Bundesgerichtshof Urteil, 21. Dez. 2005 - X ZR 72/04

bei uns veröffentlicht am21.12.2005
vorgehend
Landgericht Düsseldorf, 4a O 344/01, 17.09.2002
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 U 151/02, 25.03.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 72/04 Verkündet am:
21. Dezember 2005
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
DetektionseinrichtungII
BGB § 823 Ai; PatG (1981) vor § 139; ZPO § 945

a) Der Lieferant kann den Schaden, der ihm durch Inanspruchnahme seines
Abnehmers aus einem später für nichtig erklärten Patent entstanden ist, unter
dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eigenen eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb von demjenigen ersetzt verlangen, der in schuldhafter
Weise unberechtigt aus dem Patent vorgegangen ist (Fortführung des
Beschlusses des Großen Senats für Zivilsachen vom 15.07.2005 - GSZ 1/04,
ZIP 2005, 1690 = GRUR 2005, 882, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen
).

b) Die nachträgliche Nichtigerklärung eines Patents kann, soweit aus diesem
einstweiliger Rechtsschutz erwirkt worden ist, einen Schadensersatzanspruch
nach § 945 ZPO begründen (Fortführung von BGHZ 75, 116, 120
- Oberarmschwimmringe).
BGH, Urt. v. 21.12.2005 - X ZR 72/04 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Oktober 2005 durch die Richter Scharen, Keukenschrijver, die
Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 25. März 2004 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin lieferte über die E. Ltd., … (nachfolgend : ESL) im Jahr 1996 in C. gefertigte Funkwanduhren an Unternehmen der Handelsgruppe L. . Die Beklagte hat darin eine Verletzung des deutschen Patents 35 10 861 (Streitpatent) gesehen, das eine Anzeigen-Detektionsvorrichtung zur vollautomatischen Erkennung und Korrektur der Anzeige analog anzeigender Funkuhren mittels Lichtschranken betrifft und dessen Inhaberin ein Schwesterunternehmen der Beklagten, die G. (nach- GmbH folgend: Patentinhaberin) war.

2
ESL hat gegen die Patentinhaberin Nichtigkeitsklage erhoben, die zunächst zu einer Teilnichtigerklärung des Streitpatents durch das Bundespatentgericht führte; Patentanspruch 2 blieb dabei bestehen. Daraufhin verwarnte die Beklagte, die befugt ist, Rechte am Streitpatent geltend zu machen, mit Anwaltsschreiben vom 22. November 1996 zwei Unternehmen der L. -Gruppe (nachfolgend: Antragsgegnerinnen) als Abnehmer und Anbieter patentverletzender Uhren. Da diese Abmahnungen keinen Erfolg hatten, erwirkte die Beklagte am 13. Dezember 1996 im Beschlussweg gegen die Antragsgegnerinnen einstweilige Verfügungen des Landgerichts Düsseldorf. Die Antragsgegnerinnen legten dagegen keinen Widerspruch ein, sondern gaben eine Abschlusserklärung ab und schlossen zusammen mit anderen Unternehmen der L. - Gruppe mit der Beklagten am 21. Februar 1997 eine Vereinbarung, mit der sie sich den Ansprüchen der Beklagten aus dem Streitpatent unterwarfen. Wegen des näheren Inhalts wird auf das Berufungsurteil verwiesen. Am 19. März 1997 verwarnte die Beklagte die Klägerin aus dem Streitpatent. Kurz zuvor war der Beklagten eine Kopie der japanischen Offenlegungsschrift 50-147 772 mit dem Hinweis übersandt worden, dass diese das Streitpatent neuheitsschädlich treffe. Nach Einreichung der Berufung gegen das Urteil des Bundespatentgerichts im Nichtigkeitsverfahren erwirkte die Beklagte am 3. Juni 1997 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf gegen die Klägerin (abgedruckt in Entscheidungen der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf 1997, 58) und erhob auch in der Hauptsache Klage. Im Verfügungs-Berufungsverfahren nahm die Beklagte den Antrag auf Erlass der Verfügung zurück; auch die Hauptsacheklage wurde zurückgenommen. Das Nichtigkeitsberufungsverfahren führte zur weitergehenden Teilnichtigerklärung im Umfang des nebengeordneten Patentanspruchs 2 des Streitpatents, den das Bundespatentgericht noch als schutzfähig angesehen hatte (Sen.Urt. v. 23.09.1999 - X ZR 50/97, abgedruckt bei Bausch, Nichtigkeitsrechtsprechung in Patentsachen Bd. 3, 129).

3
Die Klägerin, die entsprechende Umsatzeinbußen behauptet hat, hat gegen die Beklagte im vorliegenden Verfahren wegen unberechtigter Abnehmerverwarnung (Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) Schadensersatzansprüche in angemessener Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 1.173.199 DM, geltend gemacht. Die Beklagte hat ein Verschulden in Abrede gestellt. Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Verschulden der Beklagten hat das Landgericht darin gesehen, dass diese sich nach der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf gegen die einstweilige Verfügung , die gegenüber der Klägerin ergangen war, in Hinblick auf die japanische Offenlegungsschrift 50-147 772 nicht in ausreichendem Maß sorgfältig verhalten habe; sie habe nämlich der Rechtsbeständigkeit des Patentanspruchs 2 des Streitpatents von da an mit Misstrauen begegnen und die L. -Gruppe aus den getroffenen Vereinbarungen entlassen müssen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageforderung weiter. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe:


