vorgehend
Landgericht Gera, 2 O 2122/04, 12.09.2005
Thüringer Oberlandesgericht, 5 U 946/05, 03.06.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 190/08 Verkündet am:
31. Mai 2011
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 31. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter
Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und
Dr. Matthias

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 3. Juni 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit dem von der Beklagtenseite finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung durch die Klägerseite.
2
Die Klägerseite erwarb im März 1998 zu Steuersparzwecken eine Eigentumswohnung in dem Objekt B. in D. . Der Kaufpreis betrug 116.690 DM. Zur Finanzierung des Kaufs schloss die Klägerseite mit der Beklagten zu 2), die hierbei von der Beklagten zu 1) vertreten wurde, einen Darlehensvertrag über ein tilgungsfreies Vorausdarlehen in Höhe von 137.000 DM sowie zwei Bausparverträge. Die Vermittlung der Eigentumswohnung und der Finanzierung erfolgte durch die I. GmbH (im Folgenden : I. ) und die B. mbH (im Folgenden: B. ), zwei Unternehmen der H. Gruppe (im Folgenden: H. Gruppe), die seit 1990 in großem Umfang Anlageobjekte vertrieb, die die Beklagte zu 1) in Zusammenarbeit mit verschiedenen Banken finanzierte. Insoweit unterzeichnete die Klägerseite unstreitig unter anderem einen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag, in welchem es nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt heißt: "Ich erteile hiermit den Auftrag mir das o. g. Objekt und die Finanzierung zu vermitteln. Der Auftrag soll durch die in Punkt 4 und 5 der nachfolgenden Aufstellung benannte Firma zu den dort genannten Gebührensätzen ausgeführt werden." Nach ebenfalls unbestrittenem Vortrag der Klägerseite sollte ausweislich Punkt 4 des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags die B. eine Finanzierungsvermittlungsgebühr in Höhe von 2% und ausweislich Punkt 5 die I. eine Courtage von 3,45% des Kaufpreises erhalten. Die Darlehensvaluta wurde in der Folge ausgezahlt.
3
Mit der Klage verlangt die Klägerseite - gestützt auf einen Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung - die Rückabwicklung des kreditfinanzierten Kaufs der Eigentumswohnung. Sie begehrt insbesondere die Rückzahlung geleisteter Zinsen und die Feststellung, dass aus dem Darlehensvertrag ihr gegenüber keine Zahlungsansprüche bestehen, Zug um Zug gegen Auflassung des Miteigentumsanteils, sowie die Feststellung, dass die Beklagtenseite ihr sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der im Zusammenhang mit dem finanzierten Erwerb der Eigentumswohnung steht. Ihre Ansprüche stützt die Klägerseite unter anderem darauf, dass sie durch den Objekt - und Finanzierungsvermittlungsauftrag arglistig über die Höhe der Vermitt- lungsprovisionen getäuscht worden sei. Die Beklagtenseite ist dem entgegen getreten und hat die Einrede der Verjährung erhoben.
4
Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerseite ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgeführt: Ein vorvertragliches Aufklärungsverschulden der Beklagtenseite in Bezug auf das finanzierte Objekt liege nicht vor. Weder komme eine Aufklärungspflichtverletzung wegen Überschreitens der Kreditgeberrolle in Betracht, noch wegen Schaffung eines besonderen Gefährdungstatbestands, noch wegen eines zur Aufklärung verpflichtenden Interessenkonflikts. Auch eine Aufklärungspflicht wegen eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs der Beklagtenseite sei nicht festzustellen. Das finanzierte Objekt sei zwar - wie die Beweisaufnahme ergeben habe - sittenwidrig überteuert gewesen; die Klägerseite habe aber nicht bewiesen, dass das der Beklagtenseite bekannt gewesen sei oder die Klägerseite hierüber arglistig getäuscht worden sei.

II.

7
Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hätte mit der gegebenen Begründung einen Schadensersatzanspruch der Klägerseite wegen eines Aufklärungsverschuldens der Beklagtenseite nicht ablehnen dürfen. Zu Recht rügt die Revision, dass sich das Berufungsgericht nicht mit der Frage eines möglichen Aufklärungsverschuldens im Zusammenhang mit den im Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag ausgewiesenen Vertriebsprovisionen befasst hat.
8
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung der Finanzierungsbank vor, wenn die Bank Kenntnis davon hat, dass der Kreditnehmer von seinem Geschäftspartner oder durch den Fondsprospekt über das finanzierte Geschäft arglistig getäuscht wurde (Senatsurteil vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 20 mwN). Wie der erkennende Senat bereits mehrfach zu ebenfalls die Beklagtenseite betreffenden vergleichbaren Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens entschieden hat (vgl. Senatsurteile vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 56 und vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 26 mwN), wird die Kenntnis der Beklagten von einer solchen arglistigen Täuschung der Anleger durch den Vertrieb widerleglich vermutet, wenn die Unrichtigkeit der Angaben zum Anlageobjekt objektiv evident ist.
9
Ein solcher Fall ist nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt im Hinblick auf die Vertriebsprovisionen gegeben. Die Klägerseite hat sich zur Begründung eines Aufklärungsverschuldens der Beklagtenseite nämlich unter Beweisantritt auch darauf berufen, durch den Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag sei bei ihr gezielt der unrichtige Eindruck erweckt worden, dass für die Vermittlung von Erwerb und Finanzierung der Eigentums- wohnung lediglich die dort ausdrücklich ausgewiesenen und keine weiteren Vertriebsprovisionen zu zahlen seien, obwohl tatsächlich im Einvernehmen zwischen Vertrieb und Beklagtenseite wesentlich höhere Vertriebsprovisionen an die Vermittler geflossen seien.
10
1. Danach ist eine arglistige Täuschung der Klägerseite über die Höhe der Vertriebsprovisionen dargetan, über die die Beklagtenseite sie hätte aufklären müssen. Wie der erkennende Senat in seinem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 29. Juni 2010 (XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist der formularmäßige Objektund Finanzierungsvermittlungsauftrag, der gemäß den nachstehenden Ausführungen unter 2. nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt auch im Streitfall zum Einsatz gekommen ist, angesichts des darin enthaltenen formularmäßigen Hinweises, der Auftrag solle durch die in Punkt 4 und 5 der nachfolgenden Aufstellung benannten Vermittlungsgesellschaften zu den dort im Einzelnen genannten Gebührensätzen ausgeführt werden, unter Berücksichtigung der Unklarheitenregel des § 5 AGBG (jetzt § 305c Abs. 2 BGB) dahin auszulegen, dass es sich bei den als Finanzierungsvermittlungsgebühr und Courtage bezeichneten Provisionen um die Gesamtprovisionen handelt, zu denen die beiden Vermittlungsgesellschaften den Auftrag insgesamt ausführen sollten (Senatsurteil vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 28 ff.). Dies war aber nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Klägerseite eine bewusste Fehlinformation, da tatsächlich wesentlich höhere Provisionen an die Vermittler gezahlt werden sollten und wurden.
11
Das Berufungsgericht, das die nach dem Senatsurteil vom 29. Juni 2010 gebotene Auslegung des formularmäßigen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrages und das sich daraus möglicherweise ergebende Aufklärungsverschulden der Beklagtenseite bei Abfassung seines Urteils noch nicht be- rücksichtigen konnte, hat den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt noch nicht geprüft und die für einen entsprechenden Schadensersatzanspruch erforderlichen weiteren Feststellungen noch nicht getroffen.
12
2. Zu Recht macht die Revision geltend, ein Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag , wie er Gegenstand des Senatsurteils vom 29. Juni 2010 gewesen ist, liege im Streitfall vor.
13
Nach dem vom Berufungsgericht gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Bezug genommenen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils unterzeichnete die Klägerseite nach ihrem Vortrag unter anderem einen Antrag zur Objekt- und Finanzierungsvermittlung. In den von der Klägerseite vorgelegten Mustern des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags gemäß Anlagen B10/1 bis B10/3 heißt es mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts wie in dem Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag, der Gegenstand des Senatsurteils vom 29. Juni 2010 gewesen ist: "Ich erteile hiermit den Auftrag, mir das o.g. Objekt und die Finanzierung zu vermitteln. Der Auftrag soll durch die in Punkt 4 und 5 der nachfolgenden Aufstellung benannte Firma zu den dort genannten Gebührensätzen ausgeführt werden." Nach Punkt 4 der Aufstellung sollte die jeweilige Finanzierungsvermittlerin eine Finanzierungsvermittlungsgebühr , nach Punkt 5 die jeweilige Immobilienvermittlerin eine Courtage erhalten. Dass die Klägerseite einen "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" erteilt hat, hat die Beklagtenseite - wie die Revision zu Recht geltend macht - bereits in der Klageerwiderung zugestanden (§ 288 ZPO). Die Voraussetzungen des § 290 ZPO für einen Widerruf dieses Geständnisses sind nicht dargetan.

III.

14
Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
15
Dieses wird, nachdem die Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag erhalten haben, nach Maßgabe des Senatsurteils vom 29. Juni 2010 (XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 ff.) die erforderlichen Feststellungen zum Bestehen eines etwaigen Schadensersatzanspruchs wegen Aufklärungsverschuldens im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung der Klägerseite durch den Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag zu treffen haben.
16
Die Aufhebung und Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht auch Gelegenheit, Feststellungen zu der von der Klägerseite behaupteten - und bislang vom Berufungsgericht noch nicht näher erörterten - arglistigen Täuschung der Kläger durch die Vermittler über die Höhe der erzielbaren Miete zu treffen sowie im Hinblick auf die Ausführungen in der Revision den Antrag auf Anordnung der Vorlage der Einwertungsunterlagen gemäß § 142 Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof zur Anwendung dieser Vorschrift entwickelten Grundsätze (Senatsurteil vom 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05, BGHZ 173, 23 Rn. 18 ff.; Senatsbeschluss vom 15. Juni 2010 - XI ZR 318/09, WM 2010, 1448 Rn. 25) zu prüfen. Zudem wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, das Bestehen eines Schadensersatzanspruches wegen einer Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit einem schwerwiegenden Interessenkonflikt der Beklagtenseite unter Berücksichtigung der Ausführungen der Parteien in der Revisionsinstanz sowie unter Berücksichtigung des Senatsbeschlusses vom 5. April 2011 - XI ZR 365/09 (WM 2011, 876) erneut zu prüfen (vgl. dazu auch Senatsurteile vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 50 mwN, vom 25. September 2007 - XI ZR 274/05, juris Rn. 30, vom 18. März 2008 - XI ZR 241/06, BKR 2008, 249 Rn. 37 und XI ZR 246/06, WM 2008, 971 Rn. 41 sowie vom 11. Januar 2011 - XI ZR 46/09, WM 2011, 449 Rn. 20).
Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG Gera, Entscheidung vom 12.09.2005 - 2 O 2122/04 -
OLG Jena, Entscheidung vom 03.06.2008 - 5 U 946/05 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 31. Mai 2011 - XI ZR 190/08

