Bundesgerichtshof Urteil, 19. Feb. 2013 - X ZR 70/12

bei uns veröffentlicht am19.02.2013
vorgehend
Landgericht Düsseldorf, 4a O 153/10, 19.04.2011
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 U 18/12, 26.04.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 70/12 Verkündet am:
19. Februar 2013
Wermes
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wundverband
Hat der Patentinhaber, nachdem er Ansprüche gegen einen Patentverletzer
rechtshängig gemacht hat, einem Dritten eine ausschließliche Lizenz
an dem Klagepatent eingeräumt, ist der Dritte als (Teil-)Rechtsnachfolger
des Patentinhabers an der Erhebung einer eigenen Klage gegen den Patentverletzer
gehindert, solange die Klage des Patentinhabers rechtshängig
ist. Das rechtskräftige Urteil über die Klage des Patentinhabers wirkt
unter den genannten Voraussetzungen auch für und gegen den Dritten.
BGH, Urteil vom 19. Februar 2013 - X ZR 70/12 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 19. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Mühlens, den Richter Dr. Bacher, die
Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das am 26. April 2012 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. April 2011 verkündete Urteil der 4a-Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin macht Ansprüche wegen Verletzung des mit Wirkung
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für die Bundesrepublik Deutschland erteilten, einen Wundverband betreffenden europäischen Patents 855 921 (Klagepatents) geltend. Patentinhaberin ist die M. AB (im Folgenden: M. ); die Klägerin ist Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz für Deutschland. Die Beklagten sind Geschäftsführer der B. GmbH (im Folgenden: B. ), die in der Bundesrepublik Deutschland verschiedene als patentverletzend angegriffene Wundverbände herstellt und vertreibt. Die gegen B. geltend gemachten Klageansprüche hat das Berufungsgericht abgetrennt ; sie sind nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens. Vor Klageerhebung erhob B. ihrerseits vor dem Stockholms
2
Tingsrätt gegen M. Klage mit dem Begehren festzustellen, dass das europäische Patent in den Mitgliedstaaten, für die es erteilt wurde, nicht verletzt wird; über den genauen Gegenstand der Feststellungsklage, über die noch nicht entschieden ist, streiten die Parteien. Nach Anhängigkeit des schwedischen Verfahrens, aber gleichfalls
3
vor Erhebung der vorliegenden Klage nahm M. B. und die Beklagten vor dem Landgericht Mannheim wegen Verletzung des Klagepatents durch Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen u.a. auf Unterlassung , Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Mit Vertrag vom 14. Juli 2010 räumte M. der Klägerin ab dem 15. Juli 2010 eine unentgeltliche, zeitlich unbegrenzte ausschließliche Lizenz am Klagepatent ein und erklärte sodann den Rechtsstreit vor dem Landgericht Mannheim hinsichtlich der geltend gemachten Schadensersatz- und Rechnungslegungsansprüche für die Zeit ab dem 15. Juli 2010 einseitig für erledigt. Das Landgericht Mannheim wies die Klage gegen B. gemäß Art. 27 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG L 12/1 vom 16. Januar 2001, Brüssel-I-VO, im Folgenden: Verordnung) als unzulässig ab und setzte die Verhandlung gegen die Beklagten gemäß Art. 28 der Verordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des schwedischen Verfahrens aus. Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies mit Urteil vom 14. November 2012 die Berufung der Patentinhaberin gegen das B. betreffende klageabweisende Urteil zurück.
4
Das Landgericht hat im vorliegenden Verfahren die Klage hinsichtlich der Anträge auf Verurteilung zur Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz für seit dem 15. Juli 2010 begangene Handlungen für zulässig erklärt und sie im Übrigen als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin die Klage für insgesamt zulässig erklärt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten den Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin tritt der Revision entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg und führt zur Abweisung der unzulässigen
5
Klage. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Zulässigkeit der
6
Klage stehe weder das Verfahren vor dem Stockholms Tingsrätt noch der vor dem Landgericht Mannheim anhängige Rechtsstreit entgegen. Die Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 2 der Verordnung lägen
