Bundesgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2006 - XII ZR 97/04

published on 06/12/2006 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2006 - XII ZR 97/04
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Previous court decisions
Amtsgericht Köln, 307 F 177/03, 28/10/2003
Oberlandesgericht Köln, 14 UF 235/03, 06/05/2004

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 97/04 Verkündet am:
6. Dezember 2006
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in Sachen
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 133 C, 157 Gi
Zur Auslegung der schriftsätzlich erklärten Bereitschaft, sich einer außergerichtlichen
Abstammungsbegutachtung zu unterziehen, als rechtlich bindende Verpflichtungserklärung.
BGH, Urteil vom 6. Dezember 2006 - XII ZR 97/04 - OLG Köln
AG Köln
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Dezember 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Mai 2004 wird, soweit sie noch Gegenstand dieses Revisionsverfahrens ist (Hauptantrag), auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger hatte mit Jugendamtsurkunde vom 16. Januar 1984 anerkannt , Vater des am 12. September 1983 geborenen Beklagten zu 2 zu sein. Mit dessen Mutter, der Beklagten zu 1, war er zu keinem Zeitpunkt verheiratet.
2
Inzwischen bezweifelt der Kläger seine biologische Vaterschaft und begehrt mit seiner am 28. August 2003 zugestellten Klage in erster Linie, die Beklagten entsprechend einer von ihnen widerrufenen Einverständniserklärung vom 29. November 2001 zu verurteilen, "einen Vaterschaftstest nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst durchzuführen, welcher darstellt, ob der Kläger der Vater des Beklagten zu 2 ist oder nicht". Hilfsweise begehrt er mit seiner insoweit nur gegen den Beklagten zu 2 erhobenen Klage, festzustellen, dass er nicht dessen Vater sei.
3
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2004, 1987 veröffentlicht ist, hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
4
Der Senat hat das Revisionsverfahren, soweit es den Hilfsantrag betrifft, gemäß § 145 Abs. 1 ZPO abgetrennt.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision, deren Gegenstand nach Prozesstrennung hier nur noch der Hauptantrag ist, hat keinen Erfolg.

I.

6
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Insbesondere konnte der Kläger sie zum Oberlandesgericht einlegen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob für die Entscheidung über den Hauptantrag die allgemeine Zivilabteilung des Amtsgerichts zuständig gewesen wäre, gegen dessen Entscheidung dann Berufung zum Landgericht hätte eingelegt werden müssen (vgl. LG Berlin FamRZ 1978, 835, 836). Denn weil hier im ersten Rechtszug das Familiengericht entschieden hat, ergibt sich die Rechtsmittelzuständigkeit des Oberlandesgerichts aus § 119 Abs. 1 Nr. 1 a GVG (formelle Anknüpfung). Zur Entscheidung über das Rechtsmittel war folglich auch der Familiensenat des Oberlandesgerichts berufen (vgl. Musielak/Wittschier aaO § 119 GVG Rdn. 9 f.).

II.

