Bundessozialgericht Beschluss, 22. Okt. 2014 - B 6 KA 22/14 B

bei uns veröffentlicht am22.10.2014

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten über eine Genehmigung zur Teilnahme an der Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten (Onkologie-Vereinbarung).

2

Die Klägerin ist ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ), das in Berlin zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist. Seit dem 1.2.2010 war der Facharzt für Innere Medizin, Hämatologie und Internistische Onkologie Dr. K zunächst im Umfang von 10 Stunden wöchentlich bei der Klägerin angestellt. Er nimmt mit seiner Tätigkeit im MVZ an der hausärztlichen Versorgung teil. Seit dem 1.4.2012 beträgt seine wöchentliche Arbeitszeit als Angestellter des MVZ 20 Stunden. Daneben ist Dr. K als Oberarzt im Klinikum
, Abteilung für Innere Medizin, Bereich Hämatologie und Onkologie, angestellt.

3

Den im Dezember 2009 gestellten Antrag der Klägerin, für die Tätigkeit des Dr. K im MVZ eine Abrechnungsgenehmigung nach der Onkologie-Vereinbarung zu erteilen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.2.2010 und Widerspruchsbescheid vom 28.9.2010 mit der Begründung ab, dass Dr. K angesichts des Umfangs seiner Tätigkeit nicht in der Lage sei, die ambulante Behandlung der Patienten entsprechend den Erfordernissen der Onkologie-Vereinbarung zu verantworten, zu leiten und zu koordinieren. Die dagegen gerichtete Klage hat das SG abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Tätigkeitsumfang von nur 10 Stunden wöchentlich zwar der Erfüllung der organisatorischen Voraussetzungen nach der Onkologie-Vereinbarung nicht entgegenstehe. Dr. K könne mit dieser wöchentlichen Arbeitszeit jedoch die in der Onkologie-Vereinbarung geforderten Patientenzahlen nicht erreichen. Zwar würden die in § 3 Abs 4 Onkologie-Vereinbarung geregelten Mindestpatientenzahlen für die Fachgruppe, der Dr. K angehöre, aufgrund einer auf Landesebene geschlossenen Übergangsvereinbarung nicht gelten. Gleichwohl sei davon auszugehen, dass im Rahmen einer lediglich zehnstündigen Teilnahme an der ambulanten Versorgung ein Behandlungsumfang, der dem Leitbild des § 3 Abs 4 Onkologie-Vereinbarung entspreche, nicht erreicht werde.

4

Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG das Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die beantragte Abrechnungsgenehmigung zu erteilen. Zwar könnten nach der Onkologie-Vereinbarung in der seit dem 1.7.2011 geltenden Fassung nur noch Ärzte, die dem fachärztlichen Versorgungsbereich angehörten, neu zur Teilnahme zugelassen werden. Unter Berücksichtigung des Grundrechts der Berufsfreiheit in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes sei die Klägerin jedoch so zu stellen, wie sie bei ordnungsgemäßer Handhabung des bisherigen Rechts durch die Beklagte hätte gestellt werden müssen. Nach dem zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide geltenden Recht hätte ihr die Genehmigung zur Teilnahme an der Onkologie-Vereinbarung trotz der Teilnahme des Dr. K an der hausärztlichen Versorgung erteilt werden müssen. Auch die Teilzeitbeschäftigung des Dr. K im Umfang von ursprünglich 10 und inzwischen 20 Stunden wöchentlich stehe dem Anspruch auf Erteilung der Abrechnungsgenehmigung nicht entgegen. Dass Dr. K die Mindestfallzahlen nach § 3 Abs 4 erster Spiegelstrich der Onkologie-Vereinbarung (Betreuung von durchschnittlich 120 Patienten pro Quartal) nicht erreichen könne, sei unerheblich, weil im Land Berlin aus Sicherstellungsgründen von der Regelung des § 3 Abs 7 Onkologie-Vereinbarung Gebrauch gemacht worden sei, sodass die Teilnahme nicht von dem Erreichen der Mindestpatientenzahl abhänge. Die reduzierte Arbeitszeit des Dr. K stehe der Erreichung der Ziele der Onkologie-Vereinbarung nicht entgegen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Dr. K in der verbleibenden Wochenarbeitszeit als Oberarzt im stationären Bereich an der Versorgung krebskranker Patienten mitwirke.

5

Mit Ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Beklagte eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG)geltend.

6

II. Die Beschwerde der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

7

1. Soweit die Beklagte die Frage stellt:

        

"Sind bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage einer Klage auf Erteilung einer Abrechnungsgenehmigung für besondere vertragsärztliche Leistungen dieselben Ausnahmen hinsichtlich der Beachtlichkeit von Rechtsänderungen zuzulassen, die von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit Entscheidungen über Zulassungsanträge entwickelt wurden?",

ist die Beschwerde bereits unzulässig.

