Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2019 - XII ZR 71/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Die im Dezember 1990 ehelich geborene Klägerin begehrt von dem beklagten , in den neuen Bundesländern ansässigen Klinikum Auskunft über die Identität ihres biologischen Vaters durch Angabe der Personalien des Samenspenders.
- 2
- Die Mutter der Klägerin wurde ab Mitte 1989 wegen ihres Kinderwunschs durch den Rechtsvorgänger des Beklagten behandelt. Mit notarieller Urkunde vom 11. Juli 1989 erklärten die Mutter der Klägerin und ihr damaliger Ehemann, dass das aus der Behandlung hervorgehende Kind in jeder Beziehung und mit allen sich ergebenden rechtlichen Folgen das gemeinsame, aus der Ehe hervorgegangene Kind sein solle. Am 27. April 1990 wurde an der Mutter der Klä- gerin eine künstliche heterologe Insemination vorgenommen, die zur Schwangerschaft und zur Geburt der Klägerin führte. Dem Samenspender hatte die Klinik Anonymität zugesichert.
- 3
- Im Jahr 2013 erfuhr die Klägerin von den Umständen ihrer Zeugung und verlangte vom Beklagten Auskunft über die Personalien des Samenspenders. Der Beklagte wandte sich an den Samenspender, der ihm untersagte, seine Identität gegenüber der Klägerin preiszugeben. Die Eltern der Klägerin befreiten den Beklagten von der ärztlichen Schweigepflicht.
- 4
- Die von der Klägerin erhobene Klage auf Auskunft über die Identität des Samenspenders hat das Amtsgericht abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Auskunftsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
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- Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
- 6
- Dieses hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
- 7
- Zwar bestehe zwischen der Klägerin und dem Beklagten eine rechtliche Sonderverbindung, weil die Klägerin in die vertragliche Beziehung nach dem Recht der ehemaligen DDR zwischen ihrer Mutter und dem Klinikum wirksam einbezogen worden und § 242 BGB auf solche Verträge anzuwenden sei. Die Klägerin habe auch ein konkretes Bedürfnis an der Auskunftserteilung und keine anderweitige Möglichkeit der Auskunftserlangung. Die Erteilung der Auskunft sei dem Beklagten aber nicht zumutbar, da die Rechte des Beklagten unter Berücksichtigung der Interessen des Samenspenders die Belange der Klägerin überwögen. Es komme dabei nicht darauf an, dass der Beklagte sich nicht auf Art. 12 GG berufen könne, weil die Berufsfreiheit durch die Pflicht zur Offenbarung nicht eingeschränkt würde. Der Beklagte sei auch nicht Schadensersatzansprüchen des Samenspenders ausgesetzt, weil er wirksam Anonymität habe zusichern können. Denn nach dem Rechtsverständnis der ehemaligen DDR sei die strikt zu wahrende Anonymität eine der Grundlagen der Samenspende gewesen. Die ärztliche Schweigepflicht stehe der Auskunftspflicht ebenfalls nicht entgegen.
- 8
- Der Auskunftsanspruch werde aber durch das rechtlich geschützte Interesse des Samenspenders ausgeschlossen, der sich anders als nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland auf die Einhaltung der Schweigepflicht habe verlassen können und daher auch noch verlassen dürfe. Die in der ehemaligen DDR bestehende Anonymität habe sowohl den Samenspender vor möglichen Unterhaltsansprüchen als auch die rechtlichen Eltern und die Kinder vor möglichen Ansprüchen des biologischen Vaters schützen wollen. Dies sei unter anderem dadurch sichergestellt worden, dass das Recht der Eltern zur Vaterschaftsanfechtung ebenso wie eine nachträgliche Vaterschaftsanerkennung des Samenspenders ausgeschlossen gewesen sei. Mit einer Anerkennung des Auskunftsrechts würde die rechtlich geschützte Anonymität rückwirkend aufgehoben und in einen abgeschlossenen Lebenssachverhalt eingegriffen.
II.
- 9
- Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der von der Klägerin geltend gemachte Auskunftsanspruch lässt sich auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht verneinen.
