000 bis zum 30.6.2001 die förderfähigen Investitionsfolgeaufwendungen für die Tagespflegeplätze auf kalendertäglich 9,97 DM (5,10 Euro) festzusetzen.

8

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Nach Maßgabe der Auslegung des niedersächsischen Landesrechts durch das LSG, die im vorliegenden Rechtsstreit für den erkennenden Senat verbindlich ist (§ 162 SGG), erweist sich der angefochtene Förderbescheid zur Tagespflege als rechtmäßig. Die auf Festsetzung eines höheren Förderbetrags gerichtete Klage konnte deshalb keinen Erfolg haben.

10

1. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.

11

a) Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist eröffnet. Der Streit um die öffentliche Förderung der Tagespflege in zugelassenen Pflegeheimen nach § 11 NPflegeG stellt eine sozialgerichtliche Streitigkeit dar, weil sich die Rechtsgrundlage in einem dem System der Pflegeversicherung zuzurechnenden Gesetz befindet und eine "die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur" sowie "das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen"(§ 9 Satz 1 und 2 SGB XI) regelnde Materie betroffen ist (§ 51 Abs 1 Nr 2 SGG). Daher kommt es nicht darauf an, dass wegen der nicht angefochtenen Verweisung des Rechtsstreits durch das VG an das SG (Beschluss vom 24.5.2002) ohnehin eine Bindung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bezüglich der Rechtswegfrage gemäß § 17a GVG eingetreten war.

12

b) Die Klagefrist von "einem Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes" (§ 87 Abs 1 Satz 1 SGG) ist gewahrt worden, obwohl der Kläger die Klage erst am 27.7.2001, also nach Ablauf der bis zum 21.7.2001 reichenden Monatsfrist, von der Bezirksregierung Weser-Ems (Widerspruchsbehörde) auf den Landkreis E. als jetzigem Beklagten umgestellt hat. Es handelt sich nicht um einen gewillkürten Parteiwechsel auf Beklagtenseite im Sinne einer Klageänderung nach § 99 Abs 1 und 2 SGG, sondern nur um eine schlichte Berichtigung des Passivrubrums im Verhältnis von Widerspruchs- und Ausgangsbehörde, die auch noch nach Ablauf der Klagefrist zulässig ist(BSGE 51, 213, 214 = SozR 2200 § 539 Nr 78; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 92 RdNr 6, 7 und § 99 RdNr 6a mwN). Die Klagefrist betrug einen Monat, weil die Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheids zutreffend und vollständig war, obgleich sie keinen Hinweis darauf enthält, dass die Klage gegen die Ausgangsbehörde und nicht gegen die Widerspruchsbehörde zu richten war. Die Angabe des richtigen Klagegegners ist nach § 66 SGG iVm § 85 Abs 3 Satz 3 SGG kein notwendiger Bestandteil der Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid.

13

2. Rechtsgrundlage für den die Zeit vom 1.7.2000 bis zum 30.6.2001 betreffenden Förderanspruch ist § 11 iVm § 9 NPflegeG vom 22.5.1996 (Nds GVBl Nr 10/1996, S 245). Das Gesetz ist am 1.7.1996 in Kraft getreten (Nds GVBl Nr 14/1996, S 360) und hinsichtlich der §§ 9 und 11 durch das Gesetz zur Änderung des NPflegeG vom 29.1.1998 (Nds GVBl Nr 3/1998, S 50), durch Art 10 des Haushaltsbegleitgesetzes 1999 vom 21.1.1999 (Nds GVBl Nr 2/1999, S 11) sowie durch Art 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2002 vom 18.12.2001 (Nds GVBl Nr 35/2001, S 806) nicht geändert worden. Die Ursprungsfassung des NPflegeG aus dem Jahre 1996 galt nach Maßgabe der zwischenzeitlichen Änderungen durch die angegebenen Gesetze in der Fassung der Neubekanntmachung des NPflegeG vom 25.4.2002 (Nds GVBl 14/2002, S 145) bis zum 31.12.2003. Die danach erfolgten Änderungen durch das weitere Gesetz zur Änderung des NPflegeG vom 11.12.2003 (Nds GVBl 30/2003, S 425), das am 1.1.2004 in Kraft getreten ist, sowie die späteren Änderungen des Gesetzes sind hier nicht von Interesse, weil der Streitgegenstand allein die Zeit bis zum 30.6.2001 betrifft.