7
nicht vor. Ob es in beiden Verfahren um denselben Anspruch gehe, bedürfe keiner vertiefenden Betrachtung. Es fehle jedenfalls in Bezug auf die Beklagten, die an dem schwedischen Verfahren nicht beteiligt seien, an der notwendigen Identität der Parteien. Die Klage sei auch nicht wegen anderweitiger Rechtshängigkeit der
8
Streitsache vor dem Landgericht Mannheim unzulässig. Mit der Erteilung einer ausschließlichen Lizenz verliere der Patentinhaber nicht notwendigerweise seine materiellen Ansprüche aus dem lizenzierten Schutzrecht. Vielmehr behalte er, wenn er durch die Verletzung betroffen sei, seine Klagebefugnis. Da der ausschließliche Lizenznehmer daneben eine eige- ne Klagebefugnis habe, stünden die Ansprüche wegen Patentverletzung zwei Rechtssubjekten zu. Patentinhaber und ausschließlicher Lizenznehmer könnten folglich unabhängig voneinander und an verschiedenen Gerichtsstandorten gegen einen Schutzrechtsverletzer vorgehen. Zwar sei ein ausschließlicher Lizenznehmer an die rechtskräftige Abweisung der Klage des Schutzrechtsinhabers gebunden, wenn dieser den Rechtsstreit vor Vergabe der ausschließlichen Lizenz geführt und mithin das "Vollrecht" geltend gemacht habe. Völlig anders lägen aber die Verhältnisse, wenn während des Verletzungsprozesses eine ausschließliche Lizenz vergeben werde und fortan beide Berechtigten ihre jeweiligen Ansprüche nebeneinander verfolgten. Indem sich - wie im vorliegenden Fall M. im Mannheimer Verfahren - der anfänglich aus dem Vollrecht klagende Patentinhaber auf diejenige reduzierte Rechtsposition zurückfallen lasse, die einem betroffenen Schutzrechtsinhaber nach Vergabe einer ausschließlichen Lizenz zukomme, sei eine Prozesssituation gegeben, wie sie auch vorläge, wenn die Lizenz bereits vor Beginn des Verletzungsprozesses vergeben worden wäre. II. Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand.
9
Der Inanspruchnahme der beklagten Geschäftsführer steht entge10 gen, dass die geltend gemachten Ansprüche weiterhin vor dem Landgericht Mannheim rechtshängig sind (§ 261 Abs. 3 Nr. 1, § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat die Veräußerung der streit11 befangenen Sache oder die Abtretung des geltend gemachten Anspruchs nach Eintritt der Rechtshängigkeit auf den Prozess keinen Einfluss. Zweck der Vorschrift ist es, zu verhindern, dass eine Partei sich der Rechtskraftwirkung entzieht, indem sie den Streitgegenstand nach Rechtshängigkeit veräußert. Gleichzeitig soll der Prozessgegner des Veräußerers vor der Gefahr eines neuen Prozesses geschützt werden. Eine Veräußerung in diesem Sinne ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Rechtsübergang stattfindet, der einen Wechsel in der Sachlegitimation begründet (Stein/Jonas/Roth, 22. Aufl., § 265 ZPO Rn. 14; Saenger, ZPO, 5. Aufl., § 265 Rn. 6). § 325 Abs. 1 ZPO, der mit dem Rechtsgedanken des § 265 in engem Zusammenhang steht, erstreckt die subjektiven Wirkungen der Rechtskraft auf den Rechtsnachfolger, sofern die Rechtsnachfolge nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit stattgefunden hat.
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2. Die Rechtspositionen des Schutzrechtsinhabers und des ausschließlichen Lizenznehmers sind voneinander insoweit unabhängig, als ein Urteil gegen den einen nicht ohne weiteres Rechtskraftwirkung gegenüber dem anderen entfaltet. Anders als bei der Veräußerung des Patents verliert der Patentinhaber nicht seine Sachlegitimation, wenn er einem Lizenznehmer am Patent eine ausschließliche Lizenz einräumt, sondern bleibt neben diesem zur Geltendmachung der in §§ 139 ff. des Patentgesetzes vorgesehenen Ansprüche befugt (BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 - X ZR 94/10, BGHZ 192, 245 Rn. 15 f. - Tintenpatrone II; Urteil vom 5. April 2011 - X ZR 86/10, BGHZ 189, 112 Rn. 13 - Cinch-Stecker; Urteil vom 20. Mai 2008 - X ZR 180/05, BGHZ 176, 311 Rn. 25 ff. - Tintenpatrone ). Mit der Einräumung einer ausschließlichen Lizenz können Patentinhaber und Inhaber der ausschließlichen Lizenz an dem Patent unabhängig voneinander gegen Verletzungen des Schutzrechts vorgehen. Der ausschließliche Lizenznehmer hat dabei zwar oft das überwiegende oder gar alleinige Interesse an der Abwehr von Rechtsverletzungen und am Ausgleich durch Schadensersatz; dem Schutzrechtsinhaber können aber eigene Ansprüche insbesondere dann zustehen, wenn ihm aus der Lizenzvergabe fortdauernd materielle Vorteile erwachsen, etwa wenn er an der Ausübung der Lizenz durch den Lizenznehmer partizipiert (BGH, aaO - Tintenpatrone II; Cinch-Stecker).