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 31. Mai 2011 - XI ZR 190/08

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 31. Mai 2011 - XI ZR 190/08 zitiert 8 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 288 Gerichtliches Geständnis


(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind. (

Zivilprozessordnung - ZPO | § 142 Anordnung der Urkundenvorlegung


(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 290 Widerruf des Geständnisses


Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluss, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. In diesem Fall verliert das Geständ

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Urteil, 31. Mai 2011 - XI ZR 190/08 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 31. Mai 2011 - XI ZR 190/08 zitiert 9 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 20. März 2007 - XI ZR 414/04

bei uns veröffentlicht am 20.03.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 414/04 Verkündet am: 20. März 2007 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2011 - XI ZR 365/09

bei uns veröffentlicht am 05.04.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 365/09 vom 5. April 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 276 (Fb) aF Zur Aufklärungspflicht einer Finanzierungsbank wegen eines schwerwiegenden Interessenkonflikts

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05

bei uns veröffentlicht am 26.06.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 277/05 Verkündet am: 26. Juni 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja zu II 1 c) BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2007 - XI ZR 274/05

bei uns veröffentlicht am 25.09.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 274/05 Verkündet am: 25. September 2007 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Jan. 2011 - XI ZR 46/09

bei uns veröffentlicht am 11.01.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 46/09 Verkündet am: 11. Januar 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 18. März 2008 - XI ZR 246/06

bei uns veröffentlicht am 18.03.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 246/06 Verkündet am: 18. März 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _______

Bundesgerichtshof Urteil, 18. März 2008 - XI ZR 241/06

bei uns veröffentlicht am 18.03.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL XI ZR 241/06 Verkündet am: 18. März 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgericht

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07

bei uns veröffentlicht am 27.05.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 132/07 Verkündet am: 27. Mai 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _______

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Juni 2010 - XI ZR 318/09

bei uns veröffentlicht am 15.06.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 318/09 vom 15. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr.

Referenzen

56
(2) Die Kenntnis der Beklagten von diesen objektiv evident fehlerhaften Angaben zur Miete wird widerlegbar vermutet, weil auch die weiteren Voraussetzungen für die Beweiserleichterung nach dem im Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt vorliegen. Danach bestand zwischen der Wohnungsverkäuferin, der Beklagten und den Vermittlern eine institutionalisierte Zusammenarbeit, die die Veräußerung von Eigentumswohnungen und die Finanzierung des Erwerbs durch die Beklagte im Strukturvertrieb vorsah. Grundlage dieser planmäßigen und arbeitsteiligen Zusammenarbeit bildete ein gemeinsames Vertriebskonzept der Beklagten und der H. Gruppe, zu der sowohl die Immobilien- und die Finanzmaklerin als auch die Verkäuferin und die Mietpoolverwalterin gehörten. Die Vermittler traten gegenüber den Kunden sowohl als Vermittler der Verkäuferin als auch als Handelsvertreter der Beklagten auf. Die von ihnen vermittelte Finanzierung sah meist eine Vollfinanzierung durch ein Vorausdarlehen einer Bank vor, das nach Zuteilung von zwei gleichzeitig bei der Beklagten abgeschlossenen, zu unterschiedlichen Zeitpunkten zuteilungsreifen Bausparverträgen getilgt werden sollte. Die H. Gruppe oder deren Untervermittler übernahmen sämtliche Vertragsverhandlungen mit den Erwerbern auch bezüglich der Finanzierung und erhielten für diese die Finanzierungszusage der Beklagten, die ihrerseits die Darlehensauszahlung von dem Beitritt der Käufer zu einer Mieteinnahmegesellschaft der H. Gruppe abhängig machte. Auch der Klägerin wurde die Finanzierung durch den eingeschalteten Strukturvertrieb angeboten, ohne dass sie persönlichen Kontakt mit Mitarbeitern der Beklagten gehabt hätte oder von sich aus um einen Kredit dort nachgesucht hätte. Die Vermittler, denen die konzeptionelle Finanzierungsbereitschaft der Beklagten bekannt war, benannten sie der Klägerin als finanzierendes Institut und legten ihr die Darlehensantragsformulare der Beklagten zur Unterschrift vor.
26
Rechtsfehlerfrei - und von der Revision zu Recht nicht beanstandet - ist das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis gelangt, dass auch die weiteren Voraussetzungen für die Beweiserleichterung - insbesondere ein institutionalisiertes Zusammenwirken zwischen der Klägerin, der Wohnungsverkäuferin und dem Vermittler - vorliegen (vgl. Senatsurteile vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882, Tz. 56 und vom 25. September 2007 - XI ZR 274/05, Umdruck S. 15 f., Tz. 27). Die Kenntnis der Klägerin von den evident falschen Angaben des Vermittlers wird daher widerleglich vermutet.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluss, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. In diesem Fall verliert das Geständnis seine Wirksamkeit.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.

(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.

18
cc) Mit Recht macht die Revision jedoch geltend, dass das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft eine Anordnung der Vorlage der Einwertungsunterlagen nach § 142 Abs. 1 ZPO nicht geprüft hat. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die Vorlegung von im Besitz einer Partei befindlichen Urkunden anordnen, auf die sich eine Partei bezogen hat. Anders als im Falle des § 423 ZPO reicht dazu die Bezugnahme des beweispflichtigen Klägers auf Urkunden aus, die sich im Besitz der nicht beweisbelasteten Beklagten befinden.
25
Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, den Antrag des Klägers auf Anordnung der Vorlage der im Schriftsatz vom 22. Juni 2006 von der Beklagten in Bezug genommenen Notiz über eine Besichtigung der streitgegenständlichen Wohnung gemäß § 142 Abs. 1 ZPO erneut zu prüfen und dabei die vom Bundesgerichtshof zur Anwendung dieser Vorschrift entwickelten Grundsätze zu berücksichtigen (Senat, BGHZ 173, 23, Tz. 18 ff.). Danach kann das Gericht die Vorlegung im Besitz einer Partei befindlicher Urkunden anordnen, auf die sich die andere Partei bezogen hat. Anders als im Falle des § 423 ZPO reicht dazu die Bezugnahme des beweispflichtigen Klägers auf Urkunden aus, die sich im Besitz der nicht beweisbelasteten Beklagten befinden. In einem solchen Fall liegt - entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - in der Anwendung des § 142 Abs. 1 ZPO keine prozessordnungswidrige Ausforschung des Prozessgegners. Die Vorschrift befreit die Partei , die sich auf eine Urkunde bezieht, nicht von ihrer Darlegungs- und Substantiierungslast (vgl. BT-Drucksache 14/6036 S. 121; Leipold in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 142 Rn. 9). Dem entsprechend darf das Gericht die Urkundenvorlegung zwar nicht zum Zwecke bloßer Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei anordnen. Solche Tatsachen hat der Kläger jedoch in ausreichendem Umfang vorgetragen, indem er sich auf die von der Beklagten ausdrücklich erklärte Existenz dieser "Notiz über eine Besichtigung der M. Straße" bezogen hat.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 365/09
vom
5. April 2011
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 276 (Fb) aF
Zur Aufklärungspflicht einer Finanzierungsbank wegen eines schwerwiegenden Interessenkonflikts
durch Verlagerung des eigenen notleidenden Kreditengagements im
Rahmen des finanzierten Geschäfts auf die Erwerber.
BGH, Beschluss vom 5. April 2011 - XI ZR 365/09 - OLG Köln
LG Köln
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter
Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die Richter
Dr. Matthias und Pamp
am 5. April 2011

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. November 2009 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es in Ziffer 5 des Urteilstenors statt "die Beklagte zu 1) wird verurteilt, ... den sich aus der Auszahlung ergebenden Betrag an die Kläger zu zahlen" heißt, "die Beklagte zu 1) wird verurteilt, ... den sich aus der Abrechnung ergebenden Betrag an die Kläger zu zahlen". Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 80.988,63 €.

Gründe:

I.

