Bundesgerichtshof Urteil, 26. Okt. 2016 - VIII ZR 240/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:261016UVIIIZR240.15.0
26.10.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 2. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger kaufte im Mai 2013 von der Beklagten, die mit Kraftfahrzeugen handelt, zu einem Preis von 12.300 € einen gebrauchten Pkw Volvo V 50. Bereits kurz nach Übergabe des Fahrzeugs führte die Beklagte wiederholt Reparaturen am Fahrzeug, insbesondere an den Bremsen, durch. Auch danach bemängelte der Kläger die Bremsen noch und beanstandete außerdem, es sei nunmehr auch das Kupplungspedal nach Betätigung am Fahrzeugboden hängen geblieben, so dass es in die Ausgangsposition habe zurückgezogen werden müssen.

2

Bei einer daraufhin am 18. Juli 2013 durchgeführten Untersuchungsfahrt durch einen bei der Beklagten beschäftigten Kraftfahrzeugmeister trat der vom Kläger gerügte Mangel am Kupplungspedal auch bei mehrmaliger Betätigung der Kupplung nicht auf. Ob die Beklagte sich - wie der Kläger behauptet - daraufhin geweigert hat, die beanstandeten Defekte an der Bremse und der Kupplung zu reparieren, oder ob - wie die Beklagte behauptet - ihre Mitarbeiter dem Kläger angesichts der fehlenden Reproduzierbarkeit des gerügten Kupplungsmangels mitgeteilt haben, dass derzeit kein Grund zur Annahme einer Mangelhaftigkeit und damit für ein Tätigwerden bestehe und dass der Kläger, sollte das Kupplungspedal wieder hängen bleiben, das Fahrzeug erneut bei ihr vorstellen solle, ist zwischen den Parteien streitig. Nachdem der Kläger in den folgenden Tagen unter Hinweis auf ein erneutes Hängenbleiben des Kupplungspedals vergeblich versucht hatte, die Beklagte zu einer Äußerung über ihre Reparaturbereitschaft zu bewegen, trat er am 22. Juli 2013 unter Hinweis auf die Mängel an der Bremse und der Kupplung vom Kaufvertrag zurück und legte das Fahrzeug mit Ablauf des Monats still.

3

Das Landgericht hat die auf Rückabwicklung des Kaufvertrages, Feststellung des Annahmeverzuges sowie Zahlung von Schadensersatz (fehlgeschlagene Aufwendungen, Nutzungsausfallentschädigung und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten) gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 11.215,93 € nebst Zinsen, und zwar Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des gekauften Fahrzeugs, sowie zur Zahlung weiterer 2.669 € und 899,40 €, jeweils nebst Zinsen, verurteilt und einen Annahmeverzug der Beklagten festgestellt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf eine vollständige Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht (OLG Schleswig, Urteil vom 2. Oktober 2015 - 17 U 43/15, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

6

Der Kläger könne vom Beklagten gemäß § 437 Nr. 2 Alt. 1, §§ 440, 323, 346 BGB die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der von ihm gezogenen Gebrauchsvorteile verlangen, da er am 22. Juli 2013 wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten sei. Denn das Fahrzeug sei mangelhaft gewesen, da nach dem eingeholten Sachverständigengutachten das Kupplungspedal sich infolge eines bereits bei Übergabe vorhandenen und nicht auf Verschleiß zurückzuführenden Fehlers der in dem Kupplungsgeberzylinder eingebauten Kolbenstange zeitweise nach Betätigung nicht wieder zurück in die Ausgangsposition zurückgestellt habe, sondern hängen geblieben sei.

7

Der vom Kläger auch auf diesen Mangel gestützte Rücktritt scheitere nicht daran, dass der Beklagten keine Frist zur Nachbesserung gesetzt worden sei. Eine solche Fristsetzung sei hier entbehrlich gewesen. Insoweit könne dahinstehen, ob der Geschäftsführer der Beklagten bei einem am 19. Juli 2013 geführten Telefonat weitere Reparaturen mit der Begründung abgelehnt habe, dass dies für die Beklagte wirtschaftlich nicht sinnvoll sei. Denn nach der eigenen Darstellung des Geschehensablaufs durch die Beklagte habe eine der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung gleichkommende Situation bestanden, nachdem die Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger angesichts des bei der Fahrzeugvorstellung am 18. Juli 2017 nicht reproduzierbaren Hängenbleibens des Kupplungspedals mitgeteilt hätten, dass kein Grund für die Annahme einer Mangelhaftigkeit und damit für ein Tätigwerden seitens der Beklagten bestünde; vielmehr solle der Kläger das Fahrzeug erneut vorstellen, wenn das Pedal wieder hängen bleiben sollte.