8

Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss gemäß den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet(vgl BVerfGE 91, 93, 107 = SozR 3-5870 § 10 Nr 5 S 31; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 37 f) und ausgeführt werden, inwiefern diese Rechtsfrage in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich (klärungsfähig) sowie klärungsbedürftig ist. Es muss ersichtlich sein, dass sich die Antwort nicht ohne Weiteres aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt. Bei einer Revisions-Nichtzulassungsbeschwerde ist es Aufgabe des Prozessbevollmächtigten, die einschlägige Rechtsprechung aufzuführen und sich damit zu befassen; eine Beschwerdebegründung, die es dem Gericht überlässt, die relevanten Entscheidungen zusammenzusuchen, wird den Darlegungserfordernissen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht gerecht. Auch lediglich kursorische Hinweise ohne Durchdringung des Prozessstoffs reichen nicht aus (vgl BVerfG , DVBl 1995, 35). Diese Anforderungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (s die zitierte BVerfG-Rspr und zB BVerfG , SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 14).

9

Die Beschwerdebegründung wird den genannten Anforderungen nicht gerecht, weil die Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt wird. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage nur, wenn sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine ausreichenden Anhaltspunkte für ihre Beantwortung ergeben. Für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bedeutet dies, dass sich der Beschwerdeführer mit der zu der genannten Frage ergangenen Rechtsprechung auseinandersetzen und aufzeigen muss, inwiefern eine weitere Ausgestaltung durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich ist (Becker, SGb 2007, 261, 266).

10

Die Beklagte hat zwar dargelegt, dass es keine Rechtsprechung zu der Frage gebe, ob Rechtsänderungen zwischen Antragstellung und Behördenentscheidung bei Entscheidungen über die Erteilung von Abrechnungsgenehmigungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung ausnahmsweise unbeachtlich sein sollen. Ferner hat die Beklagte angegeben, dass sich der Senat mit Fragen der maßgebenden Rechtslage im Zusammenhang mit Entscheidungen über Zulassungsanträge befasst hat. In der Beschwerdebegründung werden jedoch keine konkreten Entscheidungen benannt und dementsprechend erfolgt auch keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob sich daraus Antworten auf die aufgeworfene Rechtsfrage ableiten lassen.

11

Auf zwei konkrete Entscheidungen des Senats, die die Frage zum Gegenstand haben, unter welchen Voraussetzungen in Vornahmesachen nicht auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Abschlusses des Revisionsverfahrens, sondern auf einen früheren Rechtszustand abzustellen sei (BSGE 95, 94 = SozR 4-2500 § 95c Nr 1; BSGE 94, 181 = SozR 4-2500 § 103 Nr 2), wenn dies für den Betroffenen günstiger ist, geht die Beklagte erstmals mit dem am 18.7.2014 eingegangenen Schriftsatz vom 16.7.2014 und damit nach Ablauf der Begründungsfrist ein (zur grundsätzlich fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 227). Selbst wenn das Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 16.7.2014 noch zu berücksichtigen wäre, würde daraus nicht die Zulässigkeit der Grundsatzrüge folgen, weil auch mit dem Schriftsatz vom 16.7.2014 noch keine den Begründungsanforderungen entsprechende Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung erfolgt, nach der der Grundsatz, dass in Vornahmesachen alle Änderungen der Sachlage bis zur mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz sowie Rechtsänderungen bis zum Abschluss der Revisionsinstanz zu berücksichtigen sind, keineswegs ausnahmslos gilt (zur Rechtsprechung des Senats vgl zB BSG SozR 4-2500 § 103 Nr 12 RdNr 22; BSGE 94, 181 = SozR 4-2500 § 103 Nr 2, RdNr 5; BSG SozR 4-2500 § 117 Nr 2 RdNr 8; zur Schutzwürdigkeit von Bewerbern die ihre Zulassung rechtzeitig vor Zulassungsbeschränkungen beantragt haben: BSG SozR 4-2500 § 95 Nr 16).

