Bundessozialgericht Beschluss, 23. Aug. 2010 - B 11 AL 2/10 BH

bei uns veröffentlicht am23.08.2010

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Oktober 2009 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt die Weiterbewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) über den 10.9.2003 hinaus im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens.

2

Der Kläger bezog ab 2.3.2002 Alg. Nachdem sein am 7.5.2001 beim Rentenversicherungsträger gestellter Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung mit Widerspruchsbescheid vom 14.5.2002 abgelehnt worden war und der Kläger bei einer persönlichen Vorsprache am 10.9.2003 erklärt hatte, dass er zu einer Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr in der Lage sei, hob die Beklagte mit Bescheid vom 10.9.2003 die Alg-Bewilligung ab 11.9.2003 auf. Der Widerspruch des Klägers wurde nach Einholung einer gutachtlichen Äußerung des ärztlichen Dienstes vom 9.12.2003 mit Widerspruchsbescheid vom 20.2.2004 mangels subjektiver Arbeitsbereitschaft des Klägers zurückgewiesen.

3

Mit Schreiben vom 19.5.2006 beantragte der Kläger die nochmalige Überprüfung der Leistungsaufhebung mit der Begründung, dass er auf Grund eines am 21.11.2005 vor dem Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz abgeschlossenen Vergleichs derzeit (rückwirkend vom 1.6.2001 an) eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beziehe und sich demzufolge die damalige Einschätzung seines Leistungsvermögens als falsch erwiesen habe. Die Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag ab (Bescheid vom 7.8.2006; Widerspruchsbescheid vom 14.9.2006). Klage und Berufung blieben ebenfalls ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 18.7.2008; Urteil des LSG vom 27.10.2009). Das LSG hat die Rechtmäßigkeit der Leistungsaufhebung wegen mangelnder Arbeitsbereitschaft des Klägers bestätigt, da dieser sich nicht im Rahmen des objektiv vorliegenden Leistungsvermögens zur Verfügung gestellt habe (subjektive Verfügbarkeit).

4

Der Kläger beantragt mit Schreiben vom 11.1.2010 die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die beabsichtigte Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gegen das ihm am 7.1.2010 zugestellte Urteil des LSG.

5

II. Dem Kläger steht PKH nicht zu. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Sozialgerichtsgesetz iVm § 114 Zivilprozessordnung). Die Revision ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung oder Verfahrensmangel) vorliegt. Ein solcher Grund ist unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers und nach Lage der Akten nicht zu erkennen.

6

a) Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) zu. Der Rechtsstreit wirft keine Rechtsfrage auf, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Insbesondere sind die im Zusammenhang mit dem Problem der so genannten Nahtlosigkeitsregelung des § 125 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III; früher § 105a Arbeitsförderungsgesetz) sich stellenden Rechtsfragen zwischenzeitlich durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) geklärt. Danach hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) bei der Prüfung der Nahtlosigkeitsregelung des § 125 Abs 1 Satz 1 SGB III zunächst das tatsächliche Leistungsvermögen des Arbeitslosen eigenständig zu ermitteln und festzustellen. Denn erst die konkrete Feststellung des vorhandenen Leistungsvermögens bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob auch Arbeitsbereitschaft entsprechend der tatsächlichen Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen bestanden hat (§ 119 Abs 2 SGB III). An diesen von der Rechtsprechung des BSG entwickelten Maßstäben (vgl ua BSG Urteil vom 9.9.1999 - B 11 AL 13/99 R, BSGE 84, 262 = SozR 3-4100 § 105a Nr 7, S 33; BSG Urteil vom 10.5.2007 - B 7a AL 30/06 R, SozR 4-4300 § 125 Nr 2) hat sich das Berufungsgericht auch orientiert.

7

b) Der Zulassungsgrund der Abweichung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) greift ebenfalls nicht ein, sodass auch eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg hat.

