Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2016 - V ZR 56/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:150916BVZR56.16.0
15.09.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 28. Januar 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 60.000 €.

Gründe

I.

1

Die beklagte Gemeinde ist Eigentümerin von Waldgrundstücken in Thüringen, in deren Grundbüchern Belastungen nicht eingetragen sind. Die Klägerin berühmt sich als altrechtliche, vom Thüringer Landwirtschaftsministerium gemäß dem Waldgesetz des Landes anerkannte Waldgenossenschaft fortbestehender altrechtlicher Forstnutzungsrechte (fortan Holzgerechtigkeiten) an diesen Grundstücken. In einem Vorprozess nahm sie die beklagte Gemeinde vergeblich auf Ersatz für entgangene Holznutzungen in Anspruch. Im vorliegenden Verfahren strebt sie die Eintragung der Holzgerechtigkeit im Grundbuch an, und zwar in erster Linie in der Form einer Buchung sowohl in den Grundbuchblättern für die Waldgrundstücke als auch zusätzlich in einem eigenständigen Holzgerechtigkeitsgrundbuch, hilfsweise nur in den Waldgrundbüchern.

2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Revision hat es mit Rücksicht auf den Beschluss des Senats vom 1. Juli 2010 (V ZR 34/10, ZOV 2010, 222) nicht zugelassen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs weiter.

II.

3

Das Berufungsgericht meint, die Grundbücher der Waldgrundstücke der beklagten Gemeinde seien nicht unrichtig, weil die Gerechtigkeiten jedenfalls nach § 8 Abs. 1 GBBerG erloschen seien. Es handele sich um nicht eingetragene beschränkte dingliche Rechte an den Waldgrundstücken. Eine Klage auf Bewilligung der Eintragung dieser Rechte habe die Klägerin vor Ablauf der Frist nicht erhoben. Die Vorschrift sei „nicht auf DDR-spezifische Umstände oder auf im Zusammenhang mit der Entstehung der DDR oder während [ihres] Bestehens […] begründete Rechte oder Rechtslagen beschränkt“. Sie erfasse auch Altrechte aus der Zeit vor der Entstehung des Bürgerlichen Gesetzbuchs. So habe der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 1. Juli 2010 (V ZR 34/10, ZOV 2010, 222) entschieden. Den von der Klägerin vorgelegten Rechtsgutachten, die diese Entscheidung in Frage stellten, sei nicht zu folgen. Das Gutachten eines Mitglieds der juristischen Fakultät der Universität Freiburg im Breisgau behandele die Frage nicht; das Gutachten von Mitgliedern der juristischen Fakultät der Universität Göttingen sei nicht überzeugend.

III.

4

Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet, weil keiner der in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmten Zulassungsgründe vorliegt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich.

5

1. Das Berufungsgericht nimmt in Übereinstimmung mit dem zitierten Beschluss des Senats an, dass die Holzgerechtigkeiten, derer sich die Klägerin berühmt, nach § 8 Abs. 1 GBBerG erloschen sind. Die von der Klägerin vorgelegten Rechtsgutachten geben dem Senat keine Veranlassung, eine Änderung seiner Rechtsprechung zu erwägen.

6

a) Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 GBBerG soll die Beleihbarkeit von Grundstücken wiederher- und sicherstellen. Diese war nach der Einschätzung des Gesetzgebers bei Erlass der Vorschrift nicht schlechthin dadurch gefährdet, dass im ehemaligen Ostteil von Berlin und in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen seinerzeit massenhaft nicht eingetragene Rechte fortbestanden, sondern dadurch, dass es dort bei Erlass der Vorschrift viele nicht eingetragene Rechte an Grundstücken gab, die gegen einen gutgläubig lastenfreien Erwerb geschützt waren (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 12/5553 S. 94). Auf diese Rechte war § 892 BGB nicht anzuwenden. Grundpfandrechtsgläubiger konnten deshalb nicht darauf vertrauen, dass die nach dem Inhalt des Grundbuchs freien Rangstellen tatsächlich nicht bereits durch ein oder mehrere andere Rechte belegt waren. Ein scheinbar erstrangiges Grundpfandrecht konnte zudem nicht ohne Weiteres als solches behandelt werden, weil mit dem Fortbestehen nicht eingetragener Rechte zu rechnen war. Der Wert eines Grundstücks konnte nicht sicher bestimmt werden, weil nicht abzuschätzen war, wie viele Rechte welcher Art es sein konnten und welche Wertabschläge vorzunehmen waren.