- 10
- 1. Das Recht eines Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung wird von dem in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgten allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasst und genießt daher verfassungsrechtlichen Schutz. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht verleiht aber keinen Anspruch auf Verschaffung solcher Kenntnisse, sondern kann nur vor der Vorenthaltung erlangbarer Informationen durch staatliche Organe schützen. Im Verhältnis zwischen Privatrechtssubjekten bedarf es dagegen einer zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage , um eine entsprechende Auskunft verlangen zu können (BVerfGE 117, 202 = FamRZ 2007, 441, 442 f. mwN; BVerfGE 96, 56 = FamRZ 1997, 869, 870; BVerfGE 90, 263 = FamRZ 1994, 881, 882; BVerfGE 79, 256 = FamRZ 1989, 255, 257 ff.; Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 7 f. mwN).
- 11
- 2. Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf die begehrte Auskunft kann sich aber aus den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ergeben.
- 12
- Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen , wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte, der zur Durchsetzung seiner Rechte auf die Auskunft angewiesen ist, in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm dies zumutbar ist (Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 10 mwN; vgl. auch BVerfGE 138, 377 = FamRZ 2015, 729 Rn. 39).
- 13
- a) Die erforderliche Sonderverbindung (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 12 mwN) folgt aus dem Behandlungsverhältnis zwischen der Mutter der Klägerin und der Rechtsvorgängerin des Beklagten, das auch Schutzwirkungen zugunsten der Klägerin entfaltet.
- 14
- aa) Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, bleibt gemäß Art. 232 § 1 EGBGB für dieses vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstandene Schuldverhältnis das Recht der ehemaligen DDR maßgebend. Die danach gebotene Auslegung und Anwendung des Zivilrechts der DDR hat unter Berücksichtigung der Rechtspraxis in der ehemaligen DDR zu erfolgen; das fortgeltende Recht ist dabei so anzuwenden, wie es von den Gerichten der DDR angewendet worden wäre, wenn und insoweit es mit dem Grundgesetz vereinbar ist (st. Rspr., vgl. etwa BGH Urteil vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04 - NJW-RR 2005, 1044, 1045 mwN und BGHZ 126, 87 = NJW 1994, 1792, 1793).
- 15
- bb) Nach dem mithin anwendbaren Recht der ehemaligen DDR begründet das Behandlungsverhältnis zur künstlichen heterologen Befruchtung ein Rechtsverhältnis mit Schutzwirkung zugunsten des zu zeugenden Kindes und - mit seiner Geburt - zwischen diesem und dem Behandler eine rechtliche Sonderbeziehung , die auch Grundlage eines auf Nennung der Identität eines Samenspenders gerichteten Auskunftsanspruchs des Kindes sein kann.
- 16
- (1) Das der ärztlichen Behandlung zugrunde liegende Rechtsverhältnis war im Zivilgesetzbuch der ehemaligen DDR (ZGB) nicht ausdrücklich geregelt. Es wurde aber von der Rechtsprechung des Obersten Gerichts der DDR und - diesem folgend - von der Literatur als Vertrag sui generis bzw. Rechtsverhältnis eigener Art in Gestalt des medizinischen Betreuungsverhältnisses qualifi- ziert (OG DDR NJ 1989, 119, 120; Göhring NJ 1979, 136, 137; Gürtler/ Mandel/Rothe Rechtsprinzipien im Gesundheitswesen S. 131; vgl. auch BGHZ 168, 134 = NJW 2006, 3636 Rn. 18; OLG Brandenburg NJW 2000, 1500, 1501 mwN). Die Verletzung von aus dem Vertrag folgenden Pflichten durch den Behandler konnte zu Schadensersatzansprüchen nach §§ 82 ff. und 330 ff. ZGB führen (OG DDR NJ 1989, 119, 120; ZGB Kommentar 2. Aufl. § 197 Anm. 3; vgl. auch BGHZ 168, 134 = NJW 2006, 3636 Rn. 18; OLG Brandenburg NJW 2000, 1500, 1501 mwN).
