Bundessozialgericht Beschluss, 28. Jan. 2014 - B 13 R 31/13 R

bei uns veröffentlicht am28.01.2014

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. November 2013 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Das LSG Niedersachsen-Bremen hat im Urteil vom 4.11.2013 einen Anspruch der im Jahr 1951 geborenen Klägerin auf Vormerkung weiterer Kindererziehungszeiten für ihre 1971 und 1974 geborenen Kinder verneint. Es hat darin in Auseinandersetzung mit einschlägiger Rechtsprechung des BVerfG ausführlich begründet, weshalb für Mütter vor dem 1.1.1992 geborener Kinder aus Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG über die Regelung in § 249 Abs 1 SGB VI hinaus kein aktuell durchsetzbarer Anspruch auf Berücksichtigung von mehr als zwölf Monaten an Kindererziehungszeiten herleitbar sei.

2

Zur Begründung der vom LSG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision trägt die Klägerin vor:

"Die Begründung erfolgt daraus, dass die derzeitige Verwaltungs- und Rechtslage der Verfassung widerspricht, den Grundgesetzartikeln 2 und 6 GG.

Es findet eine unberechtigte Differenzierung/Ungleichbehandlung zwischen Müttern statt, die Kinder vor 1992 und danach geboren haben.

Dies ist von grundsätzlicher Bedeutung, wobei mitgeteilt wird, dass sich die Auslegung von Verfassungsrecht (Grundgesetzartikeln) im Laufe der Zeit durch Veränderungen der Gesellschaft und anderen Einstellungen ändern kann - wie hier aus Sicht der Revisionsführerin gegeben.

Zwar sind in den 1990iger Jahren Entscheidungen des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts dahingehend ergangen, dass keine Ungleichbehandlung vorliegt, dieses Denken bzw. diese Rechtsansicht ist aber im Wanken begriffen was sich daraus ergibt, dass das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in dem Urteil vom 04.11.2013 die Revision zugelassen hat.

Anzumerken sei auch, dass der Gesetzgeber ja im Begriff ist, wohl, Änderungen vorzunehmen, wenn denn eine Koalition zustande kommen sollte. Insoweit hat noch der Gesetzgeber die Ungleichbehandlung aufgegriffen, aber unzureichend in der Planung wohl aufgenommen, da immer noch keine völlige Gleichstellung der Rechtslage zwischen den "Alt-Müttern" und "Neu-Müttern" (also vor 1992 bzw. nach 1992) vorgesehen ist.

Deswegen wird gebeten, antragsgemäß zu erkennen.

Soweit weiterer Vortrag erforderlich sein sollte, wird um einen Hinweis gebeten."

3

Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung der ergangenen Bescheide der Behörde und der Vordergerichte die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, der Revisionsführerin Rentenanwartschaften für die vor 1992 geborenen leiblichen Kinder O. und S. Kindererziehungszeiten zuzuerkennen, wie für Kinder, die nach 1992 geboren sind.

4

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision als unzulässig zu verwerfen,

da die Ausführungen in der Revisionsbegründung nicht einmal ansatzweise geeignet seien, den Erfordernissen des § 164 Abs 2 S 3 SGG Genüge zu tun.

5

II. Die Revision ist unzulässig (§ 169 SGG). Die Klägerin hat das Rechtsmittel nicht ausreichend begründet (§ 164 SGG).

6

Gemäß § 164 Abs 2 S 1 SGG ist die Revision fristgerecht zu begründen. Nach Satz 3 dieser Vorschrift muss die Begründung "einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben". Diese gesetzlichen Anforderungen hat das BSG in ständiger Rechtsprechung präzisiert (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 164 Nr 12 S 22; BSG SozR 4-1500 § 164 Nr 3 RdNr 9 f - jeweils mwN; zustimmend bereits BVerfG SozR 1500 § 164 Nr 17 S 29).

7

Wendet sich die Revision - wie hier - dagegen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine mit der Verfassung nicht vereinbare Vorschrift angewandt worden sei, ist in der Begründung näher darzulegen, weshalb ein Verstoß gegen das GG vorliegen soll. Der Revisionsführer muss sich dabei - zumindest kurz - mit den Gründen der Vorinstanz rechtlich auseinandersetzen; er muss erkennen lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Vorschriften anderer Auffassung ist (BSG SozR 1500 § 164 Nr 12 S 17 und Nr 20 S 33 f mwN; BSG vom 11.6.2003 - B 5 RJ 52/02 R - Juris RdNr 14; BSG vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris RdNr 10). Dafür bedarf es der Darlegung, in welchen Punkten und aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung angegriffen wird (BSG vom 11.11.1993 - 7 RAr 94/92 - Juris RdNr 15 mwN; BSGE 70, 186, 187 f = SozR 3-1200 § 53 Nr 4 S 17; BSG SozR 1500 § 164 Nr 22 S 36 und Nr 28 S 44).

