Bundessozialgericht Beschluss, 09. März 2016 - B 14 AS 106/15 B

09.03.2016

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. April 2015 - L 15 AS 357/14 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 15.4.2015 - L 15 AS 357/14 - ist zulässig, denn er hat einen Verstoß gegen das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art 101 Abs 1 Satz 2 Grundgesetz hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz).

2

Die Beschwerde ist insoweit auch begründet. Der gerügte Verfahrensfehler einer Verletzung von § 33 Abs 1 Satz 1 iVm § 155 Abs 3 und 4 SGG liegt vor. Das LSG war bei seinem ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteil nicht vorschriftsmäßig besetzt (§ 547 Nr 1 Zivilprozessordnung iVm § 202 Satz 1 SGG). Denn es hat durch den Berichterstatter anstelle des Senats entschieden, obwohl das hierfür nach § 155 Abs 3 und 4 SGG erforderliche Einverständnis des Klägers nicht vorgelegen hat.

3

Abweichend vom Grundsatz des § 33 Abs 1 Satz 1 SGG kann nach § 155 Abs 3 SGG der Vorsitzende im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats entscheiden. Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden (§ 155 Abs 4 SGG). Die Frage, ob das LSG über die Berufung durch den Senat entscheidet (grundsätzlich: Vorsitzender, zwei weitere Berufsrichter, zwei ehrenamtliche Richter; bei Übertragungsbeschluss nach § 153 Abs 5 SGG: Berichterstatter, zwei ehrenamtliche Richter) oder ob durch einen Berufsrichter allein entschieden werden darf, berührt das Recht auf den gesetzlichen Richter in seiner einfach-rechtlichen Ausprägung(vgl BSG Beschluss vom 13.2.2014 - B 4 AS 359/13 B - juris-RdNr 7 mwN). Daher kann nur unter den vom Gesetz bestimmten Voraussetzungen des § 155 Abs 3 und 4 SGG, dh im Einverständnis mit den Beteiligten, anstelle des Senats der Vorsitzende oder der Berichterstatter entscheiden.

4

Die Erklärung eines Beteiligten, mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter einverstanden zu sein und damit auf die besondere Art der Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat zu verzichten, muss klar, eindeutig und vorbehaltlos sein. Denn die Erklärung hat insoweit weitreichende Folgen, als die Entscheidung durch den gesamten Spruchkörper eine höhere Richtigkeitsgewähr als diejenige eines einzelnen Richters bietet. Nur wenn eine derartige eindeutige Erklärung abgegeben wird, wird die Zuständigkeit des Vorsitzenden oder des Berichterstatters begründet, anstelle des Senats über die Berufung entscheiden zu dürfen (zu diesen Maßstäben vgl BSG Beschluss vom 13.2.2014 - B 4 AS 359/13 B - juris-RdNr 8 mwN).

5

Eine Einverständniserklärung des Klägers, die den beschriebenen Anforderungen gerecht wird, hat hier nicht vorgelegen. Mit Schreiben vom 27.2.2015 hat das LSG in diesem wie in den Parallelverfahren angefragt, ob die Beteiligten "mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden sind." In seinem Schreiben vom 8.3.2015 hat der Kläger geantwortet, dass er juristischer Laie sei, und sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Im Übrigen hat er mehrere Fragen zur Anzahl der beteiligten Richter gestellt, ua welchen Einfluss die Anzahl habe oder welchen Unterschied sie mache, ob sich die Gesetze oder die Sachverhalte dadurch ändern, ob die ihm - nach seiner Ansicht - in früheren Verfahren vorenthaltenen Leistungen zugesprochen worden wären, wenn an den Verfahren "andere / mehr / weniger Richter" beteiligt gewesen wären. Selbst wenn ein Sinn in diesen Fragen des Klägers nicht zu erkennen sein sollte, zumal er aufgrund seiner zahlreichen Gerichtsverfahren bis zum BSG mit den Grundzügen des sozialgerichtlichen Verfahrens vertraut sein dürfte, und die Fragen aus Sicht des LSG zu verneinen gewesen sein sollten, ändert dies nichts an dem Umstand, dass diese Fragen kein Einverständnis des Klägers - auch nicht mittelbar - zu einer Entscheidung des Berichterstatters als Einzelrichter anstelle des Senats iS des § 155 Abs 3 und 4 SGG enthalten.

