Bundessozialgericht Beschluss, 24. Aug. 2011 - B 6 KA 3/11 C

published on 24.08.2011 00:00
Bundessozialgericht Beschluss, 24. Aug. 2011 - B 6 KA 3/11 C
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Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 6. Juli 2011 wird verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

1

I. Im Streit stehen Honorarkürzungen wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise in den Sparten Labor O II und Labor O III im Quartal III/1997.

2

Der Kläger ist als Facharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Von der zu 1. beigeladenen Kassenärztlichen Vereinigung wurde er einschließlich des streitbefangenen Quartals statistisch in der Fachgruppe der Ärzte für Labormedizin geführt (nachfolgend in der Fachgruppe der Fachärzte für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie).

3

Der Prüfungsausschuss setzte nach Durchführung einer statistischen Vergleichsprüfung unter Heranziehung der Vergleichsgruppe der Laborärzte gegen den Kläger für das Quartal III/1997 eine Honorarkürzung um 437 749,5 Punkte in der Sparte Labor O II und um 3 510 788,5 Punkte in der Sparte Labor O III fest (Bescheid vom 27.4.1998); den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der beklagte Beschwerdeausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 8.9.1998 zurück. Im nachfolgenden Klageverfahren wurde der Beklagte rechtskräftig zur Neubescheidung verurteilt (Urteil des SG vom 29.11.2000). Das SG führte aus, es fehle eine nachvollziehbare Begründung für die Eignung der Vergleichsgruppe. Da der Kläger in 85 % der Fälle Überweisungen von Fachärzten erhalte, müsse geklärt werden, ob es sich dabei um eine wesentliche Abweichung zur Vergleichsgruppe handele und darin eine Praxisbesonderheit des Klägers bestehe. Auch habe der Beklagte zu untersuchen, ob in dem Umstand, dass bestimmte vom Kläger abgerechnete Leistungen nur von wenigen Ärzten bzw von weniger als der Hälfte der Ärzte der Vergleichsgruppe abgerechnet würden, ein Hinweis auf ein spezielles Leistungsspektrum des Klägers aufgrund eines besonderen Patientenguts und/oder einer besonderen Praxisausstattung zu sehen sei.

4

Mit Bescheid vom 9.10.2001 bestätigte der Beklagte die festgesetzten Honorarkürzungen. Dies begründete er ua damit, allein die Qualifikation des Klägers als Facharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie führe nicht dazu, dass dieser nur mit Ärzten mit identischer Qualifikation (vorliegend einem weiteren Facharzt) verglichen werden könne, da sein Leistungsspektrum dem der Laborärzte vergleichbar sei. Auf die Klage des Klägers hat das SG den Beklagten erneut zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verurteilt (Urteil des SG vom 26.7.2006). Hiergegen haben sowohl der Kläger als auch der Beklagte Berufung eingelegt. Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen sowie auf die Berufung des Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 10.11.2010).

5

Das LSG hat ausgeführt, der Umfang der gerichtlichen Überprüfung sei vorliegend dadurch eingeschränkt, dass das SG über die Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise (gemeint ist Behandlungsweise) der klägerischen Praxis im Quartal III/1997 bereits durch Urteil vom 29.11.2000 rechtskräftig entschieden habe. Rechtskräftige Urteile bänden gemäß § 141 Abs 1 SGG die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden sei. Daher sei es den Gerichten verwehrt, im vorliegenden Verfahren Einwände zu prüfen, die der Kläger schon im vorangegangenen Klageverfahren erfolglos geltend gemacht habe bzw hätte geltend machen können. Dies betreffe insbesondere sein Vorbringen, er könne aufgrund seiner Qualifikation nur mit Ärzten gleicher Qualifikation bzw gleichem Leistungsspektrum verglichen werden. Nichts anderes gelte für die Argumentation, er sei an Überweisungsaufträge gebunden, der Honorarkürzung habe eine Beratung vorangehen müssen, eine statistische Prüfung sei von vornherein unzulässig gewesen, es fehle bereits an einem Prüfantrag bzw die Ermessensentscheidung sei fehlerhaft begründet worden. Schließlich könne der Kläger auch mit seiner Auffassung nicht (mehr) gehört werden, ein Bescheidungsurteil könne nicht auf eine bloße Anfechtungsklage hin ergehen. Der angefochtene Bescheid sei nicht aus formellen Gründen rechtswidrig. Der Beklagte habe sich in seinem Bescheid ausreichend mit den Vorgaben des SG im vorangegangenen Verfahren auseinandergesetzt, insbesondere mit den Fragen, ob sich aus der Überweisungsquote des Klägers bzw aus der Abrechnung bestimmter Leistungen Hinweise für das Vorliegen einer Praxisbesonderheit ergäben.

6

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG), Rechtsprechungsabweichungen (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG) sowie Verfahrensmängel (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend gemacht. Der Senat hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss vom 6.7.2011 - dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 26.7.2011 zugestellt - verworfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 29.7.2011 erhobene Anhörungsrüge.