4
I. Das Berufungsgericht hat das Klagebegehren schon dem Grunde nach als nicht gerechtfertigt angesehen. Zwar begegne der unbezifferte Klageantrag der Klägerin keinen durchgreifenden Bedenken, weil von der Angabe des begehrten Betrags Ausnahmen zugelassen seien, wenn die Klägerin die Rechnungs - und Schätzungsgrundlagen umfassend darlege und - wie hier geschehen - einen Mindestbetrag angebe. Die geltend gemachten Ansprüche fänden jedoch in § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des rechtswidrigen Ein- griffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb keine Grundlage. Voraussetzung für einen solchen Anspruch sei ein rechtswidriger und schuldhafter , betriebsbezogener Eingriff. Einen solchen Eingriff stellten die Abnehmerverwarnungen , die Verwarnung der Klägerin und die erwirkten einstweiligen Verfügungen aus dem Patentanspruch 2 des Streitpatents nicht dar. Eine Abnehmerverwarnung sei nicht allein deshalb rechtswidrig, weil eine Schutzrechtsverletzung nicht vorliege. Das gelte auch für die Klageerhebung und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Inhabers eines auf seine materiellen Schutzvoraussetzungen geprüften Schutzrechts. Das Berufungsgericht ist dabei unter Übernahme einer in der Literatur wie auch teilweise in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung von Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen, wonach Schutzrechtsverwarnungen als rechtswidrige Eingriffe in den nach § 823 Abs. 1 BGB als sonstiges Recht geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Verwarnten oder dessen Lieferanten schon dann zu beanstanden sind, wenn sie lediglich der Sache nach unberechtigt sind. Es sei, so das Berufungsgericht, vielmehr das gute Recht des Patentinhabers, Dritte, und zwar auch potenzielle Abnehmer von Mitbewerbern , vor der Begehung von Verletzungshandlungen zu warnen. Dem Inhaber eines geprüften Patents könne es zudem grundsätzlich nicht verwehrt sein, über die Warnung hinaus die zur Abwehr von Eingriffen in sein Recht notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und die hierzu von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Mittel einzusetzen. Die Rechtsordnung sehe ausdrücklich die Möglichkeit vor, einen Streit über das Bestehen und Nichtbestehen von Rechtsansprüchen durch die Gerichte entscheiden zu lassen. Die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens diene der Wahrung des Rechts. Sie dürfe bei Erfolglosigkeit nicht in einer ex-post-Betrachtung als rechtswidriges Vorgehen beurteilt werden, weil dies die Rechtsschutzgarantie des Art. 20 Abs. 3 GG auf den Kopf stellen würde. Es sei daher mit Stimmen in der Literatur davon auszugehen, dass Klage und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht per se rechtswidrig sein könnten, nur weil sie objektiv unberechtigt seien, insbesondere , wenn sich die mangelnde Berechtigung erst aus einer späteren Nichtigerklärung des Schutzrechts ergebe. Rechtswidrigkeit der Klageerhebung wie der Einreichung des Antrags auf einstweilige Verfügung könnten nur angenommen werden, wenn Umstände vorlägen, die das Verhalten des Klägers oder Antragstellers als rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erscheinen ließen, was der Fall sein möge, wenn dem Kläger bereits bei Klageerhebung positiv bekannt sei, dass der geltend gemachte Anspruch nicht bestehe, und der Beklagte mit der Erhebung der Klage in dem Sinn eingeschüchtert werden solle, dass er befürchte, die Klage könne Erfolg haben, um ihn so zu einem rechtlich nicht gebotenen Nachgeben zu veranlassen.
5
Hierfür sei indessen nichts ersichtlich. Die Beklagte sei aus dem Streitpatent erst vorgegangen, als dieses vom Bundespatentgericht im Nichtigkeitsverfahren aufrechterhalten worden sei. Es spreche nichts dafür, dass der Beklagten bereits positiv bekannt gewesen sei, der geltend gemachte Anspruch werde später keinen Bestand haben. Infolge der Marktstärke von L. könne es der Beklagten nicht um eine Einschüchterung dieser Unternehmensgruppe gegangen sein. Auch bei der Erwirkung der einstweiligen Verfügung gegen die Klägerin könne von einem rechtsmissbräuchlichen oder sittenwidrigen Vorgehen keine Rede sein. Die japanische Offenlegungsschrift habe den Rechtsbestand des Patentanspruchs 2 des Streitpatents nicht so zweifelhaft erscheinen lassen, dass sich das Landgericht hierdurch am Erlass der einstweiligen Verfügung gehindert gesehen hätte.
6
Bei einer nur objektiv unbegründeten Schutzrechtsverwarnung oder einem gerichtlichen Vorgehen liege ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht vor. Den berechtigten Interessen des Lieferanten sei dadurch hinreichend genügt, dass Schutzrechtsverwarnungen, die bezüglich ihrer Form oder ihres Inhalts Mängel aufwiesen, als wettbewerbswidrig beanstandet werden könnten, und solche, bei denen der Mangel dem Verwarnenden im Zeitpunkt der Verwarnung positiv bekannt sei, als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung oder als rechtsmissbräuchlich abgewehrt werden könnten. Zudem könne der Hersteller oder Lieferant gegenüber dem Verwarner im Weg der negativen Feststellungsklage vorgehen; des Auffangtatbestands des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bedürfe es daher nicht. Bei im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung erwirkten Titeln böten die §§ 945, 717 Abs. 2 ZPO eine ausreichende Haftungsgrundlage.
7
Auf die Frage eines Verschuldens der Beklagten komme es nicht an, da ein rechtswidriger Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin ausscheide. Jedoch werde auch ein Verschulden zu verneinen sein, denn solange das Patent nicht rechtskräftig vernichtet sei, könne ein auf den Bestand des Patents gestütztes Verhalten weder besondere Verhaltenspflichten begründen noch schuldhaft sein. Dass die Nichtigerklärung des Patents rückwirkend erfolge, könne nicht rückwirkend besondere Verhaltenspflichten oder ein Verschulden begründen. Im Zeitpunkt der beanstandeten Handlungen sei die Beklagte Inhaberin eines nicht nur von der zuständigen Verwaltungsbehörde, sondern auch vom Bundespatentgericht überprüften Patents gewesen. Weiter seien Ansprüche aus § 826 BGB, aus Wettbewerbsrecht oder aus § 824 BGB wie auch aus § 945 ZPO nicht gegeben.
8
II. Diese Auffassung greift die Revision an. Der Bundesgerichtshof habe daran festgehalten, dass die unberechtigte Verwarnung aus einem gewerblichen Schutzrecht und damit auch die Unterlassungsklage einen Eingriff in den Gewerbebetrieb des Verwarnten darstelle. Der in der Literatur vertretenen Gegenansicht sei nicht zu folgen. Sie leugne im Kern die Sozialbindung des Schutzrechtsinhabers, auf die schon das Reichsgericht hingewiesen habe. Bei der Beurteilung, ob die Rechtsordnung Schadensersatzansprüche zur Verfügung stelle, sei auf das verletzte Rechtsgut und die Intensität eines Eingriffs, nicht aber darauf abzustellen, ob andere Eingriffe in andere Rechtsgüter Ansprüche auslösten. Folge der in der Literatur vertretenen Auffassung sei im Fall der Abnehmerverwarnung, dass dem Hersteller keine Unterlassungsansprüche zuständen. Der Abnehmer werde typischerweise die entsprechenden Waren nicht mehr vertreiben, wodurch die Wettbewerbsmechanismen außer Kraft gesetzt würden. Der Anspruch wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verstoße auch im Fall einer unberechtigten Verwarnung aus einem gewerblichen Schutzrecht nicht gegen Art. 5 GG; da er Verschulden voraussetze, treffe den sorgfältigen Schutzrechtsinhaber keine Haftung. Der Irrtum, in dem sich die Beklagte befunden habe, sei, nachdem ihr das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. C. im Nichtigkeitsberufungsverfahren vorgelegen habe, nicht mehr zu entschuldigen gewesen. Die Rechtsprechung fordere als Korrelat zum Wissensvorsprung des Schutzrechtsinhabers gegenüber dem Beklagten lediglich, dass sich der Verwarnende vor der Verwarnung über die Schwere seines Eingriffs in die Rechtssphäre des Verwarnten bewusst werde und dass von der Verwarnung nur dann Gebrauch gemacht werde, wenn zuvor mit der gebotenen Sorgfalt geprüft worden sei, ob die eigene Rechtsposition die Verwarnung rechtfertige. Fehl gehe zudem die Auffassung des Berufungsgerichts , solange das Patent nicht für nichtig erklärt sei, könne ein auf den Bestand des Patents gestütztes Verhalten nicht schuldhaft sein oder besondere Verhaltenspflichten begründen. Dabei werde nämlich übersehen, dass dem Patentinhaber weiterer Stand der Technik durchaus bekannt sein könne, der Patentanmelder im Erteilungsverfahren aber darauf baue, dass er unerkannt bleibe.
9
III. Die Beklagte hat im Revisionsverfahren zwar einen Antrag gestellt, sich aber nicht weiter geäußert.