6

Die in der Entscheidung über die Berufung durch den Berichterstatter ohne Einverständniserklärung des Klägers liegende Verletzung von dessen Recht auf den gesetzlichen Richter ist ein absoluter Revisionsgrund (§ 547 Nr 1 ZPO iVm § 202 Satz 1 SGG; vgl BSG Beschluss vom 13.2.2014 - B 4 AS 359/13 B - juris-RdNr 11 mwN). Nähere Darlegungen dazu, inwiefern das Berufungsurteil auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann, sind daher nicht erforderlich. Der absolute Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts führt zur Aufhebung und Zurückverweisung (§ 160a Abs 5 SGG). Gründe für eine Zurückverweisung an einen anderen Senat des LSG (§ 563 Abs 1 Satz 2 ZPO iVm § 202 Satz 1 SGG) sind nicht zu erkennen.

7

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Entscheidung des LSG vorbehalten.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 202


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

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Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Ges

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(1) Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach den §§ 104, 106 bis 108 und 120 einem Berufsrichter des Senats übertragen. (2) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, 1. über die Aussetzung und das Ruhe

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 33


(1) Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern tätig. § 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend. (2) In Senaten, die in Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsve

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Bundessozialgericht Beschluss, 13. Feb. 2014 - B 4 AS 359/13 B

bei uns veröffentlicht am 13.02.2014

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. August 2013 aufgehoben.

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(1) Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern tätig. § 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) In Senaten, die in Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2) entscheiden, wirken die für Angelegenheiten der Sozialversicherung berufenen ehrenamtlichen Richter mit.

(1) Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach den §§ 104, 106 bis 108 und 120 einem Berufsrichter des Senats übertragen.

(2) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten.
In dringenden Fällen entscheidet der Vorsitzende auch über den Antrag nach § 86b Abs. 1 oder 2.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach den §§ 104, 106 bis 108 und 120 einem Berufsrichter des Senats übertragen.

(2) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten.
In dringenden Fällen entscheidet der Vorsitzende auch über den Antrag nach § 86b Abs. 1 oder 2.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern tätig. § 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) In Senaten, die in Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2) entscheiden, wirken die für Angelegenheiten der Sozialversicherung berufenen ehrenamtlichen Richter mit.

(1) Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach den §§ 104, 106 bis 108 und 120 einem Berufsrichter des Senats übertragen.

(2) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten.
In dringenden Fällen entscheidet der Vorsitzende auch über den Antrag nach § 86b Abs. 1 oder 2.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. August 2013 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Im Streit stehen hier Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum von August 2011 bis Januar 2012 als Zuschuss.

2

Nachdem der Beklagte dem Kläger, der zwischen dem ersten und dem zweiten juristischen Staatsexamen erkrankt war, für den Zeitraum vom 31.1.2011 bis 31.7.2011 vorläufig darlehensweise Alg II bewilligt hatte (Rechtsstreit zu dem Aktenzeichen L 7 AS 762/12 - Nichtzulassungsbeschwerde B 4 AS 360/13 B), lehnte er die Leistungsgewährung für den hier streitigen Zeitraum ab. Zur Begründung führte er aus, der Kläger sei nicht hilfebedürftig. Er verfüge über verwertbares Vermögen. Er habe seiner Mutter vor dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit ein Darlehen in Höhe von 17 500 Euro zur Renovierung eines in seinem Miteigentum stehenden Hauses, an dem seine Mutter ein Nießbrauchsrecht habe, gewährt. Nach der Ausgestaltung des Darlehensvertrags habe der Kläger einen kurzfristig realisierbaren Rückzahlanspruch im Hinblick auf das Darlehen. Auch für den nachfolgenden Bewilligungszeitraum ab dem 1.2.2012 lehnte der Beklagte die Leistungsgewährung mit dieser Begründung ab (Rechtsstreit zu dem Aktenzeichen L 7 AS 233/13 - Nichtzulassungsbeschwerde B 4 AS 361/13 B). Das SG hat die Rechtsauffassung des Beklagten bestätigt (Urteil vom 17.8.2012) und das LSG hat die Berufung des Klägers hiergegen zurückgewiesen (Urteil vom 12.8.2013). Im Vorfeld der Entscheidung des Berufungsgerichts ist eine Ladung des Klägers zur mündlichen Verhandlung am 12.8.2013 vor dem LSG durch den Senatsvorsitzenden erfolgt. Ausweislich der Niederschrift des LSG vom 12.8.2013 ist die Verhandlung mit Zustimmung der Beteiligten als Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage unter Vorsitz des Berichterstatters durchgeführt worden. Alsdann haben sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt, dass die Verhandlung als öffentliche Sitzung weitergeführt wird. Der Niederschrift ist zu entnehmen, dass die Öffentlichkeit hergestellt und in die mündliche Verhandlung übergetreten worden ist. Der Berichterstatter hat nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung als Vorsitzender das Urteil verkündet. Das LSG hat die Revision nicht zugelassen.