8

Der Annahme einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung stehe auch nicht entgegen, dass die Beklagte danach eine Beseitigung von weiteren Mängeln nicht pauschal abgelehnt habe. Sie habe es aber abgelehnt, das Fahrzeug wegen des nach den Behauptungen des Klägers nur zeitweise auftretenden Mangels in der nach Art des gerügten Mangels notwendigen Weise näher zu untersuchen. Bei einem Mangel, der - wie hier - sicherheitsrelevante Fahrzeugteile betreffe, sei ein Verkäufer gehalten, das Fahrzeug ungeachtet des damit verbundenen wirtschaftlichen Aufwands notfalls auch über mehrere Tage hinweg näher zu untersuchen, um das Vorhandensein des gerügten Mangels abzuklären. Denn bei solchen Mängeln, auch wenn sie nur zeitweise aufträten, sei es einem Käufer nicht zuzumuten, bis zu ihrem erneuten Auftreten zuzuwarten und erst dann das Fahrzeug wieder beim Verkäufer mit der Aufforderung zur Mangelbeseitigung vorzustellen. Abgesehen davon, dass der Verkäufer den ihm entstandenen Aufwand für die Mangelerforschung vom Käufer ersetzt verlangen könne, wenn sich nach näherer Untersuchung eine Mangelfreiheit herausstelle, bestünde bei Vorhandensein des gerügten Mangels im Falle einer weiteren Nutzung stets die Gefahr eines Unfalls, wenn der Mangel sich gerade in einer problematischen Verkehrssituation zeige. Bei einer solchen sicherheitsrelevanten Fallgestaltung habe der Kläger die Haltung der Beklagten, auf die Mängelbeseitigungsaufforderung nicht eingehen zu wollen, als deren "letztes Wort" verstehen können.

9

Ein Rücktritt von dem Kaufvertrag sei angesichts der erheblichen Auswirkungen des Mangels auf den Betrieb des Fahrzeugs auch nicht wegen Unerheblichkeit der Pflichtverletzung nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Zwar komme es insoweit grundsätzlich nicht auf die Funktionsbeeinträchtigung, sondern auf das Verhältnis des Mangelbeseitigungsaufwands zum Kaufpreis an, der sich vorliegend auf 433,49 € belaufe und damit unterhalb der 5 Prozent-Grenze liege. Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung sei jedoch abzustellen, wenn - wie hier - das Vorhandensein und die Ursache der ohnehin nur zeitweise auftretenden Mangelsymptomatik zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung gerade auch für einen Verkäufer wie die Beklagte, die ihrer Verpflichtung zur Fehlersuche nur unzureichend genügt habe, ungeklärt seien; in einer solchen Konstellation könne einem Mangel selbst dann die Erheblichkeit nicht abgesprochen werden, wenn sich im Nachhinein herausstelle, dass er tatsächlich mit vergleichsweise geringem Aufwand zu beseitigen gewesen sei.

10

Das Ausmaß der durch das zeitweise Hängenbleiben des Kupplungspedals eintretenden Funktionsbeeinträchtigung sei nach dem Ergebnis des erhobenen Sachverständigenbeweises als erheblich anzusehen. Danach habe das Fahrzeug nur als bedingt verkehrssicher eingestuft werden können, weil das beim Hängenbleiben notwendige Zurückziehen des Kupplungspedals zu einer Ablenkung des Fahrers vom Verkehrsgeschehen führe und damit die Gefahr eines Unfalls erhöhe.

11

Dem Kläger sei es schließlich nicht verwehrt, sich auf den von ihm wirksam erklärten Rücktritt zu berufen und eine Rückabwicklung des Kaufvertrages zu verlangen, obwohl der gerichtliche Sachverständige im Rahmen seiner Begutachtung den Mangel am Kupplungspedal durch Austausch des Kupplungsgeberzylinders beseitigt habe. Zwar könnte dem Anspruch auf Rückabwicklung nach Treu und Glauben die Grundlage entzogen sein, wenn ein hinzugezogener Sachverständiger mit Wissen und ausdrücklichem Einverständnis des Käufers einen Mangel beseitige. Das sei hier aber nicht der Fall. Ebenso wenig stehe der weiter verfolgten Rückabwicklung entgegen, dass der Kläger das von ihm stillgelegte Fahrzeug anschließend wieder in Benutzung genommen habe. Denn für die Fortdauer seines Rückabwicklungswunsches habe er durchaus plausible Gründe wie ein mangelndes Vertrauen in das Fahrzeug sowie den Ablauf einer nicht mehr verlängerbaren Anschlussgarantie anführen können.

12

Hiervon ausgehend könne der Kläger unter Anrechnung der gezogenen Gebrauchsvorteile die Rückzahlung des Kaufpreises, und zwar Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeugs, sowie die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten beanspruchen. Darüber hinaus stehe ihm in der jeweils erkannten Höhe gemäß § 437 Nr. 3, § 284 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die von ihm erworbene zwölfmonatige Anschlussgarantie, die durch die nach dem Rücktritt erfolgte Fahrzeugstilllegung alsbald nutzlos geworden sei, sowie gemäß § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum zwischen der Stilllegung und der als erforderlich anzusehenden Anschaffung eines Interimsfahrzeugs und gemäß § 437 Nr. 3 BGB auf Ersatz seiner vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten zu.

II.

13

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.

14

Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei dem sporadisch auftretenden Hängenbleiben des Kupplungspedals um einen sicherheitsrelevanten Mangel des verkauften Fahrzeugs gehandelt hat, dessen in seinen Ursachen und Abhilfemöglichkeiten unklare Beseitigung die Beklagte in einer dem Kläger nicht zumutbaren und deshalb mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbundenen Weise hinausgeschoben hat. Der Kläger war deshalb auch ohne ausdrückliche Setzung einer Frist zur Mangelbeseitigung gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 437 Nr. 2, § 440 Satz 1 Alt. 3, § 323 Abs. 1 BGB mit den sich daraus nach § 346 BGB ergebenden Rechtsfolgen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, ohne dass die Beklagte dem mit Blick auf die sich nachträglich herausgestellten Mangelbeseitigungskosten den Einwand der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB) entgegen setzen kann. Da die Beklagte durch ihre Weigerung, die nach den Umständen gemäß § 439 Abs. 1 BGB aufgrund der ihr mitgeteilten Mangelsymptome gebotene Mangelerforschung und -beseitigung unverzüglich vorzunehmen, pflichtwidrig das Scheitern des Kaufvertrages verursacht hat, ist sie dem Kläger zugleich gemäß § 437 Nr. 3, § 284 BGB zum Ersatz seiner vom Berufungsgericht festgestellten fehlgeschlagenen Aufwendungen (vgl. Senatsurteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 80/14, WM 2015, 1485 Rn. 24 mwN) sowie gemäß § 437 Nr. 3, 440 Satz 1 Alt. 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1, 2 BGB zum Ersatz seines Nutzungsausfallschadens (vgl. Senatsurteil vom 14. April 2010 - VIII ZR 145/09, NJW 2010, 2426 Rn. 13 ff.) einschließlich der durch die ungebührliche Verzögerung der Mangelbeseitigung und den daran anknüpfenden Rücktritt veranlassten Rechtsanwaltskosten (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 BGB) verpflichtet.