12

Das BSG hat sich mit der Frage des Vertrauensschutzes und dessen Bedeutung für die Frage, welche Rechtslage zugrunde zu legen ist, auch nicht allein im Zusammenhang mit der Erteilung der vertragsärztlichen Zulassung befasst. So hat zB der für Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung zuständige 2. Senat des BSG dargelegt, dass es für die rechtliche Beurteilung eines erhobenen Anspruchs zwar auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung ankomme, dass der Anspruchsteller jedoch so zu stellen sei, als wenn von vornherein rechtmäßig entschieden worden wäre (BSG Beschluss vom 18.10.2004 - B 2 U 176/04 B - Juris RdNr 6). In ähnlicher Weise hat das BVerfG bezogen auf die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit entschieden, dass die Auslegung einer Vorschrift nicht mit der Verfassung vereinbar sei, wenn damit der entscheidenden Behörde die Möglichkeit in die Hand gegeben würde, "unter gesetzwidriger Vorwegnahme der künftigen Rechtslage den Betroffenen durch Ablehnung seines entscheidungsreifen Antrags in ein Rechtsbehelfsverfahren zu 'verweisen', in dem die neue Rechtslage nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu seinen Lasten zur Geltung kommt" (BVerfG Beschluss vom 23.6.2005 - 1 BvR 235/00, SozR 4-1100 Art 3 Nr 32 RdNr 19). In dem angefochtenen Urteil des LSG wird ferner auf das Urteil des BVerwG vom 14.3.1961 (I C 48.57, NJW 1961, 1275, Juris RdNr 8 mwN) hingewiesen. Danach soll für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Blick auf rechtsstaatliche Grundsätze die für den Bewerber günstigere Rechtslage zugrunde zu legen sein, die "bei ordnungsgemäßer Handhabung des bisherigen Rechts" zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend gewesen wäre.

13

Mit der Frage der Übertragbarkeit der angesprochen rechtsstaatlichen Gesichtspunkte und der dazu ergangenen Rechtsprechung auf die vorliegende Fallgestaltung hätte sich die Beschwerdebegründung auseinandersetzen müssen, weil vorliegend gerade die Frage von Bedeutung ist, ob der Klägerin eine Änderung der Rechtslage zu ihren Ungunsten (Beschränkung neu erteilter Genehmigungen auf die an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte) entgegengehalten werden kann, die bei einer rechtmäßigen positiven Entscheidung der Beklagten im Verwaltungsverfahren auch weiterhin keine Bedeutung für sie erlangt hätte.

14

2. Soweit die Beklagte die Frage stellt:

        

"Steht eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 10 Stunden pro Woche dem Anspruch auf Erteilung einer Abrechnungsgenehmigung als onkologisch verantwortlicher Arzt nach der Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten entgegen?"

ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet. Die bezeichnete Rechtsfrage ist in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Das LSG hat sich mit seiner Entscheidung neben den in der formulierten Rechtsfrage angesprochen Tatsachen auch auf den Umstand gestützt, dass Dr. K nicht nur im Umfang von zunächst 10 Stunden (später 20 Stunden) bei der Klägerin beschäftigt, sondern darüber hinaus als Krankenhausarzt in der stationären Versorgung ebenfalls im Bereich der Behandlung krebskranker Patienten tätig war. Auf dieser Grundlage ist das LSG davon ausgegangen, dass die Beschäftigung des Dr. K im MVZ der Klägerin trotz der Beschränkung auf 10 Wochenstunden die in §§ 1 und 4 bis 6 definierten Ziele und Voraussetzungen der Onkologie-Vereinbarung erfüllt. Eine generelle Aussage dahin, dass eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von nur 10 Stunden pro Woche dem Anspruch auf Erteilung einer Abrechnungsgenehmigung als onkologisch verantwortlicher Arzt nach der Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten nicht entgegenstehe, ist dem Urteil des LSG deshalb nicht zu entnehmen, sodass diese Frage für den vorliegenden Rechtsstreit auch nicht entscheidungserheblich ist.

15

Die genannte Frage ist zudem nicht klärungsbedürftig, weil sich die Antwort unmittelbar aus der Onkologie-Vereinbarung und damit einer Rechtsnorm ergibt. Die genannte Vereinbarung macht die Teilnahme eines Arztes nicht vom Umfang seiner Zulassung oder Anstellung abhängig, sondern von nachzuweisenden Patientenzahlen. Wenn die Partner der Gesamtverträge in Berlin von der ihnen in § 3 Abs 7 Onkologie-Vereinbarung eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen und die Anforderungen bezogen auf die Patientenzahlen aus Gründen der Sicherstellung einer flächendeckenden qualifizierten ambulanten Behandlung krebskranker Patienten nach dieser Vereinbarung so weit herabsetzen, dass diese auch von einem im Umfang von 25 % einer Vollzeittätigkeit im MVZ angestellten Arzt erfüllt werden, können die sich daraus ergebenden Folgen nicht durch die Aufstellung - gesetzlich nicht vorgesehener - Kriterien zum Mindestumfang der ärztlichen Tätigkeit kompensiert werden.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt die Beklagte die Kosten des von ihr erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO).

17

Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der Festsetzung des LSG, die von keinem Beteiligten angegriffen worden ist.

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160a


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder

Referenzen

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.