7

b) Den Anstoß für die Regelung in § 8 GBBerG gaben zwar die besonderen Schwierigkeiten bei der Beleihung von Grundstücken, die seinerzeit im Beitrittsgebiet bestanden. Das Problem, das es zu lösen galt, war aber, was die Verfasser der von der Klägerin vorgelegten Gutachten nicht berücksichtigen, keine Besonderheit des Sachenrechts in diesen Bundesländern. Denn nach Art. 187 Abs. 1 EGBGB gibt es auch im ehemaligen Westteil von Berlin und in den übrigen Bundesländern beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken, die nach wie vor gegen einen gutgläubig lastenfreien Erwerb geschützt sind. Das zur Lösung dieses Problems von dem Gesetzgeber eingesetzte Instrument - ein Erlöschen der Rechte kraft Gesetzes bei Nichteinhaltung einer Klagefrist - ist nicht auf die besonderen Verhältnisse im Beitrittsgebiet zugeschnitten. Es eignet sich auch für die Behebung von Schwierigkeiten bei der Beleihung von Grundstücken in den übrigen Teilen des Bundesgebiets. Deshalb hat sich der Gesetzgeber im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens entschlossen, den Geltungsbereich der Vorschrift nicht auf das Beitrittsgebiet zu begrenzen, sondern die jeweilige Landesregierung mit § 8 Abs. 3 Satz 3 GBBerG zu ermächtigen, die Vorschrift des § 8 GBBerG im übrigen Bundesgebiet durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen.

8

c) Dem zu lösenden Problem entsprechend sieht § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG ein Erlöschen kraft Gesetzes bei Versäumung der Klagefrist nicht nur für Mitbenutzungsrechte der in Art. 233 § 5 EGBGB bezeichneten Art, sondern auch für „sonstige [...] nicht im Grundbuch eingetragene [...] beschränkte [...] dingliche [...] Recht[e]“ vor. Die Vorschrift unterscheidet, anders als die Verfasser der vorgelegten Gutachten meinen, nicht nach dem Inhalt und der Art dieser Rechte oder danach, ob sie während des Bestehens der DDR entstanden sind, sondern nur danach, ob sie ohne Eintragung vor den Wirkungen des öffentlichen Glaubens geschützt sind. Unter dieser Voraussetzung erfasst sie auch beschränkte dingliche Rechte aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 1. Januar 1900 (Senat, Urteil vom 28. März 2003 - V ZR 271/02, VIZ 2003, 488, 489). Dieses Regelungskonzept kommt schon im Text von § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG, aber zusätzlich noch darin deutlich zum Ausdruck, dass die angesprochene Ermächtigung der jeweiligen Landesregierung in § 8 Abs. 3 Satz 3 GBBerG, die Vorschrift im übrigen Bundesgebiet durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen, ausdrücklich die Befugnis umfasst, sie nicht umfassend, sondern „auch für einzelne Arten von Rechten“ in Kraft zu setzen. Es unterliegt damit keinem Zweifel, dass § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG Holzgerechtigkeiten aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfasst, wenn sie gegen einen gutgläubig lastenfreien Erwerb geschützt sind.

9

d) Die - von den Verfassern der vorgelegten Gutachten nicht behandelte - entscheidende Frage ist deshalb, ob das von der Klägerin in Anspruch genommene Recht ohne Eintragung gegen den öffentlichen Glauben geschützt ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, deren Kern auf den eigenen Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründung beruht, ist das zu bejahen.

10

aa) Der Schutz vor den Wirkungen des öffentlichen Glaubens ergibt sich nicht allein aus der Fortgeltung der Rechte an sich. Diese würde hier nacheinander aus Art. 184 EGBGB, § 6 Abs. 1 EGZGB und Art. 233 § 3 Abs. 1 EGBGB folgen. Diese Vorschriften enthalten indes keine Regelung über eine Einschränkung der Wirkungen des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs. Die Rechte gelten danach vielmehr im Grundsatz unter dem Vorbehalt des Wegerwerbs oder des Rangverlustes durch gutgläubig vorrangigen Erwerb anderer Rechte fort.

11

bb) Die Holzgerechtigkeiten, derer sich die Klägerin berühmt, wären aber, falls sie wirksam entstanden sein sollten, nach Art. 187 Abs. 1 EGBGB vor den Wirkungen des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs geschützt (gewesen).

