Bundesgerichtshof Urteil, 4. Mai 2022 - XII ZR 64/21

ECLI:bgh
bei uns veröffentlicht am27.05.2022

Rechtsgebiete

Eingereicht durch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

Zusammenfassung des Autors

Der Bundesgerichtshof hat sich zu der Frage geäußert, ob die Betreiberin eines Fitnessstudios zur Rückzahlung von Mitgliedschaftsbeiträgen verflichtet ist, die sie in dem Zeitraum, in dem das Fitnessstudio wegen staatlichen Corona-Maßnahmen schließen musste, von einem Kunden per Lastschrift eingezogen hat. Die Richter des BGH´s entschieden zugunsten der Klägerin und verpflichteten die Fitnessstudiobetreiberin zur Rückzahlung von insgesamt 86,75 Euro.

URTEIL

Bundesgerichtshof

Urteil vom 04.05.2022

Az.: XII ZR 64/21

 

1. Während der Zeit der Schließung eines Fitnessstudios aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie war es dem Betreiber rechtlich unmöglich, dem Nutzungsberechtigten die Möglichkeit zur vertragsgemäßen Nutzung des Fitnessstudios zu gewähren und damit seine vertraglich geschuldete Hauptleistungspflicht zu erfüllen. Für den Zeitraum der Schließung hat der Nutzungsberechtigte einen Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten Monatsbeiträge, sofern der Betreiber von der "Gutscheinlösung" nach Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB keinen Gebrauch gemacht hat.

2. Eine Anpassung vertraglicher Verpflichtungen an die tatsächlichen Umstände kommt grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn das Gesetz in den Vorschriften über die Unmöglichkeit der Leistung die Folge der Vertragsstörung bestimmt. Daher scheidet eine Anwendung des § 313 BGB aus, soweit der Tatbestand des § 275 Abs. 1 BGB erfüllt ist.

3. Bei Art. 240 § 5 EGBGB handelt es sich um eine spezialgesetzliche Regelung, die die gesetzlichen Rechtsfolgen der Unmöglichkeit modifiziert und in ihrem Geltungsbereich die Anwendung des § 313 BGB ausschließt.

4. Der Betreiber eines Fitnessstudios hat deshalb gegen seinen Vertragspartner keinen Anspruch auf eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage dahingehend, dass die vereinbarte Vertragslaufzeit um den Zeitraum einer pandemiebedingten Schließung des Fitnessstudios verlängert wird.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 9. Juli 2021 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten als Betreiberin eines Fitness-Studios Rückzahlung von Monatsbeiträgen, welche er in der Zeit, in der die Beklagte ihr Fitnessstudio aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie schließen musste, entrichtet hat.

Die Parteien schlossen am 13. Mai 2019 einen Vertrag über die Mitgliedschaft im Fitnessstudio der Beklagten mit einer Laufzeit von 24 Monaten, beginnend ab dem 8. Dezember 2019. Der monatliche Mitgliedsbeitrag, der im Lastschriftverfahren eingezogen wurde, betrug 29,90 € nebst einer halbjährlichen Servicepauschale. Aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie musste die Beklagte das Fitnessstudio in der Zeit vom 16. März 2020 bis 4. Juni 2020 schließen. Die Monatsbeiträge für diesen Zeitraum zog die Beklagte weiterhin vom Konto des Klägers ein. Eine vom Kläger mit Schreiben vom 7. Mai 2020 erklärte Kündigung seiner Mitgliedschaft zum 8. Dezember 2021 wurde von der Beklagten akzeptiert. Mit Schreiben vom 15. Juni 2020 verlangte der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung der per Lastschrift eingezogenen Mitgliedsbeiträge für den Zeitraum vom 16. März 2020 bis 4. Juni 2020 in Höhe von insgesamt 86,75 €. Nachdem eine Rückzahlung nicht erfolgte, forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm für den Schließungszeitraum einen Wertgutschein über den eingezogenen Betrag auszustellen. Die Beklagte händigte dem Kläger keinen Wertgutschein aus, sondern bot ihm eine "Gutschrift über Trainingszeit" für den Zeitraum der Schließung an. Dieses Angebot nahm der Kläger nicht an.

Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Rückzahlung der Monatsbeiträge für den Schließungszeitraum in Höhe von 86,75 € nebst Zinsen und zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. Ihre hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision möchte die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen.

Gründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Landgericht hat seine in juris veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:

Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, 346 ff. BGB auf Rückzahlung der für den Zeitraum der Schließung entrichteten Monatsbeiträge in Höhe von insgesamt 86,75 €.

Da das Fitnessstudio der Beklagten aufgrund einer behördlichen Anordnung in der Zeit vom 16. März 2020 bis 4. Juni 2020 geschlossen gewesen sei, habe die Beklagte in diesem Zeitraum die von ihr geschuldete Leistung - nämlich das Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten zum Trainieren - nicht erfüllen können. Der Beklagten sei daher die geschuldete Leistung für diesen Zeitraum unmöglich geworden, so dass ihr Anspruch auf Entrichtung der Monatsbeiträge für den Schließungszeitraum entfallen sei und dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung der bereits erbrachten Gegenleistung zustehe.

Ein nur vorübergehendes Leistungshindernis liege nicht vor, weil die von der Beklagten geschuldete Leistung innerhalb des Vertragszeitraums nicht nachgeholt werden könne. Die Beklagte habe ihre Leistung in jedem Monat "neu" zu erbringen, so dass innerhalb der Vertragslaufzeit kein Raum für die Nachholbarkeit der versäumten Trainingszeit bestehe. Eine Nachholbarkeit sei allenfalls insoweit denkbar, als der Schließungszeitraum an das Ende der Vertragslaufzeit "angehängt" werde. Dies diene jedoch nicht dem Interesse des Klägers, da dieser seine Mitgliedschaft zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt habe.