8

Dieses Formerfordernis soll im Interesse der Entlastung des Revisionsgerichts sicherstellen, dass der Revisionsführer bzw sein Prozessbevollmächtigter das angefochtene Urteil im Hinblick auf einen Erfolg des Rechtsmittels überprüft und hierzu die Rechtslage genau durchdacht hat (vgl BSG vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris RdNr 10; BSG vom 3.7.2002 - B 5 RJ 30/01 R - Juris RdNr 10 mwN), bevor er durch seine Unterschrift die volle Verantwortung für die Revision übernimmt und so ggf von der Durchführung aussichtsloser Revisionen absieht (BSG vom 20.1.2005 - B 3 KR 22/03 R - Juris RdNr 16 mwN).

9

Die vorliegende Revisionsbegründung genügt den genannten Anforderungen nicht. Ihr kann lediglich entnommen werden, dass die Klägerin eine Verletzung (wohl) von Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG geltend macht, wenn sie meint, dass eine unberechtigte Ungleichbehandlung zwischen Müttern stattfinde, die ihre Kinder vor 1992 bzw danach geboren hätten. Sie versäumt es aber, im Einzelnen darzulegen, weshalb diese Verfassungsnormen durch die angefochtene Entscheidung verletzt werden. Weder gibt sie den Sachverhalt, über den das Berufungsgericht entschieden hat, noch dessen (verfassungs-)rechtliche Argumentation wieder; auch mit den von ihr erwähnten einschlägigen Entscheidungen des BSG und des BVerfG, "dass keine Ungleichbehandlung vorliegt", setzt sie sich nicht auseinander. Die pauschale Behauptung, dass die diesen Entscheidungen zugrunde liegende Rechtsansicht "im Wanken begriffen" sei, genügt für eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung bei Weitem nicht.

10

Nichts anderes folgt aus der Bitte der Klägerin um einen Hinweis des Gerichts, falls weiterer Vortrag erforderlich sein sollte. Der Senat war nicht verpflichtet, die anwaltlich vertretene Klägerin vorab auf Mängel in ihrer Revisionsbegründung hinzuweisen; die Bestimmung des § 106 Abs 1 SGG wird insoweit von der spezielleren Regelung in § 164 Abs 2 SGG verdrängt. Diese Vorschrift beruht auf dem Gedanken, dass ein Rechtsanwalt auch ohne Hilfe des Gerichts in der Lage sein muss, eine Revision formgerecht zu begründen. Gerade dies ist ein rechtfertigender Grund für den Vertretungszwang vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG; diese Bestimmung darf nicht unter Berufung auf die Hinweispflicht des Gerichts umgangen werden (vgl BSG vom 21.7.2010 - B 7 AL 60/10 B - Juris RdNr 7; Senatsbeschluss vom 16.11.2011 - B 13 R 317/11 B - BeckRS 2012, 70222 RdNr 6; BSG vom 31.7.2013 - B 5 R 214/13 B - BeckRS 2013, 71677 RdNr 8).

11

Die mithin nicht formgerecht begründete Revision ist nach § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfu

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(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschu

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(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlich

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(1) Die Revision ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 160a Absatz 4 Satz 1 oder § 161 Abs. 3 Satz 2) schriftlich einzulegen. Die Revision muß das an

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 249 Beitragszeiten wegen Kindererziehung


(1) Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. (2) Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit steht der Erziehung im Inland die Erziehung im jeweiligen Gelt

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Tenor Der 5. Senat hält an der Rechtsauffassung fest, wie sie in den von der Anfrage des 12. Senats in Bezug genommenen Entscheidungen zum Ausdruck gekommen ist. G

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Tenor Der 5. Senat hält an der Rechtsauffassung fest, wie sie in den von der Anfrage des 12. Senats in Bezug genommenen Entscheidungen zum Ausdruck gekommen ist. G

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(1) Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.

(2) Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit steht der Erziehung im Inland die Erziehung im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich. Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten während desselben Zeitraums aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.

