Bundessozialgericht Beschluss, 24. Mai 2017 - B 14 AS 177/16 B

ECLI:ECLI:DE:BSG:2017:240517BB14AS17716B0
bei uns veröffentlicht am24.05.2017

Tenor

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. Mai 2016 - L 6 AS 257/15 - gewährt.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. Mai 2016 - L 6 AS 257/15 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Klägerin ist Wiedereinsetzung in die Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren (vgl § 67 SGG) wegen ihrer fristgerechten Stellung eines PKH-Antrags und der fristgerechten Beschwerdeeinlegung und -begründung ihrer Prozessbevollmächtigten nach der Bewilligung der PKH durch den Senat.

2

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG ist zulässig und im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 160a Abs 5 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG), soweit sie als Verfahrensmangel rügt, dass das LSG ihre Berufung durch Beschluss nach § 158 SGG wegen Nichteinhaltung der Monatsfrist als unzulässig verworfen habe, obwohl sie diese eingehalten habe("Prozessurteil statt Sachurteil"; vgl dazu nur BSGE 1, 283, 285 ff; BSGE 2, 245, 252 ff; BSGE 15, 169, 172; letztens etwa BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 73/13 B - juris).

3

Ein Prozessurteil darf nicht ergehen, wenn seine Voraussetzungen nicht vorliegen, da es sich bei einem Prozessurteil um eine qualitativ andere Entscheidung gegenüber einem Sachurteil handelt. Hiergegen hat das LSG verstoßen, indem es die Berufung der Klägerin wegen Nichteinhaltung der Monatsfrist nach § 151 Abs 1 SGG als unzulässig verworfen hat, weil bis zum Fristablauf weder ein von der Klägerin unterschriebener Berufungsschriftsatz noch ein Berufungsschriftsatz mit qualifizierter elektronischer Signatur beim LSG eingegangen sei. Indes hat die Klägerin schon vor Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist schriftlich Berufung gegen das ihr am 28.3.2015 zugestellte Urteil des SG eingelegt. Denn sie hat Berufung nicht nur in elektronischer Form am 27.4.2015, sondern auch mit Telefax am 28.4.2015 (Blatt 39 f der Gerichtsakte S 6 AS 805/14; L 6 AS 258/15) eingelegt. Auf die Frage der Einhaltung der Anforderungen des § 65a SGG für Berufungen in elektronischer Form, auf die das LSG seine Entscheidung gestützt hat, kommt es deshalb nicht allein maßgeblich an.

4

Der Wirksamkeit der - vom LSG in der angefochtenen Entscheidung nicht erwähnten - Berufungseinlegung mit Telefax steht es nicht entgegen, dass das Faxschreiben von der Klägerin nicht unterschrieben war. Zwar erfordert die Schriftform der Berufung iS des § 151 Abs 1 SGG grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift(vgl BSG vom 30.1.2002 - B 5 RJ 10/01 R - SozR 3-1500 § 67 Nr 21 RdNr 15). Doch ist in der Rechtsprechung des BSG anerkannt, dass dieses Schriftformerfordernis ausnahmsweise auch dann erfüllt sein kann, wenn die Berufungsschrift zwar keine eigenhändige Unterschrift enthält, aber sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher, dh ohne die Notwendigkeit einer Klärung durch Beweiserhebung, ergibt (vgl letztens etwa BSG vom 30.3.2015 - B 12 KR 102/13 B - juris, RdNr 8 mwN).

5

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn die Urheberschaft der Klägerin lässt sich dem Umstand entnehmen, dass ihr am 28.4.2015 beim LSG eingegangenes Telefax vom 27.4.2015 mit dem Betreff "Berufung" die postalische Anschrift der Klägerin enthält und die mit diesem Fax eingelegte Berufung mit dem Namen der Klägerin abschließt. Zudem hat sie - neben anderen - das richtige Aktenzeichen des angefochtenen SG-Urteils ("S 6 AS 701/14") mitgeteilt. Die Faxkennung weist als Absender "C." mit der Nummer "+49 " aus, und damit ausweislich einer Internetrecherche ein Unternehmen in E., dem Wohnort der Klägerin. Dass die Klägerin Berufung einlegen wollte, ergibt sich schließlich auch aus ihrer elektronisch übermittelten Berufung vom 27.4.2015, auf die in dem am 28.4.2015 eingegangenen Telefax vom 27.4.2015 Bezug genommen worden ist. Diese Umstände schließen es aus, dass das an das LSG gerichtete Telefax von der Klägerin nur unbewusst oder versehentlich in den Verkehr gebracht wurde.