10
IV. Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.
11
1. Der Senat tritt der Auffassung des Berufungsgerichts bei, dass die auf einen Mindestbetrag und im Übrigen auf einen angemessenen Betrag gerichtete Klage im vorliegenden Fall zulässig ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.1981 - VI ZR 162/80, NJW 1982, 340).
12
2. Die Frage, ob die unberechtigte Verwarnung aus einem Schutzrecht einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Sinn des § 823 Abs. 1 BGB darstellt und damit auch einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung nach der genannten Bestimmung auslösen kann, wurde von den Gerichten und in der Literatur in jüngerer Zeit unterschiedlich beurteilt. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sie dem Großen Senat für Zivilsachen unterbreitet, weil er sie entgegen der bisherigen Rechtsprechung verneinen wollte (Beschluss vom 12.08.2004 - I ZR 98/02, u.a. in GRUR 2004, 958 = WRP 2004, 1366 = Mitt. 2005, 40).
13
3. Der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 15. Juli 2005 - GSZ 1/04 (ZIP 2005, 1690 = GRUR 2005, 882) die Vorlagefrage, soweit hier von Interesse, dahin beantwortet, dass die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichten kann. Zur Begründung hat der Große Senat für Zivilsachen u.a. ausgeführt, es entspreche ständiger, auf das Reichsgericht zurückgehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung einen rechtswidrigen Eingriff in eine nach § 823 Abs. 1 BGB geschützte Rechtsposition des Verwarnten als auch desjenigen Gewerbetreibenden darstellen könne, dessen Kundenbeziehungen durch die unberechtigte Geltendmachung eines Ausschließlichkeitsrechts gegenüber dem verwarnten Abnehmer schwerwiegend beeinträchtigt werden. Seit Beginn der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur unberechtigten Schutzrechtsverwarnung werde auf den entscheidenden Gesichtspunkt hingewiesen, dem nach wie vor Rechnung zu tragen sei: Das dem Schutzrechtsinhaber verliehene Ausschließlichkeitsrecht schließe jeden Wettbewerber von der Benutzung des Schutzgegenstands aus. Diese einschneidende, die Freiheit des Wettbewerbs begrenzende Wirkung des Ausschließlichkeitsrechts verlange nach einem Korrelat, das sicherstelle, dass der Wettbewerb nicht über die objektiven Grenzen hinaus eingeschränkt werde, durch die das Gesetz den für schutzfähig erachteten Gegenstand und seinen Schutzbereich bestimme. Dieser notwendige Ausgleich zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu können, und dem gleichfalls durch das Grundgesetz geschützten Interesse des Wettbewerbs , sich außerhalb des Schutzbereichs bestehender Rechte unter Beachtung des Gesetzes frei entfalten zu können, wäre nicht mehr wirksam gewährleistet , wenn es dem Schutzrechtsinhaber gestattet wäre, aus einem Schutzrecht Schutz in einem Umfang zu beanspruchen, der ihm nicht zustehe, und wenn der Schutzrechtsinhaber den wirtschaftlichen Nutzen aus einer schuldhaften Verkennung des Umfangs des ihm zustehenden Schutzes ziehen dürfte, ohne für einen hierdurch verursachten Schaden seiner Mitbewerber einstehen zu müssen. Das werde bei einer Verwarnung von Abnehmern besonders deutlich. Bei dieser mache der Schutzrechtsinhaber sein vermeintlich verletztes Recht nicht gegenüber dem unmittelbaren Mitbewerber, sondern - was ihm grundsätzlich freistehe - gegenüber dessen Abnehmern geltend. Das Interesse der Abnehmer, sich sachlich mit dem Schutzrechtsinhaber auseinanderzusetzen , sei typischerweise erheblich geringer als das Interesse des mit dem Schutzrechtsinhaber konkurrierenden Herstellers. Bei dem einzelnen Abnehmer könnten die Umsätze mit dem vermeintlich verletzenden Erzeugnis nur geringe Bedeutung haben, außerdem stehe ihm häufig die Alternative zu Gebote, ohne erhebliche Nachteile auf ein entsprechendes Produkt des Schutzrechtsinhabers auszuweichen. Einschneidend getroffen werde in dieser Situation nicht der verwarnte Abnehmer, sondern der ihn beliefernde Hersteller. Ohne das von der Rechtsprechung entwickelte Institut der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung ergäbe sich keine wirksame Handhabe, um einem möglicherweise existenzgefährdenden Eingriff in die Kundenbeziehungen des Herstellers durch die unberechtigte Geltendmachung von Ausschließlichkeitsrechten gegenüber seinen Abnehmern entgegenzutreten. Durch die andernfalls nur verbleibende Klage auf Feststellung, dass dem aus dem Schutzrecht Verwarnenden die vermeintlichen Ansprüche nicht zustehen, sei in aller Regel ein wirksamer Rechtsschutz nicht zu erreichen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe stets daran festgehalten, dass die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung untersagt sei und der schuldhafte Verstoß gegen dieses Verbot zum Schadensersatz verpflichte. Die im Vorlagebeschluss des I. Zivilsenats angeführten Gründe , mit denen sich der Große Senat für Zivilsachen im Einzelnen auseinandergesetzt hat, gäben keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Zutreffend sei, dass bei subjektiver Redlichkeit nicht rechtswidrig in ein geschütztes Rechtsgut seines Verfahrensgegners eingreife, wer ein insbesondere gerichtliches Verfahren einleite und betreibe, auch wenn sein Begehren sachlich nicht gerechtfertigt sei. Für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage hafte der ein solches Verfahren betreibende Schutzrechtsinhaber grundsätzlich nicht nach dem Recht der unerlaubten Handlung, da der Schutz des Prozessgegners regelmäßig durch das gerichtliche Verfahren gewährleistet werde. Wo dies allerdings nicht der Fall sei, müsse es beim uneingeschränkten Rechtsgüterschutz verbleiben, den § 823 Abs. 1 BGB und § 826 BGB gewährten. Aus der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Rechtfertigungswirkung des gerichtlichen Verfahrens gegenüber dem Verfahrensgegner ergebe sich daher nichts für einen grundsätzlichen Ausschluss der Haftung für die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung, namentlich die Abnehmerverwarnung, wenn der geschädigte Gewerbetreibende seine Rechte nicht in einem gerichtlichen Verfahren wahrnehmen könne. Allerdings könne die gerichtliche Prüfung eines auch nur vermeintlich bestehenden Anspruchs nicht unterbunden werden. Das sei aber ein rein prozessuales Privileg, das den Eingriff in das Recht eines Mitbewerbers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht rechtmäßig mache. Diese Privilegierung sei nicht auf die außer- oder vorgerichtliche Abmahnung zu erstrecken. Die Gleichbehandlung von Klage und Abmahnung sei nicht logisch zwingend vorgegeben. Die Abmahnung sei keine Prozessvoraussetzung für die Klage oder den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Der gleichwohl verbleibende, für eine Privilegierung von Klage und Abmahnung im gleichen Umfang sprechende Nachteil für den Schutzrechtsinhaber wiege gering gegenüber den Gründen, die gegen eine Privilegierung der Abmahnung sprächen. Stünde die Abmahnung der Klage gleich, bliebe eine fahrlässige unberechtigte Schutzrechtsverwarnung praktisch folgenlos, obgleich das Bedürfnis einer Sanktion in Fällen der Verwarnung ungleich größer sei als in Klagefällen. Die außergerichtliche Abmahnung auch einer Vielzahl von Abnehmern bedeute nur einen verhältnismäßig geringen Aufwand. Die in der Vergangenheit in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegen außergerichtliche Abnehmerverwarnungen ausgesprochenen Verbote hätten nicht dazu geführt, dass Abnehmer stattdessen in erheblichem Umfang unmittelbar gerichtlich in Anspruch genommen worden seien. Dem Betroffenen den deliksrechtlichen Schutz zu entziehen, wäre dem im Interesse der Allgemeinheit liegenden Ziel eines angemessenen und praktisch wirksamen Ausgleichs zwischen dem Schutz der geistigen Leistung einerseits und dem Schutz des freien Wettbewerbs außer- halb des Schutzbereichs bestehender Ausschließlichkeitsrechte andererseits abträglich.
14
4. Dieser Beurteilung schließt sich der Senat an. Sie hat nicht nur zur Folge, dass die Regelung des § 823 Abs. 1 BGB weiterhin auf alle außergerichtlichen Verwarnungen aus einem technischen Schutzrecht gegenüber einem Hersteller, einem Lieferanten, einem Importeur oder einem Abnehmer des streitigen Erzeugnisses anwendbar ist. Auch im Fall der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens kann § 823 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Ersatz dadurch verursachter Schäden begründen, nämlich zugunsten dessen, der nicht als Partei an dem betreffenden Verfahren beteiligt ist. Denn im Verhältnis zu dem Nichtbeteiligten greift die Regel nicht, dass nicht rechtswidrig in ein geschütztes Rechtsgut seines Verfahrensgegners eingreift, wer ein staatliches, gesetzlich eingerichtetes und geregeltes Verfahren einleitet oder betreibt (BGH ZIP 2005, 1692). Dem etwa durch einen gegen seinen Abnehmer gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beeinträchtigten Hersteller oder Lieferanten kann daher Ersatz sowohl der Schäden zuzusprechen sein, die ihm durch eine vorherige Abnehmerverwarnung entstanden sind, als auch der Schäden, die ihm der anschließende Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung oder ein klageweises Vorgehen gegen den Abnehmer verursacht hat. Letzteres findet seinen Sinn auch darin, dass der Hersteller oder Lieferant die Einleitung eines gegen seinen Abnehmer gerichteten gerichtlichen Verfahrens zur Durchsetzung eines unberechtigten Unterlassungsanspruchs nicht seinerseits durch Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs verhindern kann, weil insoweit das prozessuale Privileg zu beachten ist, das Bestehen eines behaupteten Anspruchs aus einem Schutzrecht gerichtlich klären zu lassen (BGH ZIP 2005, 1690, 1693). Auch im Streitfall kommt deshalb ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB hinsichtlich der Schäden in Betracht, die ihr durch die Verwarnung der beiden Unternehmen der L. -Gruppe und/oder deren gerichtliche Inanspruchnahme entstanden sind, ferner für die Schäden, die der Klägerin dadurch entstanden sind, dass sie ihrerseits von der Beklagten außergerichtlich verwarnt worden ist.
15
Damit weicht der Senat nicht von dem Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 1977 (I ZR 186/75, GRUR 1977, 805 - Klarsichtverpackung) ab. Der I. Zivilsenat hat in dieser Entscheidung die Auffassung vertreten, in der unberechtigten Verwarnung eines Mitbewerbers wegen vermeintlicher Verletzung eines Ausstattungsschutzrechts (heute § 4 Nr. 2 MarkenG) sei nicht zugleich ein zum Schadensersatz verpflichtender unmittelbarer Eingriff in den Gewerbebetrieb des Lieferanten der angegriffenen Ausstattung zu sehen. Er hat dies damit begründet, dass sich die Schutzrechtsverwarnung ausschließlich gegen dasjenige Unternehmen gerichtet habe, das die von der damaligen Klägerin hergestellte Klarsichtverpackung als Ausstattung für Süßwaren verwendet habe, und dass nur dieses Unternehmen als Verletzer in Betracht gekommen sei, weil es eben diese Waren mit der angegriffenen Ausstattung versehen und in den Verkehr gebracht habe (§ 25 WZG). Demgegenüber folgt aus § 9 Nr. 1 PatG, dass auch derjenige, der ein patentgeschütztes Erzeugnis in den Verkehr bringt, das Patent verletzt. Das ist schon dann der Fall, wenn die vermeintlich patentverletzende Ware wie hier an einen gewerblichen Abnehmer geliefert wird. Dies genügt zur Bejahung der Unmittelbarkeit (Betriebsbezogenheit) des Eingriffs in den Gewerbebetrieb der Klägerin.
16
5. Was Schäden anbelangt, die durch die gerichtliche Inanspruchnahme der Klägerin selbst entstanden sind, kann der Auffassung des Berufungsgerichts nicht beigetreten werden, bei Nichtigerklärung eines Patents kämen Ansprüche nach § 945 ZPO nicht in Betracht (so auch Vollkommer in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 945 Rdn. 8; Grunsky in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl,. § 945 Rdn. 19a; Schwerdtner, GRUR 1968, 17; Kroitzsch, GRUR 1976, 512; Pietzcker, GRUR 1980, 442; offen gelassen in BGHZ 75, 116, 120 - Oberarmschwimmringe). Vollständige oder teilweise Nichtigerklärung des Patents wirken gegenüber jedermann auf den Zeitpunkt der Anmeldung der Erfindung zum Patent zurück (ex tunc; vgl. Busse/Schwendy, PatG, 6. Aufl., § 21 PatG Rdn. 135, 136 mit Nachw. zur entsprechenden Rechtsprechung vor Inkrafttreten des IntPatÜG; Benkard/Rogge, PatG u. GebrMG, 9. Aufl., § 22 PatG Rdn. 63 m.w.N.). Sie haben zur Folge, dass Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche in dem Umfang , in dem das Patent widerrufen oder für nichtig erklärt worden ist, von Anfang an nicht bestehen. Daraus ergibt sich, dass die Rechtsstellung, die durch ein Patent erlangt wird, das in dem für nichtig erklärten Umfang nicht hätte erteilt werden dürfen, dem Patentinhaber von Gesetzes wegen bereits anfänglich nicht zusteht. Dem Patentinhaber erwächst durch den Bestand eines zu Unrecht erteilten Patents auch keine geschützte Rechtsstellung (Senat, Versäumnisurt. v. 05.07.2005 - X ZR 167/03 - Vergleichsempfehlung II). Im Ergebnis ist die Rechtslage daher nicht anders als in dem Fall, dass sich die einstweilige Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt erweist. Das ist aber gerade einer der in § 945 ZPO geregelten Fälle.
17
6. Die Verneinung eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb insgesamt sowie eines Anspruchs aus § 945 ZPO durch das Berufungsgericht kann auf dieser Grundlage keinen Bestand haben.
18
V. Dem Senat ist allerdings eine abschließende Entscheidung in der Sache verwehrt. Ob die Beklagte ein Verschulden trifft, kann in der Revisionsinstanz nicht geklärt werden. Das Berufungsgericht hat es - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - unterlassen, abschließende tatrichterliche Feststellungen hierzu zu treffen. Es hat lediglich darauf abgestellt, dass nicht angenommen werden könne, das Verhalten des Klägers sei rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig gewesen. Das ist aber jedenfalls, soweit eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB in Betracht kommt, nicht der maßgebliche Maßstab. Die Überlegungen, die das Berufungsgericht hierzu angestellt hat, erweisen sich zudem nicht in vollem Umfang als tragfähig. Dass ein auf den Bestand des Patents gestütztes Verhalten nicht schuldhaft sein könne, wie es das Berufungsgericht annehmen will, trifft, worauf die Revision zutreffend hinweist, in dieser Allgemeinheit nicht zu. Ein dahin gehender Rechtssatz besteht jedenfalls dann nicht, wenn der Patentinhaber weitergehende Kenntnisse als die Erteilungsbehörden über den Stand der Technik hat, diese Kenntnisse aber entgegen seiner nunmehr in § 34 Abs. 7 PatG normierten Wahrheitspflicht zurückhält, aber auch dann nicht, wenn ihm möglicherweise der Schutzfähigkeit entgegenstehendes Material nachträglich bekannt geworden ist und er wusste, dass dieses Material der Schutzfähigkeit des Streitpatents entgegensteht, oder er sich dieser Erkenntnis in vorwerfbarer Weise verschlossen hat. Ob solches der Fall war, wird das Berufungsgericht nunmehr zu prüfen haben. Dabei wird es nicht allein darauf abstellen können, dass das Streitpatent erteilt worden ist und das Bundespatentgericht eine Nichtigerklärung im Umfang seines Patentanspruchs 2 nicht ausgesprochen hat. Letzteres besagt nämlich nur, dass sich das Bundespatentgericht insoweit nicht in der Lage gesehen hat, das Vorliegen eines geltend gemachten Nichtigkeitsgrunds positiv festzustellen.
19
Sofern das Berufungsgericht bei erneuter Befassung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte ein Verschulden trifft, wird es sich weiter mit der Frage zu befassen haben, wieweit ein Schaden der Klägerin auf das gerichtliche Vorgehen der Beklagten zurückzuführen ist, für das diese nur nach den Regeln der Prozessgesetze (etwa nach § 945 ZPO) haftet. Eine sich daraus möglicherweise ergebende Haftungsprivilegierung wird schon dann eingreifen müssen, wenn und soweit das gerichtliche Vorgehen für den Schaden lediglich mitursächlich war.
Scharen Keukenschrijver Mühlens
Asendorf Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.09.2002 - 4a O 344/01 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.03.2004 - 2 U 151/02 -