(3) (weggefallen)

(4) Ein Elternteil ist von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn er vor dem 1. Januar 1921 geboren ist.

(5) Für die Feststellung der Tatsachen, die für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 erheblich sind, genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind.

(6) Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestorben, wird die Kindererziehungszeit insgesamt dem Vater zugeordnet.

(7) Bei Folgerenten, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllen und für die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist, endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Die Kindererziehungszeit endet 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn ausschließlich ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist. Eine Kindererziehungszeit wird für den maßgeblichen Zeitraum, für den ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 5 berücksichtigt wurde, nicht angerechnet.

(8) Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach Absatz 1 ist ausgeschlossen

1.
ab dem 13. bis zum 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist,
2.
ab dem 25. bis zum 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für andere Versicherte oder Hinterbliebene für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen war.

(1) Die Revision ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 160a Absatz 4 Satz 1 oder § 161 Abs. 3 Satz 2) schriftlich einzulegen. Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben; eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 160a Abs. 1 Satz 3 geschehen ist. Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Die Revision ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 160a Absatz 4 Satz 1 oder § 161 Abs. 3 Satz 2) schriftlich einzulegen. Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben; eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 160a Abs. 1 Satz 3 geschehen ist. Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.

(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.

(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere

1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3.
Auskünfte jeder Art einholen,
4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6.
andere beiladen,
7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.

(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.

(1) Die Revision ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 160a Absatz 4 Satz 1 oder § 161 Abs. 3 Satz 2) schriftlich einzulegen. Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben; eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 160a Abs. 1 Satz 3 geschehen ist. Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.

(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2009 - L 12 AL 4565/09 -

wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Verfahren der Beschwerde wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Im Streit ist die Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung durch die Beklagte, die frühere Arbeitgeberin des Klägers, die diese für die Bundesagentur für Arbeit (BA) nach § 312 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) erstellt hat.

2

Der Kläger hatte im März 2008 beim Arbeitsgericht (ArbG) Pforzheim Klage erhoben, gerichtet auf Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung durch die Beklagte. Nachdem diese Arbeitsbescheinigung auf dem von der BA vorgesehenen Formblatt ausgestellt und übersandt worden war, reklamierte der Kläger ihre Unvollständigkeit. Das ArbG verwies daraufhin, weil nicht mehr die Erteilung der Arbeitsbescheinigung als solche im Streit sei, sondern deren inhaltliche Richtigkeit bzw Vollständigkeit, die Sache an das Sozialgericht (SG) Karlsruhe; während des dortigen Verfahrens hat die Beklagte dem Kläger eine weitere identische Arbeitsbescheinigung überlassen.

3

Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 1.10.2009), weil die auf Berichtigung der Arbeitsbescheinigung gerichtete Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei. Im Übrigen habe der Kläger nicht dargelegt, worin er die Unrichtigkeit der Arbeitsbescheinigung sehe. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil zurückgewiesen (Urteil vom 18.12.2009). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, man habe trotz Abwesenheit des geladenen Klägers entscheiden können, weil dieser ordnungsgemäß geladen worden sei. Dem Antrag des Klägers auf Terminsänderung vom 17.12.2009 sei nicht zu entsprechen. Der Kläger habe zwar moniert, keine Fahrkarte zum Termin erhalten zu haben. Der Senat habe jedoch die Gewährung einer Fahrkarte bereits mit Beschluss vom 10.12.2009 abgelehnt. Es sei nach wie vor nicht glaubhaft, dass der Kläger angesichts seines Einkommens in Höhe von 1353 Euro nicht in der Lage sei, die Fahrkosten aufzubringen. Der Senat könne auch in unveränderter Besetzung entscheiden, weil das vom Kläger gestellte Ablehnungsgesuch offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei. In der Sache sei das Urteil des SG nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG SozR 3-4100 § 133 Nr 1) sei bei Klagen gegen die Richtigkeit der Arbeitsbescheinigung zwar der Sozialrechtsweg eröffnet; jedoch sei ein Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen. Im Rahmen des bei der BA anhängigen Verwaltungsverfahrens müsse diese ohnedies im Wege der Amtsermittlung alle erreichbaren Beweismittel zur Prüfung eines evtl Anspruchs (auf Arbeitslosengeld) heranziehen. Angesichts der Unzulässigkeit der Klage eine weitere Beweiserhebung - wie vom Kläger angeregt - zu erheben komme nicht in Betracht.