3

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde an das BSG. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG)und rügt als Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG)die nicht ordnungsgemäße Besetzung des Berufungsgerichts.

4

II. Die zulässige Beschwerde ist begründet.

5

Die angefochtene Entscheidung ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Zu Recht rügt der Kläger eine Verletzung von § 33 iVm § 124 und § 155 Abs 3 iVm Abs 4 SGG durch das LSG. Das angefochtene Urteil des LSG ist aufzuheben, da die Entscheidung nicht durch den gesetzlichen Richter getroffen worden ist.

6

Das Berufungsgericht hat durch den Berichterstatter gemäß § 155 Abs 3 iVm Abs 4 SGG entschieden, obwohl das für eine solche Verfahrensweise erforderliche Einverständnis des Klägers nicht vorgelegen hat.

7

Gemäß § 155 Abs 3 SGG kann der Vorsitzende mit Einverständnis der Beteiligten auch sonst an Stelle des Senats entscheiden. Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden (§ 155 Abs 4 SGG). Bei diesen Regelungen handelt es sich um eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass bei Urteilen mit und ohne mündliche Verhandlung über das Rechtsmittel der Berufung grundsätzlich der mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern sowie zwei ehrenamtlichen Richtern besetzte Senat (§§ 29, 30, 31, 33 S 1 SGG) entscheidet. Die Frage, ob das LSG durch den Senat in voller Besetzung oder durch einen Berufsrichter allein befinden darf, berührt das von Verfassungs wegen (Art 101 Abs 1 S 2 GG) gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter in seiner einfach-rechtlichen Ausprägung (vgl BSG Beschluss vom 24.10.2013 - B 13 R 240/12 B - juris-RdNr 7; BSG Beschluss vom 30.3.2011 - B 12 KR 92/10 B - juris-RdNr 5; BSG Urteil vom 8.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2, RdNr 14 mwN). Daher kann nur unter den vom Gesetz bestimmten Voraussetzungen des § 155 Abs 3 und Abs 4 SGG, dh im Einverständnis mit den Beteiligten, statt des vollständig besetzten Senats der Vorsitzende oder der Berichterstatter allein entscheiden.

8

Eine wirksame Einverständniserklärung des Klägers iS des § 155 Abs 3 SGG hat hier nicht vorgelegen. Die Erklärung eines Beteiligten, mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden zu sein und damit auf die besondere Art der Gewährung rechtlichen Gehörs durch den gesamten Berufungssenat zu verzichten, muss klar, eindeutig und vorbehaltlos sein (BSG Beschluss vom 3.6.2009 - B 5 R 306/07 B - juris-RdNr 10). Denn die Erklärung hat insoweit weitreichende Folgen, als die Entscheidung durch den gesamten Spruchkörper eine höhere Richtigkeitsgewähr als diejenige eines einzelnen Richters bietet (vgl BSG Urteil vom 8.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2, RdNr 21; BSG Urteil vom 23.8.2007 - B 4 RS 2/06 R - SozR 4-1500 § 155 Nr 1 juris-RdNr 12 ff). Nur wenn eine derartige eindeutige Erklärung abgegeben wird, wird die Zuständigkeit des Vorsitzenden oder des Berichterstatters begründet, anstelle des vom Gesetz grundsätzlich berufenen Senats über den Berufungsrechtsstreit entscheiden zu dürfen (vgl BSG Urteil vom 23.8.2007 - B 4 RS 2/06 R - BSG SozR 4-1500 § 155 Nr 1 RdNr 17). Diesen Anforderungen wird die Erklärung des Klägers zur Niederschrift vom 12.8.2013 nicht gerecht.

9

Mit dieser hat der Kläger sein Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter nicht klar und eindeutig erteilt. Die Erklärung, "dass die Verhandlung als öffentliche Sitzung weitergeführt wird", ist schon deswegen nicht eindeutig, weil in ihr nicht zum Ausdruck kommt, dass die mündliche Verhandlung allein durch den Berichterstatter weitergeführt werden darf. Selbst wenn man aufgrund des bis dahin durch den Berichterstatter geleiteten Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage und der Verwendung des Wortes "weitergeführt" annehmen wollte, dass gemeint sei, der Berichterstatter werde die Verhandlung in öffentlicher Sitzung "weiterführen", mangelt es an einem Einverständnis des Klägers iS des § 155 Abs 3, 4 SGG. Denn die dort vorausgesetzte Erklärung bezieht sich nicht auf die Durchführung der öffentlichen Sitzung, sondern auf die Entscheidung durch den Berichterstatter an Stelle des Senats. Hierzu hat sich der Kläger ausweislich der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich erklärt.