1
Die Kläger nehmen die Beklagten auf Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung in Anspruch.
2
Die klagenden Eheleute erwarben im März 1999 von der A. Aktiengesellschaft eine Eigentumswohnung in dem Objekt J. Ha. . in Der Kaufpreis betrug 116.424 DM. Zur Finanzierung des Kaufpreises schlossen die Kläger am 18./23. Februar 1999 mit der Beklagten zu 2), die hierbei durch die Beklagte zu 1) vertreten wurde, einen Darlehensvertrag über 144.000 DM sowie zwei Bausparverträge mit der Beklagten zu 1). Auszahlungsbedingung für die Darlehen war unter anderem der Beitritt der Darlehensnehmer zu einer Mieteinnahmegemeinschaft , die nur mit Zustimmung der Beklagten gekündigt werden durfte. Wie in dem Darlehensvertrag vorgesehen, traten die Kläger der für die zu erwerbende Wohnung bestehenden Mietpoolgemeinschaft unter Verwaltung der zur H. Unternehmensgruppe gehörenden M. GmbH (im Folgenden: M. ) bei. Die Vermittlung der Eigentumswohnung und der Finanzierung erfolgte ebenfalls durch Unternehmen der H. Gruppe (im Folgenden: H. Gruppe), die seit 1990 in großem Umfang Anlageobjekte vertrieb, die die Beklagte zu 1) in Zusammenarbeit mit verschiedenen Banken finanzierte. Die Darlehensvaluta wurde in der Folge ausgezahlt. Im Jahr 2002 erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen unter Berufung auf das Haustürwiderrufsgesetz. In der Folge verlangten sie Schadensersatz wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen der Beklagten. Hierbei beriefen sie sich - soweit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - auf eine Aufklärungspflicht der Beklagten aus dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Interessenkonflikts wegen des notleidenden Kreditengagements der Beklagten zu 1) bei der H. Gruppe.
3
Nach einer Anschubfinanzierung in den Jahren 1988/89 hatte die Beklagte zu 1) der H. Gruppe wegen deren Liquiditätsschwierigkeiten erhebliche Darlehen und Provisionsvorschüsse gewährt, die sich Ende 1998 insgesamt auf ca.
24 Mio. DM beliefen. Daneben hatte sie der H. Gruppe erhebliche indirekte finanzielle Unterstützung gewährt, so etwa durch eine Garantie gegenüber der L. für ein Darlehen von ursprünglich 2,4 Mio. DM und durch eine Bürgschaft für ein Darlehen der H. Gruppe bei der B. Bank über 5 Mio. DM. Ende 1997/Anfang 1998 war ein Beirat zur Überwachung der H. Gruppe installiert worden, dem unter anderem das damalige Vorstandsmitglied der Beklagten zu 1) A. angehörte. Dieser hatte seine Beteiligung an dem Beirat unter anderem damit begründet, dass die Beklagte zu 1) mit Risikokapital in zweistelliger Millionenhöhe zur Verfügung gestanden habe bzw. immer noch zur Verfügung stehe. In der ersten Beiratssitzung im März 1998 wurde eine angespannte Liquiditätslage konstatiert und in einer weiteren Besprechung festgehalten, dass die latente Gefahr kurzfristig drohender Insolvenz bestehe. In der zweiten Beiratssitzung am 23. Juni 1998 wurde für 1997/98 ein Ergebnis von voraussichtlich 190.000 DM prognostiziert und in der dritten Beiratssitzung am 27. Oktober 1998 ein im Wesentlichen zufriedenstellender Geschäftsverlauf festgestellt. Zuvor war das im März 1998 noch mit 280.000 DM valutierende Provisionsvorschussdarlehen von ursprünglich 1 Mio. DM, das die Beklagte zu 1) der H. Gruppe 1995 gewährt hatte, am 4. März 1998 um weitere 700.000 DM aufgestockt worden; dieser Aufstockungsbetrag war Teil eines weiteren Darlehens der Beklagten zu 1) an die H. Gruppe über 1,3 Mio. DM, mit dem unter anderem das oben erwähnte, noch mit 1,4 Mio. DM (ursprünglich 2,4 Mio. DM) valutierende , von der Beklagten zu 1) garantierte Darlehen der H. Gruppe bei der L. teilweise zurückgeführt werden sollte. Bei der 4. Beiratssitzung im Februar 1999 wurde sodann ein Verlust der H. Gruppe in Höhe von 1 Mio. DM festgestellt , der aufgrund der zusätzlichen Unterdeckung der H. Gruppe zur Insolvenzgefahr führe. Im April 2000 teilte die Beklagte zu 1) der H. Gruppe mit, dass keine weitere Liquiditätshilfe mehr gewährt werde. Ab Mitte 2000 wurden sodann für diverse Unternehmen der H. Gruppe - unter anderem die hier tätigen
Gesellschaften - Eigenanträge auf Insolvenzeröffnung gestellt; das Insolvenzverfahren wurde im Oktober 2000 eröffnet. Mit Datum vom 27. November 2001 erstellte die Wirtschaftprüfungsgesellschaft D. Auftrag im des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen einen Prüfbericht, der sich insbesondere mit dem Geschäftsbetrieb der Beklagten zu 1) mit der H. Gruppe befasst (im Folgenden: Prüfbericht). Zudem verfasste die P. AG Wirtschaftprüfungsgesellschaft im Auftrag der Beklagten zu 1) unter dem 22. August 2002 eine Stellungnahme über haftungsrechtliche Risiken des von der H. Gruppe vermittelten Kreditgeschäfts (im Folgenden: P.Stellungnahme).
4
Mit der Klage begehren die Kläger - in erster Linie gestützt auf einen Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung - insbesondere Rückerstattung geleisteter Zinsraten in Höhe von 21.315,70 € nebst Zinsen und die Feststellung, dass aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche der Beklagten mehr bestehen, jeweils Zug-um-Zug gegen Auflassung des Miteigentumsanteils an der Wohnung, die Abrechung des Bausparguthabens und dessen Auszahlung sowie die Feststellung, dass die Beklagten zum Ersatz sämtlicher durch die Rückabwicklung des Darlehensvertrages entstehender Schäden verpflichtet sind.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr mit dem angefochtenen Urteil (13 U 179/06, veröffentlicht bei juris) auf die Berufung der Kläger im Wesentlichen stattgegeben und dies auf einen Schadensersatzanspruch der Kläger wegen eines aufklärungspflichtigen schwerwiegenden Interessenkonflikts der Beklagten gestützt; diesen hat es aus dem erheblichen und insolvenzgefährdeten Kreditengagement der Beklagten zu 1) bei der H. Gruppe hergeleitet, aufgrund dessen für die Beklagte zu 1) spätestens seit März/April 1998, jedenfalls aber in dem hier relevanten Zeitpunkt im Februar 1999 ersichtlich gewesen sei, dass die H. Gruppe ständig erhebliche Liquidi- tätsprobleme hatte, die sie nicht aus eigener Kraft beseitigen konnte und die jederzeit zur Insolvenz führen konnten; auch aus der kurzfristigen "Beruhigung" ab April 1998 habe nicht auf eine nachhaltige Beseitigung der Gefahr geschlossen werden können. Das erhebliche eigene Kreditrisiko habe die Beklagte zu 1) wissentlich auf die Kläger (in Höhe deren Verpflichtungen) abgewälzt, die vom Vertragsschluss bei gehöriger Aufklärung über den schwerwiegenden Interessenkonflikt der Beklagten zu 1) und dessen Hintergründe insgesamt Abstand genommen hätten. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