Die Beklagte habe auch keinen Anspruch nach § 313 Abs. 1 BGB auf Anpassung des Vertrags in der Weise, dass der Schließungszeitraum an das Ende der Vertragslaufzeit kostenfrei angehängt werde. Es liege keine Störung der Geschäftsgrundlage, sondern eine Leistungsstörung vor, die vorrangig nach den allgemeinen Regeln des Leistungsstörungsrechts zu lösen sei. Die Beklagte verlange auch keine Anpassung des Vertrags, sondern vielmehr eine Anpassung der gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge bei Unmöglichkeit im Synallagma, weil die vom Gesetz vorgesehene Rechtsfolge nach ihrer Auffassung zu einem wirtschaftlich unzumutbaren Ergebnis führe. Ein Rückgriff auf die Regeln der Störung der Geschäftsgrundlage komme aber nicht allein deshalb in Betracht, weil die Anwendung des Leistungsstörungsrechts für die Beklagte zu einer wirtschaftlich nachteiligen Lösung führe.

Dass für den vorliegenden Fall die Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage nicht zur Anwendung gelangen sollen, folge im Ergebnis auch daraus, dass der Gesetzgeber mit Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB eine Regelung geschaffen habe, welche die Folgen einer behördlich angeordneten Schließung von Freizeiteinrichtungen abmildern solle.

Zudem entspreche eine Verlängerung der Vertragslaufzeit insbesondere dann nicht den Interessen des Mitglieds, wenn dieses - wie hier - die Mitgliedschaft ordentlich gekündigt habe. Eine solche Lösung würde einseitig die wirtschaftlichen Interessen der Beklagten befriedigen, nicht jedoch dem Interesse des Mitglieds dienen, das weiter zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet bliebe, ohne die Trainingszeiten nachholen zu können.

Ob die Beklagte dem Rückzahlungsanspruch des Klägers die sog. "Gutscheinlösung" des Art. 240 § 5 EGBGB entgegenhalten könne, müsse nicht entschieden werden, weil die Beklagte dem Kläger zu keinem Zeitpunkt einen entsprechenden Gutschein angeboten habe.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kläger gemäß §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung der für den Zeitraum der Schließung entrichteten Monatsbeiträge in Höhe von insgesamt 86,75 € hat.

a) Nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung, falls der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB die geschuldete Leistung nicht erbringen muss. Ist die nicht geschuldete Gegenleistung bereits bewirkt, kann der Schuldner diese gemäß § 326 Abs. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 346 bis 348 BGB zurückfordern. Diese Voraussetzungen für das Rückforderungsrecht aus § 326 Abs. 4 BGB sind vorliegend erfüllt.

aa) Gemäß § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Rechtliche Unmöglichkeit ist gegeben, wenn ein geschuldeter Erfolg aus Rechtsgründen nicht herbeigeführt werden kann oder nicht herbeigeführt werden darf (BGHZ 195, 195 = NJW 2013, 152 Rn. 33 mwN). So liegt der Fall hier.

bb) Die Beklagte musste zunächst aufgrund der für sofort vollziehbar erklärten Allgemeinverfügung Nr. 4 des Landkreises Emsland "zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Emsland" vom 17. März 2020 (vgl. Amtsblatt für den Landkreis Emsland 10/2020 vom 18. März 2020 S. 91) ihr Fitnessstudio schließen. Anschließend beruhte die Schließungsanordnung auf § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 der Niedersächsischen Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie vom 2. April 2020 (Nds. GVBl. Nr. 7/2020 vom 3. April 2020 S. 55 ff.) und deren Verlängerungen. Erst durch die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 5. Juni 2020 (Nds. GVBl. Nr. 18/2020 vom 5. Juni 2020 S. 147 ff.) durften Fitnessstudios wieder geöffnet werden.

Aufgrund dieser hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie war es der Beklagten in dem streitgegenständlichen Zeitraum rechtlich unmöglich, dem Kläger die Möglichkeit zur vertragsgemäßen Nutzung des Fitnessstudios zu gewähren und damit ihre vertraglich geschuldete Hauptleistungspflicht zu erfüllen (vgl. LG Freiburg COVuR 2021, 474, 476; Stöber NJW 2022, 897; Jänsch COVuR 2021, 578 f.; Köhler ZJS 2021, 108 f.)

b) Entgegen der Auffassung der Revision liegt hier kein Fall einer nur vorübergehenden Unmöglichkeit vor, die von § 275 Abs. 1 BGB nicht erfasst würde.

aa) Zwar musste die Beklagte das Fitnessstudio im Hinblick auf die zeitliche Befristung der Corona-Schutzmaßnahmen lediglich vorübergehend schließen. Ein nur zeitweiliges Erfüllungshindernis ist aber dann einem dauernden gleichzustellen, wenn durch das Hindernis die Erreichung des Vertragszwecks in Frage gestellt ist und der einen oder anderen Partei bei billiger Abwägung der beiderseitigen Belange nicht mehr zugemutet werden könnte, die Leistung dann noch zu fordern oder zu erbringen. Dabei ist die Frage, ob ein Leistungshindernis zu einer dauernden oder nur vorübergehenden Unmöglichkeit führt, nach dem Zeitpunkt des Eintritts des Hindernisses zu beurteilen (vgl. BGHZ 174, 61 = NJW 2007, 3777 Rn. 24 mwN).

bb) Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass der Beklagten in dem hier maßgeblichen Zeitraum die von ihr geschuldete Leistung dauerhaft unmöglich geworden ist.