10

Auch aus der zur Niederschrift genommenen Erklärung des Berichterstatters, die Verhandlung werde als öffentliche Sitzung weitergeführt, musste der Kläger nicht schließen, der Berichterstatter werde allein anstelle des Senats entscheiden. Nach dem Geschehensablauf, der Verspätung der ehrenamtlichen Richter als Grund für die Durchführung der Verhandlung in der Form eines Erörterungstermins und der Anwesenheit des Vorsitzenden des Berufungssenats im Beratungszimmer war es zumindest nicht abwegig, dass der Senat bei Vervollständigung der Richterbank in die Verhandlung eintreten und als Spruchkörper über die erhobenen Ansprüche entscheiden werde.

11

Die in der Entscheidung allein durch den Berichterstatter liegende Verletzung des Rechts des Klägers auf den gesetzlichen Richter, auf deren Rüge als Verfahrensmangel auch nicht verzichtet werden kann, ist ein absoluter Revisionsgrund (vgl BSG Beschluss vom 13.11.2012 - B 2 U 218/12 B - juris-RdNr 11; BSG Beschluss vom 30.3.2011 - B 12 KR 92/10 B - juris-RdNr 7; BSG Urteil vom 8.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2, RdNr 24). Näherer Darlegungen dazu, inwiefern das Berufungsurteil auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann, sind daher nicht erforderlich. Im Übrigen reichen die hierzu vom Kläger vorsorglich gemachten Ausführungen den Begründungsanforderungen auch, denn es ist nicht auszuschließen, dass das LSG bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat und einer Beratung aller Senatsmitglieder zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre (vgl BSG Urteil vom 22.9.1977 - 10 RV 79/76 - BSGE 44, 292 = SozR 1500 § 124 Nr 2, juris-RdNr 18). Wegen der oben bereits dargelegten höheren Richtigkeitsgewähr der Entscheidung durch den Senat anstelle des Berichterstatters oder Vorsitzenden ist in der Regel von einem Einfluss der Entscheidung des Einzelrichters auf das Ergebnis des Verfahrens auszugehen. Auch im vorliegenden Fall kann eine solche Ursächlichkeit nicht ausgeschlossen werden.

12

Da der gerügte Verstoß gegen die ordnungsgemäße Besetzung der Richterbank vorliegt, bedarf es keiner Prüfung, ob auch die übrigen vom Kläger geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision vorliegen.

13

Der Senat macht von der durch § 160a Abs 5 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch, das angefochtene Urteil wegen des festgestellten Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen, weil ein nicht heilbarer Verfahrensmangel vorliegt.

14

Das LSG wird in der nun zu treffenden Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach den §§ 104, 106 bis 108 und 120 einem Berufsrichter des Senats übertragen.

(2) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten.
In dringenden Fällen entscheidet der Vorsitzende auch über den Antrag nach § 86b Abs. 1 oder 2.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. August 2013 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Im Streit stehen hier Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum von August 2011 bis Januar 2012 als Zuschuss.

2

Nachdem der Beklagte dem Kläger, der zwischen dem ersten und dem zweiten juristischen Staatsexamen erkrankt war, für den Zeitraum vom 31.1.2011 bis 31.7.2011 vorläufig darlehensweise Alg II bewilligt hatte (Rechtsstreit zu dem Aktenzeichen L 7 AS 762/12 - Nichtzulassungsbeschwerde B 4 AS 360/13 B), lehnte er die Leistungsgewährung für den hier streitigen Zeitraum ab. Zur Begründung führte er aus, der Kläger sei nicht hilfebedürftig. Er verfüge über verwertbares Vermögen. Er habe seiner Mutter vor dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit ein Darlehen in Höhe von 17 500 Euro zur Renovierung eines in seinem Miteigentum stehenden Hauses, an dem seine Mutter ein Nießbrauchsrecht habe, gewährt. Nach der Ausgestaltung des Darlehensvertrags habe der Kläger einen kurzfristig realisierbaren Rückzahlanspruch im Hinblick auf das Darlehen. Auch für den nachfolgenden Bewilligungszeitraum ab dem 1.2.2012 lehnte der Beklagte die Leistungsgewährung mit dieser Begründung ab (Rechtsstreit zu dem Aktenzeichen L 7 AS 233/13 - Nichtzulassungsbeschwerde B 4 AS 361/13 B). Das SG hat die Rechtsauffassung des Beklagten bestätigt (Urteil vom 17.8.2012) und das LSG hat die Berufung des Klägers hiergegen zurückgewiesen (Urteil vom 12.8.2013). Im Vorfeld der Entscheidung des Berufungsgerichts ist eine Ladung des Klägers zur mündlichen Verhandlung am 12.8.2013 vor dem LSG durch den Senatsvorsitzenden erfolgt. Ausweislich der Niederschrift des LSG vom 12.8.2013 ist die Verhandlung mit Zustimmung der Beteiligten als Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage unter Vorsitz des Berichterstatters durchgeführt worden. Alsdann haben sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt, dass die Verhandlung als öffentliche Sitzung weitergeführt wird. Der Niederschrift ist zu entnehmen, dass die Öffentlichkeit hergestellt und in die mündliche Verhandlung übergetreten worden ist. Der Berichterstatter hat nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung als Vorsitzender das Urteil verkündet. Das LSG hat die Revision nicht zugelassen.

