Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2014 - V ZB 5/14

published on 26/06/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2014 - V ZB 5/14
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
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Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 12. Dezember 2013 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht ordnete gegen den Betroffenen, einen mazedonischen Staatsangehörigen, mit Beschluss vom 22. April 2013 Haft zur Sicherung der Abschiebung an. Hiergegen legte er Beschwerde ein. Am 25. Mai 2013 hat die von ihm benannte Vertrauensperson beantragt, die Haft aufzuheben und festzustellen, dass die Inhaftierung ab dem Eingang des Haftaufhebungsantrags rechtswidrig sei. Mit Beschluss vom 14. Juni 2013 hob das Amtsgericht die Haftanordnung auf. Der Betroffene wurde am 17. Juni 2013 aus der Haft entlassen. Über den Feststellungsantrag der Vertrauensperson hat das Amtsgericht nicht entschieden, sondern die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat, nachdem der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen mitgeteilt hatte, dass er keinen Antrag gemäß § 62 FamFG auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der mit der Beschwerde angefochtenen Haftanordnung stelle, den Feststellungsantrag der Vertrauensperson als unzulässig zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Vertrauensperson den Antrag weiter.

II.

2

Nach Ansicht des Landgerichts ist der Feststellungsantrag zwar gemäß § 62 Abs. 1 FamFG statthaft. Die Vertrauensperson sei jedoch nicht antragsberechtigt. Sie habe gegen den Haftanordnungsbeschluss des Amtsgerichts vom 22. April 2013 keine „sofortige Beschwerde“ eingelegt und sei daher nicht Beschwerdeführerin. Außerdem könne nur der Betroffene, der durch den Haftanordnungsbeschluss beeinträchtigt worden sei, das erforderliche Feststellungsinteresse für einen Antrag nach § 62 Abs. 1 FamFG haben, nicht dagegen die Vertrauensperson. Ein solches Interesse folge auch nicht aus § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG. Denn die Vertrauensperson sei im ersten Rechtszug nicht beteiligt gewesen. Die Haftanordnung sei zu einem Zeitpunkt ergangen, zu dem die Vertrauensperson noch gar nicht in Erscheinung getreten sei.

III.

3

Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

4

1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthaft (vgl. nur Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - V ZB 67/13, InfAuslR 2014, 99 Rn. 3 mwN) und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die von dem Betroffenen benannte Vertrauensperson gemäß § 429 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG beschwerdebefugt. Sie war bereits im ersten Rechtszug beteiligt. Da es hier um ein - von dem Haftanordnungsverfahren zu unterscheidendes - Haftaufhebungsverfahren nach § 426 Abs. 2 FamFG geht, folgt dies bereits daraus, dass die Vertrauensperson den Haftaufhebungsantrag vor dem Amtsgericht gestellt hatte (vgl. Senat, Beschluss vom 29. November 2012 - V ZB 115/12, InfAuslR 2013, 158 Rn. 3; Beschluss vom 26. Juli 2012 - V ZB 26/12, juris Rn. 2).

5

2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat den Feststellungsantrag der Vertrauensperson im Ergebnis zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

6

a) Allerdings hat es - ebenso wie das Amtsgericht - verkannt, dass der Antrag der Vertrauensperson vom 25. Mai 2013 nicht auf eine Feststellungsentscheidung nach § 62 Abs. 1 FamFG in dem von dem Betroffenen gegen die Haftanordnung betriebenen, nach der Haftaufhebung aber nicht mehr weiter verfolgten Beschwerdeverfahren gerichtet ist. Vielmehr handelte es sich um einen zulässigerweise mit dem Haftaufhebungsantrag nach § 426 Abs. 2FamFG verbundenen (vgl. Beschluss vom 11. Oktober 2012 - V ZB 238/11, FGPrax 2013, 39 Rn. 6) Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft, über den zunächst das Amtsgericht hätte entscheiden müssen.

