Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2014 - V ZR 174/13

bei uns veröffentlicht am10.04.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. Juni 2013 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 26.000 €.

Gründe

I.

1

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. In einem gerichtlichen Vergleich einigten sie sich über den Inhalt eines Wegerechts. Die Klägerin verpflichtete sich u.a., entlang der östlichen Grenze ihres Grundstücks einen Weg von 2,5 m Breite sowie eine Zufahrt zum Grundstück der Beklagten bei Aufteilung der Kosten neu anzulegen. Eine zugunsten des Grundstücks der Beklagten im Grundbuch mit anderem Inhalt eingetragene Grunddienstbarkeit sollte entsprechend geändert werden. Die für die Anlegung des Wegs von der Klägerin beantragte Umnutzung einer Waldfläche wurde von der zuständigen Behörde versagt. Eine hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.

2

Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage, die Vollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich hinsichtlich der Regelung über die Kostentragung für unzulässig zu erklären. Die Beklagten beantragen widerklagend - soweit hier von Interesse - die Verurteilung der Klägerin zu einer den Vergleich hinsichtlich des Verlaufs der Zuwegung ändernden Willenserklärung.

3

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Widerklage hat es die Klägerin verurteilt, eine Willenserklärung dahingehend abzugeben, dass der gerichtliche Vergleich hinsichtlich des Verlaufs der Zuwegung zu dem Grundstück der Beklagten in näher bezeichneter Weise geändert wird. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin insoweit und die Berufung der Beklagten insgesamt zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. In dem angestrebten Revisionsverfahren will die Klägerin die Abweisung der Widerklage erreichen.

II.

4

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO).

5

1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, erstreben will (Senat, Beschluss vom 29. November 2007 - V ZR 69/07, juris; Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720). Für die Ermittlung des Beschwerdegegenstands nach § 26 Nr. 8 EGZPO gilt ein gegenüber § 3 Halbs. 2 ZPO vereinfachtes Verfahren, welches sich mit der Glaubhaftmachung des Werts begnügt (Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, WM 2002, 1899).

6

2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin trägt lediglich vor, dass ihr Grundstück durch die Änderung der eingetragenen Grunddienstbarkeit zumindest in Höhe des Wertes der Dienstbarkeit gemindert werde. Diesen habe das Berufungsgericht dem Landgericht folgend auf 26.000 € fes t-gesetzt. Für die Wertfestsetzung des Landgerichts war jedoch das Interesse der Beklagten an der mit der Widerklage begehrten Änderung der Grunddienstbarkeit maßgebend. Dieses bemisst sich nach dem Wert, den die Grunddienstbarkeit für das herrschende, also das Grundstück der Beklagten hat (Senat, Beschluss vom 12. Juli 2012 - V ZR 29/12, juris, Rn. 3). Maßgeblich für den Wert des Beschwerdegegenstands ist aber hier, wie bei einem Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur Bewilligung einer Grunddienstbarkeit (Senat, Beschluss vom 30. Januar 1957 - V ZR 263/56, BGHZ 23, 205, 207; Beschluss vom 2. Oktober 2003 - V ZB 18/03, VIZ 2004, 134; Beschluss vom 29. November 2007 - V ZR 69/07, juris), ausschließlich die Wertminderung des dienenden Grundstücks. Zu dieser trägt die Klägerin nichts vor.

7

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat ihre Grundlage in § 3 ZPO. Anders als für die Bemessung der Beschwer der Klägerin ist insoweit maßgebend das Interesse der Beklagten an der Durchsetzung der Änderung der Grunddienstbarkeit, mithin die damit verbundene Wertsteigerung ihres Grundstücks (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - V ZR 52/13, juris, Rn. 8). Diese haben die Vorinstanzen auf 26.000 € geschätzt.

Stresemann                      Lemke                     Schmidt-Räntsch

                      Czub                      Kazele

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 69/07
vom
29. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. November 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. März 2007 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 15.000 €.

Gründe:

1
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Beklagte nicht dargelegt hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO).
2
1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, erstreben will (Senat, Beschl. v. 27. Juni 2002, V ZR 148/02, BGHR EGZPO § 26 Nr. 8 Wertgrenze 4). Für die Ermittlung des Beschwerdegegenstands nach § 26 Nr. 8 EGZPO gilt ein gegenüber § 3 Halbs. 2 ZPO vereinfachtes Verfahren , welches sich mit der Glaubhaftmachung des Werts begnügt (Senat, Beschl. v. 25. Juli 2002, V ZR 118/02, WM 2002, 1899).
3
2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Beklagte beruft sich lediglich auf die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts (100.000 €). Sie hält diese unter Hinweis auf den Vortrag der Klägerin, für sie sei das Wegerecht von erheblicher Bedeutung, und unter Berücksichtigung ihres eigenen Vortrags, dass sie auf ihrem Grundstück ein Gebäude im Wert von ca. 2. Mio. € errichtet habe und für sie die Schaffung einer Zufahrt sowie die Ausübung des Wegerechts durch die Beklagte besonders beschwerlich sei, für zutreffend. Maßgeblich für den Wert des Beschwerdegegenstands ist hier jedoch, wie bei einem Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur Bewilligung einer Grunddienstbarkeit (Senat, BGHZ 23, 205, 207; Beschl. v. 2. Oktober 2003, V ZB 18/03, VIZ 2004, 134), ausschließlich die Wertminderung des Grundstücks der Beklagten. Dazu trägt die Beklagte nichts vor. Deshalb ist dem Senat die Prüfung der in § 26 Nr. 8 EGZPO normierten Zulässigkeitsvoraussetzung nicht möglich.
4
3. Mangels anderer Anhaltspunkte ist für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands und für den Gegenstandswert für das Beschwerde- verfahren von der vorläufigen Wertfestsetzung des Berufungsgerichts auszugehen , also von 20.000 €, abzüglich eines Feststellungsabschlags von 25 %. Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 07.06.2006 - 25 O 41/05 -
OLG Köln, Entscheidung vom 29.03.2007 - 12 U 82/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 148/02
vom
27. Juni 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 544

a) Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist
nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwerdegegenstands
aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend.

b) Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen
, muß der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen
, daß er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils
in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, erstreben will.

c) Sind Teile des Prozeßstoffs abtrennbar und einer beschränkten Revisionszulassung
zugänglich, so muß die Wertgrenze hinsichtlich des Teils überschritten sein,
für den in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 2
Satz 3 ZPO ein Zulassungsgrund für die Revision hinreichend dargelegt wird.
BGH, Beschl. v. 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Juni 2002 durch den Vizepräsidenten
des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier

beschlossen:
Der Antrag auf Erhöhung des Wertes der Beschwer wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Beseitigung einer Windkraftanlage in Anspruch. Nach vollständiger Klageabweisung in erster Instanz hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Beseitigung eines zur Anlage gehörenden Transformatorengebäudes verurteilt, hinsichtlich des Mastes der Windkraftanlage ist die Berufung der Klägerin jedoch ohne Erfolg geblieben. Im Berufungsurteil ist die Revision ausdrücklich nicht zugelassen worden. Ferner hat das Oberlandesgericht in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt, die Beschwer der Klägerin betrage 17.895,22 €, weil nach einer vorliegenden Kostenschätzung für das Versetzen des Mastes mit diesem Aufwand zu rechnen sei.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin rechtzeitig Beschwerde eingelegt, jedoch noch nicht begründet. Mit dem vorliegenden Antrag erstrebt sie, während des Laufs der - verlängerten - Frist zur Begründung der
Nichtzulassungsbeschwerde die Erhöhung des Wertes ihrer Beschwer aus dem Berufungsurteil auf über 20.000 €.

II.


Der Antrag ist unzulässig.
Für eine Erhöhung des Wertes der Beschwer aus dem Berufungsurteil fehlt der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die Klägerin mißachtet mit ihrem Antrag den allgemeinen Grundsatz, daß Gerichte nicht unnütz in Anspruch genommen werden dürfen (vgl. BGHZ 54, 181, 184). Nach der - hier anzuwendenden - Neuregelung des Revisionsverfahrens durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses hat die Höhe der Beschwer des Rechtsmittelführers aus dem Berufungsurteil für die Zulässigkeit der Revision jede Bedeutung verloren und diese auch für die Zulässigkeit der neugeschaffenen Nichtzulassungsbeschwerde nicht wiedererlangt.
1. Im Zuge der Reform ist die Zulassungsrevision an die Stelle des bis dahin geltenden Mischsystems von Zulassungs- und Wertrevision getreten (vgl. Musielak, NJW 2000, 2769, 2777). Die zuvor für vermögensrechtliche Streitigkeiten geltende Regelung des § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F., nach der der Wert der Beschwer für das Erfordernis einer Zulassung der Revision maßgeblich war, ist nicht in das neue Recht übernommen worden. Nunmehr entscheidet das Berufungsgericht unabhängig vom Wert der Beschwer nach § 543 ZPO von Amts wegen über die Zulassung der Revision (vgl. Büttner, MDR 2001, 1201, 1202). Damit fehlt jetzt auch eine Grundlage für eine Festsetzung des Wertes der Beschwer im Berufungsurteil, wie sie für Entscheidungen der Oberlandes-
gerichte in dem - ebenfalls nicht in das neue Recht übernommenen - § 546 Abs. 2 ZPO a.F. vorgesehen war.
2. Der Wert der Beschwer aus dem Berufungsurteil erlangt auch nicht wegen der Wertgrenze aus § 26 Nr. 8 EGZPO Bedeutung. Zwar ist nach dieser Vorschrift die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht (§ 544 ZPO) bis zum 31. Dezember 2006 davon abhängig, daß "der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer" 20.000 € übersteigt. Maßgeblich für die damit beschriebene Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch nicht die Beschwer des Beschwerdeführers aus dem Berufungsurteil (so aber Baumbach/Lauterbach/Albers /Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 544 Rdn. 4; Hannich in Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 544 ZPO Rdn. 4; Pukall/Kießling, WM Beilage 1/2002, S. 34; Ullmann, WRP 2002, 593, 595), sondern der Wert des Beschwerdegegenstandes für das beabsichtigte Revisionsverfahren (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 544 Rdn. 6; Büttner, aaO, 1206; wohl auch Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 26 EGZPO Rdn. 14).
Allerdings war bis zum 31. Dezember 2001 für die Zulässigkeit der Wertrevision nach § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. der Wert der Beschwer entscheidend. Angesprochen war damit der Umfang des Unterliegens in der Vorinstanz, so daß sich für den Kläger die Beschwer aus der Wertdifferenz zwischen seinem in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Antrag und dem Tenor des Berufungsurteils ergab (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1983, III ZR 87/83, NJW 1984, 371; Urt. v. 17. Oktober 1985, III ZR 105/84, WM 1986, 331). Hiervon zu unterscheiden ist der Wert des Beschwerdegegenstandes, für den der Umfang der nach dem Rechtsmittelantrag erstrebten Abänderung des angefochtenen Urteils maßgeblich ist (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 511 a
Rdn. 8; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., § 546 Rdn. 2). Beide Werte sind nur dann identisch, wenn die unterlegene Partei mit der Revision das Berufungsurteil in vollem Umfang angreift (vgl. BGH, Beschl. v. 28. September 1981, II ZR 88/81, WM 1981, 1344). Die Maßgeblichkeit des Wertes der Beschwer wurde bei der Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in das neue Recht übernommen. Vielmehr ist das Gesetz zu dem bis 1975 auch für das Revisionsverfahren geltenden Grundsatz zurückgekehrt, nach dem für die Wertgrenze eines Rechtsmittels der Wert des Beschwerdegegenstandes entscheidend ist. Das ergibt sich sowohl (a) aus dem Gesetzeswortlaut als auch (b) aus dem - anhand der Materialien zu erschließenden - Gesetzeszweck.