- 17
- (2) Bei Verträgen, nach deren Zweck die Leistung auch einem anderen dienen sollte, war der Leistende gemäß § 83 Abs. 3 ZGB diesem gegenüber für Pflichtverletzungen ebenso verantwortlich wie seinem Vertragspartner. Die Schutzwirkungen der materiellen Verantwortlichkeit aus zivilrechtlichen Verträgen wurden dadurch auf Personen ausgedehnt, die nicht selbst Partner des Rechtsverhältnisses waren. Die geschützten Personen konnten materielle Folgen von Vertragsverletzungen auf Grund des Vertrags unmittelbar gegen den Pflichtverletzer geltend machen, obgleich sie sonst keine weiteren Rechte und keine Pflichten aus dem Vertragsverhältnis hatten (ZGB Kommentar 2. Aufl. § 82 Anm. 3). Zur ordnungsgemäßen Vornahme einer heterologen Insemination gehörte aber auch nach dem in der DDR geltenden Recht unter anderem die sachgemäße Untersuchung des Spenders. Körper- und Gesundheitsschäden des Kindes, die auf Körperfehlern oder Gesundheitsstörungen des Spenders beruhten, deren Feststellung bei sachgemäßer Untersuchung möglich gewesen wäre und zum Ausschluss des Spenders hätte führen müssen, konnten daher Schadensersatzleistungen auslösen (Keune/Rothe/Hagen Zentralblatt für Gynäkologie 1976, 1479, 1482).
- 18
- Nicht anders als bei einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nach bundesdeutschem Recht (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 14 f. mwN) konnte die Verletzung von aus dem Behandlungsverhältnis folgenden, auch dem Schutz des zu zeugenden Kindes dienenden Pflichten direkte Ansprüche zwischen dem ärztlichen Behandler und dem Kind begründen.
- 19
- (3) Nach der Senatsrechtsprechung ist die damit bestehende Rechtsbeziehung als Sonderverbindung geeignet, die Grundlage für einen aus Treu und Glauben folgenden Auskunftsanspruch der Klägerin über die Identität des Samenspenders zu bilden (vgl. Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 17 ff. mwN).
- 20
- Dabei kann dahinstehen, ob auch insoweit - also für Ansprüche wie den der Klägerin, die erst nach dem Beitritt entstehen können - das Recht der ehemaligen DDR maßgeblich ist. Denn der in § 242 BGB niedergelegte Grundsatz von Treu und Glauben ist als übergesetzlicher Rechtssatz allen Rechtsordnungen immanent, so dass die aus ihm abgeleiteten Rechtsinstitute auch auf vor dem Beitritt geschlossene Verträge anzuwenden sind (BGHZ 120, 10 = NJW 1993, 259, 261 f.; vgl. auch BGHZ 124, 321 = NJW 1994, 655, 656 f.; Palandt/ Ellenberger Palandt-Archiv Teil II Art. 232 § 1 EGBGB Rn. 10 mwN).
- 21
- (4) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung geltend, aufgrund von Erklärungen, die die rechtlichen Eltern der Klägerin zur Anonymität des Samenspenders abgegeben hätten, sei diese Sonderverbindung nicht als Grundlage für den Auskunftsanspruch der Klägerin geeignet. Das Berufungsgericht hat - in Übereinstimmung mit den zur Akte gereichten Schriftstücken - bereits nicht festgestellt, dass die rechtlichen Eltern der Klägerin auf Auskunftsansprüche zur Identität des Samenspenders verzichtet haben.
- 22
- Ein solcher von den Eltern im eigenen Namen abgegebener Verzicht würde zudem weder für die Klägerin wirken noch hätte er eine anderweitig ihr Informationsrecht einschränkende Folge. Der Auskunftsanspruch des Kindes besteht unabhängig vom Auskunftsanspruch seiner Eltern und damit unabhängig von der Wirksamkeit des von diesen erklärten Verzichts (vgl. Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 63). Im Übrigen wäre ein von den Eltern zum Nachteil des Kindes erklärter Verzicht mit Blick auf dessen verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition unabhängig davon, inwieweit die Rechtsordnung der ehemaligen DDR eine derartige Erklärung zuließ, nicht wirksam (vgl. BGH Urteil vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04 - NJW-RR 2005, 1044, 1045 mwN und BGHZ 126, 87 = NJW 1994, 1792, 1793).
