Bundessozialgericht Urteil, 28. Sept. 2011 - B 12 R 9/10 R

bei uns veröffentlicht am28.09.2011

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 8. November 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson.

2

Die inzwischen verstorbene Mutter der Klägerin war bei der Rechtsvorgängerin der beigeladenen Pflegekasse versichert und erhielt aus der sozialen Pflegeversicherung Pflegegeld nach Pflegestufe I. Sie wurde von der Klägerin, die daneben regelmäßig nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig war, in ihrer häuslichen Umgebung vom 4.6.1999 bis 31.3.2001 gepflegt. Der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit und der Zuordnung zu den Pflegestufen lag ein sozialmedizinisches (Erst)Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Hamburg vom 19.7.1999 zugrunde. In dem Gutachten werden als durchschnittlicher täglicher Pflegebedarf für die Grundpflege 46 Minuten und für die hauswirtschaftliche Versorgung 45 Minuten, mithin ein Pflegebedarf von 10 Stunden 37 Minuten wöchentlich im Durchschnitt angegeben.

3

Mit Bescheid vom 25.9.2001 bewilligte die Rechtsvorgängerin des beklagten Rentenversicherungsträgers (Deutsche Rentenversicherung Bund) der Klägerin Altersrente für Frauen ab 1.10.2001. Mit ihrem Widerspruch gegen den Rentenbescheid machte sie ua geltend, dass sie ihre Mutter in der Zeit vom 4.6.1999 bis zu deren Aufnahme ins Krankenhaus im März 2001 (mit anschließender Verlegung in ein Pflegeheim) "Stufe I" gepflegt habe, so dass (weitere) Pflichtbeitragszeiten wegen Pflege rentensteigernd zu berücksichtigen seien. Die Beigeladene teilte der Beklagten anschließend mit, dass beitragspflichtige Einnahmen der Klägerin für diese Zeit nicht zu bescheinigen seien bzw eine Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen abgelehnt werde, weil eine Rentenversicherungspflicht wegen Pflege nicht bestanden habe. Daraufhin stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin in der Zeit vom 4.6.1999 bis 31.3.2001 nicht rentenversicherungspflichtig gewesen sei, weil der Umfang der Pflegetätigkeit nach den Feststellungen der Pflegekasse unter 14 Stunden in der Woche gelegen (und nicht - wie geltend gemacht - etwa 30 Wochenstunden betragen) habe (Bescheid vom 14.8.2002; Widerspruchsbescheid vom 27.5.2003).

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Die Klägerin hat dagegen Klage erhoben und ua - sinngemäß - begehrt, unter Aufhebung der letztgenannten Bescheide festzustellen, dass sie in der streitigen Zeit als Pflegeperson rentenversicherungspflichtig war. Nach Beiziehung medizinischer Unterlagen und einer Vernehmung des Ehemannes der Klägerin hat das SG die Klage abgewiesen, weil nicht erwiesen sei, dass die im Gutachten des MDK vorgenommene Bewertung des durchschnittlichen wöchentlichen Pflegeaufwands im allein maßgebenden Bereich Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung fehlerhaft sei (Urteil vom 28.9.2005). Das LSG hat der Berufung der Klägerin nach einer Vernehmung ihrer Schwester stattgegeben und die Beklagte unter Änderung der vorangegangenen Entscheidung verurteilt, "bei ihren rentenrechtlichen Entscheidungen gegenüber der Klägerin eine Versicherungspflicht als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson für die Zeit vom 4. Juni 1999 bis 31. März 2001 zugrunde zu legen". Seine Entscheidung hat es im Wesentlichen wie folgt begründet:

5

Der Pflegeaufwand der Klägerin für ihre Mutter habe in der streitigen Zeit tatsächlich wesentlich mehr als 14 Stunden in der Woche betragen. Zwar könne es sein, dass Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung seinerzeit - wie im Gutachten des MDK dargelegt - in 10 Stunden 37 Minuten wöchentlich hätten abgewickelt werden können, dies allerdings nur beim Tätigwerden eines professionellen Pflegedienstes. Das sei jedoch nicht der zutreffende Maßstab. Denn nach der Beweisaufnahme sei erwiesen, dass die in solchen Dingen nicht ausgebildete Klägerin allein für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung ihrer Mutter mehr als im Durchschnitt zwei Stunden täglich aufgewandt habe. Auch die Zeugenvernehmungen hätten einen durch die Klägerin erbrachten Pflegeaufwand von mehr als 14 Stunden wöchentlich ergeben. Hinzu komme, dass nicht nur der Zeitaufwand iS von § 14 Abs 1 und 4 SGB XI (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung), sondern auch der Aufwand für die von der Klägerin geleistete ergänzende Pflege und Betreuung iS von § 4 Abs 2 Satz 1 SGB XI berücksichtigt werden müsse. Nach der Gesetzesbegründung liege es nämlich nahe, den Begriff der Pflege iS von § 19 SGB XI in einem "ganzheitlichen Sinne" zu verstehen(Urteil vom 8.11.2007).

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Die Beklagte rügt mit ihrer Revision sinngemäß eine Verletzung von § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI. Die Regelung dürfe nicht so ausgelegt werden, dass es auf den tatsächlichen zeitlichen Pflegeaufwand ankomme, den eine Pflegeperson zur Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung individuell benötige ("konkreter Maßstab"). Nach Sinn und Zweck der Vorschrift sei vielmehr ein abstrakter Maßstab anzulegen und deshalb zu prüfen, wie viel Zeit ein sonstiger Pflegender objektiv für die Pflege benötige. Hinsichtlich des anzuwendenden Maßstabs könne bei der Beurteilung der Versicherungspflicht von Pflegepersonen nichts anderes gelten als bei der Zuordnung von Pflegebedürftigen zu den einzelnen Pflegestufen des § 15 SGB XI. Hierzu habe das BSG mit Urteil vom 21.2.2002 (SozR 3-3300 § 14 Nr 19 S 108)aber bereits entschieden, dass es auf objektive Maßstäbe ankomme. Auf der Grundlage dieses abstrakten Maßstabs habe das LSG nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG SozR 4-3300 § 15 Nr 1 RdNr 12 f) zu den einzelnen Verrichtungen iS von § 14 SGB XI im Einzelnen darlegen müssen, warum es von den im Gutachten des MDK vom 19.7.1999 zugrunde gelegten Zeitwerten (mit dem Ergebnis eines Pflegeaufwands von weniger als 14 Stunden wöchentlich) abweichen wolle. Allein schon die Anwendung eines falschen Maßstabs bei der Tatsachenfeststellung führe zur Aufhebung des Berufungsurteils. Ferner sei der Rechtsansicht des LSG nicht zu folgen, dass in die Mindestpflegezeit von 14 Stunden wöchentlich der Zeitaufwand für ergänzende Pflege und Betreuung iS von § 4 Abs 2 Satz 1 SGB XI einzubeziehen sei. Vielmehr dürften nur die in § 14 SGB XI genannten Hilfeleistungen Berücksichtigung finden.

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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 8. November 2007 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 28. September 2005 zurückzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Das LSG habe seinen Feststellungen tatsächlich keinen individuellen Maßstab zugrunde gelegt. Nicht zu beanstanden sei auch, dass das LSG davon ausgegangen sei, der Zeitbedarf für ergänzende Pflege sei im Rahmen des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI mit zu berücksichtigen.

Entscheidungsgründe

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1. Der Senat konnte über die Revision der Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs 2 SGG).

11

2. Die zulässige Revision der Beklagten erweist sich im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG) als begründet.

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Zu Unrecht ist das Berufungsgericht zu dem im Revisionsverfahren maßgebenden Streitgegenstand (dazu a) auf der Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Regelungen (dazu b) davon ausgegangen, dass die für die Rentenversicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen nach § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI erforderliche (Mindest)Pflegezeit von 14 Stunden wöchentlich nicht nur mit Hilfeleistungen bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) und der hauswirtschaftlichen Versorgung erreicht werden kann, sondern auch (zusätzlich) mit Zeitaufwand für weitergehende bzw andere Pflegeleistungen im Ablauf des täglichen Lebens(dazu c). Unzutreffend hat das LSG ferner entschieden, dass bei der - auf dieser Grundlage vorzunehmenden - Beurteilung des (Mindest)Aufwands für Pflege ein konkreter, auf die Verhältnisse der jeweiligen Pflegeperson bezogener subjektiver Maßstab zugrunde zu legen ist (dazu d). Unabhängig davon, ob sich das Berufungsgericht für das von ihm gefundene Ergebnis hierauf alternativ (im Sinne selbstständig tragender Begründungen) oder kumulativ gestützt hat ("Es kommt hinzu …"), geht es jedenfalls fehl in seiner Annahme, der Pflegeaufwand der Klägerin habe aus diesen Gründen die zeitlichen Mindestanforderungen des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI erfüllt. Allerdings kann der Senat mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts (und seiner hierauf aufbauenden Überzeugungsbildung) nicht abschließend selbst entscheiden, ob für die Klägerin in der Zeit vom 4.6.1999 bis 31.3.2001 deshalb Rentenversicherungspflicht wegen Pflege nicht bestand oder ob die Klägerin gleichwohl rentenversicherungspflichtig war (dazu e).

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a) Im Revisionsverfahren zu überprüfen ist nur noch, ob die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 14.8.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.5.2003 zutreffend festgestellt hat, dass die Klägerin in der Zeit vom 4.6.1999 bis 31.3.2001 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen der Pflege ihrer Mutter nicht unterlag. Nachdem die Klägerin im Laufe des Revisionsverfahrens die gegen den Rentenbescheid der Beklagten vom 25.9.2001 erhobene Klage zurückgenommen hat, ist dieser nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits und hierüber daher auch im Revisionsverfahren nicht mehr zu befinden. Insoweit hat die Beklagte auch erklärt, sie werde die Rente der Klägerin entsprechend dem Ausgang des Revisionsverfahrens zur Frage der Rentenversicherungspflicht ab 1.10.2001 ggf neu festsetzen.

14

b) Nach § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI, der in den Jahren 1999 bis 2001 unverändert galt, sind Personen in der Rentenversicherung in der Zeit versicherungspflichtig, in der sie einen Pflegebedürftigen iS des § 14 SGB XI nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat. Nach Satz 1 Nr 4 (heute: Satz 3) des § 3 SGB VI unterliegen solche Personen der Rentenversicherungspflicht nach Satz 1 Nr 1a nicht, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbstständig tätig sind. Diese Bestimmung übernimmt die bereits in Satz 1 der leistungsrechtlichen Vorschrift des § 44 Abs 1 SGB XI enthaltene Formulierung. Die Versicherungspflicht der Pflegepersonen in der Rentenversicherung konkretisiert diese Vorschrift (BSG SozR 4-2600 § 3 Nr 1 RdNr 6). Nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB XI entrichten die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen, bei denen eine private Pflege-Pflichtversicherung durchgeführt wird, sowie die sonstigen in § 170 Abs 1 Nr 6 SGB VI genannten Stellen zur Verbesserung der sozialen Sicherung einer Pflegeperson iS des § 19 SGB XI Beiträge an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Näheres hierzu regeln nach § 44 Abs 1 Satz 2 SGB XI ua §§ 3, 166 und 170 SGB VI. § 166 Abs 2 SGB VI legt die maßgebenden beitragspflichtigen Einnahmen der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen fest, § 170 Abs 1 Nr 6 SGB VI bestimmt die Beitragstragung.

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c) Ausgehend von diesen - vom Berufungsgericht zutreffend herangezogenen - einschlägigen Regelungen kann nicht schon angenommen werden, die Klägerin habe in der Zeit vom 4.6.1999 bis 31.3.2001 die Voraussetzungen des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI erfüllt.

16

aa) Das LSG hat zunächst revisionsrechtlich beanstandungsfrei - auf der Grundlage seiner Feststellungen zu den Verhältnissen der Klägerin als Pflegeperson, den Verhältnissen der pflegebedürftigen Mutter und den Umständen der Pflegetätigkeit sowie unter Berücksichtigung der Leistungsgewährung durch die Rechtsvorgängerin der beigeladenen Pflegekasse nach Zuordnung der Mutter zur Pflegestufe I - angenommen, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum ihre Mutter als eine Pflegebedürftige iS des § 14 SGB XI mit Leistungsanspruch in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt hat. Es hat darüber hinaus - nicht mit Revisionsgründen angegriffen - festgestellt, dass dies nicht im Rahmen einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit und mehr als geringfügig (vgl zu den Voraussetzungen § 5 Abs 2 Satz 1 Nr 3, Satz 4 SGB VI) geschah, und dass die Klägerin außerdem neben ihrer Pflegetätigkeit (anderweitig) weder beschäftigt noch selbstständig tätig gewesen ist.

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bb) Das LSG hat aber in seinen weiteren Ausführungen unzutreffend angenommen, dass die Klägerin in der streitigen Zeit die nach § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI erforderliche (Mindest)Pflegezeit von 14 Stunden wöchentlich geleistet hat.

18

Wie der Senat mit Urteilen vom 5.5.2010 (BSGE 106, 126 = SozR 4-2600 § 3 Nr 5, B 12 R 9/09 R, juris) und 6.10.2010 (B 12 R 21/09 R, juris) bereits entschieden hat, ist bei der Feststellung, ob die nach § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI notwendige Mindeststundenzahl der Pflege erreicht ist, nur der Hilfebedarf zu berücksichtigen, der für die in § 14 Abs 4 SGB XI genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich ist. (Weitergehende bzw andere) Pflegeleistungen bei Tätigkeiten im Ablauf des täglichen Lebens, die nicht im Katalog des § 14 Abs 4 SGB XI enthalten sind, etwa die Zeit, die für Betreuungsleistungen aufgewendet wird, die in § 4 Abs 2 Satz 1 SGB XI als ergänzende Pflege und Betreuung bezeichnet werden, sind bei der Ermittlung des Umfangs der (Mindest)Pflegezeit nicht mitzurechnen.

19

Der Senat hat diese Auslegung des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI zunächst auf den Gesetzeszusammenhang gestützt, vor allem darauf, dass § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI die soziale Sicherung von Pflegepersonen mit dem Leistungsrecht der Pflegeversicherung und hier insbesondere mit den Leistungen bei häuslicher Pflege verbindet, sowie auf die die Ermittlung der in der Rentenversicherung beitragspflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen betreffende Regelung des § 166 Abs 2 SGB VI(BSGE 106, 126 = SozR 4-2600 § 3 Nr 5, RdNr 15 ff; ferner Urteil vom 6.10.2010 - B 12 R 21/09 R, juris RdNr 11). Das Auslegungsergebnis ist nach der Rechtsprechung des Senats auch im Hinblick auf teleologische Erwägungen geboten. So ist der mit der sozialen Sicherung von Pflegepersonen verfolgte Zweck, die Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich zu fördern und den hohen Einsatz der Pflegepersonen anzuerkennen, durch das allgemeine Strukturprinzip der Pflegeversicherung, keine Vollversicherung durch die Leistungen der Pflegeversicherung zu gewährleisten, sondern lediglich eine soziale Grundsicherung, begrenzt. Die Berücksichtigung anderer pflegerischer Leistungen als solcher für die in § 14 Abs 4 SGB XI genannten Verrichtungen würde diese (Gesamt)Konzeption ignorieren(so BSGE 106, 126 = SozR 4-2600 § 3 Nr 5, RdNr 22; Urteil vom 6.10.2010 - B 12 R 21/09 R, juris RdNr 11). Außerdem würde es bei einer Ausweitung der im Rahmen von § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI zu berücksichtigenden Pflegetätigkeiten über Hilfeleistungen für die im Katalog des § 14 Abs 4 SGB XI erfassten Verrichtungen hinaus an klaren, nachvollziehbaren Kriterien für eine Abgrenzung pflegerischer Leistungen von sonstigen Betreuungsleistungen und vor allem auch von auf dem schlichten Zusammenleben mit dem Pflegebedürftigen beruhenden Tätigkeiten fehlen(so BSGE 106, 126 = SozR 4-2600 § 3 Nr 5, RdNr 23; Urteil vom 6.10.2010 - B 12 R 21/09 R, juris RdNr 11).

20

An dieser - mittlerweile gefestigten - Rechtsprechung, die das LSG im angefochtenen Urteil vom 8.11.2007 noch nicht berücksichtigen konnte, hält der Senat fest. Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung geht der Senat auch nicht davon aus, dass es wegen der während des Gesetzgebungsverfahrens, das zum Pflegeversicherungsgesetz führte, hervorgetretenen Vorstellungen seiner Verfasser (vgl Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zu einem Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit - BT-Drucks 12/5262 S 101) naheliegt, den Begriff der Pflege - im vorliegenden Zusammenhang - in einem "ganzheitlichen Sinne" aufzufassen. Vielmehr hat er ausgeführt, dass der Wortlaut des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI offen und der Pflegebegriff sprachlich-grammatikalisch selbst im Kontext des SGB XI nicht eindeutig ist(BSGE 106, 126 = SozR 4-2600 § 3 Nr 5, RdNr 14).

21

d) Unzutreffend hat das LSG bei seiner Beurteilung des - solchermaßen zu bestimmenden - (Mindest)Aufwands für Pflege von 14 Stunden wöchentlich zugrunde gelegt, dass insoweit ein konkreter, auf die Verhältnisse der Klägerin bezogener subjektiver Maßstab anzuwenden ist, und (bei dessen Berücksichtigung) nach Beweisaufnahme zu diesen Verhältnissen der Klägerin die zeitlichen Mindestanforderungen des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI als erfüllt angesehen. Zwar geht das Berufungsgericht richtigerweise davon aus, dass hierfür nicht "Routine und Ausbildung" eines professionellen Pflegedienstes maßstäblich sind. Indessen ist bei der Anwendung des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI ein an der Laienpflege orientierter, abstrakter objektiver Maßstab anzulegen. Diese objektivierende Betrachtungsweise schließt eine Prüfung der geforderten Mindestpflegezeit in der Weise aus, dass auf diejenigen Zeitwerte abgestellt wird, die die Pflegeperson nach ihren Verhältnissen subjektiv benötigt. Eine solche Prüfung hat das LSG entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung aber vorgenommen.

22

aa) Zur Beurteilung der Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI und der Zuordnung zu den Pflegestufen nach § 15 SGB XI hat der 3. Senat des BSG entschieden, dass diese in Bezug auf die Pflegeperson nicht nach den tatsächlichen Gegebenheiten, sondern nach einem objektiven ("abstrakten") Maßstab zu beurteilen sind (vgl BSG SozR 3-3300 § 14 Nr 19 S 108 ff, mwN aus der Rechtsprechung und Hinweisen auf das Schrifttum). Danach ergibt sich zwar aus den Gesetzesmaterialien zu der Frage des objektiven oder subjektiven ("abstrakten" oder "konkreten") Maßstabs bei der Bemessung des Pflegebedarfs nichts. Indessen lässt der Wortlaut des § 15 Abs 3 SGB XI ("… ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson …") erkennen, dass nicht auf den Zeitaufwand "der" Pflegeperson (konkret) abgestellt werden soll, sondern auf denjenigen, den "ein" Familienangehöriger oder "ein" sonstiger Pflegender (abstrakt) benötigen würde(vgl BSG SozR 3-3300 § 14 Nr 19 S 108). Der 3. Senat hat in diesem Zusammenhang auch - für den erkennenden Senat nachvollziehbar - darauf hingewiesen, dass eine Berücksichtigung der (individuellen) Lebensumstände der jeweiligen Pflegeperson (bei ansonsten gleichem Pflegebedarf) je nach Wahl der Pflegeperson zu unterschiedlichen Leistungen führen würde und dass gegen eine objektivierende Betrachtungsweise nicht spricht, dass die Pflege im Hinblick auf die Zielvorgaben des § 2 Abs 1 SGB XI dem individuellen Bedarf des Pflegebedürftigen gerecht werden muss ("Bedarfsgerechtigkeit"); dies rechtfertigt jedenfalls nicht eine Einbeziehung individueller Lebensumstände der Pflegeperson (vgl BSG SozR 3-3300 § 14 Nr 19 S 110). Nach Auffassung des 3. Senats steht insoweit auch das vorrangige Ziel der Pflegeversicherung nicht entgegen, die häusliche Pflege zu sichern (vgl BSG SozR 3-3300 § 14 Nr 19 S 108).

23

bb) Der dargestellte, bei der Prüfung der Pflegebedürftigkeit und der Zuordnung zu den Pflegestufen im Leistungsrecht einschlägige, auf nichtprofessionelle Pflegepersonen im Sinne der Laienpflege bezogene abstrakte objektive Maßstab ist auch bei der Beurteilung der zeitlichen Mindestanforderungen des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI im Recht der Pflichtversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung anzuwenden.

24

Zwar lässt sich dem Wortlaut dieser Vorschrift keine (eindeutige) Antwort darauf entnehmen, ob bei der Beurteilung des (Mindest)Aufwands für Pflege von 14 Stunden wöchentlich ein auf die Verhältnisse der jeweiligen Pflegeperson bezogener, konkreter subjektiver Maßstab zugrunde zu legen ist oder - wie im Leistungsrecht - ein an der Laienpflege orientierter, abstrakter objektiver Maßstab. Jedoch ist eine entsprechende "Übertragung" des insoweit für das Leistungsrecht entwickelten Grundsatzes im Hinblick auf (gesetzes)systematische Erwägungen geboten. Wie der erkennende 12. Senat bereits im Zusammenhang mit seiner (engen) Auslegung des Pflegebegriffs in § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI(dazu unter c; vgl BSGE 106, 126 = SozR 4-2600 § 3 Nr 5, RdNr 16) hervorgehoben hat, ist die soziale Sicherung von Pflegepersonen in der Rentenversicherung nach dieser Vorschrift eng mit dem Leistungsrecht der Pflegeversicherung verbunden. Die Anordnung von Versicherungspflicht für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen und die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen an den Rentenversicherungsträger, die ausdrücklich als Leistung der - sozialen und privaten - Pflegeversicherung konzipiert ist, dienen der gleichen, der Pflegeversicherung übertragenen Aufgabe, die in § 1 Abs 4 SGB XI ua dahin umschrieben wird, dass damit "Pflegebedürftigen Hilfe zu leisten" ist, die auf solidarische Unterstützung angewiesen sind. Im Hinblick darauf besteht eine Akzessorietät zwischen den Leistungsansprüchen der Pflegebedürftigen aus der Pflegeversicherung einerseits und der Rentenversicherungspflicht von Personen, die eben diese Hilfe leisten, und den Voraussetzungen für diese Versicherungspflicht andererseits; angesichts dieses Zusammenhangs wäre es nicht nachvollziehbar, warum Leistungen, die der Pflegeperson zugutekommen, an andere Bedingungen geknüpft sein sollen, als Leistungen, die dem Pflegebedürftigen gegenüber zu erbringen sind (vgl BSGE 106, 126 = SozR 4-2600 § 3 Nr 5, RdNr 16, mwN).

25

In diesem Sinne ist auch hinsichtlich des für die Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI einschlägigen Maßstabs an das Leistungsrecht anzuknüpfen. Dieses, unter Hinweis auf die (Gesetzes)Systematik gefundene Auslegungsergebnis ist auch im Hinblick auf am Gesetzeszweck orientierte Überlegungen geboten. Insoweit kann der erkennende Senat auf die Darlegungen des 3. Senats des BSG zu den Auswirkungen einer auf die Verhältnisse der jeweiligen Pflegeperson bezogenen, konkreten subjektiven Betrachtung im Leistungsrecht (vgl BSG SozR 3-3300 § 14 Nr 19 S 108 f) verweisen. Die dort angestellten Überlegungen zur Unterschiedlichkeit der Leistungen je nach den (individuellen) Verhältnissen der jeweiligen Pflegeperson und zu der im allgemeinen Strukturprinzip der Pflegeversicherung (= keine Vollversicherung) liegenden Begrenzung des mit der sozialen Sicherung von Pflegepersonen verfolgten Zwecks (= Förderung der Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich) gelten hier in gleicher Weise.