a) Bereits aus der Formulierung des § 26 Nr. 8 EGZPO folgt, daß maßgebend für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem angestrebten Revisionsverfahren ist. Sollte der Wert der Beschwer entscheidend sein, so hätte es genügt, diesen Begriff - wie bei § 546 ZPO a.F. geschehen - in die Gesetzesvorschrift aufzunehmen. Auch wenn es nur um eine Zulässigkeitsregelung für die Nichtzulassungsbeschwerde und nicht für die Revision selbst geht, hätte es eines Hinweises auf die "mit der Revision geltend zu machende Beschwer" nicht bedurft, weil der Wert der Beschwer bereits mit dem Erlaß des Berufungsurteils feststeht. Dagegen ist ohne Belang, daß der Gesetzeswortlaut nicht in gleicher Weise wie etwa in § 511 Abs. 2 Nr. 1 oder § 567 Abs. 2 ZPO unmittelbar auf die Maßgeblichkeit des Beschwerdegegenstandes hinweist. Im Unterschied zu den dort geregelten Fällen der Berufung oder der Beschwerde fehlt es nämlich bei Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde an Rechtsmittelanträgen hinsichtlich der Hauptsache und damit an der Möglichkeit, den Wert des Beschwerdegegenstandes endgültig zu bestimmen. Mithin konnte nur die Gesetz gewordene Formulierung gewählt werden, die auf das Ziel abstellt, das der Beschwerde-
führer bei einem Erfolg seiner Nichtzulassungsbeschwerde in dem anschließenden Revisionsverfahren (§ 544 Abs. 6 Satz 1 ZPO) verfolgen will.

b) Bestätigt wird die Maßgeblichkeit des Beschwerdegegenstandes für die Bestimmung der Wertgrenze aus § 26 Nr. 8 EGZPO durch den Zweck dieser Vorschrift, wie er sich aus den Gesetzesmaterialien erschließt (vgl. BGHZ 46, 74, 80 f). Danach soll durch die Wertgrenze der Zugang zur Nichtzulassungsbeschwerde während einer Übergangszeit beschränkt werden, um einer möglichen Belastung des Bundesgerichtshofes vorzubeugen, solange sich die Anzahl solcher Beschwerden noch nicht hinreichend sicher einschätzen läßt (Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses zu § 26 Nr. 8 EGZPO, BT-Drucks. 14/4722, S. 126). In dem Ziel der Begrenzung des Anfalls von Rechtsmitteln stimmt § 26 Nr. 8 EGZPO mit anderen Regelungen überein, die auch im reformierten Zivilprozeß eine Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen von dem Überschreiten bestimmter Wertgrenzen abhängig machen. Nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschriften entscheidet aber stets der Wert des Beschwerdegegenstandes über die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Das gilt sowohl für die Berufungssumme gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (krit. deshalb Jauernig, NJW 2001, 3027 f), als auch für die sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidungen gemäß § 567 Abs. 2 ZPO. Die Maßgeblichkeit des Wertes des Beschwerdegegenstandes entspricht nicht nur dem früheren Berufungs- und Beschwerderecht (§ 511a Abs. 1 Satz 1, § 567 Abs. 2 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung), sondern ist insbesondere für das Ziel einer Begrenzung der Rechtsmittel auch zweckmäßiger als der Wert der Beschwer. Das auf diese Weise umschriebene Rechtsschutzziel kennzeichnet nämlich das Interesse einer Partei an dem jeweiligen Rechtsmittel, während in den Wert der Beschwer auch solche Belastungen aus der Instanzentscheidung einfließen, die die Partei hinzunehmen bereit ist und
daher nicht zum Gegenstand ihres Rechtsmittels macht. Es erscheint bereits wenig folgerichtig, daß auch nicht zur Überprüfung gestellte Belastungen über den Zugang zur Rechtsmittelinstanz entscheiden sollen. Vor allem aber läßt es sich mit dem auf Restriktion angelegten Gesetzeszweck nicht vereinbaren, daß selbst solche Rechtsmittel zulässig sein sollen, bei denen das jeweils verfolgte eigene Interesse des Rechtsmittelführers hinter der maßgeblichen Wertgrenze zurückbleibt.
Demgemäß hatte die Zivilprozeßordnung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Revision in Zivilsachen am 15. September 1975 (BGBl. I S. 1863) für die Zulässigkeit der damals im Vordergrund stehenden Streitwertrevision auf den Wert des Beschwerdegegenstandes abgestellt (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, aaO, § 546 Rdn. 1; Krämer, Festschrift für Hollerbach , 2001, S. 267, 268). Von diesem Grundsatz wich der durch die Revisionsnovelle neugefaßte § 546 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung nur deshalb ab, weil für vermögensrechtliche Streitigkeiten bereits bei Erlaß des Berufungsurteils feststehen mußte, ob gleichzeitig über die Zulassung der Revision nach § 546 Abs. 1 ZPO a.F. zu entscheiden war, oder ob ein Anwendungsfall des § 554 b ZPO a.F. vorlag, bei dem eine Revisionszulassung durch das Oberlandesgericht nicht in Betracht kam (vgl. Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Revision, BT-Drucks. 7/3596, S. 5; Vogel, NJW 1975, 1297, 1301). Damit schied aber der zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststellbare, erst durch die Revisionsanträge bestimmte Wert des Beschwerdegegenstandes als Maßstab der Wertgrenze zwischen Zulassungs- und Wert- bzw. Annahmerevision aus. Es blieb als Ausweg nur der Rückgriff auf den Wert der Beschwer, der schon aus der Wertdifferenz zwischen dem Berufungsantrag und dem Tenor des Berufungsurteils abzulesen ist. Nachdem der Reformgesetzgeber das durch die Revisionsnovelle
geschaffene Mischsystem aufgegeben hat, fehlt es auch an der Notwendigkeit einer Abgrenzung zweier Zugangsmöglichkeiten zur Revision bereits bei Abschluß der Berufungsinstanz. Demgemäß schreibt § 26 Nr. 8 EGZPO im Unterschied zu § 546 Abs. 2 ZPO a.F. keine Festsetzung des Wertes der Beschwer durch das Berufungsgericht vor. Es ist nunmehr ausschließlich Aufgabe des Revisionsgerichts, im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung einer Nichtzulassungsbeschwerde auch darüber zu befinden, ob die maßgebliche Wertgrenze überschritten ist (vgl. Musielak/Ball, aaO, § 544 Rdn. 7).
3. Diese Zulässigkeitsregelung bleibt nicht ohne Folgen für den Inhalt der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde.