15

1. Nach den auf sachverständige Beratung gestützten Feststellungen des Berufungsgerichts stellt das zeitweilige Hängenbleiben des Kupplungspedals am Fahrzeugboden, welches auf eine Fehlfunktion der im Kupplungszylindergeber eingebauten Kolbenstange zurückgeht, einen bereits bei Gefahrübergang vorhandenen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar. Denn vorbehaltlich weitergehender Anforderungen (vgl. § 434 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 BGB) ist eine Sache nach dieser Bestimmung (nur dann) frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Für eine gewöhnliche Verwendung eignet sich ein gebrauchter Personenkraftwagen insoweit grundsätzlich nur dann, wenn er nach seiner Beschaffenheit keine technischen Mängel aufweist, die die Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen (Senatsurteil vom 10. März 2009 - VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 12 mwN).

16

Anders als die Revision, die das Vorliegen eines Mangels zwar nicht in Abrede stellt, in der genannten Fehlfunktion der zur üblichen Fahrzeugausstattung zählenden Kupplungshydraulik jedoch wegen einer immer noch bestehenden manuellen Rückstellbarkeit der Kupplung lediglich einen [lässlichen] Komfortmangel sehen will, hat das Berufungsgericht diesen Mangel in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen als sicherheitsrelevant eingestuft. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Selbst wenn das Hängenbleiben der Kupplung den zum Antrieb erforderlichen Kraftschluss zwischen Motor und Getriebe nicht beeinträchtigen sollte, drängt sich bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Richtigkeit der Feststellung des Berufungsgerichts zumindest für eine jederzeit mögliche problematische Verkehrssituation wie etwa ein Schalterfordernis während eines Überholvorgangs bei Gegenverkehr geradezu auf. Denn in einer solchen Situation kann allein schon eine durch das Hängenbleiben der Kupplung hervorgerufene Irritation und/oder ein zur Bereinigung der Lage eingeleiteter manueller Rückstellvorgang angesichts des damit regelmäßig verbundenen Aufmerksamkeitsverlusts und Zeitverzugs die Unfallgefahr signifikant erhöhen.

17

2. Vergeblich wendet sich die Revision weiter gegen das vom Berufungsgericht verneinte Erfordernis einer dem Rücktritt vorausgegangenen erfolglosen Fristsetzung zur Nacherfüllung gegenüber der Beklagten. Ob auf eine nach § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1 BGB grundsätzlich erforderliche, im Streitfall aber unterbliebene Fristsetzung des Käufers zur Nacherfüllung verzichtet werden darf, richtet sich nach den Bestimmungen in § 323 Abs. 2 und § 440 BGB, in denen die Voraussetzungen, unter denen eine Fristsetzung zur Nacherfüllung für einen Rücktritt vom Kaufvertrag ausnahmsweise entbehrlich ist, abschließend geregelt sind (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 140/12, NJW 2013, 1523 Rn. 23 mwN). Dies hat das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis richtig entschieden.

18

a) Zwar begegnet es - wie die Revision zutreffend ausführt - Zweifeln, ob die Feststellungen des Berufungsgerichts die Annahme tragen, die Beklagte habe durch ihr Verhalten (konkludent) die nach den Umständen gebotene (sofortige) Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert (§ 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Denn nach den dazu aufgegriffenen Äußerungen der Beklagten, die auch der revisionsrechtlichen Prüfung zugrunde zu legen sind, hat diese über die bei der Fahrzeugvorführung nicht mögliche Reproduzierbarkeit der Fehlfunktion hinaus weder das Bestehen des aktuell lediglich nicht verifizierbaren Mangels bestritten noch sonst ihre Nachbesserungspflicht ein für alle Mal in einer Weise abschließend verneint, bei der auch eine Fristsetzung keine Umstimmung hätte bewirken können (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2015 - VIII ZR 226/14, WM 2015, 1591 Rn. 33 mwN). Sie hat lediglich ein Tätigwerden von einem erneuten Hängenbleiben der Kupplung bei einem künftigen Fahrzeuggebrauch und einer dadurch veranlassten weiteren Vorstellung des Fahrzeugs abhängig gemacht.

19

Eine Fristsetzung war aber deshalb entbehrlich, weil die dem Kläger in der beschriebenen Weise allein angebotene Abhilfe nach der gegebenen Situation gemäß § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB unzumutbar war. Zwar hat sich das Berufungsgericht mit diesem Gesichtspunkt nicht ausdrücklich befasst, sondern ihn in Teilen lediglich bei der von ihm bejahten ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung mit berücksichtigt. Der Senat kann diese Prüfung jedoch selbst vornehmen, weil die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch die Annahme einer Unzumutbarkeit tragen, ohne dass es insoweit zusätzlicher tatsächlicher Feststellungen bedarf.