6

Der Senat macht von der durch § 160a Abs 5 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch, den angefochtenen Beschluss wegen des vorliegenden Verfahrensmangels aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen, weil für eine abschließende Entscheidung Tatsachenfeststellungen notwendig sind. Dieser bedarf es zunächst zur Höhe des Werts des Beschwerdegegenstandes nach Maßgabe von § 144 Abs 1 SGG, damit das LSG über die Statthaftigkeit der Berufung befinden kann; zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats kann die Statthaftigkeit der Berufung und damit die Entscheidungserheblichkeit des vorliegenden Verfahrensmangels des LSG angesichts des Vorbringens der Klägerin zu ihren Klagebegehren nicht ausgeschlossen werden. Bei statthafter und auch im Übrigen zulässiger Berufung wird durch das LSG aufgrund von Tatsachenfeststellungen in der Sache zu entscheiden sein.

7

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Entscheidung des LSG vorbehalten.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 67


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stelle

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Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entsc

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 65a


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Bundessozialgericht Beschluss, 30. März 2015 - B 12 KR 102/13 B

bei uns veröffentlicht am 30.03.2015

Tenor Die Beschwerde der Beigeladenen zu 4. gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 1. Oktober 2013 wird als unzulässig verworfen.

Bundessozialgericht Beschluss, 04. Juni 2014 - B 14 AS 73/13 B

bei uns veröffentlicht am 04.06.2014

Tenor Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom

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(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

Tenor

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 7. Februar 2013 - L 5 AS 627/12 - gewährt.

Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 7. Februar 2013 - L 5 AS 627/12 - wird dieser Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Der im dauernden Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) stehende Kläger, der schon mehrere Verfahren vor dem Sozialgericht Magdeburg (SG) geführt und anhängig hatte, beantragte mit Schreiben vom 30.4.2012, eingegangen beim SG am 2.5.2012, das beklagte Jobcenter zur Zahlung von 7500 Euro für eine Wohnungsgrundausstattung entsprechend seinem Antrag vom 15.11.2011 an den Beklagten zu verurteilen, zumal sich dieser in Untätigkeit übe. Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG durch Gerichtsbescheid vom 16.5.2012, dem Kläger zugestellt am 18.5.2012, die Klage abgewiesen, weil diese mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig sei; der Kläger habe wegen seines Antrags vom 15.11.2011 auf Zahlung von 7500 Euro schon Klage vor dem SG erhoben, die zu dem Verfahren mit dem Aktenzeichen - S 11 AS 11800/11 - geführt habe. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet.

2

In der Folgezeit hat der Kläger sich in mehreren Schreiben an das SG zu diesem und auch anderen Aktenzeichen geäußert. Mit an das SG Magdeburg adressiertem Schreiben vom 20.5.2012, nach dem Stempelaufdruck beim SG am 21.5.2012 eingegangen, hat der Kläger sich ua zu dem vorliegenden Aktenzeichen geäußert und bemängelt, dass ihm das in dem Gerichtsbescheid genannte Verfahren mit dem Aktenzeichen - "S 11 AS 11800/12" - unbekannt sei, die Entscheidung sei "aufzuheben" und an die 1. Instanz "zurückzuverweisen". Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 13.6.2012, adressiert an SG Magdeburg, dort eingegangen am 19.6.2012 - einem Dienstag - ua zum Aktenzeichen - "S 11 AS 1528/12" - ua "Sachbeschwerde" erhoben hat, ist dieses Schreiben mit den übrigen Akten an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) weitergeleitet und dort als Berufung eingetragen worden.