26

e) Ob die Klägerin unter Berücksichtigung der (entgegen der Ansicht des LSG engeren) Auslegung des Pflegebegriffs in § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI und bei Anwendung eines an der Laienpflege orientierten, abstrakten objektiven Maßstabs in der Zeit vom 4.6.1999 bis 31.3.2001 der Rentenversicherungspflicht unterlag, kann der Senat nicht abschließend beurteilen. Dies führt zur Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

27

Das Berufungsgericht wird hierzu - wie oben ausgeführt - insbesondere noch positiv festzustellen haben, ob die Klägerin die geforderte (Mindest)Pflegezeit nur mit dem Zeitaufwand für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erreicht hat, und dabei eine objektivierende Betrachtungsweise zugrunde legen müssen. Infolgedessen wird es (weitere) Feststellungen zum Inhalt des Gutachtens des MDK vom 19.7.1999 treffen, dieses auf seine Schlüssigkeit und Überzeugungskraft prüfen und sich zu dem vorgenannten Punkt - ggf unter Verwendung und Auswertung von (weiteren) Beweismitteln unter Einbeziehung der bereits vorhandenen Aussagen des Ehemannes und der Schwester der Klägerin als Zeugen und der Einlassungen der Klägerin (vgl - zu den Voraussetzungen einer richterlichen Schätzung des für die Zuordnung zu den Pflegestufen maßgebenden Hilfebedarfs bei der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung - BSG SozR 4-3300 § 15 Nr 1 RdNr 12) - nach einem auf nichtprofessionelle Pflegepersonen im Sinne der Laienpflege bezogenen Maßstab eine Überzeugung bilden müssen. Das LSG wird daher ggf - falls vorhanden bzw ermittelbar - auch weitere (neuere) medizinische Unterlagen beiziehen oder selbst ein Gutachten einholen und nach diesen Vorgaben auswerten müssen. Anlass für eine (nochmalige) Befassung besteht hier auch deshalb, weil die Klägerin im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren durchgehend vorgetragen hat, dass ein professioneller Pflegedienst schon im Juni 2000 - anlässlich eines Pflegeeinsatzes - die Auffassung vertreten habe, die leistungsrechtliche Zuordnung ihrer pflegebedürftigen Mutter zur Pflegestufe I nach § 15 SGB XI sei nicht mehr ausreichend und deshalb eine Neubegutachtung angezeigt. Auch hat das Berufungsgericht mit seinem ausdrücklichen Hinweis darauf, dass Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in der vom MDK angegebenen Zeit (10 Stunden 37 Minuten) "allenfalls" von einem professionellen Pflegedienst hätten bewältigt werden können, zu erkennen gegeben, dass es die ermittelten Zeitwerte anscheinend nicht nur bei Anlegung des - von ihm für zutreffend gehaltenen - konkreten subjektiven Maßstabs, sondern auch bei einem an der Laienpflege orientierten, abstrakten objektiven Maßstab für zu niedrig angesetzt halten würde.

28

3. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Berufungsgerichts vorbehalten.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 170


(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision eb

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 124


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. (3) Entscheidungen des Gerichts, d

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Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 44 Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen


(1) Zur Verbesserung der sozialen Sicherung der Pflegepersonen im Sinne des § 19, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, entrichten die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen, bei denen eine private Pflege-Pf

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 1 Soziale Pflegeversicherung


(1) Zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit wird als neuer eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eine soziale Pflegeversicherung geschaffen. (2) In den Schutz der sozialen Pflegeversicherung sind kraft Gesetzes alle einbez

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 170 Beitragstragung bei sonstigen Versicherten


(1) Die Beiträge werden getragen 1. bei Wehr- oder Zivildienst Leistenden, ehemaligen Soldaten auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgebührnissen nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes, Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach

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Bundessozialgericht Urteil, 28. Sept. 2011 - B 12 R 9/10 R zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundessozialgericht Urteil, 28. Sept. 2011 - B 12 R 9/10 R zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Urteil, 06. Okt. 2010 - B 12 R 21/09 R

bei uns veröffentlicht am 06.10.2010

Tenor Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2009 und das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 19. Januar 2007 aufgehoben, so

Bundessozialgericht Urteil, 05. Mai 2010 - B 12 R 9/09 R

bei uns veröffentlicht am 05.05.2010

Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kläger in der Zeit vom 22.8.2001 bzw 27.11.2001 bis zum 30.9.2004 als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen

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(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.

(2) Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:

1.
Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen;
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch;
3.
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen;
4.
Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen;
5.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen:
a)
in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel,
b)
in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung,
c)
in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern sowie
d)
in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;
6.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.

(3) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten Bereiche berücksichtigt.

(1) Die Leistungen der Pflegeversicherung sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen für den Bedarf an körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung sowie Kostenerstattung, soweit es dieses Buch vorsieht. Art und Umfang der Leistungen richten sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit und danach, ob häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege in Anspruch genommen wird.

(2) Bei häuslicher und teilstationärer Pflege ergänzen die Leistungen der Pflegeversicherung die familiäre, nachbarschaftliche oder sonstige ehrenamtliche Pflege und Betreuung. Bei teil- und vollstationärer Pflege werden die Pflegebedürftigen von Aufwendungen entlastet, die für ihre Versorgung nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit erforderlich sind (pflegebedingte Aufwendungen), die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung tragen die Pflegebedürftigen selbst.

(3) Pflegekassen, Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige haben darauf hinzuwirken, daß die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.

Pflegepersonen im Sinne dieses Buches sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 erhält eine Pflegeperson nur dann, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt.

Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,

1.
für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56),
1a.
in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat,
2.
in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten,
2a.
in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden, wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren; sind zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht mehr als sechs Wochen vergangen, gilt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit dem Tag nach Ende einer Versicherungspflicht nach Nummer 2 begonnen,
2b.
in der sie als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, es sei denn, sie sind für die Zeiten als Soldaten auf Zeit nach § 186 nachversichert worden,
3.
für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
3a.
für die sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
4.
für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.
Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem oder den Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, gelten als nicht erwerbsmäßig tätig; sie sind insoweit nicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig. Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind, sind nicht nach Satz 1 Nr. 1a versicherungspflichtig. Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weitererhalten oder Leistungen an Selbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, sind nicht nach Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig; die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen. Trifft eine Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind. Die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nummer 2b bis 4 erstreckt sich auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(1) Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.

(2) Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert, die den sechs Bereichen in § 14 Absatz 2 entsprechen. In jedem Modul sind für die in den Bereichen genannten Kriterien die in Anlage 1 dargestellten Kategorien vorgesehen. Die Kategorien stellen die in ihnen zum Ausdruck kommenden verschiedenen Schweregrade der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten dar. Den Kategorien werden in Bezug auf die einzelnen Kriterien pflegefachlich fundierte Einzelpunkte zugeordnet, die aus Anlage 1 ersichtlich sind. In jedem Modul werden die jeweils erreichbaren Summen aus Einzelpunkten nach den in Anlage 2 festgelegten Punktbereichen gegliedert. Die Summen der Punkte werden nach den in ihnen zum Ausdruck kommenden Schweregraden der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten wie folgt bezeichnet:

1.
Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2.
Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3.
Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4.
Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und
5.
Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
Jedem Punktbereich in einem Modul werden unter Berücksichtigung der in ihm zum Ausdruck kommenden Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sowie der folgenden Gewichtung der Module die in Anlage 2 festgelegten, gewichteten Punkte zugeordnet. Die Module des Begutachtungsinstruments werden wie folgt gewichtet:
1.
Mobilität mit 10 Prozent,
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent,
3.
Selbstversorgung mit 40 Prozent,
4.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent,
5.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent.

(3) Zur Ermittlung des Pflegegrades sind die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul zu addieren und dem in Anlage 2 festgelegten Punktbereich sowie den sich daraus ergebenden gewichteten Punkten zuzuordnen. Den Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer gewichteter Punkt zuzuordnen, der aus den höchsten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht. Aus den gewichteten Punkten aller Module sind durch Addition die Gesamtpunkte zu bilden. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:

1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4.
ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
5.
ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

(4) Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen. Der Medizinische Dienst Bund konkretisiert in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die pflegefachlich begründeten Voraussetzungen für solche besonderen Bedarfskonstellationen.

(5) Bei der Begutachtung sind auch solche Kriterien zu berücksichtigen, die zu einem Hilfebedarf führen, für den Leistungen des Fünften Buches vorgesehen sind. Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen. Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer untrennbarer Bestandteil einer pflegerischen Maßnahme in den in § 14 Absatz 2 genannten sechs Bereichen ist oder mit einer solchen notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.

(6) Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

(7) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten werden abweichend von den Absätzen 3, 4 und 6 Satz 2 wie folgt eingestuft:

1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2,
2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3,
3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4,
4.
ab 70 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5.

(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.

(2) Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:

1.
Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen;
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch;
3.
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen;
4.
Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen;
5.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen:
a)
in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel,
b)
in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung,
c)
in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern sowie
d)
in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;
6.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.

(3) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten Bereiche berücksichtigt.

(1) Die Leistungen der Pflegeversicherung sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen für den Bedarf an körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung sowie Kostenerstattung, soweit es dieses Buch vorsieht. Art und Umfang der Leistungen richten sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit und danach, ob häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege in Anspruch genommen wird.

(2) Bei häuslicher und teilstationärer Pflege ergänzen die Leistungen der Pflegeversicherung die familiäre, nachbarschaftliche oder sonstige ehrenamtliche Pflege und Betreuung. Bei teil- und vollstationärer Pflege werden die Pflegebedürftigen von Aufwendungen entlastet, die für ihre Versorgung nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit erforderlich sind (pflegebedingte Aufwendungen), die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung tragen die Pflegebedürftigen selbst.

(3) Pflegekassen, Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige haben darauf hinzuwirken, daß die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.

(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.

(2) Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:

1.
Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen;
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch;
3.
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen;
4.
Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen;
5.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen:
a)
in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel,
b)
in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung,
c)
in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern sowie
d)
in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;
6.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.

(3) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten Bereiche berücksichtigt.

Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,

1.
für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56),
1a.
in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat,
2.
in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten,
2a.
in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden, wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren; sind zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht mehr als sechs Wochen vergangen, gilt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit dem Tag nach Ende einer Versicherungspflicht nach Nummer 2 begonnen,
2b.
in der sie als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, es sei denn, sie sind für die Zeiten als Soldaten auf Zeit nach § 186 nachversichert worden,
3.
für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
3a.
für die sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
4.
für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.
Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem oder den Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, gelten als nicht erwerbsmäßig tätig; sie sind insoweit nicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig. Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind, sind nicht nach Satz 1 Nr. 1a versicherungspflichtig. Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weitererhalten oder Leistungen an Selbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, sind nicht nach Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig; die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen. Trifft eine Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind. Die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nummer 2b bis 4 erstreckt sich auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,

1.
für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56),
1a.
in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat,
2.
in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten,
2a.
in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden, wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren; sind zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht mehr als sechs Wochen vergangen, gilt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit dem Tag nach Ende einer Versicherungspflicht nach Nummer 2 begonnen,
2b.
in der sie als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, es sei denn, sie sind für die Zeiten als Soldaten auf Zeit nach § 186 nachversichert worden,
3.
für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
3a.
für die sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
4.
für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.
Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem oder den Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, gelten als nicht erwerbsmäßig tätig; sie sind insoweit nicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig. Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind, sind nicht nach Satz 1 Nr. 1a versicherungspflichtig. Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weitererhalten oder Leistungen an Selbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, sind nicht nach Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig; die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen. Trifft eine Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind. Die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nummer 2b bis 4 erstreckt sich auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.

(2) Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:

1.
Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen;
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch;
3.
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen;
4.
Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen;
5.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen:
a)
in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel,
b)
in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung,
c)
in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern sowie
d)
in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;
6.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.

(3) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten Bereiche berücksichtigt.

Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,

1.
für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56),
1a.
in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat,
2.
in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten,
2a.
in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden, wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren; sind zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht mehr als sechs Wochen vergangen, gilt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit dem Tag nach Ende einer Versicherungspflicht nach Nummer 2 begonnen,
2b.
in der sie als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, es sei denn, sie sind für die Zeiten als Soldaten auf Zeit nach § 186 nachversichert worden,
3.
für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
3a.
für die sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
4.
für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.
Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem oder den Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, gelten als nicht erwerbsmäßig tätig; sie sind insoweit nicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig. Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind, sind nicht nach Satz 1 Nr. 1a versicherungspflichtig. Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weitererhalten oder Leistungen an Selbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, sind nicht nach Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig; die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen. Trifft eine Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind. Die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nummer 2b bis 4 erstreckt sich auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(1) Zur Verbesserung der sozialen Sicherung der Pflegepersonen im Sinne des § 19, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, entrichten die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen, bei denen eine private Pflege-Pflichtversicherung durchgeführt wird, sowie die sonstigen in § 170 Absatz 1 Nummer 6 des Sechsten Buches genannten Stellen Beiträge nach Maßgabe des § 166 Absatz 2 des Sechsten Buches an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Der Medizinische Dienst oder ein anderer von der Pflegekasse beauftragter unabhängiger Gutachter ermittelt im Einzelfall, ob die Pflegeperson eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt. Wird die Pflege eines Pflegebedürftigen von mehreren Pflegepersonen erbracht (Mehrfachpflege), wird zudem der Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit je Pflegeperson im Verhältnis zum Umfang der von den Pflegepersonen zu leistenden Pflegetätigkeit insgesamt (Gesamtpflegeaufwand) ermittelt. Dabei werden die Angaben der beteiligten Pflegepersonen zugrunde gelegt. Werden keine oder keine übereinstimmenden Angaben gemacht, erfolgt eine Aufteilung zu gleichen Teilen. Die Feststellungen zu den Pflegezeiten und zum Pflegeaufwand der Pflegeperson sowie bei Mehrfachpflege zum Einzel- und Gesamtpflegeaufwand trifft die für die Pflegeleistungen nach diesem Buch zuständige Stelle. Diese Feststellungen sind der Pflegeperson auf Wunsch zu übermitteln.

(2) Für Pflegepersonen, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung auch in ihrer Pflegetätigkeit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind oder befreit wären, wenn sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig wären und einen Befreiungsantrag gestellt hätten, werden die nach Absatz 1 zu entrichtenden Beiträge auf Antrag an die berufsständische Versorgungseinrichtung gezahlt. § 47a Absatz 2 des Fünften Buches gilt für die Pflegekassen, die Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen entrichten, entsprechend.

(2a) Während der pflegerischen Tätigkeit sind Pflegepersonen im Sinne des § 19, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 Nummer 17 des Siebten Buches in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen.

(2b) Während der pflegerischen Tätigkeit sind Pflegepersonen im Sinne des § 19, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, nach Maßgabe des § 26 Absatz 2b des Dritten Buches nach dem Recht der Arbeitsförderung versichert. Die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen, bei denen eine private Pflege-Pflichtversicherung durchgeführt wird, sowie die sonstigen in § 347 Nummer 10 Buchstabe c des Dritten Buches genannten Stellen entrichten für die Pflegepersonen Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit. Näheres zu den Beiträgen und zum Verfahren regeln die §§ 345, 347 und 349 des Dritten Buches.

(3) Die Pflegekasse und das private Versicherungsunternehmen haben die in der Rentenversicherung zu versichernde Pflegeperson den zuständigen Rentenversicherungsträgern zu melden. Die Meldung für die Pflegeperson enthält:

1.
ihre Versicherungsnummer, soweit bekannt,
2.
ihren Familien- und Vornamen,
3.
ihr Geburtsdatum,
4.
ihre Staatsangehörigkeit,
5.
ihre Anschrift,
6.
Beginn und Ende der Pflegetätigkeit,
7.
den Pflegegrad des Pflegebedürftigen und
8.
die nach § 166 Absatz 2 des Sechsten Buches maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen.
Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen sowie der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. können mit der Deutschen Rentenversicherung Bund Näheres über das Meldeverfahren vereinbaren.

(4) Der Inhalt der Meldung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 und 8 ist der Pflegeperson, der Inhalt der Meldung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 7 dem Pflegebedürftigen schriftlich mitzuteilen.

(5) Die Pflegekasse und das private Versicherungsunternehmen haben in den Fällen, in denen eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegt, der Anspruch auf Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge hat, und für die die Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung nach § 170 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c des Sechsten Buches oder an die Bundesagentur für Arbeit nach § 347 Nummer 10 Buchstabe c des Dritten Buches anteilig getragen werden, im Antragsverfahren auf Leistungen der Pflegeversicherung von dem Pflegebedürftigen die zuständige Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder den Dienstherrn unter Hinweis auf die beabsichtigte Weiterleitung der in Satz 2 genannten Angaben an diese Stelle zu erfragen. Der angegebenen Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn sind bei Feststellung der Beitragspflicht sowie bei Änderungen in den Verhältnissen des Pflegebedürftigen oder der Pflegeperson, insbesondere bei einer Änderung des Pflegegrades, einer Unterbrechung der Pflegetätigkeit oder einem Wechsel der Pflegeperson, die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angaben mitzuteilen. Absatz 4 findet auf Satz 2 entsprechende Anwendung. Für die Mitteilungen nach Satz 2 haben die Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen spätestens zum 1. Januar 2020 ein elektronisches Verfahren vorzusehen, bei dem die Mitteilungen an die Beihilfefestsetzungsstellen oder die Dienstherren automatisch erfolgen. Die Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen haben technisch sicherzustellen, dass die Meldungen nach Absatz 3 an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erst erfolgen, wenn die erforderliche Mitteilung an die Beihilfefestsetzungsstelle oder den Dienstherrn erfolgt ist. Für Beiträge, die von den Beihilfestellen und Dienstherren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt worden sind, weil die Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen die Mitteilungen nach Satz 2 nicht, nicht unverzüglich, nicht vollständig oder fehlerhaft durchgeführt haben, ist von den Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen ein Säumniszuschlag entsprechend § 24 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches zu zahlen; dies gilt nicht, wenn im Einzelfall kein Verschulden der Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen vorliegt.

(6) Für Pflegepersonen, bei denen die Mindeststundenzahl von zehn Stunden wöchentlicher Pflege, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, nur durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erreicht wird, haben der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit das Verfahren und die Mitteilungspflichten zwischen den an einer Addition von Pflegezeiten und Pflegeaufwänden beteiligten Pflegekassen und Versicherungsunternehmen durch Vereinbarung zu regeln. Die Pflegekassen und Versicherungsunternehmen dürfen die in Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 6 und, soweit dies für eine sichere Identifikation der Pflegeperson erforderlich ist, die in den Nummern 4 und 5 genannten Daten sowie die Angabe des zeitlichen Umfangs der Pflegetätigkeit der Pflegeperson an andere Pflegekassen und Versicherungsunternehmen, die an einer Addition von Pflegezeiten und Pflegeaufwänden beteiligt sind, zur Überprüfung der Voraussetzungen der Rentenversicherungspflicht oder der Versicherungspflicht nach dem Dritten Buch der Pflegeperson übermitteln und ihnen übermittelte Daten verarbeiten.

(1) Die Beiträge werden getragen

1.
bei Wehr- oder Zivildienst Leistenden, ehemaligen Soldaten auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgebührnissen nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes, Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und für Kindererziehungszeiten vom Bund,
2.
bei Personen, die
a)
Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, von den Beziehern der Leistung und den Leistungsträgern je zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen und diese Leistungen nicht in Höhe der Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zu zahlen sind, im Übrigen vom Leistungsträger; die Beiträge werden auch dann von den Leistungsträgern getragen, wenn die Bezieher der Leistung zur Berufsausbildung beschäftigt sind und das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt auf den Monat bezogen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,
b)
Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen, von den Leistungsträgern,
c)
Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, vom Leistungsträger,
d)
für Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, von der Stelle, die die Leistung erbringt; wird die Leistung von mehreren Stellen erbracht, sind die Beiträge entsprechend anteilig zu tragen,
e)
Pflegeunterstützungsgeld beziehen, von den Beziehern der Leistung zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen, im Übrigen
aa)
von der Pflegekasse, wenn der Pflegebedürftige in der sozialen Pflegeversicherung versichert ist,
bb)
von dem privaten Versicherungsunternehmen, wenn der Pflegebedürftige in der sozialen Pflegeversicherung versicherungsfrei ist,
cc)
von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen anteilig, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge hat und in der sozialen Pflegeversicherung oder bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert ist; ist ein Träger der Rentenversicherung Festsetzungsstelle für die Beihilfe, gelten die Beiträge insoweit als gezahlt; dies gilt auch im Verhältnis der Rentenversicherungsträger untereinander;
die Beiträge werden von den Stellen, die die Leistung zu erbringen haben, allein getragen, wenn die Bezieher der Leistung zur Berufsausbildung beschäftigt sind und das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt auf den Monat bezogen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt; Doppelbuchstabe cc gilt entsprechend,
3.
bei Bezug von Vorruhestandsgeld von den Beziehern und den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten je zur Hälfte,
4.
bei Entwicklungshelfern, bei Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, bei sekundierten Personen oder bei sonstigen im Ausland beschäftigten Personen von den antragstellenden Stellen,
5.
bei Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld von den Versicherten selbst,
6.
bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, die einen
a)
in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigen pflegen, von der Pflegekasse,
b)
in der sozialen Pflegeversicherung versicherungsfreien Pflegebedürftigen pflegen, von dem privaten Versicherungsunternehmen,
c)
Pflegebedürftigen pflegen, der wegen Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge und Leistungen einer Pflegekasse oder eines privaten Versicherungsunternehmens erhält, von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder vom Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen anteilig; ist ein Träger der Rentenversicherung Festsetzungsstelle für die Beihilfe, gelten die Beiträge insoweit als gezahlt; dies gilt auch im Verhältnis der Rentenversicherungsträger untereinander.

(2) Bezieher von Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Verletztengeld, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind, tragen die Beiträge in Höhe des Vomhundertsatzes, den sie zu tragen hätten, wenn sie in der allgemeinen Rentenversicherung versichert wären; im Übrigen tragen die Beiträge die Leistungsträger. Satz 1 gilt entsprechend für Bezieher von Vorruhestandsgeld, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind.

Pflegepersonen im Sinne dieses Buches sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 erhält eine Pflegeperson nur dann, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt.

(1) Zur Verbesserung der sozialen Sicherung der Pflegepersonen im Sinne des § 19, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, entrichten die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen, bei denen eine private Pflege-Pflichtversicherung durchgeführt wird, sowie die sonstigen in § 170 Absatz 1 Nummer 6 des Sechsten Buches genannten Stellen Beiträge nach Maßgabe des § 166 Absatz 2 des Sechsten Buches an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Der Medizinische Dienst oder ein anderer von der Pflegekasse beauftragter unabhängiger Gutachter ermittelt im Einzelfall, ob die Pflegeperson eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt. Wird die Pflege eines Pflegebedürftigen von mehreren Pflegepersonen erbracht (Mehrfachpflege), wird zudem der Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit je Pflegeperson im Verhältnis zum Umfang der von den Pflegepersonen zu leistenden Pflegetätigkeit insgesamt (Gesamtpflegeaufwand) ermittelt. Dabei werden die Angaben der beteiligten Pflegepersonen zugrunde gelegt. Werden keine oder keine übereinstimmenden Angaben gemacht, erfolgt eine Aufteilung zu gleichen Teilen. Die Feststellungen zu den Pflegezeiten und zum Pflegeaufwand der Pflegeperson sowie bei Mehrfachpflege zum Einzel- und Gesamtpflegeaufwand trifft die für die Pflegeleistungen nach diesem Buch zuständige Stelle. Diese Feststellungen sind der Pflegeperson auf Wunsch zu übermitteln.

(2) Für Pflegepersonen, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung auch in ihrer Pflegetätigkeit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind oder befreit wären, wenn sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig wären und einen Befreiungsantrag gestellt hätten, werden die nach Absatz 1 zu entrichtenden Beiträge auf Antrag an die berufsständische Versorgungseinrichtung gezahlt. § 47a Absatz 2 des Fünften Buches gilt für die Pflegekassen, die Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen entrichten, entsprechend.

(2a) Während der pflegerischen Tätigkeit sind Pflegepersonen im Sinne des § 19, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 Nummer 17 des Siebten Buches in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen.

(2b) Während der pflegerischen Tätigkeit sind Pflegepersonen im Sinne des § 19, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, nach Maßgabe des § 26 Absatz 2b des Dritten Buches nach dem Recht der Arbeitsförderung versichert. Die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen, bei denen eine private Pflege-Pflichtversicherung durchgeführt wird, sowie die sonstigen in § 347 Nummer 10 Buchstabe c des Dritten Buches genannten Stellen entrichten für die Pflegepersonen Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit. Näheres zu den Beiträgen und zum Verfahren regeln die §§ 345, 347 und 349 des Dritten Buches.

(3) Die Pflegekasse und das private Versicherungsunternehmen haben die in der Rentenversicherung zu versichernde Pflegeperson den zuständigen Rentenversicherungsträgern zu melden. Die Meldung für die Pflegeperson enthält:

1.
ihre Versicherungsnummer, soweit bekannt,
2.
ihren Familien- und Vornamen,
3.
ihr Geburtsdatum,
4.
ihre Staatsangehörigkeit,
5.
ihre Anschrift,
6.
Beginn und Ende der Pflegetätigkeit,
7.
den Pflegegrad des Pflegebedürftigen und
8.
die nach § 166 Absatz 2 des Sechsten Buches maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen.
Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen sowie der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. können mit der Deutschen Rentenversicherung Bund Näheres über das Meldeverfahren vereinbaren.

(4) Der Inhalt der Meldung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 und 8 ist der Pflegeperson, der Inhalt der Meldung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 7 dem Pflegebedürftigen schriftlich mitzuteilen.

(5) Die Pflegekasse und das private Versicherungsunternehmen haben in den Fällen, in denen eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegt, der Anspruch auf Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge hat, und für die die Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung nach § 170 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c des Sechsten Buches oder an die Bundesagentur für Arbeit nach § 347 Nummer 10 Buchstabe c des Dritten Buches anteilig getragen werden, im Antragsverfahren auf Leistungen der Pflegeversicherung von dem Pflegebedürftigen die zuständige Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder den Dienstherrn unter Hinweis auf die beabsichtigte Weiterleitung der in Satz 2 genannten Angaben an diese Stelle zu erfragen. Der angegebenen Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn sind bei Feststellung der Beitragspflicht sowie bei Änderungen in den Verhältnissen des Pflegebedürftigen oder der Pflegeperson, insbesondere bei einer Änderung des Pflegegrades, einer Unterbrechung der Pflegetätigkeit oder einem Wechsel der Pflegeperson, die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angaben mitzuteilen. Absatz 4 findet auf Satz 2 entsprechende Anwendung. Für die Mitteilungen nach Satz 2 haben die Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen spätestens zum 1. Januar 2020 ein elektronisches Verfahren vorzusehen, bei dem die Mitteilungen an die Beihilfefestsetzungsstellen oder die Dienstherren automatisch erfolgen. Die Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen haben technisch sicherzustellen, dass die Meldungen nach Absatz 3 an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erst erfolgen, wenn die erforderliche Mitteilung an die Beihilfefestsetzungsstelle oder den Dienstherrn erfolgt ist. Für Beiträge, die von den Beihilfestellen und Dienstherren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt worden sind, weil die Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen die Mitteilungen nach Satz 2 nicht, nicht unverzüglich, nicht vollständig oder fehlerhaft durchgeführt haben, ist von den Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen ein Säumniszuschlag entsprechend § 24 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches zu zahlen; dies gilt nicht, wenn im Einzelfall kein Verschulden der Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen vorliegt.