- 23
- b) Die Klägerin hat ein konkretes Bedürfnis für die Information über die Identität des Samenspenders. Sie ist auf die Auskunft des Beklagten angewiesen , um ihr höchstpersönliches Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung und damit ihr verfassungsrechtlich geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht zu verwirklichen (vgl. Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 34 mwN).
- 24
- Vorliegend ist nicht zweifelhaft, dass die Klägerin in entschuldbarer Weise über die Identität des Samenspenders im Ungewissen und der Beklagte als Verpflichteter grundsätzlich in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Es ist ebenfalls unstreitig, dass die Klägerin durch die Samenspende mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugt worden ist.
- 25
- Das Bedürfnis der Klägerin für die begehrte Auskunft ist auch nicht mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen vom 17. Juli 2017 (Samenspenderregistergesetz - SaRegG; BGBl. I 2413) am 1. Juli 2018 entfallen. Zwar gewährt § 10 Abs. 1 Satz 1 SaRegG einer Person, die vermutet, durch hetero- loge Verwendung von Samen bei einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung gezeugt worden zu sein, einen Anspruch auf Auskunft aus dem Samenspenderregister gegenüber dem Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information und damit grundsätzlich einen einfachen Weg auf Erlangung der fraglichen Informationen. Hiervon erfasst sind aber nicht sogenannte Altfälle, in denen die künstliche heterologe Befruchtung vor Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt ist. Denn insoweit sind nach § 13 Abs. 3 und 4 SaRegG die Entnahmeeinrichtungen bzw. die Einrichtungen der medizinischen Versorgung , die Samen verwendet haben, nicht zur Übermittlung der Daten an das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information, sondern lediglich zur selbständigen Aufbewahrung der Daten verpflichtet (vgl. auch Helms FamRZ 2017, 1537, 1540).
- 26
- c) Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung kann auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht von einer Unzumutbarkeit der Auskunftserteilung für den Beklagten ausgegangen werden.
- 27
- aa) Ob es dem behandelnden Arzt zumutbar ist, einem mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugten Kind Auskunft über die Identität des Samenspenders zu erteilen, ist durch eine auf den konkreten Einzelfall bezogene , umfassende Abwägung der durch die Auskunftserteilung berührten rechtlichen , insbesondere grundrechtlichen, Belange zu klären. Im Rahmen dieser Grundrechtsabwägung hat jeder Beteiligte die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen (Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 40 mwN).
- 28
- (1) Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Auskunftsanspruch des Kindes Ausfluss seines verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist und dazu dient, eine Information zu erlangen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit von elementarer Bedeutung sein kann. Denn das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Verpflichtung zur Achtung und zum Schutz der Menschenwürde sichern gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann. Zu den Elementen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit von entscheidender Bedeutung sein können, gehört die Kenntnis der eigenen Abstammung. Der Bezug zu den Vorfahren kann im Bewusstsein des Einzelnen eine Schlüsselstellung für sein Selbstverständnis und seine Stellung in der Gemeinschaft einnehmen. Die Kenntnis der Herkunft kann wichtige Anknüpfungspunkte für das Verständnis des familiären Zusammenhangs und für die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit geben. Die Unmöglichkeit, die eigene Abstammung zu klären , kann den Einzelnen erheblich belasten und verunsichern. Dieser Rechtsposition wird regelmäßig ein erhebliches Gewicht im Rahmen der Abwägung zukommen (Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 41 f. mwN).
- 29
- (2) Dem stehen andererseits die (grund-)rechtlich geschützten Interessen des Auskunftsverpflichteten gegenüber.