6
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde erfordert weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts noch kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
7
1. Zu Unrecht rügt die Nichtzulassungsbeschwerde, das Berufungsurteil stehe im Hinblick auf die Frage einer Aufklärungspflicht der Beklagten wegen eines schwerwiegenden Interessenkonflikts in Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der erkennende Senat hat vielmehr bereits mehrfach für Fälle der vorliegenden Art, die ebenfalls die Zusammenarbeit der Beklagten zu 1) mit der H. Gruppe betreffen, auf eine mögliche Aufklärungspflicht der Beklagten aus einer schwerwiegenden Interessenkollision im Zusammenhang mit deren Kreditengagement bei der H. Gruppe hingewiesen (vgl. Senatsurteile vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 50 mwN, vom 25. September 2007 - XI ZR 274/05, juris Rn. 30, vom 18. März 2008 - XI ZR 241/06, BKR 2008, 249 Rn. 37 und - XI ZR 246/06, WM 2008, 971 Rn. 41 sowie vom 11. Januar 2011 - XI ZR 46/09, WM 2011, 449 Rn. 20). Anders als die Nichtzulassungsbeschwerde meint, setzt ein aufklärungspflichtiger schwerwiegender Interessenkonflikt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht etwa zwingend die drohende Insolvenz speziell eines Bauträgers/Immobilienverkäufers voraus; entscheidender Anknüpfungspunkt für die Aufklärungspflicht einer Finanzierungsbank wegen eines schwerwiegenden Interessenkonflikts ist vielmehr , wovon das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen ist, dass die finanzierende Bank das Risiko eines eigenen notleidenden Kreditengagements im Rahmen des finanzierten Geschäfts auf den Erwerber abwälzt (Senatsurteile vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 624, vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 50 mwN und vom 18. März 2008 - XI ZR 241/06, BKR 2008, 249 Rn. 37 sowie - XI ZR 246/06, WM 2008, 971 Rn. 41). Eine Divergenz zu höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht darin, dass das Berufungsgericht einen aufklärungspflichtigen Interessenkonflikt unabhängig davon bejaht hat, dass das finanzierte Grundgeschäft - der Immobilienkaufvertrag - von der Immobilienverkäuferin erfüllt worden war. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist für die Annahme einer Aufklärungspflicht der Finanzierungsbank nicht zwingend, dass die mangelnde Bonität ihres Kreditnehmers zum völligen Scheitern des Anlagegeschäfts führt; vielmehr kann auch dann, wenn dem Anleger im Umfang begrenztere Nachteile entstehen, eine Aufklärungspflicht in Betracht kommen (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 1992 - XI ZR 166/91, WM 1992, 1269, 1271).
8
2. Die von diesen Grundsätzen ausgehende Würdigung des Berufungsgerichts , eine haftungsbegründende Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten ergebe sich aus dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Interessenkonflikts , weil die Beklagte zu 1) ihr eigenes erhebliches und insolvenzgefährdetes Kreditengagement bei der H. Gruppe auf die Kläger abgewälzt habe, lässt entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde keine Rechtsfehler erkennen. Anders als die Nichtzulassungsbeschwerde meint, beruht sie nicht auf Gehörsverletzungen, sondern stellt eine naheliegende Würdigung des Sachverhalts dar.
9
a) Rechtsfehlerfrei und mit überzeugenden Ausführungen hat das Berufungsgericht festgestellt, dass das Kreditengagement der Beklagten zu 1) bei der H. Gruppe, das nach den rechtsfehlerfreien und von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts Ende 1998 einen Umfang von etwa 24 Mio. DM aufwies, jedenfalls bei Abschluss der streitgegenständlichen Verträge im Februar 1999 wegen drohender Insolvenz der H. Gruppe erheblich risikobelastet war.
10
aa) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein aufklärungspflichtiger Interessenkonflikt der finanzierenden Bank nicht erst im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Insolvenz ihres Kreditschuldners entsteht. Ausreichend sind vielmehr erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten des Kreditschuldners (Senatsurteil vom 25. September 2007 - XI ZR 274/05, juris Rn. 30), aufgrund derer das Kreditengagement der Bank notleidend ist (Senatsurteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 50). Angesichts dessen ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, es sei ausreichend , dass aufgrund der vorangegangenen finanziellen Entwicklung der H. Gruppe ständig mit einer akuten Insolvenzgefahr habe gerechnet werden müssen, ohne dass eine ausreichende Aussicht auf eine nachhaltige Konsolidierung bestanden habe, nicht zu beanstanden. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und gestützt durch den Prüfbericht und die P.Stellungnahme festgestellt hat, war für die Beklagte zu 1) spätestens seit März/April 1998, jedenfalls aber in dem im Streitfall relevanten Zeitpunkt, Februar 1999, ersichtlich, dass die H. Gruppe ständig erhebliche Liquiditätsprobleme hatte, die sie nicht aus eigener Kraft beseitigen konnte und die jederzeit zur Insolvenz führen konnten. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht hierzu darauf abgestellt, dass in der ersten Sitzung des von der Beklagten zu 1) zur Überwachung der H. Gruppe installierten Beirats im März 1998 eine angespannte Liquiditätslage konstatiert und in einer weiteren Besprechung sogar die latente Gefahr kurzfristig drohender Insolvenz festgehalten worden sei; im Februar 1999 sei schließlich wegen verschiedener Verkaufsverluste und des Ausscheidens eines der Geschäftsführer der H. Gruppe und der sich daraus ergebenden vorgezogenen Abfindungen ein Verlust von 1 Mio. DM festgestellt worden, der aufgrund der zusätzlichen Unterdeckung der H. Gruppe zur Insolvenzgefahr führe. Soweit in den dazwischen liegenden Beiratsitzungen im Juni und Oktober 1998 eine Entspannung der Liquiditätslage und ein "im Wesentlichen zufriedenstellender Geschäftsverlauf" konstatiert worden war, ist die Würdigung des Berufungsgerichts , hieraus habe nicht auf eine dauerhafte Entspannung geschlossen werden können, und es fehle an ausreichenden Anhaltspunkten, dass die in die Überwachung der H. Gruppe eingebundene Beklagte zu 1) davon abweichend eine positive Fortführungsprognose gestellt habe, frei von Rechtsfehlern. Sie ist angesichts der vom Berufungsgericht dargestellten langjährigen Liquiditätsprobleme der H. Gruppe und des Umstands, dass die kurzfristige Entspannung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf ein weiteres Darlehen der Beklagten zu 1) über 1,3 Mio. DM zurückzuführen war, sogar überzeugend.
11
bb) Die gegen diese tatrichterliche Würdigung vorgebrachten Rügen der Nichtzulassungsbeschwerde greifen sämtlich nicht. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe sich bei seiner Bewertung gehörswidrig (Art. 103 Abs. 1 GG) auf die Einschätzungen der P.Stellungnahme gestützt, die nach dem Vortrag der Beklagten als Risikovorsorgeprüfung auch entlegene Risikobetrachtungen enthalte, übersieht sie, dass das Berufungsgericht sich keineswegs in seiner Bewertung auf die in der Stellungnahme enthaltenen Bewertungen gestützt, sondern lediglich die objektiven Fakten, die auch die Beklagten nicht in Abrede stellen, aus dem Prüfbericht und der P.Stellungnahme entnommen hat. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde ist dem Berufungsgericht auch kein Fehler bei der Beurteilung der Darlegungs- und Beweislast unterlaufen. Anders als die Nichtzulassungsbeschwerde rügt, hat das Berufungsgericht nicht angenommen, es sei Aufgabe der Beklagten gewesen, das Fehlen der Insolvenzgefahr zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beweisen. Vielmehr hat das Berufungsgericht - worauf die Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung zu Recht hinweist - das Vorliegen der Insolvenzgefahr aufgrund der objektiven Umstände für gegeben erachtet und lediglich angesichts des Finanzierungsverlaufs und der Einbindung der Beklagten zu 1) in die Überwachung der H. Gruppe jegliche Anhaltspunkte und ausreichenden Vortrag der Beklagten vermisst, die gleichwohl eine positive Fortführungsprognose begründet haben könnten. Dies ist angesichts der vom Berufungsgericht aufgezeigten Umstände eine mögliche - darüber hinaus auch überzeugende - tatrichterliche Würdigung, die die Nichtzulassungsbeschwerde hinnehmen muss. Den in diesem Zusammenhang gehaltenen Vortrag der Beklagten , aus Sicht der Beklagten zu 1) habe noch mindestens bis April 2000 eine positive Fortführungsprognose bestanden, hat das Berufungsgericht entgegen der Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde nicht etwa übergangen, sondern hat ihn angesichts des Finanzierungsverlaufs der H. Gruppe, der Einbindung der Beklagten zu 1) in deren Überwachung und angesichts der kurz nach Krediteinstellung folgenden Insolvenzanträge in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung als nicht ausreichend erachtet. Hiermit ist zugleich der Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde, die Auffassung des Berufungsgerichts laufe darauf hinaus, dass jeder Versuch, bei positiver Fortbestehensprognose zeitweise Liquiditätsengpässe eines Unternehmens durch Bankkredite zu überwinden, praktisch unmöglich wäre, der Boden entzogen. Das Berufungsgericht hat vielmehr in tatrichterlicher Würdigung festgestellt, dass von einer positiven Prognose nicht auszugehen war.
12
b) Zulassungsgründe zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht auf, soweit sie sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet, die Beklagte zu 1) habe das erhebliche eigene Kreditrisiko wissentlich auf die Kläger (in Höhe deren Verpflichtungen) abgewälzt. Wie bereits oben ausgeführt, setzt eine Aufklärungspflicht der Finanzierungsbank wegen eines schwerwiegenden Interessenskonflikts nicht etwa zwingend ein Kreditengagement der Bank bei dem Bauträger/Immobilienverkäufer voraus. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Senats vielmehr, ob die Finanzierungsbank das Risiko eines eigenen notleidenden Kreditengagements auf den Erwerber abwälzt (Senatsurteile vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 624, vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 50 mwN und vom 18. März 2008 - XI ZR 241/06, BKR 2008, 249 Rn. 37 sowie - XI ZR 246/06, WM 2008, 971 Rn. 41). Darauf, dass dies gerade auch bezogen auf das Kreditengagement der Beklagten zu 1) bei der H. Gruppe in Betracht kommen kann, hat der erkennende Senat schon mehrfach hingewiesen (vgl. Senatsurteile vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 50 mwN, vom 25. September 2007 - XI ZR 274/05, juris Rn. 30, vom 18. März 2008 - XI ZR 241/06, BKR 2008, 249 Rn. 37 und - XI ZR 246/06, WM 2008, 971 Rn. 41 sowie vom 11. Januar 2011 - XI ZR 46/09, WM 2011, 449 Rn. 20). Entscheidend kommt es auf die Verlagerung des eigenen notleidenden Kreditrisikos zum Nachteil des Erwerbers an.
13
aa) Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und darüber hinaus auch überzeugend bejaht. Danach folgt das aufklärungspflichtige Eigeninteresse der Beklagten daraus, dass die Beklagte zu 1) nur durch den Absatzerfolg der H. Gruppe ihr insolvenzgefährdetes Kreditengagement bei der Gruppe wenigstens teilweise zurückführen konnte und zugleich durch den von ihr verlangten Mietpoolbeitritt der Erwerber sowie durch die mit ihnen abgeschlossenen Darlehens- und Bausparverträge zusätzliche Schuldner und Sicherheiten erhielt. Dies ging zu Lasten der Erwerber, die mit etwaigen Ansprüchen gegenüber den Vertriebsgesellschaften und der Mietpoolverwaltung auszufallen drohten.
14
bb) Die gegen diese Würdigung gerichteten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde greifen nicht.
15
Wie schon oben dargelegt, setzt eine Aufklärungspflicht, anders als die Nichtzulassungsbeschwerde meint, nicht zwingend voraus, dass die mangelnde Bonität des in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen Kreditnehmers der finanzierenden Bank zum völligen Scheitern des Projekts führt; ausreichend ist vielmehr, wenn dem Anleger - wie nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall - Nachteile entstehen (Senatsurteil vom 16. Juni 1992 - XI ZR 166/91, WM 1992, 1269, 1271). Der Einwand der Nichtzulassungsbeschwerde , das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten übergangen , eine Insolvenzreife der Vertriebsunternehmen habe nicht die Realisierung des Gesamtgeschäfts gefährdet, greift schon aus diesem Grund nicht. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag der Beklagten im Übrigen keineswegs übergangen, sondern lediglich - was die Nichtzulassungsbeschwerde als rechtsfehlerfreie tatrichterliche Würdigung hinnehmen muss - für nicht durchgreifend erachtet. Mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe verkannt, dass eine Aufklärungspflicht wegen eines Interessenkonflikts denknotwendig (Art. 3 Abs. 1 GG) eine Beeinträchtigung der Interessen der Darlehensnehmer voraussetze , die Liquiditätsschwierigkeiten der H. Gruppe aber keine entscheidende Beeinträchtigung der Interessen der Anleger darstellten, übersieht die Nichtzu- lassungsbeschwerde die für das Gesamtgeschäft bestehende Bedeutung der H. Gruppe, mit der die Beklagte zu 1) und die Verkäuferin bei der Anbahnung und Abwicklung des finanzierten Anlagegeschäfts in institutionalisierter Weise zusammen gearbeitet haben. Unternehmen der H. Gruppe waren als Vertreiber der Immobilie, als Vermittler der von den Beklagten durchgeführten Finanzierung und als Verwalter der Mieteinnahmegemeinschaft, der die Anleger nach den Vertragsbedingungen der Beklagten zu 1) zwangsweise beitreten mussten, in mehrfacher Hinsicht als Vertragspartner der Kläger bei der Durchführung des finanzierten Anlagegeschäfts eingeschaltet. Anders als die Nichtzulassungsbeschwerde meint, geht es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts daher nicht etwa nur um die "theoretische Möglichkeit von Schadensersatzansprüchen" der Anleger gegen die Vermittler-/Verwaltergesellschaften, mit denen die Anleger ausfallen könnten. Dabei kommt es nicht einmal auf den von der Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung hervorgehobenen Gesichtspunkt an, dass die Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts möglicherweise wegen einer arglistigen Täuschung durch den Vertrieb einen "konkreten" Schadensersatzanspruch hatten, den sie bei den in einer finanziellen Notlage befindlichen Vertriebsgesellschaften wohl nicht hätten realisieren können. Die Anleger hatten nämlich unabhängig hiervon schon wegen der vom Berufungsgericht in den Mittelpunkt gestellten - von der Beklagten zu 1) zur Auszahlungsbedingung für die Darlehen gemachten - Verpflichtung, auf lange Dauer einer Mieteinnahmegesellschaft beizutreten, für den Gesamterfolg ihres Anlagegeschäfts ein erhebliches Interesse am Fortbestehen der H. Gruppe, da die Mietpoolausschüttungen nach den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts aufgrund der zwangsweisen Beteiligung an dem Mietpool für die Finanzierungsberechnung der Anleger von entscheidender Bedeutung waren. Der Einwand der Nichtzulassungsbeschwerde, der Hinweis des Berufungsgerichts auf den Beitritt zum Mietpool verfange schon deshalb nicht, weil es sich bei den vom Mietpool verwalteten Geldern um Fremdgelder gehandelt habe, auf welche der Insolvenzverwalter keinen Zugriff habe, ist - wie die Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung zutreffend rügt - neuer Sachvortrag, der im Revisionsverfahren nicht zu berücksichtigen ist. Im Übrigen ergibt sich aber auch aus dem Prüfbericht und der P.Stellungnahme die Bedeutung der Insolvenz der H. Gruppe für den Fortbestand der Mietpools; danach besaßen die Mietpools kein eigenes Vermögen und die Mietpoolausschüttungen der H. Gruppe wurden nach deren Insolvenz eingestellt. Der weitere Einwand der Nichtzulassungsbeschwerde, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts habe die unmittelbare Durchführung der Mietpoolverwaltung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Kläger bereits bei einem anderen Unternehmen gelegen, ist nicht nachvollziehbar. Im unstreitigen Tatbestand des Berufungsurteils ist bereits festgestellt, dass die M. Verwalterin des Mietpools war. In tatrichterlicher Würdigung, die keine Rechtsfehler erkennen lässt, hat das Berufungsgericht zudem den Vortrag der Beklagten, die Mietpoolverwaltung sei seinerzeit schon nicht mehr durch ein Unternehmen der H. Gruppe durchgeführt worden, als widerlegt erachtet.
16
3. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde weist das Berufungsurteil auch keine zulassungsrelevanten Fehler auf, soweit das Berufungsgericht die Ursächlichkeit der Aufklärungspflichtverletzung für den Abschluss des Finanzierungsgeschäfts festgestellt hat. Anders als die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, hat das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten, es sei nichts dafür ersichtlich, dass sich die Kläger bei bloßen wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Vermittlungsunternehmen von einem Wohnungskauf hätten abhalten lassen, nicht etwa übergangen, sondern lediglich anders als die Nichtzulassungsbeschwerde gewürdigt. Entgegen der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Würdigung des Berufungsgerichts, es sei davon auszugehen, dass die Kläger angesichts der dauerhaften Bindung an die zur insolvenzgefährdeten H. Gruppe gehörende Mietverwaltungsgesellschaft bei gehöriger Aufklärung über die massiven Liquiditätsprobleme der Gruppe und das damit in Zusammenhang stehende dringliche Eigeninteresse der finanzierenden Bank an einem Absatzerfolg, vom Vertragsschluss insgesamt - das heißt auch bei ungefährdeter Durchführung des Kaufvertrags - Abstand genommen hätten, weder gehörswidrig noch gar willkürlich (Art. 103 Abs. 1, Art. 3 GG). Sie bewegt sich vielmehr im Rahmen möglicher tatrichterlicher Würdigung und ist angesichts der vom Berufungsgericht dargelegten Umstände, die vor dem Hintergrund des Gesamtkonzepts stehen, das durch die außergewöhnlich intensive Zusammenarbeit von Vertrieb/Verkäufer/Mietverwalter und Finanzierungsbank im Rahmen eines institutionalisierten Zusammenwirkens geprägt ist, auch naheliegend.
17
4. Damit bleibt zugleich die Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos , das Berufungsgericht habe den Klägern unter Übergehung erheblichen Beklagtenvortrags gemäß § 249 BGB einen umfassenden Rückabwicklungsanspruch zugebilligt (Art. 103 Abs. 1 GG). Steht - wie hier aufgrund der rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts - die Kausalität zwischen Aufklärungspflichtverletzung und Anlageentschluss fest, so erstreckt sich der Ersatzanspruch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf alle Nachteile, die aus der Anlageentscheidung erwachsen sind (Senatsurteil vom 16. Juni 1992 - XI ZR 166/91, WM 1992, 1269, 1271). Nichts anderes ergibt sich aus dem - für sich genommen zutreffenden - Hinweis der Nichtzulassungsbeschwerde darauf, dass eine Aufklärungspflichtverletzung grundsätzlich nur zum Ersatz des Schadens führt, dessen Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern soll. Bei Kapitalanlagen folgt daraus zwar, dass jemand, der nicht Partner des Anlagegeschäfts ist und dem Interessenten nur hinsichtlich eines bestimmten für das Vorhaben bedeutsamen Einzelpunkts Aufklärung schuldet, lediglich für die Risiken einzustehen hat, für deren Einschätzung die Auskunft maßgebend war (Senatsurteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 21 mwN). Dies rechtfertigt hier aber entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde keine Beschränkung der Haftung. Ein umfassender Rückabwicklungsanspruch ist nämlich begründet, wenn die Aufklärungspflichtverletzung nicht nur einen Aspekt, sondern die gesamte Rentabilität und Finanzierbarkeit des Anlagegeschäfts betrifft (Senatsurteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 28). Dies ist etwa der Fall, wenn die finanzierende Bank, die den Beitritt zu einem Mietpool zur Bedingung der Darlehensauszahlung gemacht hat, nicht über spezifische Risiken des konkreten Mietpools aufgeklärt hat (Senatsurteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 27 f.). Vergleichbar liegt es im Streitfall angesichts der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellung des Berufungsgerichts, dass die von der Beklagten zu 1) verlangte langjährige Bindung der Kläger an den Mietpool für diese das Risiko barg, ihre Ansprüche, die wegen der zwangsweisen Bindung an den Mietpool für ihre Finanzierungsberechnung von entscheidender Bedeutung waren, gegenüber der Mietpoolverwalterin wegen deren finanzieller Notlage nicht realisieren zu können. Das Berufungsgericht ist daher ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass den Klägern ein umfassender Schadensersatzanspruch zusteht, mit dem sie so zu stellen sind, wie sie ohne Abschluss des Anlagegeschäfts stünden.
18
5. Ohne Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde schließlich geltend , dass es zur Frage einer schwerwiegenden Interessenkollision der Beklagten zu 1) im Hinblick auf deren insolvenzgefährdetes Kreditengagement bei der H. Gruppe divergierende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte gebe. Das Berufungsgericht hat eine Pflicht zur Aufklärung wegen einer schwerwiegenden Interessenkollision - wie ausgeführt - rechtsfehlerfrei und im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung bejaht. Dass andere Oberlandesgerichte dies anders beurteilt haben, kann eine Zulassung der Revision im vorlie- genden Rechtsstreit nicht rechtfertigen. Zudem beruht die Divergenz nicht auf einer Abweichung von einem rechtlichen Obersatz, sondern auf einem unterschiedlichen Subsumtionsvorgang (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. September 2003 - XI ZR 238/02, WM 2003, 2278 mwN). Da die Würdigung des Sachverhalts vom jeweiligen Sachvortrag und den Umständen des jeweiligen Falles, etwa dem Zeitpunkt des konkreten Vertragsschlusses abhängt, ist entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde auch keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung veranlasst (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 223 f. und vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291 f.).