Wird - wie im vorliegenden Fall - für einen Fitnessstudiovertrag eine mehrmonatige feste Vertragslaufzeit gegen Zahlung eines monatlich fällig werdenden Entgelts vereinbart, schuldet der Betreiber des Fitnessstudios seinem Vertragspartner die Möglichkeit, fortlaufend das Studio zu betreten und die Trainingsgeräte zu nutzen. Der Zweck eines Fitnessstudiovertrags liegt in der regelmäßigen sportlichen Betätigung und damit entweder in der Erreichung bestimmter Fitnessziele oder zumindest der Erhaltung von Fitness und körperlicher Gesundheit. Aufgrund dessen sind für den Vertragspartner gerade die regelmäßige und ganzjährige Öffnung und Nutzbarkeit des Studios von entscheidender Bedeutung (vgl. LG Freiburg COVuR 2021, 474, 476; Jänsch COVuR 2021, 578, 579). Kann der Betreiber des Fitnessstudios während der vereinbarten Vertragslaufzeit dem Vertragspartner zeitweise die Nutzungsmöglichkeit des Studios nicht gewähren, etwa weil er - wie hier - das Fitnessstudio aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie schließen muss, kann dieser Vertragszweck für den Zeitraum der Schließung nicht erreicht werden. Die von dem Betreiber geschuldete Leistung ist deshalb wegen Zeitablaufs nicht mehr nachholbar (vgl. Stöber NJW 2022, 897).

cc) In diesem Zusammenhang rügt die Revision zu Unrecht, das Berufungsgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, zunächst durch Auslegung des Fitnessstudiovertrags den konkreten Inhalt der Leistungsverpflichtung der Beklagten zu bestimmen.

(1) Die Revision meint, der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag enthalte keine ausdrückliche Regelung zum Umfang der Leistungspflicht der Beklagten, weil dort weder konkrete, vertraglich geschuldete Öffnungszeiten noch eine Mindestanzahl an Öffnungstagen pro Monat vereinbart worden seien. Deshalb ergebe sich aus der gebotenen Auslegung des streitgegenständlichen Vertrags, dass die Beklagte nicht von Vertragsbeginn bis Vertragsende ununterbrochen zur Zurverfügungstellung des Fitnessstudios verpflichtet gewesen sei, und zwar insbesondere dann nicht, wenn die Öffnung des Fitnessstudios eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstelle. Der Vertrag weise bezüglich der Öffnungszeiten zudem eine Regelungslücke auf, weshalb das Berufungsgericht eine ergänzende Vertragsauslegung hätte vornehmen müssen. Danach hätten sich die Vertragsparteien bei Abschluss des Mitgliedsvertrags redlicherweise dahingehend geeinigt, dass die Beklagte entsprechend § 315 Abs. 1 BGB berechtigt sein sollte, ihr Fitnessstudio entsprechend der Billigkeit für einen begrenzten Zeitraum zu schließen, und dem Kläger im Gegenzug ein Recht auf Nachholung der verpassten Trainingszeit eingeräumt werde. Dieses Bestimmungsrecht habe die Beklagte vorliegend auch nach billigem Ermessen im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB ausgeübt, indem sie bestimmt habe, dass der Kläger die verlorene Trainingszeit nach dem eigentlichen Vertragsende nachholen könne.

(2) Dem kann nicht gefolgt werden.

(a) Zwar enthält der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag tatsächlich keine ausdrückliche Regelung zum Umfang der Leistungspflicht der Beklagten. Es ist darin lediglich von einer Mitgliedschaft des Klägers für 24 Monate und einem "Trainingsbeginn" die Rede. Eine Verpflichtung zur ununterbrochenen Zurverfügungstellung des Fitnessstudios ist weder in dem Fitnessstudiovertrag noch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ausdrücklich vorgesehen. Nach Ziffer 2.1 der für das streitgegenständliche Rechtsverhältnis geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen war die Beklagte jedoch dazu verpflichtet, dem Kläger die Nutzung ihres Fitnessstudios "während der Öffnungszeiten" zu ermöglichen. Daher ist der Vertrag dahingehend auszulegen, dass der Kunde das Fitnessstudio während der ihm bei Vertragsschluss bekannten regelmäßigen Öffnungszeiten nutzen kann und die Beklagte jedenfalls nicht dazu berechtigt ist, das Fitnessstudio zu diesen Zeiten und erst recht nicht über mehrere Monate hinweg vollständig zu schließen. Diese Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, weil hierzu keine weiteren Feststellungen zu treffen sind.

(b) Entgegen der Auffassung der Revision weist der Vertrag daher auch keine planwidrige Regelungslücke auf, die im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden müsste. Allein der Umstand, dass ein Vertrag für einen bestimmten Gesichtspunkt keine ausdrückliche Regelung enthält, besagt noch nicht, dass er insoweit unvollständig ist. Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrundeliegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre. Die ergänzende Vertragsauslegung muss sich als zwingende selbstverständliche Folge aus dem Gesamtzusammenhang des Vereinbarten ergeben, so dass ohne die vorgenommene Ergänzung das Ergebnis in offenbarem Widerspruch mit dem nach dem Inhalt des Vertrags tatsächlich Vereinbarten stehen würde (Senatsurteil BGHZ 200, 133 = NJW 2014, 1521 Rn. 17 mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zudem darf die ergänzende Vertragsauslegung nicht zu einer wesentlichen Erweiterung des Vertragsinhaltes führen (Senatsurteil BGHZ 200, 133 = NJW 2014, 1521 Rn. 17 mwN). Dies wäre jedoch der Fall, wenn der Beklagten im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung das von der Beklagten angenommene einseitige Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt würde.

2. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte dem Rückzahlungsanspruch des Klägers nicht entgegenhalten kann, der Vertrag sei wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB dahingehend anzupassen, dass sich die vereinbarte Vertragslaufzeit um die Zeit, in der das Fitnessstudio geschlossen werden musste, verlängert wird.

a) Zwar wird diese Auffassung in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung teilweise vertreten (so etwa AG Gelnhausen Urteil vom 24. Juni 2021 - 53 C 77/21 - juris; AG Zeitz Urteil vom 1. Dezember 2020 - 4 C 112/20 - juris; AG Paderborn COVuR 2021, 549 f.; AG Minden Urteil vom 29. April 2021 - 2 C 17/21 - BeckRS 2021, 28556; AG Verden Urteil vom 12. Februar 2021 - 2 C 384/20 - BeckRS 2021, 28813; AG Oldenburg Urteil vom 16. Juni 2021 - 7 C 7305/20 - BeckRS 2021, 28554; AG Kaufbeuren Urteil vom 19. Mai 2021 - 2 C 223/21 - BeckRS 2021, 28874).

b) Diese Rechtsprechung verkennt jedoch bereits das Konkurrenzverhältnis zwischen § 275 Abs. 1 BGB und § 313 BGB. Eine Anpassung vertraglicher Verpflichtungen an die tatsächlichen Umstände kommt grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn das Gesetz in den Vorschriften über die Unmöglichkeit der Leistung die Folge der Vertragsstörung bestimmt (vgl. BGH Urteil vom 17. Februar 1995 - V ZR 267/93 - NJW-RR 1995, 853, 854; BGHZ 191, 139 = NJW 2012, 373 Rn. 12). Daher scheidet eine Anwendung des § 313 BGB aus, soweit der Tatbestand des § 275 Abs. 1 BGB erfüllt ist (vgl. BeckOK BGB/Lorenz [Stand: 1. Februar 2022] § 313 Rn. 20; BeckOGK/Martens [Stand: 1. April 2022] BGB § 313 Rn. 230; MünchKommBGB/Finkenauer 8. Aufl. § 313 Rn. 155; MünchKommBGB/Ernst 8. Aufl. § 275 Rn. 19).

c) Im vorliegenden Fall war es der Beklagten aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie in dem streitgegenständlichen Zeitraum unmöglich, dem Kläger die vertragsgemäße Nutzung des Fitnessstudios zu gewähren. Dieser Fall der rechtlichen Unmöglichkeit der Leistungserbringung wird abschließend von den speziellen Regelungen des schuldrechtlichen Leistungsstörungsrechts erfasst, indem die Beklagte nach § 275 Abs. 1 BGB von ihrer Leistungsverpflichtung frei geworden ist und sie gleichzeitig ihren Anspruch auf die Gegenleistung nach § 326 Abs. 1 BGB verloren hat. Eine Anpassung des Vertrags wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB ist daneben nicht möglich. Denn Gegenstand des § 313 Abs. 1 BGB ist die durch die Veränderung der Geschäftsgrundlage ausgelöste Störung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Eine Anpassung des Vertragsinhalts ist aber nicht mehr möglich, wenn bereits aufgrund spezieller gesetzlicher Regelungen, wie im vorliegenden Fall aufgrund der §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 Satz 1 BGB, die wechselseitigen vertraglichen Leistungsverpflichtungen entfallen sind.

Das Berufungsgericht weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die von der Beklagten begehrte Anpassung des Vertrags im Ergebnis nicht darauf ausgerichtet wäre, den Vertragsinhalt den veränderten Umständen aufgrund der COVID-19-Pandemie anzupassen, sondern darauf, die für sie wirtschaftlich nachteiligen Folgen der gesetzlichen Regelungen zur Unmöglichkeit zu korrigieren. Dies ist jedoch nicht der Zweck der Regelung zur Störung der Geschäftsgrundlage.

d) Ein Anspruch der Beklagten auf die begehrte Vertragsanpassung scheidet auch deshalb aus, weil mit Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB eine speziellere Vorschrift besteht, die im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Folgen der Unmöglichkeit modifiziert und im vorliegenden Fall einem Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze zur Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage entgegensteht.

aa) Grundsätzlich ist eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB nicht möglich, wenn der Gesetzgeber das Risiko einer Vertragsstörung erkannt und zur Lösung der Problematik eine spezielle gesetzliche Vorschrift geschaffen hat. Solche Regelungen schließen in ihrem Anwendungsbereich regelmäßig einen Rückgriff auf § 313 BGB aus (vgl. MünchKommBGB/Finkenauer 8. Aufl. § 313 Rn. 138 f.; BeckOK BGB/Lorenz [Stand: 1. Februar 2022] § 313 Rn. 13; BeckOGK/Martens [Stand: 1. April 2022] BGB § 313 Rn. 165 f.; Grüneberg/Grüneberg BGB 82. Aufl. § 313 Rn. 16; vgl. auch Senatsurteil vom 6. März 2002 - XII ZR 133/00 - NJW 2002, 2098, 2100; BGHZ 40, 336 = NJW 1964, 861). In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Gefahr einer bestimmten Vertragsstörung erkannt hat und mit der gesetzlichen Regelung für einen angemessenen Interessenausgleich zwischen den Beteiligten sorgen wollte. Wäre in diesen Fällen daneben auch eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage möglich, bestünde die Gefahr, dass die gesetzgeberische Wertung umgangen wird (vgl. MünchKommBGB/Finkenauer 8. Aufl. § 313 Rn. 139). Daher kann in diesen Fällen auf § 313 BGB nur dann zurückgegriffen werden, wenn der Anwendungsbereich der speziellen Vorschrift im Einzelfall nicht berührt ist (BeckOK BGB/Lorenz [Stand: 1. Februar 2022] § 313 Rn. 13; BeckOGK/Martens [Stand: 1. April 2022] BGB § 313 Rn. 165).

bb) Bei der durch Art. 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsrecht und im Recht der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE) vom 15. Mai 2020 mit Wirkung vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 948) eingeführten Vorschrift des Art. 240 § 5 EGBGB handelt es sich um eine solche spezialgesetzliche Regelung, die die gesetzlichen Rechtsfolgen der Unmöglichkeit modifiziert und in ihrem Geltungsbereich die Anwendung des § 313 BGB ausschließt (vgl. BeckOGK/Preisser [Stand: 1. April 2022] EGBGB Art. 240 § 5 Rn. 45; BeckOGK/Martens [Stand: 1. April 2022] BGB § 313 Rn. 240.1; MünchKommBGB/Busche 8. Aufl. Art. 240 § 5 EGBGB Rn. 43; Jänsch COVuR 2021, 578, 581).