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 717 Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils


(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht. (2) Wi

Patentgesetz - PatG | § 9


Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung 1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzust

Zivilprozessordnung - ZPO | § 945 Schadensersatzpflicht


Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung er

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 824 Kreditgefährdung


(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden au

Patentgesetz - PatG | § 34


(1) Eine Erfindung ist zur Erteilung eines Patents beim Deutschen Patent- und Markenamt anzumelden. (2) Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums d

Markengesetz - MarkenG | § 4 Entstehung des Markenschutzes


Der Markenschutz entsteht 1. durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register,2. durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrs

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Bundesgerichtshof Urteil, 21. Dez. 2005 - X ZR 72/04 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Dez. 2005 - X ZR 72/04 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Dez. 2005 - X ZR 167/03

bei uns veröffentlicht am 21.12.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 167/03 Verkündet am: 21. Dezember 2005 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichts

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Aug. 2004 - I ZR 98/02

bei uns veröffentlicht am 12.08.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 98/02 Verkündet am: 12. August 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Verw
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 21. Dez. 2005 - X ZR 72/04.

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Dez. 2005 - X ZR 17/03

bei uns veröffentlicht am 21.12.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 17/03 Verkündet am: 21. Dezember 2005 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit berichtigter Leitsatz Nachschlagewerk

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.

(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.

(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.

(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.

Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 98/02 Verkündet am:
12. August 2004
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Verwarnung aus Kennzeichenrecht
Dem Großen Senat für Zivilsachen beim Bundesgerichtshof wird folgende
Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Kann eine unbegründete Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht bei schuldhaftem
Handeln als rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichten
oder kann sich eine Schadensersatzpflicht, falls nicht § 826 BGB eingreift,
nur aus dem Recht des unlauteren Wettbewerbs (§ 3, § 4 Nrn. 1, 8 und 10, § 9
UWG) ergeben?
BGH, Beschl. v. 12. August 2004 - I ZR 98/02 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Schaffert

beschlossen:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Großen Senat für Zivilsachen beim Bundesgerichtshof wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Kann eine unbegründete Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht bei schuldhaftem Handeln als rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichten oder kann sich eine Schadensersatzpflicht, falls nicht § 826 BGB eingreift, nur aus dem Recht des unlauteren Wettbewerbs (§ 3, § 4 Nrn. 1, 8 und 10, § 9 UWG) ergeben?

Gründe:


I. Dem Vorlagebeschluß liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin, die u.a. Sanitärarmaturen nebst Zubehör herstellt und vertreibt , war Inhaberin zweier dreidimensionaler Marken, die beim Deutschen Pa-
tent- und Markenamt jeweils für "Auslaufendstücke für Sanitärarmaturen" eingetragen waren (Marke Nr. 396 54 198: angemeldet am 13.12.1996, eingetragen am 17.2.1997; Marke Nr. 396 55 854: angemeldet am 21.12.1996, eingetragen am 12.2.1997; im folgenden: Klagemarken).
Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, stellt Strahlregler für Sanitärarmaturen (gemäß den Anlagen K 10 bis K 12) her, die am Auslauf mit Rundgittern versehen sind.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 1997 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1 geltend, deren Strahlregler verletzten die Klagemarken, und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Beklagte zu 1 wies diese Forderung als unberechtigt zurück und beantragte beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der Klagemarken.
Die Klägerin hat mit ihrer im Juni 1998 erhobenen Klage beantragt, die Beklagten wegen Verletzung der Klagemarken zur Unterlassung und Auskunftserteilung zu verurteilen sowie ihre Schadensersatzpflicht festzustellen.
Mit Beschlüssen vom 15. Dezember 1998 und 22. März 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt die Löschung der Klagemarken ausgesprochen , weil diesen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle. Dabei hat es davon abgesehen, der Klägerin die Kosten der Beklagten zu 1 aufzuerlegen. Das Bundespatentgericht hat mit Beschlüssen vom 15. Dezember 1999 die Beschwerden der Klägerin und die auf Änderung der Kostenentscheidungen gerichteten Anschlußbeschwerden der Beklagten zu 1 zurückgewiesen.
Die Klägerin hat daraufhin ihre Klage mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen.
Bereits vorher hatte die Beklagte zu 1 ihre Widerklage erhoben, mit der sie die Erstattung der Kosten verlangt, die sie in den Löschungsverfahren aufgewendet hat (17.848 DM nebst Zinsen). Die Klägerin sei ihr insoweit schadensersatzpflichtig , weil ihre Abmahnung vom 13. Oktober 1997 unberechtigt gewesen sei.
Die Klägerin hat demgegenüber geltend gemacht, sie habe bei ihrer Abmahnung nicht schuldhaft gehandelt.
Das Landgericht hat der Widerklage der Beklagten zu 1 stattgegeben.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Widerklage abgewiesen (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2002, 213). Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Beklagten zu 1 nicht deshalb gegen die Klägerin ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen schuldhaften Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zusteht, weil die Klägerin sie mit Schreiben vom 13. Oktober 1997 aus ihren Klagemarken verwarnt und im Juni 1998 Verletzungsklage erhoben hat.
Mit ihrer (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt , begehrt die Beklagte zu 1 die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
II. Der Bundesgerichtshof ist - im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (grundlegend RGZ 58, 24 - Juteartikel) - in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, daß eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung, mit der ein ernsthaftes und endgültiges Unterlassungsverlangen verbunden ist, einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Verwarnten darstellen kann, der bei Verschulden nach § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. BGHZ 38, 200, 204 ff. - Kindernähmaschinen ; 62, 29, 31 ff. - Maschenfester Strumpf; BGH, Urt. v. 22.6.1976 - X ZR 44/74, GRUR 1976, 715, 716 f. - Spritzgießmaschine; Urt. v. 19.1.1979 - I ZR 166/76, GRUR 1979, 332, 333 f. = WRP 1979, 361 - Brombeerleuchte; Urt. v. 23.2.1995 - I ZR 15/93, GRUR 1995, 424, 425 = WRP 1995, 489 - Abnehmerverwarnung ; Urt. v. 30.11.1995 - IX ZR 115/94, GRUR 1996, 812, 813 = WRP 1996, 207 - Unterlassungsurteil gegen Sicherheitsleistung, insoweit nicht in BGHZ 131, 233; Urt. v. 17.4.1997 - X ZR 2/96, GRUR 1997, 741, 742 = WRP 1997, 957 - Chinaherde; Urt. v. 13.4.2000 - I ZR 220/97, GRUR 2001, 54, 55 = WRP 2000, 1296 - SUBWAY/Subwear; zustimmend u.a. Erman/Schiemann, BGB, 11. Aufl., § 823 Rdnr. 68 ff.; Benkard/Bruchhausen, Patentgesetz, 9. Aufl., Vor §§ 9-14 PatG Rdn. 16 ff.; Gloy/Melullis, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 2. Aufl., § 20 Rdn. 83 ff.; vgl. auch Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 30 Rdn. 19).
Diese schon früher nicht unumstrittene Rechtsprechung (vgl. dazu BGHZ 62, 29, 31 f. - Maschenfester Strumpf; Blaurock, Die Schutzrechtsverwarnung, 1970, S. 57 ff.; Horn, Die unberechtigte Verwarnung aus gewerblichen Schutzrechten , 1971, S. 154 ff.; ders., GRUR 1974, 235 ff.; Quiring, WRP 1983, 317 ff.) ist in den letzten Jahren verstärkt kritisiert worden (vgl. Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts, Bd. II/2, 13. Aufl. 1994, S. 554 ff.; Baumbach/Hefermehl , Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Allg. Rdn. 129, 136, § 14 Rdn. 11; Köhler
in Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 1 Rdn. 482 ff.; Pastor/Ahrens/Deutsch, Der Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 10 Rdn. 6 ff.; Deutsch, WRP 1999, 25, 26 f.; Kunath, WRP 2000, 1074 ff.; Ullmann, GRUR 2001, 1027 ff.; vgl. aber auch MünchKomm.BGB/Wagner, 4. Aufl., § 823 Rdn. 191).
III. Der Bundesgerichtshof hat die dargelegten Rechtsgrundsätze zur unberechtigten Schutzrechtsverwarnung auch auf Verwarnungen, die auf Kennzeichenrechte (Marken, Unternehmenskennzeichen und Werktitel) gestützt sind, angewandt (vgl. BGHZ 14, 286, 291 ff. - Farina Belgien). Daran will der I. Zivilsenat nicht mehr festhalten. Das Verfahren ist daher auszusetzen und die Sache gemäß § 132 Abs. 4 GVG dem Großen Senat für Zivilsachen zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorzulegen:
"Kann eine unbegründete Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht bei schuldhaftem Handeln als rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichten oder kann sich eine Schadensersatzpflicht, falls nicht § 826 BGB eingreift, nur aus dem Recht des unlauteren Wettbewerbs (§ 3, § 4 Nrn. 1, 8 und 10, § 9 UWG) ergeben?" Diese Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung. Sie betrifft Grundfragen der Grenzen zulässiger Rechtsverfolgung.
Eine Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen ist zudem zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, daß eine unbegründete Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht bei schuldhaftem Handeln als rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichten kann, wird zwar möglicherweise auch mit Besonderheiten des Schutzes von Kennzeichenrechten begründet werden können, die wei-
teren Gründe, die nach Ansicht des I. Zivilsenats dafür sprechen, berühren aber auch Grundlagen der Rechtsprechung zur Schadensersatzhaftung aus § 823 Abs. 1 BGB bei einer Verwarnung aus anderen Schutzrechten, insbesondere aus Patent oder Gebrauchsmuster.
IV. Für die Absicht des I. Zivilsenats, seine Rechtsprechung zur Schadensersatzhaftung bei einer unbegründeten Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht zu ändern, sind insbesondere folgende Erwägungen maßgebend:
1. Eine Behinderung, die sich aus der rechtmäßigen Ausübung von Schutzrechten ergibt, ist grundsätzlich wettbewerbskonform und dementsprechend von den betroffenen Mitbewerbern hinzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1991 - I ZR 147/89, GRUR 1993, 34, 37 = WRP 1992, 160 - Bedienungsanweisung ; BGH GRUR 1995, 424, 425 - Abnehmerverwarnung). Ebenso ist die gerichtliche und die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus Schutzrechten, auch wenn sich diese (letztlich) als unbegründet erweisen, grundsätzlich nicht rechtswidrig.
