Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2015 - XII ZB 141/13
Gericht
Tenor
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Der Versäumnisbeschluss des Senats vom 7. Mai 2014 wird aufrechterhalten.
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Die weiteren Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
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Von Rechts wegen
Gründe
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I.
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Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Sie streiten über den Zugewinnausgleich, insbesondere darüber, ob der Antragsgegner (Ehemann) wirksam die Verjährungseinrede erhoben hat.
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Die Antragstellerin (Ehefrau) hat vor dem Amtsgericht beantragt, den Ehemann zur Zahlung von 169.160 €, zur Vorlage von Belegen, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Zahlung eines weiteren, noch zu beziffernden Betrags zu verpflichten. Das Amtsgericht hat die Anträge der Ehefrau wegen Verjährung abgewiesen. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass der Auskunfts- und Beleganspruch erledigt ist, im Übrigen hat es den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen.
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Auf die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Ehemanns hat der Senat durch Versäumnisbeschluss vom 7. Mai 2014 den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Beschwerde der Ehefrau gegen die amtsgerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich der rechtzeitig eingelegte Einspruch der Ehefrau, die die Aufhebung des Versäumnisbeschlusses und die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde erstrebt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den in FamRZ 2014, 1355 veröffentlichten Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 Bezug genommen.
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II.
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Der Versäumnisbeschluss vom 7. Mai 2014 ist aufrechtzuerhalten. Die mit dem Einspruch vorgebrachten Gründe führen zu keiner abweichenden Beurteilung.
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1. Der Senat hat seiner Entscheidung ausgehend von den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt, dass die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Die von der Ehefrau insoweit erhobene Gegenrüge, mit der sie wegen weiterer als der vom Oberlandesgericht berücksichtigten Vergleichsverhandlungen eine längere Hemmung der Verjährung geltend macht, greift nicht durch.
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Insoweit ist der Senat an die im Beschluss des Oberlandesgerichts enthaltene tatbestandliche Feststellung gebunden, nach der die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht unstreitig gestellt haben, dass sie nur in der Zeit vom 7. Dezember 2007 bis zum 31. März 2008 verhandelt hätten. Tatbestandliche Feststellungen des Beschwerdegerichts in einer Familienstreitsache können nicht mit der Verfahrensrüge aus §§ 74 Abs. 3 Satz 3, 71 Abs. 3 Nr. 2 lit. b FamFG oder mit einer entsprechenden verfahrensrechtlichen Gegenrüge des Rechtsbeschwerdegegners angegriffen werden, sondern allein mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung (Senatsbeschluss BGHZ 198, 242 = FamRZ 2013, 1958 Rn. 28 mwN).
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Einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung hat die Ehefrau nicht gestellt. Das Oberlandesgericht hat ausgehend von seinen im angefochtenen Beschluss getroffenen Feststellungen den Ablauf der Verjährungsfrist zutreffend berechnet.
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2. Soweit die Ehefrau Einwände gegen die vom Senat im Hinblick auf die Wirkungen eines Verjährungsverzichts vertretene Rechtsauffassung erhebt, hält der Senat daran nach erneuter Überprüfung fest.
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Die von der Ehefrau angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 26. März 1974 - VI ZR 217/72 - NJW 1974, 1285) enthält zwar die Aussage, der Gläubiger könne den Verzicht nur so verstehen, dass er rechtlich so gestellt sein solle, als würde die Verjährungsfrist erst mit der Verzichtsfrist ablaufen. Dabei handelt es sich im entschiedenen Fall indessen lediglich um die Begründung der Rechtsfolge, dass der Klageeinreichung eine Rückwirkungsfiktion zukommt (vgl. § 167 ZPO). Diese ist der Ehefrau auch im vorliegenden Fall zugutegekommen, nachdem sie ihren verfahrenseinleitenden Antrag erst am letzten Tag der Verzichtsfrist eingereicht hat. Weitergehende Aussagen lassen sich der Entscheidung nicht entnehmen. Auch weitere von der Ehefrau angeführte Rechtsprechung bezieht sich auf die rechtzeitige Einleitung des Gerichtsverfahrens, über die im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden ist.
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Entgegen der Ansicht der Ehefrau ist die Annahme des Senats, dass ein befristeter Verzicht dem Gläubiger im Zweifel lediglich ermöglichen soll, die Forderung bis zum Ablauf der Verzichtsfrist gerichtlich geltend zu machen, nicht verfehlt. Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Versäumnisbeschlusses vom 7. Mai 2014 (Rn. 19-21). Die hiergegen mit dem Einspruch vorgebrachten Einwände tragen der Besonderheit des befristeten Verjährungsverzichts nicht hinreichend Rechnung und vermögen die vom Senat angewandte Auslegungsregel nicht in Frage zu stellen.
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Auf die Frage, welche Wirkung der nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgten Zahlung beizulegen ist, kommt es demnach nicht an.
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Dose Klinkhammer Günter
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Botur Guhling
Annotations
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.