12

(1) Danach können Grundstücke (im gesamten Bundesgebiet) zwar gutgläubig frei von (bestehenden) beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten und anderen beschränkten dinglichen Rechten, aber nicht frei von (bestehenden) Grunddienstbarkeiten alten Rechts erworben werden. Was unter einer Grunddienstbarkeit zu verstehen ist, bestimmt sich, da das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche dessen Terminologie folgt, nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, nicht nach dem früheren Recht. Die Rechte aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs müssen deshalb in die Kategorien des Bürgerlichen Gesetzbuchs, also in beschränkte persönliche oder Grunddienstbarkeiten, eingeordnet werden (BayObLGZ 1962, 341, 357). Stellen sie sich danach als beschränkte persönliche Dienstbarkeiten dar, sind sie vor den Wirkungen des öffentlichen Glaubens nicht geschützt und werden dann auch nicht von § 8 Abs. 1 GBBerG erfasst. Sind sie dagegen als Grunddienstbarkeiten zu qualifizieren, unterfallen sie dieser Vorschrift und erlöschen dann nach deren Maßgabe.

13

(2) In dem Fall, der der Entscheidung des Senats vom 1. Juli 2010 zugrunde lag, ging es um Holzgerechtigkeiten, die auf einen Rezess zurückgingen und nach diesem Rezess den Inhabern von Gerechtigkeitshäusern, also den Inhabern bestimmter bebauter Grundstücke in der benachbarten Gemeinde, zustanden. Der Bezug der Nutzungsberechtigung zu den Eigentümern an einem solchen Gerechtigkeitshaus rechtfertigte die Qualifikation als Grunddienstbarkeit und damit auch die Anwendung von Art. 187 EGBGB, der zu den früheren Vorschriften gehört, die nach den Überleitungsvorschriften in § 6 Abs. 1 EGZGB und Art. 233 § 3 Abs. 1 EGBGB auf solche Rechte weiterhin anzuwenden sind. Dann aber fand § 8 GBBerG auf diese Gerechtigkeiten Anwendung mit der Folge, dass sie danach mangels rechtzeitiger Klageerhebung erloschen waren.

14

(3) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht zwischen dem von dem Senat seinerzeit entschiedenen und dem vorliegenden Fall kein tatsächlicher oder rechtlicher Unterschied. Diese Feststellung, an die der Senat ohnehin gemäß § 559 ZPO gebunden ist, trifft dessen ungeachtet im entscheidenden Punkt nach der eigenen Darstellung der Klägerin im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auch zu. Danach sind die Mitglieder der Klägerin nämlich - wie in dem von dem Senat entschiedenen Fall - Inhaber von Gerechtigkeitshäusern. Die daraus folgende Zuordnung der Gerechtigkeiten zu diesen Grundstücken und deren Qualifikation als Grunddienstbarkeiten würde noch bestätigt, wenn, was die Klägerin in den Tatsacheninstanzen allerdings nicht vorgetragen hat, die Holzgerechtigkeiten in den Grundbüchern dieser Gerechtigkeitshäuser als verbriefte Rechte eingetragen sein sollten. Solche Vermerke entsprächen nämlich inhaltlich einem Herrschvermerk, dessen Eintragung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GBO nur bei subjektiv-dinglichen beschränkten dinglichen Rechten, also nur bei Grunddienstbarkeiten, nicht bei beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten zulässt. Solche Vermerke schlössen einen gutgläubigen Erwerb nicht aus (BayObLG, NJW-RR 1987, 789; vgl. auch Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZR 246/10, ZOV 2011, 251 Rn. 10) und genügten auch nicht als Eintragung, die einem Erlöschen nach § 8 Abs. 1 GBBerG entgegensteht. Diese muss nämlich in dem Grundbuch des dienenden, nicht in dem des herrschenden Grundstücks erfolgen.

15

2. Auf die übrigen geltend gemachten Zulassungsgründe kommt es danach nicht an. Insoweit wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO von einer Begründung abgesehen.

IV.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Gegenstandswert hat der Senat nach dem Wert der in Anspruch genommen Rechte in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen geschätzt.

Stresemann   

     

   Schmidt-Räntsch

     

Brückner

     

RiBGH Dr. Göbel ist infolge
Urlaubs an der Unterschrift
gehindert.
Karlsruhe, den 23. September 2016

     

     

     

     

Die Vorsitzende

     

     

     

     

Stresemann

     

   Haberkamp   

     

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 34/10
vom
1. Juli 2010
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2010 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 27. Januar 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 206.559 €.