8

Soweit sich der Kläger in seinem Schreiben vom 11.1.2010 auf die Entscheidung des BSG vom 9.9.1999 (aaO S 34 f) bezieht und meint, das LSG weiche von dieser Entscheidung ab, hat er dieses Urteil offensichtlich missverstanden. Denn dort ist zwar ausgeführt, dass der Arbeitslose nur zur Aufnahme von zumutbaren Beschäftigungen bereit sein muss und ein fiktives Leistungsvermögen kein geeigneter Beurteilungsmaßstab sein kann. Damit ist aber - wie auch die zeitlich spätere Entscheidung des BSG vom 10.5.2007 (aaO S 8) deutlich macht - nur gemeint, dass bei der Prüfung des Anspruchs auf Alg zunächst geklärt werden muss, ob der Arbeitslose zur Aufnahme einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Wochenstunden umfassenden Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes fähig war. Ist dies der Fall, ist weiter zu klären, ob auch Arbeitsbereitschaft entsprechend dem tatsächlichen Leistungsvermögen bestanden hat. Von diesen Prüfungskriterien ausgehend fehlte es bei dem Kläger nach den Feststellungen des LSG an der Arbeitsbereitschaft. Daran vermag - wie das LSG zutreffend ausgeführt hat - die (spätere) Zuerkennung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nichts zu ändern. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist die Beklagte selbst bei Bejahung der Teil- oder Voll-Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger nicht gehindert, abweichend von den Feststellungen des Rentenversicherungsträgers zu entscheiden, dass Erwerbsminderung nicht vorliegt und objektive Verfügbarkeit des Arbeitslosen gegeben ist (vgl BSGE 71, 12 = SozR 3-4100 § 105a Nr 4 und BSGE 84, 262 = SozR 3-4100 § 105a Nr 7).

9

c) Anhaltspunkte für Verfahrensfehler, auf denen das Urteil der Vorinstanz beruhen könnte (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), sind nicht vorhanden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers im Schreiben vom 11.1.2010.

10

Sofern sein Vorbringen, das LSG habe zu Unrecht die Vorschrift des § 121 Abs 3 Satz 3 SGB III nicht berücksichtigt und sei von einer zumutbaren Beschäftigung ausgegangen, sinngemäß als eine Rüge fehlerhafter Beweiswürdigung zu verstehen sein sollte, ist darauf hinzuweisen, dass die Nichtzulassungsbeschwerde hierauf kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nicht gestützt werden kann(§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG iVm § 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Soweit der Kläger ferner die Richtigkeit der Entscheidung des LSG in Zweifel zieht, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, einen Verfahrensmangel zu begründen. Denn bei einem Verfahrensmangel geht es nicht um die Richtigkeit der Entscheidung, sondern um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil. Im Übrigen ist in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht über die Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz zu befinden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7; stRspr).

11

Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist deshalb abzulehnen.

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Referenzen - Gesetze

Bundessozialgericht Beschluss, 23. Aug. 2010 - B 11 AL 2/10 BH zitiert 9 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 128


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 119 Übergangsgeld


Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn1.die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und2.sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Be

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 125 Ausbildungsgeld bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und bei Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches


Bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches wird ein Ausbildungsgeld in Höhe von 126 Euro monatli

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 121 Übergangsgeld ohne Vorbeschäftigungszeit


Ein Mensch mit Behinderungen kann auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme1.durch den Menschen mit Behinderungen ein Berufsausbi

Referenzen

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches wird ein Ausbildungsgeld in Höhe von 126 Euro monatlich gezahlt.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Ein Mensch mit Behinderungen kann auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme

1.
durch den Menschen mit Behinderungen ein Berufsausbildungsabschluss auf Grund einer Zulassung zur Prüfung nach § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 36 Absatz 2 der Handwerksordnung erworben worden ist oder
2.
sein Prüfungszeugnis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes oder § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung dem Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt worden ist.
Der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Zeiten, in denen der Mensch mit Behinderungen nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet war.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.