Bundessozialgericht Beschluss, 05. Feb. 2013 - B 12 KR 47/12 B

bei uns veröffentlicht am05.02.2013

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 19. April 2012 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger im Wege des Überprüfungsverfahrens die Festsetzung seiner Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung (nur) nach der Mindestbeitragsbemessungsgrenze für Existenzgründer (§ 240 Abs 4 S 2 Teils 3 SGB V), nunmehr noch für die Zeit 1.2.2005 bis 30.11.2007.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Hamburg vom 19.4.2012 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- die angefochtene Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen.

4

1. Der Kläger stützt sich in der Beschwerdebegründung vom 9.8.2012 zum einen auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Eine Rechtsfrage, die das BSG oder das BVerfG bereits entschieden hat, ist nicht mehr klärungsbedürftig und kann somit keine grundsätzliche Bedeutung haben, es sei denn die Beantwortung der Frage ist aus besonderen Gründen klärungsbedürftig geblieben oder erneut klärungsbedürftig geworden; das muss substanziiert vorgetragen werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 13, 65). Eine Rechtsfrage ist auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn das BSG bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17 sowie SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

5

Der Kläger unterlässt es bereits, wie erforderlich, eine klärungsbedürftige Rechtsfrage zu formulieren. Soweit aus seinen Ausführungen zu § 240 Abs 4 S 3 SGB V(gemeint ist vermutlich die bis zum 31.3.2007 geltende Fassung durch Gesetz vom 21.12.1992, BGBl I 2266, die durch Gesetz vom 26.3.2007, BGBl I 378, noch während des streitigen Zeitraums zu S 5 und später durch Gesetz vom 10.12.2008, BGBl I 2403, zu S 6 wurde) zu entnehmen ist, dass er sinngemäß für klärungsbedürftig hält, ob § 240 Abs 4 S 3 SGB V tatsächlich dahingehend auszulegen ist, dass die Mindestbeitragsbemessungsgrenze für Existenzgründer nur dann anzuwenden sei, wenn der Existenzgründer einen Einkommensnachweis in Form eines Einkommensteuerbescheids beigebracht habe, fehlt es jedenfalls an ausreichenden Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit dieser Frage. Hierzu hätte der Kläger - was er nicht getan hat - in seiner Begründung zumindest darlegen müssen, dass diese Frage nicht schon aufgrund des vom LSG zitierten Urteils des BSG vom 22.3.2006 (BSGE 96, 119 = SozR 4-2500 § 240 Nr 5) beantwortet werden kann und deshalb noch klärungsbedürftig ist oder - sollte dies nicht der Fall sein - erneut klärungsbedürftig geworden ist. In diesem Urteil hat das BSG nämlich ausgeführt, dass auch Existenzgründer, die einen Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss nach § 421l SGB III oder eine entsprechende Leistung nach § 16 SGB II haben und für die seit 1.1.2005 eine niedrigere Mindestbeitragsbemessungsgrenze gilt, trotz der mit dieser Regelung beabsichtigten Erleichterung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit (vgl BT-Drucks 15/26 S 26 und BT-Drucks 15/1749 S 36) wegen des fehlenden Nachweises der Einnahmen aus dieser Tätigkeit zu Beginn der Selbstständigkeit grundsätzlich Höchstbeiträge zahlen müssen. Jedoch kann die Krankenkasse zur Vermeidung dieses Ergebnisses bei dem Personenkreis der hauptberuflich Selbstständigen zu Beginn ihrer Tätigkeit jedenfalls dann, wenn zu erwarten ist, dass die Einnahmen nicht die Beitragsbemessungsgrenze erreichen, einstweilige Regelungen der Beitragshöhe treffen (BSG, aaO, RdNr 17). Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe abweichend von der Praxis anderer Krankenkassen keinen Vorbehaltsbescheid, sondern einen "zwar formell bestandskräftigen aber rechtswidrigen Schätzungsbescheid erlassen", wendet er sich allenfalls gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des LSG. Auf diese kann aber - wie oben bereits dargelegt - die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht zulässig gestützt werden.

6

Der Kläger versäumt es darüber hinaus, auf die Klärungsfähigkeit der von ihm sinngemäß aufgeworfenen Fragen einzugehen, was allein bereits die Unzulässigkeit der Beschwerde begründet, soweit diese auf die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage gestützt wird.