7

II. Die Anhörungsrüge des Klägers, über die der Senat ohne mündliche Verhandlung und dementsprechend ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter entscheiden kann (§ 12 Abs 1 Satz 2 iVm § 124 Abs 3 SGG; s dazu BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 5 RdNr 16 f; BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 6 RdNr 7 f), hat keinen Erfolg, denn sie ist unzulässig.

8

Für die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge ist erforderlich, dass ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die angegriffene Entscheidung nicht gegeben ist (§ 178a Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG), dass die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben (§ 178a Abs 2 Satz 1 SGG) und dass das Vorbringen einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung dargelegt wird (§ 178a Abs 2 Satz 5 SGG). Die ersten beiden Voraussetzungen sind erfüllt. Anders verhält es sich mit der dritten Voraussetzung, denn der Kläger hat mit seinem Vorbringen die Möglichkeit einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) durch den Beschluss des Senats vom 6.7.2011 nicht hinreichend dargetan.

9

Art 103 Abs 1 GG verpflichtet ebenso wie § 62 SGG die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Fehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Dieses Gebot verpflichtet die Gerichte allerdings nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl BVerfG , Beschluss vom 4.9.2008 - 2 BvR 2162/07, 2 BvR 2271/07 - BVerfGK 14, 238 = WM 2008, 2084 f, unter Hinweis auf BVerfGE 64, 1, 12, und BVerfGE 87, 1, 33 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 4). Die Gerichte sind auch nicht verpflichtet, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden; es muss nur das Wesentliche der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (stRspr des BVerfG, siehe zB BVerfG , Beschluss vom 20.2.2008 - 1 BvR 2722/06 - BVerfGK 13, 303 = juris RdNr 9 ff mwN; Beschluss vom 31.3.2006 - 1 BvR 2444/04 - BVerfGK 7, 485, 488).

10

Die für die Zulässigkeit des außerordentlichen Rechtsbehelfs einer Anhörungsrüge erforderliche Darlegung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss diesen Gehalt des Gebots berücksichtigen; es bedarf mithin einer in sich schlüssigen Darstellung, dass trotz der genannten Grenzen des Prozessgrundrechts eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise vorliege. Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht.

11

Die Ausführungen des Klägers beschränken sich im Wesentlichen auf die Rüge, die in der Entscheidung des Senats über den Wortlaut des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG hinaus aufgestellten weiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde fänden im Gesetz keine Stütze. Damit wendet er sich lediglich unter Hinweis auf einen angeblichen Gehörsverstoß gegen die Rechtsanwendung durch den Senat. Im Übrigen entsprechen die - in Auslegung des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG aufgestellten - Anforderungen des Senats an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde der ständigen Rechtsprechung aller obersten Gerichtshöfe des Bundes, und werden auch vom BVerfG nicht in Frage gestellt(vgl zB BVerfG , SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 14; BVerfG , SozR 4-1500 § 160a Nr 12 RdNr 3 f; BVerfG , SozR 4-1500 § 160a Nr 16 RdNr 5).

12

Soweit der Kläger darüber hinaus rügt, der Senat sei auch bei Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung verpflichtet gewesen, auf die Einzelheiten des Vortrags zu den einzelnen Punkten einzugehen, irrt er. Die Prüfung des Senats durfte sich darauf beschränken, den Vortrag des Klägers daraufhin zu überprüfen, ob er den dargestellten Begründungsanforderungen genügte. Da dies durchgängig nicht der Fall war, bedurfte es keiner weiteren Ausführungen zu den einzelnen Punkten des Vorbringens.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG iVm §§ 154 ff VwGO). Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos eingelegten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO). Die Festsetzung eines gesonderten Streitwerts für das Anhörungsverfahren ist entbehrlich, da als Gerichtsgebühr ein fester Betrag anfällt, der nicht nach dem Streitwert bemessen wird (Nr 7400 des Kostenverzeichnisses - Anlage 1 - zum GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Annotations

(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,
2.
im Falle des § 75 Absatz 2a die Personen und im Falle des § 75 Absatz 2b die Versicherungsträger, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, daß die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags der Rechtskraft fähig, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Jede Kammer des Sozialgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern tätig. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(2) In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung gehört je ein ehrenamtlicher Richter dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber an. Sind für Angelegenheiten einzelner Zweige der Sozialversicherung eigene Kammern gebildet, so sollen die ehrenamtlichen Richter dieser Kammern an dem jeweiligen Versicherungszweig beteiligt sein.

(3) In den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit. In Angelegenheiten der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten wirken als ehrenamtliche Richter nur Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit. Als Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Psychotherapeuten gelten auch bei diesen oder in medizinischen Versorgungszentren angestellte Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, die Mitglied der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung sind.

(4) In den Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen und dem Kreis der Versorgungsberechtigten, der behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Versicherten mit; dabei sollen Hinterbliebene von Versorgungsberechtigten in angemessener Zahl beteiligt werden.

(5) In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes wirken ehrenamtliche Richter aus den Vorschlagslisten der Kreise und der kreisfreien Städte mit.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.