(6) Für Pflegepersonen, bei denen die Mindeststundenzahl von zehn Stunden wöchentlicher Pflege, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, nur durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erreicht wird, haben der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit das Verfahren und die Mitteilungspflichten zwischen den an einer Addition von Pflegezeiten und Pflegeaufwänden beteiligten Pflegekassen und Versicherungsunternehmen durch Vereinbarung zu regeln. Die Pflegekassen und Versicherungsunternehmen dürfen die in Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 6 und, soweit dies für eine sichere Identifikation der Pflegeperson erforderlich ist, die in den Nummern 4 und 5 genannten Daten sowie die Angabe des zeitlichen Umfangs der Pflegetätigkeit der Pflegeperson an andere Pflegekassen und Versicherungsunternehmen, die an einer Addition von Pflegezeiten und Pflegeaufwänden beteiligt sind, zur Überprüfung der Voraussetzungen der Rentenversicherungspflicht oder der Versicherungspflicht nach dem Dritten Buch der Pflegeperson übermitteln und ihnen übermittelte Daten verarbeiten.

Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,

1.
für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56),
1a.
in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat,
2.
in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten,
2a.
in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden, wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren; sind zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht mehr als sechs Wochen vergangen, gilt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit dem Tag nach Ende einer Versicherungspflicht nach Nummer 2 begonnen,
2b.
in der sie als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, es sei denn, sie sind für die Zeiten als Soldaten auf Zeit nach § 186 nachversichert worden,
3.
für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
3a.
für die sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
4.
für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.
Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem oder den Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, gelten als nicht erwerbsmäßig tätig; sie sind insoweit nicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig. Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind, sind nicht nach Satz 1 Nr. 1a versicherungspflichtig. Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weitererhalten oder Leistungen an Selbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, sind nicht nach Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig; die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen. Trifft eine Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind. Die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nummer 2b bis 4 erstreckt sich auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(1) Beitragspflichtige Einnahmen sind

1.
bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind, 80 Prozent der Bezugsgröße; bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt,
1a.
bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind und Leistungen nach § 5 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 jeweils in Verbindung mit Anlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beiträgen zugrunde liegt oder läge, mindestens jedoch 80 Prozent der Bezugsgröße; bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt,
1b.
bei Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes versichert sind, die daraus gewährten Dienstbezüge in dem Umfang, in dem sie bei Beschäftigten als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen wären,
1c.
bei Personen, die als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, die nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes gewährten Übergangsgebührnisse; liegen weitere Versicherungsverhältnisse vor, ist beitragspflichtige Einnahme höchstens die Differenz aus der Beitragsbemessungsgrenze und den beitragspflichtigen Einnahmen aus den weiteren Versicherungsverhältnissen,
2.
bei Personen, die Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld beziehen, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind, und bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld neben einer anderen Leistung das dem Krankengeld zugrundeliegende Einkommen nicht zu berücksichtigen ist,
2a.
bei Personen, die im Anschluss an den Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Verletztengeld beziehen, monatlich der Betrag von 205 Euro,
2b.
bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gilt Nummer 2,
2c.
bei Personen, die Teilarbeitslosengeld beziehen, 80 vom Hundert des dieser Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts,
2d.
bei Personen, die von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen,
2e.
bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches oder Verletztengeld nach § 45 Absatz 4 des Siebten Buches in Verbindung mit § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, 80 vom Hundert des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens,
2f.
bei Personen, die Pflegeunterstützungsgeld beziehen, 80 vom Hundert des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts,
3.
bei Beziehern von Vorruhestandsgeld das Vorruhestandsgeld,
4.
bei Entwicklungshelfern das Arbeitsentgelt oder, wenn dies günstiger ist, der Betrag, der sich ergibt, wenn die Beitragsbemessungsgrenze mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, in dem die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen für die letzten drei vor Aufnahme der nach § 4 Abs. 1 versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit voll mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate zur Summe der Beträge der Beitragsbemessungsgrenzen für diesen Zeitraum steht; der Verhältniswert beträgt mindestens 0,6667,
4a.
bei Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt oder der sich abweichend vom Arbeitsentgelt nach Nummer 4 ergebende Betrag, wenn dies mit der antragstellenden Stelle vereinbart wird; die Vereinbarung kann nur für laufende und künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume getroffen werden,
4b.
bei sekundierten Personen das Arbeitsentgelt und die Leistungen nach § 9 des Sekundierungsgesetzes; im Übrigen gilt Nummer 4 entsprechend,
4c.
bei sonstigen im Ausland beschäftigten Personen, die auf Antrag versicherungspflichtig sind, das Arbeitsentgelt,
5.
bei Personen, die für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, 80 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.

(2) Beitragspflichtige Einnahmen sind bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen bei Pflege einer

1.
pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 5 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 5 des Elften Buches
a)
100 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
b)
85 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
c)
70 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht,
2.
pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 4 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 4 des Elften Buches
a)
70 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
b)
59,5 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
c)
49 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht,
3.
pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 3 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 des Elften Buches
a)
43 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
b)
36,55 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
c)
30,1 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht,
4.
pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 2 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Elften Buches
a)
27 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
b)
22,95 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
c)
18,9 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht.
Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus (Mehrfachpflege), sind die beitragspflichtigen Einnahmen nach Satz 1 entsprechend dem nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Elften Buches festgestellten prozentualen Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtpflegeaufwand je pflegebedürftiger Person aufzuteilen. Werden mehrere Pflegebedürftige gepflegt, ergeben sich die beitragspflichtigen Einnahmen jeweils nach den Sätzen 1 und 2.

(3) (weggefallen)

(1) Die Beiträge werden getragen

1.
bei Wehr- oder Zivildienst Leistenden, ehemaligen Soldaten auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgebührnissen nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes, Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und für Kindererziehungszeiten vom Bund,
2.
bei Personen, die
a)
Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, von den Beziehern der Leistung und den Leistungsträgern je zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen und diese Leistungen nicht in Höhe der Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zu zahlen sind, im Übrigen vom Leistungsträger; die Beiträge werden auch dann von den Leistungsträgern getragen, wenn die Bezieher der Leistung zur Berufsausbildung beschäftigt sind und das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt auf den Monat bezogen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,
b)
Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen, von den Leistungsträgern,
c)
Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, vom Leistungsträger,
d)
für Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, von der Stelle, die die Leistung erbringt; wird die Leistung von mehreren Stellen erbracht, sind die Beiträge entsprechend anteilig zu tragen,
e)
Pflegeunterstützungsgeld beziehen, von den Beziehern der Leistung zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen, im Übrigen
aa)
von der Pflegekasse, wenn der Pflegebedürftige in der sozialen Pflegeversicherung versichert ist,
bb)
von dem privaten Versicherungsunternehmen, wenn der Pflegebedürftige in der sozialen Pflegeversicherung versicherungsfrei ist,
cc)
von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen anteilig, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge hat und in der sozialen Pflegeversicherung oder bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert ist; ist ein Träger der Rentenversicherung Festsetzungsstelle für die Beihilfe, gelten die Beiträge insoweit als gezahlt; dies gilt auch im Verhältnis der Rentenversicherungsträger untereinander;
die Beiträge werden von den Stellen, die die Leistung zu erbringen haben, allein getragen, wenn die Bezieher der Leistung zur Berufsausbildung beschäftigt sind und das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt auf den Monat bezogen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt; Doppelbuchstabe cc gilt entsprechend,
3.
bei Bezug von Vorruhestandsgeld von den Beziehern und den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten je zur Hälfte,
4.
bei Entwicklungshelfern, bei Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, bei sekundierten Personen oder bei sonstigen im Ausland beschäftigten Personen von den antragstellenden Stellen,
5.
bei Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld von den Versicherten selbst,
6.
bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, die einen
a)
in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigen pflegen, von der Pflegekasse,
b)
in der sozialen Pflegeversicherung versicherungsfreien Pflegebedürftigen pflegen, von dem privaten Versicherungsunternehmen,
c)
Pflegebedürftigen pflegen, der wegen Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge und Leistungen einer Pflegekasse oder eines privaten Versicherungsunternehmens erhält, von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder vom Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen anteilig; ist ein Träger der Rentenversicherung Festsetzungsstelle für die Beihilfe, gelten die Beiträge insoweit als gezahlt; dies gilt auch im Verhältnis der Rentenversicherungsträger untereinander.

(2) Bezieher von Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Verletztengeld, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind, tragen die Beiträge in Höhe des Vomhundertsatzes, den sie zu tragen hätten, wenn sie in der allgemeinen Rentenversicherung versichert wären; im Übrigen tragen die Beiträge die Leistungsträger. Satz 1 gilt entsprechend für Bezieher von Vorruhestandsgeld, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind.

(1) Beitragspflichtige Einnahmen sind

1.
bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind, 80 Prozent der Bezugsgröße; bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt,
1a.
bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind und Leistungen nach § 5 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 jeweils in Verbindung mit Anlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beiträgen zugrunde liegt oder läge, mindestens jedoch 80 Prozent der Bezugsgröße; bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt,
1b.
bei Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes versichert sind, die daraus gewährten Dienstbezüge in dem Umfang, in dem sie bei Beschäftigten als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen wären,
1c.
bei Personen, die als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, die nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes gewährten Übergangsgebührnisse; liegen weitere Versicherungsverhältnisse vor, ist beitragspflichtige Einnahme höchstens die Differenz aus der Beitragsbemessungsgrenze und den beitragspflichtigen Einnahmen aus den weiteren Versicherungsverhältnissen,
2.
bei Personen, die Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld beziehen, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind, und bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld neben einer anderen Leistung das dem Krankengeld zugrundeliegende Einkommen nicht zu berücksichtigen ist,
2a.
bei Personen, die im Anschluss an den Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Verletztengeld beziehen, monatlich der Betrag von 205 Euro,
2b.
bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gilt Nummer 2,
2c.
bei Personen, die Teilarbeitslosengeld beziehen, 80 vom Hundert des dieser Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts,
2d.
bei Personen, die von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen,
2e.
bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches oder Verletztengeld nach § 45 Absatz 4 des Siebten Buches in Verbindung mit § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, 80 vom Hundert des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens,
2f.
bei Personen, die Pflegeunterstützungsgeld beziehen, 80 vom Hundert des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts,
3.
bei Beziehern von Vorruhestandsgeld das Vorruhestandsgeld,
4.
bei Entwicklungshelfern das Arbeitsentgelt oder, wenn dies günstiger ist, der Betrag, der sich ergibt, wenn die Beitragsbemessungsgrenze mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, in dem die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen für die letzten drei vor Aufnahme der nach § 4 Abs. 1 versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit voll mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate zur Summe der Beträge der Beitragsbemessungsgrenzen für diesen Zeitraum steht; der Verhältniswert beträgt mindestens 0,6667,
4a.
bei Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt oder der sich abweichend vom Arbeitsentgelt nach Nummer 4 ergebende Betrag, wenn dies mit der antragstellenden Stelle vereinbart wird; die Vereinbarung kann nur für laufende und künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume getroffen werden,
4b.
bei sekundierten Personen das Arbeitsentgelt und die Leistungen nach § 9 des Sekundierungsgesetzes; im Übrigen gilt Nummer 4 entsprechend,
4c.
bei sonstigen im Ausland beschäftigten Personen, die auf Antrag versicherungspflichtig sind, das Arbeitsentgelt,
5.
bei Personen, die für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, 80 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.

(2) Beitragspflichtige Einnahmen sind bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen bei Pflege einer

1.
pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 5 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 5 des Elften Buches
a)
100 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
b)
85 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
c)
70 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht,
2.
pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 4 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 4 des Elften Buches
a)
70 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
b)
59,5 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
c)
49 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht,
3.
pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 3 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 des Elften Buches
a)
43 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
b)
36,55 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
c)
30,1 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht,
4.
pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 2 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Elften Buches
a)
27 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
b)
22,95 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
c)
18,9 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht.
Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus (Mehrfachpflege), sind die beitragspflichtigen Einnahmen nach Satz 1 entsprechend dem nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Elften Buches festgestellten prozentualen Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtpflegeaufwand je pflegebedürftiger Person aufzuteilen. Werden mehrere Pflegebedürftige gepflegt, ergeben sich die beitragspflichtigen Einnahmen jeweils nach den Sätzen 1 und 2.

(3) (weggefallen)

(1) Die Beiträge werden getragen

1.
bei Wehr- oder Zivildienst Leistenden, ehemaligen Soldaten auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgebührnissen nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes, Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und für Kindererziehungszeiten vom Bund,
2.
bei Personen, die
a)
Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, von den Beziehern der Leistung und den Leistungsträgern je zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen und diese Leistungen nicht in Höhe der Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zu zahlen sind, im Übrigen vom Leistungsträger; die Beiträge werden auch dann von den Leistungsträgern getragen, wenn die Bezieher der Leistung zur Berufsausbildung beschäftigt sind und das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt auf den Monat bezogen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,
b)
Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen, von den Leistungsträgern,
c)
Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, vom Leistungsträger,
d)
für Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, von der Stelle, die die Leistung erbringt; wird die Leistung von mehreren Stellen erbracht, sind die Beiträge entsprechend anteilig zu tragen,
e)
Pflegeunterstützungsgeld beziehen, von den Beziehern der Leistung zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen, im Übrigen
aa)
von der Pflegekasse, wenn der Pflegebedürftige in der sozialen Pflegeversicherung versichert ist,
bb)
von dem privaten Versicherungsunternehmen, wenn der Pflegebedürftige in der sozialen Pflegeversicherung versicherungsfrei ist,
cc)
von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen anteilig, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge hat und in der sozialen Pflegeversicherung oder bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert ist; ist ein Träger der Rentenversicherung Festsetzungsstelle für die Beihilfe, gelten die Beiträge insoweit als gezahlt; dies gilt auch im Verhältnis der Rentenversicherungsträger untereinander;
die Beiträge werden von den Stellen, die die Leistung zu erbringen haben, allein getragen, wenn die Bezieher der Leistung zur Berufsausbildung beschäftigt sind und das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt auf den Monat bezogen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt; Doppelbuchstabe cc gilt entsprechend,
3.
bei Bezug von Vorruhestandsgeld von den Beziehern und den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten je zur Hälfte,
4.
bei Entwicklungshelfern, bei Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, bei sekundierten Personen oder bei sonstigen im Ausland beschäftigten Personen von den antragstellenden Stellen,
5.
bei Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld von den Versicherten selbst,
6.
bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, die einen
a)
in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigen pflegen, von der Pflegekasse,
b)
in der sozialen Pflegeversicherung versicherungsfreien Pflegebedürftigen pflegen, von dem privaten Versicherungsunternehmen,
c)
Pflegebedürftigen pflegen, der wegen Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge und Leistungen einer Pflegekasse oder eines privaten Versicherungsunternehmens erhält, von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder vom Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen anteilig; ist ein Träger der Rentenversicherung Festsetzungsstelle für die Beihilfe, gelten die Beiträge insoweit als gezahlt; dies gilt auch im Verhältnis der Rentenversicherungsträger untereinander.

(2) Bezieher von Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Verletztengeld, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind, tragen die Beiträge in Höhe des Vomhundertsatzes, den sie zu tragen hätten, wenn sie in der allgemeinen Rentenversicherung versichert wären; im Übrigen tragen die Beiträge die Leistungsträger. Satz 1 gilt entsprechend für Bezieher von Vorruhestandsgeld, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind.

Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,

1.
für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56),
1a.
in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat,
2.
in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten,
2a.
in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden, wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren; sind zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht mehr als sechs Wochen vergangen, gilt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit dem Tag nach Ende einer Versicherungspflicht nach Nummer 2 begonnen,
2b.
in der sie als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, es sei denn, sie sind für die Zeiten als Soldaten auf Zeit nach § 186 nachversichert worden,
3.
für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
3a.
für die sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
4.
für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.
Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem oder den Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, gelten als nicht erwerbsmäßig tätig; sie sind insoweit nicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig. Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind, sind nicht nach Satz 1 Nr. 1a versicherungspflichtig. Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weitererhalten oder Leistungen an Selbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, sind nicht nach Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig; die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen. Trifft eine Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind. Die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nummer 2b bis 4 erstreckt sich auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.

(2) Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:

1.
Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen;
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch;
3.
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen;
4.
Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen;
5.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen:
a)
in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel,
b)
in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung,
c)
in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern sowie
d)
in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;
6.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.

(3) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten Bereiche berücksichtigt.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,

1.
für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56),
1a.
in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat,
2.
in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten,
2a.
in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden, wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren; sind zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht mehr als sechs Wochen vergangen, gilt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit dem Tag nach Ende einer Versicherungspflicht nach Nummer 2 begonnen,
2b.
in der sie als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, es sei denn, sie sind für die Zeiten als Soldaten auf Zeit nach § 186 nachversichert worden,
3.
für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
3a.
für die sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
4.
für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.
Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem oder den Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, gelten als nicht erwerbsmäßig tätig; sie sind insoweit nicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig. Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind, sind nicht nach Satz 1 Nr. 1a versicherungspflichtig. Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weitererhalten oder Leistungen an Selbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, sind nicht nach Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig; die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen. Trifft eine Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind. Die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nummer 2b bis 4 erstreckt sich auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kläger in der Zeit vom 22.8.2001 bzw 27.11.2001 bis zum 30.9.2004 als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig waren.

2

Die Mutter der Klägerin zu 1. und Schwiegermutter des Klägers zu 2. ist bei der beigeladenen Pflegekasse versichert und bezieht seit dem 22.8.2001 als Schwerpflegebedürftige nach Pflegestufe II Kombinationsleistungen. Im streitigen Zeitraum wurde sie von einem Pflegedienst und im Übrigen von den Klägern, die beide daneben nicht anderweitig erwerbstätig waren, im wöchentlichen Wechsel in ihrer Wohnung gepflegt. In dem zur Beurteilung der Pflegebedürftigkeit und zur Zuordnung zu den Pflegestufen eingeholten sozialmedizinischen Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Rheinland-Pfalz vom 22.10.2001 wurden als täglicher Pflegebedarf für die Grundpflege 135 Minuten und für die hauswirtschaftliche Versorgung 71 Minuten, insgesamt 206 Minuten angegeben. Von diesem wöchentlichen Pflegeaufwand von 24 Stunden leistete der Pflegedienst 3,5 Stunden wöchentlich. Die Beigeladene entrichtete für die Kläger als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen zunächst Rentenversicherungsbeiträge an die Beklagte, worüber sie die Kläger unter dem 16.11. und 10.12.2001 unterrichtete.

3

Nachdem die Beigeladene den Klägern im November 2004 mitgeteilt hatte, dass seinerzeit nicht berücksichtigt worden sei, dass beide die Pflege jeweils nur zum Teil im Umfang von etwa 10,5 Stunden wöchentlich geleistet hätten, Rentenversicherungspflicht deshalb irrtümlich angenommen worden sei und sie die Rentenversicherungsbeiträge zu Unrecht entrichtet habe, erhoben die Kläger hiergegen Einwände und gab die Beigeladene die Vorgänge an die Beklagte zur Prüfung der Rentenversicherungspflicht ab. Mit an den Kläger zu 2. gerichtetem Bescheid vom 20.12.2004 und an die Klägerin zu 1. gerichtetem Bescheid vom 6.1.2005 lehnte die Beklagte die bei der Beigeladenen gestellten Anträge auf Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen ab und stellte fest, dass diese in den maßgeblichen Zeiträumen der Rentenversicherungspflicht als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen nicht unterlegen hätten, weil der Umfang der Pflegetätigkeit nach den Feststellungen der Pflegekasse jeweils unter 14 Stunden in der Woche gelegen habe. Die Widersprüche wies die Beklagte mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 15.4. (gegenüber dem Kläger zu 2.) und 11.5.2005 (gegenüber der Klägerin zu 1.) zurück.

4

Die Kläger haben Klage erhoben und die Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 20.12.2004 bzw 6.1.2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15.4.2005 bzw 11.5.2005 sowie die Feststellung der Rentenversicherungspflicht als Pflegepersonen in den streitigen Zeiträumen begehrt. Das Sozialgericht (SG) hat die Klagen nach deren Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit Urteil vom 29.11.2007 abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 21.5.2008 die vorinstanzliche Entscheidung und die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin zu 1. im Zeitraum vom 22.8.2001 bis zum 30.9.2004 und der Kläger zu 2. im Zeitraum vom 27.11.2001 bis zum 30.9.2004 in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI versicherungspflichtig waren. Die Entscheidung ist im wesentlichen wie folgt begründet: Die Kläger seien in den streitigen Zeiträumen als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen rentenversicherungspflichtig gewesen. Der Begriff der Pflegeperson in § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI sei mit demjenigen in § 19 SGB XI identisch. Aus der in § 19 Satz 1 SGB XI erfolgten Bezugnahme auf § 14 SGB XI sei indessen nicht abzuleiten, dass die Mindestpflegezeit von 14 Stunden wöchentlich nur mit Hilfeleistungen bei den in § 14 Abs 4 SGB XI genannten Verrichtungen erfüllt werden könne. § 19 SGB XI sei vielmehr im Zusammenhang mit § 4 Abs 2 Satz 1 SGB XI zu betrachten, wonach die Leistungen der Pflegeversicherung lediglich ergänzenden Charakter hätten. Insoweit sei bei der Bemessung der Mindestpflegezeit auch der zeitliche Aufwand für ergänzende Pflegeleistungen einzubeziehen, die nicht aus Mitteln der Pflegeversicherung finanziert würden. Eine solche Auslegung könne sich auf die Gesetzesmaterialien zu § 19 Satz 2 SGB XI stützen und entspreche auch dem mit der Einführung der Rentenversicherungspflicht für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen verfolgten Zweck, die Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich zu fördern und anzuerkennen. Anders als im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung, in dem der Gesetzgeber mit § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII eine Einschränkung der versicherten Tätigkeiten auf solche nach § 14 Abs 4 SGB XI vorgenommen habe, seien Einschränkungen für die gesetzliche Rentenversicherung nicht formuliert. Komme es danach auf den im Gutachten vom 22.10.2001 mit 24 Stunden festgestellten wöchentlichen Pflegebedarf allein nicht an, so sei die von den Klägern erbrachte Hilfe zur Befriedigung der kommunikativen Bedürfnisse mit einzurechnen. Weil die Pflege von beiden im Wechsel vorgenommen worden sei, bedürfe es einer wöchentlichen Pflegezeit von insgesamt mindestens 28 Stunden. Diese werde von den Klägern erreicht. Nach richterlicher Überzeugung ua auf der Grundlage der glaubhaften Darlegungen der Kläger seien diese zusammen mehr als 32 bzw 34,5 Stunden in der Woche pflegerisch tätig gewesen, so dass die erforderliche Mindestpflegezeit von jedem von ihnen überschritten worden sei.

5

Die Beklagte hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt und rügt eine Verletzung von § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI. Ergänzende Pflege und Betreuung iS von § 4 Abs 2 Satz 1 SGB XI seien bei der Ermittlung der Mindestpflegezeit nicht zu berücksichtigen. Für eine solche Auslegung des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI gebe es keine Grundlage. Nach der Konzeption der Pflegeversicherung und den einschlägigen Vorschriften solle eine Kongruenz zwischen Leistungen der Pflegeversicherung an den Pflegebedürftigen und solchen an die pflegende Person bestehen. Zwar scheine die Gesetzesbegründung zu § 19 SGB XI die Auffassung des LSG zu stützen. In der Gesetzesbegründung zu § 14 SGB XI komme jedoch zum Ausdruck, dass nicht alle Pflegeleistungen von der Solidargemeinschaft zu finanzieren seien. Ferner spreche der in § 44 Abs 1 Satz 2 SGB XI enthaltene Verweis auf § 166 Abs 2 SGB VI für eine Berücksichtigung nur der Grundpflege und der Hilfe bei hauswirtschaftlicher Versorgung. Denn danach orientiere sich die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen an der Zuordnung zu den Pflegestufen. Schließlich bedürfe es für die Feststellung der Rentenversicherungspflicht objektiver Maßstäbe. Es dürfe nicht in der Hand von Pflegepersonen liegen, jede noch so geringfügige Pflegeleistung sozial absichern zu lassen. Die Berücksichtigung weitergehenden Hilfebedarfs würde zu einer massiven Ausweitung des versicherungspflichtigen Personenkreises führen, für den Pflegekassen Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen hätten, sowie in vielen Fällen zu einer höheren Beitragsleistung. Bei dieser Auslegung des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI ergebe sich auf der Grundlage des Gutachtens vom 22.10.2001 eine Pflegezeit von 10,3 Stunden wöchentlich für jeden der Kläger mit der Folge, dass Rentenversicherungspflicht nach dieser Vorschrift nicht begründet worden sei.