3

Nach Anhörung des Klägers zu einer möglichen Verfristung der Berufung hat das LSG durch Beschluss vom 7.2.2013 die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid vom 16.5.2012 nach § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig verworfen, weil die Berufungsfrist von einem Monat(§ 151 Abs 1 SGG) versäumt sei, da ihm der Gerichtsbescheid am 18.5.2012 zugestellt worden und die Berufung erst am Dienstag, den 19.6.2012 beim SG eingegangen sei.

4

Gegen diesen Beschluss hat der Kläger persönlich fristgemäß Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt, die ihm vom Senat bewilligt wurde. In der von seinem Prozessbevollmächtigten eingelegten und begründeten Nichtzulassungsbeschwerde wird als Verfahrensmangel ua gerügt, das LSG habe durch Prozessurteil entschieden, obwohl es in der Sache hätte entscheiden müssen, weil der Kläger schon mit Schreiben vom 18.5.2012 (Bl 41 SG-Akte), 19.5.2012 (Bl 42, 43 SG-Akte), 21.5.2012 (Bl 46 SG-Akte) und 13.6.2012 (Bl 52 SG-Akte) Rechtsmittel gegen die Entscheidung des SG eingelegt habe, die allesamt als Berufungseinlegung zu werten seien. Insbesondere im Schreiben vom 20.5.2012 (Bl 46, Seite 3, dritter Absatz) bittet der Kläger ausdrücklich zu dem Aktenzeichen - S 22 AS 1528/12 - um die Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung an die 1. Instanz.

5

II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der angefochtene Beschluss des LSG Sachsen-Anhalt vom 7.2.2013 ist aufzuheben und die Sache an das LSG gemäß § 160a Abs 5 SGG zurückzuverweisen, weil diese Entscheidung des LSG auf einem Verfahrensmangel nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG beruht.

6

Dass dem Kläger Wiedereinsetzung in die Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren ist (vgl § 67 SGG), folgt aus seiner fristgerechten Stellung eines PKH-Antrags und der fristgerechten Beschwerdeeinlegung und -begründung seines Prozessbevollmächtigten nach der Bewilligung der PKH.

7

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist ua begründet, wenn ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§§ 160a, 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil es sich bei der angefochtenen Entscheidung des LSG um ein Prozessurteil handelt, das nicht ergehen darf, wenn seine Voraussetzungen nicht vorliegen, da es sich bei einem Prozessurteil um eine qualitativ andere Entscheidung gegenüber dem sonst erforderlichen Sachurteil handelt (seit BSGE 1, 283; BSGE 2, 245, 252 ff; BSGE 15, 169, 172; BSG SozR 1500 § 160a Nr 55).

8

Hiergegen hat das LSG verstoßen, weil es die Berufung des Klägers nicht wegen Versäumung der einmonatigen Berufungsfrist nach § 151 Abs 1 SGG als unzulässig hätte verwerfen dürfen, da er schon vor Ablauf dieser Frist erkennbar Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG eingelegt hat. Zumindest die im Schreiben des Klägers vom 20.5.2012 auf S 3 von ihm geäußerte Auffassung zu dem Aktenzeichen des Gerichtsbescheides, die Entscheidung sei aufzuheben und die Sache an die 1. Instanz zurückzuverweisen, kann nicht anders verstanden werden. Auch wenn der damals nicht rechtskundig vertretene Kläger die Begriffe "Berufung" oder "Rechtsmittel" nicht gebraucht, kann seinen gegen den Gerichtsbescheid als instanzbeendende Entscheidung erhobenen Eingaben keine andere Zielrichtung oder anderes Begehren entnommen werden, zumal das Gericht nach § 123 SGG über die vom Kläger erhobenen Ansprüche zu entscheiden hat, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

9

Der Senat verkennt nicht, dass durch die zahlreichen Schreiben des Klägers, die sich zudem ausweislich der angegebenen Aktenzeichen zumeist auf mehrere Verfahren beziehen, ein Erkennen des wahren Begehrens des Klägers nach § 123 SGG zum Teil erschwert ist. Dass das Anliegen des § 123 SGG von SG und LSG nicht dem Grunde nach verkannt wird, zeigt die Auslegung des Schreibens des Klägers vom 13.6.2012, in dem dieser "Sachbeschwerde" erhoben hat und das als Berufung angesehen wurde.

