Bundessozialgericht Beschluss, 04. Juni 2014 - B 14 AS 73/13 B

bei uns veröffentlicht am04.06.2014

Tenor

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 7. Februar 2013 - L 5 AS 627/12 - gewährt.

Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 7. Februar 2013 - L 5 AS 627/12 - wird dieser Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Der im dauernden Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) stehende Kläger, der schon mehrere Verfahren vor dem Sozialgericht Magdeburg (SG) geführt und anhängig hatte, beantragte mit Schreiben vom 30.4.2012, eingegangen beim SG am 2.5.2012, das beklagte Jobcenter zur Zahlung von 7500 Euro für eine Wohnungsgrundausstattung entsprechend seinem Antrag vom 15.11.2011 an den Beklagten zu verurteilen, zumal sich dieser in Untätigkeit übe. Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG durch Gerichtsbescheid vom 16.5.2012, dem Kläger zugestellt am 18.5.2012, die Klage abgewiesen, weil diese mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig sei; der Kläger habe wegen seines Antrags vom 15.11.2011 auf Zahlung von 7500 Euro schon Klage vor dem SG erhoben, die zu dem Verfahren mit dem Aktenzeichen - S 11 AS 11800/11 - geführt habe. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet.

2

In der Folgezeit hat der Kläger sich in mehreren Schreiben an das SG zu diesem und auch anderen Aktenzeichen geäußert. Mit an das SG Magdeburg adressiertem Schreiben vom 20.5.2012, nach dem Stempelaufdruck beim SG am 21.5.2012 eingegangen, hat der Kläger sich ua zu dem vorliegenden Aktenzeichen geäußert und bemängelt, dass ihm das in dem Gerichtsbescheid genannte Verfahren mit dem Aktenzeichen - "S 11 AS 11800/12" - unbekannt sei, die Entscheidung sei "aufzuheben" und an die 1. Instanz "zurückzuverweisen". Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 13.6.2012, adressiert an SG Magdeburg, dort eingegangen am 19.6.2012 - einem Dienstag - ua zum Aktenzeichen - "S 11 AS 1528/12" - ua "Sachbeschwerde" erhoben hat, ist dieses Schreiben mit den übrigen Akten an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) weitergeleitet und dort als Berufung eingetragen worden.

3

Nach Anhörung des Klägers zu einer möglichen Verfristung der Berufung hat das LSG durch Beschluss vom 7.2.2013 die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid vom 16.5.2012 nach § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig verworfen, weil die Berufungsfrist von einem Monat(§ 151 Abs 1 SGG) versäumt sei, da ihm der Gerichtsbescheid am 18.5.2012 zugestellt worden und die Berufung erst am Dienstag, den 19.6.2012 beim SG eingegangen sei.

4

Gegen diesen Beschluss hat der Kläger persönlich fristgemäß Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt, die ihm vom Senat bewilligt wurde. In der von seinem Prozessbevollmächtigten eingelegten und begründeten Nichtzulassungsbeschwerde wird als Verfahrensmangel ua gerügt, das LSG habe durch Prozessurteil entschieden, obwohl es in der Sache hätte entscheiden müssen, weil der Kläger schon mit Schreiben vom 18.5.2012 (Bl 41 SG-Akte), 19.5.2012 (Bl 42, 43 SG-Akte), 21.5.2012 (Bl 46 SG-Akte) und 13.6.2012 (Bl 52 SG-Akte) Rechtsmittel gegen die Entscheidung des SG eingelegt habe, die allesamt als Berufungseinlegung zu werten seien. Insbesondere im Schreiben vom 20.5.2012 (Bl 46, Seite 3, dritter Absatz) bittet der Kläger ausdrücklich zu dem Aktenzeichen - S 22 AS 1528/12 - um die Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung an die 1. Instanz.

5

II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der angefochtene Beschluss des LSG Sachsen-Anhalt vom 7.2.2013 ist aufzuheben und die Sache an das LSG gemäß § 160a Abs 5 SGG zurückzuverweisen, weil diese Entscheidung des LSG auf einem Verfahrensmangel nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG beruht.

6

Dass dem Kläger Wiedereinsetzung in die Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren ist (vgl § 67 SGG), folgt aus seiner fristgerechten Stellung eines PKH-Antrags und der fristgerechten Beschwerdeeinlegung und -begründung seines Prozessbevollmächtigten nach der Bewilligung der PKH.

7

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist ua begründet, wenn ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§§ 160a, 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil es sich bei der angefochtenen Entscheidung des LSG um ein Prozessurteil handelt, das nicht ergehen darf, wenn seine Voraussetzungen nicht vorliegen, da es sich bei einem Prozessurteil um eine qualitativ andere Entscheidung gegenüber dem sonst erforderlichen Sachurteil handelt (seit BSGE 1, 283; BSGE 2, 245, 252 ff; BSGE 15, 169, 172; BSG SozR 1500 § 160a Nr 55).