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Auch wenn die Rechtspositionen von Patentinhaber und ausschließlichem Lizenznehmer voneinander unabhängig sind, leitet der Lizenznehmer dennoch seine Rechtsstellung von dem Schutzrechtsinhaber und aus dessen Schutzrecht ab. Der Patentinhaber kann dem Lizenznehmer , soweit es um das gegenüber Dritten wirksame Ausschließlichkeitsrecht geht, keine Rechtsposition verschaffen, die ihm nicht zuvor als Bestandteil seines (noch nicht um eine solche abgeleitete Berechtigung geschmälerten ) Patentrechts zusteht. Dies zeigt sich daran, dass - wie auch das Berufungsgericht ausführt - der Lizenznehmer nicht anders als der Erwerber des Patents oder einer Mitberechtigung an dem Patent an ein Urteil gegen den Schutzrechtsinhaber gebunden ist, wenn die Lizenz nach Eintritt der Rechtskraft eingeräumt wird. Aber auch wenn die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz vor Eintritt der Rechtskraft, jedoch nach Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgt, ist der ausschließliche Lizenznehmer (Teil-)Rechtsnachfolger des Patentinhabers. Denn in beiden Fällen - Lizenzerteilung nach Rechtskraft und Lizenzerteilung vor Rechtskraft, aber nach Rechtshängigkeit - kann die Rechtskrafterstreckung nur auf § 325 Abs. 1 ZPO gestützt werden. Diese Vorschrift stellt gerade nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft ab, sondern aus den genannten Gründen auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit. Dass der Patentinhaber eine eigene Berechtigung behält, ist uner14 heblich. Insofern ist die Situation nicht anders, als wenn der Patentinhaber nach Klageerhebung einem Dritten die Mitinhaberschaft am Klagepatent einräumen würde; auch auf diesen Fall wäre § 265 ZPO anzuwenden. 3. Nach alledem ist die Klägerin, soweit das Klagebegehren in
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beiden Verfahren objektiv übereinstimmt, an die Rechtskraft einer in dem Mannheimer Rechtsstreit ergehenden Entscheidung gebunden und nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO an einer eigenen Klage gehindert, solange jene Klage anhängig ist.
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a) Dieselbe Streitsache im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn derselbe objektive Streitgegenstand von einer oder gegen eine Partei geltend gemacht wird, die an die Rechtskraft einer Entscheidung im bereits rechtshängigen Rechtsstreit gebunden ist (BGH, Urteil vom 5. Januar 1960 - I ZR 100/58, GRUR 1960, 379, 380 - Zentrale).
b) In objektiver Hinsicht ist der Streitgegenstand der Verfahren in
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Mannheim und Düsseldorf identisch. M. hat in dem vor dem Landgericht Mannheim anhängigen Rechtsstreit die Beklagten (neben B. ) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Die letzteren Ansprüche sind mangels einer in den Klageantrag aufgenommenen zeitlichen Beschränkung auch für die Zukunft geltend gemacht worden (BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - X ZR 234/02, BGHZ 159, 66, 70 f. - Taxameter). Sie betreffen damit alle Verletzungshandlungen bis zum Ende der höchstmöglichen Schutzdauer. Die den Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildenden Ansprüche sind daher, wie von der Revision zutreffend dargelegt, in vollem Umfang beim Landgericht Mannheim rechtshängig gemacht worden. Diese Rechtshängigkeit dauert unbeschadet des Umstands , dass die Klageansprüche infolge der Lizenzerteilung nunmehr teilweise der Klägerin zustehen, fort, da die Beklagten insoweit weder einer Klagerücknahme zugestimmt noch sich der von M. abgegebenen Erledigungserklärung angeschlossen haben. III. Das Berufungsurteil ist hiernach aufzuheben. Da die Sache zur
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Endentscheidung reift ist, ist die Klage gegen die Beklagten insgesamt als unzulässig abzuweisen.
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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Meier-Beck Mühlens Bacher
Schuster Deichfuß
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.04.2011 - 4a O 153/10 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.04.2012 - I-2 U 18/12 -