7

2. Zum anderen beruft sich der Kläger auf ein vermeintliches Abweichen des LSG von der Rechtsprechung des BSG, also auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt worden sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in einem höchstrichterlichen Urteil enthalten ist und welcher in der Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 26).

8

Es kann dahinstehen, ob der Kläger einen solchen, in dem von ihm angeführten Urteil vom 30.3.2011 (- B 12 KR 18/09 R - Die Beiträge Beilage 2012, 50) enthaltenen Rechtssatz des BSG benannt hat. Den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Darlegungserfordernissen genügt die Begründung jedenfalls deshalb nicht, weil er keinen vermeintlich entgegenstehenden Rechtssatz des LSG benennt. Vielmehr macht er geltend, das LSG habe, obwohl es sich auf das genannte BSG-Urteil berufe, dessen Inhalt "verkannt" und sei dadurch "von der Rechtsprechung des angerufenen Gerichts abgewichen". Damit wird aber gerade keine Divergenz im vorstehenden Sinne dargelegt. Vielmehr verdeutlicht diese Formulierung, dass sich die Begründung des Klägers nur gegen die vermeintlich fehlerhafte Anwendung der vom BSG in der in Bezug genommenen Entscheidung entwickelten Rechtssätze durch das LSG im vorliegenden Fall und damit gegen die vermeintliche inhaltliche Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils richtet. Wie bereits dargelegt, kann die Beschwerde hierauf nicht zulässig gestützt werden.

9

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

10

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

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Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. August 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bescheid der Beklagten vom 20. Novem

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Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. August 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bescheid der Beklagten vom 20. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2008 aufgehoben wird, soweit für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 Krankenversicherungsbeiträge nach höheren monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen als 2281,08 Euro festgesetzt worden sind.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der für die Zeit vom 1.1. bis 31.12.2006 zu zahlenden Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung.

2

Die Klägerin ist seit März 2005 als Betreiberin eines Hausmeisterservices sowie eines Kurierdienstes hauptberuflich selbstständig erwerbstätig und bei der AOK Rheinland - Die Gesundheitskasse sowie nach deren Fusion mit einer weiteren Krankenkasse ab 1.7.2006 bei deren Rechtsnachfolgerin, der beklagten Krankenkasse, freiwillig versichert. Mit Bescheiden vom 2.5.2005 und 22.8.2005 setzte die erstgenannte Krankenkasse die ab 1.3.2005 von der Klägerin zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge vorläufig in Höhe der von hauptberuflich selbstständig erwerbstätigen Versicherten zu zahlenden Mindestbeiträge nach beitragspflichtigen Einnahmen von monatlich 1811,25 Euro fest. Nachdem die Klägerin im Februar 2006 Unterlagen zu Umsatzsteuervorauszahlungen für das Jahr 2005 eingereicht hatte, wurden mit Bescheid vom 17.2.2006 unter Änderung der bisherigen Beitragsfestsetzungen die für die Zeit ab 1.3.2005 zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge - erneut vorläufig - nach monatlichen Einkünften von nunmehr 2354,09 Euro festgesetzt.

3

Im Herbst 2006 übersandte die Klägerin der Beklagten den Einkommensteuerbescheid vom 12.9.2006 für das Jahr 2005, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 40 454 Euro auswies. Gleichzeitig machte sie geltend, dass sich ihr Gewinn im Jahr 2006 auf maximal 10 000 Euro belaufen werde, weil ihr Ehemann seit März 2006 als Arbeitnehmer in ihrem Betrieb angestellt sei. Mit Bescheid vom 20.11.2006 setzte die Beklagte die Höhe der monatlichen Krankenversicherungsbeiträge endgültig für die Zeit ab 1.3.2005 mit 447,68 Euro und für die Zeit ab Januar 2006 mit 466,69 Euro fest. Der Beitragsbemessung legte sie monatliche beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 1/10 der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 3562,50 Euro, zugrunde.