Zur Zeit der Schaffung dieser Vorschrift mussten aufgrund der umfangreichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen Veranstaltungsverbote und Kontaktbeschränkungen eine Vielzahl von Veranstaltungen abgesagt und Freizeiteinrichtungen vorübergehend geschlossen werden. Daher konnten vielfach bereits erworbene Eintrittskarten nicht eingelöst werden. Ebenso konnten Inhaber einer zeitlichen Nutzungsberechtigung für eine Freizeiteinrichtung diese für eine gewisse Zeit nicht nutzen. Da der Gesetzgeber zutreffend davon ausging, dass die Inhaber der Eintrittskarten und Nutzungsberechtigungen gemäß §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB berechtigt sind, die Erstattung des Eintrittspreises oder Entgelts von dem jeweiligen Veranstalter oder Betreiber zu verlangen, befürchtete er bei diesen einen erheblichen Liquiditätsabfluss, der für viele Unternehmen im Veranstaltungsbereich zu einer existenzbedrohenden Situation hätte führen können (BT-Drucks. 19/18697 S. 1 und 5). Zudem sah der Gesetzgeber die Gefahr, dass Insolvenzen von Veranstaltungsbetrieben neben den nachteiligen Folgen für die Gesamtwirtschaft und das kulturelle Angebot in Deutschland voraussichtlich auch dazu führen würden, dass viele Inhaber von Eintrittskarten oder Nutzungsberechtigungen keine Rückerstattung erhalten würden (BT-Drucks. 19/18697 S. 5).

Um diese unerwünschten Folgen nach Möglichkeit zu verhindern, wollte der Gesetzgeber mit Art. 240 § 5 EGBGB für Veranstaltungsverträge, die vor dem 8. März 2020 abgeschlossen waren, eine Regelung schaffen, die die Veranstalter von Freizeitveranstaltungen dazu berechtigt, den Inhabern von Eintrittskarten statt der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein in Höhe des Eintrittspreises auszustellen (Art. 240 § 5 Abs. 1 EGBGB), sofern die Veranstaltung aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte. Durch Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB wurde dem Betreiber einer Freizeiteinrichtung das Recht eingeräumt, dem Nutzungsberechtigten einen Gutschein zu übergeben, der dem Wert des nicht nutzbaren Teils der Berechtigung entspricht (BT-Drucks. 19/18697 S. 5).

Bei der Ausgestaltung dieser Regelung hatte der Gesetzgeber aber nicht nur die Interessen der Veranstalter und Betreiber von Freizeiteinrichtungen im Blick. Da durch die Gutscheinlösung und die damit verbundene gesetzliche Ersetzungsbefugnis (vgl. MünchKommBGB/Busche 8. Aufl. Art. 240 § 5 EGBGB Rn. 28; Jänsch COVuR 2021, 578, 579) für die Veranstalter und Betreiber auch der Rückzahlungsanspruch des Inhabers einer Eintrittskarte oder einer sonstigen Teilnahme- oder Nutzungsberechtigung aus § 326 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB modifiziert wurde, enthält Art. 240 § 5 Abs. 5 EGBGB eine Unzumutbarkeitsregelung (vgl. BT-Drucks. 19/18697 S. 8 f.). Danach kann der Inhaber eines Gutscheins die Auszahlung des Werts verlangen, wenn der Verweis auf einen Gutschein für ihn angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist (Art. 240 § 5 Abs. 5 Nr. 1 EGBGB) oder er den Gutschein nicht bis zum 31. Dezember 2021 eingelöst hat (Art. 240 § 5 Abs. 5 Nr. 2 EGBGB).

Durch diese Gutscheinlösung hat der Gesetzgeber unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der Unternehmer im Veranstaltungs- und Freizeitbereich als auch der Interessen der Kunden eine abschließende Regelung getroffen, um die Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungs- und Freizeitbereich abzufangen. Zwar bleibt es den Vertragsparteien trotz dieser Regelung unbenommen, eine anderweitige vertragliche Vereinbarung zu schließen. Eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage findet daneben jedoch nicht statt. Könnte der Betreiber einer Freizeiteinrichtung nach § 313 Abs. 1 BGB von seinem Kunden verlangen, dass die Zeit einer Betriebsschließung an die vertraglich vereinbarte Vertragslaufzeit angehängt wird, würde das vom Gesetzgeber mit der Gutscheinlösung verfolgte Regelungskonzept umgangen (so auch Jänsch COVuR 2021, 578, 581).

Dass nach Auffassung des Gesetzgebers Art. 240 § 5 EGBGB in seinem Anwendungsbereich eine abschließende Regelung darstellen und daneben ein Rückgriff auf § 313 BGB ausgeschlossen sein soll, lässt sich schließlich auch daraus entnehmen, dass der Gesetzgeber in Art. 240 § 7 EGBGB für Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume, die keine Wohnräume sind, ausdrücklich klargestellt hat, dass § 313 BGB anwendbar ist, wenn die Räumlichkeiten aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Mieter oder Pächter nicht oder nur eingeschränkt nutzbar sind. Aus dem Fehlen einer entsprechenden Regelung in Art. 240 § 5 EGBGB kann deshalb geschlossen werden, dass der Gesetzgeber für Verträge im Bereich von Freizeitveranstaltungen und -einrichtungen die Anwendung des § 313 BGB als ausgeschlossen angesehen hat (vgl. BeckOGK/Preisser [Stand: 1. April 2022] EGBGB Art. 240 § 5 Rn. 45; Jänsch COVuR 2021, 578, 581).

cc) Danach scheidet ein Anspruch der Beklagten auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage auch deshalb aus, weil vorliegend die Tatbestandsvoraussetzungen des vorrangig anwendbaren Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB erfüllt sind.