14

Weitere Einzelheiten zur Förderung von Pflegeeinrichtungen sind geregelt in der aufgrund der §§ 14 und 19 Abs 2 NPflegeG erlassenen "Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Pflegegesetzes" (DVO-NPflegeG) vom 20.6.1996 (Nds GVBl Nr 11/1996, S 280). In dem hier streitigen Zeitraum galt die DVO-NPflegeG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.7.2000 (Nds GVBl Nr 15/2000, S 209), die zum 1.7.2000 in Kraft getreten ist.

15

a) Nach § 11 Abs 1 NPflegeG erhalten Träger von teilstationären Pflegeeinrichtungen, zu denen zB die Heime mit Tagespflegeplätzen gehören(§ 41 Abs 1 SGB XI), sowie Träger von Einrichtungen der Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) Zuschüsse in Höhe der Aufwendungen nach § 9 NPflegeG. § 9 Abs 1 bis 3 NPflegeG enthält folgende Regelungen:
"(1) Nach den §§ 10 bis 13 wird eine Förderung nur gewährt für:
1. Folgeaufwendungen aus betriebsnotwendigen Investitionen nach Maßgabe der Verordnung nach § 14 Nr. 4 für die Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung oder Ergänzung
a) von Gebäuden und
b) von sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern, deren Anschaffungswert den in der Verordnung nach § 14 Nr. 3 festgelegten Mindestbetrag überschreitet,
2. Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern nach Nummer 1 Buchst. b, soweit ein durch Verordnung nach § 14 Nr. 6 bestimmter Höchstbetrag nicht überschritten wird.
(2) Folgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind die Zinsen für Fremd- und Eigenkapital, Abschreibungen mit Ausnahme der Sonderabschreibungen sowie die Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung nach Maßgabe der Verordnung nach § 14 Nr. 5.
(3) Zum Eigenkapital im Sinne des Absatzes 2 gehören nicht Mittel aus unmittelbarer oder mittelbarer staatlicher Förderung, zweckgebundene Mittel aus einer Förderung durch öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Anstalten sowie durch staatlich geförderte Stiftungen und das aus diesen Mitteln Erworbene. Folgeaufwendungen aus Investitionen, die aus Mitteln nach Satz 1 getätigt werden, werden bei einer Förderung nach diesem Gesetz nur insoweit berücksichtigt, als sie dem Träger der Pflegeeinrichtung tatsächlich entstehen. Werden Aufwendungen nach Absatz 1 aus Mitteln nach Satz 1 gefördert, so wird diese Förderung auf eine Förderung nach diesem Gesetz angerechnet."

16

b) Rechtsgrundlage für die geleistete Finanzhilfe in Höhe von 1 000 000 DM war § 7 NLottG. Den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen steht ein bestimmter Anteil an dem Aufkommen aus der Konzessionsabgabe als Finanzhilfe nach § 7 Abs 2 Satz 1 Nr 2 NLottG zu. Damit hat der niedersächsische Gesetzgeber den Spitzenverbänden einen nach Grund und Höhe geregelten gesetzlichen Anspruch verschafft. Maßgebend ist für den streitigen Zeitraum das NLottG in seiner Ursprungsfassung vom 21.6.1997 (Nds GVBl 12/1997, S 289). Das NLottG ist an die Stelle der Lotterieverordnung vom 6.3.1937 (Nds GVBl, Sonderband II S 636), des Gesetzes über die Veranstaltung Staatlicher Lotterien im Lande Niedersachsen vom 20.3.1948 (Nds GVBl, Sonderband I S 579), des Gesetzes über das Zahlenlotto in der Fassung vom 19.8.1970 (Nds GVBl, S 312) und des Gesetzes über Sportwetten in der Fassung vom 19.8.1970 (Nds GVBl, S 309) getreten. Die Änderungen der §§ 6 und 7 durch Art 7 des Haushaltsbegleitgesetzes 2001 vom 15.12.2000 (Nds GVBl Nr 25/2000, S 379) sind hier nicht von Interesse. Unerheblich sind auch die weiteren Änderungen, weil sie nur die Zeit ab 1.1.2002 und damit nicht den streitigen Zeitraum betreffen. Nach den §§ 7 und 9 NLottG dient die Finanzhilfe der Erfüllung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben der Spitzenverbände.