20

b) Nach den Materialien des am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 3138) sollte § 440 BGB darauf angelegt sein, die in § 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB geregelten Fallgestaltungen zunächst und vor allem um den Fall zu ergänzen, dass die Nacherfüllung in der Art, wie sie vom Käufer zu Recht gewählt worden ist, fehlgeschlagen ist (BT-Drucks. 14/6040, S. 233). Für den Begriff des Fehlschlagens ist dabei an die vorgefundene Rechtsprechung zu § 11 Nr. 10 Buchst. b AGBG angeknüpft worden, nach der sich die wesentlichen Erscheinungsformen des Fehlschlagens in der objektiven und subjektiven Unmöglichkeit, der Unzulänglichkeit, der unberechtigten Verweigerung, der ungebührlichen Verzögerung oder dem misslungenen Versuch der Nachbesserung geäußert haben (Senatsurteil vom 2. Februar 1994 - VIII ZR 262/92, NJW 1994, 1004 unter II 1 b mwN). Zugleich ist darauf hingewiesen worden, dass in diesem Zusammenhang auch Fälle eines Fehlschlagens anerkannt seien, in denen eine Nachbesserung wegen Unzumutbarkeit für den Käufer nicht in Betracht kommt (BT-Drucks. 14/6040, aaO). Dementsprechend sollten mit dem Begriff des Fehlschlagens die Fälle umschrieben werden, in denen es der Bestimmung einer Frist nicht bedarf, und zwar unter Einschluss derjenigen Fälle, in denen - trotz entsprechender Versuche - nicht davon gesprochen werden kann, dass der Verkäufer Abhilfe geschaffen hat (BT-Drucks. 14/6040, aaO).

21

Zur Vermeidung bestehender Zweifel, ob man unter einem Fehlschlagen der Nacherfüllung auch den Fall der Unzumutbarkeit fassen kann, ist dieser Begriff zusätzlich in die Gesetzesfassung aufgenommen worden. Zugleich war mit der Aufnahme dieses Merkmals eine Umsetzung von Art. 3 Abs. 5, 3. Spiegelstrich der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) vom 24. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. Nr. L 171 S. 12; im Folgenden: Richtlinie 1999/44/EG) beabsichtigt, wonach der Verbraucher - über den im 2. Spiegelstrich geregelten Fall, dass der Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe geschaffen hat, hinaus - eine Vertragsauflösung auch verlangen kann, wenn der Verkäufer nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher Abhilfe geschaffen hat. Ebenso war die in diesem Merkmal angesprochene (Un-)Zumutbarkeit auf eine Konkretisierung von Art. 3 Abs. 3 Satz 3 der Richtlinie 1999/44/EG angelegt, wonach die Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher unter Berücksichtigung der Art der Sache und des Zwecks, für den der Verbraucher die Sache benötigt, erfolgen muss (BT-Drucks. 14/6040, aaO, S. 233 f.).

22

c) Die Materialien belegen danach, dass der Gesetzgeber über die in § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB geregelte Alternative der Unzumutbarkeit einen Rücktritt ohne vorherige Fristsetzung jedenfalls bei einem - wie hier - Verbrauchs-güterkauf (§ 474 BGB) auch in Fällen zulassen wollte, in denen eine vom Käufer berechtigterweise gewählte Art der Nacherfüllung zwar (noch) nicht endgültig vom Verkäufer verweigert ist und auch nicht als in einem engeren Wortsinn fehlgeschlagen angesehen werden kann, in denen der Verkäufer einer Nacherfüllung aber unberechtigt Hindernisse in den Weg gestellt hat, die geeignet sind, dem Käufer erhebliche Unannehmlichkeiten in Bezug auf den von ihm erstrebten Gebrauchszweck zu bereiten (ähnlich auch BeckOGK/Höpfner, BGB, Stand: März 2016, § 440 Rn. 20). So verhält es sich im Streitfall angesichts der Sicherheitsrelevanz des Mangels.

23

aa) Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer in diesem Sinne gemäß § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dazu zählen neben Art und Ausmaß einer Beeinträchtigung der Interessen des Käufers etwa auch die Zuverlässigkeit des Verkäufers und diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen sowie ein dadurch möglicherweise gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien (vgl. Senatsurteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 80/14, aaO Rn. 22).

24

bb) Das Fahrzeug war aufgrund des gelegentlichen Hängenbleibens des Kupplungspedals nicht mehr hinreichend verkehrssicher (dazu vorstehend unter II 1). Hieran anknüpfend ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass dem Kläger, der das Fahrzeug tatsächlich auch mit Ablauf des Monats Juli 2013 stillgelegt hat, eine weitere Benutzung aus Sicherheitsgründen nicht mehr zumutbar war. Die Erklärung der Mitarbeiter der Beklagten anlässlich der Vorführung des Fahrzeugs, es bestünde kein Grund für die Annahme einer Mangelhaftigkeit und damit ein Tätigwerden, solange der behauptete Mangel nicht auftrete, und der Kläger solle das Fahrzeug erneut bei ihr vorstellen, sofern das Kupplungspedal wieder hängen bleibe, hat die Beseitigung des tatsächlich vorhandenen Mangels auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben. Diese Haltung hat damit faktisch zugleich eine verantwortungsvolle Benutzbarkeit des Fahrzeugs weitgehend aufgehoben, da der verkehrsunsichere Zustand angesichts der Ungewissheit über ein erneutes Auftreten der Fehlfunktion auf kaum absehbare Zeit fortbestanden hat und es dem Kläger nicht zugemutet werden konnte, das Risiko der Benutzung eines mit einem derartigen Mangel behafteten Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr auf sich zu nehmen.