Der streitgegenständliche Fitnessstudiovertrag ist vom sachlichen und die Beklagte als Inhaberin des Fitnessstudios vom persönlichen Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst (vgl. MünchKommBGB/Busche 8. Aufl. Art. 240 § 5 EGBGB Rn. 9 und 11; vgl. auch BT-Drucks. 19/18697 S. 5). Da der Vertrag vor dem 8. März 2020 abgeschlossen wurde, ist auch der zeitliche Anwendungsbereich der Vorschrift gegeben. Die Beklagte wäre daher berechtigt gewesen, dem Kläger statt der Erstattung des Entgelts für die Zeit der Schließung des Fitnessstudios einen entsprechenden Gutschein zu übergeben. Von dieser Möglichkeit hat sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Nach den getroffenen Feststellungen hat sie dem Kläger lediglich eine "Gutschrift über Trainingszeit" ausgestellt, die den Anforderungen nach Art. 240 § 5 Abs. 3 und 4 EGBGB nicht entspricht. Der Aufforderung des Klägers, ihm einen Gutschein über den bereits eingezogenen Mitgliedsbeitrag auszustellen, kam die Beklagte hingegen nicht nach. Eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage dahingehend, dass der Zeitraum der Schließung an die vertraglich vereinbarte Laufzeit des Vertrags angehängt wird, kann die Beklagte daher nicht verlangen.

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#BJNR001950896BJNE026802377 (1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. (2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 326 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht


#BJNR001950896BJNE031902377 (1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im

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Bundesgerichtshof Urteil, 4. Mai 2022 - XII ZR 64/21 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 4. Mai 2022 - XII ZR 64/21 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 4. Mai 2022 - XII ZR 64/21

bei uns veröffentlicht am 27.05.2022

Der Bundesgerichtshof hat sich zu der Frage geäußert, ob die Betreiberin eines Fitnessstudios zur Rückzahlung von Mitgliedschaftsbeiträgen verflichtet ist, die sie in dem Zeitraum, in dem das Fitnessstudio wegen staatlichen Coron
Zivilrecht

Bundesgerichtshof Urteil, 06. März 2002 - XII ZR 133/00

bei uns veröffentlicht am 06.03.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 133/00 Verkündet am: 6. März 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB §
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 4. Mai 2022 - XII ZR 64/21.

Bundesgerichtshof Urteil, 4. Mai 2022 - XII ZR 64/21

bei uns veröffentlicht am 27.05.2022

Der Bundesgerichtshof hat sich zu der Frage geäußert, ob die Betreiberin eines Fitnessstudios zur Rückzahlung von Mitgliedschaftsbeiträgen verflichtet ist, die sie in dem Zeitraum, in dem das Fitnessstudio wegen staatlichen Coron
Zivilrecht

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(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

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(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

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(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

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(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

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(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

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(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

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(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

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(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

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(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

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(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

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(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