a) Damit das Revisionsgericht bei Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde feststellen kann, ob die Wertgrenze von 20.000 € überschritten ist, muß der Beschwerdeführer während der Geltungszeit der Übergangsregelung aus § 26 Nr. 8 EGZPO nicht nur die Zulassungsgründe (§§ 544 Abs. 2 Satz 3, 543 Abs. 2 ZPO) innerhalb laufender Begründungsfrist vortragen, sondern auch darlegen, daß er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, erstreben will.

b) Zu beachten ist außerdem der bereits für das bisherige Recht geltende Grundsatz, daß der Teil des Rechtsstreits, hinsichtlich dessen die Revision unstatthaft wäre, bei Prüfung des Überschreitens der Wertgrenze unberücksichtigt bleibt (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Oktober 2000, I ZR 176/00, NJW 2001, 230, 231). Nachdem nun die Revisionsinstanz nur nach Zulassung dieses Rechtsmittels unter den Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO eröffnet ist, und diese Zulassung auch weiterhin auf selbständige Teile des Streitstoffs beschränkt
werden kann (Hannich in Hannich/Meyer-Seitz, aaO, § 543 ZPO Rdn. 11), ist es gerechtfertigt, für die Bestimmung "der geltend zu machenden Beschwer" bei § 26 Nr. 8 EGZPO solche Teile des Streitstoffs außer Betracht zu lassen, die auch von der Zulassung der Revision hätten ausgenommen werden können.
Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn die Partei durch das Berufungsurteil zwar insgesamt in einem Maße beschwert ist, das einen Beschwerdegegenstand von mehr als 20.000 € ermöglicht, im Rahmen der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO ein Zulassungsgrund für die Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) jedoch nur hinsichtlich eines in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht selbständigen und abtrennbaren, mithin einer beschränkten Revisionszulassung zugänglichen (vgl. Musielak/Ball, aaO, § 543 Rdn. 11 f; Zöller/Gummer, aaO, § 543 Rdn. 19 ff) Teils des gesamten Prozeßstoffs geltend gemacht werden kann, der für sich genommen die Wertgrenze aus § 26 Nr. 8 EGZPO nicht übersteigt. So reicht es etwa für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus, wenn der Beschwerdeführer im Fall der Anspruchshäufung nur hinsichtlich eines der mehreren selbständigen Ansprüche einen Zulassungsgrund gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO darlegt, dieser Anspruch jedoch für das Revisionsverfahren keinen Beschwerdegegenstand im Wert von mehr als 20.000 € eröffnet. Dagegen ist es für das Überschreiten der Wertgrenze als einer Zulässigkeitsvoraussetzung nur der Nichtzulassungsbeschwerde - nicht aber auch der Revision - unerheblich, ob der in der Beschwerdebegründung hinreichend dargelegte Zulassungsgrund für die Revision auch tatsächlich gegeben ist.

c) Dieses Erfordernis der Darlegung eines zulässigen Rechtsschutzziels in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht im Sinne einer
Festlegung der Revisionsanträge zu verstehen. Es geht hierbei allein um die Prüfung der Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde. Ist die Revision zugelassen , so ist der Revisionskläger grundsätzlich nicht gehindert, sein Rechtsmittel auf einen Betrag zu beschränken, der die Wertgrenze nicht mehr überschreitet (vgl. Musielak/Ball, aaO, § 544 Rdn. 6). Eine solche Beschränkung des Revisionsantrags kann allerdings im Einzelfall wegen Rechtsmißbräuchlichkeit unbeachtlich sein.
4. Der Senat wird nach alledem bei Vorliegen der Beschwerdebegründung im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgrund der Darlegungen der Klägerin darüber zu befinden haben, ob sie mit dem angestrebten Revisionsverfahren eine Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will und erstreben kann, die einen Wert des Beschwerdegegenstandes über der Wertgrenze von 20.000 € ergibt.
Wenzel Tropf Krüger Gaier Klein

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 118/02
vom
25. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGZPO § 26 Nr. 8

a) Zur Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde reicht es hin, daß der Beschwerdeführer
glaubhaft macht, der Wert der mit der Revision geltend zu machenden
Beschwer übersteige zwanzigtausend Euro; einer Wertermittlung nach
§ 3, 2. Halbsatz ZPO bedarf es nicht.

b) Die Rüge, ein entscheidungserheblicher Beweisantrag sei übergangen worden,
kann, wenn mit ihr zugleich ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör
dargelegt ist, Anlaß sein, die Revision zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung zuzulassen; dies setzt in der Regel voraus, daß nach den Darlegungen
des Beschwerdeführers der Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht
klar zutage tritt, also offenkundig ist (im Anschluß an Senatsbeschl. v. 4. Juli
2002, V ZB 16/02, für BGHZ bestimmt).
BGH, Beschl. v. 25. Juli 2002 - V ZR 118/02 - Hans. OLG Hamburg
LG Hamburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Juli 2002 durch den Vizepräsidenten
des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier

beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 4. März 2002 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 50.788 ?.