7

b) Dieser Feststellungsantrag war zwar zunächst zulässig. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist nicht nur der Betroffene selbst, sondern auch die von ihm benannte, im ersten Rechtszug beteiligte Vertrauensperson berechtigt, im Interesse des Betroffenen nach Erledigung des Haftaufhebungsantrags einen Feststellungsantrag zu stellen. Dies ergibt sich schon aus § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG i.V.m. § 62 Abs. 1 und 2 Nr. 1 FamFG und dem damit gesetzlich anerkannten Recht der erstinstanzlich beteiligten Vertrauensperson, für den Betroffenen dessen Rehabilitierungsinteresse wahrzunehmen (vgl. nur Senat Beschluss vom 7. Oktober 2013 - V ZB 24/13, juris Rn. 6 ff.; Beschluss vom 29. November 2012 - V ZB 115/12, InfAuslR 2013, 158 Rn. 3, 6).

8

c) Mit der Erklärung des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen, dass er keinen Antrag gemäß § 62 FamFG auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung stelle, ist der Feststellungsantrag der Vertrauensperson aber unzulässig geworden. Aus den Regelungen in § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG und § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG ergibt sich, dass die von dem Betroffenen benannte - selbst in ihren Rechten nicht betroffene - Vertrauensperson nur in dessen Interesse tätig werden darf. Das Interesse des Betroffenen ist aus seiner Sicht zu beurteilen (vgl. BTDrucks. 16/6308, S. 265 f., 273, 291, 294; MünchKomm-FamFG/Wendtland, 2. Aufl., § 418 Rn. 7; Keidel/Budde, FamFG, 18. Aufl., § 274 Rn. 17). Die von ihm benannte Vertrauensperson ist daher nicht berechtigt, unter Hinwegsetzung über den von dem Betroffenen oder seinem Verfahrensbevollmächtigten geäußerten Willen die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Abschiebungshaft zu beantragen. Ein solcher Antrag ist unzulässig.

IV.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 36 Abs. 3 GNotKG.

Stresemann     

        

RiBGH Dr. Roth ist infolge
Krankheit an der Unterschrift
gehindert.

        

Brückner

                 

Karlsruhe, den 4. Juli 2014

                 
        

Weinland    

Die Vorsitzende
Stresemann

     Kazele     

        
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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec
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Annotations

(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

1.
schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder
2.
eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde zu.

(2) Das Recht der Beschwerde steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kindern, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, den Pflegeeltern sowie
2.
einer von ihm benannten Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Befindet sich der Betroffene bereits in einer abgeschlossenen Einrichtung, kann die Beschwerde auch bei dem Gericht eingelegt werden, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Zu beteiligen sind die Person, der die Freiheit entzogen werden soll (Betroffener), und die Verwaltungsbehörde, die den Antrag auf Freiheitsentziehung gestellt hat.

(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.

(3) Beteiligt werden können im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kinder, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, die Pflegeeltern sowie
2.
eine von ihm benannte Person seines Vertrauens.

(1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, ist vor Ablauf der nach § 425 Abs. 1 festgesetzten Frist von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist. Vor der Aufhebung hat das Gericht die zuständige Verwaltungsbehörde anzuhören.

(2) Die Beteiligten können die Aufhebung der Freiheitsentziehung beantragen. Das Gericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss.

(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

1.
schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder
2.
eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde zu.

(2) Das Recht der Beschwerde steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kindern, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, den Pflegeeltern sowie
2.
einer von ihm benannten Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Befindet sich der Betroffene bereits in einer abgeschlossenen Einrichtung, kann die Beschwerde auch bei dem Gericht eingelegt werden, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt.

(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

1.
schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder
2.
eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Zu beteiligen sind die Person, der die Freiheit entzogen werden soll (Betroffener), und die Verwaltungsbehörde, die den Antrag auf Freiheitsentziehung gestellt hat.

(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.

(3) Beteiligt werden können im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kinder, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, die Pflegeeltern sowie
2.
eine von ihm benannte Person seines Vertrauens.

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde zu.

(2) Das Recht der Beschwerde steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kindern, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, den Pflegeeltern sowie
2.
einer von ihm benannten Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Befindet sich der Betroffene bereits in einer abgeschlossenen Einrichtung, kann die Beschwerde auch bei dem Gericht eingelegt werden, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.