4

Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid in Bezug auf die Beitragsfestsetzung für die Zeit ab Januar 2006 Widerspruch ein und übersandte im Dezember 2007 den Einkommensteuerbescheid vom 15.11.2007 für das Jahr 2006, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von lediglich 27 373 Euro auswies. Daraufhin setzte die Beklagte mit Bescheid vom 19.12.2007 die Beiträge für die Zeit ab 1.12.2007 nur noch nach monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen von 1/12 des Jahresbetrags dieser Einkünfte, nämlich 2281,08 Euro, und damit in Höhe von monatlich 317,07 Euro fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 4.3.2008 wies sie den Widerspruch im Übrigen zurück.

5

Das SG hat mit Urteil vom 5.3.2009 die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 20.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides verurteilt, die Beiträge für die Zeit vom 1.1. bis 31.12.2006 unter Zugrundelegung des Einkommensteuerbescheides 2006 festzusetzen. Das LSG hat die Berufung der Beklagten unter Neufassung des Tenors des Urteils des SG zurückgewiesen: Die Beklagte habe die Beitragshöhe für das Jahr 2006 zunächst nur vorläufig geregelt. Erfolge eine vorläufige Beitragsfestsetzung, sei die Beitragshöhe bei der endgültigen Festsetzung entsprechend den nunmehr vorliegenden Einkommensnachweisen rückwirkend festzusetzen, auch wenn diese - wie hier der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 - erst im Widerspruchsverfahren vorgelegt würden (Urteil vom 27.8.2009).

6

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision sinngemäß die Verletzung von § 240 Abs 4 SGB V. Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2005 seien mit dem Bescheid vom 20.11.2006 die Beiträge für die Zeit bis 31.12.2005 bestandskräftig festgesetzt worden. Bei der in diesem Bescheid ebenfalls erfolgten Beitragsfestsetzung für die Zeit vom 1.1. bis 31.12.2006 habe es sich deshalb nicht mehr um die erstmalige Festsetzung der Krankenversicherungsbeiträge nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit, sondern bereits um die zweite - endgültige - Beitragsfestsetzung gehandelt. Von der vorgenommenen Festsetzung habe daher nach dem BSG-Urteil vom 2.9.2009 - B 12 KR 21/08 R (BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12) gemäß § 240 Abs 4 Satz 2 und 3 SGB V aF unter Berücksichtigung der im Steuerbescheid für 2006 ausgewiesenen niedrigeren Einkünfte erst ab dem Zeitpunkt seiner Vorlage im Dezember 2007 mit Wirkung für die Zukunft abgewichen werden dürfen.

7

Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. August 2009 sowie das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 5. März 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

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1. Der Senat konnte über die Revision der Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs 2 SGG).

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2. Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet.

12

Zu Recht hat das LSG die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende SG-Urteil unter Klarstellung des Tenors des erstinstanzlichen Urteils zurückgewiesen; denn das SG hat zutreffend den Bescheid der Beklagten vom 20.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.3.2008 teilweise aufgehoben. Diese Bescheide sind rechtswidrig, soweit mit ihnen - für die Zeit vom 1.1. bis 31.12.2006 - die Krankenversicherungsbeiträge nach höheren monatlichen Einnahmen als 2281,08 Euro festgesetzt wurden. Der Senat hat zur weiteren Klarstellung lediglich den Tenor des LSG-Urteils neu gefasst, um hervorzuheben, auf welchen Zeitraum sich die betragsmäßig begrenzte Beitragsfestsetzung bezieht. Für die endgültige Festsetzung der Beiträge sind insoweit die von der Klägerin im Dezember 2007 durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2006 nachgewiesenen Einnahmen zu berücksichtigen.