- 30
- Keine maßgebliche Bedeutung erlangt hierbei regelmäßig die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) des Reproduktionsmediziners, weil schon nicht ersichtlich ist, inwieweit durch die Auskunftspflicht dessen Berufsausübung spürbar eingeschränkt wird (vgl. Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 44 f. mwN). Zu berücksichtigen ist hingegen die ärztliche Schweigepflicht, deren Verletzung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu strafrechtlichen Konsequenzen für ihn führen kann. Für sich genommen kann sie den Auskunftsanspruch des Kindes allerdings nicht hindern, weil aus dem zivilrechtlichen Anspruch des Kindes grundsätzlich eine Offenbarungsbefugnis und auch -pflicht des Behandlers folgt, die der Auskunftserteilung an das Kind die strafrechtliche Relevanz nimmt (vgl. Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 49 f. mwN). Im Rahmen der ärztlichen Schweigepflicht sind jedoch auch die grundrechtlich geschützten Positionen derjenigen Dritten - also des Samenspenders und der den Behandlungsvertrag schließenden Eltern - in die Abwägung einzubeziehen, deren Schutz die ärztliche Schweigepflicht dienen soll (vgl. Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 49).
- 31
- Hinsichtlich des Samenspenders kommt insoweit sein ebenfalls dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) unterfallendes Recht auf informationelle Selbstbestimmung in Betracht. Soweit ihm keine Anonymität zugesichert worden ist, hat er sich des Schutzes dieses Rechts allerdings durch sein unter diesen Voraussetzungen erteiltes Einverständnis mit der Samenspende begeben. Aber auch bei Anonymitätszusicherung wird dem Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung regelmäßig ein höheres Gewicht zukommen. Denn der Samenspender hat sich bewusst mit einem maßgeblichen Beitrag an der Zeugung menschlichen Lebens beteiligt und trägt hierfür eine soziale und ethische Verantwortung, die bei der Abwägung zugunsten des die Auskunft begehrenden Kindes streitet (vgl. Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 51 ff. mwN). Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Samenspenders kann sich auch im Übrigen ein geschütztes rechtliches Interesse ergeben, das gegen die Rechtsposition des Kindes abzuwägen ist, wobei allerdings seine wirtschaftlichen Interessen nicht maßgeblich sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 55 f. mwN).
- 32
- Im Zusammenhang mit der Schweigepflicht des Arztes können bei der Abwägung schließlich auch die Rechtspositionen der Kindeseltern in Betracht zu ziehen sein, wobei sich hieraus aber kaum ein schützenswerter rechtlicher Belang ergeben wird, der dem Recht des Kindes auf Kenntnis von seiner Her- kunft entgegensteht (vgl. Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 59 f.).
- 33
- bb) Nach diesen rechtlichen Maßgaben führt die Gesamtabwägung jedenfalls auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht dazu, dass dem Beklagten die Auskunftserteilung unzumutbar ist.
- 34
- (1) Diesem Ergebnis steht insbesondere nicht der Umstand entgegen, dass nach der Rechtslage in der ehemaligen DDR - anders als in den seit dem Jahr 1985 für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Richtlinien der Bundesärztekammer (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 45 f. mwN) - der Arzt dem Samenspender Anonymität zusichern konnte. Die Anonymitätszusicherung war zwar nicht in dem in der ehemaligen DDR geltenden Recht gesetzlich verankert, widersprach diesem aber auch nicht (vgl. Keune/Rothe/Hagen Zentralblatt für Gynäkologie 1976, 1479, 1481 f.). Vielmehr entsprach sie dem "Vorschlag für eine Richtlinie zur Durchführung der artefiziellen donogenen Insemination" (vgl. Dt. Gesundh.-Wesen 1983, 860 ff. unter 4.5.2.) und den "Empfehlungen zur klinischen Anwendung der In-vitroFertilisation (IVF) und des Embryotransfers (ET) beim Menschen" (vgl. Eser/ Koch/Wiesenbart Regelungen der Fortpflanzungsmedizin und Humangenetik S. 164 f.).
- 35
- Die Zulässigkeit einer strikten Anonymitätszusage kann schon deshalb keine den Auskunftsanspruch des Kindes hindernde Wirkung entfalten, weil sie das verfassungsrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes mit dem daraus folgenden Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung vollständig unberücksichtigt ließ und insoweit nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dies aber steht einer Anwendung des DDR-Rechts entgegen (vgl. BGH Urteil vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04 - NJW-RR 2005, 1044, 1045 mwN und BGHZ 126, 87 = NJW 1994, 1792, 1793). Bedenken mit Blick auf das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Rückwirkungsverbot ergeben sich schon deswegen nicht, weil dieses das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte schützt (BVerfG WM 2006, 2019). Ein solcher Vertrauensschutz steht aber bei einer Berufung auf die (insoweit ) nicht dem Grundgesetz entsprechende Rechtslage in der ehemaligen DDR nicht in Rede.