7
Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagten seien ungeachtet ihrer Erklärung, zur Mitwirkung an einer Vaterschaftsbegutachtung bereit zu sein, hierzu nicht verpflichtet, hält der rechtlichen Prüfung und den Angriffen der Revision zumindest im Ergebnis stand.
8
1. Zutreffend verneint das Berufungsgericht eine gesetzliche Verpflichtung der Beklagten, eine Vaterschaftsbegutachtung "durchzuführen". Eine gesetzliche Pflicht, genetisches Material des eigenen Körpers bereitzustellen, einem Sachverständigen zu übergeben und diesen mit einer Abstammungsfeststellung zu beauftragen, kennt das deutsche Recht nicht. Selbst wenn man den Klageantrag in sinnvoller Weise dahin auslegt, dass lediglich die Duldung der Entnahme und Untersuchung solchen Materials begehrt wird, ergibt sich hier nichts anderes. Eine solche Duldungspflicht besteht nach § 372 a Abs. 1 ZPO erst, wenn und soweit dies im Rahmen einer gerichtlichen Beweisanordnung erforderlich und dem Betroffenen und seinen in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO bezeichneten Angehörigen zumutbar ist. Eine solche gerichtliche Beweisanordnung ist hier nicht getroffen worden.
9
2. Es bedarf hier auch keiner Entscheidung über die vom Berufungsgericht letztlich offen gelassene Frage, ob es überhaupt möglich ist, sich durch Rechtsgeschäft, sei es durch Vertrag mit oder ohne nachfolgendes deklaratorisches Anerkenntnis oder gegebenenfalls auch durch konstitutives Anerkenntnis , zur Mitwirkung an einer Vaterschaftsfeststellung oder zur Duldung der hierzu erforderlichen Maßnahmen wirksam zu verpflichten.
10
Gegen die Wirksamkeit einer solchen Verpflichtung spricht allerdings, dass höchstpersönliche, der freien Selbstbestimmung vorbehaltene Verhaltensweisen unter Umständen schon ihrem Wesen nach einer rechtsgeschäftli- chen Bindung entzogen sind, zumindest aber als unwiderrufliche Selbstbindung gegen die guten Sitten verstoßen können (vgl. Staudinger/Sack BGB [2003] § 138 Rdn. 464; Soergel/Hefermehl BGB 13. Aufl. § 138 Rdn. 21; BGH, Urteil vom 17. April 1986 - IX ZR 200/85 - FamRZ 1986, 773, 775: Unverbindlichkeit der Zusage der Einnahme empfängnisverhütender Mittel).
11
Andererseits hat das Bundesverfassungsgericht nicht in Frage gestellt, dass eine freiwillige Preisgabe persönlicher Informationen auch in Gestalt der Eingehung einer vertraglichen Verpflichtung oder Obliegenheit erfolgen kann, solche Informationen seinem Vertragspartner mitzuteilen oder Dritte zu derartigen Mitteilungen zu ermächtigen. Es hat dies damit begründet, der Vertrag sei das maßgebliche Instrument zur Verwirklichung freien und eigenverantwortlichen Handelns in Beziehung zu anderen. Der in ihm zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien lasse in der Regel auf einen sachgerechten Interessenausgleich schließen, den der Staat grundsätzlich zu respektieren habe (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Oktober 2006 - 1 BvR 2027/02 - [juris], zur Veröffentlichung bestimmt).
12
3. Ebenfalls kann hier offen bleiben, ob die seine Entscheidung tragende Ansicht des Berufungsgerichts zutrifft, eine gegebenenfalls wirksame rechtliche Verpflichtung zur Offenbarung persönlicher genetischer Informationen sei jedenfalls frei widerruflich, weil ein auch für die Zukunft bindender Verzicht auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht nicht möglich sei.
13
4. Das Berufungsgericht hat nämlich wegen dieser Rechtsauffassung von einer Auslegung der Einverständniserklärung vom 29. November 2001 abgesehen und den Vertragscharakter dieser Abrede unterstellt. Das Revisionsgericht kann diese Auslegung daher selbst vornehmen, da hierzu weitere Feststellungen nicht erforderlich sind (vgl. BGHZ 65, 107, 112; 109,19, 22). Diese Auslegung ergibt, dass die Erklärung vom 29. November 2001, wie vom Familiengericht zutreffend erkannt, lediglich eine Absichtserklärung im Sinne der Ankündigung eines künftigen tatsächlichen Verhaltens darstellte, weil die Beklagten sich nicht in rechtsgeschäftlich bindender Weise verpflichten wollten und der Kläger dies auch nicht so verstehen durfte.
14
a) Der vorgerichtliche Schriftsatz der späteren erst- und zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 29. November 2001, mit dem sie zunächst die Vertretung (nur) des bereits volljährigen späteren Beklagten zu 2 anzeigte, nahm "für unseren Mandanten" Stellung zu einer schriftsätzlichen Anfrage des späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers, ob die Beklagten zur Durchführung einer Blutgruppenanalyse "bereit" seien, und beantwortete sie zunächst dahingehend, der Beklagte zu 2 sei nicht bereit, (vorab) seine Blutgruppe bekannt zu geben.
15
Schon aus dem Wortlaut dieser Anfrage ist ersichtlich, dass der Kläger weder auf Abschluss eines Vertrages antrug noch eine selbständige Verpflichtungserklärung der Beklagten begehrte.
16
b) Der nächste Absatz des Schriftsatzes vom 29. November 2001, dessen weiterer Inhalt sich im Übrigen nur mit der zur Höhe streitigen Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber dem Beklagten zu 2 befasst, lautet wie folgt:
17
"Wenn Ihr Mandant Interesse an der Feststellung der Vaterschaft hat, wird sich unser Mandant selbstverständlich nicht sträuben. Sowohl er als auch Frau H.-R. [= Beklagte zu 1] erklären sich ausdrücklich damit einverstanden, dass ein Sachverständigengutachten über die Vaterschaft eingeholt wird. Unser Mandant und seine Mutter werden sich auch allen erforderlichen ärztlichen Un- tersuchungen unterziehen. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass Ihre Partei die Kosten des Gutachtens übernimmt."