3

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde an das BSG. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG)und rügt als Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG)die nicht ordnungsgemäße Besetzung des Berufungsgerichts.

4

II. Die zulässige Beschwerde ist begründet.

5

Die angefochtene Entscheidung ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Zu Recht rügt der Kläger eine Verletzung von § 33 iVm § 124 und § 155 Abs 3 iVm Abs 4 SGG durch das LSG. Das angefochtene Urteil des LSG ist aufzuheben, da die Entscheidung nicht durch den gesetzlichen Richter getroffen worden ist.

6

Das Berufungsgericht hat durch den Berichterstatter gemäß § 155 Abs 3 iVm Abs 4 SGG entschieden, obwohl das für eine solche Verfahrensweise erforderliche Einverständnis des Klägers nicht vorgelegen hat.

7

Gemäß § 155 Abs 3 SGG kann der Vorsitzende mit Einverständnis der Beteiligten auch sonst an Stelle des Senats entscheiden. Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden (§ 155 Abs 4 SGG). Bei diesen Regelungen handelt es sich um eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass bei Urteilen mit und ohne mündliche Verhandlung über das Rechtsmittel der Berufung grundsätzlich der mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern sowie zwei ehrenamtlichen Richtern besetzte Senat (§§ 29, 30, 31, 33 S 1 SGG) entscheidet. Die Frage, ob das LSG durch den Senat in voller Besetzung oder durch einen Berufsrichter allein befinden darf, berührt das von Verfassungs wegen (Art 101 Abs 1 S 2 GG) gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter in seiner einfach-rechtlichen Ausprägung (vgl BSG Beschluss vom 24.10.2013 - B 13 R 240/12 B - juris-RdNr 7; BSG Beschluss vom 30.3.2011 - B 12 KR 92/10 B - juris-RdNr 5; BSG Urteil vom 8.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2, RdNr 14 mwN). Daher kann nur unter den vom Gesetz bestimmten Voraussetzungen des § 155 Abs 3 und Abs 4 SGG, dh im Einverständnis mit den Beteiligten, statt des vollständig besetzten Senats der Vorsitzende oder der Berichterstatter allein entscheiden.

8

Eine wirksame Einverständniserklärung des Klägers iS des § 155 Abs 3 SGG hat hier nicht vorgelegen. Die Erklärung eines Beteiligten, mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden zu sein und damit auf die besondere Art der Gewährung rechtlichen Gehörs durch den gesamten Berufungssenat zu verzichten, muss klar, eindeutig und vorbehaltlos sein (BSG Beschluss vom 3.6.2009 - B 5 R 306/07 B - juris-RdNr 10). Denn die Erklärung hat insoweit weitreichende Folgen, als die Entscheidung durch den gesamten Spruchkörper eine höhere Richtigkeitsgewähr als diejenige eines einzelnen Richters bietet (vgl BSG Urteil vom 8.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2, RdNr 21; BSG Urteil vom 23.8.2007 - B 4 RS 2/06 R - SozR 4-1500 § 155 Nr 1 juris-RdNr 12 ff). Nur wenn eine derartige eindeutige Erklärung abgegeben wird, wird die Zuständigkeit des Vorsitzenden oder des Berichterstatters begründet, anstelle des vom Gesetz grundsätzlich berufenen Senats über den Berufungsrechtsstreit entscheiden zu dürfen (vgl BSG Urteil vom 23.8.2007 - B 4 RS 2/06 R - BSG SozR 4-1500 § 155 Nr 1 RdNr 17). Diesen Anforderungen wird die Erklärung des Klägers zur Niederschrift vom 12.8.2013 nicht gerecht.