- 36
- Die damit unwirksame Zusicherung der Anonymität ist auch nicht geeignet , Schadensersatzansprüche des Samenspenders gegenüber dem Beklagten zu begründen. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, kann dem Beklagten wegen der zum Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Rechtslage keine Pflichtwidrigkeit aufgrund der Zusicherung vorgeworfen werden.
- 37
- (2) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Samenspenders und sein Vertrauen auf die Anonymitätszusage führen für sich genommen ebenfalls nicht dazu, dass die zur Zumutbarkeit der Auskunftserteilung erforderliche Gesamtabwägung zum Nachteil der Klägerin ausfällt. Denn er befindet sich letztlich in keiner anderen Situation als der Samenspender, der auf die bereits bei ihrer Erteilung rechtlich unzutreffende Anonymitätszusage vertraut hat und vertrauen durfte (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 54 mwN). Irgendwelche darüber hinausgehenden Belange des Samenspenders , die ausnahmsweise seinem Interesse an der Wahrung seiner Anonymität ein besonderes Gewicht verleihen könnten, hat der Beklagte bislang nicht geltend gemacht. Vielmehr hat er sich unter Vorlage eines anonymisierten Schreibens des Samenspenders nur darauf berufen, dieser habe der Auskunftserteilung widersprochen.
- 38
- Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Samenspender nicht zu besorgen hat, rechtliche Verantwortung für die Klägerin übernehmen zu müssen. Denn schon die zweijährige Anfechtungsfrist des § 1600 b Abs. 1 und 3 BGB ist für alle Anfechtungsberechtigten abgelaufen.
- 39
- (3) Schließlich sind die Kindeseltern mit der Auskunftserteilung einverstanden und haben den Beklagten von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden.
- 40
- 3. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben, und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist.
- 41
- Das Berufungsgericht, das das Bestehen des Auskunftsanspruchs bislang zu Unrecht allein mit Blick auf die von der in der ehemaligen DDR geltenden Rechtslage gedeckte Anonymitätszusage verneint hat, wird dem Beklagten Gelegenheit zu geben haben, ergänzend zu rechtlich relevanten Belangen des Samenspenders vorzutragen. Im Anschluss daran wird es insbesondere die Gesamtabwägung zur Zumutbarkeit der Auskunftserteilung unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßgaben erneut vorzunehmen haben.
Vorinstanzen:
AG Dresden, Entscheidung vom 18.07.2017 - 102 C 6071/16 -
LG Dresden, Entscheidung vom 20.07.2018 - 3 S 390/17 -
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(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Eine Person, die vermutet, durch heterologe Verwendung von Samen bei einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung gezeugt worden zu sein, hat gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Anspruch auf Auskunft aus dem Samenspenderregister. Nach Vollendung des 16. Lebensjahres kann die Person diesen Anspruch nur selbst geltend machen. Der Auskunftsanspruch nach Satz 1 besteht unabhängig von einer Auskunftserteilung für die Dauer der Speicherung fort.
(2) Der Anspruch auf Auskunft ist gerichtet auf die Mitteilung der im Samenspenderregister gespeicherten personenbezogenen Daten des Samenspenders, dessen Samen bei der ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung der Mutter der Person, deren Anspruch auf Auskunft gemäß Absatz 3 geltend gemacht wird, heterolog verwendet worden ist. Sofern freiwillige Angaben des Samenspenders nach § 2 Absatz 3 Satz 1 gespeichert sind, erstreckt sich der Auskunftsanspruch auch auf diese Angaben.