25

cc) Ohne Erfolg hält die Revision dem entgegen, die Beklagte sei, nachdem ihre Mitarbeiter bei der von ihnen im Beisein des Klägers durchgeführten Überprüfung durch mehrfaches Treten des Kupplungspedals kein Hängenbleiben hätten feststellen können, nicht verpflichtet gewesen, das Fahrzeug nur auf den vom Kläger behaupteten Mangel hin einer aufwändigen und kostenintensiven Prüfung zu unterziehen. Dabei übersieht die Revision, die hierbei - anders als das Berufungsgericht - auch nicht zwischen sicherheitsrelevanten und sonstigen Mängeln differenzieren will, dass ein Käufer den Anforderungen an ein die Nacherfüllungspflicht gemäß § 439 Abs. 1 BGB auslösendes Nacherfüllungsverlangen bereits dadurch genügt, dass er dem Verkäufer neben einer Einräumung der Untersuchungsmöglichkeit (Senatsurteil vom 3. März 2010 - VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448 Rn. 12 mwN) die Mangelsymptome hinreichend genau bezeichnet und ihm auf diese Weise eine Prüfung der Ursachen des in den Symptomen zum Ausdruck kommenden Mangels sowie der in Betracht kommenden Abhilfemöglichkeiten ermöglicht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 - VII ZR 80/07, NJW 2009, 354 Rn. 19 [Werkvertragsrecht]; OLG München, MDR 2006, 1338, 1339; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl., Rn. 689; jeweils mwN).

26

Auch das von der Revision als nacherfüllungshindernd reklamierte Kostenrisiko hat die Beklagte nicht berechtigt, die mit Erhebung des am 18. Juli 2013 vom Kläger erhobenen Nachbesserungsverlangens fällig gewordene Verpflichtung zur Nacherfüllung als mit einer lediglich oberflächlichen Überprüfung der Rückstellfähigkeit des Kupplungspedals zunächst erfüllt anzusehen und den Kläger darauf zu verweisen, eine genauere Überprüfung erst künftig bei einem weiteren Auftreten der Fehlfunktion vorzunehmen. Denn das Risiko der an den angezeigten Mangelsymptomen ansetzenden Ursachenklärung einschließlich des damit verbundenen Kostenrisikos ist grundsätzlich dem Verkäufer zugewiesen (vgl. § 439 Abs. 2 BGB).

27

3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die Pflichtverletzung der Beklagten nicht für unerheblich erachtet und deshalb auch keinen Ausschluss des Rücktrittsrechts gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB angenommen. Ob die Pflichtverletzung als unerheblich einzustufen, der Mangel also als geringfügig anzusehen ist, beurteilt sich im Wege einer umfassenden Interessenabwägung (Senatsurteil vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290 Rn. 16 mwN). Diese hat das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dahin angestellt, dass der im Streit stehende Mangel ungeachtet des dafür anzusetzenden Reparaturaufwandes von 433,49 €, was einem Verhältnis zum Kaufpreis von dreieinhalb Prozent entspricht, nicht als geringfügig einzustufen ist.

28

a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB bei einem behebbaren Sachmangel im Rahmen der insoweit auf der Grundlage der Einzelfallumstände vorzunehmenden Interessenabwägung jedenfalls in der Regel bereits dann als erreicht anzusehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises überschreitet (Senatsurteil vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13, aaO Rn. 12, 30). Die zur Anwendbarkeit dieser Regelfallbetrachtung vorausgesetzte Behebbarkeit des Mangels hat das Berufungsgericht jedoch unter Hervorhebung der zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bestehenden Ungewissheit über die Mangelursache sowohl aufseiten des Klägers als auch aufseiten der Beklagten, deren Mitarbeiter das ihnen angezeigte Mangelsymptom entweder nicht geglaubt oder für zumindest vorübergehend vernachlässigenswert und deshalb nicht für sofort abklärungswürdig gehalten haben, rechtsfehlerfrei verneint.

29

b) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es für die Beurteilung der Frage, ob ein Mangel als geringfügig einzustufen ist, auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers an, hier also auf den 22. Juli 2013 und nicht auf die erst nachträglich im Zuge der gerichtlichen Mangelbegutachtung im Sommer 2014 zur Mängelursache und deren Beseitigung gewonnenen Erkenntnisse. Denn ein zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung erheblicher Mangel wird nicht dadurch unerheblich, dass es dem Verkäufer möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt noch hätte gelingen können, das Fahrzeug in einen der geforderten Beschaffenheit entsprechenden Zustand zu versetzen (Senatsurteil vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 18 mwN).

30

Solange die Ursache eines aufgetretenen Mangelsymptoms jedoch unklar ist, lässt sich nicht abschätzen, ob überhaupt und mit welchem Aufwand die Ursache aufgefunden und in der Folge beseitigt werden kann. In dieser Situation kann die Geringfügigkeit eines Mangels deshalb regelmäßig nur an der von dem Mangelsymptom ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung gemessen werden. Diese hat das Berufungsgericht, welches das Fahrzeug angesichts des sporadischen Hängenbleibens des Kupplungspedals rechtsfehlerfrei als nur bedingt verkehrssicher eingestuft hat (dazu vorstehend II 1), folgerichtig als mehr als nur unerheblich eingestuft. Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, der auch bisher schon Einschränkungen der Gebrauchstauglichkeit, die nicht nur den Fahrkomfort schmälern, sondern je nach der Verkehrssituation, in der sie auftreten, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können, selbst wenn sie nur sporadisch auftreten, als einen erheblichen Mangel angesehen hat (Senatsurteile vom 9. März 2011 - VIII ZR 266/09, WM 2011, 1244 Rn. 17; vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13, aaO Rn. 52).