6

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 29.11.2007 zurückzuweisen.

7

Die Kläger beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

8

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend. In § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI werde auf den Katalog der §§ 14, 15 SGB XI bzw die Pflegestufen nicht Bezug genommen. An den Inhalt des Pflegegutachtens sei die Beklagte als Rentenversicherungsträger nicht gebunden. Dieses sei überdies inhaltlich falsch.

9

Die Beigeladene schließt sich der von der Beklagten vertretenen Auffassung an.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Beklagten erweist sich im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG als begründet. Zu Unrecht ist das LSG davon ausgegangen, dass die für die Rentenversicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen geforderte (Mindest)Pflegezeit nicht nur mit Hilfeleistungen bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) und der hauswirtschaftlichen Versorgung erreicht werden kann, sondern auch (zusätzlich) mit Zeitaufwand für weitergehende bzw andere Pflegeleistungen im Ablauf des täglichen Lebens, und hat (bei dessen Berücksichtigung) das Vorliegen dieser Voraussetzung bejaht. Indessen kann mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend entschieden werden, ob die Kläger damit in den streitigen Zeiträumen wegen der Pflege ihrer Mutter bzw Schwiegermutter der Rentenversicherungspflicht nicht unterlagen oder gleichwohl Rentenversicherungspflicht der Kläger begründet war.

11

Nach § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI, der in den Jahren 2001 bis 2004 unverändert galt, sind Personen in der Rentenversicherung in der Zeit versicherungspflichtig, in der sie einen Pflegebedürftigen iS des § 14 SGB XI nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat. Nach Satz 3 des § 3 SGB VI unterliegen solche Personen der Rentenversicherungspflicht nach Satz 1 Nr 1a nicht, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbstständig tätig sind. Diese Bestimmung übernimmt die bereits in Satz 1 der leistungsrechtlichen Vorschrift des § 44 Abs 1 SGB XI enthaltene Formulierung. Die Versicherungspflicht der Pflegepersonen in der Rentenversicherung konkretisiert diese Vorschrift (vgl Urteil des Senats vom 23.9.2003 - B 12 P 2/02 R - SozR 4-2600 § 3 Nr 1 RdNr 6). Nach deren Satz 1 entrichten die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen, bei denen eine private Pflege-Pflichtversicherung durchgeführt wird, sowie die sonstigen in § 170 Abs 1 Nr 6 SGB VI genannten Stellen zur Verbesserung der sozialen Sicherung einer Pflegeperson iS des § 19 SGB XI Beiträge an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Näheres hierzu regeln nach § 44 Abs 1 Satz 2 SGB XI ua §§ 3, 166 und 170 SGB VI. § 166 Abs 2 SGB VI bestimmt die beitragspflichtigen Einnahmen der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, § 170 Abs 1 Nr 6 SGB VI die Beitragstragung.

12

Das LSG ist zunächst - auf der Grundlage seiner Feststellungen zu den Verhältnissen der Kläger als Pflegepersonen, den Verhältnissen der pflegebedürftigen Mutter bzw Schwiegermutter und den Umständen der Pflegetätigkeit - ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kläger in den streitigen Zeiträumen mit ihrer Mutter bzw Schwiegermutter eine Pflegebedürftige iS des § 14 SGB XI mit Leistungsanspruch in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt haben, und zwar nicht im Rahmen einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit und mehr als geringfügig(vgl zu den Voraussetzungen § 5 Abs 2 Satz 1 Nr 3, Satz 4 SGB VI),und dass sie außerdem neben ihrer Pflegetätigkeit (anderweitig) weder beschäftigt noch selbstständig tätig gewesen sind. Unzutreffend hat das Berufungsgericht aber entschieden, dass die nach § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI vorausgesetzte (Mindest)Pflegezeit nicht nur mit Hilfeleistungen bei der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung "ausgefüllt" werden kann, sondern auch mit Zeitaufwand für ergänzende Pflege und Betreuung, und hieraus den Schluss gezogen, dass die Mindeststundenzahl von wenigstens 14 Stunden wöchentlich (bei dessen Berücksichtigung) erreicht ist.

13

Bei der Feststellung, ob die nach § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI notwendige Mindeststundenzahl der Pflege erreicht ist, ist nur der Hilfebedarf zu berücksichtigen, der für die in § 14 Abs 4 SGB XI genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich ist. (Weitergehende bzw andere) Pflegeleistungen bei Tätigkeiten im Ablauf des täglichen Lebens, die nicht im Katalog des § 14 Abs 4 SGB XI enthalten sind, etwa die Zeit, die für Betreuungsleistungen aufgewendet wird, die in § 4 Abs 2 Satz 1 SGB XI als ergänzende Pflege und Betreuung bezeichnet werden, sind bei der Ermittlung des Umfangs der (Mindest)Pflegezeit nicht mitzurechnen. Diese Auslegung des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI folgt aus dem Gesetzeszusammenhang, in den die Norm gestellt ist (dazu 2), und teleologischen Erwägungen (dazu 3). Der Wortlaut der Vorschrift gibt über die berücksichtigungsfähigen Pflegeleistungen indessen keinen Aufschluss (dazu 1).

14

1) Zutreffend gehen die Kläger davon aus, dass dem Wortlaut des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI eine eindeutige Antwort darauf, ob bei der Feststellung der Mindeststundenzahl der Zeitaufwand für Betreuungsleistungen außerhalb der in § 14 Abs 4 SGB XI genannten Verrichtungen mit zu berücksichtigen ist, nicht entnommen werden kann. Soweit der Versicherungspflichttatbestand voraussetzt, dass nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen "pflegen", lassen sich hieraus weder Anhaltspunkte für eine einschränkende noch solche für eine erweiternde Auslegung, wie sie das LSG befürwortet, gewinnen. Auch unter Berücksichtigung der während des Gesetzgebungsverfahrens, das zum Pflegeversicherungsgesetz (PflegeVG) führte, hervorgetretenen Vorstellungen seiner Verfasser (vgl BT-Drucks 12/5262 S 82, 159; BT-Drucks 12/5952 S 52 f) ist der Wortlaut des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI offen und lässt beide Ansichten gleichermaßen zu. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Pflegebegriff sprachlich-grammatikalisch auch im Kontext des SGB XI nicht eindeutig ist. Um ihn - im Sinne der Ziele der Pflegeversicherung - operationabel zu gestalten, tendiert das SGB XI - im Gegenteil - zu einer auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung eingeschränkten Verwendung des Pflegebegriffs (vgl nur § 4 Abs 1 Satz 1 und § 36 SGB XI). Insoweit wird im SGB XI das, was dort leistungsrechtlich unter Pflege zu verstehen ist, in § 14 SGB XI konkretisiert. Das Gesetz geht zwar allgemein davon aus, dass im Sprachgebrauch auch weitere Betreuungsleistungen als Pflege verstanden werden können, wenn in § 4 Abs 2 Satz 1 SGB XI von ergänzender Pflege und Betreuung gesprochen wird. Angesichts der leistungsrechtlichen Konkretisierung des Pflegebegriffs in § 14 SGB XI erschiene jedoch eine von dieser Konkretisierung abweichende Wortlautinterpretation rechtfertigungsbedürftig.

15

2) Eine Auslegung der Norm, die die Rentenversicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen auf solche beschränkt, die die notwendige Mindeststundenzahl mit Zeitaufwand für die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erreichen, ist zunächst schon aus Gründen der (Gesetzes)Systematik geboten.

16

Entscheidend ist, dass § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI die soziale Sicherung von Pflegepersonen in der Rentenversicherung mit dem Leistungsrecht der Pflegeversicherung(vgl BSG, Urteil vom 23.9.2003, aaO, RdNr 6) und hier insbesondere mit den Leistungen bei häuslicher Pflege verbindet. Die Entrichtung von Beiträgen an den Rentenversicherungsträger ist ausdrücklich als Leistung der - sozialen oder privaten - Pflegeversicherung konzipiert (vgl § 28 Abs 1 Nr 10 iVm § 44 SGB XI). Die Anordnung von Versicherungspflicht für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen und die Verpflichtung zur Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen dienen letztlich der Erfüllung der der Pflegeversicherung übertragenen Aufgabe, die in § 1 Abs 4 SGB XI als Hilfe für Pflegebedürftige umschrieben ist. Die soziale Sicherung von Pflegepersonen steht in diesem Kontext (vgl Berchtold, in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Komm SozR § 3 SGB VI RdNr 3). Im Hinblick darauf besteht eine Akzessorietät der Rentenversicherungspflicht und ihrer Voraussetzungen zu den Voraussetzungen für die Leistungen der Pflegeversicherung, angesichts derer nicht nachvollziehbar wäre, warum Leistungen, die der Pflegeperson zugute kommen sollen, an andere Bedingungen geknüpft sind als Leistungen, die Pflegebedürftigen gegenüber zu erbringen sind (ebenso Boecken, in: Ruland/Försterling, GK-Komm, SGB VI, Stand: April 2008, § 3 RdNr 22i; Berchtold, aaO, RdNr 4; Fichte, in: Hauck/Noftz, SGB VI, Stand: Juli 2007, § 3 RdNr 44; Knorr, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, § 3 RdNr 58; Heberlein/Pick, in: Behr/Orlowski/Rau/Schermer/Wasem/Zipperer, SGB XI, Stand: März 2005, § 19 RdNr 29). In diesem Sinne liegt, wie die Revision zutreffend annimmt, zwischen den Leistungen der Pflegeversicherung an den Pflegebedürftigen und die pflegende Person eine "Kongruenz" vor.

17

Die vom Senat vorgenommene enge Auslegung des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI wird durch die die Ermittlung der in der Rentenversicherung beitragspflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen betreffende Regelung in § 166 Abs 2 SGB VI bestätigt, auf die § 44 Abs 1 Satz 2 SGB XI verweist. Diese Bestimmung hat ihre Endfassung erst auf Anregung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung des Deutschen Bundestags (11. Ausschuss) erhalten. Danach wird - anders als noch im Gesetzentwurf (vgl BT-Drucks 12/5262 S 47, 160 f) - zur Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen gestaffelt nicht nur auf die jeweilige Stufe der Pflegebedürftigkeit abgestellt, sondern zusätzlich auch innerhalb der Pflegestufe nach dem tatsächlichen Zeitaufwand differenziert (vgl zur Begründung BT-Drucks 12/5952 S 53). Die Auslegung des § 166 Abs 2 SGB VI ergibt, dass ergänzende Pflegeleistungen beitragsrechtlich nicht berücksichtigt werden. Dieser Bemessung der Rentenversicherungsbeiträge bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen in Abhängigkeit von der Pflegestufe und der Dauer der Pflegetätigkeit widerspräche es, neben dem auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung entfallenden Zeitaufwand auch denjenigen für ergänzende Pflege und Betreuung iS des § 4 Abs 2 Satz 1 SGB XI zu berücksichtigen. Die Verknüpfung von Pflegebedarf und Dauer der Pflegeleistung nach § 166 Abs 2 SGB VI, der sich für die Beitragsbemessung allein an den Vorgaben der §§ 14, 15 SGB XI orientiert, spricht vielmehr für eine einheitliche Beurteilung pflegerischer Tätigkeit als Parameter der Beitragsbemessung und der (von ihr vorausgesetzten) Versicherungspflicht(vgl Boecken, aaO, RdNr 22i; Leube, SGb 1998, 97, 98 f).

18

Dass der in § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI genannte Zeitraum von wenigstens 14 Stunden wöchentlich nur mit im Zusammenhang des SGB XI (leistungsrechtlich) relevanten Pflegeleistungen "ausgefüllt" werden kann, kann vom LSG und den Klägern nicht unter Hinweis auf die(in § 44 Abs 1 Satz 1 SGB XI in Bezug genommene) Vorschrift des § 19 SGB XI über den Begriff der Pflegepersonen in Frage gestellt werden. Zutreffend ist allerdings, dass jedenfalls aus der in § 19 Satz 1 SGB XI enthaltenen Bezugnahme auf § 14 SGB XI, die sich auch in § 3 Satz 1 Nr 1a SGB XI findet, nicht zwingend abzuleiten ist, dass bei der Feststellung des Umfangs der (Mindest)Pflegezeit allein die für die Hilfe bei Verrichtungen nach § 14 Abs 4 SGB XI aufgewendete Zeit berücksichtigt werden kann. Denn Funktion dieses Verweises ist lediglich klarzustellen, dass als Pflegeperson nur in Betracht kommt, wer einen Pflegebedürftigen wenigstens der Pflegestufe I betreut. Zu Unrecht wird jedoch vom LSG § 19 Satz 2 SGB XI eine Aussage in seinem Sinne entnommen. Allgemein wird hierzu ausgeführt: Die dort geregelte (Mindest)Pflegezeit von wenigstens 14 Stunden wöchentlich, die nach der ursprünglichen Fassung des § 19 SGB XI(§ 19 SGB XI aF) den Begriff der Pflegepersonen mitbestimmte, seit der Neufassung der Vorschrift durch das 1. SGB XI-ÄndG vom 14.6.1996 (BGBl I 830; Art 1 Nr 8) aus Gründen begrifflicher Klarstellung (vgl BT-Drucks 13/3696 S 12) nur noch Bedeutung für den Anspruch auf Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 SGB XI hat, könne auch mit ergänzender Pflege und Betreuung erreicht werden. Der Begriff der Pflege in § 19 Satz 2 SGB XI sei in einem ganzheitlichen Sinn zu verstehen mit der Folge, dass der einzubeziehende Pflegeaufwand damit sehr viel weitergehen könne als der für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und ihre Stufe maßgebliche Bedarf. Dieser Pflegebegriff sei auch bei der Auslegung des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI zu beachten. Das LSG und ein großer Teil der Kommentarliteratur zu § 19 SGB XI(vgl etwa Gürtner, Kasseler Komm, Stand: September 2006, § 19 SGB XI RdNr 13; Wagner, in: Hauck/Wilde, SGB XI, Stand: Mai 2007, § 19 RdNr 27; Gallon in: Klie/Krahmer, LPK-SGB XI, § 19 RdNr 10; Trenk-Hinterberger, in: Wannagat, Komm, SGB XI, § 19 RdNr 12; Maschmann, SGb 1995, 325, 326; a.A. mittlerweile Udsching, in: SGB XI-Komm, 3. Aufl, § 44 RdNr 15) stützen sich hierbei auf die Begründung des Entwurfs zu § 19 SGB XI aF, in der es heißt, dass bei der Feststellung der Mindeststundenzahl nicht nur die Arbeitszeit gerechnet wird, die auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung entfällt und für die Feststellung des Grades der Pflegebedürftigkeit maßgeblich ist, sondern auch die Zeit, die benötigt wird für die ergänzende Pflege und Betreuung iS von § 4 Abs 2 Satz 1 SGB XI(BT-Drucks 12/5262 S 101). Entgegen der vom LSG vertretenen Auffassung lassen sich daraus Anhaltspunkte für eine erweiternde Auslegung des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI nicht gewinnen. Zum einen haben die darin enthaltenen Vorstellungen der Entwurfsverfasser im (Gesetzes)Text des § 19 SGB XI (selbst) keinen Niederschlag gefunden und sind daher nicht geeignet, den für die Begründung von sozialen Rechten geltenden Gesetzesvorbehalt(§ 31 SGB I) zu derogieren (vgl Berchtold, aaO, RdNr 4). Zum anderen legt § 44 Abs 1 Satz 1 SGB XI iVm § 19 Satz 2 SGB XI als bloße Einweisungsvorschrift nicht selbst die Modalitäten der Versicherungspflicht von Pflegepersonen fest, sondern überlässt dies den spezialgesetzlichen Regelungen in den für die jeweilige Materie einschlägigen Büchern des SGB, hier also § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI.

19

Soweit verschiedentlich - auch vom Berufungsgericht - darauf hingewiesen wird, § 19 Satz 2 SGB XI und § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI seien "im Zusammenhang mit" § 4 Abs 2 Satz 1 SGB XI zu sehen(etwa Gallon, aaO, RdNr 10) und daraus der Schluss auf einen für die Zwecke der sozialen Absicherung heranzuziehenden "großzügigen Pflegebegriff" gezogen wird (so Wagner, aaO, RdNr 27), handelt es sich um eine nicht näher begründete Auffassung und erfolgt eine inhaltliche Auseinandersetzung etwa mit der systematischen Bedeutung des § 4 Abs 2 SGB XI - und vor allem dessen Satz 1 - nicht. Diese Auffassung ist auch nicht tragfähig. Zutreffend hebt die Revision hervor, dass § 4 Abs 2 SGB XI als Grundnorm (selbst im Zusammenhang mit § 3 SGB XI) - im Gegenteil - verdeutlicht, dass die Leistungen der Pflegeversicherung (lediglich) eine soziale Grundsicherung in Form von unterstützenden Hilfeleistungen darstellen sollen, eine Vollversorgung des Pflegebedürftigen indessen nicht angestrebt wird(vgl BT-Drucks 12/5262 S 90). Satz 1 des § 4 Abs 2 SGB XI umschreibt diese Ergänzungsfunktion der häuslichen und teilstationären Pflege für den typischen Fall, dass der Pflegebedürftige in häuslicher Umgebung von nichtprofessionellen Pflegepersonen gepflegt und betreut wird(vgl Wagner, in: Hauck/Wilde, SGB XI, Stand: Dezember 2005, § 4 RdNr 23). Warum für Zwecke der sozialen Absicherung in der Rentenversicherung aus Gründen der (Gesetzes)Systematik - von diesem Strukturprinzip abweichend - ein sog ganzheitlicher Pflegebegriff gelten soll, ist nicht erkennbar.

20

Ohne ausschlaggebende Bedeutung ist in diesem Zusammenhang schließlich der Hinweis des LSG auf § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII. Zwar trifft es zu, dass in dieser Bestimmung zur Versicherung kraft Gesetzes im Unfallversicherungsrecht - anders als in § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI - eine Einschränkung der versicherten Tätigkeiten auf "Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege und … Pflegetätigkeiten in den Bereichen der Ernährung, der Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung(§ 14 Abs 4 SGB XI)" vorgenommen ist. Aus dem Umstand, dass der Versicherungspflichttatbestand für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen im Rentenversicherungsrecht eine solche Einschränkung nicht enthält, ist jedoch nicht zu entnehmen, dass dieser (zwingend) weit auszulegen und einer entsprechenden Einschränkung nach Maßgabe anderer Auslegungsgesichtspunkte nicht zugänglich wäre (so aber LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3.6.2005 - L 4 RJ 58/04 - in juris veröffentlicht, RdNr 41). Die jeweiligen spezialgesetzlichen Versicherungspflichtregelungen für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen sind nicht nur im Verhältnis zur Einweisungsvorschrift des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB XI(iVm § 19 Satz 2 SGB XI), sondern auch im Verhältnis zueinander autonom auszulegen (zur eigenständigen Interpretation des § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII vgl BSG, Urteil vom 7.9.2004 - B 2 U 46/03 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 3 RdNr 16). Hier folgt vor allem aus § 166 Abs 2 SGB VI, also einer Vorschrift des Rentenversicherungsrechts selbst, dass sich der Gesetzgeber rentenversicherungsrechtlich bewusst gegen eine Beitragsrelevanz ergänzender Pflege und Betreuung und damit auch gegen deren Relevanz für die Rentenversicherungspflicht entschieden hat.

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3) Das vom Senat unter Hinweis auf die (Gesetzes)Systematik gefundene Auslegungsergebnis ist auch im Hinblick auf teleologische Erwägungen geboten. Solche stehen ihm nicht etwa entgegen, wie einige Instanzgerichte meinen (etwa LSG Nordrhein-Westfalen, aaO, RdNr 41).

22

Soweit gegen ein enges Verständnis des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI vom Berufungsgericht vorgebracht wird, mit diesem werde der mit der sozialen Sicherung von Pflegepersonen verfolgte Zweck außer Acht gelassen, die Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich zu fördern und den hohen Einsatz der Pflegepersonen anzuerkennen, die wegen der Pflegetätigkeit oftmals auf eine eigene Berufstätigkeit ganz oder teilweise und eine hieran anknüpfende Alterssicherung verzichten(vgl BT-Drucks 12/5262 S 82), greift dieser Einwand nicht durch. Zwar trifft es zu, dass gerade durch die Absicherung von Pflegepersonen in der Rentenversicherung und die damit erreichbare Verbesserung ihrer Altersvorsorge die auch den Pflegebedürftigen günstige Bereitschaft zur häuslichen Pflege gefördert wird. Die Regelung dient damit zugleich dem Pflegebedürftigen selbst, dem ein Verbleiben in seiner vertrauten Umgebung und damit auch eine von seinem Standpunkt aus wünschenswerte Form der Befriedigung seiner Bedürfnisse ermöglicht wird (vgl Berchtold, aaO, RdNr 3). Indessen ist dieser Zweck durch das allgemeine Strukturprinzip der Pflegeversicherung, keine Vollversicherung durch die Leistungen der Pflegeversicherung zu gewährleisten, sondern lediglich eine soziale Grundsicherung, begrenzt. Wie die Revision zutreffend ausführt, entfaltet er sich nur innerhalb dieser (Gesamt)Konzeption der Pflegeversicherung. In deren Umsetzung hält die Pflegeversicherung Unterstützung konsequenterweise nur für solche Pflegefälle bereit, die eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Die Pflegeversicherung soll, und zwar auch in Form der Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung, nur in Bezug auf begrenzte Risiken in Anspruch genommen werden können. Wird der mit der Pflegeversicherung im allgemeinen und mit der sozialen Absicherung von Pflegepersonen im besonderen verfolgte Zweck einer Stärkung vorrangig häuslicher Pflege vor dem Hintergrund dieser (Gesamt)Konzeption verstanden, so widerspricht es diesem Zweck nicht, die Rentenversicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen auf solche zu begrenzen, die die (Mindest)Pflegezeit nur mit Hilfeleistungen bei Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung "ausfüllen". Im Gegenteil würde die Berücksichtigung auch anderer pflegerischer Leistungen als solcher für die in § 14 Abs 4 SGB XI genannten Verrichtungen diese (Gesamt)Konzeption ignorieren. Mit dem Ziel einer Förderung häuslicher Pflege ermöglicht § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI damit einen versorgungsrechtlichen Nachteilsausgleich und eine Lückenschließung in der Versicherungsbiografie für solche nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, die im Hinblick auf die (Gesamt)Konzeption der Pflegeversicherung relevante Pflegeleistungen (für Pflegebedürftige wenigstens der Pflegestufe I) in Abhängigkeit von einer bestimmten (wöchentlichen) Dauer dieser Leistungen und oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze(vgl § 5 Abs 2 Satz 1 Nr 3, Satz 4 SGB VI) erbringen und nicht schon wegen eines Zusammentreffens mit (anderweitiger) Erwerbstätigkeit in der Rentenversicherung ausreichend abgesichert sind (vgl § 3 Satz 3 SGB VI).

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Die Gegenansicht verkennt zudem, dass es bei einer Ausweitung der im Rahmen von § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI zu berücksichtigen Pflegetätigkeiten über Hilfeleistungen für die im Katalog des § 14 Abs 4 SGB XI erfassten Verrichtungen hinaus an klaren, nachvollziehbaren Kriterien für eine Abgrenzung pflegerischer Leistungen von sonstigen Betreuungsleistungen und vor allem auch von auf dem schlichten Zusammenleben mit dem Pflegebedürftigen beruhenden Tätigkeiten fehlte(so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.1.2010 - L 2 R 2922/08 - Umdruck, S 12, unter Hinweis auf Pfitzner, BeckOK, SGB XI, § 19 RdNr 4a, b). Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass es für die Berücksichtigung ergänzender Pflege und Betreuung bei der Feststellung, ob die notwendige Mindeststundenzahl erreicht ist, fast ausschließlich auf die Eigenangaben des Pflegebedürftigen oder der Pflegeperson ankäme, ohne dass eine Korrektur anhand objektivierender Maßstäbe erfolgen könnte, und diese es deshalb in der Hand hätten, über den Eintritt und das (Weiter)Bestehen von Rentenversicherungspflicht als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson zu bestimmen. Hier kann letztlich nichts anderes gelten als für die Zuordnung zu den Pflegestufen, bei der der Hilfebedarf ebenfalls - unter Beteiligung des MDK - objektivierbar zu ermitteln ist und (gerade) nicht von der subjektiven Einschätzung des Pflegebedürftigen oder der Pflegeperson abhängt.

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4) Ob die Kläger unter Berücksichtigung dieser vom Senat für zutreffend gehaltenen, engen Auslegung des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI in der Zeit vom 22.8.2001 bzw 27.11.2001 bis zum 30.9.2004 der Rentenversicherungspflicht unterlagen, kann noch nicht abschließend geklärt werden. Das LSG wird hierzu insbesondere noch positiv festzustellen haben, ob die Kläger die geforderte (Mindest)Pflegezeit nur mit dem Zeitaufwand für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erreicht haben. Hierbei wird es (weitere) Feststellungen zum Inhalt des Gutachtens des MDK vom 22.10.2001 treffen, dieses auf seine Schlüssigkeit prüfen und sich zu diesem Punkt - gegebenenfalls unter Verwendung von Beweismitteln - eine Überzeugung bilden müssen. Zu einer (nochmaligen) Befassung hiermit besteht auch deshalb Anlass, weil die Kläger durchgehend vorgetragen haben, die Mindeststundenzahl sei (im Übrigen) auch dann erreicht, wenn nur der Zeitaufwand berücksichtigt werde, der für die Einstufung der Pflegebedürftigen relevant (gewesen) sei.