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a. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Anfechtung der Festsetzung der Krankenversicherungsbeiträge in den genannten Bescheiden nur insoweit, als die Beklagte die Beiträge endgültig für die Zeit vom 1.1. bis 31.12.2006 nach höheren monatlichen Einnahmen als 2281,08 Euro festgesetzt hat. Zwar hat das LSG in dem von ihm zur Klarstellung neu gefassten Tenor anders als das SG die teilweise Aufhebung des Beitragsbescheides nicht ausdrücklich auf den Zeitraum vom 1.1. bis 31.12.2006 beschränkt; aus den Entscheidungsgründen, die zur Auslegung der Urteilsformel heranzuziehen sind (vgl zB BSGE 6, 97, 98; BSGE 100, 19 = SozR 4-2600 § 281 Nr 1, RdNr 16), ergibt sich jedoch mit hinreichender Deutlichkeit, dass es nur über die Beitragsfestsetzung für das Jahr 2006 entschieden und damit den Tenor nur hinsichtlich der Beitragsfestsetzung für diesen Zeitraum neu gefasst hat. Dies hat der Senat in seiner Urteilsformel klargestellt. Nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 19.12.2007. Einer Anfechtung des im Widerspruchsverfahren ergangenen Beitragsbescheides vom 19.12.2007 bedurfte es auch nicht, da dieser nur die - von der Klägerin im hiesigen Rechtsstreit nicht beanstandete - Beitragshöhe für die Zeit ab 1.12.2007 betrifft und er keine Aussage dazu enthält, wie es sich mit der Beitragsfestsetzung für die Zeit vom 1.1. bis 31.12.2006 (bzw bis 30.11.2007) verhält; insoweit führt - über den Ausgangsbescheid vom 20.11.2006 hinaus - allein der Widerspruchsbescheid vom 4.3.2008 zu einer Beschwer der Klägerin.

14

b. Zutreffend ist das LSG ebenfalls davon ausgegangen, dass die Klägerin nur eine Teilanfechtungsklage erhoben hat. Auf eine solche Klage konnte sie sich in zulässiger Weise beschränken (vgl zB BSGE 87, 228, 229 f = SozR 3-2500 § 240 Nr 34 S 156; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 6 RdNr 12).

15

c. Für die Zeit vom 1.1. bis 31.12.2006 waren die Krankenversicherungsbeiträge der Klägerin nach der für die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder geltenden Vorschrift des § 240 SGB V nicht nach höheren monatlichen Einnahmen als 2281,08 Euro festzusetzen.

16

Nach § 240 Abs 1 und 2 SGB V(in der hier anzuwendenden Fassung vom 14.11./24.12.2003 , die ab 1.1.2004 bzw 1.1.2005 galt) wurde die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung der Krankenkasse geregelt (Abs 1 Satz 1), wobei sicherzustellen war, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigte (Abs 1 Satz 2). Die Satzung musste mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen waren (Abs 2 Satz 1). Nach § 240 Abs 4 Satz 2 und 3 SGB V(in der seit 1.1.1993 geltenden Fassung - Satz 2 und 3 angefügt durch Art 1 Nr 137 Buchst c des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21.12.1992 , Änderungen durch Art 3 Nr 6 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 und durch Art 3a Nr 2 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 , Satz 3 nunmehr Satz 6 - im Folgenden: aF) galten für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze ( § 223 SGB V ), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (Satz 2). Veränderungen der Beitragsbemessung konnten aufgrund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden (Satz 3). § 19 der für die Zeit vom 1.1. bis 30.6.2006 anwendbaren Fassung der Satzung der AOK Rheinland - Die Gesundheitskasse sowie § 19 der ab 1.7.2006 anwendbaren Fassung der Satzung der Beklagten, die revisibles Recht iS von § 162 SGG enthalten, weil sich ihr Geltungsbereich über den Bezirk des LSG hinaus erstreckt, enthielten jeweils inhaltsgleiche Regelungen.

17

Die Beklagte war nach diesen Vorschriften zwar berechtigt, die Krankenversicherungsbeiträge der Klägerin, die seit dem 1.3.2005 hauptberuflich selbstständig erwerbstätig und freiwillig versichert war, trotz der im Jahre 2005 und 2006 erlassenen, die Beitragshöhe vorläufig für das Jahr 2006 regelnden Bescheide rückwirkend für dieses Jahr endgültig festzusetzen (dazu unter aa). Zu Unrecht hat die Beklagte die Beiträge jedoch nach höheren Einnahmen als 2281,08 Euro bemessen, denn die Klägerin hatte für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.12.2006 niedrigere Einnahmen in dieser Höhe nachgewiesen. Der während des Widerspruchsverfahrens vor Erlass des Widerspruchsbescheides vom 4.3.2008 vorgelegte Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 musste von der beklagten Krankenkasse bzw ihrer Rechtsvorgängerin als Nachweis niedrigerer Einnahmen bereits für die Zeit ab 1.1.2006 berücksichtigt werden (dazu unter bb). Die für das Jahr 2006 zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge wurden insoweit erstmals endgültig festgesetzt, da § 240 Abs 4 Satz 3 SGB V aF insoweit nicht anwendbar war(dazu unter cc).