31

4. Vergeblich macht die Revision schließlich geltend, der Kläger könne sich auf den von ihm erklärten Rücktritt nicht berufen, weil der Sachverständige den vom ihm festgestellten Mangel am Kupplungsgeberzylinder mit jedenfalls stillschweigendem Einverständnis des Klägers beseitigt habe. Zwar könnte der Kläger nach der Rechtsprechung des Senats unter dem Gesichtspunkt treuwidrigen Verhaltens (§ 242 BGB) gehindert sein, an der durch den wirksam erklärten Rücktritt erlangten Rechtsposition festzuhalten, wenn die durch Austausch des defekten Kupplungsgeberzylinders gegen ein Neuteil erfolgte Mängelbeseitigung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen mit seiner Zustimmung erfolgt wäre (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2008 - VIII ZR 166/07, NJW 2009, 508 Rn. 23). Ein solches, das Festhalten am Rücktritt treuwidrig erscheinen lassendes Einverständnis hat das Berufungsgericht indes nicht festgestellt. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.

32

Die widerspruchslose Hinnahme des allein der Feststellung der Mangelursache dienenden Teilaustauschs durch den Sachverständigen kann ein Einverständnis nicht begründen. Für den Wiedereinbau der mangelbehafteten Teile hatte der Kläger nach erklärtem Rücktritt keinen Anlass (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2008 - VIII ZR 166/07, aaO). Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht im Übrigen angenommen, dass die vorübergehende Wiederingebrauchnahme des Fahrzeugs durch den Kläger nach durchgeführter Begutachtung einem Festhalten am Rücktritt nicht entgegensteht.

Dr. Milger                         Dr. Hessel                         Dr. Achilles

                 Dr. Schneider                         Kosziol

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Referenzen - Gesetze

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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

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(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (2)

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#BJNR001950896BJNE031602377 (1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung

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(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 434 Sachmangel


(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht. (2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln


Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,2.nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 439 Nacherfüllung


(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen


Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtver

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz


Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 474 Verbrauchsgüterkauf


(1) Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware (§ 241a Absatz 1) kauft. Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer Ware die Erbringung einer Dien

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Bundesgerichtshof Urteil, 26. Okt. 2016 - VIII ZR 240/15 zitiert oder wird zitiert von 16 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Okt. 2016 - VIII ZR 240/15 zitiert 8 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 10. März 2009 - VIII ZR 34/08

bei uns veröffentlicht am 10.03.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 34/08 Verkündet am: 10. März 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Feb. 2013 - VIII ZR 374/11

bei uns veröffentlicht am 06.02.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 374/11 Verkündet am: 6. Februar 2013 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 09. März 2011 - VIII ZR 266/09

bei uns veröffentlicht am 09.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 266/09 Verkündet am: 9. März 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Apr. 2010 - VIII ZR 145/09

bei uns veröffentlicht am 14.04.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNIS- UND SCHLUSSURTEIL VIII ZR 145/09 Verkündet am: 14. April 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk:

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Nov. 2008 - VIII ZR 166/07

bei uns veröffentlicht am 05.11.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 166/07 Verkündet am: 5. November 2008 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 242 Cd, 32

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Juli 2015 - VIII ZR 226/14

bei uns veröffentlicht am 01.07.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 226/14 Verkündet am: 1. Juli 2015 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Apr. 2015 - VIII ZR 80/14

bei uns veröffentlicht am 15.04.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 80/14 Verkündet am: 15. April 2015 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13

bei uns veröffentlicht am 28.05.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 94/13 Verkündet am: 28. Mai 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR
8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 26. Okt. 2016 - VIII ZR 240/15.

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2019 - VIII ZR 225/17

bei uns veröffentlicht am 08.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 225/17 vom 8. Januar 2019 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2; FZV § 5 Abs. 1 a)

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Dez. 2019 - VIII ZR 361/18

bei uns veröffentlicht am 11.12.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 361/18 Verkündet am: 11. Dezember 2019 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 24. Apr. 2018 - 6 U 409/17

bei uns veröffentlicht am 24.04.2018

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 20. Januar 2017, Az. 2 O 755/16, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Okt. 2018 - VIII ZR 66/17

bei uns veröffentlicht am 24.10.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 66/17 Verkündet am: 24. Oktober 2018 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BG

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Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

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(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

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(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

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(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.