Gründe:

I.


Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten gegen seine Verurteilung, Zug um Zug gegen Zahlung von 1.000 DM die Zustimmung zur Löschung einer Auflassungsvormerkung zu erteilen, zurückgewiesen. Es hat, sachverständig beraten, festgestellt, das von dem Beklagten für 1.000 DM gekaufte Grundstück sei 298.000 DM wert gewesen. Die daraus folgende "Vermutung für seine verwerfliche Gesinnung" habe der Beklagte "nicht widerlegt".
Der Kauf sei deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten, der die Kläger entgegentreten.

II.


Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO).
Der Wert des Beschwerdegegenstandes, nämlich der Revisionsanträge, die die Nichtzulassungsbeschwerde ermöglichen soll (Senat, Beschl. v. 27. Juni 2002, V ZR 148/02, zur Veröffentl. best.), übersteigt 20.000 ?. Dies ergibt sich, ohne daû es weiterer Darlegungen bedarf, daraus, daû die Verpflichtung , die Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung zu erklären , gegenständlich nicht teilbar ist und den Beklagten mit 99.333 DM, nunmehr 50.788 ?, beschwert. Bei der Bemessung der Beschwer 2, (§§ 3, erster Halbsatz ZPO) geht der Senat von 1/3 des Wertes des Grundstücks aus, das Gegenstand des durch die Vormerkung gesicherten Auflassungsanspruchs ist (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 23. Aufl., § 3 Rdn. 16, Stichwort Löschung m.w.N.). Den Verkehrswert des Grundstücks bemiût der Senat für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im Anschluû an die mit gutachterlicher Hilfe getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts mit 298.000 DM. Der Umstand, daû der Beklagte selbst zufolge der erforderlichen Gebäudesanierung einen Restwert des Grundstücks in Höhe des Kaufpreises, mithin 1.000 DM, behauptet , ist nicht maûgeblich. Denn die Beschwer, die er mit der beabsichtigten Revision bekämpft, unterscheidet sich notwendigerweise vom Ziel der Rechtsverteidigung , der Abweisung des Grundbuchberichtigungsanspruchs auf der Grundlage eines (niedrigen) Verkehrswertes, der ein Unwerturteil nach § 138 Abs. 1 BGB nicht erlaubt. Allerdings ist die Wertfeststellung des Berufungsgerichts voraussichtlich Gegenstand der Rügen in der Revision, deren Zulassung
die Beschwerde dient; die Nichtzulassungsbeschwerde selbst sucht einen Zulassungsgrund daraus herzuleiten, daû das Gutachten unvollständig und ein Antrag auf weiteren Sachverständigenbeweis übergangen worden ist. Dies hindert es aber nicht, die Feststellungen des Berufungsgerichts als Schätzgrundlage heranzuziehen. Wie bei der Festsetzung der Beschwer durch das Revisionsgericht nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. gilt auch für die Ermittlung des Beschwerdegegenstandes nach § 26 Nr. 8 EGZPO ein gegenüber § 3 zweiter Halbsatz ZPO vereinfachtes Verfahren, das sich mit der Glaubhaftmachung des Wertes begnügt. Dies hatte das Revisionsrecht in der Fassung des Gesetzes über die Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBl. I 455) ausdrücklich vorgesehen (§ 546 Abs. 3 ZPO damaliger Fassung). Die Revisionsnovelle vom 15. September 1975 (BGBl. I 1863) hatte im Hinblick auf den Umstand, daû das Berufungsgericht die Beschwer von Amts wegen festzusetzen hatte (§ 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F.), von einer entsprechenden Regelung abgesehen; gleichwohl ging die Rechtsprechung weiterhin davon aus, daû Glaubhaftmachung genüge (BGH, Beschl. v. 9. März 1988, IVa ZR 250/87, BGHR ZPO § 546 Abs. 2, Neue Tatsachen 1). Der als Überleitungsvorschrift zur neuerlichen Novelle vom 27.07.2001 (BGBl. I 1887, geänd. 3138) geschaffene § 26 Nr. 8 EGZPO enthält sich einer Bestimmung, auf welche Weise (bei unbezifferten Anträgen) "der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer" zu ermitteln ist. Da das reformierte Revisionsrecht indessen insoweit zu den Grundsätzen des Jahres 1950 zurückkehrt, als sich die Zulässigkeit des Rechtsmittels nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes richtet, besteht kein innerer Grund, von der seinerzeit durch § 543 Abs. 3 ZPO geschaffenen Erleichterung der Wertermittlung abzusehen. Aus dem Umstand, daû der Gesetzgeber des Jahres 2001 im Gegensatz zu jenem des Jahres 1950 die Frage nicht anspricht, ist kein Argument dafür herzuleiten,
er wolle das Revisionsgericht nunmehr mit den unter Umständen langwierigen Ermittlungen nach § 3, zweiter Halbsatz ZPO belasten, die im Streitfalle zur Erhebung eines Verkehrswertgutachtens allein zur Klärung der Frage führen würden, ob die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft ist. Im Streitfalle sind die zur Darlegung eines Zulassungsgrundes geführten Angriffe auf das Beweisergebnis des Berufungsgerichts nicht geeignet, diesem die Tauglichkeit zur Glaubhaftmachung der Beschwer zu entziehen (im einzelnen unten zu III 2). Die Kläger haben sich zu der Frage nicht geäuûert, mithin der Glaubhaftigkeit der Beschwer nichts entgegengesetzt.

III.