18
Auch dem Wortlaut dieser Erklärung lässt sich kein Hinweis auf ein Vertragsangebot oder ein konstitutives Schuldanerkenntnis entnehmen, mit dem eine rechtliche Verpflichtung eingegangen werden sollte. Sie enthält lediglich die Wiedergabe der Erklärung, dass die Beklagten mit dem vom Kläger beabsichtigten weiteren Vorgehen ausdrücklich einverstanden sind, und die tatsächliche Ankündigung der hierfür erforderlichen Mitwirkung. Auch die Bekräftigung durch das Wort "ausdrücklich" ist nicht geeignet, aus einer solchen tatsächlichen Ankündigung eine rechtliche Verpflichtung entstehen zu lassen.
19
Dies gilt um so mehr, als die Prozessbevollmächtigte der Beklagten diese Erklärung nicht etwa als eigene Erklärung im Namen des Beklagten zu 2, dessen Vertretung sie anzeigte, und zugleich auch im Namen der Beklagten zu 1 abgab, von der ebenfalls bevollmächtigt zu sein sie nicht einmal behauptet hat. Die den Schriftsatz einleitende ausdrückliche Anzeige, die Interessen des Beklagten zu 2 zu vertreten, mit dem weiteren Hinweis, dessen Vollmacht sei in der Anlage beigefügt, war vielmehr auch vom Kläger nur so zu verstehen, dass eine Vollmacht der Beklagten zu 1 (noch) nicht vorlag. Dann kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Einverständniserklärung selbst, und zwar namens der Beklagten zu 1 als vollmachtlose Vertreterin, abgeben wollte und dies nur ungenau formuliert hat. Eine derartige Vorwegnahme der Erklärung einer Partei durch eine Rechtsanwältin , die von dieser Partei nicht mandatiert ist, wäre selbst dann ungewöhnlich , wenn der Beklagte zu 2 ihr zuvor versichert haben sollte, auch die Beklagte zu 1 habe ihr Einverständnis mit einer Abstammungsbegutachtung erklärt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn mit dieser Erklärung zugleich eine rechtlich bindende Verpflichtung von offensichtlich erheblicher, auch statusrechtlicher Tragweite hätte begründet werden sollen.
20
c) Erweist sich diese Passage im Schriftsatz vom 29. November 2001 somit aber lediglich als Mitteilung einer früher geäußerten Bereitschaft beider Beklagten, ohne dass zugleich die näheren Umstände dieser Äußerung (Zeitpunkt , Schriftlichkeit, Erklärungsempfänger) genannt werden, konnte und durfte der Kläger darin kein konstitutives Anerkenntnis einer rechtlichen Verpflichtung erblicken.
21
Nichts anderes gilt, wenn die in diesem Schriftsatz zur Unterhaltsfrage abgegebene Bekundung, "die Angelegenheit" einvernehmlich regeln zu wollen, auch auf die Frage der Abstammungsbegutachtung bezogen wird. Auch im Falle eines erstrebten, aber noch zu erzielenden Einvernehmens über alle zu regelnden Fragen liegt es eher fern, eine Erklärung, hinsichtlich eines Einzelpunktes zu einem bestimmten künftigen Verhalten bereit zu sein, nicht als Bekundung einer bloßen Absicht, sondern bereits als endgültige und sogleich rechtsverbindliche einseitige Vorausverpflichtung zu verstehen.
22
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seines Hauptantrages daher zu Recht zurückgewiesen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 28.10.2003 - 307 F 177/03 -
OLG Köln, Entscheidung vom 06.05.2004 - 14 UF 235/03 -
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published on 27/11/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 146/11 Verkündet am: 27. November 2012 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
published on 27/11/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 145/11 Verkündet am: 27. November 2012 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 144/11 Verkündet am: 27. November 2012 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
published on 24/03/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 108/09 Verkündet am: 24. März 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja TÜV Ma
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Annotations

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage erhoben hat und der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang steht.

(3) Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, die mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, so kann das Gericht anordnen, dass über die Klage und über die Aufrechnung getrennt verhandelt werde; die Vorschriften des § 302 sind anzuwenden.

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

1.
der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte
a)
in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen;
b)
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen;
2.
der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte.

(2) § 23b Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) In Zivilsachen sind Oberlandesgerichte ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung von Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 der Zivilprozessordnung im ersten Rechtszug. Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung einem Oberlandesgericht die Entscheidung und Verhandlung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:

1.
der Verlobte einer Partei;
2.
der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren;
4.
Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist;
5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt;
6.
Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.

(2) Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.

(3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.