10

Angesichts dessen kann eine Entscheidung über die vom Kläger außerdem erhobenen Rügen dahingestellt bleiben.

11

Der Senat macht von der durch § 160a Abs 5 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch, den angefochtenen Beschluss wegen des festgestellten Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen, weil für eine abschließende Entscheidung in der Sache Tatsachenfeststellungen notwendig sind.

12

Das LSG wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 65b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen zu 4. gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 1. Oktober 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Beigeladene zu 4. hat die Kosten des Klägers für das Beschwerdeverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Kläger in der Zeit vom 23.12.1994 bis 30.4.1998 in seiner für die damals noch unter "Quattro Kapitalanlagen Vertriebsgesellschaft mbH" firmierenden Beigeladenen zu 4. ausgeübten Tätigkeit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und im Recht der Arbeitsförderung aufgrund (abhängiger) Beschäftigung unterlag.

2

Die Beschwerde der Beigeladenen zu 4. gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer LSG vom 1.10.2013 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Beigeladene zu 4. hat in der Begründung des Rechtsmittels trotz ihres umfänglichen Vorbringens entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

4

Die Beigeladene zu 4. beruft sich in ihrer Beschwerdebegründung vom 30.1.2014 auf einen Verfahrensmangel, Divergenz und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

5

1. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug(vgl zB BSGE 2, 81, 82; 15, 169, 172 = SozR Nr 3 zu § 52 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (BSG SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.

6

Die Beigeladene zu 4. rügt in ihrer Beschwerdebegründung (S 9 ff) einen Verstoß der Vorinstanz gegen §§ 151 und 158 SGG. Das LSG habe zu Unrecht in der Sache entschieden. Vielmehr hätte es die Berufung als unzulässig verwerfen müssen. Denn der Kläger habe keine der Schriftformerfordernis des § 151 Abs 1 SGG genügende Berufungsschrift innerhalb der gesetzlichen Frist bei Gericht eingereicht. Das SG-Urteil vom 23.10.2008 sei dem Kläger am 13.11.2008 zugestellt worden. Die vom Kläger einzuhaltende Berufungsfrist habe somit am Montag, dem 15.12.2008, geendet, weil das Fristende (13.12.2008) auf einen Sonnabend gefallen sei (§ 64 Abs 3 SGG). Zwar habe das LSG zutreffend festgestellt, dass durch die E-Mail des Klägers vom 15.12.2008 an das SG die Berufung nicht formwirksam eingelegt worden sei, weil die einfache E-Mail nicht die in § 65a SGG genannten Anforderungen erfülle. Rechtsfehlerhaft sei es allerdings davon ausgegangen, dass das ebenfalls am 15.12.2008 beim SG eingegangene Computerfax des Klägers dem Erfordernis der schriftlichen Form genüge, obwohl es keine eigenständige Unterschrift aufweise. Dem Schriftformerfordernis werde grundsätzlich nur durch die eigenhändige Unterschrift Rechnung getragen. Dem Bedürfnis der Rechtssicherheit könne zwar ausnahmsweise auch auf andere Weise als durch eine eigenständige Unterschrift genügt werden. Dies sei dann der Fall, wenn auf die Urheberschaft und das bewusste in-den-Verkehr-bringen im Einzelfall mittels anderer Umstände geschlossen werden könne. Voraussetzung hierfür sei allerdings, dass sich aus dem bestimmenden Schriftsatz für sich allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen ausreichende gewichtige Anhaltspunkte ergäben, aus denen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher zu entnehmen sei, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste (Hinweis auf BSG Urteil vom 6.5.1998 - B 13 RJ 85/97 R - SozR 3-1500 § 151 Nr 3). Ein solcher Ausnahmefall sei hier jedoch hinsichtlich des Computerfax des Klägers nicht gegeben.