III.

19
Soweit die Beklagte zu 1) gemäß Ziffer 5 des Tenors des Berufungsurteils verurteilt worden ist, den sich aus der "Auszahlung" des abzurechnenden Bausparguthabens ergebenden Betrag an die Kläger zu zahlen, liegt, worauf die Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung zu Recht hingewiesen hat, eine offenbare Unrichtigkeit vor, die gemäß § 319 Abs. 1 ZPO jederzeit von Amts wegen - auch vom Rechtsmittelgericht (Senatsurteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, WM 2009, 1077 Rn. 40 mwN) - berichtigt werden kann. Nach den Gründen des Berufungsurteils sollte die Beklagte zu 1) antragsgemäß verurteilt werden , das Bausparguthaben abzurechnen und den sich aus der "Abrechnung" ergebenden Betrag an die Kläger zu zahlen. Der Tenor war deshalb wie geschehen zu berichtigen.
Wiechers Joeres Mayen Matthias Pamp

Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 28.09.2006 - 15 O 742/05 -
OLG Köln, Entscheidung vom 25.11.2009 - 13 U 179/06 -
56
(2) Die Kenntnis der Beklagten von diesen objektiv evident fehlerhaften Angaben zur Miete wird widerlegbar vermutet, weil auch die weiteren Voraussetzungen für die Beweiserleichterung nach dem im Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt vorliegen. Danach bestand zwischen der Wohnungsverkäuferin, der Beklagten und den Vermittlern eine institutionalisierte Zusammenarbeit, die die Veräußerung von Eigentumswohnungen und die Finanzierung des Erwerbs durch die Beklagte im Strukturvertrieb vorsah. Grundlage dieser planmäßigen und arbeitsteiligen Zusammenarbeit bildete ein gemeinsames Vertriebskonzept der Beklagten und der H. Gruppe, zu der sowohl die Immobilien- und die Finanzmaklerin als auch die Verkäuferin und die Mietpoolverwalterin gehörten. Die Vermittler traten gegenüber den Kunden sowohl als Vermittler der Verkäuferin als auch als Handelsvertreter der Beklagten auf. Die von ihnen vermittelte Finanzierung sah meist eine Vollfinanzierung durch ein Vorausdarlehen einer Bank vor, das nach Zuteilung von zwei gleichzeitig bei der Beklagten abgeschlossenen, zu unterschiedlichen Zeitpunkten zuteilungsreifen Bausparverträgen getilgt werden sollte. Die H. Gruppe oder deren Untervermittler übernahmen sämtliche Vertragsverhandlungen mit den Erwerbern auch bezüglich der Finanzierung und erhielten für diese die Finanzierungszusage der Beklagten, die ihrerseits die Darlehensauszahlung von dem Beitritt der Käufer zu einer Mieteinnahmegesellschaft der H. Gruppe abhängig machte. Auch der Klägerin wurde die Finanzierung durch den eingeschalteten Strukturvertrieb angeboten, ohne dass sie persönlichen Kontakt mit Mitarbeitern der Beklagten gehabt hätte oder von sich aus um einen Kredit dort nachgesucht hätte. Die Vermittler, denen die konzeptionelle Finanzierungsbereitschaft der Beklagten bekannt war, benannten sie der Klägerin als finanzierendes Institut und legten ihr die Darlehensantragsformulare der Beklagten zur Unterschrift vor.
30
Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird - nachdem die Parteien im Hinblick auf die Ergänzung der Rechtsprechung zu einem zur Aufklärung verpflichtenden besonderen Gefährdungstatbestand und zum konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank Gelegenheit zum ergänzenden Sachvortrag hatten - die erforderlichen weiteren Feststellungen zu den Voraussetzungen eines möglichen Schadensersatzanspruchs des Klägers aus Aufklärungsverschulden zu treffen haben. Entsprechend dem Hinweis des Klägers in der mündlichen Verhandlung könnten ange- sichts der mittlerweile bekannt gewordenen Einzelheiten zu den wirtschaftlichen Schwierigkeiten der H. Gruppe und der zeitlichen Nähe des Abschlusses des Darlehensvertrages zum Auftreten dieser Schwierigkeiten ggf. noch weitere Feststellungen zur Frage veranlasst sein, ob sich die Beklagte im Zeitpunkt der Kreditgewährung in einem zur Aufklärung verpflichtenden schwerwiegenden Interessenkonflikt befand (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882, Tz. 50 m.w.Nachw.).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
XI ZR 241/06 Verkündet am:
18. März 2008
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin
Mayen und den Richter Maihold