17

Das NLottG galt bis zum 31.12.2007. Es ist zum 1.1.2008 durch das Niedersächsische Gesetz zur Neuordnung des Glücksspielrechts vom 17.12.2007 (Nds GVBl Nr 42/2007, S 756) abgelöst worden, das in den §§ 14 und 16 eine den §§ 7 und 9 NLottG vergleichbare Regelung zur Gewährung von Finanzhilfen und deren Zweckbestimmung (Erfüllung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben) enthält.

18

c) Die 15 in der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände haben am 27.3.1998 mit dem Land Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische Sozialministerium, eine "Vereinbarung über die Verwendung der Konzessionsabgaben nach dem Gesetz über das Lotterie- und Wettwesen vom 21. Juni 1997…" (Vereinbarung 1998) geschlossen. Dieser Landesvertrag beruht auf der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs 1 Satz 1 NLottG und verpflichtet die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, die Finanzhilfen für die in der Anlage 1 aufgeführten wohlfahrtspflegerischen Aufgaben zu verwenden(§ 2 Abs 1 Vereinbarung 1998). Die Verbände sind berechtigt, die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel an ihre Mitglieder weiterzuleiten, wobei sie zu gewährleisten haben, dass auch die Mitglieder die vertraglichen Verpflichtungen der §§ 3 bis 8 beachten(§ 2 Abs 2 Satz 1 und 2 Vereinbarung 1998). Bei der Finanzierung von Vorhaben, die nach gesetzlichen Bestimmungen des Bundes- oder Landesrechts förderfähig sind (zB nach dem NPflegeG) oder für deren Betrieb Pflegesätze oder Entgelte gefordert werden, sind die Finanzhilfen "als Eigenmittel unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften unter der Voraussetzung einsetzbar, dass in Höhe des eingesetzten Betrages auf eine Verzinsung verzichtet wird" (§ 3 Abs 2 Vereinbarung 1998).

19

Nach diesen Regelungen hat der Beklagte den Förderbetrag für die Tagespflegeplätze kalendertäglich auf 8,03 DM festgesetzt und die vom Kläger begehrte Festsetzung auf 9,97 DM abgelehnt, weil er die geleistete Finanzhilfe aus den Konzessionsabgaben nicht den Eigenmitteln des Klägers, sondern den Mitteln aus staatlicher Förderung iS des § 9 Abs 3 NPflegeG zugerechnet hat, sodass insoweit die Verzinsung als Eigenkapital sowie der Ansatz bei den Abschreibungen auf Gebäude und Inventar ausschied. Dieses Ergebnis ist im vorliegenden Verfahren revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

20

3. In Niedersachsen erfolgte die Förderung von Kurzzeit- und Tagespflegeplätzen hinsichtlich der betriebsnotwendigen Investitionsfolgeaufwendungen im streitbefangenen Zeitraum nicht wie bei der Dauerpflege durch bewohnerbezogene Aufwendungszuschüsse (§ 13 NPflegeG), sondern mittels öffentlichen Zuschüssen nach § 11 NPflegeG, wobei für die Berechnung der Folgeaufwendungen aus betriebsnotwendigen Investitionen die Regelungen des § 9 Abs 1 bis 3 NPflegeG maßgeblich waren. Bei der öffentlichen Förderung nach § 11 NPflegeG kam es - im Unterschied zu den bewohnerbezogenen Aufwendungszuschüssen gemäß § 13 NPflegeG - nicht auf die Einkommensverhältnisse der Pflegedürftigen an. Es handelte sich bei den Zuschüssen nach § 11 NPflegeG somit auch nicht um Sozialleistungsansprüche der Pflegebedürftigen, sondern um unmittelbare Ansprüche der Einrichtungsträger. Dementsprechend hat der Beklagte für die Tagespflegeplätze auch keine Zustimmung zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsfolgeaufwendungen erteilt (§ 82 Abs 3 SGB XI), sondern einen konkreten Förderbetrag für die Investitionsfolgeaufwendungen festgesetzt. Die Auszahlung der Mittel durch das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben (§ 1 Abs 3 Vereinbarung 1998) erfolgte im Rahmen des vom Beklagten in dem Bescheid vom 16.10.2000 dargestellten Abrechnungsverfahrens direkt an den Kläger. Es handelte sich bei der Festsetzung des Förderbetrages und der Auszahlung der Mittel also um eine unmittelbare staatliche Förderung, die von vornherein nicht in den Regelungsbereich des § 82 Abs 3 und 4 SGB XI fiel. Dies hat das SG noch übersehen, ist aber vom LSG zutreffend erkannt worden.