Wer ein staatliches, gesetzlich eingerichtetes und geregeltes Verfahren einleitet oder betreibt, greift bei subjektiver Redlichkeit nicht rechtswidrig in ein geschütztes Rechtsgut seines Verfahrensgegners ein, auch wenn sein Begehren sachlich nicht gerechtfertigt ist und dem anderen Teil aus dem Verfahren über dieses hinaus Nachteile erwachsen. Für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage haftet er außerhalb der schon im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen grundsätzlich nicht nach dem Recht der unerlaubten Handlung. Der Schutz des Prozeßgegners wird regelmäßig durch das gerichtliche Verfahren nach Maßgabe seiner gesetzlichen Ausgestaltung gewährleistet. Wo dies allerdings nicht der Fall ist, muß es beim uneingeschränk-
ten Rechtsgüterschutz verbleiben, den § 823 Abs. 1 und § 826 BGB gewähren (vgl. BGHZ 154, 269, 271 f.).
Die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus Schutzrechten , die der Klageerhebung als der schärfsten Form der Abmahnung in der Regel vorausgeht, kann insoweit nicht anders behandelt werden (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf GRUR 2003, 814, 816; Pastor/Ahrens/Deutsch aaO Kap. 10 Rdn. 11; Köhler in Köhler/Piper aaO § 1 Rdn. 484; Sack, WRP 1976, 733, 741 f.; Ullmann, GRUR 2001, 1027, 1028).
2. Eine mit einem ernsthaften und endgültigen Unterlassungsbegehren verbundene unberechtigte Schutzrechtsverwarnung ist demgegenüber in ständiger Rechtsprechung als rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB) angesehen worden.
Anlaß für diese Rechtsprechung waren unberechtigte Verwarnungen aus Patent oder Gebrauchsmuster. Fälle dieser Art sind auch seit jeher in der praktischen Rechtsanwendung zahlenmäßig und wirtschaftlich die bei weitem bedeutendsten Anwendungsfälle, während Fälle von Schadensersatzforderungen wegen Verwarnung aus Kennzeichenrechten in der gerichtlichen Praxis selten geblieben sind und - soweit ersichtlich - fast durchweg nur Forderungen auf Ersatz der Kosten der Rechtsverteidigung zum Gegenstand hatten.
Grundlage für die Bejahung eines Schadensersatzanspruchs des aus einem Schutzrecht Verwarnten aus § 823 Abs. 1 BGB ist nach der bisherigen Rechtsprechung der Gedanke einer ausgewogenen Risikoverteilung zwischen dem Verwarnenden und dem Verwarnten (vgl. BGHZ 62, 29, 33 - Maschenfester Strumpf; vgl. auch BGHZ 111, 349, 358). Sie wird weitgehend mit den
Umständen, die bei einer unberechtigt und schuldhaft ausgesprochenen Verwarnung aus Schutzrechten typischerweise gegeben sind, begründet. So wird darauf hingewiesen (vgl. BGHZ 38, 200, 204 f. - Kindernähmaschinen; BGH GRUR 1997, 741, 742 - Chinaherde), daß eine Schutzrechtsverwarnung für den Verwarnten in aller Regel einschneidende Wirkungen zur Folge hat. Vor allem Schutzrechtsverwarnungen aus einem Patent oder Gebrauchsmuster, die in der Regel unter Beteiligung von Patentanwälten ausgesprochen werden, stellen den Verwarnten meist vor die Frage, ob er die Herstellung oder den Vertrieb der umstrittenen Erzeugnisse gleichwohl fortsetzen soll. Die Beurteilung der Schutzrechtslage erfordert Zeit und ist fast immer schwierig. Setzt der Verwarnte Herstellung und Vertrieb fort, haftet er bei Berechtigung der Schutzrechtsverwarnung nach einem scharfen Verschuldensmaßstab auf Schadensersatz, der nach Wahl des Verletzten auch die Herausgabe des Gewinns umfassen kann (vgl. dazu auch BGHZ 145, 366 - Gemeinkostenanteil). In der Entscheidung "Kaugummikugeln" (BGH, Urt. v. 8.2.1963 - Ib ZR 132/61, WRP 1965, 97, 99) wird die rechtliche Sonderbehandlung der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung weiter damit begründet, daß der Verwarnende sich auf ein ihm zustehendes Schutzrecht berufe, über dessen Rechtsbestand und Tragweite er regelmäßig selbst weit besser als der Verwarnte unterrichtet sei.
3. Diese Erwägungen können nach Ansicht des I. Zivilsenats die Beurteilung , daß eine unberechtigte Verwarnung aus einem Immaterialgüterrecht bei Verschulden (und sei es auch nur leichter Fahrlässigkeit) als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichtet, nicht rechtfertigen.
Die dem Rechtsstreit zugrundeliegende Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht kann dem Verwarnten ebenso wie die Verwarnung aus anderen ge-
werblichen Schutzrechten schwerwiegende Entscheidungen abverlangen. Diese mögen typischerweise allerdings nicht so einschneidend sein wie bei Patentund Gebrauchsmusterstreitigkeiten, weil, sofern es sich nicht um eine aus der Form der Ware gebildete Marke handelt (§ 3 Abs. 1 MarkenG), das Inverkehrbringen der Ware selbst ohne die beanstandete Kennzeichnung möglich bleibt und sich die Höhe des in solchen Fällen zu ersetzenden Schadens nach der Lizenzanalogie berechnet oder darauf beschränkt ist, welcher Schaden gerade durch die Kennzeichenverletzung entstanden ist oder welcher Verletzergewinn gerade durch die rechtswidrige Kennzeichenbenutzung erzielt worden ist.
Wird die als Schutzrechtsverletzung beanstandete Handlung tatsächlich eingestellt, kann dies aber auch bei einer Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht den Geschäftsbetrieb des Verwarnten erheblich beeinträchtigen. Für den Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen unter der angeblich schutzrechtsverletzenden Kennzeichnung sind in der Regel Aufwendungen für die Kennzeichnung selbst und für Werbemaßnahmen getätigt worden. Bei einem Verzicht auf die Benutzung der beanstandeten Kennzeichnung kann ein mit dieser erworbener guter Ruf nicht weiter genutzt werden.
Diese möglichen Folgen einer Verwarnung rechtfertigen es jedoch nicht, das Schadensrisiko dadurch auf den Verwarnenden zu verlagern, daß dem Verwarnten bei Unbegründetheit der Verwarnung - auch im Fall bloßer Fahrlässigkeit - ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zugestanden wird. Der Verwarnende besitzt in einem solchen Fall im allgemeinen bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage keinen entscheidenden Informationsvorsprung gegenüber dem Verwarnten. Die Beurteilung der Schutzrechtslage kann zwar schwierig sein; dies gilt dann aber für beide Seiten in gleicher Weise. Ein Unternehmer , der aufgrund einer Berechtigungsanfrage oder selbst im Rahmen
seiner eigenen Geschäftstätigkeit feststellt, daß er möglicherweise ein fremdes Recht verletzt, muß - nicht anders als ein Verwarnter - entscheiden, ob er die betreffenden Benutzungshandlungen einstellt, und - wenn er dies tut - die damit verbundenen Beeinträchtigungen selbst tragen. Es gibt keinen Grund, einen Unternehmer, der abwartet, bis er verwarnt wird, besserzustellen und ihm bei einer Schutzrechtsverwarnung, die in einem Gerichtsverfahren letztlich als unberechtigt beurteilt wird, einen Schadensersatzanspruch wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zuzubilligen. Der Verwarnte kann die Schutzrechtslage in der Regel jedenfalls in Kennzeichensachen ebenso beurteilen wie der Verwarnende; es liegt in seiner Verantwortung, welche Konsequenzen er aus seiner Beurteilung zieht (vgl. dazu auch Moser v. Filseck, GRUR 1963, 260, 262; Horn, GRUR 1974, 235, 236 f.; Ullmann, GRUR 2001, 1027, 1029).
4. Geeignete Grundlage für die Schadensersatzhaftung bei unbegründeten Verwarnungen aus Schutzrechten sind nach der Ansicht des I. Zivilsenats Ansprüche aus dem Recht des unlauteren Wettbewerbs (§ 3, § 4 Nrn. 1, 8 und 10, § 9 UWG; vgl. dazu auch - durchweg noch zu §§ 1 und 14 UWG a.F. - Baumbach/Hefermehl aaO Allg. Rdn. 129, § 14 Rdn. 8 ff.; Köhler in Köhler/
Piper aaO § 1 Rdn. 482 ff.; Larenz/Canaris aaO S. 554 ff.; Blaurock aaO S. 70 ff.; Horn, Die unberechtigte Verwarnung aus gewerblichen Schutzrechten, 1971, S. 188 ff.; Brüggemeier, Deliktsrecht, 1986, S. 237 ff.; Sack, WRP 1976, 733, 735 f.; Lindacher, ZHR 144 [1980] S. 350 ff.; Ullmann, GRUR 2001, 1027, 1029 f.; vgl. auch Katzenberger, Recht am Unternehmen und unlauterer Wettbewerb , 1967, S. 130).
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Der Markenschutz entsteht