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Juni 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 17. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Das Versäumnisurteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Kläger verlangen von der beklagten Bausparkasse Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen und aus Delikt im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung einer Eigentumswohnung.
2
Die Kläger, eine damals 48 Jahre alte Erzieherin und ihr Ehemann, ein damals ebenfalls 48 Jahre alter Fluggastkontrolleur, wurden im Jahr 1999 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentumswohnung in Ha. in dem Objekt J. zu erwerben. Der Vermittler war für die H. GmbH tätig, die seit 1990 in großem Umfang Anlageobjekte vertrieb , die die Beklagte finanzierte.
3
Rahmen Im der Gespräche händigte der Vermittler den Klägern unter anderem eine Beispielrechnung aus, in welcher monatliche Nettomieteinnahmen von jeweils 419 DM ausgewiesen waren. Im Rahmen der Gespräche unterschrieben die Kläger am 15. Februar 1999 unter anderem eine Vereinbarung über Mietenverwaltung. Darin traten sie der für die zu erwerbende Wohnung bestehenden Mietpoolgemeinschaft bei, die von der zur H. Gruppe (im Folgenden: H. Gruppe) gehörenden M. GmbH (im Folgenden : M. ) verwaltet wurde. In dem Besuchsbericht war eine Mietpoolausschüttung von „z.Z“ 419 DM ausgewiesen. Am 4. März 1999 nahmen die Kläger das notarielle Verkaufsangebot der Verkäuferin an und unterschrieben zur Finanzierung des Kaufpreises von 118.188 DM zuzüglich Nebenkosten einen Darlehensvertrag. Danach wurde der Kauf mit Hilfe eines tilgungsfreien Vorausdarlehens der Landesbank (im Folgenden: L-Bank) in Höhe von 152.000 DM sowie zweier Bausparverträge bei der Beklagten über je 76.000 DM finanziert. Bedingung für die Auszahlung sowohl des Voraus- als auch der Bauspardarlehen war nach § 3 des Vertrages unter anderem der Beitritt zu einer Mieteinnahmegemeinschaft (Mietpool). Zur Sicherung des valutierten Vorausdarlehens und der nach Zuteilung der jeweiligen Bausparverträge auszureichenden Bauspardarlehen wurde zugunsten der L-Bank eine Grundschuld in Höhe des Vorausdarlehensbetrags nebst Zinsen bestellt.
4
Mit ihrer Klage begehren die Kläger, die die Mietpoolvereinbarung nach Insolvenz der Mietpoolverwalterin im August 2000 mit Schreiben vom 6. Oktober 2000 gekündigt haben, Schadensersatz. Sie verlangen Zahlung von 70.689,68 € nebst Zinsen als Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Vollziehung der im Februar/März 1999 abgeschlossenen Verträge erbracht haben, Zug-um-Zug gegen Übertragung der Eigentumswohnung.
5
Ihre Ansprüche stützen sie in erster Linie darauf, dass die Beklagte ihre vorvertraglichen Aufklärungspflichten verletzt habe. Kaufvertrag und Darlehensvertrag seien sittenwidrig. Die erworbene Wohnung habe im Kaufzeitpunkt einen Verkehrswert von weniger als der Hälfte des Kaufpreises gehabt. Die von der Beklagten verlangte Beteiligung an dem Mietpool habe zudem unkalkulierbare Nachteile und Risiken mit sich gebracht. Das Mietpoolkonzept, das von der H. Gruppe gemeinsam mit der Beklagten erarbeitet worden sei, habe generell - so auch in ihrem Fall - betrügerisch von Anfang an fiktiv überhöhte Ausschüttungen vorgesehen , so dass ihnen ein in Wahrheit nicht vorhandener und auch nicht erzielbarer Mietertrag vorgespiegelt worden sei. Die versprochene Mietpoolausschüttung von 419 DM monatlich sei angesichts des schlechten baulichen Zustands des Objekts, dessen extrem schlechter Lage und der schwierigen sozialen Struktur der Mieter zu keinem Zeitpunkt zu erzielen gewesen. Bei Abschluss des Wohnungskaufvertrages seien im Haus J. weniger als 20% der Wohnungen vermietet gewesen.
6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr auf die Berufung der Kläger bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht für die Beklagte zugelassenen Revision begehrt diese die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


7
die Da Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten waren, war über die Revision der Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).
8
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


9
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
10
Klägern Den stehe gegen die Beklagte wegen Verschuldens bei Vertragsschluss ein Anspruch auf Ersatz sämtlicher Schäden im Zusammenhang mit dem Abschluss der Verträge von Februar/März 1999 zu. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Kläger über Nachteile und Risiken der Mietpoolkonstruktion, insbesondere die Gefahr überhöht kalkulierter Mietpoolausschüttungen und die Unseriosität der Verwalterin, aufzuklären , weil sie mit der im Darlehensvertrag enthaltenen Bedingung eines Beitritts zu einem Mietpool einen besonderen Gefährdungstatbestand geschaffen habe. Einen weiteren zur Aufklärung verpflichtenden Gefährdungstatbestand habe sie dadurch geschaffen, dass sie ihre hausinternen Wertermittlungen wissentlich an den systematisch überhöhten Mietausschüttungen ausgerichtet habe. Die Aufklärung in den vorliegenden Unterlagen sei insoweit nicht ausreichend. Die Gefährdung habe sich im Fall der Kläger auch realisiert, weil die Mietausschüttungen für ihre Wohnung von Anfang an vorsätzlich erheblich überhöht gewesen seien. Ob die Beklagte den Klägern zudem schadensersatzpflichtig sei, weil sie sie nicht ausreichend über die komplizierte Finanzierungskonstruktion aufgeklärt habe, könne ebenso offen bleiben wie die Frage, ob der Beklagten auch unter den Gesichtspunkten eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs oder einer Interessenkollision ein Aufklärungsverschulden zur Last falle und ob die Verträge wegen Sittenwidrigkeit nichtig seien.

11
Die Beklagte hafte zusätzlich wegen Beihilfe zum Betrug gemäß §§ 263, 27 StGB, §§ 823 Abs. 2, 31 BGB. Sie habe das Anlagegeschäft durch ihre Finanzierung ermöglicht, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass die Vertreter der H. Gruppe die Kläger über den Ertragswert der Wohnung jedenfalls insoweit getäuscht hätten, als in den angegebenen Mietpoolausschüttungen systematisch und vorsätzlich Reparaturen im Sondereigentum nicht einkalkuliert gewesen seien.

II.


12
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in mehreren Punkten nicht stand.
13
Das 1. Berufungsgericht hätte mit der gegebenen Begründung nicht annehmen dürfen, dass die Beklagte durch die in § 3 des Darlehensvertrages vorgesehene Bedingung, nach der die Auszahlung der Darlehensvaluta von einem Beitritt der Darlehensnehmer zu einem Mietpool abhängig war, einen besonderen Gefährdungstatbestand geschaffen hat, der sie zur Aufklärung über die damit verbundenen Risiken verpflichtet hätte.
14
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwen- digen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Senatsurteile BGHZ 168, 1, 19 f., Tz. 41 und vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76, vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 sowie vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 877, Tz. 15). Davon ist auch das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend ausgegangen.
15
b) Die Begründung, mit der es ein Aufklärungsverschulden angenommen hat, ist rechtlich aber nicht haltbar.
16
aa) Rechtsfehlerhaft ist die Annahme des Berufungsgerichts, aus der Verpflichtung der Kläger, dem für ihr Objekt bestehenden Mietpool beizutreten, folge auch ohne Hinzutreten spezifischer Gefahren des konkreten Mietpools eine umfassende Haftung der Beklagten wegen Schaffung eines besonderen Gefährdungstatbestands.