21

4. Für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides kommt es auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage an, ob die dem Kläger gezahlte Finanzhilfe aus den Konzessionsabgaben als staatliche Förderung oder aber als Eigenkapital in die Berechnung der Förderbeträge zu den Folgeaufwendungen aus betriebsnotwendigen Investitionen einzustellen ist. Das LSG hat - ebenso wie der Beklagte - die Einstufung als Eigenkapital unter Hinweis auf die Regelung des § 9 Abs 3 Satz 1 NPflegeG abgelehnt, weil diese bestimme, dass Mittel aus unmittelbarer oder mittelbarer staatlicher Förderung, zweckgebundene Mittel aus einer Förderung durch öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Anstalten oder staatlich geförderte Stiftungen und das aus diesen Mitteln Erworbene nicht zum Eigenkapital iS des § 9 Abs 2 NPflegeG gehören. Die Ansicht des LSG, es gehe um eine mittelbare staatliche Förderung im Sinne dieser Ausnahmebestimmung, ist hier für den erkennenden Senat bindend (§ 162 SGG), weil diese Auslegung und Anwendung des niedersächsischen Landesrechts durch das LSG Bundesrecht nicht verletzt.

22

5. Nach dem Revisionsvorbringen des Klägers beruht das vom LSG gefundene Ergebnis auf einer Auslegung des Landesrechts, die den Rahmen zulässiger Auslegung überschreite und damit das Willkürverbot des Art 3 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG verletze. Bei der Rechtsfindung habe das LSG die historische Entwicklung und die Gesetzesmaterialien zum NPflegeG und zum NLottG nicht beachtet und insbesondere nicht berücksichtigt, dass die Finanzhilfe aufgrund eines Rechtsanspruchs an die Verbände ausgezahlt werde. Damit wird eine Rüge der Verletzung von Bundesrecht zwar in zulässiger Weise geltend gemacht, in der Sache ist die Rüge aber nicht begründet.

23

a) Nach § 162 SGG kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt. Hier geht es um die Auslegung niedersächsischen Landesrechts (NPflegeG und NLottG), dessen Geltung nicht über den örtlichen Zuständigkeitsbereich des LSG Niedersachsen-Bremen hinausreicht. Die zweite Alternative des § 162 SGG scheidet also von vornherein aus. Aber auch die erste Alternative dieser Vorschrift, nämlich die Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts, ist hier nicht gegeben. Das LSG hat bei der Auslegung und Anwendung des niedersächsischen Landesrechts nicht gegen bundesrechtliche Vorschriften verstoßen.

24

aa) Eine Verletzung von Bundesrecht liegt nicht bereits dann vor, wenn das Revisionsgericht aus seiner Sicht zu einem anderen Auslegungsergebnis kommen würde. Das Revisionsgericht darf nicht generell der Frage nachgehen, ob bei der Anwendung irrevisiblen Rechts allgemeine Auslegungsgrundsätze verletzt worden sind. Auch wenn derartige Auslegungsgrundsätze mit Rücksicht auf ihre Allgemeingültigkeit normativen Charakter haben, kommt ihnen jedoch gegenüber den Vorschriften, bei deren Auslegung sie angewendet werden, keine eigenständige Bedeutung zu. Sie sind dann Teil des irrevisiblen Rechts, sodass die Rüge der Verletzung allgemeiner Auslegungsregeln eine irrevisible Norm nicht revisibel macht (BSGE 62, 131, 135 = SozR 4100 § 141b Nr 40; stRspr). Revisibilität ist erst erreicht, wenn die Grenze zum Willkürverbot (Art 3 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG) überschritten ist, ein Auslegungsergebnis also unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar erscheint (BVerfGE 86, 59, 63; 80, 48, 51; 83, 82, 84; Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl 2011, Art 3 RdNr 38, 39).