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Die Kostenentscheidung bleibt dem Urteil des Berufungsgerichts vorbehalten.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2009 und das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 19. Januar 2007 aufgehoben, soweit sie die Vormerkung von Zeiten der Pflege ab 16. September 2004 im Versicherungskonto der Klägerin betreffen. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2009 wird auch aufgehoben, soweit es die Feststellung der Versicherungspflicht der Klägerin wegen Pflege in der gesetzlichen Rentenversicherung betrifft.

Insoweit wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin seit dem 16.9.2004 mit Ausnahme der Zeiten vom 18.9. bis zum 27.9.2005, vom 16.2. bis zum 25.2.2006, vom 15.6. bis zum 18.6.2006 und vom 6.10. bis zum 16.10.2006 als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist.

2

Der Ehemann der Klägerin ist seit August 1998 bei der beigeladenen Pflegekasse (Beigeladene zu 2.) versichert. Zuvor war er bei dem beigeladenen Versicherungsunternehmen (Beigeladene zu 1.) privat pflegeversichert. Die Beigeladene zu 1. gewährte ihm als erheblich Pflegebedürftigem für die Zeit vom 1.11.1995 bis zum 31.7.1998 Leistungen nach Pflegestufe I. Die Beigeladene zu 2. bewilligte ihm ab dem 3.8.1998 ebenfalls Leistungen nach Pflegestufe I, und zwar zunächst Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen. Der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit und der Zuordnung zu den Pflegestufen lagen sozialmedizinische Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Westfalen-Lippe ua vom 5.1.1999, 19.4.1999, 10.11.2000, 5.3.2001 und von Februar 2005 zugrunde. Im Oktober 2002 gewährte die Beigeladene zu 2. dem Ehemann der Klägerin zusätzliche Betreuungsleistungen wegen eines erheblichen Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung. In der Zeit vom 15.9.2002 bis zum 15.9.2004 war dieser stationär in einer Einrichtung der Behindertenhilfe untergebracht. Die Beigeladene zu 2. leistete hierfür einen Zuschuss zu den Heimkosten. In den streitigen Zeiträumen hat die Klägerin, die seit Februar 2002 daneben nicht mehr anderweitig erwerbstätig ist, ihren Ehemann im eigenen Haushalt gepflegt. Während des bis zum 15.9.2004 dauernden stationären Aufenthalts hatte die Klägerin an der unmittelbaren Pflege ihres Ehemannes keinen Anteil.

3

Im September 2004 stellte die Klägerin bei dem beklagten Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Kontenklärung und machte hierbei ua die Zeit ihrer Pflegetätigkeit von 1995 bis 2000 als Pflichtbeitragszeit geltend. Mit Bescheid vom 11.4.2005 stellte die Beklagte die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurücklagen, also die Zeiten bis zum 31.12.1998, als für die Beteiligten verbindlich fest. Die Feststellung der Zeit vom 1.11.1995 bis zum 31.7.1998 als Pflichtbeitragszeit wegen Pflege lehnte sie ab, weil die nebenher ausgeübte Beschäftigung in ihrem zeitlichen Umfang wegen der Pflege nicht eingeschränkt gewesen sei. Die Zeit vom 3.8.1998 bis zum 31.3.2005 erkannte sie ebenfalls nicht als Pflichtbeitragszeit wegen Pflege an, weil die Pflege unter 14 Stunden pro Woche ausgeübt worden sei. Den Widerspruch der Klägerin, mit dem diese geltend machte, die Pflegezeit betrage mehr als 14 Stunden wöchentlich, weil ihr Ehemann eine Rundum-Betreuung benötige und immer beaufsichtigt werden müsse, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4.11.2005 zurück. Die Klägerin unterliege der Rentenversicherungspflicht als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson seit Februar 2002 nicht, weil der Umfang ihrer Pflegetätigkeit nach den Feststellungen der Beigeladenen zu 2. unter 14 Stunden in der Woche liege.

4

Die Klägerin hat Klage erhoben. Sie hat die Feststellung ihrer Rentenversicherungspflicht als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson ab 16.6.1995 begehrt sowie - unter Abänderung der genannten Bescheide - die Verpflichtung der Beklagten, die Zeit seit dem 16.6.1995 als Pflichtbeitragszeit wegen Pflege in ihrem Versicherungskonto vorzumerken. Mit Urteil vom 19.1.2007 hat das SG der Feststellungs- und Verpflichtungsklage für die Zeit ab 16.9.2004 mit Ausnahme der Zeiten vom 18.9. bis zum 27.9.2005, vom 16.2. bis zum 25.2.2006, vom 15.6. bis zum 18.6.2006 und vom 6.10. bis zum 16.10.2006 stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei seit dem 16.9.2004 in den genannten Zeiträumen wegen der Pflege ihres Ehemannes gemäß § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI rentenversicherungspflichtig. Entgegen der von der Beklagten und der Beigeladenen zu 2. vertretenen Auffassung seien im Rahmen der Regelungen des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI und des § 19 Satz 2 SGB XI nicht nur die für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß § 14 SGB XI zu berücksichtigenden Hilfeleistungen zugrunde zu legen, sondern auch die für die ergänzende Pflege und Betreuung iS von § 4 Abs 2 Satz 1 SGB XI aufgewandte Zeit. Über den die Pflegebedürftigkeit begründenden Hilfebedarf hinaus seien also für die Ermittlung des Pflegeaufwandes auch die familiäre, nachbarschaftliche oder sonstige ehrenamtliche Pflege und Betreuung und mithin der zeitliche Aufwand der Pflegeleistungen, die nicht aus den Mitteln der Pflegeversicherung finanziert würden, zu berücksichtigen. Der Pflegeaufwand iS von § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI, § 19 Satz 2 SGB XI könne damit sehr viel weiter gehen als der für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit maßgebliche Bedarf. Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung des über den Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung hinausgehenden Hilfebedarfs sei die Regelung des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI selbst. Aus den Gesetzesmaterialien sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der Feststellung der Mindeststundenzahl nicht nur die Arbeitszeit habe einrechnen wollen, die aufgrund von Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung iS von § 14 Abs 4 SGB XI anfalle und für die Feststellung des Grades der Pflegebedürftigkeit maßgeblich sei, sondern auch die Zeit, die für die ergänzende Pflege und Betreuung iS von § 4 Abs 2 Satz 1 SGB XI benötigt werde. Dieser hinsichtlich der Regelung in § 19 Satz 2 SGB XI geäußerte Wille des Gesetzgebers sei gleichermaßen im Rahmen des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI zu berücksichtigen. Zu beachten sei auch der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommende Zweck, der mit der Einführung der Versicherungspflicht für Pflegepersonen verfolgt worden sei. Es habe die Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich gefördert und der hohe Einsatz der Pflegepersonen anerkannt werden sollen. Außerdem habe dem Umstand Rechnung getragen werden sollen, dass die vom Gesetzgeber als vorrangig erachtete häusliche Pflege meistens nicht im Rahmen von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen, sondern im häuslichen Umfeld von Angehörigen und Nachbarn geleistet werde und häufig mit dem Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit und eine hieran anknüpfende eigene Alterssicherung verbunden sei. Anders als § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII sei § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI eine Einschränkung auf Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege, Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung nicht zu entnehmen. Dieses zugrunde gelegt, habe die Klägerin ihren Ehemann in den streitigen Zeiträumen wenigstens 14 Stunden in der Woche gepflegt. Das ergebe sich zur richterlichen Überzeugung ua daraus, dass dem Ehemann der Klägerin im Oktober 2002 zusätzliche Betreuungsleistungen wegen eines erheblichen Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gewährt worden seien, aus den Berichten der von diesem besuchten Werkstatt für Behinderte vom 22.5.2001 und 12.7.2002 und der Einrichtung der Behindertenhilfe für die Zeit vom 14.9.2002 bis zum 28.11.2003 sowie aus Zeugenaussagen und den Einlassungen der Klägerin. Ausgehend von dem für die Zuordnung zur Pflegestufe I geltenden Erfordernis, dass der für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung benötigte Zeitaufwand wöchentlich im Tagesdurchschnitt 90 Minuten betragen muss, hat das SG die von der Klägerin hierfür aufgewandte Zeit ohne weitere Begründung mit 90 Minuten täglich bzw 10,5 Stunden wöchentlich angenommen. Mit Urteil vom 27.2.2009 hat das LSG die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zu 2. unter Verweisung auf die Gründe der vorinstanzlichen Entscheidung zurückgewiesen. Zutreffend habe das SG festgestellt, dass die Klägerin seit dem 16.9.2004 mit den genannten Unterbrechungen wegen der Pflege ihres Ehemannes rentenversicherungspflichtig sei und deshalb entsprechende Pflichtbeitragszeiten vorzumerken waren. Bei der Feststellung der nach § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI notwendigen Mindeststundenzahl sei auch der Zeitaufwand für ergänzende Pflege und Betreuung iS von § 4 Abs 2 SGB XI zu berücksichtigen. Auch die sonstigen Voraussetzungen für die Anerkennung von Pflegebeitragszeiten im Falle der Klägerin lägen vor.

5

Die Beklagte hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt und rügt eine Verletzung von § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI. Ergänzende Pflege und Betreuung seien bei der Ermittlung der Mindestpflegezeit von 14 Stunden wöchentlich neben der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung nicht zu berücksichtigen. Die Gesetzesbegründung ermögliche keine eindeutige Interpretation. Nach der Konzeption der Pflegeversicherung und den einschlägigen Vorschriften solle jedoch eine Kongruenz zwischen Leistungen der sozialen Pflegeversicherung und solchen an die pflegende Person bestehen. Andernfalls habe die Pflegekasse für Pflegeleistungen einzustehen, die von der sozialen Pflegeversicherung nicht erfasst würden. Gegen die vom LSG geforderte Berücksichtigung ergänzender Pflege und Betreuung spreche auch, dass in einem solchen Fall lediglich aufgrund von subjektiven Angaben der Pflegeperson und des Pflegebedürftigen, unabhängig von objektivierenden Maßstäben und der Möglichkeit der Überprüfung, entschieden werden müsste. Bei dieser Auslegung des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI werde die von dieser Vorschrift geforderte Mindestpflegezeit von 14 Stunden wöchentlich nicht erreicht.

6

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2009 aufzuheben, das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 19. Januar 2007 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

7

Die Klägerin und die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Die Beigeladene zu 2. schließt sich jedoch der von der Beklagten vertretenen Auffassung an.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist teilweise in der Sache, teilweise im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung an das LSG begründet. Die Revision hat in der Sache Erfolg, soweit das LSG die Berufung der Beklagten gegen das der Verpflichtungsklage stattgebende Urteil des SG zurückgewiesen hat, also soweit dieses die Vormerkung von Zeiten der Pflege ab 16.9.2004 im Versicherungskonto der Klägerin betrifft. In diesem Umfang waren die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und war die Klage abzuweisen (dazu 2.). Im Sinne der Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und der Zurückverweisung an das LSG begründet ist die Revision, soweit das Berufungsgericht die Feststellung der Rentenversicherungspflicht der Klägerin wegen Pflege ab 16.9.2004 durch das SG bestätigt hat. Zu Unrecht ist das LSG davon ausgegangen, dass die für die Rentenversicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen geforderte (Mindest)Pflegezeit nicht nur mit Hilfeleistungen bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) und der hauswirtschaftlichen Versorgung erreicht werden kann, sondern auch (zusätzlich) mit Zeitaufwand für weitergehende bzw andere Pflegeleistungen im Ablauf des täglichen Lebens, und hat (bei dessen Berücksichtigung) das Vorliegen dieser Voraussetzung bejaht. Indessen kann mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts vom Senat nicht abschließend entschieden werden, ob die Klägerin damit in den streitigen Zeiträumen ab 16.9.2004 wegen der Pflege ihres Ehemannes der Rentenversicherungspflicht nicht unterlag oder gleichwohl eine Rentenversicherungspflicht der Klägerin begründet war (dazu 1.).

9

1. Nach § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI, der in der hier streitigen Zeit ab 16.9.2004 bis heute unverändert galt bzw gilt, sind Personen in der Rentenversicherung in der Zeit versicherungspflichtig, in der sie einen Pflegebedürftigen iS des § 14 SGB XI nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat. Nach Satz 3 des § 3 SGB VI unterliegen solche Personen der Rentenversicherungspflicht nach Satz 1 Nr 1a nicht, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbstständig tätig sind. Diese Bestimmung übernimmt die bereits in Satz 1 der leistungsrechtlichen Vorschrift des § 44 Abs 1 SGB XI enthaltene Formulierung. Die Versicherungspflicht der Pflegepersonen in der Rentenversicherung konkretisiert diese Vorschrift (vgl Urteil des Senats vom 23.9.2003 - B 12 P 2/02 R - SozR 4-2600 § 3 Nr 1 RdNr 6). Nach deren Satz 1 entrichten die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen, bei denen eine private Pflege-Pflichtversicherung durchgeführt wird, sowie die sonstigen in § 170 Abs 1 Nr 6 SGB VI genannten Stellen zur Verbesserung der sozialen Sicherung einer Pflegeperson iS des § 19 SGB XI Beiträge an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Näheres hierzu regeln nach § 44 Abs 1 Satz 2 SGB XI ua §§ 3, 166 und 170 SGB VI. § 166 Abs 2 SGB VI bestimmt die beitragspflichtigen Einnahmen der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, § 170 Abs 1 Nr 6 SGB VI die Beitragstragung.

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Das LSG ist zunächst - auf der Grundlage seiner Feststellungen zu den Verhältnissen der Klägerin als Pflegeperson, den Verhältnissen ihres pflegebedürftigen Ehemannes und den Umständen der Pflegetätigkeit sowie unter Berücksichtigung der Leistungsgewährung durch die Beigeladene zu 2. nach bindender Zuordnung des Ehemannes zur Pflegestufe I - ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin in den streitigen Zeiträumen ab 16.9.2004 mit ihrem Ehemann einen Pflegebedürftigen iS des § 14 SGB XI mit Leistungsanspruch in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat, und zwar nicht im Rahmen einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit und mehr als geringfügig(vgl zu den Voraussetzungen § 5 Abs 2 Satz 1 Nr 3, Satz 4 SGB VI), und dass sie außerdem in den hier streitigen Zeiträumen neben ihrer Pflegetätigkeit (anderweitig) weder beschäftigt noch selbstständig tätig gewesen ist. Unzutreffend hat das Berufungsgericht aber entschieden, dass die nach § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI vorausgesetzte (Mindest)Pflegezeit nicht nur mit Hilfeleistungen bei der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung "ausgefüllt" werden kann, sondern auch mit Zeitaufwand für ergänzende Pflege und Betreuung, und hieraus den Schluss gezogen, dass die Mindeststundenzahl von wenigstens 14 Stunden wöchentlich (bei dessen Berücksichtigung) erreicht ist.

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Wie der Senat mit Urteilen vom 5.5.2010 (B 12 R 6/09 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, und B 12 R 9/09 R; jeweils in juris veröffentlicht) bereits entschieden hat, ist bei der Feststellung, ob die nach § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI notwendige Mindeststundenzahl der Pflege erreicht ist, nur der Hilfebedarf zu berücksichtigen, der für die in § 14 Abs 4 SGB XI genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich ist. (Weitergehende bzw andere) Pflegeleistungen bei Tätigkeiten im Ablauf des täglichen Lebens, die nicht im Katalog des § 14 Abs 4 SGB XI enthalten sind, etwa die Zeit, die für Betreuungsleistungen aufgewendet wird, die in § 4 Abs 2 Satz 1 SGB XI als ergänzende Pflege und Betreuung bezeichnet werden, sind bei der Ermittlung des Umfangs der (Mindest)Pflegezeit nicht mitzurechnen. Der Senat hat diese Auslegung des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI zunächst auf den Gesetzeszusammenhang gestützt, hier vor allem darauf, dass § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI die soziale Sicherung von Pflegepersonen mit dem Leistungsrecht der Pflegeversicherung und hier insbesondere mit den Leistungen bei häuslicher Pflege verbindet, sowie auf die die Ermittlung der in der Rentenversicherung beitragspflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen betreffende Regelung des § 166 Abs 2 SGB VI(vgl Urteil des Senats vom 5.5.2010 - B 12 R 6/09 R - juris RdNr 15 ff). Das unter Hinweis auf die (Gesetzes)Systematik gefundene Auslegungsergebnis hat der Senat auch im Hinblick auf teleologische Erwägungen als geboten erachtet. So sei der mit der sozialen Sicherung von Pflegepersonen verfolgte Zweck, die Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich zu fördern und den hohen Einsatz der Pflegepersonen anzuerkennen, durch das allgemeine Strukturprinzip der Pflegeversicherung, keine Vollversicherung durch die Leistungen der Pflegeversicherung zu gewährleisten, sondern lediglich eine soziale Grundsicherung, begrenzt. Die Berücksichtigung anderer pflegerischer Leistungen als solcher für die in § 14 Abs 4 SGB XI genannten Verrichtungen würde diese (Gesamt)Konzeption ignorieren(vgl Urteil vom 5.5.2010, aaO, juris RdNr 22). Der Senat hat in seinen Entscheidungen außerdem darauf hingewiesen, dass es bei einer Ausweitung der im Rahmen von § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI zu berücksichtigenden Pflegetätigkeiten über Hilfeleistungen für die im Katalog des § 14 Abs 4 SGB XI erfassten Verrichtungen hinaus an klaren, nachvollziehbaren Kriterien für eine Abgrenzung pflegerischer Leistungen von sonstigen Betreuungsleistungen und vor allem auch von auf dem schlichten Zusammenleben mit dem Pflegebedürftigen beruhenden Tätigkeiten fehlte(vgl Urteil vom 5.5.2010, aaO, juris RdNr 23). Entgegen der offensichtlich vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung geht der Senat schließlich davon aus, dass jedenfalls dem Wortlaut des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI eine eindeutige Antwort darauf, ob bei der Feststellung der Mindeststundenzahl der Zeitaufwand für Betreuungsleistungen außerhalb der in § 14 Abs 4 SGB XI genannten Verrichtungen mit zu berücksichtigen ist, nicht zu entnehmen ist(vgl Urteil vom 5.5.2010, aaO, juris RdNr 14). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

12

Ob die Klägerin unter Berücksichtigung der vom Senat für zutreffend gehaltenen engen Auslegung des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI in der Zeit seit dem 16.9.2004 mit Ausnahme der Zeiten vom 18.9. bis zum 27.9.2005, vom 16.2. bis zum 25.2.2006, vom 15.6. bis zum 18.6.2006 und vom 6.10. bis zum 16.10.2006 der Rentenversicherungspflicht unterliegt, kann noch nicht abschließend geklärt werden. Das Berufungsgericht wird hierzu insbesondere noch positiv festzustellen haben, ob die Klägerin die geforderte (Mindest)Pflegezeit nur mit dem Zeitaufwand für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erreicht hat und erreicht. Anlass für eine (nochmalige) Befassung besteht hier schon deshalb, weil sich das SG für seine Beurteilung der Pflegbedürftigkeit des Ehemannes der Klägerin und deren zeitliche Beanspruchung durch Pflegeleistungen, soweit es hierfür Gutachten des MDK und andere Unterlagen (etwa Sozial- und Verlaufsberichte) herangezogen hat, ausschließlich auf solche aus der Zeit vor dem 16.9.2004 gestützt hat. Hierauf hat das LSG zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen und sich der Würdigung des SG nach eigener Prüfung angeschlossen. Das Berufungsgericht wird daher gegebenenfalls weitere (neuere) Gutachten des MDK und Unterlagen beiziehen oder selbst Gutachten einholen, solche auf ihre Schlüssigkeit prüfen und sich zu dem Zeitaufwand der Klägerin für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung ab 16.9.2004 - gegebenenfalls unter Verwendung von (weiteren) Beweismitteln unter Einbeziehung der bereits vorhandenen Zeugenaussagen und der Einlassungen der Klägerin - eine Überzeugung bilden müssen.

13

2. Die Revision der Beklagten hat in der Sache Erfolg, soweit sie die Vormerkung von Pflichtbeitragszeiten wegen Pflege ab 16.9.2004 im Versicherungskonto der Klägerin betrifft. Insoweit hat das SG die Beklagte zu Unrecht unter Abänderung ihrer Bescheide zur Vormerkung verpflichtet, das LSG unzutreffend die Berufung der Beklagten hiergegen zurückgewiesen. Die Verpflichtungsklage war bereits unzulässig. Denn die Beklagte hatte mit ihrem Bescheid vom 11.4.2005 und dem Widerspruchsbescheid vom 4.11.2005 für die Zeit nach dem 31.12.1998 - und damit auch für die hier streitige Zeit ab 16.9.2004 - (noch) nicht über eine Vormerkung von Pflichtbeitragszeiten wegen Pflege entschieden. Das ergibt eine Auslegung der Bescheide. Sie hatte lediglich die ihr - im Hinblick auf § 149 Abs 5 Satz 1 SGB VI - nur mögliche Feststellung von Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI abgelehnt.

14

Die Kostenentscheidung bleibt dem Urteil des Berufungsgerichts vorbehalten.

Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,

1.
für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56),
1a.
in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat,
2.
in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten,
2a.
in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden, wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren; sind zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht mehr als sechs Wochen vergangen, gilt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit dem Tag nach Ende einer Versicherungspflicht nach Nummer 2 begonnen,
2b.
in der sie als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, es sei denn, sie sind für die Zeiten als Soldaten auf Zeit nach § 186 nachversichert worden,
3.
für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
3a.
für die sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
4.
für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.
Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem oder den Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, gelten als nicht erwerbsmäßig tätig; sie sind insoweit nicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig. Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind, sind nicht nach Satz 1 Nr. 1a versicherungspflichtig. Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weitererhalten oder Leistungen an Selbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, sind nicht nach Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig; die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen. Trifft eine Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind. Die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nummer 2b bis 4 erstreckt sich auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.

(2) Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:

1.
Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen;
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch;
3.
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen;
4.
Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen;
5.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen:
a)
in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel,
b)
in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung,
c)
in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern sowie
d)
in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;
6.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.

(3) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten Bereiche berücksichtigt.

(1) Die Leistungen der Pflegeversicherung sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen für den Bedarf an körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung sowie Kostenerstattung, soweit es dieses Buch vorsieht. Art und Umfang der Leistungen richten sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit und danach, ob häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege in Anspruch genommen wird.

(2) Bei häuslicher und teilstationärer Pflege ergänzen die Leistungen der Pflegeversicherung die familiäre, nachbarschaftliche oder sonstige ehrenamtliche Pflege und Betreuung. Bei teil- und vollstationärer Pflege werden die Pflegebedürftigen von Aufwendungen entlastet, die für ihre Versorgung nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit erforderlich sind (pflegebedingte Aufwendungen), die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung tragen die Pflegebedürftigen selbst.

(3) Pflegekassen, Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige haben darauf hinzuwirken, daß die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.

Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,

1.
für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56),
1a.
in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat,
2.
in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten,
2a.
in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden, wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren; sind zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht mehr als sechs Wochen vergangen, gilt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit dem Tag nach Ende einer Versicherungspflicht nach Nummer 2 begonnen,
2b.
in der sie als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, es sei denn, sie sind für die Zeiten als Soldaten auf Zeit nach § 186 nachversichert worden,
3.
für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
3a.
für die sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
4.
für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.
Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem oder den Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, gelten als nicht erwerbsmäßig tätig; sie sind insoweit nicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig. Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind, sind nicht nach Satz 1 Nr. 1a versicherungspflichtig. Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weitererhalten oder Leistungen an Selbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, sind nicht nach Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig; die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen. Trifft eine Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind. Die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nummer 2b bis 4 erstreckt sich auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(1) Beitragspflichtige Einnahmen sind

1.
bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind, 80 Prozent der Bezugsgröße; bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt,
1a.
bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind und Leistungen nach § 5 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 jeweils in Verbindung mit Anlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beiträgen zugrunde liegt oder läge, mindestens jedoch 80 Prozent der Bezugsgröße; bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt,
1b.
bei Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes versichert sind, die daraus gewährten Dienstbezüge in dem Umfang, in dem sie bei Beschäftigten als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen wären,
1c.
bei Personen, die als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, die nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes gewährten Übergangsgebührnisse; liegen weitere Versicherungsverhältnisse vor, ist beitragspflichtige Einnahme höchstens die Differenz aus der Beitragsbemessungsgrenze und den beitragspflichtigen Einnahmen aus den weiteren Versicherungsverhältnissen,
2.
bei Personen, die Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld beziehen, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind, und bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld neben einer anderen Leistung das dem Krankengeld zugrundeliegende Einkommen nicht zu berücksichtigen ist,
2a.
bei Personen, die im Anschluss an den Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Verletztengeld beziehen, monatlich der Betrag von 205 Euro,
2b.
bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gilt Nummer 2,
2c.
bei Personen, die Teilarbeitslosengeld beziehen, 80 vom Hundert des dieser Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts,
2d.
bei Personen, die von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen,
2e.
bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches oder Verletztengeld nach § 45 Absatz 4 des Siebten Buches in Verbindung mit § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, 80 vom Hundert des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens,
2f.
bei Personen, die Pflegeunterstützungsgeld beziehen, 80 vom Hundert des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts,
3.
bei Beziehern von Vorruhestandsgeld das Vorruhestandsgeld,
4.
bei Entwicklungshelfern das Arbeitsentgelt oder, wenn dies günstiger ist, der Betrag, der sich ergibt, wenn die Beitragsbemessungsgrenze mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, in dem die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen für die letzten drei vor Aufnahme der nach § 4 Abs. 1 versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit voll mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate zur Summe der Beträge der Beitragsbemessungsgrenzen für diesen Zeitraum steht; der Verhältniswert beträgt mindestens 0,6667,
4a.
bei Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt oder der sich abweichend vom Arbeitsentgelt nach Nummer 4 ergebende Betrag, wenn dies mit der antragstellenden Stelle vereinbart wird; die Vereinbarung kann nur für laufende und künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume getroffen werden,
4b.
bei sekundierten Personen das Arbeitsentgelt und die Leistungen nach § 9 des Sekundierungsgesetzes; im Übrigen gilt Nummer 4 entsprechend,
4c.
bei sonstigen im Ausland beschäftigten Personen, die auf Antrag versicherungspflichtig sind, das Arbeitsentgelt,
5.
bei Personen, die für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, 80 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.