1.
durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register,
2.
durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder
3.
durch die im Sinne des Artikels6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke.

Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung

1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;
3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 167/03 Verkündet am:
21. Dezember 2005
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof.
Dr. Meier-Beck und Asendorf

für Recht erkannt:
Das Versäumnisurteil des Senats vom 5. Juli 2005 wird aufrechterhalten.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


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Der Kläger war Inhaber des am 1. Dezember 1983 angemeldeten und mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 116 701 (Klagepatent), das eine elektronische Diebstahlsicherung betrifft und inzwischen durch Zeitablauf erloschen ist. Er hat das Klagepatent auf der Grundlage des Lizenzvertrages mit der O. Alarmsysteme GmbH (nachfolgend O. GmbH) verwertet. Die Beklagten betreiben als Gesellschafter bürgerlichen Rechts gemeinsam eine Patentanwaltskanzlei und werden vom Kläger mit der Begründung auf Schadensersatz in Anspruch genom- men, der Beklagte zu 1 habe dem Kläger zu einem ungünstigen Vergleichsabschluss in einem das Klagepatent betreffenden Verletzungsprozess und Patentnichtigkeitsverfahren geraten.
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Das Landgericht hat dem Zahlungsbegehren des Klägers in Höhe von 127.145,-- DM nebst Zinsen stattgegeben, festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm ab dem 1. Januar 1995 dadurch entstanden ist und künftig entstehen wird, dass die Beklagten den Kläger und die O. GmbH dazu bewogen haben, mit der S. AG (nachfolgend S. ), der Beklagten des Patentverletzungsprozesses (und Nichtigkeitsklägerin), den Vergleich vom 29. Juli 1992 abzuschließen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Mit dem ersten Berufungsurteil hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Auf die erste Revision des Klägers hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Sen.Urt. v. 30.11.1999 - X ZR 129/96, GRUR 2000, 396 ff. - Vergleichsempfehlung I). Mit dem zweiten Berufungsurteil hat das Berufungsgericht erneut die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit Versäumnisurteil vom 5. Juli 2005, auf das Bezug genommen wird, hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Sen.Urt. v. 05.07.2005 - X ZR 167/03, GRUR 2005, 935 ff. - Vergleichsempfehlung II).
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Gegen dieses den Beklagten am 25. August 2005 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 8. September 2005 Einspruch eingelegt, diesen in der Einspruchsschrift begründet und beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Revision zurückzuweisen. Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil vom 5. Juli 2005 aufrechtzuhalten.