25

bb) Da eine Revision sich nur nicht auf eine "Verletzung" irrevisibler Vorschriften stützen kann, geht das BSG ferner davon aus, dass § 162 SGG der Anwendung einer nicht revisiblen Rechtsnorm durch das Revisionsgericht dann nicht entgegensteht, wenn sie das LSG völlig unberücksichtigt gelassen und damit gar nicht ausgelegt und angewandt hat - und demnach auch nicht hat "verletzen" können(BSGE 7, 122, 125; BSGE 53, 242, 245 = SozR 2200 § 1248 Nr 36; BSGE 62, 131, 133 = SozR 4100 § 141b Nr 40; BSGE 71, 163, 165 = SozR 3-5050 § 15 Nr 4; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, IX RdNr 301 mwN). Ein solcher Fall liegt hier ebenfalls nicht vor.

26

b) Das LSG hat sich in dem angefochtenen Urteil eingehend mit den Regelungen in § 9 NPflegeG und § 7 NLottG sowie mit dem Inhalt der Vereinbarung 1998 beschäftigt(Urteilsumdruck S 11/12), hat dabei systematische Überlegungen angestellt und ist auch auf das vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegte Rechtsgutachten der Rechtsanwälte Prof. Dr. R. und L. vom 2.6.2000 zum Rechtscharakter der Mittel aus der Lotterie "GlücksSpirale" eingegangen. Auf dieser Grundlage hat das LSG entschieden, dass der von dem Beklagten erlassene Förderbescheid vom 16.10.2000 zur Tagespflege auf einer zutreffenden Berechnungsgrundlage ergangen ist und auch keine Rechenfehler enthält. Die Finanzhilfe aus den Konzessionsabgaben nach dem NLottG sei als mittelbare staatliche Förderung iS des § 9 Abs 3 Satz 1 NPflegeG anzusehen und könne daher nicht als Eigenmittel bzw Eigenkapital des Einrichtungsträgers verbucht und behandelt werden. Die Finanzhilfe dürfe daher nicht bei der Verzinsung des Eigenkapitals sowie bei den Abschreibungen auf Gebäude und Inventar berücksichtigt werden.

27

An diese Interpretation des niedersächsischen Landesrechts ist der erkennende Senat gebunden (§ 162 SGG), weil das LSG den Rahmen zulässiger Auslegung nicht überschritten und weder das Willkürverbot (Art 3 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG) verletzt noch andere Verfassungsgrundsätze missachtet hat. Die Auslegung des Landesrechts verstößt auch nicht offensichtlich gegen bundesrechtliche Norminhalte. Die Nichtberücksichtigung der historischen Entwicklung zum Rechtscharakter der Finanzhilfen aus den Konzessionsabgaben und der Gesetzesmaterialien zum NLottG sowie der abweichenden Zwecke der Finanzhilfen einerseits (Einsatz zur Erfüllung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben) und der staatlichen Förderung nach den §§ 8 ff NPflegeG andererseits (Förderung der Pflegeeinrichtungen) hat nicht ein solches Gewicht, dass das vom LSG befürwortete Auslegungsergebnis als nicht mehr rechtlich vertretbar und damit als willkürlich bewertet werden müsste.

28

c) Der Bindungswirkung dieser Auslegung steht auch nicht entgegen, dass der erkennende Senat die Rechtsansicht des LSG nur partiell teilt. Im Revisionsverfahren B 3 P 3/10 R (Urteil vom 10.3.2011, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen), das einen Parallelfall betraf, stand ein Bescheid über die aufsichtsbehördliche Zustimmung zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsfolgeaufwendungen bei der Dauerpflege nach § 82 Abs 3 SGB XI zur Debatte. Insoweit konnte der erkennende Senat den gesamten Streitstoff unter Einschluss des niedersächsischen Landesrechts revisionsrechtlich überprüfen, weil das LSG das einschlägige Landesrecht - aus seiner Sicht folgerichtig - selbst gar nicht ausgelegt und angewandt hat, nachdem es zu der Rechtsauffassung gelangt war, die gesonderte Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsfolgeaufwendungen habe der Kläger beim Beklagten lediglich anzeigen müssen (§ 82 Abs 4 SGB XI).

