Bundessozialgericht Beschluss, 31. Juli 2017 - B 13 R 140/17 B

ECLI:ECLI:DE:BSG:2017:310717BB13R14017B0
bei uns veröffentlicht am31.07.2017

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. März 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 23.3.2017 des LSG Baden-Württemberg.

2

Er macht einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) sowie das Vorliegen einer Rechtsprechungsabweichung (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) geltend.

3

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 26.6.2017 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise dargetan.

4

1. Der Kläger rügt, dass das SG die Klage gegen die Bewilligung einer von ihm nicht beantragten Rehabilitationsmaßnahme mit Bescheid vom 1.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.2.2010 als unzulässig abgewiesen und das LSG diese Auffassung geteilt habe. Das SG habe die Klagebefugnis verneint, weil der Kläger durch die Gewährung der Rehabilitationsmaßnahme in seinen subjektiven Rechten nicht beeinträchtigt sei. Das Berufungsgericht habe hierzu bestätigend ausgeführt, dass eine über die Bewilligungsentscheidung hinausgehende Verpflichtung zu einem bestimmten Tun in dieser Entscheidung der Beklagten nicht enthalten sei.

5

Ein Verfahrensmangel liegt vor, wenn statt einer Sachentscheidung zu Unrecht ein Prozessurteil ergangen ist. Dabei kommt es ausnahmsweise nicht allein auf das Berufungsverfahren an. Vielmehr kann ein fortwirkender Verfahrensmangel vorliegen, wenn anstelle eines erstinstanzlichen Prozessurteils eine Sachentscheidung hätte ergehen müssen und auch das LSG lediglich das Prozessurteil des SG bestätigt hat (vgl BSG Beschluss vom 6.2.2017 - B 4 AS 47/16 BH - Juris RdNr 10).

6

Insoweit muss die Beschwerde schlüssig darlegen, worin die unrichtige Beurteilung der Sachurteilsvoraussetzungen liegt, und die entsprechenden Tatsachen angeben. Sofern - wie hier - nicht ein absoluter Revisionsgrund geltend gemacht wird, bedarf es außerdem des Vorbringens, dass und warum das LSG ohne den gerügten Verfahrensmangel zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte gelangen können (vgl BSG Beschluss vom 5.4.2017 - B 14 AS 376/16 B - Juris RdNr 3; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 661 f).

7

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

8

Der Kläger möchte einen Eingriff in seine subjektiven Rechte durch die Bescheide vom 1.10.2009 und 10.2.2010 und eine daraus folgende - einem Prozessurteil entgegenstehende - Klagebefugnis daraus ableiten, dass die Beklagte ihm einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente wegen mangelnder Mitwirkung an der Rehabilitationsmaßnahme nach § 66 Abs 2 SGB I versagt habe und er damit entgegen seinem Selbstbestimmungsrecht in die Rehabilitation gezwungen werde. In diesem Vortrag unterscheidet er jedoch nicht - wie für eine substantiierte und schlüssige Begründung erforderlich - zwischen einer zwangsweise durchgesetzten Teilnahmeverpflichtung und einer Mitwirkungsobliegenheit, deren Verletzung zu einer Versagung nach § 66 Abs 2 iVm § 63 SGB I führen kann.

9

Soweit der Kläger vorträgt, dass wegen des fehlenden Antrags auf Rehabilitation keine Mitwirkungspflicht nach § 63 SGB I bestehe, wendet er sich im Kern gegen die materielle Richtigkeit der Versagungsentscheidung. Die Versagung der Erwerbsminderungsrente ist nach dem Vorbringen des Klägers mit gesondertem Bescheid vom 16.3.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.11.2010 erfolgt; sie stellt einen weiteren Streitgegenstand der angegriffenen Entscheidungen dar, der von den Tatsachengerichten als unbegründet beurteilt worden ist. Eine Subsumtionsrüge kann jedoch - ebenso wenig wie die vom Kläger behaupteten Verfahrens- und Ermessensmängel der Behörde - nicht mit einer Verfahrensrüge iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geltend gemacht werden.

10

Mit dem Vortrag, ohne die "nicht beantragte, aber durch die Beklagte erzwungene Rehabilitationsmaßnahme" würde kein Grund für eine Versagungsentscheidung bestehen, legt der Kläger nicht hinreichend dar, dass die Entscheidung des LSG auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruhen kann. Nach der vom Kläger wiedergegebenen Rechtsauffassung des LSG ist der fehlende Antrag auf Rehabilitation für ein Verlangen des Leistungsträgers iS von § 63 SGB I irrelevant. Insofern ist auch nicht ersichtlich, dass das LSG ohne förmliche Bewilligung einer Rehabilitation zu einer günstigeren Entscheidung für den Kläger hätte gelangen können.