Gründe:

I.

1
Die beklagte Gemeinde ist auf Grund eines Zuordnungsbescheids als Eigentümerin eines zuvor als Eigentum des Volkes gebuchten Gemeindewalds im Grundbuch eingetragen. Die klagende Waldgenossenschaft meint, das Grundbuch sei unrichtig. In Wirklichkeit stehe ihr das Eigentum an dem Wald, jedenfalls aber ein Nutzungsrecht daran, zu. Das ergebe sich aus einem Nachtrag zu einem Rezess aus dem Jahre 1865. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen , weil die Rechte durch das Thüringer Gesetz von 1947 aufgehoben worden seien. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Grundbuchberichtigungsklage stattgegeben. Die Revision hat es nicht zugelas- sen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.

II.

2
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.
3
1. Die Beschwerde hat nicht dargelegt, dass eine Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
4
a) Die von der Beschwerde dazu geltend gemachte Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Schriftsatz der Beklagten vom 30. Dezember 2009 gab keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Er enthielt kein entscheidungserhebliches neues Vorbringen. Mit der Auslegung des Rezesses und des Thüringer Gesetzes vom 29. Mai 1947 (ThürRegBl. I, 52) hatten sich die Parteien schon in erster Instanz befasst. Einen denkbaren, aber nicht gestellten Antrag der Klägerin nach § 30 VermG hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil behandelt. Auch der Umstand, dass der Wald als Volkseigentum gebucht war, war nicht neu. Das Landgericht hatte dem erwähnten Thüringer Gesetz die Zielsetzung entnommen, gerade solche Wälder in Volkseigentum zu überführen. Die Buchungsunterlage selbst hatte die Klägerin schon als Anlage 1 zur Klageschrift vorgelegt.
5
b) Aus den Darlegungen der Beschwerde ergibt sich auch nicht, dass die Entscheidung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar und daher willkürlich falsch ist (Art. 3 Abs. 1 GG).
6
aa) Anders als die Beschwerde meint, leitet das Berufungsgericht das Eigentum der Klägerin nicht unmittelbar aus dem Nachtrag zu dem Rezess von 1865 ab, auf den sich die Klägerin stützt. Sie entnimmt diesem nur, dass die dort als Gerechtigkeitseigentümer bezeichneten Personen eine Eigentumsposition erlangt haben, eine Annahme, von der auch die Beschwerde selbst ausgeht. Das Berufungsgericht nimmt auch nicht an, wie die Beschwerde aber meint, dass das Eigentum der Klägerin durch die Satzung begründet worden sei. Es entnimmt dieser Satzung nur, dass die - nach seinen Feststellungen mit den Gerechtigkeitseigentümern identischen - Mitglieder der Klägerin dieser ihr Eigentum übertragen haben. Was daran willkürlich sein soll, erschließt sich nicht. Entsprechendes gilt für die Auslegung des Thüringer Gesetzes durch das Berufungsgericht, die im Übrigen nach dem gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGGRG noch maßgeblichen § 545 ZPO a.F. nicht revisibel ist.
7
bb) An diesem Ergebnis ändert es nichts, dass das Berufungsgericht die für Altrechtsfälle der vorliegenden Art maßgeblichen Vorschriften des Bundesrechts aus dem Blick verloren und den Fall falsch entschieden hat. Diesen Grund für die Zulassung der Revision hat die Beschwerde nicht, wie geboten, dargelegt.
8
(1) Das Berufungsgericht hat übersehen, dass der Klägerin etwa entstandene dingliche Rechte an dem Wald nicht mehr übertragen werden konnten , weil sie nach den einschlägigen Vorschriften zur Bereinigung des Bodenrechts der neuen Bundesländer spätestens mit dem Ablauf des Jahres 2000 kraft Gesetzes untergegangen wären.
9
Der Wald ist vor dem 3. Oktober 1990 als Eigentum des Volkes gebucht worden. Er ist nach Art. 237 § 2 EGBGB mit dem Ablauf des 30. September 1998 Eigentum derjenigen Stelle geworden, der es nach den Vorschriften über die Zuordnung ehemaligen Volkseigentums zugefallen wäre. Etwas anderes käme nach dieser Vorschrift nur in Betracht, wenn die unmittelbar in dem Rezess angesprochenen Gerechtigkeitseigentümer oder ihre Rechtsnachfolger bis zu diesem Zeitpunkt die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs erwirkt oder eine Klage gegen die Beklagte oder ihre Rechtsvorgängerin auf Berichtigung des Grundbuchs rechtshängig gemacht hätten. Die Klägerin und ihre Mitglieder haben erst Ende 2001 begonnen, sich außergerichtlich um die Sicherung ihres Eigentums zu bemühen. Das hilfsweise geltend gemachte Nutzungsrecht an dem Wald bestünde ebenfalls nicht mehr, weil es nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG erloschen wäre. Dazu hätte es nach dieser Vorschrift in Verbindung mit § 13 SachenR-DV und Art. 233 § 5 Abs. 2 EGBGB bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 in einer nach § 209 BGB a.F. zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten Weise gegenüber der Beklagten geltend gemacht werden müssen, was nicht geschehen ist.
10
(2) Dieser Rechtsfehler führt aber nicht zur Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer muss nämlich nach § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO die Zulassungsgründe, auf die er die Beschwerde stützt, benennen und zu deren Voraussetzungen substantiiert vortragen (Senat, BGHZ 152, 182, 185 m.w.N.). Deshalb hätte der aufgezeigte Rechtsfehler nur berücksichtigt werden können, wenn die dem Berufungsgericht aus dem Blick geratenen Vorschriften des Überleitungsrechts in der Begründung der Beschwerde wenigstens ansatzweise angesprochen worden wären (vgl. Senat, Beschl. v. 24. Mai 2007, V ZR 251/06, NJW-RR 2007, 1435, 1436). Daran fehlt es. Die Beschwerde hat sich nur mit der Auslegung des durch die erwähnten Vorschriften sachlich überholten Thüringer Gesetzes vom 29. Mai 1947 und mit der Antragsfrist nach § 30a VermG befasst, auf die es hier nicht ankommt.
11
2. Andere Zulassungsgründe macht die Beschwerde nicht geltend.