(2) Beitragspflichtige Einnahmen sind bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen bei Pflege einer

1.
pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 5 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 5 des Elften Buches
a)
100 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
b)
85 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
c)
70 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht,
2.
pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 4 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 4 des Elften Buches
a)
70 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
b)
59,5 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
c)
49 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht,
3.
pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 3 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 des Elften Buches
a)
43 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
b)
36,55 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
c)
30,1 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht,
4.
pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 2 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Elften Buches
a)
27 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
b)
22,95 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
c)
18,9 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht.
Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus (Mehrfachpflege), sind die beitragspflichtigen Einnahmen nach Satz 1 entsprechend dem nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Elften Buches festgestellten prozentualen Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtpflegeaufwand je pflegebedürftiger Person aufzuteilen. Werden mehrere Pflegebedürftige gepflegt, ergeben sich die beitragspflichtigen Einnahmen jeweils nach den Sätzen 1 und 2.

(3) (weggefallen)

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2009 und das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 19. Januar 2007 aufgehoben, soweit sie die Vormerkung von Zeiten der Pflege ab 16. September 2004 im Versicherungskonto der Klägerin betreffen. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2009 wird auch aufgehoben, soweit es die Feststellung der Versicherungspflicht der Klägerin wegen Pflege in der gesetzlichen Rentenversicherung betrifft.

Insoweit wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin seit dem 16.9.2004 mit Ausnahme der Zeiten vom 18.9. bis zum 27.9.2005, vom 16.2. bis zum 25.2.2006, vom 15.6. bis zum 18.6.2006 und vom 6.10. bis zum 16.10.2006 als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist.

2

Der Ehemann der Klägerin ist seit August 1998 bei der beigeladenen Pflegekasse (Beigeladene zu 2.) versichert. Zuvor war er bei dem beigeladenen Versicherungsunternehmen (Beigeladene zu 1.) privat pflegeversichert. Die Beigeladene zu 1. gewährte ihm als erheblich Pflegebedürftigem für die Zeit vom 1.11.1995 bis zum 31.7.1998 Leistungen nach Pflegestufe I. Die Beigeladene zu 2. bewilligte ihm ab dem 3.8.1998 ebenfalls Leistungen nach Pflegestufe I, und zwar zunächst Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen. Der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit und der Zuordnung zu den Pflegestufen lagen sozialmedizinische Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Westfalen-Lippe ua vom 5.1.1999, 19.4.1999, 10.11.2000, 5.3.2001 und von Februar 2005 zugrunde. Im Oktober 2002 gewährte die Beigeladene zu 2. dem Ehemann der Klägerin zusätzliche Betreuungsleistungen wegen eines erheblichen Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung. In der Zeit vom 15.9.2002 bis zum 15.9.2004 war dieser stationär in einer Einrichtung der Behindertenhilfe untergebracht. Die Beigeladene zu 2. leistete hierfür einen Zuschuss zu den Heimkosten. In den streitigen Zeiträumen hat die Klägerin, die seit Februar 2002 daneben nicht mehr anderweitig erwerbstätig ist, ihren Ehemann im eigenen Haushalt gepflegt. Während des bis zum 15.9.2004 dauernden stationären Aufenthalts hatte die Klägerin an der unmittelbaren Pflege ihres Ehemannes keinen Anteil.

3

Im September 2004 stellte die Klägerin bei dem beklagten Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Kontenklärung und machte hierbei ua die Zeit ihrer Pflegetätigkeit von 1995 bis 2000 als Pflichtbeitragszeit geltend. Mit Bescheid vom 11.4.2005 stellte die Beklagte die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurücklagen, also die Zeiten bis zum 31.12.1998, als für die Beteiligten verbindlich fest. Die Feststellung der Zeit vom 1.11.1995 bis zum 31.7.1998 als Pflichtbeitragszeit wegen Pflege lehnte sie ab, weil die nebenher ausgeübte Beschäftigung in ihrem zeitlichen Umfang wegen der Pflege nicht eingeschränkt gewesen sei. Die Zeit vom 3.8.1998 bis zum 31.3.2005 erkannte sie ebenfalls nicht als Pflichtbeitragszeit wegen Pflege an, weil die Pflege unter 14 Stunden pro Woche ausgeübt worden sei. Den Widerspruch der Klägerin, mit dem diese geltend machte, die Pflegezeit betrage mehr als 14 Stunden wöchentlich, weil ihr Ehemann eine Rundum-Betreuung benötige und immer beaufsichtigt werden müsse, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4.11.2005 zurück. Die Klägerin unterliege der Rentenversicherungspflicht als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson seit Februar 2002 nicht, weil der Umfang ihrer Pflegetätigkeit nach den Feststellungen der Beigeladenen zu 2. unter 14 Stunden in der Woche liege.

4

Die Klägerin hat Klage erhoben. Sie hat die Feststellung ihrer Rentenversicherungspflicht als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson ab 16.6.1995 begehrt sowie - unter Abänderung der genannten Bescheide - die Verpflichtung der Beklagten, die Zeit seit dem 16.6.1995 als Pflichtbeitragszeit wegen Pflege in ihrem Versicherungskonto vorzumerken. Mit Urteil vom 19.1.2007 hat das SG der Feststellungs- und Verpflichtungsklage für die Zeit ab 16.9.2004 mit Ausnahme der Zeiten vom 18.9. bis zum 27.9.2005, vom 16.2. bis zum 25.2.2006, vom 15.6. bis zum 18.6.2006 und vom 6.10. bis zum 16.10.2006 stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei seit dem 16.9.2004 in den genannten Zeiträumen wegen der Pflege ihres Ehemannes gemäß § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI rentenversicherungspflichtig. Entgegen der von der Beklagten und der Beigeladenen zu 2. vertretenen Auffassung seien im Rahmen der Regelungen des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI und des § 19 Satz 2 SGB XI nicht nur die für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß § 14 SGB XI zu berücksichtigenden Hilfeleistungen zugrunde zu legen, sondern auch die für die ergänzende Pflege und Betreuung iS von § 4 Abs 2 Satz 1 SGB XI aufgewandte Zeit. Über den die Pflegebedürftigkeit begründenden Hilfebedarf hinaus seien also für die Ermittlung des Pflegeaufwandes auch die familiäre, nachbarschaftliche oder sonstige ehrenamtliche Pflege und Betreuung und mithin der zeitliche Aufwand der Pflegeleistungen, die nicht aus den Mitteln der Pflegeversicherung finanziert würden, zu berücksichtigen. Der Pflegeaufwand iS von § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI, § 19 Satz 2 SGB XI könne damit sehr viel weiter gehen als der für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit maßgebliche Bedarf. Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung des über den Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung hinausgehenden Hilfebedarfs sei die Regelung des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI selbst. Aus den Gesetzesmaterialien sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der Feststellung der Mindeststundenzahl nicht nur die Arbeitszeit habe einrechnen wollen, die aufgrund von Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung iS von § 14 Abs 4 SGB XI anfalle und für die Feststellung des Grades der Pflegebedürftigkeit maßgeblich sei, sondern auch die Zeit, die für die ergänzende Pflege und Betreuung iS von § 4 Abs 2 Satz 1 SGB XI benötigt werde. Dieser hinsichtlich der Regelung in § 19 Satz 2 SGB XI geäußerte Wille des Gesetzgebers sei gleichermaßen im Rahmen des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI zu berücksichtigen. Zu beachten sei auch der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommende Zweck, der mit der Einführung der Versicherungspflicht für Pflegepersonen verfolgt worden sei. Es habe die Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich gefördert und der hohe Einsatz der Pflegepersonen anerkannt werden sollen. Außerdem habe dem Umstand Rechnung getragen werden sollen, dass die vom Gesetzgeber als vorrangig erachtete häusliche Pflege meistens nicht im Rahmen von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen, sondern im häuslichen Umfeld von Angehörigen und Nachbarn geleistet werde und häufig mit dem Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit und eine hieran anknüpfende eigene Alterssicherung verbunden sei. Anders als § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII sei § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI eine Einschränkung auf Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege, Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung nicht zu entnehmen. Dieses zugrunde gelegt, habe die Klägerin ihren Ehemann in den streitigen Zeiträumen wenigstens 14 Stunden in der Woche gepflegt. Das ergebe sich zur richterlichen Überzeugung ua daraus, dass dem Ehemann der Klägerin im Oktober 2002 zusätzliche Betreuungsleistungen wegen eines erheblichen Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gewährt worden seien, aus den Berichten der von diesem besuchten Werkstatt für Behinderte vom 22.5.2001 und 12.7.2002 und der Einrichtung der Behindertenhilfe für die Zeit vom 14.9.2002 bis zum 28.11.2003 sowie aus Zeugenaussagen und den Einlassungen der Klägerin. Ausgehend von dem für die Zuordnung zur Pflegestufe I geltenden Erfordernis, dass der für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung benötigte Zeitaufwand wöchentlich im Tagesdurchschnitt 90 Minuten betragen muss, hat das SG die von der Klägerin hierfür aufgewandte Zeit ohne weitere Begründung mit 90 Minuten täglich bzw 10,5 Stunden wöchentlich angenommen. Mit Urteil vom 27.2.2009 hat das LSG die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zu 2. unter Verweisung auf die Gründe der vorinstanzlichen Entscheidung zurückgewiesen. Zutreffend habe das SG festgestellt, dass die Klägerin seit dem 16.9.2004 mit den genannten Unterbrechungen wegen der Pflege ihres Ehemannes rentenversicherungspflichtig sei und deshalb entsprechende Pflichtbeitragszeiten vorzumerken waren. Bei der Feststellung der nach § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI notwendigen Mindeststundenzahl sei auch der Zeitaufwand für ergänzende Pflege und Betreuung iS von § 4 Abs 2 SGB XI zu berücksichtigen. Auch die sonstigen Voraussetzungen für die Anerkennung von Pflegebeitragszeiten im Falle der Klägerin lägen vor.

5

Die Beklagte hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt und rügt eine Verletzung von § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI. Ergänzende Pflege und Betreuung seien bei der Ermittlung der Mindestpflegezeit von 14 Stunden wöchentlich neben der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung nicht zu berücksichtigen. Die Gesetzesbegründung ermögliche keine eindeutige Interpretation. Nach der Konzeption der Pflegeversicherung und den einschlägigen Vorschriften solle jedoch eine Kongruenz zwischen Leistungen der sozialen Pflegeversicherung und solchen an die pflegende Person bestehen. Andernfalls habe die Pflegekasse für Pflegeleistungen einzustehen, die von der sozialen Pflegeversicherung nicht erfasst würden. Gegen die vom LSG geforderte Berücksichtigung ergänzender Pflege und Betreuung spreche auch, dass in einem solchen Fall lediglich aufgrund von subjektiven Angaben der Pflegeperson und des Pflegebedürftigen, unabhängig von objektivierenden Maßstäben und der Möglichkeit der Überprüfung, entschieden werden müsste. Bei dieser Auslegung des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI werde die von dieser Vorschrift geforderte Mindestpflegezeit von 14 Stunden wöchentlich nicht erreicht.

6

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2009 aufzuheben, das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 19. Januar 2007 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

7

Die Klägerin und die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Die Beigeladene zu 2. schließt sich jedoch der von der Beklagten vertretenen Auffassung an.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist teilweise in der Sache, teilweise im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung an das LSG begründet. Die Revision hat in der Sache Erfolg, soweit das LSG die Berufung der Beklagten gegen das der Verpflichtungsklage stattgebende Urteil des SG zurückgewiesen hat, also soweit dieses die Vormerkung von Zeiten der Pflege ab 16.9.2004 im Versicherungskonto der Klägerin betrifft. In diesem Umfang waren die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und war die Klage abzuweisen (dazu 2.). Im Sinne der Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und der Zurückverweisung an das LSG begründet ist die Revision, soweit das Berufungsgericht die Feststellung der Rentenversicherungspflicht der Klägerin wegen Pflege ab 16.9.2004 durch das SG bestätigt hat. Zu Unrecht ist das LSG davon ausgegangen, dass die für die Rentenversicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen geforderte (Mindest)Pflegezeit nicht nur mit Hilfeleistungen bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) und der hauswirtschaftlichen Versorgung erreicht werden kann, sondern auch (zusätzlich) mit Zeitaufwand für weitergehende bzw andere Pflegeleistungen im Ablauf des täglichen Lebens, und hat (bei dessen Berücksichtigung) das Vorliegen dieser Voraussetzung bejaht. Indessen kann mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts vom Senat nicht abschließend entschieden werden, ob die Klägerin damit in den streitigen Zeiträumen ab 16.9.2004 wegen der Pflege ihres Ehemannes der Rentenversicherungspflicht nicht unterlag oder gleichwohl eine Rentenversicherungspflicht der Klägerin begründet war (dazu 1.).

9

1. Nach § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI, der in der hier streitigen Zeit ab 16.9.2004 bis heute unverändert galt bzw gilt, sind Personen in der Rentenversicherung in der Zeit versicherungspflichtig, in der sie einen Pflegebedürftigen iS des § 14 SGB XI nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat. Nach Satz 3 des § 3 SGB VI unterliegen solche Personen der Rentenversicherungspflicht nach Satz 1 Nr 1a nicht, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbstständig tätig sind. Diese Bestimmung übernimmt die bereits in Satz 1 der leistungsrechtlichen Vorschrift des § 44 Abs 1 SGB XI enthaltene Formulierung. Die Versicherungspflicht der Pflegepersonen in der Rentenversicherung konkretisiert diese Vorschrift (vgl Urteil des Senats vom 23.9.2003 - B 12 P 2/02 R - SozR 4-2600 § 3 Nr 1 RdNr 6). Nach deren Satz 1 entrichten die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen, bei denen eine private Pflege-Pflichtversicherung durchgeführt wird, sowie die sonstigen in § 170 Abs 1 Nr 6 SGB VI genannten Stellen zur Verbesserung der sozialen Sicherung einer Pflegeperson iS des § 19 SGB XI Beiträge an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Näheres hierzu regeln nach § 44 Abs 1 Satz 2 SGB XI ua §§ 3, 166 und 170 SGB VI. § 166 Abs 2 SGB VI bestimmt die beitragspflichtigen Einnahmen der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, § 170 Abs 1 Nr 6 SGB VI die Beitragstragung.

10

Das LSG ist zunächst - auf der Grundlage seiner Feststellungen zu den Verhältnissen der Klägerin als Pflegeperson, den Verhältnissen ihres pflegebedürftigen Ehemannes und den Umständen der Pflegetätigkeit sowie unter Berücksichtigung der Leistungsgewährung durch die Beigeladene zu 2. nach bindender Zuordnung des Ehemannes zur Pflegestufe I - ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin in den streitigen Zeiträumen ab 16.9.2004 mit ihrem Ehemann einen Pflegebedürftigen iS des § 14 SGB XI mit Leistungsanspruch in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat, und zwar nicht im Rahmen einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit und mehr als geringfügig(vgl zu den Voraussetzungen § 5 Abs 2 Satz 1 Nr 3, Satz 4 SGB VI), und dass sie außerdem in den hier streitigen Zeiträumen neben ihrer Pflegetätigkeit (anderweitig) weder beschäftigt noch selbstständig tätig gewesen ist. Unzutreffend hat das Berufungsgericht aber entschieden, dass die nach § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI vorausgesetzte (Mindest)Pflegezeit nicht nur mit Hilfeleistungen bei der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung "ausgefüllt" werden kann, sondern auch mit Zeitaufwand für ergänzende Pflege und Betreuung, und hieraus den Schluss gezogen, dass die Mindeststundenzahl von wenigstens 14 Stunden wöchentlich (bei dessen Berücksichtigung) erreicht ist.

11

Wie der Senat mit Urteilen vom 5.5.2010 (B 12 R 6/09 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, und B 12 R 9/09 R; jeweils in juris veröffentlicht) bereits entschieden hat, ist bei der Feststellung, ob die nach § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI notwendige Mindeststundenzahl der Pflege erreicht ist, nur der Hilfebedarf zu berücksichtigen, der für die in § 14 Abs 4 SGB XI genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich ist. (Weitergehende bzw andere) Pflegeleistungen bei Tätigkeiten im Ablauf des täglichen Lebens, die nicht im Katalog des § 14 Abs 4 SGB XI enthalten sind, etwa die Zeit, die für Betreuungsleistungen aufgewendet wird, die in § 4 Abs 2 Satz 1 SGB XI als ergänzende Pflege und Betreuung bezeichnet werden, sind bei der Ermittlung des Umfangs der (Mindest)Pflegezeit nicht mitzurechnen. Der Senat hat diese Auslegung des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI zunächst auf den Gesetzeszusammenhang gestützt, hier vor allem darauf, dass § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI die soziale Sicherung von Pflegepersonen mit dem Leistungsrecht der Pflegeversicherung und hier insbesondere mit den Leistungen bei häuslicher Pflege verbindet, sowie auf die die Ermittlung der in der Rentenversicherung beitragspflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen betreffende Regelung des § 166 Abs 2 SGB VI(vgl Urteil des Senats vom 5.5.2010 - B 12 R 6/09 R - juris RdNr 15 ff). Das unter Hinweis auf die (Gesetzes)Systematik gefundene Auslegungsergebnis hat der Senat auch im Hinblick auf teleologische Erwägungen als geboten erachtet. So sei der mit der sozialen Sicherung von Pflegepersonen verfolgte Zweck, die Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich zu fördern und den hohen Einsatz der Pflegepersonen anzuerkennen, durch das allgemeine Strukturprinzip der Pflegeversicherung, keine Vollversicherung durch die Leistungen der Pflegeversicherung zu gewährleisten, sondern lediglich eine soziale Grundsicherung, begrenzt. Die Berücksichtigung anderer pflegerischer Leistungen als solcher für die in § 14 Abs 4 SGB XI genannten Verrichtungen würde diese (Gesamt)Konzeption ignorieren(vgl Urteil vom 5.5.2010, aaO, juris RdNr 22). Der Senat hat in seinen Entscheidungen außerdem darauf hingewiesen, dass es bei einer Ausweitung der im Rahmen von § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI zu berücksichtigenden Pflegetätigkeiten über Hilfeleistungen für die im Katalog des § 14 Abs 4 SGB XI erfassten Verrichtungen hinaus an klaren, nachvollziehbaren Kriterien für eine Abgrenzung pflegerischer Leistungen von sonstigen Betreuungsleistungen und vor allem auch von auf dem schlichten Zusammenleben mit dem Pflegebedürftigen beruhenden Tätigkeiten fehlte(vgl Urteil vom 5.5.2010, aaO, juris RdNr 23). Entgegen der offensichtlich vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung geht der Senat schließlich davon aus, dass jedenfalls dem Wortlaut des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI eine eindeutige Antwort darauf, ob bei der Feststellung der Mindeststundenzahl der Zeitaufwand für Betreuungsleistungen außerhalb der in § 14 Abs 4 SGB XI genannten Verrichtungen mit zu berücksichtigen ist, nicht zu entnehmen ist(vgl Urteil vom 5.5.2010, aaO, juris RdNr 14). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

12

Ob die Klägerin unter Berücksichtigung der vom Senat für zutreffend gehaltenen engen Auslegung des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI in der Zeit seit dem 16.9.2004 mit Ausnahme der Zeiten vom 18.9. bis zum 27.9.2005, vom 16.2. bis zum 25.2.2006, vom 15.6. bis zum 18.6.2006 und vom 6.10. bis zum 16.10.2006 der Rentenversicherungspflicht unterliegt, kann noch nicht abschließend geklärt werden. Das Berufungsgericht wird hierzu insbesondere noch positiv festzustellen haben, ob die Klägerin die geforderte (Mindest)Pflegezeit nur mit dem Zeitaufwand für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erreicht hat und erreicht. Anlass für eine (nochmalige) Befassung besteht hier schon deshalb, weil sich das SG für seine Beurteilung der Pflegbedürftigkeit des Ehemannes der Klägerin und deren zeitliche Beanspruchung durch Pflegeleistungen, soweit es hierfür Gutachten des MDK und andere Unterlagen (etwa Sozial- und Verlaufsberichte) herangezogen hat, ausschließlich auf solche aus der Zeit vor dem 16.9.2004 gestützt hat. Hierauf hat das LSG zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen und sich der Würdigung des SG nach eigener Prüfung angeschlossen. Das Berufungsgericht wird daher gegebenenfalls weitere (neuere) Gutachten des MDK und Unterlagen beiziehen oder selbst Gutachten einholen, solche auf ihre Schlüssigkeit prüfen und sich zu dem Zeitaufwand der Klägerin für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung ab 16.9.2004 - gegebenenfalls unter Verwendung von (weiteren) Beweismitteln unter Einbeziehung der bereits vorhandenen Zeugenaussagen und der Einlassungen der Klägerin - eine Überzeugung bilden müssen.

13

2. Die Revision der Beklagten hat in der Sache Erfolg, soweit sie die Vormerkung von Pflichtbeitragszeiten wegen Pflege ab 16.9.2004 im Versicherungskonto der Klägerin betrifft. Insoweit hat das SG die Beklagte zu Unrecht unter Abänderung ihrer Bescheide zur Vormerkung verpflichtet, das LSG unzutreffend die Berufung der Beklagten hiergegen zurückgewiesen. Die Verpflichtungsklage war bereits unzulässig. Denn die Beklagte hatte mit ihrem Bescheid vom 11.4.2005 und dem Widerspruchsbescheid vom 4.11.2005 für die Zeit nach dem 31.12.1998 - und damit auch für die hier streitige Zeit ab 16.9.2004 - (noch) nicht über eine Vormerkung von Pflichtbeitragszeiten wegen Pflege entschieden. Das ergibt eine Auslegung der Bescheide. Sie hatte lediglich die ihr - im Hinblick auf § 149 Abs 5 Satz 1 SGB VI - nur mögliche Feststellung von Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI abgelehnt.

14

Die Kostenentscheidung bleibt dem Urteil des Berufungsgerichts vorbehalten.

(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.

(2) Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:

1.
Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen;
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch;
3.
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen;
4.
Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen;
5.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen:
a)
in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel,
b)
in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung,
c)
in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern sowie
d)
in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;
6.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.

(3) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten Bereiche berücksichtigt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2009 und das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 19. Januar 2007 aufgehoben, soweit sie die Vormerkung von Zeiten der Pflege ab 16. September 2004 im Versicherungskonto der Klägerin betreffen. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2009 wird auch aufgehoben, soweit es die Feststellung der Versicherungspflicht der Klägerin wegen Pflege in der gesetzlichen Rentenversicherung betrifft.

Insoweit wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin seit dem 16.9.2004 mit Ausnahme der Zeiten vom 18.9. bis zum 27.9.2005, vom 16.2. bis zum 25.2.2006, vom 15.6. bis zum 18.6.2006 und vom 6.10. bis zum 16.10.2006 als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist.

2

Der Ehemann der Klägerin ist seit August 1998 bei der beigeladenen Pflegekasse (Beigeladene zu 2.) versichert. Zuvor war er bei dem beigeladenen Versicherungsunternehmen (Beigeladene zu 1.) privat pflegeversichert. Die Beigeladene zu 1. gewährte ihm als erheblich Pflegebedürftigem für die Zeit vom 1.11.1995 bis zum 31.7.1998 Leistungen nach Pflegestufe I. Die Beigeladene zu 2. bewilligte ihm ab dem 3.8.1998 ebenfalls Leistungen nach Pflegestufe I, und zwar zunächst Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen. Der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit und der Zuordnung zu den Pflegestufen lagen sozialmedizinische Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Westfalen-Lippe ua vom 5.1.1999, 19.4.1999, 10.11.2000, 5.3.2001 und von Februar 2005 zugrunde. Im Oktober 2002 gewährte die Beigeladene zu 2. dem Ehemann der Klägerin zusätzliche Betreuungsleistungen wegen eines erheblichen Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung. In der Zeit vom 15.9.2002 bis zum 15.9.2004 war dieser stationär in einer Einrichtung der Behindertenhilfe untergebracht. Die Beigeladene zu 2. leistete hierfür einen Zuschuss zu den Heimkosten. In den streitigen Zeiträumen hat die Klägerin, die seit Februar 2002 daneben nicht mehr anderweitig erwerbstätig ist, ihren Ehemann im eigenen Haushalt gepflegt. Während des bis zum 15.9.2004 dauernden stationären Aufenthalts hatte die Klägerin an der unmittelbaren Pflege ihres Ehemannes keinen Anteil.