In der Sache hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg. Einen Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) hat der Beklagte nicht dargetan (§ 554 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
1. Die in Aussicht genommene Sachrüge (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a ZPO) macht eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. ZPO) oder aus sonstigen Gründen nicht erforderlich.

a) Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nicht dargetan. Das Berufungsurteil stellt nicht den, von der Senatsrechtsprechung (BGHZ 146, 298; Urt. v. 5. Oktober 2001, V ZR 237/00, WM 2002, 600) abweichenden, Rechtssatz auf, bei einem besonders groben Äquivalenzverstoû im Austauschverhältnis bestehe eine Vermutung für eine verwerfliche Ge-
sinnung des Begünstigten in dem Sinne, daû diesen, wie in den Fällen des § 292 ZPO, die Beweislast für seine Redlichkeit träfe. In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ist zwar davon die Rede, daû der Beklagte die aus dem Miûverhältnis zwischen Kaufpreis und Grundstückswert folgende Vermutung nicht widerlegt habe. Die des näheren in Bezug genommene Entscheidung des Landgerichts macht aber deutlich, daû sich das Berufungsgericht nicht von einem die Beweislast umkehrenden Begriff der Vermutung leiten lieû. Das Landgericht kommt als Ergebnis seiner Beweiserwägungen dazu, daû die Vermutung für die verwerfliche Gesinnung des Beklagten nicht entkräftet sei. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, der von einer beweiserleichternden tatsächlichen Vermutung ausgeht, die vom Tatrichter bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist.

b) Die gerügten Rechtsanwendungsfehler, insbesondere eine etwa unzureichende Würdigung der Bewertungsschwierigkeiten (vgl. Senatsurt. v. 21. März 1997, V ZR 355/95, WM 1997, 1155 f) bei der Beurteilung der verwerflichen Gesinnung, begründen ein öffentliches Interesse an einer Revisionsentscheidung unter keinem der gesetzlichen Zulassungsgründe. Sie lassen einen über den Einzelfall hinauswirkenden Rechtsverstoû nicht erkennen (vgl. Senatsbeschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, für BGHZ bestimmt).
2. Auch die in Aussicht genommene Verfahrensrüge (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b ZPO) begründet die Beschwerde nicht.

a) Die Rüge, ein entscheidungserheblicher Beweisantrag sei übergangen worden, auf die sich die Beschwerde stützt, kann zwar, wenn mit ihr zugleich ein Verstoû gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1
GG) dargelegt ist (zur verfassungsrechtlichen Pflicht der Gerichte, erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen, und deren Grenzen vgl. BVerfGE 60, 247, 249; 60, 250, 252; 69, 145, 158; BVerfG-K, NVwZ 95, 1097), Anlaû sein, die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen; dies setzt in der Regel voraus, daû nach den Darlegungen des Beschwerdeführers der Verstoû gegen das Verfahrensgrundrecht im Einzelfall klar zutage tritt, also offenkundig ist (Senat Beschl. v. 4. Juli 2002 aaO; vgl. auch Beschl. v. gleichen Tage, V ZR 75/02, zur Veröffentl. best.). In diesem Falle geht das Individualinteresse des Beschwerdeführers an der Durchsetzung seines Grundrechts, dem eine sonst eröffnete Verfassungsbeschwerde vornehmlich zu dienen hätte (BVerfGE 85, 109, 113; 98, 218, 242, 243), mit dem öffentlichen Interesse an der Wahrung der Grundrechtsordnung, auf das das Revisionsrecht auch abstellt , einher (zur Aufgabe der Zulassungsrevision, präsumtiv erfolgreiche Verfassungsbeschwerden vermeidbar zu machen, vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Novelle v. 27.07.2001, BR-Drucks. 536/00, S. 265 f).
Im Falle des Beklagten bedarf es der Zulassung der Revision nicht, denn ein offensichtlicher Grundrechtsverstoû liegt nicht vor. Das Berufungsurteil befaût sich zwar mit dem Antrag des Beklagten, zum Gesamtausmaû des Schwammbefalls, der für die Aufzehrung des Grundstückswertes maûgeblich sei, ergänzenden Sachverständigenbeweis zu erheben, nicht. Auch trifft es zu, daû der im selbständigen Beweisverfahren herangezogene Sachverständige sein Gutachten unter dem Vorbehalt erstattet hat, daû die Verkehrswertermittlung nicht mit einem Bausubstanzgutachten identisch ist. Anlaû hierzu hatte die Bekundung eines anderen Sachverständigen über seiner Ansicht nach erforderliche Freilegungen bestimmter Bauteile gegeben. Andererseits hat der Gutachter , jedenfalls hinsichtlich beachtlicher Teile der Baumasse, aus eigener
Erkenntnis Befundtatsachen ermittelt ("Hausschwamm in einem kaum vorstellbaren Maûe"), die Schlüsse auf den Verkehrswert erlauben konnten. In dem Schweigen der Entscheidungsgründe tritt unter diesen Umständen nicht klar und offenkundig ein Grundrechtsverstoû zutage, denn Art. 103 Abs. 1 GG gebietet es nicht, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 217).

b) Ein etwaiger Verstoû gegen das einfache Verfahrensrecht (§ 286 ZPO) rechtfertigt die Zulassung aus den zu III 1 b genannten Gründen nicht.