7

Zwar liegt ein Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vor, wenn das Berufungsgericht zu Unrecht ein Sachurteil statt eines Prozessurteils nach § 158 S 1 SGG erlassen hat(vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 Nr 19 mwN). Einen solchen Verfahrensfehler hat die Beigeladene zu 4. jedoch nicht entsprechend § 160a Abs 2 S 3 SGG schlüssig bezeichnet. Vielmehr liegt er schon unter Zugrundelegung ihrer eigenen Angaben in der Beschwerdebegründung nicht vor.

8

In der Rechtsprechung des BSG ist anerkannt, dass das Schriftlichkeitserfordernis des § 151 Abs 1 SGG ausnahmsweise auch dann erfüllt sein kann, wenn die Berufungsschrift zwar keine eigenständige Unterschrift enthält, aber sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher, dh ohne die Notwendigkeit einer Klärung durch Beweiserhebung, ergibt(vgl BSG SozR 3-1500 § 151 Nr 2 S 4; BSG SozR 3-1500 § 151 Nr 3 S 7; BSG SozR 3-1500 § 151 Nr 4 S 11; BSG SozR 3-1500 § 67 Nr 21 S 59; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 151 Nr 3a und 3e mwN; vgl auch BVerwG Beschluss vom 30.3.2006 - 8 B 8/06 - NJW 2006, 1989 f).

9

Diese Voraussetzungen für die Annahme des in § 151 Abs 1 SGG normierten Schriftlichkeitserfordernisses trotz Fehlens einer eigenhändigen Unterschrift werden durch den in der Beschwerdebegründung von der Beigeladenen zu 4. wiedergegebenen Sachverhalt selbst dargelegt. Denn die Urheberschaft des Klägers lässt sich vor allem dem Umstand entnehmen, dass das von der Beigeladenen zu 4. ausdrücklich in Bezug genommene Computerfax, das kein elektronisches Dokument iS des § 65a SGG ist(vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 65a RdNr 4 mwN), mit dem "Betreff: Az. S 4 KR 260/01 'Berufung'" die postalische Anschrift und die E-Mail-Adresse des Klägers enthält und die mit diesem Fax eingelegte Berufung mit dem Namen des Klägers abschließt. Zudem hat er durch die Hinzufügung des Hinweises "Dieses Schreiben ist elektronisch erstellt und elektronisch versandt, daher auch ohne Unterschrift gültig" hinreichend deutlich gemacht, dass er aus technischen Gründen auf eine eigenhändige Unterschrift verzichtet hat. Für Letzteres spricht auch der abschließende Hinweis, dass ein unterschriebenes (allerdings nicht zu den Gerichtsakten gelangtes) Exemplar nachgesandt werde. Zwar hat der Kläger im Computerfax ein falsches Urteilsdatum ("11.11.2008" - anstatt zutreffend "23.10.2008") genannt, jedoch hat er das richtige Aktenzeichen des angefochtenen SG-Urteils ("S 4 KR 260/01") mitgeteilt. Darüber hinaus hat der Kläger auf diese besondere Kommunikationsform bereits früher im Gerichtsverfahren zurückgegriffen. Dass der Kläger Berufung einlegen wollte, ergibt sich schließlich auch aus seiner E-Mail an das SG vom selben Tage. Diese Umstände sprechen dagegen, dass die an das SG gerichtete Computerfaxmitteilung nur unbewusst oder versehentlich vom Kläger in den Verkehr gebracht wurde. Soweit die Beigeladene zu 4. meint, das LSG habe diese von ihr in der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Umstände im vorliegenden Fall unzutreffend gewürdigt, wendet sie sich im Kern allein gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts (§ 128 Abs 1 S 1 SGG). Hierauf kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde nach der ausdrücklichen Bestimmung in § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nicht gestützt werden.

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2. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).