9

Mit dieser hat der Kläger sein Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter nicht klar und eindeutig erteilt. Die Erklärung, "dass die Verhandlung als öffentliche Sitzung weitergeführt wird", ist schon deswegen nicht eindeutig, weil in ihr nicht zum Ausdruck kommt, dass die mündliche Verhandlung allein durch den Berichterstatter weitergeführt werden darf. Selbst wenn man aufgrund des bis dahin durch den Berichterstatter geleiteten Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage und der Verwendung des Wortes "weitergeführt" annehmen wollte, dass gemeint sei, der Berichterstatter werde die Verhandlung in öffentlicher Sitzung "weiterführen", mangelt es an einem Einverständnis des Klägers iS des § 155 Abs 3, 4 SGG. Denn die dort vorausgesetzte Erklärung bezieht sich nicht auf die Durchführung der öffentlichen Sitzung, sondern auf die Entscheidung durch den Berichterstatter an Stelle des Senats. Hierzu hat sich der Kläger ausweislich der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich erklärt.

10

Auch aus der zur Niederschrift genommenen Erklärung des Berichterstatters, die Verhandlung werde als öffentliche Sitzung weitergeführt, musste der Kläger nicht schließen, der Berichterstatter werde allein anstelle des Senats entscheiden. Nach dem Geschehensablauf, der Verspätung der ehrenamtlichen Richter als Grund für die Durchführung der Verhandlung in der Form eines Erörterungstermins und der Anwesenheit des Vorsitzenden des Berufungssenats im Beratungszimmer war es zumindest nicht abwegig, dass der Senat bei Vervollständigung der Richterbank in die Verhandlung eintreten und als Spruchkörper über die erhobenen Ansprüche entscheiden werde.

11

Die in der Entscheidung allein durch den Berichterstatter liegende Verletzung des Rechts des Klägers auf den gesetzlichen Richter, auf deren Rüge als Verfahrensmangel auch nicht verzichtet werden kann, ist ein absoluter Revisionsgrund (vgl BSG Beschluss vom 13.11.2012 - B 2 U 218/12 B - juris-RdNr 11; BSG Beschluss vom 30.3.2011 - B 12 KR 92/10 B - juris-RdNr 7; BSG Urteil vom 8.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2, RdNr 24). Näherer Darlegungen dazu, inwiefern das Berufungsurteil auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann, sind daher nicht erforderlich. Im Übrigen reichen die hierzu vom Kläger vorsorglich gemachten Ausführungen den Begründungsanforderungen auch, denn es ist nicht auszuschließen, dass das LSG bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat und einer Beratung aller Senatsmitglieder zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre (vgl BSG Urteil vom 22.9.1977 - 10 RV 79/76 - BSGE 44, 292 = SozR 1500 § 124 Nr 2, juris-RdNr 18). Wegen der oben bereits dargelegten höheren Richtigkeitsgewähr der Entscheidung durch den Senat anstelle des Berichterstatters oder Vorsitzenden ist in der Regel von einem Einfluss der Entscheidung des Einzelrichters auf das Ergebnis des Verfahrens auszugehen. Auch im vorliegenden Fall kann eine solche Ursächlichkeit nicht ausgeschlossen werden.

12

Da der gerügte Verstoß gegen die ordnungsgemäße Besetzung der Richterbank vorliegt, bedarf es keiner Prüfung, ob auch die übrigen vom Kläger geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision vorliegen.

13

Der Senat macht von der durch § 160a Abs 5 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch, das angefochtene Urteil wegen des festgestellten Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen, weil ein nicht heilbarer Verfahrensmangel vorliegt.

14

Das LSG wird in der nun zu treffenden Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach den §§ 104, 106 bis 108 und 120 einem Berufsrichter des Senats übertragen.

(2) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten.
In dringenden Fällen entscheidet der Vorsitzende auch über den Antrag nach § 86b Abs. 1 oder 2.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. August 2013 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Im Streit stehen hier Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum von August 2011 bis Januar 2012 als Zuschuss.