17
hat Dies der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 877 f., Tz. 17-22), dem in den wesentlichen Punkten dieselbe - weitgehend wortgleiche - Begründung des Berufungsgerichts und eine vergleichbare Beitrittsvereinbarung zugrunde lag, entschieden und im Einzelnen begründet. Darauf wird Bezug genommen.
18
bb) Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 20. März 2007 (aaO S. 879 f., Tz. 27 ff.) ebenfalls entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist hingegen der weitere Ansatz des Berufungsgerichts zutreffend, dass die finanzierende Bank, die - wie die Beklagte - den Beitritt zu einem Mietpool zur Bedingung der Darlehensauszahlung gemacht hat, bei Hinzutreten spezifischer Risiken des konkreten Mietpools Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands treffen können, deren Verletzung einen umfassenden Rückabwicklungsanspruch der Darlehensnehmer zur Folge haben kann. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Bank den Beitritt in Kenntnis einer bereits bestehenden Überschuldung des konkreten Mietpools oder in Kenntnis des Umstands verlangt, dass dem konkreten Mietpool Darlehen gewährt wurden, für die der Anleger als Poolmitglied mithaften muss. Gleiches gilt, wenn die finanzierende Bank den Beitritt verlangt, obwohl sie weiß, dass die Ausschüttungen des Pools konstant überhöht sind, d.h. nicht auf nachhaltig erzielbaren Einnahmen beruhen, so dass der Anleger nicht nur einen falschen Eindruck von der Rentabilität und Finanzierbarkeit des Vorhabens erhält, sondern darüber hinaus seine gesamte Finanzierung Gefahr läuft, wegen ständig erforderlicher Nachzahlungen zu scheitern (Senatsurteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 879, Tz. 27). Insoweit sind jedoch die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausreichend.
19
Mit (1) der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht - wie die Revision zu Recht beanstandet - nicht annehmen dürfen, der Mietpool J. in Ha. dem die Kläger beigetreten sind, habe spezifische Risiken aufgewiesen, die eine besondere Gefährdung in diesem Sinn darstellten.
20
Feststellungen, dass der Mietpool bei Beitritt der Kläger im Frühjahr 1999 überschuldet war, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Auch ist unstreitig, dass die Beklagte diesem Mietpool kein Darlehen gewährt hat. Soweit das Berufungsgericht festgestellt hat, die Mietpoolausschüttungen seien schon bei Beitritt der Kläger bewusst und vorsätzlich systematisch überhöht gewesen und es hätten ihnen nach Kenntnis der H. Gruppe unter Berücksichtigung anfallender Kosten keine realen Einnahmen zugrunde gelegen, ist dieses Ergebnis mit der gegebenen Begründung - wie die Revision zu Recht beanstandet - nicht tragfähig, weil es auf lückenhaften und widersprüchlichen Feststellungen beruht.
21
(a) Dies gilt zunächst für die Annahme des Berufungsgerichts, es sei generell von einer systematisch vorsätzlichen betrügerischen Handhabung der M. auszugehen, zur Vortäuschung eines höheren Ertragswertes bei den von ihr geführten Mietpools überhöhte Ausschüttungen vorzunehmen.
22
Von einem „generell“ betrügerischen System hätte das Berufungsgericht schon angesichts seiner eigenen Feststellung, „im Regelfall“ sei es zu vorsätzlich überhöhten Mietpoolausschüttungen gekommen, nicht ohne zusätzliche Feststellungen ausgehen dürfen. Solche Feststellungen waren insbesondere auch deshalb unabdingbar, weil das Berufungsgericht selbst ausdrücklich offen gelassen hat, ob und inwieweit in Einzelfällen die Mietpoolausschüttungen kalkulatorisch korrekt waren und ob dies insbesondere auch darauf beruht habe, dass sie korrekt kalkuliert gewesen seien. Mangels entgegen stehender Feststellungen ist daher für die Revision davon auszugehen, dass es auch kalkulatorisch korrekte Mietpoolausschüttungen gegeben hat. Damit aber hätte es für den vom Berufungsgericht gezogenen Schluss, es liege ein generell betrügerisches System vor, unter Berücksichtigung einer genügend großen Anzahl anderer Mietpools näherer Feststellungen dazu bedurft, dass, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Abrechnungen fehlerhaft waren. Das Berufungsgericht hätte diese Frage daher nicht offen lassen dürfen.
23
Unzulässig - weil ebenfalls auf lückenhafter Tatsachengrundlage beruhend - ist auch der aus dem praktizierten Abrechnungsverfahren der M. mit zwei „Ausgabeblöcken“, von denen der zweite (incl. Reparaturkosten des Sondereigentums) bei der Ausschüttungskalkulation nicht berücksichtigt worden sei, gezogene Rückschluss des Berufungsgerichts auf ein von Beginn an betrügerisches Konzept. Auch insoweit sind die Feststellungen lückenhaft, da das Berufungsgericht selbst feststellt, dieses Verfahren sei nur „teilweise“ gebräuchlich gewesen. Wenn aber nach den eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts diese Verfahrensweise nur teilweise praktiziert wurde, hätte es unter Berücksichtigung einer genügend großen Anzahl anderer Mietpools näherer Feststellungen zu den tatsächlichen Umständen bedurft, die gleichwohl auf ein generelles Problem schließen ließen. Hierzu wären nähere - auf konkreter Tatsachenbasis beruhende - Feststellungen dazu erforderlich gewesen, in wie vielen Mietpools das beanstandete Abrechnungsverfahren angewandt wurde. Auch dazu fehlt jegliche Feststellung des Berufungsgerichts.
24
Inwieweit die weiteren vom Berufungsgericht angeführten Gründe, insbesondere das werbungsmäßige Interesse der M. an einer konstant hohen Ausschüttung, Unterdeckungen bei verschiedenen (nicht allen) Pools, ihre Stützung durch Kaufpreisanteile und Äußerungen in der Vertriebsdirektorensitzung nach Zusammenbruch der Firmengruppe, geeignet sind, auf das Bestehen eines betrügerischen Systems hinzuweisen, lässt sich angesichts der Lückenhaftigkeit der bisherigen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Diese Indiztatsachen können erst im Rahmen einer Gesamtschau endgültig bewertet werden.
25
Ob (b) speziell im Mietpool des Objekts J. , Ha. , dem die Kläger beigetreten sind, konstant überhöhte Mietpoolausschüttungen erfolgten, denen keine entsprechenden Einnahmen gegenüber standen, so dass der Zusammenbruch des Mietpools schon bei Beitritt der Kläger zwangsläufig war, ist ebenfalls ohne weitere tatrichterliche Feststellungen nicht zu beurteilen. Anders als zum Mietpool Sch. in dem Rechtsstreit XI ZR 414/04 (aaO S. 879, Tz. 32 f.) erweisen sich die Feststellungen des Berufungsgerichts, das den spezifischen Umständen des einzelnen Mietpools angesichts der von ihm verfolgten generellen Lösung keine ausreichende Aufmerksamkeit geschenkt hat, auch in diesem Zusammenhang als lückenhaft und nicht ausreichend.
26
WiedasBerufungsger icht anhand der Abrechnungen für die Jahre 1999 und 2000 aufgezeigt hat, lag zwar ein gewisses Risiko darin, dass die Verwalterin bei der Kalkulation der Ausschüttungen Reparaturaufwand am Sondereigentum insbesondere bei einem Mieterwechsel nicht berücksichtigt hatte (vgl. zur Kalkulierung entsprechender Abschläge BGHZ 156, 371, 377 f. und BGH, Urteil vom 14. Januar 2005 - V ZR 260/03, WuM 2005, 205, 207) mit der Folge, dass die Ausschüttungen aus diesem Grund um 31,99 DM (1999) bzw. 38,73 DM (2000) monatlich zu hoch kalkuliert waren. Anders als in dem Verfahren XI ZR 414/04, in dem aus einer Aktennotiz hervorging, dass für jenen Mietpool die Ausschüttungen von Beginn an bewusst weit überhöht festgesetzt worden waren, steht damit - bezogen auf den streitgegenständlichen Mietpool - auch angesichts der nicht sehr erheblichen nicht berücksichtigten Beträge für Renovierungsaufwand eine zwangsläufig entstehende erhebliche Unterdeckung des Mietpools noch nicht fest. Der nicht kalkulierte Reparaturaufwand würde dies nur belegen, wenn zugleich feststünde, dass bei einer Betrachtung der zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen von Beginn an den voraussichtlichen Ausgaben keine ausreichenden Einnahmen gegenüber standen, die trotz des nicht einkalkulierten Reparaturaufwands zu einer realistischen Kalkulation führen konnten. Dies hängt insbesondere davon ab, in welchem Renovierungszustand sich das Objekt befand, wie hoch der Anteil der vermieteten Wohnungen war und in welchem Umfang realistischerweise mit einer Neuvermietung von Wohnungen zu rechnen war. Hierzu fehlt es aber bislang an tatrichterlichen Feststellungen. Zu diesen hätte umso mehr Anlass bestanden als das Berufungsgericht selbst darauf hingewiesen hat, dass gerade die fehlende Kalkulation von Reparaturen im Sondereigentum bei Mietpools oft zu einem Darlehensbedarf geführt habe, den es jedoch nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt für den streitgegenständlichen Mietpool nicht gegeben hat. Weiterer Aufklärungsbedarf drängte sich insoweit zudem auch deshalb auf, weil die Wohnung der Kläger im Erwerbszeitpunkt zu einem monatlichen Mietzins von 471 DM zuzüglich Nebenkosten vermietet war, einem Betrag also, bei dem - bezogen auf diese Einzelwohnung - der monatlichen Mietpoolausschüttung von 419 DM auch bei Berücksichtigung des nicht kalkulierten Renovierungsbedarfs von 31,99 DM entsprechende Einnahmen gegenüber standen. Schon deshalb durfte das Berufungsgericht nicht ohne weitere Feststellungen davon ausgehen, die nicht kalkulierten Renovierungskosten im Sondereigentum hätten den Mietpool zwangsläufig in eine Schieflage gebracht. Vielmehr lässt sich die Seriosität der Kalkulation ohne nähere Feststellungen zum Vermietungsstand im Objekt, den die Kläger unter Beweisantritt mit weniger als 20 Prozent angegeben haben, nicht abschließend beurteilen.
27
Ohne die genannten zusätzlichen Feststellungen zu den genauen Verhältnissen im streitgegenständlichen Mietpool rechtfertigen auch die Erwägungen des Berufungsgerichts zu der Entwicklung der Mietpoolausschüttungen nach November 1999 nicht den Rückschluss auf vorsätzlich falsch kalkulierte Ausschüttungen bereits bei Abschluss der Mietpoolvereinbarung. Der Hinweis auf die einige Monate nach Vertragsschluss aufgetretenen Zahlungsprobleme der Mietpoolverwalterin belegt zwar, dass ab Ende 1999 finanzielle Schwierigkeiten aufgetreten sind, die sich in der Folge immer weiter verstärkten. Die entscheidende Frage, welche Ursache dies hatte - eine ungünstige Entwicklung des Mietpools (etwa in Bezug auf den Leerstand) nach Abschluss der streitgegenständlichen Verträge oder von Anfang an falsch kalkulierte Mietausschüttungen, denen keine entsprechenden Einnahmen gegenüber gestanden hatten - ist damit aber noch nicht beantwortet.
28
Als (2) mit der gegebenen Begründung rechtsfehlerhaft erweist sich auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Kläger durch ihr Verlangen nach einem Beitritt zu dem Mietpool bewusst oder jedenfalls bedingt vorsätzlich mit spezifischen Risiken des Mietpools belastet (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - IX ZR 352/97, WM 1999, 678, 680; Senatsurteile vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 173 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 880, Tz. 34). Die hierzu getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand.
29
Revision Die beanstandet mit Recht die Feststellung des Berufungsgerichts , der Beklagten selbst bzw. ihrem damaligen Vorstandsmitglied A. sei die Praxis systematisch überhöhter Ausschüttungen der M. bekannt gewesen. Wie der erkennende Senat bereits in dem eine vergleichbare Begründung desselben Senats des Berufungsgerichts betreffenden Urteil vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04 aaO, Tz. 34 ff.) näher ausgeführt hat, beruht diese Annahme auf einem Verstoß des Berufungsgerichts gegen das aus § 286 Abs. 1, § 525 ZPO folgende Gebot, sich mit dem Streitstoff umfassend auseinander zu setzen und den Sachverhalt durch die Erhebung der angetretenen Beweise möglichst vollständig aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1992 - VIII ZR 202/90, NJW 1992, 1768, 1769; Senatsurteile vom 29. Januar 2002 - XI ZR 86/01, WM 2002, 557, vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 31 und vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524). Die entsprechende Kenntnis der Beklagten ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe von irgendwelchen Unregelmäßigkeiten im Bereich der von der M. durchgeführten Mietpoolverwaltung, insbesondere von bewusst und planmäßig überhöhten Ausschüttungen beim Mietpool J. in Ha. bei Abschluss des Kreditvertrages vom 26. Februar/4. März 1999 keine Kenntnis gehabt. Zum Beweis hat sich die Beklagte auf das Zeugnis ihres damaligen Vorstandsmitglieds A. berufen. Ohne die Vernehmung dieses Zeugen durfte das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, von der behaupteten Kenntnis der Beklagten nicht ausgehen.
30
Dies gilt besonders, weil die Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht aufgrund der Aktenlage ohne Vernehmung des benannten Zeugen nicht nur eine unvollständige Beweiswürdigung darstellt, sondern ihrerseits revisionsrechtlicher Prüfung nicht standhält. Das Berufungsgericht hat Vortrag der Beklagten und schriftlichen Äußerungen des ehemaligen Vorstandsmitglieds A. einen Inhalt beigemessen, der ihnen nicht zu entnehmen ist, und hat damit gegen Denkgesetze verstoßen (vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 1991 - VI ZR 97/90, NJW 1991, 1894, 1895, vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91, WM 1993, 902, 905 ff. und vom 23. Januar 1997 - I ZR 29/94, WM 1997, 1493, 1497).
31
Soweit A. nach dem Vortrag der Beklagten bekannt war, dass bei einzelnen Mietpools zeitweise Mietunterdeckungen und im Zusammenhang damit zu zahlende Reparaturen im Sondereigentum bei Mieterwechsel zu Verbindlichkeiten geführt haben, besagt dies nur etwas über seine Kenntnis von Unterdeckungen bei verschiedenen Pools aus den genannten Gründen. Dass er von einem systembedingten Problem überhöhter Ausschüttungen in sämtlichen Mietpools und damit auch im streitgegenständlichen Mietpool unter anderem wegen generell nicht einkalkulierter Reparaturen im Sondereigentum wusste, ergibt sich daraus nicht. Gleiches gilt für seine Notizen vom 15. August 1994 und vom 16. März 1995, die zwar - möglicherweise rechtlich unzulässige - Überlegungen zum Ausgleich von Poolunterdeckungen enthalten, aber ebenfalls nicht deren Verursachung durch überhöhte Ausschüttungen zum Gegenstand haben. Die weiteren Schreiben A. vom 9. Dezember 1997, 17. August 1998 und sein im ... vom 3. August 2001 veröffentlichtes Schreiben vom 25. März 1998 zum Objekt O. beziehen sich nicht auf die Mietpoolausschüttung, sondern auf die Beleihungswertermittlung und besagen insbesondere nichts für die Kenntnis der Beklagten in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt bei Abschluss des Darlehensvertrages vom 26. Februar/4. März 1999.
32
Durch Urkunden ist damit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts allein das Wissen der Beklagten von Unterdeckungen bei mehreren von der M. verwalteten Mietpools belegt, nicht aber das Wissen, dass dies Ausdruck eines generellen, systembedingten Risikos bei dem Verwalter war und schon gar nicht, dass dieses Risiko auch gerade den konkreten Mietpool betraf. Der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang gezogene Rückschluss aus der späteren Insolvenz der M. ist schon mit Rücksicht darauf, dass die Insolvenz erst rund 1 1/2 Jahre nach dem Beitritt der Kläger zu dem Mietpool eintrat, nicht tragfähig.
33
Das erforderliche Bewusstsein der Beklagten folgt auch nicht etwa aus der Kenntnis der Vertreter der H. Gruppe. Anders als das Beru- fungsgericht meint, kann deren Kenntnis der Beklagten nicht mit der Begründung zugerechnet werden, sie seien „im Rahmen des besonderen Gefährdungstatbestands“ Erfüllungsgehilfen der Beklagten. Die Wissenszurechnung kann Folge dieses Tatbestands sein, nicht aber zu seiner Begründung dienen.
34
2. Rechtsfehlerhaft ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei zur Aufklärung über Risiken des Mietpools verpflichtet gewesen, weil sie durch ihre internen Beleihungswertfestsetzungen in den Käufern nicht bekannten Beschlussbögen einen besonderen Gefährdungstatbestand geschaffen habe. Vielmehr vermag auch die von den Klägern behauptete fehlerhafte Ermittlung des Beleihungswerts durch die Beklagte keine einen Schadensersatzanspruch auslösende Aufklärungspflichtverletzung zu begründen. Wie der Senat mit Urteil vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 880 f., Tz. 41) bestätigt und noch einmal im Einzelnen dargelegt hat, prüfen und ermitteln Kreditinstitute nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse (BGHZ 147, 343, 349; 168, 1, 20 f., Tz. 45; BGH, Senatsurteile vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992, 977, vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 25/97, WM 1997, 2301, 2302 und vom 11. November 2003 - XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 27). Dementsprechend kann sich grundsätzlich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Beleihungswertermittlung keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer und somit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht ergeben (Senatsurteile BGHZ 168 aaO S. 21, Tz. 45 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881, Tz. 41; aA OLG Celle ZGS 2007, 152, 156 f.).
35
3. Da es - wie ausgeführt - an fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts zur Kenntnis der Beklagten von Unregelmäßigkeiten im Bereich der von M. durchgeführten Mietpoolverwaltung, insbesondere von bewusst und planmäßig überhöhten Ausschüttungen beim Mietpool J. , Ha. , fehlt, ist schließlich auch ihre Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug gemäß §§ 263, 27 StGB, 823 Abs. 2, 31 BGB nicht haltbar. Es stellt, wie die Revision zu Recht rügt, insbesondere einen groben, grundrechtsrelevanten Verfahrensfehler dar, wenn das Berufungsgericht dem ehemaligen Vorstandsmitglied A. Beihilfe zum Betrug vorwirft, ohne ihn auch nur gehört zu haben.