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(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 133/00 Verkündet am:
6. März 2002
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Zur Anwendbarkeit der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage - neben
den Bestimmungen des Schuldrechtsanpassungsgesetzes - auf in der DDR abgeschlossene
Nutzungsverträge über Grundstücke, die Freizeit- und Erholungszwekken
dienen (Datschengrundstücke).
BGH, Urteil vom 6. März 2002 - XII ZR 133/00 - OLG Rostock
LG Rostock
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. März 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 10. April 2000 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 4. April 1999 wird zurückgewiesen. Die Revision des Klägers gegen das bezeichnete Urteil des Oberlandesgerichts Rostock wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Nutzungsberechtigung des Klägers an einem Grundstück in R. . Der Kläger war zu DDR-Zeiten Oberbürgermeister der Stadt R. und Erster Sekretär der SED-Kreisleitung R. Stadt. Am 16. Februar 1988 erwarb er von der Stadt R. eine von ihm schon zuvor genutzte Gebäude-
hälfte nebst Garage zum Kaufpreis von 13.200 DDR-Mark. Gleichzeitig schloß er mit der Wasserwirtschaftsdirektion Küste in S. einen unbefristeten Nutzungsvertrag über die Grundstücksfläche von 682,5 qm, auf der die von ihm erworbene Wochenendhaushälfte stand. Dieser Nutzungsvertrag wurde vom Rat der Stadt R. , Abteilung Finanzen und Preise, genehmigt. Mit Bescheid vom 19. Mai 1993 wies die Oberfinanzdirektion R. das Grundstück mit dem daraufstehenden Gebäude der beklagten Stadt R. zu. Mit Urteil vom 23. November 1995 stellte das Landgericht R. fest, daß der Veräußerungsvertrag vom 16. Februar 1988, mit dem der Kläger die Gebäudehälfte erworben hatte, wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei, und verurteilte den Kläger (den Beklagten des damaligen Verfahrens), das Gebäude und die Garage zu räumen. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil hatte keinen Erfolg, seine Revision hat der Bundesgerichtshof nicht zur Entscheidung angenommen. Inzwischen hat der Kläger die Gebäude geräumt und herausgegeben. Die Beklagte hat in zwei an den Kläger gerichteten Anwaltsschreiben vom 24. April 1998 und vom 12. Juni 1998 die Ansicht vertreten, auch der Nutzungsvertrag sei - wie der Grundstücksvertrag - nichtig und deshalb stehe ihm kein Nutzungsrecht an dem Grundstück zu. Daraufhin hat der Kläger im vorliegenden Verfahren die Feststellung beantragt, daß der Nutzungsvertrag wirksam sei. Die Beklagte hat Widerklage erhoben mit dem Antrag, den Kläger zur Räumung und Herausgabe der Grundstücksfläche zu verurteilen. Sie meint, der Nutzungsvertrag sei auch deshalb nicht wirksam zustande gekommen, weil die erforderliche staatliche Genehmigung nicht durch den zu-
ständigen Rat des Bezirks R. , sondern durch den Rat der Stadt R. , Abteilung Finanzen und Preise, erteilt worden sei. Zumindest sei die vom Rat der Stadt R. erteilte Genehmigung mit Schreiben vom 8. Dezember 1989 wirksam widerrufen worden. Im übrigen sei der Vertrag sittenwidrig. Das Landgericht hat festgestellt, daû sich der Rechtsstreit hinsichtlich der Klage (wegen der Erhebung der Widerklage) in der Hauptsache erledigt habe. Es hat den Kläger auf die Widerklage hin verurteilt, die Grundstücksfläche geräumt an die Beklagte herauszugeben. Das Landgericht wertet die Erhebung der Widerklage als Kündigung des Nutzungsvertrages und hält diese Kündigung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage für gerechtfertigt. Auf die Berufung des Klägers hin hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und den Kläger mit Rücksicht auf § 23 Abs. 6 SchuldRAnpG zur Räumung erst zum 31. März 2003 verurteilt. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Der Kläger will erreichen, daû die Widerklage insgesamt abgewiesen wird, die Beklagte, daû die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang zurückgewiesen wird.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur (vollständigen) Zurückweisung der Berufung des Klä-
gers gegen das erstinstanzliche Urteil. Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Die Widerklage ist begründet. Der Kläger ist verpflichtet, das Grundstück zu räumen, und zwar nicht erst - wie vom Berufungsgericht angenommen - zum 31. März 2003. 1. Die Parteien streiten darüber, ob der Nutzungsvertrag vom 1. März 1988 über das Grundstück nach dem damaligen Recht der DDR wirksam zustande gekommen ist und ob er - wie der Vertrag über den Erwerb der Wochenendhaushälfte - wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. Das Berufungsgericht hält den Nutzungsvertrag für wirksam. Es ist jedoch nicht erforderlich, hierauf näher einzugehen. Der Kläger ist nämlich in jedem Fall zur sofortigen Räumung verpflichtet. Wäre der Nutzungsvertrag - aus welchen Gründen auch immer - unwirksam , stünde dem Kläger kein Nutzungsrecht zu und er wäre zur Räumung und Herausgabe verpflichtet. Ist der Vertrag wirksam zustande gekommen und nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig, ist der Kläger ebenfalls zur Räumung verpflichtet. In diesem Falle ist das Nutzungsverhältnis nämlich durch eine wirksame Kündigung der Beklagten beendet worden. Die Vorinstanzen sind zu Recht und von den Parteien nicht angegriffen davon ausgegangen, daû in der Erhebung der Widerklage, mit der die Beklagte Räumung des Grundstücks begehrt, eine Kündigung des Nutzungsvertrages gesehen werden kann. Im übrigen hat die Beklagte mit Schreiben vom 17. Februar 2000 - während der Berufungsinstanz - vorsorglich erneut die Kündigung des Nutzungsvertrages erklärt. 2. Zur Kündigung berechtigt war die Beklagte nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs, daû die aus § 242 BGB entwickelten Grundsätze zum Wegfall der Geschäftsgrundlage auf in der DDR vor dem Beitritt begründete vertragliche Schuldverhältnisse anzuwenden sind, und zwar unabhängig davon , ob für diese Schuldverhältnisse nach dem Beitritt weiterhin das Recht der DDR oder das Recht der Bundesrepublik gilt (BGHZ 131, 209, 214 m.N.). Das Berufungsgericht meint, die Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage sei im vorliegenden Fall durch das Schuldrechtsanpassungsgesetz ausgeschlossen. Dieses Gesetz regele auch für nicht bebaute Grundstücke unter Berücksichtigung der grundlegenden Veränderungen der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse die Überführung der nach der sozialistischen Rechts- und Eigentumsordnung erworbenen Rechtspositionen in das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungsverträge seien gemäû den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen, für eine Anpassung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage sei daneben kein Raum. In dieser allgemeinen Form ist diese Ansicht nicht zutreffend. Das Schuldrechtsanpassungsgesetz regelt bezüglich zahlreicher Veränderungen , die nach dem Beitritt eingetreten sind, ob eine Anpassung der Altverträge stattzufinden hat oder nicht, und wenn ja auf welche Weise. Es ist richtig, daû für eine Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage kein Raum bleibt, soweit Veränderungen zu beurteilen sind, deren Auswirkungen auf den Vertrag - positiv oder negativ - in dem Schuldrechtsanpassungsgesetz geregelt sind. Deshalb hat z.B. eine Anpassung des vereinbarten Nutzungsentgelts an die veränderten Verhältnisse nicht nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu erfolgen, sondern nach den einschlägigen Bestimmungen des Schuldrechtsanpassungsgesetzes (BGH,