III.

12
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 19.05.2009 - 6 O 542/03 -
OLG Jena, Entscheidung vom 27.01.2010 - 7 U 504/09 -

(1) Ein nicht im Grundbuch eingetragenes Mitbenutzungsrecht der in Artikel 233 § 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten Art oder ein sonstiges nicht im Grundbuch eingetragenes beschränktes dingliches Recht mit Ausnahme der in Artikel 233 § 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Nutzungsrechte, das zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung bedarf, erlischt mit dem Ablauf des 31. Dezember 1995, wenn nicht der Eigentümer des Grundstücks vorher das Bestehen dieses Rechts in der Form des § 29 der Grundbuchordnung anerkennt und die entsprechende Grundbuchberichtigung bewilligt oder der jeweilige Berechtigte von dem Eigentümer vorher die Abgabe dieser Erklärungen in einer zur Unterbrechung der Verjährung nach § 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geeigneten Weise verlangt hat. Die Frist des Satzes 1 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates einmal verlängert werden.

(2) Wird in dem Anerkenntnis oder der Eintragungsbewilligung gemäß Absatz 1 ein Zeitpunkt für die Entstehung dieses Rechts nicht angegeben, so gilt dieses als am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes entstanden.

(3) Diese Vorschrift gilt nicht für beschränkte dingliche Rechte, die die Errichtung und den Betrieb von Energieanlagen (§ 9) oder Anlagen nach § 40 Abs. 1 Buchstabe c des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) zum Gegenstand haben. Sie gilt im übrigen nur in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. Sie kann im übrigen Bundesgebiet durch Rechtsverordnung der Landesregierung auch für einzelne Arten von Rechten, sofern es sich nicht um Rechte für Anlagen der in § 9 bezeichneten Art handelt, in Kraft gesetzt werden.

(4) Wird eine Klage nach Absatz 1 rechtshängig, so ersucht das Gericht auf Antrag des Klägers das Grundbuchamt um Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks zugunsten des Klägers. Der Vermerk hat die Wirkungen eines Widerspruchs. Er wird mit rechtskräftiger Abweisung der Klage gegenstandslos.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 34/10
vom
1. Juli 2010
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2010 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 27. Januar 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 206.559 €.

Gründe:

I.