11

Soweit der Kläger rügt, dass ihm der Einwand der mangelnden "Rehafähigkeit" abgeschnitten worden sei, legt er nicht dar, ob und ggf warum er diesen nicht im Zusammenhang mit der Versagung der Rente mangels Mitwirkung an der Rehabilitation (vgl Grenzen der Mitwirkung nach § 65 SGB I)geltend machen konnte. Im Übrigen fehlt auch jeglicher Vortrag dazu, auf welche Tatsachen sich die behauptete mangelnde Rehafähigkeit gründen soll und welche gerichtlichen Feststellungen dazu ggf getroffen worden sind.

12

2. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass der angefochtene Beschluss auf der Abweichung beruht (vgl Senatsbeschluss vom 20.5.2014 - B 13 R 49/14 B - Juris RdNr 10).

13

Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN).

14

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

15

Die vom Kläger herangezogenen Passagen aus der angefochtenen LSG-Entscheidung einerseits und dem BSG-Urteil vom 17.2.2004 (B 1 KR 4/02 R - SozR 4-1200 § 66 Nr 1) andererseits lassen schon nicht hinreichend erkennen, dass die darin enthaltenen Rechtssätze in Widerspruch zueinander stehen. Zwar enthalten sie jeweils Rechtssätze über prozessuale Fragen zu Versagungsbescheiden. Zum einen betrifft dies jedoch die Beendigung der Untätigkeit einer Behörde durch den Erlass eines (ersten) Versagungsbescheids, zum anderen die Anfechtungsklage gegen einen Versagungsbescheid und die im Falle der Aufhebung mangelnde Möglichkeit, eine Untätigkeitsklage durch Erlass eines zweiten Versagungsbescheids zu beenden.

16

Überdies genügt es nicht, isoliert einzelne Sätze der bundesgerichtlichen Entscheidung zu zitieren und - losgelöst von ihrem Bezugsrahmen - zu behaupten, es handele sich dabei um einen (daraus abzuleitenden) tragenden höchstrichterlichen Rechtssatz, der hier anzuwenden sei. Vielmehr ist auch der tatsächliche und rechtliche Kontext darzustellen, in dem die vom Kläger für eine Divergenzrüge herangezogenen bundesgerichtlichen Rechtssätze stehen (vgl zB BSG Beschluss vom 7.2.2007 - B 6 KA 56/06 B - Juris RdNr 10 mwN). Auch hieran fehlt es in der Beschwerdebegründung.

17

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

18

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

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Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfu

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(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittl

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(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit 1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus eine

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bei uns veröffentlicht am 20.05.2014

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 12. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.
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Bundessozialgericht Beschluss, 18. Juni 2018 - B 9 V 1/18 B

bei uns veröffentlicht am 18.06.2018

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 2. November 2017 wird als unzulässig verworfen.

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Wer wegen Krankheit oder Behinderung Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, daß sie eine Besserung seines Gesundheitszustands herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Wer wegen Krankheit oder Behinderung Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, daß sie eine Besserung seines Gesundheitszustands herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird.

(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

(2) Behandlungen und Untersuchungen,

1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.

(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 12. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das LSG Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 12.12.2013 einen Anspruch des Klägers auf höhere Altersrente für langjährig Versicherte ohne Verminderung des Zugangsfaktors wegen vorzeitiger Inanspruchnahme verneint.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil ist unzulässig. Seine Begründung vom 11.4.2014 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

3

1. Grundsätzlich bedeutsam iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine derartige Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) und (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufzeigen (vgl zum Ganzen BSG vom 25.9.2002, SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

4

Der Kläger hält folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam,

        

"ob die Stichtagsregelung des Art. 2 § 1 Abs. 1 Z. 3 des RÜGs auch auf Fälle Anwendung findet, in denen vor Inkrafttreten des RÜGs die Voraussetzung zur Erfüllung der Anwartschaften, für einen Beginn der Altersrente fünf Jahre vor Eintritt des Rentenalters, erlangt worden sind."

        

"ob erlangte Anwartschaften nach der Renten-VO durch Art. 14 GG geschützt sind, wenn diese vor Inkrafttreten des RÜGs erlangt worden sind."