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4. Auch im Hinblick auf die Verurteilung zur Zahlung von 315,99 € wegen der für den Austausch des Kraftstoffrelais und der Pannenhilfe entstandenen Kosten bleibt die Revision ohne Erfolg. Der Anspruch ergibt sich aus § 437 Nr. 3, § 284 BGB. Dieser Anspruch kann gemäß § 325 BGB neben dem Rücktritt geltend gemacht werden; er umfasst Aufwendungen des Käufers auf eine Sache, die sich - wie vorliegend - später als mangelhaft herausstellt, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt (Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 275/04, BGHZ 163, 381 385 ff.). Entgegen der Auffassung der Revision stünde der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen auch dann zu, wenn bereits die Arglistanfechtung begründet wäre. Wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend angenommen hat, ergäbe sich der Anspruch der Klägerin in diesem Fall aus § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 280 Abs. 1 BGB, nämlich einer dann in der Täuschung liegenden Verletzung einer vorvertraglichen Nebenpflicht. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

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Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung zumindest eines Teils des Nutzungsausfallschadens und der Kosten für die Anmeldung des Ersatzfahrzeugs nicht verneint werden. Ein möglicher Schadensersatzanspruch der Klägerin folgt allerdings nicht - wie vom Berufungsgericht in Erwägung gezogen - aus § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 BGB, sondern als Schadensersatz statt der Leistung aus § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1, § 249 Abs. 1, 2 Satz 1 BGB. Der geltend gemachte Schaden ist nicht trotz des Festhaltens am Vertrag entstanden (vgl. hierzu BGHZ 181, 317, Tz. 9), sondern beruht auf dem infolge des Rücktritts und des damit verbundenen Erlöschens der ursprünglichen Leistungspflicht endgültigen Ausbleiben der Leistung (vgl. hierzu etwa Staudinger/Otto, BGB (2004), § 280 Rdnr. E 34; Faust, JZ 2008, 471, 472 m.w.N.; vgl. ferner OLG Celle, NJW-RR 2008, 1635, 1637).

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

12
a) Für die gewöhnliche Verwendung eignet sich ein gebrauchter Personenkraftwagen grundsätzlich dann, wenn er keine technischen Mängel aufweist, die die Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen (Senatsurteil vom 10. Oktober 2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53, Tz. 18 m.w.N.). Da technische Mängel des Fahrzeugs vom Beklagten nicht behauptet werden und auch sonst nicht ersichtlich sind, ist diese Voraussetzung erfüllt.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

33
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an das Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 281 Abs. 2 Halbsatz 1 BGB strenge Anforderungen zu stellen. Eine Erfüllungsverweigerung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn der Schuldner unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074 Rn. 22; vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 215/10, NJW 2011, 3435 Rn. 24; vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872 Rn. 14; vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195 Rn. 25). Dementsprechend kann in dem bloßen Bestreiten von Mängeln noch nicht ohne Weiteres eine endgültige Nacherfüllungsverweigerung gesehen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten , welche die Annahme rechtfertigen, dass der Schuldner über das Bestreiten der Mängel hinaus bewusst und endgültig die Erfüllung seiner Vertragspflichten ablehnt und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer (ordnungsgemäßen ) Nacherfüllungsaufforderung werde umstimmen lassen (vgl. Senatsurteile vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 96/12, aaO;vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 215/10, aaO; vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10, aaO; vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/05, aaO).

Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware (§ 241a Absatz 1) kauft. Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer Ware die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat.

(2) Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. Für gebrauchte Waren, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 312g Absatz 2 Nummer 10) verkauft werden, gilt dies nicht, wenn dem Verbraucher klare und umfassende Informationen darüber, dass die Vorschriften dieses Untertitels nicht gelten, leicht verfügbar gemacht wurden.

24
4. Auch im Hinblick auf die Verurteilung zur Zahlung von 315,99 € wegen der für den Austausch des Kraftstoffrelais und der Pannenhilfe entstandenen Kosten bleibt die Revision ohne Erfolg. Der Anspruch ergibt sich aus § 437 Nr. 3, § 284 BGB. Dieser Anspruch kann gemäß § 325 BGB neben dem Rücktritt geltend gemacht werden; er umfasst Aufwendungen des Käufers auf eine Sache, die sich - wie vorliegend - später als mangelhaft herausstellt, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt (Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 275/04, BGHZ 163, 381 385 ff.). Entgegen der Auffassung der Revision stünde der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen auch dann zu, wenn bereits die Arglistanfechtung begründet wäre. Wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend angenommen hat, ergäbe sich der Anspruch der Klägerin in diesem Fall aus § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 280 Abs. 1 BGB, nämlich einer dann in der Täuschung liegenden Verletzung einer vorvertraglichen Nebenpflicht. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

16
a) § 437 Nr. 2 Alt. 1 BGB verweist bei Vorliegen eines Sachmangels auf die den Rücktritt von gegenseitigen Verträgen betreffende Vorschrift des § 323 BGB. Nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung unerheblich ist, das heißt, wenn der Mangel geringfügig ist (Senatsurteile vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872 Rn. 19; vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, aaO). Dabei ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers abzustellen (Senatsurteile vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 139/09, NJW 2011, 3708 Rn. 9 mwN; vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, aaO Rn. 18). Die Beurtei- lung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert nach der Rechtsprechung des Senats eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls (Senatsurteile vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 70/07, aaO; vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, aaO Rn. 16; vgl. auch BGH, Urteile vom 10. Juli 1953 - I ZR 162/52, BGHZ 10, 242, 248; vom 11. Dezember 1956 - VIII ZR 61/56, DB 1957, 88; jeweils zur Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls bei der Vorgängerregelung in § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF). Hiervon ist auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