1
Die beklagte Gemeinde ist auf Grund eines Zuordnungsbescheids als Eigentümerin eines zuvor als Eigentum des Volkes gebuchten Gemeindewalds im Grundbuch eingetragen. Die klagende Waldgenossenschaft meint, das Grundbuch sei unrichtig. In Wirklichkeit stehe ihr das Eigentum an dem Wald, jedenfalls aber ein Nutzungsrecht daran, zu. Das ergebe sich aus einem Nachtrag zu einem Rezess aus dem Jahre 1865. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen , weil die Rechte durch das Thüringer Gesetz von 1947 aufgehoben worden seien. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Grundbuchberichtigungsklage stattgegeben. Die Revision hat es nicht zugelas- sen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.

II.

2
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.
3
1. Die Beschwerde hat nicht dargelegt, dass eine Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
4
a) Die von der Beschwerde dazu geltend gemachte Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Schriftsatz der Beklagten vom 30. Dezember 2009 gab keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Er enthielt kein entscheidungserhebliches neues Vorbringen. Mit der Auslegung des Rezesses und des Thüringer Gesetzes vom 29. Mai 1947 (ThürRegBl. I, 52) hatten sich die Parteien schon in erster Instanz befasst. Einen denkbaren, aber nicht gestellten Antrag der Klägerin nach § 30 VermG hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil behandelt. Auch der Umstand, dass der Wald als Volkseigentum gebucht war, war nicht neu. Das Landgericht hatte dem erwähnten Thüringer Gesetz die Zielsetzung entnommen, gerade solche Wälder in Volkseigentum zu überführen. Die Buchungsunterlage selbst hatte die Klägerin schon als Anlage 1 zur Klageschrift vorgelegt.
5
b) Aus den Darlegungen der Beschwerde ergibt sich auch nicht, dass die Entscheidung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar und daher willkürlich falsch ist (Art. 3 Abs. 1 GG).
6
aa) Anders als die Beschwerde meint, leitet das Berufungsgericht das Eigentum der Klägerin nicht unmittelbar aus dem Nachtrag zu dem Rezess von 1865 ab, auf den sich die Klägerin stützt. Sie entnimmt diesem nur, dass die dort als Gerechtigkeitseigentümer bezeichneten Personen eine Eigentumsposition erlangt haben, eine Annahme, von der auch die Beschwerde selbst ausgeht. Das Berufungsgericht nimmt auch nicht an, wie die Beschwerde aber meint, dass das Eigentum der Klägerin durch die Satzung begründet worden sei. Es entnimmt dieser Satzung nur, dass die - nach seinen Feststellungen mit den Gerechtigkeitseigentümern identischen - Mitglieder der Klägerin dieser ihr Eigentum übertragen haben. Was daran willkürlich sein soll, erschließt sich nicht. Entsprechendes gilt für die Auslegung des Thüringer Gesetzes durch das Berufungsgericht, die im Übrigen nach dem gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGGRG noch maßgeblichen § 545 ZPO a.F. nicht revisibel ist.
7
bb) An diesem Ergebnis ändert es nichts, dass das Berufungsgericht die für Altrechtsfälle der vorliegenden Art maßgeblichen Vorschriften des Bundesrechts aus dem Blick verloren und den Fall falsch entschieden hat. Diesen Grund für die Zulassung der Revision hat die Beschwerde nicht, wie geboten, dargelegt.
8
(1) Das Berufungsgericht hat übersehen, dass der Klägerin etwa entstandene dingliche Rechte an dem Wald nicht mehr übertragen werden konnten , weil sie nach den einschlägigen Vorschriften zur Bereinigung des Bodenrechts der neuen Bundesländer spätestens mit dem Ablauf des Jahres 2000 kraft Gesetzes untergegangen wären.
9
Der Wald ist vor dem 3. Oktober 1990 als Eigentum des Volkes gebucht worden. Er ist nach Art. 237 § 2 EGBGB mit dem Ablauf des 30. September 1998 Eigentum derjenigen Stelle geworden, der es nach den Vorschriften über die Zuordnung ehemaligen Volkseigentums zugefallen wäre. Etwas anderes käme nach dieser Vorschrift nur in Betracht, wenn die unmittelbar in dem Rezess angesprochenen Gerechtigkeitseigentümer oder ihre Rechtsnachfolger bis zu diesem Zeitpunkt die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs erwirkt oder eine Klage gegen die Beklagte oder ihre Rechtsvorgängerin auf Berichtigung des Grundbuchs rechtshängig gemacht hätten. Die Klägerin und ihre Mitglieder haben erst Ende 2001 begonnen, sich außergerichtlich um die Sicherung ihres Eigentums zu bemühen. Das hilfsweise geltend gemachte Nutzungsrecht an dem Wald bestünde ebenfalls nicht mehr, weil es nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG erloschen wäre. Dazu hätte es nach dieser Vorschrift in Verbindung mit § 13 SachenR-DV und Art. 233 § 5 Abs. 2 EGBGB bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 in einer nach § 209 BGB a.F. zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten Weise gegenüber der Beklagten geltend gemacht werden müssen, was nicht geschehen ist.
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(2) Dieser Rechtsfehler führt aber nicht zur Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer muss nämlich nach § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO die Zulassungsgründe, auf die er die Beschwerde stützt, benennen und zu deren Voraussetzungen substantiiert vortragen (Senat, BGHZ 152, 182, 185 m.w.N.). Deshalb hätte der aufgezeigte Rechtsfehler nur berücksichtigt werden können, wenn die dem Berufungsgericht aus dem Blick geratenen Vorschriften des Überleitungsrechts in der Begründung der Beschwerde wenigstens ansatzweise angesprochen worden wären (vgl. Senat, Beschl. v. 24. Mai 2007, V ZR 251/06, NJW-RR 2007, 1435, 1436). Daran fehlt es. Die Beschwerde hat sich nur mit der Auslegung des durch die erwähnten Vorschriften sachlich überholten Thüringer Gesetzes vom 29. Mai 1947 und mit der Antragsfrist nach § 30a VermG befasst, auf die es hier nicht ankommt.
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2. Andere Zulassungsgründe macht die Beschwerde nicht geltend.