Entscheidungsgründe:


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I. Der Einspruch ist form- und fristgerecht eingelegt und in der Einspruchsschrift begründet worden. Da das Vorbringen der Beklagten jedoch keine abweichende Entscheidung rechtfertigt, ist das Versäumnisurteil des Senats aufrechtzuerhalten (§§ 555, 343 ZPO).
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II. 1. Die Beklagten haben mit der Einspruchsschrift geltend gemacht, nach Abschluss des Vergleichs mit S. sei es dieser gestattet gewesen, das gesamte Klagepatent zu benutzen, so dass S. die Möglichkeit gehabt habe, das ursprünglich von ihr hergestellte Gerät zu modifizieren. Nach Feststellung des Landgerichts Düsseldorf im Verletzungsprozess, der dem Vergleich vorausgegangen ist, habe das von S. hergestellte Gerät, das Gegenstand des Verletzungsprozesses gewesen sei, von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung Gebrauch gemacht. Das Landgericht Düsseldorf habe nicht geprüft, ob es auch von Unteransprüchen oder von einem entsprechend dem Urteil des Senats im Patentnichtigkeitsverfahren X ZR 22/99 weiter eingeschränkten Patentanspruch 1 Gebrauch gemacht habe. Habe S. vor dem Vergleichsabschluss ein Gerät hergestellt, welches zwar von Patentanspruch 1 des Patents des Klägers in seiner erteilten Fassung Gebraucht gemacht habe, nicht aber von weiteren Merkmalen und insbesondere nicht von Anspruch 1 des Klagepatents in seiner beschränkten Fassung, so hätte S. ohne den Vergleich mit dem Kläger dieses Gerät weiterbauen können und nach aller Lebenserfahrung auch weiter gebaut. S. hätte damit letztlich das Klagepatent nicht verletzt, da dieses später mit Rückwirkung eingeschränkt worden sei. Auch ohne den Vergleich hätte der Kläger also keine Ansprüche gegen S. geltend machen können, solange S. bei der vor dem Vergleichsabschluss hergestellten Form des Geräts geblieben wäre. Die mögliche Feststellung, dass ein von S. nach Abschluss des Vergleichs hergestelltes Gerät auch unter die beschränkte Fassung des Klagepatents falle, könne somit nicht zu dem Ergebnis führen, dass dem Kläger durch den Vergleich ein Schaden entstanden sei.
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2. Dieses Vorbringen der Beklagten rechtfertigt keine anderweite Entscheidung.
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Entgegen der von den Beklagten in der Einspruchsschrift vorgetragenen Auffassung lässt sich im Revisionsverfahren eine Feststellung, dass dem Kläger durch den Vergleichsabschluss kein Schaden entstanden sein kann, nicht treffen.
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Der Kläger hat behauptet, dass S. jedenfalls mit dem Gerät "D 60 IR" vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Klagepatents in der Fassung des Senatsurteils vom 9. Oktober 2002 (X ZR 22/99) Gebrauch gemacht habe; die Beklagte habe dies bestritten. Feststellungen zu der Frage, ob die umstrittenen Geräte vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Senatsurteils vom 9. Oktober 2002 Gebrauch gemacht haben, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Diese Feststellungen waren entgegen der Auffassung der Beklagten nicht deshalb entbehrlich, weil im Verletzungsprozess vor dem Landgericht Düsseldorf festgestellt worden ist, dass die dort angegriffenen Gegenstände vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Klagepatents in der erteilten Fassung Gebrauch gemacht haben. Dem Verletzungsprozess vor dem Landge- richt Düsseldorf hat der Patentanspruch 1 des Klagepatents in der erteilten Fassung zu Grunde gelegen, nicht dagegen in der beschränkten Fassung des Senatsurteils vom 9. Oktober 2002. Aus dem Umstand, das ein angegriffener Gegenstand Gebrauch von der Lehre eines weiter gefassten Patentanspruchs macht, ergibt sich nicht notwendig, dass er nicht in den Schutzbereich des Patents in einer beschränkten Fassung dieses Patentanspruchs fällt. Deshalb lässt sich aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf im Verletzungsprozess nicht herleiten, es sei ausgeschlossen, dass die angegriffene Ausführungsform in den Schutzbereich des Klagepatents in der durch das Senatsurteil vom 9. Oktober 2002 beschränkter Fassung des Patentanspruchs 1 fallen könne. Dies kann der Fall sein, bedarf aber der Prüfung. Ob dies der Fall ist, wird im erneuten Berufungsverfahren zu klären sein, wobei es aus den im Versäumnisurteil des Senats ausgeführten Gründen nicht darauf ankommt, ob die angegriffene Ausführungsform schon vor oder erst nach dem Vergleichsabschluss hergestellt worden ist, worauf das Berufungsurteil abgestellt hat. Selbst wenn sich nach Sachaufklärung nicht ausschließen ließe, dass S. erst nach Vergleichsschluss dazu übergegangen ist, vom Patentanspruch 1 des Klagepatents in der Fassung Gebrauch zu machen, die er durch das Senatsurteil vom 9. Oktober 2002 erhalten hat, wäre hierdurch ein Schaden des Klägers nicht ausgeschlossen. Denn ein solcher Gegenstand hätte ohne den Vergleich nur vom Kläger oder mit seiner Zustimmung von der O. GmbH hergestellt und vertrieben werden dürfen. Der Verlust dieses Ausschlussrechts gegenüber S. stellt einen Schaden dar. Welchen wirtschaftlichen Wert sein Fortbestand gehabt hätte, ist eine Frage der Schadenshöhe.
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3. Eine anderweite Entscheidung ist auch nicht deshalb geboten, weil, wie die Beklagten in der mündlichen Verhandlung über den Einspruch geltend gemacht haben, ein Schaden des Klägers schon deshalb ausgeschlossen ist, weil S. - unterstellt, die erste Nichtigkeitsklage gegen das Patent des Klägers wäre abgewiesen und der Vergleich nicht geschlossen worden - andere Geräte entwickelt hätte, die vom Gegenstand des Patents des Klägers weder in der erteilten Fassung noch in der Fassung des Senatsurteils vom 9. Oktober 2002 (X ZR 22/99) Gebrauch gemacht hätten und dem Kläger unter dieser Voraussetzung infolge der Marktstärke von S. der geltend gemachte Schaden ebenfalls entstanden wäre, der geltend gemachte Schaden somit nicht kausal auf die behauptete fehlerhafte Beratung und den darauf beruhenden Abschluss des Vergleichs zurückzuführen ist.
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Mit diesen Erwägungen wenden die Beklagten einen hypothetischen Sachverhalt ein. Aus den zu 2. genannten Gründen schließt auch er einen Schaden des Klägers nicht dem Grunde nach aus. Er betrifft wiederum die Schadenshöhe, nämlich die Frage, welcher Gewinn von dem Kläger - das schädigende Ereignis hinweggedacht - nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen des Falles mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (§ 252 BGB). Diese Frage zu beantworten, ist Sache des Tatrichters.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 15.09.1995 - 7 O 17/94 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.11.2003 - 6 U 165/02 -

Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Eine Erfindung ist zur Erteilung eines Patents beim Deutschen Patent- und Markenamt anzumelden.

(2) Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Patentanmeldungen entgegenzunehmen. Eine Anmeldung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 Strafgesetzbuch) enthalten kann, darf bei einem Patentinformationszentrum nicht eingereicht werden.

(3) Die Anmeldung muß enthalten:

1.
den Namen des Anmelders;
2.
einen Antrag auf Erteilung des Patents, in dem die Erfindung kurz und genau bezeichnet ist;
3.
einen oder mehrere Patentansprüche, in denen angegeben ist, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll;
4.
eine Beschreibung der Erfindung;
5.
die Zeichnungen, auf die sich die Patentansprüche oder die Beschreibung beziehen.

(4) Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß ein Fachmann sie ausführen kann.

(5) Die Anmeldung darf nur eine einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.

(6) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung zu erlassen. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.

(7) Auf Verlangen des Deutschen Patent- und Markenamts hat der Anmelder den Stand der Technik nach seinem besten Wissen vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben und in die Beschreibung (Absatz 3) aufzunehmen.

(8) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Hinterlegung von biologischem Material, den Zugang hierzu einschließlich des zum Zugang berechtigten Personenkreises und die erneute Hinterlegung von biologischem Material zu erlassen, sofern die Erfindung die Verwendung biologischen Materials beinhaltet oder sie solches Material betrifft, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und das in der Anmeldung nicht so beschrieben werden kann, daß ein Fachmann die Erfindung danach ausführen kann (Absatz 4). Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.

Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.