IV.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Klein Lemke Gaier
3
1. Will - wie hier - die klagende Partei ihre abgewiesenen Anträge auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit , hilfsweise auf Duldung eines Notwegrechts, in einem Revisionsverfahren weiterverfolgen, bemisst sich der Wert der Beschwer in diesem Verfahren gemäß §§ 3, 7 ZPO höchstens nach dem Wert, den die Dienstbarkeit und das Notwegrecht für das herrschende Grundstück haben. Dass er größer als 20.000 € ist, muss der Nichtzulassungsbeschwerdeführer innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist darlegen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 18/03
vom
2. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Wert des Beschwerdegegenstandes kann bei der Verurteilung zur Bestellung
einer Dienstbarkeit nicht nach dem fiktiven Erbbauzins für die Ausübungsfläche
bemessen werden.

b) Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemißt sich auch dann nach der vollen
Wertminderung des dienenden Grundstücks, wenn die Verurteilung zur Bestellung
einer Dienstbarkeit auf § 116 SachenRBerG beruht.
BGH, Beschl. v. 2. Oktober 2003 - V ZB 18/03 - LG Stralsund
AG Bergen/Rügen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Oktober 2003 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 4. Februar 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 1.533,88

Gründe:

I.


Die Beklagte ist vom Amtsgericht verurteilt worden, zum Zwecke des Befahrens und Belieferns durch den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks der Kläger eine Grunddienstbarkeit zu bestellen. Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II.


Das Berufungsgericht bewertet den Beschwerdegegenstand mit 44,80 womit den Anforderungen des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, dem Überschreiten der ! " $# &%' () # * Grenze von 600 eschwerdegegenstandes trotz Aufforderung nicht glaubhaft gemacht. Er sei daher nach freiem Ermessen zu schätzen. Das Interesse der Beklagten an der Abänderung der Entscheidung entspreche der Beschwer, die durch die Verurteilung zur Bestellung eines inhaltgleichen Notwegerechts begründet werde. Die maßgebliche Notwegrente bemesse sich nach den Vorschriften über die Überbaurente, ein angemessener Maßstab hierfür sei der Erbbauzins. Er belaufe sich für den von der Dienstbarkeit betroffenen Grundstücksteil von #1 2 2 65;: 5 128 qm bei einem Bodenwert von 2,50 +-, .0/ .43 / 718 9 8 =<> / (@%' () A#B 1 DCE (F# B D ) # G" 5F H G 5I# jährlich 12,80 ? / / Dreieinhalbfache.
Dies hält der Rechtsbeschwerde nicht stand.

III.


1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO unbeschadet des Umstandes, daß der Wert der geltend zu ma- J " (F D ) K chenden Beschwer 20.000 8 ML 26 Nr. 8 EGZPO; BGH, Beschl. v. 4. September 2002, VIII ZB 23/02, NJW 2002, 3783; Senat, Beschl. v. 19. September 2002, V ZB 31/02, BGH-Report 2002, 1112), statthaft. Sie ist auch sonst zulässig, denn die Beklagte legt dar (nachstehend zu 2), daß das
Berufungsgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat und was sie bei Gewährung des Gehörs vorgetragen hätte (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO; st. Rechtspr. des Senats, zuletzt Beschl. v. 27. März 2003, V ZR 291/02, für BGHZ bestimmt).
2. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Die Verwerfung der Berufung wegen fehlender Glaubhaftmachung, daß der Wert des Beschwerdegegen- " (F D ) (N =O P# RQI P# (S T ) U WVX() standes 600 18 / 103 Abs. 1 GG.

a) Das Berufungsgericht hat die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung mit der Begründung verfügt, daß Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestünden. Zugleich hat es der Beklagten aufgegeben, binnen zwei Wochen den Wert des Beschwerdegegenstandes glaubhaft zu machen ; eine Bezugnahme auf die Streitwertangabe (Kläger: 10.000 DM) bzw. die Streitwertfestsetzung genüge nicht, vielmehr sei die Beschwer aus der Sicht des dienenden Grundstücks zu beziffern. Die Verfügung hat das Berufungsgericht der Beklagten nur insoweit bekannt gegeben, als sie die Terminsaufhebung und den Hinweis auf Zulässigkeitsbedenken zum Inhalt hat. Die an die Beklagte gerichtete Auflage wurde nicht dieser, sondern den Klägern mitgeteilt. Das Berufungsgericht durfte danach nicht davon ausgehen, die Beklagte habe die Auflage nicht erfüllt. Die der Beklagten bruchstückhaft zugegangene Mitteilung , die lediglich nicht näher bezeichnete Bedenken zum Inhalt hatte, gab hierfür keine Grundlage.

b) Die Beklagte legt dar, bei Kenntnis der Auflage hätte sie vorgetragen, die Ausübungsfläche der Dienstbarkeit betrage mindestens 500 qm. Über die
eigentliche Wegefläche, von der das Berufungsgericht ausgehe, hinaus werde die Fläche zwischen Garagen und Lagerhalle und der Wegespur sowie eine weitere, zum Wenden von Lkw erforderliche Fläche in Anspruch genommen. Die Ausübungsfläche werde jeder weiteren Nutzung entzogen. Ihr Wert liege # (Y Z [ $%' ( \ ] B 4# (^ " ( als Gartenland bereits bei 1.533,88 denn sie sei in den Entwurf eines Bebauungsplanes einbezogen.