III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 19.05.2009 - 6 O 542/03 -
OLG Jena, Entscheidung vom 27.01.2010 - 7 U 504/09 -

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Ein nicht im Grundbuch eingetragenes Mitbenutzungsrecht der in Artikel 233 § 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten Art oder ein sonstiges nicht im Grundbuch eingetragenes beschränktes dingliches Recht mit Ausnahme der in Artikel 233 § 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Nutzungsrechte, das zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung bedarf, erlischt mit dem Ablauf des 31. Dezember 1995, wenn nicht der Eigentümer des Grundstücks vorher das Bestehen dieses Rechts in der Form des § 29 der Grundbuchordnung anerkennt und die entsprechende Grundbuchberichtigung bewilligt oder der jeweilige Berechtigte von dem Eigentümer vorher die Abgabe dieser Erklärungen in einer zur Unterbrechung der Verjährung nach § 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geeigneten Weise verlangt hat. Die Frist des Satzes 1 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates einmal verlängert werden.

(2) Wird in dem Anerkenntnis oder der Eintragungsbewilligung gemäß Absatz 1 ein Zeitpunkt für die Entstehung dieses Rechts nicht angegeben, so gilt dieses als am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes entstanden.

(3) Diese Vorschrift gilt nicht für beschränkte dingliche Rechte, die die Errichtung und den Betrieb von Energieanlagen (§ 9) oder Anlagen nach § 40 Abs. 1 Buchstabe c des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) zum Gegenstand haben. Sie gilt im übrigen nur in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. Sie kann im übrigen Bundesgebiet durch Rechtsverordnung der Landesregierung auch für einzelne Arten von Rechten, sofern es sich nicht um Rechte für Anlagen der in § 9 bezeichneten Art handelt, in Kraft gesetzt werden.

(4) Wird eine Klage nach Absatz 1 rechtshängig, so ersucht das Gericht auf Antrag des Klägers das Grundbuchamt um Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks zugunsten des Klägers. Der Vermerk hat die Wirkungen eines Widerspruchs. Er wird mit rechtskräftiger Abweisung der Klage gegenstandslos.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

(1) Ein nicht im Grundbuch eingetragenes Mitbenutzungsrecht der in Artikel 233 § 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten Art oder ein sonstiges nicht im Grundbuch eingetragenes beschränktes dingliches Recht mit Ausnahme der in Artikel 233 § 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Nutzungsrechte, das zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung bedarf, erlischt mit dem Ablauf des 31. Dezember 1995, wenn nicht der Eigentümer des Grundstücks vorher das Bestehen dieses Rechts in der Form des § 29 der Grundbuchordnung anerkennt und die entsprechende Grundbuchberichtigung bewilligt oder der jeweilige Berechtigte von dem Eigentümer vorher die Abgabe dieser Erklärungen in einer zur Unterbrechung der Verjährung nach § 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geeigneten Weise verlangt hat. Die Frist des Satzes 1 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates einmal verlängert werden.