(3) Beantragt eine Person im Sinne des Absatzes 1 Auskunft, hat sie dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bei Antragstellung ihre Geburtsurkunde sowie eine Kopie ihres Personalausweises vorzulegen. Machen die Eltern als gesetzliche Vertreter den Anspruch auf Auskunft für ihr Kind geltend, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, haben sie die Geburtsurkunde dieses Kindes und Kopien ihrer Personalausweise vorzulegen. Machen andere Personen den Anspruch als gesetzliche Vertreter geltend, haben sie zusätzlich einen Nachweis über die gesetzliche Vertretungsbefugnis vorzulegen.
(4) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erteilt Auskunft aus dem Samenspenderregister nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3. Vor Erteilung der Auskunft empfiehlt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte der gemäß Absatz 3 Auskunft ersuchenden Person die Inanspruchnahme einer spezifischen Beratung und weist auf bestehende Beratungsangebote hin.
(5) Vier Wochen vor Erteilung einer Auskunft an die gemäß Absatz 3 Auskunft ersuchende Person hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte den Samenspender über die anstehende Auskunftserteilung zu informieren. Vor der Information des Samenspenders hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte eine Anfrage zu den Anschriftsdaten des Samenspenders bei der Meldebehörde durchzuführen. Die Pflicht nach Satz 2 besteht nur im Zusammenhang mit dem ersten Auskunftsersuchen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erteilt eine Auskunft an die gemäß Absatz 3 Auskunft ersuchende Person auch dann, wenn die Information des Samenspenders nach Satz 1 fehlschlägt.
(6) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann für die Erteilung von Auskünften aus dem Samenspenderregister Entgelte verlangen.
(1) Entnahmeeinrichtungen, die Samen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewonnen haben, dürfen diesen nur dann an eine Einrichtung der medizinischen Versorgung zur heterologen Verwendung für eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung abgeben, wenn
- 1.
der Samenspender nachträglich entsprechend § 2 Absatz 1 Satz 1 sowie darüber aufgeklärt worden ist, dass er der Verwendung seines Samens widersprechen kann, - 2.
der Samenspender schriftlich bestätigt hat, dass er gemäß Nummer 1 aufgeklärt worden ist und die dort genannten Aufklärungsinhalte verstanden hat, - 3.
der Samenspender der heterologen Verwendung seines Samens nicht widersprochen hat und - 4.
die Entnahmeeinrichtung die in § 2 Absatz 2 Satz 1 genannten Daten des Samenspenders erhoben und gespeichert und die Spendenkennungssequenz oder die eindeutige Spendennummer nach § 2 Absatz 2 Satz 2 gespeichert hat.
(2) Einrichtungen der medizinischen Versorgung dürfen Samen, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in einer Entnahmeeinrichtung gewonnen und von dieser an sie abgegeben wurde, nur heterolog für eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung verwenden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 erfüllt sind. Die Einrichtung der medizinischen Versorgung hat vor der Verwendung außerdem eine schriftliche Bestätigung der Entnahmeeinrichtung, von der sie die Samenspende erhalten hat, einzuholen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
(3) Entnahmeeinrichtungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Samen zur heterologen Verwendung für eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung abgegeben haben, haben in § 2 Absatz 2 Satz 1 genannte personenbezogene Daten des Samenspenders sowie den Kennzeichnungscode, der der Samenspende von der Entnahmeeinrichtung zuerkannt wurde, 110 Jahre nach der Gewinnung des Samens aufzubewahren, soweit solche Angaben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhanden sind. Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer sind die Daten zu löschen.
(4) Einrichtungen der medizinischen Versorgung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Samen für eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung heterolog verwendet haben, haben
- 1.
in § 5 Absatz 2 Satz 1 genannte personenbezogene Daten der Empfängerin der Samenspende, - 2.
den Kennzeichnungscode, der der Samenspende von der Entnahmeeinrichtung zuerkannt wurde, - 3.
den Namen der Entnahmeeinrichtung, von der sie die Samenspende erhalten haben, und - 4.
den Zeitpunkt der Verwendung des Samens nach § 5 Absatz 3 Nummer 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- 1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, - 2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung, - 3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, - 3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit, - 4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, - 5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, - 6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder - 7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- 1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger, - 2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, - 3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, - 4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates, - 5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder - 6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
(2a) (weggefallen)
(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer
- 1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, - 2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder - 3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.