4

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, mit der der Kläger auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde und der Frist zur Begründung der Beschwerde beantragt, rügt der Kläger Verfahrensmängel und macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Seines Erachtens verletzt das Urteil Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) iVm dem Sozialstaatsprinzip und Art 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Man habe seine Teilhabe an der mündlichen Verhandlung dadurch verhindert, dass man Prozesskostenhilfe (PKH)-Anträgen nicht stattgegeben bzw diese nicht beschieden habe. Hierin liege ein Verstoß gegen das Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wenn die erstinstanzliche Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen sei. Er habe mit Schriftsatz vom 1.11.2009 die Gewährung von PKH beantragt, die jedoch mangels Überreichung vollständig ausgefüllter PKH-Vordrucke abgelehnt worden sei. Dies sei zu Unrecht erfolgt, weil er auf Antragsunterlagen in einem Parallelverfahren verwiesen und später ohnedies alle erforderlichen Unterlagen nachgereicht habe. Mit Schriftsatz vom 2.12.2009 habe er seinen PKH-Antrag wiederholt, ohne dass das LSG hierüber entschieden habe. Darin liege auch ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör (§ 62 Sozialgerichtsgesetz, Art 103 Abs 1 GG). Das LSG sei zudem verpflichtet gewesen, ihm eine Fahrkarte zur Terminswahrnehmung zu übersenden. Das Urteil sei nicht durch die gesetzlichen Richter im Sinne des Art 101 GG ergangen. Er habe mit Schriftsätzen vom 2. und 17.12.2009 Befangenheitsanträge gestellt, über die die abgelehnten Richter zu Unrecht selbst entschieden hätten. Außerdem sei das LSG einem bereits beim SG gestellten Beweisantrag zur Beiziehung der Akten des ArbG nicht gefolgt. Das LSG sei darüber hinaus verpflichtet gewesen, im Rahmen der Amtsermittlung die Akten der BA anzufordern, weil nur so eine Überprüfung der Richtigkeit der Arbeitsbescheinigung möglich gewesen wäre. Eine entsprechende "Anregung" habe er gegeben und außerdem vergeblich beantragt, den Vertreter der Beklagten zu den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zu hören.

5

Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Es stelle sich die Rechtsfrage, ob das ArbG oder das SG für Rechtsstreitigkeiten um die Berichtigung der Arbeitsbescheinigung zuständig sei und ob für diese Klage ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Diese Rechtsfragen seien höchstrichterlich nicht geklärt. Von grundsätzlicher Bedeutung sei auch die Rechtsfrage, ob es sich bei dem Rechtsstreit auf Berichtigung der Arbeitsbescheinigung gegen den Arbeitgeber um ein kostenfreies Verfahren, ggf einen Annex zum Arbeitsgerichtsverfahren, handele, und falls nicht, welche Grundsätze bei der Bemessung des Streitwerts zu berücksichtigen seien. Außerdem werde die Rechtsfrage aufgeworfen, ob ein Richter am SG "nach dem Inhalt des § 60 SGG" befugt sei, ein Befangenheitsgesuch im Wege der Selbstentscheidung zu bescheiden. Schließlich stelle sich die Rechtsfrage, ob die Bezugnahme auf PKH-Unterlagen zulässig sei, wenn vor demselben Senat im selben Zeitraum ein Parallelverfahren geführt werde, in dem vollständige PKH-Unterlagen vorgelegt worden seien.

6

II. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist unzulässig, weil der Kläger die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und des Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Der Senat konnte deshalb ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter entscheiden (§ 160a Abs 4 Satz 1 SGG iVm § 169 SGG). Einer Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers bezüglich der Beschwerdebegründungsfrist bedarf es unter diesen Umständen nicht; wegen der Versäumung der Beschwerdefrist ist ihm Wiedereinsetzung bereits gewährt worden.