2

Nachdem der Beklagte dem Kläger, der zwischen dem ersten und dem zweiten juristischen Staatsexamen erkrankt war, für den Zeitraum vom 31.1.2011 bis 31.7.2011 vorläufig darlehensweise Alg II bewilligt hatte (Rechtsstreit zu dem Aktenzeichen L 7 AS 762/12 - Nichtzulassungsbeschwerde B 4 AS 360/13 B), lehnte er die Leistungsgewährung für den hier streitigen Zeitraum ab. Zur Begründung führte er aus, der Kläger sei nicht hilfebedürftig. Er verfüge über verwertbares Vermögen. Er habe seiner Mutter vor dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit ein Darlehen in Höhe von 17 500 Euro zur Renovierung eines in seinem Miteigentum stehenden Hauses, an dem seine Mutter ein Nießbrauchsrecht habe, gewährt. Nach der Ausgestaltung des Darlehensvertrags habe der Kläger einen kurzfristig realisierbaren Rückzahlanspruch im Hinblick auf das Darlehen. Auch für den nachfolgenden Bewilligungszeitraum ab dem 1.2.2012 lehnte der Beklagte die Leistungsgewährung mit dieser Begründung ab (Rechtsstreit zu dem Aktenzeichen L 7 AS 233/13 - Nichtzulassungsbeschwerde B 4 AS 361/13 B). Das SG hat die Rechtsauffassung des Beklagten bestätigt (Urteil vom 17.8.2012) und das LSG hat die Berufung des Klägers hiergegen zurückgewiesen (Urteil vom 12.8.2013). Im Vorfeld der Entscheidung des Berufungsgerichts ist eine Ladung des Klägers zur mündlichen Verhandlung am 12.8.2013 vor dem LSG durch den Senatsvorsitzenden erfolgt. Ausweislich der Niederschrift des LSG vom 12.8.2013 ist die Verhandlung mit Zustimmung der Beteiligten als Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage unter Vorsitz des Berichterstatters durchgeführt worden. Alsdann haben sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt, dass die Verhandlung als öffentliche Sitzung weitergeführt wird. Der Niederschrift ist zu entnehmen, dass die Öffentlichkeit hergestellt und in die mündliche Verhandlung übergetreten worden ist. Der Berichterstatter hat nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung als Vorsitzender das Urteil verkündet. Das LSG hat die Revision nicht zugelassen.

3

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde an das BSG. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG)und rügt als Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG)die nicht ordnungsgemäße Besetzung des Berufungsgerichts.

4

II. Die zulässige Beschwerde ist begründet.

5

Die angefochtene Entscheidung ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Zu Recht rügt der Kläger eine Verletzung von § 33 iVm § 124 und § 155 Abs 3 iVm Abs 4 SGG durch das LSG. Das angefochtene Urteil des LSG ist aufzuheben, da die Entscheidung nicht durch den gesetzlichen Richter getroffen worden ist.

6

Das Berufungsgericht hat durch den Berichterstatter gemäß § 155 Abs 3 iVm Abs 4 SGG entschieden, obwohl das für eine solche Verfahrensweise erforderliche Einverständnis des Klägers nicht vorgelegen hat.

7

Gemäß § 155 Abs 3 SGG kann der Vorsitzende mit Einverständnis der Beteiligten auch sonst an Stelle des Senats entscheiden. Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden (§ 155 Abs 4 SGG). Bei diesen Regelungen handelt es sich um eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass bei Urteilen mit und ohne mündliche Verhandlung über das Rechtsmittel der Berufung grundsätzlich der mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern sowie zwei ehrenamtlichen Richtern besetzte Senat (§§ 29, 30, 31, 33 S 1 SGG) entscheidet. Die Frage, ob das LSG durch den Senat in voller Besetzung oder durch einen Berufsrichter allein befinden darf, berührt das von Verfassungs wegen (Art 101 Abs 1 S 2 GG) gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter in seiner einfach-rechtlichen Ausprägung (vgl BSG Beschluss vom 24.10.2013 - B 13 R 240/12 B - juris-RdNr 7; BSG Beschluss vom 30.3.2011 - B 12 KR 92/10 B - juris-RdNr 5; BSG Urteil vom 8.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2, RdNr 14 mwN). Daher kann nur unter den vom Gesetz bestimmten Voraussetzungen des § 155 Abs 3 und Abs 4 SGG, dh im Einverständnis mit den Beteiligten, statt des vollständig besetzten Senats der Vorsitzende oder der Berichterstatter allein entscheiden.