29

Der erkennende Senat hat in jenem Verfahren entschieden, dass die Finanzhilfen aus den Konzessionsabgaben von Lotterie- und Wettunternehmen (§ 7 NLottG) bei der Berechnung und Festsetzung der Investitionsfolgeaufwendungen als Eigenkapital iS von § 9 Abs 2 NPflegeG und nicht als staatliche Förderung iS des § 9 Abs 3 NPflegeG zu berücksichtigen sind. Allerdings kann dieses Eigenkapital bei der Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsfolgeaufwendungen nicht uneingeschränkt eingesetzt werden: Eine gesonderte Berechnung ist zwar möglich hinsichtlich der Abschreibungen auf Gebäude und Inventar, nicht jedoch in Bezug auf die Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals. Letzteres ist schon durch die bereits erwähnte Regelung in § 3 Abs 2 Vereinbarung 1998 ausgeschlossen.

30

Diese - im Ergebnis also nur hinsichtlich der Abschreibungen abweichende - Rechtsauffassung des erkennenden Senats, die er im Verfahren B 3 P 3/10 R entwickelt hat, ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht verbindlich, weil bezüglich der revisionsgerichtlichen Überprüfung von Berufungsurteilen immer nur das konkret angefochtene Urteil zu betrachten ist und die erst am 10.3.2011 entwickelte Rechtsauffassung des BSG dem LSG naturgemäß nicht bekannt sein konnte. Die Revision des Klägers konnte daher keinen Erfolg haben.

31

6. Die Kostenentscheidung beruht noch auf § 193 SGG in seiner bis zum 1.1.2002 geltenden Fassung, weil der Rechtsstreit bereits im Jahr 2001 anhängig geworden ist (vgl § 197a SGG iVm Art 17 Abs 1 Satz 2 des 6. SGG-Änderungsgesetzes vom 17.8.2001, BGBl I 2144).

(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.

(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.

(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit

1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist,
2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt,
3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten,
4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften zum Inhalt der Vereinbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 78), zur Kürzung der Vergütung (§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend.

(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.

Die Länder sind verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur. Das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen wird durch Landesrecht bestimmt; durch Landesrecht kann auch bestimmt werden, ob und in welchem Umfang eine im Landesrecht vorgesehene und an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Pflegebedürftigen orientierte finanzielle Unterstützung

1.
der Pflegebedürftigen bei der Tragung der ihnen von den Pflegeeinrichtungen berechneten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen oder
2.
der Pflegeeinrichtungen bei der Tragung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen
als Förderung der Pflegeeinrichtungen gilt. Zur finanziellen Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen sollen Einsparungen eingesetzt werden, die den Trägern der Sozialhilfe durch die Einführung der Pflegeversicherung entstehen.

(1) Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe dieses Kapitels

1.
eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie
2.
bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung.
Die Pflegevergütung ist von den Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern zu tragen. Sie umfasst auch die Betreuung und, soweit bei stationärer Pflege kein Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches besteht, die medizinische Behandlungspflege. Für Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Pflege hat der Pflegebedürftige selbst aufzukommen.

(2) In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden für

1.
Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen sind die zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind,
2.
den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken,
3.
Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern,
4.
den Anlauf oder die innerbetriebliche Umstellung von Pflegeeinrichtungen,
5.
die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre Umstellung auf andere Aufgaben.

(3) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote, wird durch Landesrecht bestimmt. Die Pauschalen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen.

(4) Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.

(5) Öffentliche Zuschüsse oder andere Unterstützungsmaßnahmen zu den laufenden Aufwendungen einer Pflegeeinrichtung (Betriebskostenzuschüsse), die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sind von der Pflegevergütung und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung abzuziehen, um Doppelfinanzierungen auszuschließen. Bei deren prospektiven Bemessung und Vereinbarung sind Betriebskostenzuschüsse im Sinne des Satzes 1 zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für bereits vereinbarte Pflegevergütungen und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung für die Dauer der Bezuschussung; die Vertragsparteien haben dazu eine Ergänzungsvereinbarung abzuschließen. § 115 Absatz 3 Satz 3 bis 6 findet entsprechend Anwendung. Die Pflegeeinrichtungen haben eine Pflegekasse als Partei der Pflegevergütungsvereinbarung unaufgefordert über Betriebskostenzuschüsse in Kenntnis zu setzen.