3

Im September 2004 stellte die Klägerin bei dem beklagten Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Kontenklärung und machte hierbei ua die Zeit ihrer Pflegetätigkeit von 1995 bis 2000 als Pflichtbeitragszeit geltend. Mit Bescheid vom 11.4.2005 stellte die Beklagte die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurücklagen, also die Zeiten bis zum 31.12.1998, als für die Beteiligten verbindlich fest. Die Feststellung der Zeit vom 1.11.1995 bis zum 31.7.1998 als Pflichtbeitragszeit wegen Pflege lehnte sie ab, weil die nebenher ausgeübte Beschäftigung in ihrem zeitlichen Umfang wegen der Pflege nicht eingeschränkt gewesen sei. Die Zeit vom 3.8.1998 bis zum 31.3.2005 erkannte sie ebenfalls nicht als Pflichtbeitragszeit wegen Pflege an, weil die Pflege unter 14 Stunden pro Woche ausgeübt worden sei. Den Widerspruch der Klägerin, mit dem diese geltend machte, die Pflegezeit betrage mehr als 14 Stunden wöchentlich, weil ihr Ehemann eine Rundum-Betreuung benötige und immer beaufsichtigt werden müsse, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4.11.2005 zurück. Die Klägerin unterliege der Rentenversicherungspflicht als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson seit Februar 2002 nicht, weil der Umfang ihrer Pflegetätigkeit nach den Feststellungen der Beigeladenen zu 2. unter 14 Stunden in der Woche liege.

4

Die Klägerin hat Klage erhoben. Sie hat die Feststellung ihrer Rentenversicherungspflicht als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson ab 16.6.1995 begehrt sowie - unter Abänderung der genannten Bescheide - die Verpflichtung der Beklagten, die Zeit seit dem 16.6.1995 als Pflichtbeitragszeit wegen Pflege in ihrem Versicherungskonto vorzumerken. Mit Urteil vom 19.1.2007 hat das SG der Feststellungs- und Verpflichtungsklage für die Zeit ab 16.9.2004 mit Ausnahme der Zeiten vom 18.9. bis zum 27.9.2005, vom 16.2. bis zum 25.2.2006, vom 15.6. bis zum 18.6.2006 und vom 6.10. bis zum 16.10.2006 stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei seit dem 16.9.2004 in den genannten Zeiträumen wegen der Pflege ihres Ehemannes gemäß § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI rentenversicherungspflichtig. Entgegen der von der Beklagten und der Beigeladenen zu 2. vertretenen Auffassung seien im Rahmen der Regelungen des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI und des § 19 Satz 2 SGB XI nicht nur die für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß § 14 SGB XI zu berücksichtigenden Hilfeleistungen zugrunde zu legen, sondern auch die für die ergänzende Pflege und Betreuung iS von § 4 Abs 2 Satz 1 SGB XI aufgewandte Zeit. Über den die Pflegebedürftigkeit begründenden Hilfebedarf hinaus seien also für die Ermittlung des Pflegeaufwandes auch die familiäre, nachbarschaftliche oder sonstige ehrenamtliche Pflege und Betreuung und mithin der zeitliche Aufwand der Pflegeleistungen, die nicht aus den Mitteln der Pflegeversicherung finanziert würden, zu berücksichtigen. Der Pflegeaufwand iS von § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI, § 19 Satz 2 SGB XI könne damit sehr viel weiter gehen als der für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit maßgebliche Bedarf. Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung des über den Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung hinausgehenden Hilfebedarfs sei die Regelung des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI selbst. Aus den Gesetzesmaterialien sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der Feststellung der Mindeststundenzahl nicht nur die Arbeitszeit habe einrechnen wollen, die aufgrund von Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung iS von § 14 Abs 4 SGB XI anfalle und für die Feststellung des Grades der Pflegebedürftigkeit maßgeblich sei, sondern auch die Zeit, die für die ergänzende Pflege und Betreuung iS von § 4 Abs 2 Satz 1 SGB XI benötigt werde. Dieser hinsichtlich der Regelung in § 19 Satz 2 SGB XI geäußerte Wille des Gesetzgebers sei gleichermaßen im Rahmen des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI zu berücksichtigen. Zu beachten sei auch der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommende Zweck, der mit der Einführung der Versicherungspflicht für Pflegepersonen verfolgt worden sei. Es habe die Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich gefördert und der hohe Einsatz der Pflegepersonen anerkannt werden sollen. Außerdem habe dem Umstand Rechnung getragen werden sollen, dass die vom Gesetzgeber als vorrangig erachtete häusliche Pflege meistens nicht im Rahmen von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen, sondern im häuslichen Umfeld von Angehörigen und Nachbarn geleistet werde und häufig mit dem Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit und eine hieran anknüpfende eigene Alterssicherung verbunden sei. Anders als § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII sei § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI eine Einschränkung auf Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege, Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung nicht zu entnehmen. Dieses zugrunde gelegt, habe die Klägerin ihren Ehemann in den streitigen Zeiträumen wenigstens 14 Stunden in der Woche gepflegt. Das ergebe sich zur richterlichen Überzeugung ua daraus, dass dem Ehemann der Klägerin im Oktober 2002 zusätzliche Betreuungsleistungen wegen eines erheblichen Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gewährt worden seien, aus den Berichten der von diesem besuchten Werkstatt für Behinderte vom 22.5.2001 und 12.7.2002 und der Einrichtung der Behindertenhilfe für die Zeit vom 14.9.2002 bis zum 28.11.2003 sowie aus Zeugenaussagen und den Einlassungen der Klägerin. Ausgehend von dem für die Zuordnung zur Pflegestufe I geltenden Erfordernis, dass der für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung benötigte Zeitaufwand wöchentlich im Tagesdurchschnitt 90 Minuten betragen muss, hat das SG die von der Klägerin hierfür aufgewandte Zeit ohne weitere Begründung mit 90 Minuten täglich bzw 10,5 Stunden wöchentlich angenommen. Mit Urteil vom 27.2.2009 hat das LSG die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zu 2. unter Verweisung auf die Gründe der vorinstanzlichen Entscheidung zurückgewiesen. Zutreffend habe das SG festgestellt, dass die Klägerin seit dem 16.9.2004 mit den genannten Unterbrechungen wegen der Pflege ihres Ehemannes rentenversicherungspflichtig sei und deshalb entsprechende Pflichtbeitragszeiten vorzumerken waren. Bei der Feststellung der nach § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI notwendigen Mindeststundenzahl sei auch der Zeitaufwand für ergänzende Pflege und Betreuung iS von § 4 Abs 2 SGB XI zu berücksichtigen. Auch die sonstigen Voraussetzungen für die Anerkennung von Pflegebeitragszeiten im Falle der Klägerin lägen vor.

5

Die Beklagte hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt und rügt eine Verletzung von § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI. Ergänzende Pflege und Betreuung seien bei der Ermittlung der Mindestpflegezeit von 14 Stunden wöchentlich neben der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung nicht zu berücksichtigen. Die Gesetzesbegründung ermögliche keine eindeutige Interpretation. Nach der Konzeption der Pflegeversicherung und den einschlägigen Vorschriften solle jedoch eine Kongruenz zwischen Leistungen der sozialen Pflegeversicherung und solchen an die pflegende Person bestehen. Andernfalls habe die Pflegekasse für Pflegeleistungen einzustehen, die von der sozialen Pflegeversicherung nicht erfasst würden. Gegen die vom LSG geforderte Berücksichtigung ergänzender Pflege und Betreuung spreche auch, dass in einem solchen Fall lediglich aufgrund von subjektiven Angaben der Pflegeperson und des Pflegebedürftigen, unabhängig von objektivierenden Maßstäben und der Möglichkeit der Überprüfung, entschieden werden müsste. Bei dieser Auslegung des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI werde die von dieser Vorschrift geforderte Mindestpflegezeit von 14 Stunden wöchentlich nicht erreicht.

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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2009 aufzuheben, das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 19. Januar 2007 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

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Die Klägerin und die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Die Beigeladene zu 2. schließt sich jedoch der von der Beklagten vertretenen Auffassung an.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist teilweise in der Sache, teilweise im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung an das LSG begründet. Die Revision hat in der Sache Erfolg, soweit das LSG die Berufung der Beklagten gegen das der Verpflichtungsklage stattgebende Urteil des SG zurückgewiesen hat, also soweit dieses die Vormerkung von Zeiten der Pflege ab 16.9.2004 im Versicherungskonto der Klägerin betrifft. In diesem Umfang waren die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und war die Klage abzuweisen (dazu 2.). Im Sinne der Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und der Zurückverweisung an das LSG begründet ist die Revision, soweit das Berufungsgericht die Feststellung der Rentenversicherungspflicht der Klägerin wegen Pflege ab 16.9.2004 durch das SG bestätigt hat. Zu Unrecht ist das LSG davon ausgegangen, dass die für die Rentenversicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen geforderte (Mindest)Pflegezeit nicht nur mit Hilfeleistungen bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) und der hauswirtschaftlichen Versorgung erreicht werden kann, sondern auch (zusätzlich) mit Zeitaufwand für weitergehende bzw andere Pflegeleistungen im Ablauf des täglichen Lebens, und hat (bei dessen Berücksichtigung) das Vorliegen dieser Voraussetzung bejaht. Indessen kann mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts vom Senat nicht abschließend entschieden werden, ob die Klägerin damit in den streitigen Zeiträumen ab 16.9.2004 wegen der Pflege ihres Ehemannes der Rentenversicherungspflicht nicht unterlag oder gleichwohl eine Rentenversicherungspflicht der Klägerin begründet war (dazu 1.).

9

1. Nach § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI, der in der hier streitigen Zeit ab 16.9.2004 bis heute unverändert galt bzw gilt, sind Personen in der Rentenversicherung in der Zeit versicherungspflichtig, in der sie einen Pflegebedürftigen iS des § 14 SGB XI nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat. Nach Satz 3 des § 3 SGB VI unterliegen solche Personen der Rentenversicherungspflicht nach Satz 1 Nr 1a nicht, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbstständig tätig sind. Diese Bestimmung übernimmt die bereits in Satz 1 der leistungsrechtlichen Vorschrift des § 44 Abs 1 SGB XI enthaltene Formulierung. Die Versicherungspflicht der Pflegepersonen in der Rentenversicherung konkretisiert diese Vorschrift (vgl Urteil des Senats vom 23.9.2003 - B 12 P 2/02 R - SozR 4-2600 § 3 Nr 1 RdNr 6). Nach deren Satz 1 entrichten die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen, bei denen eine private Pflege-Pflichtversicherung durchgeführt wird, sowie die sonstigen in § 170 Abs 1 Nr 6 SGB VI genannten Stellen zur Verbesserung der sozialen Sicherung einer Pflegeperson iS des § 19 SGB XI Beiträge an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Näheres hierzu regeln nach § 44 Abs 1 Satz 2 SGB XI ua §§ 3, 166 und 170 SGB VI. § 166 Abs 2 SGB VI bestimmt die beitragspflichtigen Einnahmen der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, § 170 Abs 1 Nr 6 SGB VI die Beitragstragung.

10

Das LSG ist zunächst - auf der Grundlage seiner Feststellungen zu den Verhältnissen der Klägerin als Pflegeperson, den Verhältnissen ihres pflegebedürftigen Ehemannes und den Umständen der Pflegetätigkeit sowie unter Berücksichtigung der Leistungsgewährung durch die Beigeladene zu 2. nach bindender Zuordnung des Ehemannes zur Pflegestufe I - ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin in den streitigen Zeiträumen ab 16.9.2004 mit ihrem Ehemann einen Pflegebedürftigen iS des § 14 SGB XI mit Leistungsanspruch in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat, und zwar nicht im Rahmen einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit und mehr als geringfügig(vgl zu den Voraussetzungen § 5 Abs 2 Satz 1 Nr 3, Satz 4 SGB VI), und dass sie außerdem in den hier streitigen Zeiträumen neben ihrer Pflegetätigkeit (anderweitig) weder beschäftigt noch selbstständig tätig gewesen ist. Unzutreffend hat das Berufungsgericht aber entschieden, dass die nach § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI vorausgesetzte (Mindest)Pflegezeit nicht nur mit Hilfeleistungen bei der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung "ausgefüllt" werden kann, sondern auch mit Zeitaufwand für ergänzende Pflege und Betreuung, und hieraus den Schluss gezogen, dass die Mindeststundenzahl von wenigstens 14 Stunden wöchentlich (bei dessen Berücksichtigung) erreicht ist.

11

Wie der Senat mit Urteilen vom 5.5.2010 (B 12 R 6/09 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, und B 12 R 9/09 R; jeweils in juris veröffentlicht) bereits entschieden hat, ist bei der Feststellung, ob die nach § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI notwendige Mindeststundenzahl der Pflege erreicht ist, nur der Hilfebedarf zu berücksichtigen, der für die in § 14 Abs 4 SGB XI genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich ist. (Weitergehende bzw andere) Pflegeleistungen bei Tätigkeiten im Ablauf des täglichen Lebens, die nicht im Katalog des § 14 Abs 4 SGB XI enthalten sind, etwa die Zeit, die für Betreuungsleistungen aufgewendet wird, die in § 4 Abs 2 Satz 1 SGB XI als ergänzende Pflege und Betreuung bezeichnet werden, sind bei der Ermittlung des Umfangs der (Mindest)Pflegezeit nicht mitzurechnen. Der Senat hat diese Auslegung des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI zunächst auf den Gesetzeszusammenhang gestützt, hier vor allem darauf, dass § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI die soziale Sicherung von Pflegepersonen mit dem Leistungsrecht der Pflegeversicherung und hier insbesondere mit den Leistungen bei häuslicher Pflege verbindet, sowie auf die die Ermittlung der in der Rentenversicherung beitragspflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen betreffende Regelung des § 166 Abs 2 SGB VI(vgl Urteil des Senats vom 5.5.2010 - B 12 R 6/09 R - juris RdNr 15 ff). Das unter Hinweis auf die (Gesetzes)Systematik gefundene Auslegungsergebnis hat der Senat auch im Hinblick auf teleologische Erwägungen als geboten erachtet. So sei der mit der sozialen Sicherung von Pflegepersonen verfolgte Zweck, die Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich zu fördern und den hohen Einsatz der Pflegepersonen anzuerkennen, durch das allgemeine Strukturprinzip der Pflegeversicherung, keine Vollversicherung durch die Leistungen der Pflegeversicherung zu gewährleisten, sondern lediglich eine soziale Grundsicherung, begrenzt. Die Berücksichtigung anderer pflegerischer Leistungen als solcher für die in § 14 Abs 4 SGB XI genannten Verrichtungen würde diese (Gesamt)Konzeption ignorieren(vgl Urteil vom 5.5.2010, aaO, juris RdNr 22). Der Senat hat in seinen Entscheidungen außerdem darauf hingewiesen, dass es bei einer Ausweitung der im Rahmen von § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI zu berücksichtigenden Pflegetätigkeiten über Hilfeleistungen für die im Katalog des § 14 Abs 4 SGB XI erfassten Verrichtungen hinaus an klaren, nachvollziehbaren Kriterien für eine Abgrenzung pflegerischer Leistungen von sonstigen Betreuungsleistungen und vor allem auch von auf dem schlichten Zusammenleben mit dem Pflegebedürftigen beruhenden Tätigkeiten fehlte(vgl Urteil vom 5.5.2010, aaO, juris RdNr 23). Entgegen der offensichtlich vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung geht der Senat schließlich davon aus, dass jedenfalls dem Wortlaut des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI eine eindeutige Antwort darauf, ob bei der Feststellung der Mindeststundenzahl der Zeitaufwand für Betreuungsleistungen außerhalb der in § 14 Abs 4 SGB XI genannten Verrichtungen mit zu berücksichtigen ist, nicht zu entnehmen ist(vgl Urteil vom 5.5.2010, aaO, juris RdNr 14). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

12

Ob die Klägerin unter Berücksichtigung der vom Senat für zutreffend gehaltenen engen Auslegung des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI in der Zeit seit dem 16.9.2004 mit Ausnahme der Zeiten vom 18.9. bis zum 27.9.2005, vom 16.2. bis zum 25.2.2006, vom 15.6. bis zum 18.6.2006 und vom 6.10. bis zum 16.10.2006 der Rentenversicherungspflicht unterliegt, kann noch nicht abschließend geklärt werden. Das Berufungsgericht wird hierzu insbesondere noch positiv festzustellen haben, ob die Klägerin die geforderte (Mindest)Pflegezeit nur mit dem Zeitaufwand für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erreicht hat und erreicht. Anlass für eine (nochmalige) Befassung besteht hier schon deshalb, weil sich das SG für seine Beurteilung der Pflegbedürftigkeit des Ehemannes der Klägerin und deren zeitliche Beanspruchung durch Pflegeleistungen, soweit es hierfür Gutachten des MDK und andere Unterlagen (etwa Sozial- und Verlaufsberichte) herangezogen hat, ausschließlich auf solche aus der Zeit vor dem 16.9.2004 gestützt hat. Hierauf hat das LSG zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen und sich der Würdigung des SG nach eigener Prüfung angeschlossen. Das Berufungsgericht wird daher gegebenenfalls weitere (neuere) Gutachten des MDK und Unterlagen beiziehen oder selbst Gutachten einholen, solche auf ihre Schlüssigkeit prüfen und sich zu dem Zeitaufwand der Klägerin für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung ab 16.9.2004 - gegebenenfalls unter Verwendung von (weiteren) Beweismitteln unter Einbeziehung der bereits vorhandenen Zeugenaussagen und der Einlassungen der Klägerin - eine Überzeugung bilden müssen.

13

2. Die Revision der Beklagten hat in der Sache Erfolg, soweit sie die Vormerkung von Pflichtbeitragszeiten wegen Pflege ab 16.9.2004 im Versicherungskonto der Klägerin betrifft. Insoweit hat das SG die Beklagte zu Unrecht unter Abänderung ihrer Bescheide zur Vormerkung verpflichtet, das LSG unzutreffend die Berufung der Beklagten hiergegen zurückgewiesen. Die Verpflichtungsklage war bereits unzulässig. Denn die Beklagte hatte mit ihrem Bescheid vom 11.4.2005 und dem Widerspruchsbescheid vom 4.11.2005 für die Zeit nach dem 31.12.1998 - und damit auch für die hier streitige Zeit ab 16.9.2004 - (noch) nicht über eine Vormerkung von Pflichtbeitragszeiten wegen Pflege entschieden. Das ergibt eine Auslegung der Bescheide. Sie hatte lediglich die ihr - im Hinblick auf § 149 Abs 5 Satz 1 SGB VI - nur mögliche Feststellung von Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI abgelehnt.

14

Die Kostenentscheidung bleibt dem Urteil des Berufungsgerichts vorbehalten.

Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,

1.
für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56),
1a.
in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat,
2.
in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten,
2a.
in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden, wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren; sind zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht mehr als sechs Wochen vergangen, gilt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit dem Tag nach Ende einer Versicherungspflicht nach Nummer 2 begonnen,
2b.
in der sie als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, es sei denn, sie sind für die Zeiten als Soldaten auf Zeit nach § 186 nachversichert worden,
3.
für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
3a.
für die sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
4.
für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.
Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem oder den Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, gelten als nicht erwerbsmäßig tätig; sie sind insoweit nicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig. Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind, sind nicht nach Satz 1 Nr. 1a versicherungspflichtig. Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weitererhalten oder Leistungen an Selbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, sind nicht nach Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig; die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen. Trifft eine Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind. Die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nummer 2b bis 4 erstreckt sich auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.

(2) Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:

1.
Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen;
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch;
3.
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen;
4.
Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen;
5.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen:
a)
in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel,
b)
in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung,
c)
in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern sowie
d)
in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;
6.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.

(3) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten Bereiche berücksichtigt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2009 und das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 19. Januar 2007 aufgehoben, soweit sie die Vormerkung von Zeiten der Pflege ab 16. September 2004 im Versicherungskonto der Klägerin betreffen. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2009 wird auch aufgehoben, soweit es die Feststellung der Versicherungspflicht der Klägerin wegen Pflege in der gesetzlichen Rentenversicherung betrifft.

Insoweit wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin seit dem 16.9.2004 mit Ausnahme der Zeiten vom 18.9. bis zum 27.9.2005, vom 16.2. bis zum 25.2.2006, vom 15.6. bis zum 18.6.2006 und vom 6.10. bis zum 16.10.2006 als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist.

2

Der Ehemann der Klägerin ist seit August 1998 bei der beigeladenen Pflegekasse (Beigeladene zu 2.) versichert. Zuvor war er bei dem beigeladenen Versicherungsunternehmen (Beigeladene zu 1.) privat pflegeversichert. Die Beigeladene zu 1. gewährte ihm als erheblich Pflegebedürftigem für die Zeit vom 1.11.1995 bis zum 31.7.1998 Leistungen nach Pflegestufe I. Die Beigeladene zu 2. bewilligte ihm ab dem 3.8.1998 ebenfalls Leistungen nach Pflegestufe I, und zwar zunächst Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen. Der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit und der Zuordnung zu den Pflegestufen lagen sozialmedizinische Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Westfalen-Lippe ua vom 5.1.1999, 19.4.1999, 10.11.2000, 5.3.2001 und von Februar 2005 zugrunde. Im Oktober 2002 gewährte die Beigeladene zu 2. dem Ehemann der Klägerin zusätzliche Betreuungsleistungen wegen eines erheblichen Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung. In der Zeit vom 15.9.2002 bis zum 15.9.2004 war dieser stationär in einer Einrichtung der Behindertenhilfe untergebracht. Die Beigeladene zu 2. leistete hierfür einen Zuschuss zu den Heimkosten. In den streitigen Zeiträumen hat die Klägerin, die seit Februar 2002 daneben nicht mehr anderweitig erwerbstätig ist, ihren Ehemann im eigenen Haushalt gepflegt. Während des bis zum 15.9.2004 dauernden stationären Aufenthalts hatte die Klägerin an der unmittelbaren Pflege ihres Ehemannes keinen Anteil.

3

Im September 2004 stellte die Klägerin bei dem beklagten Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Kontenklärung und machte hierbei ua die Zeit ihrer Pflegetätigkeit von 1995 bis 2000 als Pflichtbeitragszeit geltend. Mit Bescheid vom 11.4.2005 stellte die Beklagte die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurücklagen, also die Zeiten bis zum 31.12.1998, als für die Beteiligten verbindlich fest. Die Feststellung der Zeit vom 1.11.1995 bis zum 31.7.1998 als Pflichtbeitragszeit wegen Pflege lehnte sie ab, weil die nebenher ausgeübte Beschäftigung in ihrem zeitlichen Umfang wegen der Pflege nicht eingeschränkt gewesen sei. Die Zeit vom 3.8.1998 bis zum 31.3.2005 erkannte sie ebenfalls nicht als Pflichtbeitragszeit wegen Pflege an, weil die Pflege unter 14 Stunden pro Woche ausgeübt worden sei. Den Widerspruch der Klägerin, mit dem diese geltend machte, die Pflegezeit betrage mehr als 14 Stunden wöchentlich, weil ihr Ehemann eine Rundum-Betreuung benötige und immer beaufsichtigt werden müsse, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4.11.2005 zurück. Die Klägerin unterliege der Rentenversicherungspflicht als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson seit Februar 2002 nicht, weil der Umfang ihrer Pflegetätigkeit nach den Feststellungen der Beigeladenen zu 2. unter 14 Stunden in der Woche liege.