III.


36
Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Zu weiteren möglichen Aufklärungspflichtverletzungen der Beklagten fehlt es bislang an Feststellungen.
37
1. Dies gilt zunächst für die Frage, ob sich die Beklagte im Zeitpunkt der Kreditgewährung in einem zur Aufklärung verpflichtenden schwerwiegenden Interessenkonflikt befand. Hierfür reicht es nicht aus, dass die kreditgebende Bank zugleich Kreditgeberin des Bauträgers oder Verkäufers einer Immobilie ist, oder ihm eine globale Finanzierungszusage erteilt hat (BGHZ 161, 15, 21; BGH, Senatsurteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 624). Feststellungen, dass die Beklagte bei Abschluss des Darlehensvertrages Anfang 1999 etwa das Risiko eines eigenen notleidenden Kreditengagements bei der H. Gruppe auf die Erwerber abgewälzt hat (vgl. Weber EWiR 2005, 657, 658), hat das Berufungsgericht trotz der von ihm selbst hervorgehobenen zeitlichen Nähe des Abschlusses des Kreditvertrages zum Auftreten der wirtschaftlichen Schwierigkeiten bei der H. Gruppe bislang nicht getroffen. Angesichts dieser zeitlichen Nähe könnten insoweit weitere Feststellungen veranlasst sein.
38
2. Auch zu der Frage, ob die Beklagte zur Aufklärung über die von den Klägern behauptete Unangemessenheit des Kaufpreises verpflichtet war, fehlt es an Feststellungen des Berufungsgerichts. Eine Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank besteht insoweit wegen eines Wissensvorsprungs nur dann, wenn eine so wesentliche Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert vorliegt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Senatsurteil vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225 m.w.Nachw.), wenn also der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. etwa Senatsurteile vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524 und vom 23. März 2004 aaO, jeweils m.w.Nachw.). Hierbei sind die im Kaufpreis enthaltenen Nebenkosten nicht in den Vergleich einzubeziehen (Senatsurteil vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247). Diese Voraussetzungen sind nach den bislang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben, das bei einem Nettokaufpreis von 118.188 DM seiner Entscheidung einen Verkehrswert von „höchstens“ 80.000 DM zugrunde gelegt hat. Zu der Behauptung der Kläger, der Verkehrswert habe weni- ger als die Hälfte des Kaufpreises betragen, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
39
3. Ob im Anschluss an die Urteile des erkennenden Senats vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1, 22 ff., Tz. 50 ff.) und vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882 f., Tz. 52 ff.) eine Haftung der Beklagten für eigenes Aufklärungsverschulden unter dem Gesichtspunkt eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs im Hinblick auf den von der Beklagten veranlassten Mietpoolbeitritt der Kläger besteht, lässt sich nicht abschließend beurteilen, nachdem sich das Berufungsgericht ausdrücklich nicht veranlasst gesehen hat, im Anschluss an das Urteil vom 16. Mai 2006, mit dem der erkennende Senat seine Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank ergänzt hat, entsprechende Feststellungen zu treffen.
40
Nach a) dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, 22 ff., Tz. 50 ff.; 169, 109, 115, Tz. 23; Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115, Tz. 17 f., vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, ZIP 2007, 414, 418, Tz. 29 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882, Tz. 53) können sich die Anleger in Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgewährenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles objektiv evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.
41
b) Die Frage, ob bei Anwendung dieser im Urteil des erkennenden Senats vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1, 23 f., Tz. 53-55) näher dargelegten Grundsätze hier eine widerlegliche Vermutung besteht, dass die Beklagte von einer arglistigen Täuschung der Kläger über die erzielte Miete Kenntnis hatte, kann ohne weitere Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beantwortet werden.
42
Allein aa) auf den nicht berücksichtigten Reparaturaufwand am Sondereigentum lässt sich nach den bislang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts eine widerlegliche Vermutung im Streitfall nicht stützen, weil es angesichts einer um 11,1% im Jahr 1999 und 13,4% im Jahr 2000 überhöhten Kalkulation der Nettomiete insoweit an der erforderlichen Evidenz einer möglichen Täuschung fehlt.
43
bb) Immerhin blieben nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Einkünfte des Mietpools aber bereits im Erwerbsjahr hinter den Angaben zurück und erfolgten Ausschüttungen bereits ab November 1999 nur in geringerer Höhe und unregelmäßig. Die Kläger haben insoweit unter Beweisantritt vorgetragen, die angesetzte Miete von 419 DM monatlich sei angesichts des schlechten baulichen Zustands des Objekts, dessen extrem schlechter Lage und schwieriger sozialer Struktur der Mieter sowie des von Anfang an bestehenden hohen Leerstandes von mehr als 80% zu keinem Zeitpunkt zu erzielen gewesen, vielmehr beruhe diese Angabe darauf, dass die Verwalterin in Absprache mit der Beklagten fiktive gewinnmaximierte Werte eingesetzt und ihnen einen nicht erzielbaren Mietertrag vorgespiegelt habe. Von Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht ausdrücklich abgesehen. Dies muss ggf. nachgeholt werden.
44
Es wird insoweit zu klären sein, ob die Behauptung der Kläger zutrifft , der Vermittler habe sie durch vorsätzlich überhöhte Angaben zur Mietpoolausschüttung arglistig über die Rentabilität des Anlageobjekts getäuscht. Außerdem wird ggf. zu klären sein, ob die nach Behauptung der Kläger ihnen vorgespiegelte Miete auch objektiv evident unrichtig war.
45
Sofern das der Fall sein sollte, würde die Kenntnis der Beklagten von diesen objektiv evident fehlerhaften Angaben zur Miete widerlegbar vermutet, weil die weiteren Voraussetzungen für die Beweiserleichterung nach dem im Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt vorliegen. Dies hat der Senat bereits wiederholt zu vergleichbaren Sachverhalten ausgeführt (vgl. etwa Senatsurteile vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882, Tz. 56 und vom 25. September 2007 - XI ZR 274/05, Umdruck S. 15 f., Tz. 27).
46
hiernach Ihre ggf. widerlegbar zu vermutende Kenntnis von den fehlerhaften Angaben des Vermittlers zu der unter Berücksichtigung anfallender Kosten erzielten Miete hat die Beklagte bestritten und für ihre fehlende Kenntnis Beweis angeboten. Ihr müsste daher für den Fall der Annahme einer widerlegbaren Vermutung Gelegenheit gegeben werden, die Vermutung zu widerlegen.
47
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 30. September 2003 (16 U 96/03) verweist , nach welchem in dem Verhältnis zwischen der Verkäuferin und den Klägern rechtskräftig feststeht, dass die Verkäuferin keine Aufklärungspflichten gegenüber den Klägern verletzt hat, ist lediglich darauf hinzuweisen, dass dieses Urteil - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - keine Rechtskraft zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits entfaltet.

IV.


48
angefochtene Das Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Das Berufungsgericht wird - nachdem die Parteien im Hinblick auf die Ergänzung der Rechtsprechung zu einem zur Aufklärung verpflichtenden besonderen Gefährdungstatbestand und zum konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank Gelegenheit zum ergänzenden Sachvortrag hatten - die erfor- derlichen weiteren Feststellungen zu den Voraussetzungen eines möglichen Schadensersatzanspruchs der Kläger aus Aufklärungsverschulden zu treffen haben.
Nobbe Müller Joeres
Mayen Maihold

Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.07.2002 - 8 O 168/02 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -
41
1. Dies gilt zunächst für die Frage, ob sich die Beklagte im Zeitpunkt der Kreditgewährung in einem zur Aufklärung verpflichtenden schwerwiegenden Interessenkonflikt befand. Hierfür reicht es nicht aus, dass die kreditgebende Bank zugleich Kreditgeberin des Bauträgers oder Verkäufers einer Immobilie ist, oder ihm eine globale Finanzierungszusage erteilt hat (BGHZ 161, 15, 21; BGH, Senatsurteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 624). Feststellungen, dass die Beklagte bei Abschluss des Darlehensvertrages Ende 1992 etwa das Risiko eines eigenen notleidenden Kreditengagements bei der H. Gruppe auf die Erwerber abgewälzt hat (vgl. Weber EWiR 2005, 657, 658), hat das Berufungsgericht bislang nicht getroffen.
20
Nach der Aufhebung und Zurückverweisung wird sich das Berufungsgericht gegebenenfalls auch noch mit der von der Revision aufgegriffenen Frage zu befassen haben, ob sich die Beklagten im Zeitpunkt der Kreditgewährung in einem zur Aufklärung verpflichtenden schwerwiegenden Interessenkonflikt befanden (vgl. Senatsurteile vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 50 mwN und vom 25. September 2007 - XI ZR 274/05, ZBB 2008, 119 Rn. 30).