5

Der Kläger hat schon die Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Fragen - ihre Qualität als Rechtsfragen unterstellt - nicht dargelegt. Er trägt selbst vor, das BSG habe in seiner Entscheidung vom 10.4.2003 (B 4 RA 41/02 R - SozR 4-2600 § 260 Nr 1 RdNr 31)bereits entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass Art 2 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung - Renten-Überleitungsgesetz (RÜG), der für rentennahe Jahrgänge aus der Sozialversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR einen Bestandsschutz ausgestaltet, wegen der Stichtagsregelung in Art 2 § 1 Abs 1 Nr 3 RÜG auf Zugangsrentner ab 1.1.1997 - wie der Kläger - keine Anwendung findet. Allein die Behauptung, die genannte Entscheidung des BSG sei auf seinen Fall nicht übertragbar, weil sie "keine Ausführung zu dem hier dargelegten Sachverhalt" beinhalte, reicht zur Darlegung eines weiteren bzw erneuten höchstrichterlichen Klärungsbedarfs jedoch nicht aus. Der Kläger verkennt, dass eine Rechtsfrage auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen ist, wenn das Revisionsgericht sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, aber bereits eine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage gibt (vgl Senatsbeschluss vom 3.1.2011 - B 13 R 195/10 B - Juris RdNr 9 mwN). Die Auseinandersetzung mit einschlägiger Rechtsprechung erfordert mithin, anhand dieser Rechtsprechung zu begründen, dass noch Bedarf nach einer weiteren Entscheidung des Revisionsgerichts besteht (vgl Senatsbeschluss vom 3.1.2011 aaO mwN). Hieran fehlt es.

6

Der Kläger trägt vor, der Rechtsstreit betreffe die Frage, ob die Beklagte bei der Berechnung seiner Altersrente für langjährig Versicherte den Zugangsfaktor wegen vorzeitiger Inanspruchnahme trotz des Nachweises anerkannter Zeiten einer bergmännischen Tätigkeit von mindestens 15 Jahren nach § 34 der Verordnung der DDR über die Gewährung und Berechnung der Renten der Sozialpflichtversicherung vom 23.11.1979 (GBl I, 401) - 1. Rentenverordnung (1. Renten-VO) - kürzen könne. Durch § 34 Abs 2 der 1. Renten-VO sei den in der DDR versicherten Bergleuten ein möglicher vorzeitiger Rentenbeginn als Ausgleich für die gesundheitliche Gefährdung durch ihre bergmännische Arbeit zugesichert worden. Er habe bereits 1991 und damit vor Inkrafttreten des RÜG die in § 34 Abs 2 der 1. Renten-VO vorgesehenen Anwartschaftsvoraussetzungen einer mindestens 15 Jahre ausgeübten versicherungspflichtigen bergmännischen Tätigkeit für den möglichen Bezug einer vorzeitigen und ungekürzten Bergmannsaltersrente erfüllt gehabt. In diese durch Art 14 Abs 1 GG geschützte Anwartschaft sei durch die Stichtagsregelung des Art 2 § 1 Abs 1 Nr 3 RÜG eingegriffen worden.

7

Hinsichtlich "seiner erlangten Anwartschaft" auf eine vorzeitige Bergmannsaltersrente nach § 34 Abs 2 der 1. Renten-VO und deren "Schutz nach Art 14 Abs 1 GG" prüft der Kläger aber nicht, ob und inwieweit die Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zum Eigentumsschutz von Renten und Rentenanwartschaften des Beitrittsgebiets hierauf bereits eine Antwort gibt. Denn Eigentumsschutz hatten Renten und Rentenanwartschaften des Beitrittsgebietes nur, soweit sie durch den und nach Maßgabe des Einigungsvertrags (EV) als vermögenswerte subjektive Rechte der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannt worden waren (vgl hierzu BVerfGE 100, 1, 33 f). Der Schutz des Art 14 Abs 1 GG erstreckt sich nicht auf die in der DDR erworbenen subjektiven Rechte gegen jenen Staat oder seine Untergliederungen. Sofern sie durch den EV nicht anerkannt worden und demgemäß durch die nachfolgenden bundesdeutschen Gesetze (zB RÜG) nicht ausgestaltet worden sind, sind sie mit dem Untergang der DDR erloschen (vgl BSG vom 10.4.2003 - SozR 4-2600 § 260 Nr 1 RdNr 14).