(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.

(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.

(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit

1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist,
2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt,
3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten,
4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften zum Inhalt der Vereinbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 78), zur Kürzung der Vergütung (§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend.

(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.

(1) Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe dieses Kapitels

1.
eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie
2.
bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung.
Die Pflegevergütung ist von den Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern zu tragen. Sie umfasst auch die Betreuung und, soweit bei stationärer Pflege kein Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches besteht, die medizinische Behandlungspflege. Für Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Pflege hat der Pflegebedürftige selbst aufzukommen.

(2) In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden für

1.
Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen sind die zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind,
2.
den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken,
3.
Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern,
4.
den Anlauf oder die innerbetriebliche Umstellung von Pflegeeinrichtungen,
5.
die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre Umstellung auf andere Aufgaben.

(3) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote, wird durch Landesrecht bestimmt. Die Pauschalen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen.

(4) Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.

(5) Öffentliche Zuschüsse oder andere Unterstützungsmaßnahmen zu den laufenden Aufwendungen einer Pflegeeinrichtung (Betriebskostenzuschüsse), die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sind von der Pflegevergütung und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung abzuziehen, um Doppelfinanzierungen auszuschließen. Bei deren prospektiven Bemessung und Vereinbarung sind Betriebskostenzuschüsse im Sinne des Satzes 1 zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für bereits vereinbarte Pflegevergütungen und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung für die Dauer der Bezuschussung; die Vertragsparteien haben dazu eine Ergänzungsvereinbarung abzuschließen. § 115 Absatz 3 Satz 3 bis 6 findet entsprechend Anwendung. Die Pflegeeinrichtungen haben eine Pflegekasse als Partei der Pflegevergütungsvereinbarung unaufgefordert über Betriebskostenzuschüsse in Kenntnis zu setzen.

(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.

(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.

(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit

1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist,
2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt,
3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten,
4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften zum Inhalt der Vereinbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 78), zur Kürzung der Vergütung (§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend.

(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.

(1) Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe dieses Kapitels

1.
eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie
2.
bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung.
Die Pflegevergütung ist von den Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern zu tragen. Sie umfasst auch die Betreuung und, soweit bei stationärer Pflege kein Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches besteht, die medizinische Behandlungspflege. Für Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Pflege hat der Pflegebedürftige selbst aufzukommen.

(2) In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden für

1.
Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen sind die zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind,
2.
den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken,
3.
Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern,
4.
den Anlauf oder die innerbetriebliche Umstellung von Pflegeeinrichtungen,
5.
die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre Umstellung auf andere Aufgaben.

(3) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote, wird durch Landesrecht bestimmt. Die Pauschalen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen.

(4) Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.

(5) Öffentliche Zuschüsse oder andere Unterstützungsmaßnahmen zu den laufenden Aufwendungen einer Pflegeeinrichtung (Betriebskostenzuschüsse), die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sind von der Pflegevergütung und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung abzuziehen, um Doppelfinanzierungen auszuschließen. Bei deren prospektiven Bemessung und Vereinbarung sind Betriebskostenzuschüsse im Sinne des Satzes 1 zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für bereits vereinbarte Pflegevergütungen und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung für die Dauer der Bezuschussung; die Vertragsparteien haben dazu eine Ergänzungsvereinbarung abzuschließen. § 115 Absatz 3 Satz 3 bis 6 findet entsprechend Anwendung. Die Pflegeeinrichtungen haben eine Pflegekasse als Partei der Pflegevergütungsvereinbarung unaufgefordert über Betriebskostenzuschüsse in Kenntnis zu setzen.

(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.

(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.

(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit

1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist,
2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt,
3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten,
4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften zum Inhalt der Vereinbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 78), zur Kürzung der Vergütung (§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend.

(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

(1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Absatz 2 und 3 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro.

(2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die

1.
in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln,
2.
im Sozialhilferecht, im Recht der Eingliederungshilfe, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Neunten Buch, dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden,
3.
im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden,
4.
im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich gehalten werden,
5.
im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.