11

a) Die Beigeladene zu 4. behauptet (S 13 f der Beschwerdebegründung), die Entscheidung des LSG beruhe auf folgendem Rechtssatz: "Das Schriftformerfordernis des § 151 SGG sei auch bei fehlender Unterschrift erfüllt, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, dass das Schriftstück nicht vom Kläger stamme oder nicht willentlich von ihm in den Verkehr gebracht wurde." Diese Rechtsauffassung sei mit dem die Urteile des BSG vom 16.11.2000 (B 13 RJ 3/99 R - SozR 3-1500 § 151 Nr 4) und 6.5.1998 (B 13 RJ 85/97 R - SozR 3-1500 § 151 Nr 3) tragenden Rechtssatz unvereinbar, dass für die ausnahmsweise Bejahung einer Schriftlichkeit iS des § 151 SGG bei fehlender Unterschrift "ausreichend gewichtige andere Anhaltspunkte vorliegen müssen, aus denen sich eine vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, ergibt".

12

Damit hat die Beigeladene zu 4. keine entscheidungserhebliche Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG schlüssig aufgezeigt. Denn bereits aus dem Beschwerdevortrag ergibt sich, dass das LSG den ihm von der Beigeladenen zu 4. zugeschriebenen Rechtssatz nicht aufgestellt hat. Das Berufungsgericht hat für die Bejahung der Schriftlichkeit iS des § 151 Abs 1 SGG bei fehlender Unterschrift als nach seiner Rechtsauffassung ausreichend gewichtige andere Anhaltspunkte gewertet, dass - wie die Beigeladene zu 4. selbst vorträgt - es sich bei dem Computerfax um eine für den Kläger durchaus übliche Kommunikationsform gehandelt habe und dass die Computerfaxmitteilung des Klägers das richtige Aktenzeichen des angefochtenen SG-Urteils genannt habe. Sofern die Beigeladene zu 4. meint, diese vom LSG genannten Anhaltspunkte reichten nach der von ihr zitierten BSG-Rechtsprechung nicht aus, um die Formgerechtigkeit einer ohne eigenhändige Unterschrift mittels einer durch ein Computerfax eingelegten Berufung bejahen zu können, rügt sie im Kern die inhaltliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung in ihrem Einzelfall. Ihr Vorbringen geht daher über eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Subsumtionsrüge nicht hinaus.

13

b) Weiter trägt die Beigeladene zu 4. auf S 15 f ihrer Beschwerdebegründung vor, das LSG stelle unzutreffend fest, dass der Kläger in der Zeit vom 23.12.1994 bis 30.4.1998 bei der Beigeladenen zu 4. nicht selbstständig tätig gewesen sei. Zur Begründung habe es darauf abgestellt, dass es maßgeblich nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse ankomme, sondern auf die rechtlichen Verhältnisse und die den Beteiligten zustehende Rechtsmacht. Unerheblich sei, ob die Rechtsmacht ausgeübt worden sei. Zwar führe das Berufungsgericht in seinen Entscheidungsgründen aus, dass beim Abweichen der Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen letztere den Ausschlag gäben. Es führe dann allerdings weiter aus, dass maßgeblich jedoch die Rechtsbeziehung sei so wie sie praktiziert werde und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig sei. Im Hinblick auf die Rechtsbeziehung sei die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen sei. Zu den tatsächlichen Verhältnissen gehöre also unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht.

14

Damit stelle das LSG - so die Beigeladene zu 4. - sinngemäß den Rechtssatz auf, "dass maßgeblich die Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten ist und nicht die tatsächlichen Verhältnisse sowie die tatsächliche Ausübung eines Rechts". Die Auffassung, dass es maßgeblich auf die rechtlichen Verhältnisse ankomme, widerspreche dem Grundsatz der Beurteilung des Gesamtbilds der Arbeitsleistung sowie des Vorrangs der tatsächlichen Verhältnisse. Die Entscheidung des LSG beruhe daher auf folgendem Rechtssatz: "Maßgeblich ist die dem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. Die rechtlichen Verhältnisse haben generell Vorrang gegenüber den tatsächlichen Verhältnissen". Diese Rechtsauffassung sei mit dem insbesondere die Urteile des BSG vom 8.12.1987 (7 RAr 25/86), 12.2.2004 (B 12 KR 26/02 R) und 22.6.2005 (B 12 KR 28/03 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 5) tragenden Rechtssatz unvereinbar, "wonach maßgebend für die Beurteilung stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung ist. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben grundsätzlich letztere den Ausschlag".