c) Die Darlegungen der Beklagten, von denen für die Rechtsbeschwerde auszugehen ist, sind entscheidungserheblich. Maßgeblich für den Wert des Beschwerdegegenstandes ist für die beklagte Seite, die sich gegen die Verurteilung zur Bestellung einer Dienstbarkeit wehrt, die Wertminderung, die ihr Grundstück durch die Belastung erleidet (§ 7, 2. Alt. ZPO; Senat BGHZ 23, 205; Urt. v. 18. Mai 1990, V ZR 291/89; BGH, Beschl. v. 11. Juli 1994, II ZB 13/93). Die Beklagte braucht sich, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts , nicht auf eine fiktive Gegenleistung in Rentenform verweisen lassen, deren Kapitalisierung die Obergrenze des § 9 Satz 1 ZPO, der dreieinhalbfache Jahresbetrag, entgegensteht. Das Berufungsgericht wird im Verfahren der Glaubhaftmachung (§ 511 Abs. 3 ZPO) zu klären haben, ob es die Angaben der Beklagten rechtfertigen, von einer Wertminderung ihres Grundstücks aus- B" (F D _ zugehen, die 600.
Hierbei wird das Berufungsgericht, entgegen der Auffassung des Thüringer Oberlandesgerichts (OLG - NL 2001, 263) die Wertminderung nicht im Hinblick auf den Umstand begrenzen können, daß dem Anspruch auf Bestellung einer Dienstbarkeit nach § 116 SachenRBerG, der Grundlage der Verurteilung durch das Amtsgericht ist, Verhältnisse zugrunde liegen, die nach der Rechtswirklichkeit in der DDR schon bestanden haben. Beim Streit zwischen
Nutzer und Eigentümer um die Bestellung einer Dienstbarkeit nach § 116 SachenRBerG geht es gerade darum, ob ein aus der Zeit der DDR überkommenes Nutzungsverhältnis besteht, das in eine Dienstbarkeit übergeleitet werden kann. Der Wert der Dienstbarkeit für das herrschende Grundstück, bzw. die Wertminderung des dienenden Grundstücks nach § 7 ZPO ist in solchen Fällen ungekürzt anzusetzen. Entsprechend hat der Senat auch bei der Bewertung des Bereinigungsanspruchs auf Ankauf eines Grundstücks dessen Verkehrswert, nicht den geringeren Ankaufspreis, dem die Rechtsverhältnisse aus der Zeit der DDR (mit) zugrunde liegen, als maßgeblich angesehen (Beschl. v. 15. April 1999, V ZR 391/98, WM 1999, 1734; vgl. auch Beschl. v. 7. Dezember 2000, V ZR 335/99, WM 2001, 479).
Wenzel Tropf Krüger Gaier Schmidt-Räntsch

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 69/07
vom
29. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. November 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. März 2007 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 15.000 €.

Gründe:

1
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Beklagte nicht dargelegt hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO).
2
1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, erstreben will (Senat, Beschl. v. 27. Juni 2002, V ZR 148/02, BGHR EGZPO § 26 Nr. 8 Wertgrenze 4). Für die Ermittlung des Beschwerdegegenstands nach § 26 Nr. 8 EGZPO gilt ein gegenüber § 3 Halbs. 2 ZPO vereinfachtes Verfahren , welches sich mit der Glaubhaftmachung des Werts begnügt (Senat, Beschl. v. 25. Juli 2002, V ZR 118/02, WM 2002, 1899).
3
2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Beklagte beruft sich lediglich auf die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts (100.000 €). Sie hält diese unter Hinweis auf den Vortrag der Klägerin, für sie sei das Wegerecht von erheblicher Bedeutung, und unter Berücksichtigung ihres eigenen Vortrags, dass sie auf ihrem Grundstück ein Gebäude im Wert von ca. 2. Mio. € errichtet habe und für sie die Schaffung einer Zufahrt sowie die Ausübung des Wegerechts durch die Beklagte besonders beschwerlich sei, für zutreffend. Maßgeblich für den Wert des Beschwerdegegenstands ist hier jedoch, wie bei einem Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur Bewilligung einer Grunddienstbarkeit (Senat, BGHZ 23, 205, 207; Beschl. v. 2. Oktober 2003, V ZB 18/03, VIZ 2004, 134), ausschließlich die Wertminderung des Grundstücks der Beklagten. Dazu trägt die Beklagte nichts vor. Deshalb ist dem Senat die Prüfung der in § 26 Nr. 8 EGZPO normierten Zulässigkeitsvoraussetzung nicht möglich.
4
3. Mangels anderer Anhaltspunkte ist für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands und für den Gegenstandswert für das Beschwerde- verfahren von der vorläufigen Wertfestsetzung des Berufungsgerichts auszugehen , also von 20.000 €, abzüglich eines Feststellungsabschlags von 25 %. Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 07.06.2006 - 25 O 41/05 -
OLG Köln, Entscheidung vom 29.03.2007 - 12 U 82/06 -

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

8
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat ihre Grundlage in § 3, § 7 Alt. 1 ZPO analog. Anders als für die Bemessung der Beschwer des Beklagten ist insoweit maßgebend das Interesse des Klägers an der Duldungspflicht des Nachbarn. Der Wert dieses Interesse entspricht der Wertsteigerung, welche das Grundstück des Klägers durch die Gewährung des Notwegrechts erfährt (OLG Jena, JurBüro 1999, 196 f.). Diese Wertsteigerung hat der Kläger mit 30.000 € dargelegt. Entgegen einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung verbreiteten Ansicht (OLG Rostock, Grundeigentum 2013, 1002; OLG Köln, JurBüro 2011, 262 f.; OLG Koblenz, JurBüro 2010, 199 f.; OLG Dresden, Beschluss vom 24. Februar 2002 - 11 W 149/02, juris; ebenso Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16 „Notweg“) ist die Wertsteigerung nicht gleich der Summe der Herstellungs - und Unterhaltungskosten des Weges zuzüglich der dreieinhalbfachen Notwegrente. Ein Kläger, der von dem benachbarten Grundstückseigentümer die Duldung der Überwegung dessen Grundstücks aufgrund eines Notwegrechts erreichen will, hat kein Interesse daran, Kosten für die Herstellung und Unterhaltung des Weges aufzuwenden; auch hat er kein Interesse an der Zahlung einer Rente als Gegenleistung für die Duldungsverpflichtung. Der Wert seines Grundstücks ändert sich nicht durch das Aufbringen dieser Geldmittel, sondern allein durch das Notwegrecht. Die mit dessen Ausübung verbundenen Kosten sind deshalb keine geeignete Grundlage für die Streitwertbemessung. Lemke Schmidt-Räntsch Czub Brückner Kazele