16
a) § 437 Nr. 2 Alt. 1 BGB verweist bei Vorliegen eines Sachmangels auf die den Rücktritt von gegenseitigen Verträgen betreffende Vorschrift des § 323 BGB. Nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung unerheblich ist, das heißt, wenn der Mangel geringfügig ist (Senatsurteile vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872 Rn. 19; vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, aaO). Dabei ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers abzustellen (Senatsurteile vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 139/09, NJW 2011, 3708 Rn. 9 mwN; vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, aaO Rn. 18). Die Beurtei- lung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert nach der Rechtsprechung des Senats eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls (Senatsurteile vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 70/07, aaO; vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, aaO Rn. 16; vgl. auch BGH, Urteile vom 10. Juli 1953 - I ZR 162/52, BGHZ 10, 242, 248; vom 11. Dezember 1956 - VIII ZR 61/56, DB 1957, 88; jeweils zur Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls bei der Vorgängerregelung in § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF). Hiervon ist auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.
18
c) Ohne Bedeutung für die vorzunehmende Interessenabwägung ist es schließlich, ob auf das Nachbesserungsverlangen des Klägers durch Nachbesserungsarbeiten der Beklagten ein einem Neuwagen jedenfalls annähernd entsprechender Karosseriezustand hätte erreicht werden können und ob - wie die Revisionserwiderung geltend macht - mit Blick auf die für die berücksichtigungsfähigen Mängel angesetzten Reparaturkosten im Bereich von fünf Prozent des Kaufpreises gleichwohl von deren Geringfügigkeit und damit einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung auszugehen wäre. Denn für die Beurteilung der Frage, ob ein Mangel als geringfügig im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB einzustufen ist, ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers abzustellen (Senatsurteil vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 139/09, WM 2011, 2148 Rn. 9 mwN). Zu diesem Zeitpunkt war es der Beklagten nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch trotz der ihr gemäß § 323 Abs. 1 BGB gesetzten Frist nicht gelungen, die zuvor gerügten Schäden fachgerecht zu beseitigen. Ein zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung erheblicher Mangel wird nicht dadurch unerheblich, dass es der Beklagten möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt noch hätte gelingen können, das Fahrzeug in einen der getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung entsprechenden Zustand zu versetzen (vgl. Senatsurteil vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 139/09, aaO mwN).
17
b) Der Wirksamkeit des Rücktritts steht auch § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht entgegen. Durch die vom Berufungsgericht festgestellten Verbrennungsaussetzer wird die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Nach den Angaben des Kraftfahrzeugsachverständigen W. in der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2008, auf die das Berufungsgericht sich stützt, traten bei einer von dem Sachverständigen durchgeführten Probefahrt mehrmals in kurzer Folge Verbrennungsaussetzer auf, die zur Folge hatten, dass das Fahrzeug jeweils angehalten und neu gestartet werden musste. Derartige Einschränkungen der Gebrauchstauglichkeit, die nicht nur den Fahrkomfort schmälern, sondern je nach der Verkehrssituation, in der sie auftreten, darüber hinaus die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können, stellen, auch wenn sie nur sporadisch auftreten, einen erheblichen Mangel dar.
16
a) § 437 Nr. 2 Alt. 1 BGB verweist bei Vorliegen eines Sachmangels auf die den Rücktritt von gegenseitigen Verträgen betreffende Vorschrift des § 323 BGB. Nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung unerheblich ist, das heißt, wenn der Mangel geringfügig ist (Senatsurteile vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872 Rn. 19; vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, aaO). Dabei ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers abzustellen (Senatsurteile vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 139/09, NJW 2011, 3708 Rn. 9 mwN; vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, aaO Rn. 18). Die Beurtei- lung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert nach der Rechtsprechung des Senats eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls (Senatsurteile vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 70/07, aaO; vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, aaO Rn. 16; vgl. auch BGH, Urteile vom 10. Juli 1953 - I ZR 162/52, BGHZ 10, 242, 248; vom 11. Dezember 1956 - VIII ZR 61/56, DB 1957, 88; jeweils zur Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls bei der Vorgängerregelung in § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF). Hiervon ist auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

23
Wie der Senat zum Kaufgewährleistungsrecht in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung entschieden hat, bleibt das Wandelungsrecht des Käufers jedenfalls dann unberührt, wenn der Mangel durch eine - vertraglich nicht vereinbarte - Nachbesserung bis zum Vollzug der Wandelung zwar erfolgreich , aber ohne Zustimmung des Käufers, also eigenmächtig beseitigt worden ist; hat hingegen eine im Einverständnis des Käufers durchgeführte Nachbesserung zur vollständigen Behebung des Mangels geführt, so ist damit der Wandelung der Boden entzogen (Senatsurteil vom 19. Juni 1996 - VIII ZR 252/95, WM 1996, 1915 = NJW 1996, 2647, unter II 2 c). Ob diese Rechtsprechung sich in Anbetracht der dazu angestellten Erwägungen des Senats (aaO) ohne weiteres auf den an die Stelle der Wandelung getretenen Rücktritt des Käufers übertragen lässt, bedarf hier keiner vertiefenden Betrachtung. Sowohl nach der Rechtsprechung des Senats zur Wandelung als auch unter dem Gesichtpunkt treu- widrigen Verhaltens (§ 242 BGB) wäre der Kläger nur dann gehindert, an der durch den wirksam erklärten Rücktritt erlangten Rechtsposition festzuhalten, wenn die (provisorische) Mängelbeseitigung im Bereich des Schiebedachs durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen mit seiner Zustimmung erfolgt wäre. Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Eine Zustimmung des Klägers hat es indessen nicht festgestellt, sondern sich statt dessen auf die Bemerkung beschränkt, es könne nicht festgestellt werden, dass die Mängelbeseitigung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen gegen den Willen des Klägers geschehen sei. Dass der Kläger den Reparaturmaßnahmen des Sachverständigen lediglich nicht entgegengetreten ist, wozu er nach erklärtem Rücktritt auch keine Veranlassung hatte, hindert ihn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, an seinem Rücktritt festzuhalten.