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Vorab ist klarzustellen, dass der Senat nur verpflichtet ist, auf den Vortrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers einzugehen, nicht jedoch auf dessen eigenen Vortrag - etwa im PKH-Verfahren. Vor dem BSG muss sich nämlich der Kläger von einem postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Der Prozessbevollmächtigte muss dabei die volle Verantwortung übernehmen; nicht ausreichend ist eine bloße Bezugnahme auf Schriftsätze des Beteiligten selbst (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig ua, 9. Aufl 2008, SGG, § 160a RdNr 4 und § 164 RdNr 9a mwN). Hieran ändert nichts die salvatorische Klausel in der Beschwerdebegründung der Prozessbevollmächtigten, der Vortrag im PKH-Verfahren werde ausdrücklich zum Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde gemacht. Es besteht auch keine Verpflichtung, den anwaltlich vertretenen Kläger vor einer Entscheidung über seine Beschwerde auf Mängel der Beschwerdebegründung hinzuweisen. Das Gesetz unterstellt, dass ein Rechtsanwalt in der Lage ist, die Formerfordernisse einzuhalten; gerade dies ist ein Grund für den Vertretungszwang des § 73 Abs 4 SGG. § 106 Abs 1 SGG gilt insoweit nicht. Ein Rechtsanwalt muss in der Lage sein, ohne Hilfe durch das Gericht eine Nichtzulassungsbeschwerde ordnungsgemäß zu begründen.

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Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache genügt - auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 20.7.2010 - schon deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen nur unzureichend dargelegt ist, wie dies in ständiger Rechtsprechung verlangt wird. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nämlich nur dann, wenn sie für die vom Senat im Revisionsverfahren zu treffende Entscheidung von Bedeutung ist. Damit der Senat dies beurteilen kann, ist eine Darlegung erforderlich, wo bzw an welcher Stelle der Entscheidung die aufgeworfene Rechtsfrage beantwortet werden muss. Anders ausgedrückt: Es muss die konkrete Entscheidungserheblichkeit schlüssig geschildert werden. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung schon deshalb nicht, weil sie nur rudimentär den Sach- und Streitstand schildert und es so dem Senat überlassen bleibt bzw überlassen blieb, sich die maßgeblichen Fakten aus den Akten bzw der Entscheidung des LSG selbst herauszusuchen. Dies ist allerdings nicht Aufgabe des erkennenden Senats im Rahmen eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Es genügt deshalb auch nicht, der Nichtzulassungsbeschwerde als Anlagen die Entscheidungen des SG und LSG beizufügen. Der Kläger hat es versäumt, die Entscheidungserheblichkeit der einzelnen von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen zu erläutern.

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Es kann deshalb offen bleiben, ob der Kläger zulässigerweise mit seinem Schriftsatz vom 20.7.2010 Ausreichendes zur Klärungsbedürftigkeit vorgetragen hat. Nur angemerkt sei, dass Ziel einer Nichtzulassungsbeschwerde - im Hinblick auf die §§ 165, 144 Abs 4 SGG - ohnedies nicht die Klärung von Fragen der Verfahrenskosten sein kann(vgl dazu: BSG SozR 1500 § 160 Nr 54; BSG, Beschluss vom 13.7.2004 - B 2 U 84/04 B; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 150 mwN), wie dies der Kläger mit seiner Frage zum kostenfreien Verfahren und dem Streitwert geltend macht.

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Auch die Rüge der angeblichen Verfahrensmängel genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung. Soweit Art 3 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 GG) herangezogen wird, um einen Verstoß gegen das Recht des Klägers auf eine mündliche Verhandlung in den Instanzen zu begründen, wird von vornherein nicht deutlich, wieso diese Artikel des GG ein solches Recht gewährleisten. Zwar kann nach der Rechtsprechung des BSG Art 6 EMRK hierfür herangezogen werden; jedoch ist der Vortrag des Klägers in diesem Punkt wiederum unschlüssig. Zur Begründung des Art 6 EMRK führt er unzutreffend an, ihm sei die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung dadurch verhindert worden, dass ein PKH-Antrag zunächst mangels Vorlage entsprechender Unterlagen abgelehnt und ein wiederholter Antrag überhaupt nicht beschieden worden sei. Dieser Vortrag des Klägers ist offensichtlich falsch. Aus den von ihm selbst bezeichneten PKH-Akten des Verfahrens L 2 AL 4565/09 des LSG ergibt sich im Gegenteil, dass sein PKH-Antrag vom LSG mit Beschluss vom 5.11.2009 aus sachlichen Gründen abgelehnt und eine Anhörungsrüge hiergegen durch weiteren Beschluss vom 10.12.2009 als unzulässig verworfen worden ist. Diese Zwischenentscheidung des LSG ist zudem mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angreifbar (§ 202 SGG iVm § 557 Abs 2 Zivilprozessordnung), weil die Beschlüsse des LSG selbst nicht anfechtbar sind (s dazu: Senatsbeschluss vom 9.6.2010 - B 7 AL 202/09 B; Leitherer, aaO, § 160 RdNr 17 mwN). Nichts anderes gilt für den Vorwurf des Klägers, man habe ihm zu Unrecht keine Fahrkarte übersandt. Auch dieser Antrag wurde bereits mit Beschluss vom 10.12.2009, also über eine Woche vor der mündlichen Verhandlung, abgelehnt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG iVm Art 103 Abs 1 GG) ist damit ebenso wenig schlüssig dargelegt. Ohnedies hätte hierzu dargetan werden müssen, an welchem Vorbringen der Kläger gehindert worden war bzw was er bei Teilnahme an der mündlichen Verhandlung noch hätte vorbringen können bzw vorgebracht hätte. Insoweit ist der Vortrag, es hätte zweitinstanzlich eine mündliche Verhandlung stattfinden müssen, nachdem erstinstanzlich durch Gerichtsbescheid entschieden worden sei, von vornherein unschlüssig. Eine mündliche Verhandlung hat - auch nach dem Vortrag des Klägers - stattgefunden; der Kläger war nur trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwesend.