4

Die Klägerin hat Klage erhoben. Sie hat die Feststellung ihrer Rentenversicherungspflicht als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson ab 16.6.1995 begehrt sowie - unter Abänderung der genannten Bescheide - die Verpflichtung der Beklagten, die Zeit seit dem 16.6.1995 als Pflichtbeitragszeit wegen Pflege in ihrem Versicherungskonto vorzumerken. Mit Urteil vom 19.1.2007 hat das SG der Feststellungs- und Verpflichtungsklage für die Zeit ab 16.9.2004 mit Ausnahme der Zeiten vom 18.9. bis zum 27.9.2005, vom 16.2. bis zum 25.2.2006, vom 15.6. bis zum 18.6.2006 und vom 6.10. bis zum 16.10.2006 stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei seit dem 16.9.2004 in den genannten Zeiträumen wegen der Pflege ihres Ehemannes gemäß § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI rentenversicherungspflichtig. Entgegen der von der Beklagten und der Beigeladenen zu 2. vertretenen Auffassung seien im Rahmen der Regelungen des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI und des § 19 Satz 2 SGB XI nicht nur die für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß § 14 SGB XI zu berücksichtigenden Hilfeleistungen zugrunde zu legen, sondern auch die für die ergänzende Pflege und Betreuung iS von § 4 Abs 2 Satz 1 SGB XI aufgewandte Zeit. Über den die Pflegebedürftigkeit begründenden Hilfebedarf hinaus seien also für die Ermittlung des Pflegeaufwandes auch die familiäre, nachbarschaftliche oder sonstige ehrenamtliche Pflege und Betreuung und mithin der zeitliche Aufwand der Pflegeleistungen, die nicht aus den Mitteln der Pflegeversicherung finanziert würden, zu berücksichtigen. Der Pflegeaufwand iS von § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI, § 19 Satz 2 SGB XI könne damit sehr viel weiter gehen als der für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit maßgebliche Bedarf. Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung des über den Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung hinausgehenden Hilfebedarfs sei die Regelung des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI selbst. Aus den Gesetzesmaterialien sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der Feststellung der Mindeststundenzahl nicht nur die Arbeitszeit habe einrechnen wollen, die aufgrund von Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung iS von § 14 Abs 4 SGB XI anfalle und für die Feststellung des Grades der Pflegebedürftigkeit maßgeblich sei, sondern auch die Zeit, die für die ergänzende Pflege und Betreuung iS von § 4 Abs 2 Satz 1 SGB XI benötigt werde. Dieser hinsichtlich der Regelung in § 19 Satz 2 SGB XI geäußerte Wille des Gesetzgebers sei gleichermaßen im Rahmen des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI zu berücksichtigen. Zu beachten sei auch der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommende Zweck, der mit der Einführung der Versicherungspflicht für Pflegepersonen verfolgt worden sei. Es habe die Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich gefördert und der hohe Einsatz der Pflegepersonen anerkannt werden sollen. Außerdem habe dem Umstand Rechnung getragen werden sollen, dass die vom Gesetzgeber als vorrangig erachtete häusliche Pflege meistens nicht im Rahmen von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen, sondern im häuslichen Umfeld von Angehörigen und Nachbarn geleistet werde und häufig mit dem Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit und eine hieran anknüpfende eigene Alterssicherung verbunden sei. Anders als § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII sei § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI eine Einschränkung auf Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege, Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung nicht zu entnehmen. Dieses zugrunde gelegt, habe die Klägerin ihren Ehemann in den streitigen Zeiträumen wenigstens 14 Stunden in der Woche gepflegt. Das ergebe sich zur richterlichen Überzeugung ua daraus, dass dem Ehemann der Klägerin im Oktober 2002 zusätzliche Betreuungsleistungen wegen eines erheblichen Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gewährt worden seien, aus den Berichten der von diesem besuchten Werkstatt für Behinderte vom 22.5.2001 und 12.7.2002 und der Einrichtung der Behindertenhilfe für die Zeit vom 14.9.2002 bis zum 28.11.2003 sowie aus Zeugenaussagen und den Einlassungen der Klägerin. Ausgehend von dem für die Zuordnung zur Pflegestufe I geltenden Erfordernis, dass der für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung benötigte Zeitaufwand wöchentlich im Tagesdurchschnitt 90 Minuten betragen muss, hat das SG die von der Klägerin hierfür aufgewandte Zeit ohne weitere Begründung mit 90 Minuten täglich bzw 10,5 Stunden wöchentlich angenommen. Mit Urteil vom 27.2.2009 hat das LSG die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zu 2. unter Verweisung auf die Gründe der vorinstanzlichen Entscheidung zurückgewiesen. Zutreffend habe das SG festgestellt, dass die Klägerin seit dem 16.9.2004 mit den genannten Unterbrechungen wegen der Pflege ihres Ehemannes rentenversicherungspflichtig sei und deshalb entsprechende Pflichtbeitragszeiten vorzumerken waren. Bei der Feststellung der nach § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI notwendigen Mindeststundenzahl sei auch der Zeitaufwand für ergänzende Pflege und Betreuung iS von § 4 Abs 2 SGB XI zu berücksichtigen. Auch die sonstigen Voraussetzungen für die Anerkennung von Pflegebeitragszeiten im Falle der Klägerin lägen vor.

5

Die Beklagte hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt und rügt eine Verletzung von § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI. Ergänzende Pflege und Betreuung seien bei der Ermittlung der Mindestpflegezeit von 14 Stunden wöchentlich neben der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung nicht zu berücksichtigen. Die Gesetzesbegründung ermögliche keine eindeutige Interpretation. Nach der Konzeption der Pflegeversicherung und den einschlägigen Vorschriften solle jedoch eine Kongruenz zwischen Leistungen der sozialen Pflegeversicherung und solchen an die pflegende Person bestehen. Andernfalls habe die Pflegekasse für Pflegeleistungen einzustehen, die von der sozialen Pflegeversicherung nicht erfasst würden. Gegen die vom LSG geforderte Berücksichtigung ergänzender Pflege und Betreuung spreche auch, dass in einem solchen Fall lediglich aufgrund von subjektiven Angaben der Pflegeperson und des Pflegebedürftigen, unabhängig von objektivierenden Maßstäben und der Möglichkeit der Überprüfung, entschieden werden müsste. Bei dieser Auslegung des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI werde die von dieser Vorschrift geforderte Mindestpflegezeit von 14 Stunden wöchentlich nicht erreicht.

6

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2009 aufzuheben, das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 19. Januar 2007 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

7

Die Klägerin und die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Die Beigeladene zu 2. schließt sich jedoch der von der Beklagten vertretenen Auffassung an.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist teilweise in der Sache, teilweise im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung an das LSG begründet. Die Revision hat in der Sache Erfolg, soweit das LSG die Berufung der Beklagten gegen das der Verpflichtungsklage stattgebende Urteil des SG zurückgewiesen hat, also soweit dieses die Vormerkung von Zeiten der Pflege ab 16.9.2004 im Versicherungskonto der Klägerin betrifft. In diesem Umfang waren die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und war die Klage abzuweisen (dazu 2.). Im Sinne der Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und der Zurückverweisung an das LSG begründet ist die Revision, soweit das Berufungsgericht die Feststellung der Rentenversicherungspflicht der Klägerin wegen Pflege ab 16.9.2004 durch das SG bestätigt hat. Zu Unrecht ist das LSG davon ausgegangen, dass die für die Rentenversicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen geforderte (Mindest)Pflegezeit nicht nur mit Hilfeleistungen bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) und der hauswirtschaftlichen Versorgung erreicht werden kann, sondern auch (zusätzlich) mit Zeitaufwand für weitergehende bzw andere Pflegeleistungen im Ablauf des täglichen Lebens, und hat (bei dessen Berücksichtigung) das Vorliegen dieser Voraussetzung bejaht. Indessen kann mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts vom Senat nicht abschließend entschieden werden, ob die Klägerin damit in den streitigen Zeiträumen ab 16.9.2004 wegen der Pflege ihres Ehemannes der Rentenversicherungspflicht nicht unterlag oder gleichwohl eine Rentenversicherungspflicht der Klägerin begründet war (dazu 1.).

9

1. Nach § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI, der in der hier streitigen Zeit ab 16.9.2004 bis heute unverändert galt bzw gilt, sind Personen in der Rentenversicherung in der Zeit versicherungspflichtig, in der sie einen Pflegebedürftigen iS des § 14 SGB XI nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat. Nach Satz 3 des § 3 SGB VI unterliegen solche Personen der Rentenversicherungspflicht nach Satz 1 Nr 1a nicht, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbstständig tätig sind. Diese Bestimmung übernimmt die bereits in Satz 1 der leistungsrechtlichen Vorschrift des § 44 Abs 1 SGB XI enthaltene Formulierung. Die Versicherungspflicht der Pflegepersonen in der Rentenversicherung konkretisiert diese Vorschrift (vgl Urteil des Senats vom 23.9.2003 - B 12 P 2/02 R - SozR 4-2600 § 3 Nr 1 RdNr 6). Nach deren Satz 1 entrichten die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen, bei denen eine private Pflege-Pflichtversicherung durchgeführt wird, sowie die sonstigen in § 170 Abs 1 Nr 6 SGB VI genannten Stellen zur Verbesserung der sozialen Sicherung einer Pflegeperson iS des § 19 SGB XI Beiträge an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Näheres hierzu regeln nach § 44 Abs 1 Satz 2 SGB XI ua §§ 3, 166 und 170 SGB VI. § 166 Abs 2 SGB VI bestimmt die beitragspflichtigen Einnahmen der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, § 170 Abs 1 Nr 6 SGB VI die Beitragstragung.

10

Das LSG ist zunächst - auf der Grundlage seiner Feststellungen zu den Verhältnissen der Klägerin als Pflegeperson, den Verhältnissen ihres pflegebedürftigen Ehemannes und den Umständen der Pflegetätigkeit sowie unter Berücksichtigung der Leistungsgewährung durch die Beigeladene zu 2. nach bindender Zuordnung des Ehemannes zur Pflegestufe I - ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin in den streitigen Zeiträumen ab 16.9.2004 mit ihrem Ehemann einen Pflegebedürftigen iS des § 14 SGB XI mit Leistungsanspruch in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat, und zwar nicht im Rahmen einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit und mehr als geringfügig(vgl zu den Voraussetzungen § 5 Abs 2 Satz 1 Nr 3, Satz 4 SGB VI), und dass sie außerdem in den hier streitigen Zeiträumen neben ihrer Pflegetätigkeit (anderweitig) weder beschäftigt noch selbstständig tätig gewesen ist. Unzutreffend hat das Berufungsgericht aber entschieden, dass die nach § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI vorausgesetzte (Mindest)Pflegezeit nicht nur mit Hilfeleistungen bei der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung "ausgefüllt" werden kann, sondern auch mit Zeitaufwand für ergänzende Pflege und Betreuung, und hieraus den Schluss gezogen, dass die Mindeststundenzahl von wenigstens 14 Stunden wöchentlich (bei dessen Berücksichtigung) erreicht ist.

11

Wie der Senat mit Urteilen vom 5.5.2010 (B 12 R 6/09 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, und B 12 R 9/09 R; jeweils in juris veröffentlicht) bereits entschieden hat, ist bei der Feststellung, ob die nach § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI notwendige Mindeststundenzahl der Pflege erreicht ist, nur der Hilfebedarf zu berücksichtigen, der für die in § 14 Abs 4 SGB XI genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich ist. (Weitergehende bzw andere) Pflegeleistungen bei Tätigkeiten im Ablauf des täglichen Lebens, die nicht im Katalog des § 14 Abs 4 SGB XI enthalten sind, etwa die Zeit, die für Betreuungsleistungen aufgewendet wird, die in § 4 Abs 2 Satz 1 SGB XI als ergänzende Pflege und Betreuung bezeichnet werden, sind bei der Ermittlung des Umfangs der (Mindest)Pflegezeit nicht mitzurechnen. Der Senat hat diese Auslegung des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI zunächst auf den Gesetzeszusammenhang gestützt, hier vor allem darauf, dass § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI die soziale Sicherung von Pflegepersonen mit dem Leistungsrecht der Pflegeversicherung und hier insbesondere mit den Leistungen bei häuslicher Pflege verbindet, sowie auf die die Ermittlung der in der Rentenversicherung beitragspflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen betreffende Regelung des § 166 Abs 2 SGB VI(vgl Urteil des Senats vom 5.5.2010 - B 12 R 6/09 R - juris RdNr 15 ff). Das unter Hinweis auf die (Gesetzes)Systematik gefundene Auslegungsergebnis hat der Senat auch im Hinblick auf teleologische Erwägungen als geboten erachtet. So sei der mit der sozialen Sicherung von Pflegepersonen verfolgte Zweck, die Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich zu fördern und den hohen Einsatz der Pflegepersonen anzuerkennen, durch das allgemeine Strukturprinzip der Pflegeversicherung, keine Vollversicherung durch die Leistungen der Pflegeversicherung zu gewährleisten, sondern lediglich eine soziale Grundsicherung, begrenzt. Die Berücksichtigung anderer pflegerischer Leistungen als solcher für die in § 14 Abs 4 SGB XI genannten Verrichtungen würde diese (Gesamt)Konzeption ignorieren(vgl Urteil vom 5.5.2010, aaO, juris RdNr 22). Der Senat hat in seinen Entscheidungen außerdem darauf hingewiesen, dass es bei einer Ausweitung der im Rahmen von § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI zu berücksichtigenden Pflegetätigkeiten über Hilfeleistungen für die im Katalog des § 14 Abs 4 SGB XI erfassten Verrichtungen hinaus an klaren, nachvollziehbaren Kriterien für eine Abgrenzung pflegerischer Leistungen von sonstigen Betreuungsleistungen und vor allem auch von auf dem schlichten Zusammenleben mit dem Pflegebedürftigen beruhenden Tätigkeiten fehlte(vgl Urteil vom 5.5.2010, aaO, juris RdNr 23). Entgegen der offensichtlich vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung geht der Senat schließlich davon aus, dass jedenfalls dem Wortlaut des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI eine eindeutige Antwort darauf, ob bei der Feststellung der Mindeststundenzahl der Zeitaufwand für Betreuungsleistungen außerhalb der in § 14 Abs 4 SGB XI genannten Verrichtungen mit zu berücksichtigen ist, nicht zu entnehmen ist(vgl Urteil vom 5.5.2010, aaO, juris RdNr 14). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

12

Ob die Klägerin unter Berücksichtigung der vom Senat für zutreffend gehaltenen engen Auslegung des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI in der Zeit seit dem 16.9.2004 mit Ausnahme der Zeiten vom 18.9. bis zum 27.9.2005, vom 16.2. bis zum 25.2.2006, vom 15.6. bis zum 18.6.2006 und vom 6.10. bis zum 16.10.2006 der Rentenversicherungspflicht unterliegt, kann noch nicht abschließend geklärt werden. Das Berufungsgericht wird hierzu insbesondere noch positiv festzustellen haben, ob die Klägerin die geforderte (Mindest)Pflegezeit nur mit dem Zeitaufwand für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erreicht hat und erreicht. Anlass für eine (nochmalige) Befassung besteht hier schon deshalb, weil sich das SG für seine Beurteilung der Pflegbedürftigkeit des Ehemannes der Klägerin und deren zeitliche Beanspruchung durch Pflegeleistungen, soweit es hierfür Gutachten des MDK und andere Unterlagen (etwa Sozial- und Verlaufsberichte) herangezogen hat, ausschließlich auf solche aus der Zeit vor dem 16.9.2004 gestützt hat. Hierauf hat das LSG zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen und sich der Würdigung des SG nach eigener Prüfung angeschlossen. Das Berufungsgericht wird daher gegebenenfalls weitere (neuere) Gutachten des MDK und Unterlagen beiziehen oder selbst Gutachten einholen, solche auf ihre Schlüssigkeit prüfen und sich zu dem Zeitaufwand der Klägerin für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung ab 16.9.2004 - gegebenenfalls unter Verwendung von (weiteren) Beweismitteln unter Einbeziehung der bereits vorhandenen Zeugenaussagen und der Einlassungen der Klägerin - eine Überzeugung bilden müssen.

13

2. Die Revision der Beklagten hat in der Sache Erfolg, soweit sie die Vormerkung von Pflichtbeitragszeiten wegen Pflege ab 16.9.2004 im Versicherungskonto der Klägerin betrifft. Insoweit hat das SG die Beklagte zu Unrecht unter Abänderung ihrer Bescheide zur Vormerkung verpflichtet, das LSG unzutreffend die Berufung der Beklagten hiergegen zurückgewiesen. Die Verpflichtungsklage war bereits unzulässig. Denn die Beklagte hatte mit ihrem Bescheid vom 11.4.2005 und dem Widerspruchsbescheid vom 4.11.2005 für die Zeit nach dem 31.12.1998 - und damit auch für die hier streitige Zeit ab 16.9.2004 - (noch) nicht über eine Vormerkung von Pflichtbeitragszeiten wegen Pflege entschieden. Das ergibt eine Auslegung der Bescheide. Sie hatte lediglich die ihr - im Hinblick auf § 149 Abs 5 Satz 1 SGB VI - nur mögliche Feststellung von Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI abgelehnt.

14

Die Kostenentscheidung bleibt dem Urteil des Berufungsgerichts vorbehalten.

Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,

1.
für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56),
1a.
in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat,
2.
in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten,
2a.
in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden, wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren; sind zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht mehr als sechs Wochen vergangen, gilt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit dem Tag nach Ende einer Versicherungspflicht nach Nummer 2 begonnen,
2b.
in der sie als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, es sei denn, sie sind für die Zeiten als Soldaten auf Zeit nach § 186 nachversichert worden,
3.
für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
3a.
für die sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
4.
für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.
Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem oder den Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, gelten als nicht erwerbsmäßig tätig; sie sind insoweit nicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig. Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind, sind nicht nach Satz 1 Nr. 1a versicherungspflichtig. Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weitererhalten oder Leistungen an Selbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, sind nicht nach Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig; die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen. Trifft eine Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind. Die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nummer 2b bis 4 erstreckt sich auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.

(2) Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:

1.
Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen;
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch;
3.
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen;
4.
Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen;
5.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen:
a)
in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel,
b)
in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung,
c)
in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern sowie
d)
in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;
6.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.

(3) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten Bereiche berücksichtigt.

(1) Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.

(2) Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert, die den sechs Bereichen in § 14 Absatz 2 entsprechen. In jedem Modul sind für die in den Bereichen genannten Kriterien die in Anlage 1 dargestellten Kategorien vorgesehen. Die Kategorien stellen die in ihnen zum Ausdruck kommenden verschiedenen Schweregrade der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten dar. Den Kategorien werden in Bezug auf die einzelnen Kriterien pflegefachlich fundierte Einzelpunkte zugeordnet, die aus Anlage 1 ersichtlich sind. In jedem Modul werden die jeweils erreichbaren Summen aus Einzelpunkten nach den in Anlage 2 festgelegten Punktbereichen gegliedert. Die Summen der Punkte werden nach den in ihnen zum Ausdruck kommenden Schweregraden der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten wie folgt bezeichnet:

1.
Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2.
Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3.
Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4.
Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und
5.
Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
Jedem Punktbereich in einem Modul werden unter Berücksichtigung der in ihm zum Ausdruck kommenden Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sowie der folgenden Gewichtung der Module die in Anlage 2 festgelegten, gewichteten Punkte zugeordnet. Die Module des Begutachtungsinstruments werden wie folgt gewichtet:
1.
Mobilität mit 10 Prozent,
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent,
3.
Selbstversorgung mit 40 Prozent,
4.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent,
5.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent.

(3) Zur Ermittlung des Pflegegrades sind die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul zu addieren und dem in Anlage 2 festgelegten Punktbereich sowie den sich daraus ergebenden gewichteten Punkten zuzuordnen. Den Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer gewichteter Punkt zuzuordnen, der aus den höchsten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht. Aus den gewichteten Punkten aller Module sind durch Addition die Gesamtpunkte zu bilden. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:

1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4.
ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
5.
ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

(4) Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen. Der Medizinische Dienst Bund konkretisiert in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die pflegefachlich begründeten Voraussetzungen für solche besonderen Bedarfskonstellationen.

(5) Bei der Begutachtung sind auch solche Kriterien zu berücksichtigen, die zu einem Hilfebedarf führen, für den Leistungen des Fünften Buches vorgesehen sind. Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen. Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer untrennbarer Bestandteil einer pflegerischen Maßnahme in den in § 14 Absatz 2 genannten sechs Bereichen ist oder mit einer solchen notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.

(6) Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

(7) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten werden abweichend von den Absätzen 3, 4 und 6 Satz 2 wie folgt eingestuft:

1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2,
2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3,
3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4,
4.
ab 70 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5.

(1) Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen den Pflegebedürftigen helfen, trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Hilfen sind darauf auszurichten, die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen, auch in Form der aktivierenden Pflege, wiederzugewinnen oder zu erhalten.

(2) Die Pflegebedürftigen können zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger wählen. Ihren Wünschen zur Gestaltung der Hilfe soll, soweit sie angemessen sind, im Rahmen des Leistungsrechts entsprochen werden. Wünsche der Pflegebedürftigen nach gleichgeschlechtlicher Pflege haben nach Möglichkeit Berücksichtigung zu finden.

(3) Auf die religiösen Bedürfnisse der Pflegebedürftigen ist Rücksicht zu nehmen. Auf ihren Wunsch hin sollen sie stationäre Leistungen in einer Einrichtung erhalten, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.

(4) Die Pflegebedürftigen sind auf die Rechte nach den Absätzen 2 und 3 hinzuweisen.

Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,

1.
für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56),
1a.
in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat,
2.
in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten,
2a.
in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden, wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren; sind zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht mehr als sechs Wochen vergangen, gilt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit dem Tag nach Ende einer Versicherungspflicht nach Nummer 2 begonnen,
2b.
in der sie als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, es sei denn, sie sind für die Zeiten als Soldaten auf Zeit nach § 186 nachversichert worden,
3.
für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
3a.
für die sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
4.
für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.
Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem oder den Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, gelten als nicht erwerbsmäßig tätig; sie sind insoweit nicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig. Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind, sind nicht nach Satz 1 Nr. 1a versicherungspflichtig. Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weitererhalten oder Leistungen an Selbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, sind nicht nach Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig; die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen. Trifft eine Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind. Die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nummer 2b bis 4 erstreckt sich auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(1) Zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit wird als neuer eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eine soziale Pflegeversicherung geschaffen.

(2) In den Schutz der sozialen Pflegeversicherung sind kraft Gesetzes alle einbezogen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Wer gegen Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, muß eine private Pflegeversicherung abschließen.

(3) Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen; ihre Aufgaben werden von den Krankenkassen (§ 4 des Fünften Buches) wahrgenommen.

(4) Die Pflegeversicherung hat die Aufgabe, Pflegebedürftigen Hilfe zu leisten, die wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung angewiesen sind.

(5) In der Pflegeversicherung sollen geschlechtsspezifische Unterschiede bezüglich der Pflegebedürftigkeit von Männern und Frauen und ihrer Bedarfe an Leistungen berücksichtigt und den Bedürfnissen nach einer kultursensiblen Pflege nach Möglichkeit Rechnung getragen werden.

(6) Die Ausgaben der Pflegeversicherung werden durch Beiträge der Mitglieder und der Arbeitgeber finanziert. Die Beiträge richten sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. Für versicherte Familienangehörige und eingetragene Lebenspartner (Lebenspartner) werden Beiträge nicht erhoben.

(7) Ein Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gilt im Sinne dieses Buches als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,

1.
für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56),
1a.
in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat,
2.
in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten,
2a.
in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden, wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren; sind zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht mehr als sechs Wochen vergangen, gilt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit dem Tag nach Ende einer Versicherungspflicht nach Nummer 2 begonnen,
2b.
in der sie als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, es sei denn, sie sind für die Zeiten als Soldaten auf Zeit nach § 186 nachversichert worden,
3.
für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
3a.
für die sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
4.
für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.
Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem oder den Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, gelten als nicht erwerbsmäßig tätig; sie sind insoweit nicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig. Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind, sind nicht nach Satz 1 Nr. 1a versicherungspflichtig. Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weitererhalten oder Leistungen an Selbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, sind nicht nach Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig; die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen. Trifft eine Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind. Die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nummer 2b bis 4 erstreckt sich auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(1) Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.

(2) Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert, die den sechs Bereichen in § 14 Absatz 2 entsprechen. In jedem Modul sind für die in den Bereichen genannten Kriterien die in Anlage 1 dargestellten Kategorien vorgesehen. Die Kategorien stellen die in ihnen zum Ausdruck kommenden verschiedenen Schweregrade der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten dar. Den Kategorien werden in Bezug auf die einzelnen Kriterien pflegefachlich fundierte Einzelpunkte zugeordnet, die aus Anlage 1 ersichtlich sind. In jedem Modul werden die jeweils erreichbaren Summen aus Einzelpunkten nach den in Anlage 2 festgelegten Punktbereichen gegliedert. Die Summen der Punkte werden nach den in ihnen zum Ausdruck kommenden Schweregraden der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten wie folgt bezeichnet:

1.
Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2.
Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3.
Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4.
Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und
5.
Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
Jedem Punktbereich in einem Modul werden unter Berücksichtigung der in ihm zum Ausdruck kommenden Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sowie der folgenden Gewichtung der Module die in Anlage 2 festgelegten, gewichteten Punkte zugeordnet. Die Module des Begutachtungsinstruments werden wie folgt gewichtet:
1.
Mobilität mit 10 Prozent,
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent,
3.
Selbstversorgung mit 40 Prozent,
4.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent,
5.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent.

(3) Zur Ermittlung des Pflegegrades sind die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul zu addieren und dem in Anlage 2 festgelegten Punktbereich sowie den sich daraus ergebenden gewichteten Punkten zuzuordnen. Den Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer gewichteter Punkt zuzuordnen, der aus den höchsten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht. Aus den gewichteten Punkten aller Module sind durch Addition die Gesamtpunkte zu bilden. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:

1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4.
ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
5.
ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

(4) Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen. Der Medizinische Dienst Bund konkretisiert in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die pflegefachlich begründeten Voraussetzungen für solche besonderen Bedarfskonstellationen.

(5) Bei der Begutachtung sind auch solche Kriterien zu berücksichtigen, die zu einem Hilfebedarf führen, für den Leistungen des Fünften Buches vorgesehen sind. Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen. Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer untrennbarer Bestandteil einer pflegerischen Maßnahme in den in § 14 Absatz 2 genannten sechs Bereichen ist oder mit einer solchen notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.

(6) Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

(7) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten werden abweichend von den Absätzen 3, 4 und 6 Satz 2 wie folgt eingestuft:

1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2,
2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3,
3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4,
4.
ab 70 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5.