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(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet. (2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung ge

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(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.

(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.

(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

15
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dem Inhaber eines Patents oder eines vergleichbaren Schutzrechts neben dem Inhaber einer ausschließlichen Lizenz bei einer Verletzung des Schutzrechts ein eigener Schadensersatzanspruch zu, wenn ihm durch die Verletzungshandlung ein eigener Schaden entstanden ist (BGH, Urteil vom 5. April 2011 - X ZR 86/10, BGHZ 189, 112 = GRUR 2011, 711 Rn. 14 - Cinch-Stecker). Diese Voraussetzung ist, wie der Senat im Zusammenhang mit einem insoweit im Wesentlichen inhaltsgleichen Lizenzvertrag entschieden hat, auch dann erfüllt, wenn der Lizenznehmer als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts eine Verpflichtung zum Bezug von Waren übernommen hat (BGH, Urteil vom 20. Mai 2008 - X ZR 180/05, BGHZ 176, 311 = GRUR 2008, 896 Rn. 28 - Tintenpatrone
13
a) Nach der Rechtsprechung des Senats können dem Patentinhaber im Falle einer Patentverletzung auch dann die in §§ 139 ff. PatG vorgesehenen Ansprüche zustehen, wenn er am Gegenstand des Schutzrechts eine ausschließliche Lizenz vergeben hat. Unterlassungsansprüche stehen dem Inhaber jedenfalls dann zu, wenn er sich mit der Lizenzierung nicht sämtlicher Rechte aus dem Schutzrecht begeben hat (BGH, Urteil vom 20. Mai 2008 - X ZR 180/05, BGHZ 176, 311 Rn. 24 - Tintenpatrone). In gleichem Sinne hat der Bundesgerichtshof auch für Ansprüche aus Verletzung von Urheber- und Geschmacksmusterrechten entschieden (BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 182/90, BGHZ 118, 394, 399 - ALF; Urteil vom 11. Dezember 1997 - I ZR 134/95, GRUR 1998, 379, 381 - Lunette). In allen genannten Konstellationen stehen dem Inhaber des Schutzrechts ferner auch dann eigene Ansprüche zu, wenn ihm aus der Lizenzvergabe fortdauernde materielle Vorteile erwachsen. Letzteres ist bejaht worden, wenn der Patentinhaber vom Lizenznehmer die Zahlung von Lizenzgebühren verlangen kann, deren Höhe vom Umsatz abhängig ist (BGHZ 118, 394, 399 - ALF), oder wenn als Gegenleistung für die Lizenzvergabe eine Warenbezugsverpflichtung vereinbart worden ist (BGHZ 176, 311 Rn. 26 ff. - Tintenpatrone).
25
3. Das Berufungsgericht hat auch nicht die materiellen Anforderungen verkannt, die im Fall der Vergabe einer ausschließlichen Lizenz an die Feststellung einer Schadensersatzpflicht gegenüber dem Rechtsinhaber zu stellen sind.

(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.

(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 234/02 Verkündet am:
4. Mai 2004
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
Taxameter

a) Der Patentverletzer kann auf Auskunft und Schadensersatz auch wegen solcher
Handlungen in Anspruch genommen werden, die er über den Schluß
der mündlichen Verhandlung hinaus in Fortführung der bereits begangenen,
mit der Klage als patentverletzend angegriffenen Handlungen begeht.

b) Ist im Klagevorbringen oder im Urteil nichts Gegenteiliges zum Ausdruck gebracht
, ist eine Verurteilung zur Auskunft wegen Patentverletzung regelmäßig
im Sinne einer solchen auch in die Zukunft gerichteten Verurteilung auszulegen.
BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - X ZR 234/02 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter
Scharen, Keukenschrijver, Dr. Meier-Beck und Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Oktober 2002 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger war eingetragener Inhaber des am 2. November 1982 angemeldeten und im Verlaufe des Revisionsverfahrens durch Zeitablauf erlosche-