15

Mit diesem und ihrem weiteren Vortrag unter IV. in ihrer Beschwerdebegründung hat die Beigeladene zu 4. eine entscheidungserhebliche Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht schlüssig dargetan. Sie hat bereits nicht aufgezeigt, dass das LSG überhaupt die ihm "sinngemäß" zugeschriebenen Rechtssätze aufgestellt hat. Denn das Berufungsgericht ist in den Entscheidungsgründen - wie die Beigeladene zu 4. selbst vorträgt - davon ausgegangen, dass "beim Abweichen der Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen letztere den Ausschlag" gäben und dass "zu den tatsächlichen Verhältnissen unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht" gehöre. Schon im Hinblick auf diese Ausführungen des LSG ist die Behauptung der Beigeladenen zu 4., die Vorinstanz habe die von ihr formulierten Rechtssätze aufgestellt, nicht nachvollziehbar. Dies ergibt sich aber auch daraus, dass sich das Berufungsgericht für die von der Beigeladenen zu 4. in ihrer Beschwerdebegründung wiedergegebenen Ausführungen (dort: S 16, 1. Absatz) in seinem Urteil (dort: S 10, 3. Absatz) ausdrücklich auf Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 22.6.2005 - B 12 KR 28/03 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 5 = Juris RdNr 27; Urteil vom 24.1.2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 7 = Juris RdNr 17; Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17 = Juris RdNr 16)gestützt und dass es an keiner Stelle in seiner insoweit von der Beigeladenen zu 4. in Bezug genommenen Entscheidung zu erkennen gegeben hat, von diesen Rechtssätzen der zitierten BSG-Rechtsprechung abweichende oder divergierende eigene Rechtssätze aufstellen zu wollen. Auch vor diesem Hintergrund hätte es in der Beschwerdebegründung eingehender Darlegung bedurft, dass die Rechtsauffassung des LSG nicht nur auf einer - im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtlichen - vermeintlich falschen Anwendung der vom BSG aufgestellten Grundsätze zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit im Rahmen des § 7 SGB IV in dem hier vorliegenden konkreten Einzelfall beruht. Dies legt die Beigeladene zu 4. aber nicht dar. Ihr Vorbringen, dass das LSG "vorliegend das Gesamtbild der Arbeitsleistung des Klägers nicht zutreffend gewürdigt" habe, geht deshalb auch hier über eine im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtliche Subsumtionsrüge nicht hinaus.

16

3. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

17

Die Beigeladene zu 4. hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam (S 23 der Beschwerdebegründung),

        

"ob bei der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit bei einem Geschäftsführer und Minderheitsgesellschafter die rechtlichen oder die tatsächlichen Verhältnisse Vorrang haben".

18

Dahingestellt bleiben kann, ob sie damit eine hinreichend konkrete Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG formuliert hat. Denn es fehlt bereits an ausreichenden Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragestellung. Denn die Beigeladene zu 4. versäumt es, sich mit der umfangreichen und teilweise auch vom LSG in der angefochtenen Entscheidung zitierten Rechtsprechung des BSG zu den Abgrenzungskriterien zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit und zur diesbezüglichen Abwägungsentscheidung auseinanderzusetzen und diese daraufhin zu untersuchen, ob sich aus dieser Rechtsprechung bereits genügend Anhaltspunkte für die Beantwortung der genannten Frage ergeben bzw inwieweit dies nicht der Fall ist (vgl zu diesem Darlegungserfordernis im Rahmen einer Grundsatzrüge allgemein zB BSG Beschluss vom 28.1.2013 - B 12 KR 21/12 B - Juris RdNr 10). Allein der schlichte Hinweis, dass die Frage in der vorliegenden "Ausgestaltung eines Minderheitsgesellschafters" vom BSG noch nicht entschieden worden sei, reicht nicht aus, um (weiteren) höchstrichterlichen Klärungsbedarf darzutun.

19

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

20

5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.