18

aa. Die Beklagte war berechtigt, die Beitragshöhe für das Jahr 2006 neu festzusetzen, ohne an bereits ergangene vorherige Beitragsfestsetzungen für diese Zeit gebunden zu sein. Zuletzt war die Höhe der für die Zeit vom 1.1. bis 31.12.2006 zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge mit dem für die Beteiligten bindend gewordenen Bescheid vom 17.2.2006 - wie auch bereits vorher mit Bescheiden vom 2.5. und 22.8.2005 - lediglich vorläufig durch einstweiligen Verwaltungsakt festgesetzt worden. Solche vorläufigen Festsetzungen entfalten nach der Rechtsprechung des Senats keine Bindungswirkung für die endgültige Beitragsfestsetzung, sondern erledigen sich iS von § 39 Abs 2 SGB X mit der formellen endgültigen Festsetzung(vgl hierzu BSGE 96, 119 = SozR 4-2500 § 240 Nr 5, RdNr 12 ff; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 10 RdNr 14).

19

bb. Für die endgültige Festsetzung der Beitragshöhe im hier angefochtenen Bescheid vom 20.11.2006 musste die Beklagte den Inhalt des im Widerspruchsverfahren vorgelegten Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2006 zum Nachweis niedrigerer Einnahmen der Klägerin berücksichtigen.

20

Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass die für die Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung der Klägerin maßgeblichen Einnahmen aus ihrer selbstständigen Tätigkeit dem Arbeitseinkommen iS von § 15 Abs 1 SGB IV entsprachen und dass deren Höhe grundsätzlich dem Einkommensteuerbescheid zu entnehmen war(vgl BSGE 79, 133, 138 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 27 S 102 ff; BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12, RdNr 14 ff). Dementsprechend errechnete sie auch unter Berücksichtigung der mit dem Steuerbescheid für das Jahr 2006 nachgewiesenen Einnahmen in Höhe von 27 373 Euro jährlich bzw 2281,08 Euro monatlich die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge, dies jedoch erst ab Dezember 2007. Die nachgewiesenen geringeren Einnahmen waren jedoch für die endgültige Beitragsfestsetzung bereits im Zeitraum vom 1.1. bis 31.12.2006 zu berücksichtigen; denn die Klägerin hatte noch während des Widerspruchsverfahrens den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vorgelegt und damit ihre Einnahmen für dieses Kalenderjahr vor Erlass des Widerspruchsbescheides vom 4.3.2008 nachgewiesen. Damit war für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.12.2006 die Erhebung von Krankenversicherungsbeiträgen nach monatlichen Einnahmen von lediglich 2281,08 Euro gerechtfertigt.

21

Wie der Senat bereits entschieden hat, ist im Rahmen der Anfechtung eines Beitragsbescheides für die Beurteilung, ob und welche niedrigeren Einnahmen nachgewiesen und im endgültigen Beitragsbescheid zu berücksichtigen sind, regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung im Widerspruchsverfahren durch den Widerspruchsausschuss abzustellen. Wird erstmals über die endgültige Beitragsfestsetzung entschieden, nachdem zunächst lediglich eine vorläufige Beitragsfestsetzung durch einstweilige Regelung erfolgt ist, sind die Beiträge rückwirkend aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Nachweise festzusetzen und es ist ggf im Widerspruchsverfahren zu überprüfen, ob solche Nachweise vorliegen (vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 10 RdNr 16 ff).