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Soweit der Kläger einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) rügt, mag dahinstehen, ob er überhaupt dargelegt hat, dass er beim LSG, nicht beim SG, entsprechende Beweisanträge gestellt und inwieweit er nicht etwa nur Beweisanregungen gegeben hat; denn § 160 Abs 2 Nr 3 SGG lässt eine Rüge der Verletzung des § 103 SGG nur zu, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. In jedem Fall fehlt es an der Darlegung, dass das LSG, ausgehend von seiner Rechtsansicht, die vom Kläger gewünschten Beweise hätte erheben müssen. Hierzu fehlt jegliche Darlegung. Entsprechendes wäre auch kaum möglich, weil das LSG seine Entscheidung darauf gestützt hat, dass die Klage bereits unzulässig sei. Auf die vom Kläger gewünschten Beweiserhebungen kam es für das LSG damit überhaupt nicht an.

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Soweit der Kläger schließlich rügt, das LSG habe in fehlerhafter Besetzung entschieden, weil es über die von ihm gestellten Ablehnungsanträge in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern entschieden habe, genügt auch dieser Vortrag nicht den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung. Hier ist bereits nicht dargelegt, warum ausnahmsweise § 202 SGG iVm § 557 Abs 2 ZPO nicht eingreift(vgl etwa BSG, Beschluss vom 27.10.2009 - B 1 KR 50/09 B) bzw dass das Befangenheitsgesuch erst im Urteil abgelehnt worden und deshalb § 557 ZPO nicht einschlägig sei(vgl den Senatsbeschluss vom 13.8.2009 - B 8 SO 13/09 B). Der Kläger hätte zudem ausführen müssen, weshalb das LSG nicht in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern hätte entscheiden dürfen. Dies ist nämlich nach der Rechtsprechung in Fällen des Rechtsmissbrauchs möglich (vgl nur: BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 4; Keller in Meyer-Ladewig, aaO, § 60 RdNr 10c und 10d mwN). Es genügt nicht der - unzutreffende - Vortrag, das LSG habe lediglich behauptet, sein (des Klägers) Befangenheitsgesuch sei rechtsmissbräuchlich. Vielmehr hätte der Kläger erläutern müssen, weshalb im Einzelnen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung die Annahme des LSG, sein (des Klägers) Ablehnungsgesuch sei missbräuchlich, fehlerhaft gewesen sein soll. In seiner Entscheidung hat das LSG jedenfalls ausgeführt, das Ablehnungsgesuch des Klägers habe keinerlei nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit und sei nicht ansatzweise substantiiert. Zudem verweist das LSG auf Erfahrungen mit Ablehnungsgesuchen des Klägers in anderen bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Weder der Kläger noch die Beklagte gehören zu den in § 183 SGG genannten privilegierten Personen; der Kläger ist nicht in seiner Eigenschaft als Versicherter bzw Leistungsempfänger am Verfahren beteiligt. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 47 Abs 3, § 52 Abs 2, § 63 Abs 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Mangels jeglicher Hinweise zur Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger ist vom Regelstreitwert - ohne prozentualen Abschlag - auszugehen. Der Senat macht von dem ihm in § 63 Abs 3 Satz 1 GKG eingeräumten Ermessen zur Abänderung der Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen keinen Gebrauch(vgl dazu BSG, Beschluss vom 19.9.2006 - B 6 KA 30/06 B - Juris RdNr 6 mwN).

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.