8

Hiergegen hat das LSG verstoßen, weil es die Berufung des Klägers nicht wegen Versäumung der einmonatigen Berufungsfrist nach § 151 Abs 1 SGG als unzulässig hätte verwerfen dürfen, da er schon vor Ablauf dieser Frist erkennbar Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG eingelegt hat. Zumindest die im Schreiben des Klägers vom 20.5.2012 auf S 3 von ihm geäußerte Auffassung zu dem Aktenzeichen des Gerichtsbescheides, die Entscheidung sei aufzuheben und die Sache an die 1. Instanz zurückzuverweisen, kann nicht anders verstanden werden. Auch wenn der damals nicht rechtskundig vertretene Kläger die Begriffe "Berufung" oder "Rechtsmittel" nicht gebraucht, kann seinen gegen den Gerichtsbescheid als instanzbeendende Entscheidung erhobenen Eingaben keine andere Zielrichtung oder anderes Begehren entnommen werden, zumal das Gericht nach § 123 SGG über die vom Kläger erhobenen Ansprüche zu entscheiden hat, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

9

Der Senat verkennt nicht, dass durch die zahlreichen Schreiben des Klägers, die sich zudem ausweislich der angegebenen Aktenzeichen zumeist auf mehrere Verfahren beziehen, ein Erkennen des wahren Begehrens des Klägers nach § 123 SGG zum Teil erschwert ist. Dass das Anliegen des § 123 SGG von SG und LSG nicht dem Grunde nach verkannt wird, zeigt die Auslegung des Schreibens des Klägers vom 13.6.2012, in dem dieser "Sachbeschwerde" erhoben hat und das als Berufung angesehen wurde.

10

Angesichts dessen kann eine Entscheidung über die vom Kläger außerdem erhobenen Rügen dahingestellt bleiben.

11

Der Senat macht von der durch § 160a Abs 5 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch, den angefochtenen Beschluss wegen des festgestellten Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen, weil für eine abschließende Entscheidung in der Sache Tatsachenfeststellungen notwendig sind.

12

Das LSG wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160a


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 67


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stelle

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 123


Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

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Tenor

Die Berufungen des Klägers gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. Mai 2012 werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufungsverfahren wird abgelehnt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I. Der Kläger, der laufend vom Beklagten Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) bezieht, begehrt in den o.g. sozialgerichtlichen Klageverfahren Leistungen zur Beschaffung einer Wohnungserstausstattung in Höhe von 5.000 EUR (L 5 AS 626/12) bzw. in Höhe von 7.500 EUR (L 5 AS 627/12).

2

Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheiden vom 16. Mai 2012 die Klagen abgewiesen.

3

Gegen die ihm am 18. Mai 2012 zugestellten Gerichtsbescheide (vgl. PZU Bl. 51 in L 5 AS 626/12 und Bl. 49 in L 5 AS 627/12) hat der Kläger jeweils am 19. Juni 2012 "Sachbeschwerde" eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der zweitinstanzlichen Verfahren beantragt.

4

Mit gerichtlichem Schreiben vom 22. Oktober 2012 ist er auf den nicht fristgerechten Eingang seiner Rechtsmittel unter Aufzeigung der Möglichkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hingewiesen worden. Eine Reaktion des Klägers hierauf ist nicht erfolgt.

5

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.

6

II. Der Senat konnte nach § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung die Berufungen gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts vom 16. Mai 2012 als unzulässig verwerfen, denn sie sind nicht in der gesetzlichen Frist nach § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden. Danach ist die Berufung bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides einzulegen.

7

Die Monatsfrist hat der Kläger in beiden Verfahren nicht eingehalten. Nach den Postzustellungsurkunden wurden die Gerichtsbescheide am 18. Mai 2012 durch Einwurf in den Hausbriefkasten zugestellt. Die oben bezeichnete Monatsfrist für die Einlegung der Berufung begann am 19. Mai 2012 (§ 64 Abs. 1 SGG) und endete mit Ablauf des 18. Juni 2012 (§ 64 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Berufungsschriften sind jedoch erst am 19. Juni 2012 beim Sozialgericht Magdeburg eingegangen.

8

Dem Kläger ist in beiden Verfahren keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist nach § 67 SGG zu gewähren. Eine Wiedereinsetzung kommt nur dann in Betracht, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn Gründe der Verspätung hat der Kläger weder vorgetragen noch sind diese ersichtlich.

9

Nach alledem waren die Berufungen als unzulässig zu verwerfen.

10

Da die Berufungen des Klägers keine Aussicht auf Erfolg haben konnten, war ihm für die Durchführung der Berufungsverfahren auch keine Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG, § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) zu bewilligen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

12

Gründe für die Zulassung der Revision liegen hier nicht vor. Der Senat weicht nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab.


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.