Urteil vom 25. November 1998 - VIII ZR 380/96 - ZMR 1999, 306, 308, 310; Görk, Deutsche Einheit und Wegfall der Geschäftsgrundlage, S. 173). Daraus ergibt sich aber nicht, daû die Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auch dann durch das Schuldrechtsanpassungsgesetz ausgeschlossen ist, wenn es sich um eine Geschäftsgrundlage handelt, für die ihrer Art nach das Schuldrechtsanpassungsgesetz keine Regelungen enthält. Die Anpassungsregelungen des Schuldrechtsanpassungsgesetzes für Nutzungsverträge über Grundstücke, die zu Erholungs- und Freizeitzwecken dienen (sogenannte Datschengrundstücke), sollen dazu dienen, Nutzungsverträge , die in der DDR begründet worden sind, "sozial abgefedert" in das Mietund Pachtrecht des bürgerlichen Gesetzbuchs überzuleiten (BVerfG, Beschluû vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 995/95 - VIZ 2000, 42, 44). Die Nutzer solcher Grundstücke hatten nach dem Recht der DDR gegenüber dem Grundstückseigentümer eine sehr starke Rechtsstellung, konnten auf den unbefristeten Fortbestand ihres Nutzungsrechts vertrauen und haben in diesem Vertrauen häufig erhebliche Investitionen getätigt. Mit Rücksicht darauf hat der Gesetzgeber für eine Übergangsphase dem Interesse der Nutzer an der Aufrechterhaltung ihrer Rechte einen weitgehenden Vorrang eingeräumt (BVerfG aaO). Die Anpassungsregeln stellen sicher, daû der Nutzungsberechtigte das Erholungsgrundstück auch unter der Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine gewisse Zeit genauso und - weitgehend - zu denselben Bedingungen nutzen kann, wie der ursprüngliche Nutzungsvertrag es vorsah. Nur soweit dieser Schutzzweck reicht, ist neben den Regelungen des Schuldrechtsanpassungsgesetzes eine Anpassung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ausgeschlossen. Aus dem Schuldrechtsanpassungsgesetz ergeben sich aber keine Anhaltspunkte dafür, daû eine Anpassung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage allgemein nicht zulässig sein soll. Vielmehr
sind die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage z.B. uneingeschränkt anwendbar, wenn aufgrund einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse die nach dem ursprünglichen Nutzungsvertrag vorgesehene Nutzung nicht mehr möglich ist. Das ist hier der Fall. 3. Das Berufungsgericht hat sich - von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht - nicht mit der Frage befaût, was die Vertragsparteien bei Abschluû des Nutzungsvertrages zur Geschäftsgrundlage gemacht haben. Da das Berufungsgericht aber - wenn auch zum Teil in anderem Zusammenhang - die notwendigen tatsächlichen Feststellungen getroffen hat und weitere Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind, kann der Senat die entsprechende Auslegung selbst vornehmen. Er ist deshalb auch in der Lage, in der Sache abschlieûend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO). Geschäftsgrundlage beim Abschluû des Nutzungsvertrages über das streitige Grundstück war, daû der Kläger an der Wochenendhaushälfte, die auf diesem Grundstück stand, nutzungsberechtigt war und daû er das Grundstück zwingend brauchte, um sein Wochenendhaus sinnvoll nutzen zu können. Für diese Annahme spricht, daû der Nutzungsvertrag an demselben Tag - dem 1. März 1988 - abgeschlossen worden ist, an dem dem Kläger das Wochenendhaus übergeben worden ist, wenige Tage nach Abschluû des Veräuûerungsvertrages über das Wochenendhaus. Weiter spricht dafür, daû nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in dem Kaufvertrag über das Wochenendhaus ausdrücklich die Notwendigkeit erwähnt wird, über das Grundstück einen Nutzungsvertrag abzuschlieûen, und in § 5 Abs. 1 des Nutzungsvertrages auf die Berechtigung des Klägers verwiesen wird, das auf dem ihm überlassenen Grundstück stehende Wochenendhaus zu nutzen. Schlieûlich wäre es offensichtlich unvernünftig gewesen, das Nutzungsrecht an dem
Grundstück einem anderen zu überlassen als dem Nutzungsberechtigten des auf dem Grundstück stehenden Wochenendhauses. 4. Diese Geschäftsgrundlage hat unter keinem Gesichtspunkt eine Ähnlichkeit mit den im Schuldrechtsanpassungsgesetz geregelten Fällen. Sie ist entfallen, nachdem der Kläger das Wochenendhaus räumen und herausgeben muûte. Die mit beiden Verträgen verfolgte Absicht, das Wochenendhaus und das Grundstück, auf dem es steht, gemeinsam zu nutzen, ist bei Aufrechterhalten des Nutzungsvertrages nicht mehr zu verwirklichen. Die Nutzung allein des Grundstücks - ohne das Wochenendhaus - hätte eine grundlegend andere Qualität als die Nutzung, die den Parteien bei Abschluû des Nutzungsvertrages vorschwebte. Das Begehren des Klägers läuft im Ergebnis darauf hinaus, daû er, wenn er das Grundstück nicht - wie ursprünglich geplant - zusammen mit dem Haus nutzen könne, weil er das Haus in sittenwidriger Weise erworben habe, wenigstens berechtigt sein müsse, das Grundstück auf andere Weise zu nutzen. Der Schutzzweck des Schuldrechtsanpassungsgesetzes deckt dieses Begehren nicht, er steht einem solchen Begehren geradezu entgegen. 5. Nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage hat eine Anpassung des Nutzungsvertrages an die veränderten Verhältnisse zu erfolgen. Dabei ist zu berücksichtigen, daû mit dem Abschluû des Nutzungsvertrages eine gemeinsame Nutzung des Grundstücks und des daraufstehenden Wochenendhauses beabsichtigt war. Eine gemeinsame Nutzung des Grundstücks und des Wochenendhauses ist nach Lage der Dinge nur, jedenfalls am besten zu erreichen, wenn die Beklagte die Nutzungsberechtigung an dem Grundstück zurückerhält und dann über Haus und Grundstück gemeinsam verfügen kann. Die Anpassung hat deshalb in der Weise zu erfolgen, daû der Beklagten ein auûerordentliches Kündigungsrecht eingeräumt wird, mit Hilfe
dessen sie durch die von ihr erklärte Kündigung die Nutzungsberechtigung an dem Grundstück zurückerlangen konnte. 6. Eine Anpassung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in der Weise, daû dem Grundstückseigentümer vor Ablauf der Schutzfrist ein auûerordentliches Kündigungsrecht eingeräumt wird, wird durch § 23 Schuld-RAnpG nicht ausgeschlossen. Der in dieser Vorschrift angeordnete Kündigungsausschluû bezieht sich nämlich lediglich auf die ordentliche Kündigung des Grundstückseigentümers. Eine auûerordentliche Kündigung des Grundstückseigentümers nach allgemeinen Vorschriften wird durch die Bestimmung nicht ausgeschlossen (Matthiessen in Kiethe [Hrsg.] Kommentar zum Schuldrechtsanpassungsgesetz § 23 Rdn. 7 f. und vor §§ 23 f. Rdn. 2 f.; vgl. auch Bultmann in Kiethe [Hrsg.] Kommentar zum Schuldrechtsanpassungsgesetz § 11 Rdn. 15; BVerfG aaO S. 45; MünchKomm/Kühnholz, BGB 3. Aufl. Bd. 6 § 23 SchuldRAnpG Rdn. 3; Zimmermann in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, B 412 SchuldRAnpG § 23 Rdn. 18).
Hahne Gerber Wagenitz Fuchs Ahlt

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

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(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.