(2) Wird in dem Anerkenntnis oder der Eintragungsbewilligung gemäß Absatz 1 ein Zeitpunkt für die Entstehung dieses Rechts nicht angegeben, so gilt dieses als am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes entstanden.

(3) Diese Vorschrift gilt nicht für beschränkte dingliche Rechte, die die Errichtung und den Betrieb von Energieanlagen (§ 9) oder Anlagen nach § 40 Abs. 1 Buchstabe c des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) zum Gegenstand haben. Sie gilt im übrigen nur in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. Sie kann im übrigen Bundesgebiet durch Rechtsverordnung der Landesregierung auch für einzelne Arten von Rechten, sofern es sich nicht um Rechte für Anlagen der in § 9 bezeichneten Art handelt, in Kraft gesetzt werden.

(4) Wird eine Klage nach Absatz 1 rechtshängig, so ersucht das Gericht auf Antrag des Klägers das Grundbuchamt um Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks zugunsten des Klägers. Der Vermerk hat die Wirkungen eines Widerspruchs. Er wird mit rechtskräftiger Abweisung der Klage gegenstandslos.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

(1) Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen, sind auf Antrag auch auf dem Blatt dieses Grundstücks zu vermerken. Antragsberechtigt ist der Eigentümer des Grundstücks sowie jeder, dessen Zustimmung nach § 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist.

(2) Der Vermerk ist von Amts wegen zu berichtigen, wenn das Recht geändert oder aufgehoben wird.

(3) Die Eintragung des Vermerks (Absatz 1) ist auf dem Blatt des belasteten Grundstücks von Amts wegen ersichtlich zu machen.

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aa) Für den Ausschluss einer gutgläubigen Nachbelastung des Gebäudeeigentums nach Art. 231 § 5 Abs. 4 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 EGBGB wäre es zwar unerheblich, wenn das Gebäudeeigentum der Beklagten an der (falschen) Buchungsstelle nicht so eingetragen gewesen wäre, wie es § 5 Abs. 1 GGV verlangt, also etwa statt des Nutzungsrechts wie bei nutzungsrechtslosem Gebäudeeigentum nach § 6 GGV das Gebäudeeigentum selbst eingetragen worden wäre. Aus der falsch plazierten Eintragung müssen aber, worauf das Berufungsgericht zu Recht abgestellt hat, Art und Inhalt des Rechts hervorgehen. Daran fehlt es hier.

(1) Ein nicht im Grundbuch eingetragenes Mitbenutzungsrecht der in Artikel 233 § 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten Art oder ein sonstiges nicht im Grundbuch eingetragenes beschränktes dingliches Recht mit Ausnahme der in Artikel 233 § 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Nutzungsrechte, das zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung bedarf, erlischt mit dem Ablauf des 31. Dezember 1995, wenn nicht der Eigentümer des Grundstücks vorher das Bestehen dieses Rechts in der Form des § 29 der Grundbuchordnung anerkennt und die entsprechende Grundbuchberichtigung bewilligt oder der jeweilige Berechtigte von dem Eigentümer vorher die Abgabe dieser Erklärungen in einer zur Unterbrechung der Verjährung nach § 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geeigneten Weise verlangt hat. Die Frist des Satzes 1 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates einmal verlängert werden.

(2) Wird in dem Anerkenntnis oder der Eintragungsbewilligung gemäß Absatz 1 ein Zeitpunkt für die Entstehung dieses Rechts nicht angegeben, so gilt dieses als am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes entstanden.

(3) Diese Vorschrift gilt nicht für beschränkte dingliche Rechte, die die Errichtung und den Betrieb von Energieanlagen (§ 9) oder Anlagen nach § 40 Abs. 1 Buchstabe c des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) zum Gegenstand haben. Sie gilt im übrigen nur in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. Sie kann im übrigen Bundesgebiet durch Rechtsverordnung der Landesregierung auch für einzelne Arten von Rechten, sofern es sich nicht um Rechte für Anlagen der in § 9 bezeichneten Art handelt, in Kraft gesetzt werden.

(4) Wird eine Klage nach Absatz 1 rechtshängig, so ersucht das Gericht auf Antrag des Klägers das Grundbuchamt um Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks zugunsten des Klägers. Der Vermerk hat die Wirkungen eines Widerspruchs. Er wird mit rechtskräftiger Abweisung der Klage gegenstandslos.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)