22

cc. Die Beklagte hat zu Unrecht angenommen, dass gemäß § 240 Abs 4 Satz 3 SGB V aF die durch den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 nachgewiesenen Einnahmen erst bei der Beitragsfestsetzung für Zeiträume nach der Vorlage des Steuerbescheides im Dezember 2007 zu berücksichtigen waren. Sie stützt sich zu Unrecht unter Berufung auf Rechtsprechung des Senats (BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12, RdNr 17 ff) darauf, dass bereits eine erstmalige (endgültige) Beitragsfestsetzung erfolgt und damit die Berücksichtigung niedrigerer Einnahmen für Zeiträume vor Einreichung der entsprechenden Nachweise ausgeschlossen war. Eine endgültige Beitragsfestsetzung für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.12.2006 erfolgte nämlich erst durch die Festsetzung im Widerspruchsbescheid vom 4.3.2008, der den teilweise angefochtenen Ausgangsbescheid vom 20.11.2006 hinsichtlich der Beitragsfestsetzung für diese Zeit modifizierte (vgl § 95 SGG).

23

Entgegen der Auffassung der Beklagten lag nicht allein deshalb, weil die Klägerin die im Bescheid vom 20.11.2006 ebenfalls erfolgte Beitragsfestsetzung für die Zeit vom 1.3. bis 31.12. 2005 nicht mit dem Widerspruch angriff - und dieser insoweit bestandskräftig wurde -, für die anschließende Zeit vom 1.1. bis 31.12.2006 eine (zweite) endgültige Beitragsfestsetzung für das Jahr 2006 vor, die nur für die Zeit ab Vorlage neuer Nachweise gemäß § 240 Abs 4 Satz 3 SGB V aF hätte geändert werden dürfen. Der bestandskräftige Teil der Beitragsfestsetzung betraf nämlich allein den Zeitraum vom 1.3. bis 31.12.2005, nicht jedoch auch die Beitragsbemessung ab 1.1.2006. Selbst wenn der angefochtene Bescheid über die Beitragshöhe in zwei voneinander getrennten Zeiträumen entscheidet, liegt ein Fall des § 240 Abs 4 Satz 3 SGB V aF nicht vor. Diese Regelung erfasst weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck die erstmalige endgültige Feststellung der Beitragshöhe von hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen, wenn zunächst zu Beginn der Tätigkeit Beiträge immer nur lediglich vorläufig festgesetzt wurden, weil ein Nachweis geringerer Einnahmen durch Beibringung geeigneter Beweismittel noch nicht möglich war (vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 10 RdNr 17 f). Eine solche noch revidierbare Beitragsfestsetzung liegt auch dann vor, wenn im Verfahren der erstmaligen endgültigen Beitragsbemessung zunächst der Nachweis geringerer Einnahmen durch Vorlage eines Einkommensteuerbescheides für einen früheren Zeitraum geführt und dann im Verfahren der erstmaligen endgültigen Beitragsbemessung für den weiteren Zeitraum ein aktueller, den streitigen Zeitraum betreffender Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird. Auch dann erfolgt nach einer zunächst immer nur vorläufigen Beitragsbemessung erstmals die endgültige Beitragsbemessung. Waren für beide Zeiträume bisher die Beiträge nur vorläufig festgesetzt worden, hindert die bestandskräftige erstmalige Festsetzung der Beitragshöhe für den ersten Zeitraum nicht die rückwirkende Berücksichtigung der vorgelegten Nachweise für den zweiten Zeitraum, wenn für diesen eine bestandskräftige endgültige Beitragsfestsetzung fehlt, zumal dann, wenn - wie hier - ohnehin von vornherein geltend gemacht wird, dass sich gegenüber dem ersten Zeitraum noch erhebliche einnahmenmindernde Besonderheiten ergeben haben (hier: Absenkung des Betriebsgewinns im Jahr 2006 auf einen Bruchteil desjenigen des Jahres 2005 wegen erhöhter Betriebsausgaben infolge Beschäftigung des Ehemanns seit März 2006).

24

Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Senats vom 2.9.2009 (B 12 KR 21/08 R - BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12) stützt deren Rechtsauffassung nicht. Im dortigen Fall war der Beitragsbemessung nämlich bereits eine bestandskräftige endgültige Festsetzung der Beitragshöhe mit Dauerwirkung für die Zukunft vorausgegangen, deren Abänderung für die Vergangenheit aufgrund der Vorlage neuer Nachweise begehrt wurde. Im Falle der Klägerin war dagegen lediglich die Beitragsfestsetzung für die Zeit ab 1.3. bis 31.12.2005 bestandskräftig, nicht jedoch diejenige für die Zeit ab 1.1.2006.

25

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.