8

Hier räumt der Kläger aber selbst ein, dass der in Art 2 § 5 Abs 2 RÜG ausgestaltete Anspruch auf eine vorzeitige Bergmannsaltersrente bereits deshalb ausgeschlossen sei, weil diese Rente bei ihm nicht bis zum 31.12.1996 begonnen habe. Denn gemäß Art 2 § 1 Abs 1 Nr 3 RÜG haben Anspruch auf Renten nach den Vorschriften des RÜG nur diejenigen Personen, deren Rente - neben weiteren Voraussetzungen - in der Zeit vom 1.1.1992 bis zum 31.12.1996 begann. Diese Übergangsfrist des RÜG mit dem Stichtag "31.12.1996" war aber nach dem Vortrag des Klägers bei Rentenbeginn ("unstreitig") längst abgelaufen. Sein Anspruch auf (vorzeitige) Altersrente richtet sich daher dem Grunde und der Höhe nach ausschließlich nach den Bestimmungen des SGB VI. Dass die "Rentenabschläge" durch Minderung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte nicht gegen das Grundgesetz verstoßen, hat der Senat bereits mit dem auch vom Kläger in Bezug genommenen Urteil vom 19.11.2009 (B 13 R 5/09 R - SozR 4-2600 § 236 Nr 1) entschieden.

9

Sofern der Kläger sich gegen den Anwendungsbereich der Stichtags- bzw Übergangsvorschrift des Art 2 § 1 Abs 1 Nr 3 RÜG wendet und meint, deren Anwendung sei nicht sachgerecht, versäumt er es, sich mit der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG zu Stichtagsregelungen auseinanderzusetzen. Hiernach ist es dem Gesetzgeber zur Regelung bestimmter Sachverhalte nicht verwehrt, Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (vgl BVerfGE 87, 1, 43; 117, 272, 301). Gerade im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung war dem Gesetzgeber aber bei der Neuordnung sozialrechtlicher Rechtsverhältnisse ein besonders großer Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl BVerfGE 100, 59, 94 f). Dass der Gesetzgeber den ihm insoweit zukommenden Gestaltungsspielraum mit der Stichtagsregelung in Art 2 § 1 Abs 1 Nr 3 RÜG sachwidrig überschritten habe, die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren nicht hinreichend gewürdigt habe und die gefundene Regelung des Übergangs im Hinblick auf den Sachverhalt und das System der Gesamtregelung sachlich nicht vertretbar erscheine(vgl zu diesen verfassungsrechtlichen Prüfungskriterien bei Stichtagsregelungen zB BVerfGE 29, 245, 258; 75, 78, 106; 101, 239, 270; 117, 272, 301), hat der Kläger aber nicht ansatzweise dargelegt.

10

2. Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Dies ist der Fall, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn das Urteil des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht.

11

Zur formgerechten Rüge des Zulassungsgrundes der Divergenz gehört es, in der Beschwerdebegründung nicht nur eine Entscheidung genau zu bezeichnen, von der die Entscheidung des LSG abgewichen sein soll; es ist auch deutlich zu machen, worin genau die Abweichung zu erachten sein soll. Der Beschwerdeführer muss daher darlegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine die Berufungsentscheidung tragende Abweichung in den rechtlichen Ausführungen enthalten sein soll. Er muss mithin einen abstrakten Rechtssatz der vorinstanzlichen Entscheidung und einen abstrakten Rechtssatz aus dem höchstrichterlichen Urteil so bezeichnen, dass die Divergenz erkennbar wird. Nicht hingegen reicht es aus, auf eine bestimmte höchstrichterliche Entscheidung mit der Behauptung hinzuweisen, das angegriffene Urteil weiche hiervon ab. Schließlich muss aufgezeigt werden, dass das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl BSG vom 25.9.2002 - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 f mwN). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

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Der Kläger trägt vor, das LSG weiche von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab. Das Urteil des BSG vom 10.4.2003 (B 4 RA 41/02 R - SozR 4-2600 § 260 Nr 1) beinhalte keine Ausführungen zu dem vorliegenden Sachverhalt. Die Entscheidung des BVerfG vom 28.4.1999 (1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1) sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Auch habe das Berufungsgericht die Entscheidungen des BSG vom 30.6.1999 (B 8 KN 9/98 R - BSGE 84, 126 = SozR 3-8575 Art 2 § 6 Nr 1) und des BVerfG vom 11.11.2008 (1 BvL 3/05 ua - BVerfGE 122, 151) nicht beachtet.

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Der Beschwerdebegründung mangelt es jedoch an der Darlegung einer entscheidungserheblichen Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG. Es fehlt bereits an der Bezeichnung eines divergierenden abstrakten Rechtssatzes aus der Entscheidung des LSG. Vielmehr behauptet der Kläger lediglich sinngemäß, dass das Berufungsgericht zu einem unzutreffenden Ergebnis gelangt ist. Damit rügt er die - vermeintliche - Unrichtigkeit der Rechtsanwendung. Sein diesbezüglicher Vortrag geht daher über eine unbeachtliche Subsumtionsrüge nicht hinaus.

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3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

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Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.