8

Eine wirksame Einverständniserklärung des Klägers iS des § 155 Abs 3 SGG hat hier nicht vorgelegen. Die Erklärung eines Beteiligten, mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden zu sein und damit auf die besondere Art der Gewährung rechtlichen Gehörs durch den gesamten Berufungssenat zu verzichten, muss klar, eindeutig und vorbehaltlos sein (BSG Beschluss vom 3.6.2009 - B 5 R 306/07 B - juris-RdNr 10). Denn die Erklärung hat insoweit weitreichende Folgen, als die Entscheidung durch den gesamten Spruchkörper eine höhere Richtigkeitsgewähr als diejenige eines einzelnen Richters bietet (vgl BSG Urteil vom 8.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2, RdNr 21; BSG Urteil vom 23.8.2007 - B 4 RS 2/06 R - SozR 4-1500 § 155 Nr 1 juris-RdNr 12 ff). Nur wenn eine derartige eindeutige Erklärung abgegeben wird, wird die Zuständigkeit des Vorsitzenden oder des Berichterstatters begründet, anstelle des vom Gesetz grundsätzlich berufenen Senats über den Berufungsrechtsstreit entscheiden zu dürfen (vgl BSG Urteil vom 23.8.2007 - B 4 RS 2/06 R - BSG SozR 4-1500 § 155 Nr 1 RdNr 17). Diesen Anforderungen wird die Erklärung des Klägers zur Niederschrift vom 12.8.2013 nicht gerecht.

9

Mit dieser hat der Kläger sein Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter nicht klar und eindeutig erteilt. Die Erklärung, "dass die Verhandlung als öffentliche Sitzung weitergeführt wird", ist schon deswegen nicht eindeutig, weil in ihr nicht zum Ausdruck kommt, dass die mündliche Verhandlung allein durch den Berichterstatter weitergeführt werden darf. Selbst wenn man aufgrund des bis dahin durch den Berichterstatter geleiteten Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage und der Verwendung des Wortes "weitergeführt" annehmen wollte, dass gemeint sei, der Berichterstatter werde die Verhandlung in öffentlicher Sitzung "weiterführen", mangelt es an einem Einverständnis des Klägers iS des § 155 Abs 3, 4 SGG. Denn die dort vorausgesetzte Erklärung bezieht sich nicht auf die Durchführung der öffentlichen Sitzung, sondern auf die Entscheidung durch den Berichterstatter an Stelle des Senats. Hierzu hat sich der Kläger ausweislich der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich erklärt.

10

Auch aus der zur Niederschrift genommenen Erklärung des Berichterstatters, die Verhandlung werde als öffentliche Sitzung weitergeführt, musste der Kläger nicht schließen, der Berichterstatter werde allein anstelle des Senats entscheiden. Nach dem Geschehensablauf, der Verspätung der ehrenamtlichen Richter als Grund für die Durchführung der Verhandlung in der Form eines Erörterungstermins und der Anwesenheit des Vorsitzenden des Berufungssenats im Beratungszimmer war es zumindest nicht abwegig, dass der Senat bei Vervollständigung der Richterbank in die Verhandlung eintreten und als Spruchkörper über die erhobenen Ansprüche entscheiden werde.

11

Die in der Entscheidung allein durch den Berichterstatter liegende Verletzung des Rechts des Klägers auf den gesetzlichen Richter, auf deren Rüge als Verfahrensmangel auch nicht verzichtet werden kann, ist ein absoluter Revisionsgrund (vgl BSG Beschluss vom 13.11.2012 - B 2 U 218/12 B - juris-RdNr 11; BSG Beschluss vom 30.3.2011 - B 12 KR 92/10 B - juris-RdNr 7; BSG Urteil vom 8.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2, RdNr 24). Näherer Darlegungen dazu, inwiefern das Berufungsurteil auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann, sind daher nicht erforderlich. Im Übrigen reichen die hierzu vom Kläger vorsorglich gemachten Ausführungen den Begründungsanforderungen auch, denn es ist nicht auszuschließen, dass das LSG bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat und einer Beratung aller Senatsmitglieder zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre (vgl BSG Urteil vom 22.9.1977 - 10 RV 79/76 - BSGE 44, 292 = SozR 1500 § 124 Nr 2, juris-RdNr 18). Wegen der oben bereits dargelegten höheren Richtigkeitsgewähr der Entscheidung durch den Senat anstelle des Berichterstatters oder Vorsitzenden ist in der Regel von einem Einfluss der Entscheidung des Einzelrichters auf das Ergebnis des Verfahrens auszugehen. Auch im vorliegenden Fall kann eine solche Ursächlichkeit nicht ausgeschlossen werden.

12

Da der gerügte Verstoß gegen die ordnungsgemäße Besetzung der Richterbank vorliegt, bedarf es keiner Prüfung, ob auch die übrigen vom Kläger geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision vorliegen.

13

Der Senat macht von der durch § 160a Abs 5 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch, das angefochtene Urteil wegen des festgestellten Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen, weil ein nicht heilbarer Verfahrensmangel vorliegt.

14

Das LSG wird in der nun zu treffenden Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.