nen deutschen Patents 32 40 773 (Klagepatents), dessen Patentanspruch 1 lautet:
"Elektronische Überwachungsvorrichtung für die vom Fahrer eines Kraftfahrzeuges, insbesondere Lastkraftwagens oder Busses abgeleistete Fahrzeit, mit einem Betätigungselement und mit einer Einrichtung zur Abschaltung der Zündeinrichtung des Kraftfahrzeuges beim Überschreiten der höchstzulässigen Fahrzeit, dadurch gekennzeichnet , daß das Betätigungselement als Codierkarte ausgebildet ist, auf welcher die für den Fahrer in einem bestimmten Zeitraum zulässige Fahrzeit gespeichert ist, und daß ein Lese- und Schreibgerät zum Einlesen der zulässigen Fahrzeit und zum Abspeichern der in dem bestimmten Zeitraum noch zulässigen Rest-Fahrzeit vorgesehen ist."
Die in Österreich ansässige Beklagte zu 1, deren Geschäfte der Beklagte zu 2 führt, vertreibt unter der Bezeichnung "H. electronic" Taxameter, die mit einem als Fahrer-Card oder Fahrer-Key bezeichneten, einem bestimmten Fahrer zugeordneten Speichermedium zusammenarbeiten, auf dem Daten für eine bestimmte Anzahl von "Schichten" gespeichert werden. Die Beklagte zu 3, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 4 ist, entwickelte Software für das Taxametersystem der Beklagten zu 1 und stellte dieses System 1987 in Köln öffentlich vor.
Der Kläger sah in dem Taxametersystem "H. electronic" eine Verletzung des Klagepatents und nahm die Beklagten deswegen vor dem Landge-

richt Berlin in Anspruch, das die Beklagten zur Unterlassung und zur Rechnungslegung verurteilte und ihre Verpflichtung zum Schadensersatz feststellte. Die Berufung der Beklagten wies das Kammergericht mit Urteil vom 8. Januar 1993 mit der Maßgabe rechtskräftig zurück, daß den Beklagten untersagt wurde ,
ein Taxametersystem anzubieten oder in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, das durch Kodierkarten betätigt wird, auf denen die Anzahl der zulässigen Fahrer-Schichten speicherbar ist, und bei dem durch ein Lese- und Schreibgerät die noch zulässigen Rest-Schichten eingelesen und abgespeichert werden können.
Der Kläger behauptet, die Beklagten setzten den Vertrieb des im Vorprozeß angegriffenen Taxametersystems auch nach Erlaß des Urteils des Kammergerichts fort. Er beantragte deswegen beim Landgericht Berlin die Festsetzung von Zwangsmitteln, mit denen die Beklagten zur Rechnungslegung über die seither begangenen Verletzungshandlungen angehalten werden sollten. Diesen Antrag wies das Landgericht zurück. Die Beschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg; das Kammergericht wies sie mit der Begründung zurück, der Vollstreckungstitel erfasse nur solche Handlungen, die bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung im Vorprozeß am 10. November 1992 begangen worden seien.
Der Kläger hat die Beklagten daraufhin vor dem Landgericht Mannheim im Wege der Stufenklage auf Rechnungslegung sowie auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben in Anspruch genom-

men. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung ist ohne Erfolg geblieben (OLG Karlsruhe Mitt. 2003, 309). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine zweitinstanzlichen Anträge weiter.
Die Beklagten treten dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen ist.
I. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hindert im Streitfall das Verbot, über einen rechtskräftig beschiedenen Anspruch erneut zu entscheiden , die Zulässigkeit der Klage nicht.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Geltendmachung des Klageanspruchs stehe die Rechtskraft des Urteils des Kammergerichts entgegen. Die dort ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung erstrecke sich entgegen der vom Kammergericht im Zwangsmittelverfahren vertretenen Auffassung nicht lediglich auf den Zeitraum bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung, sondern verpflichte die Beklagten auch zu Angaben über künftige Verletzungshandlungen.

2. Die Revision meint demgegenüber, ein titulierter Auskunftsanspruch beschränke sich auf den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen, wenn - wie im Urteil des Kammergerichts - auf die Voraussetzungen des § 259 ZPO nicht eingegangen sei. Selbst wenn man dem nicht folgen wolle, müsse jedoch eine erneute Titulierung möglich sein, wenn - wie im Streitfall - der Zwangsmittelantrag des Gläubigers rechtskräftig zurückgewiesen sei und der titulierte Auskunftsanspruch daher für die Zeit nach der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß nicht durchsetzbar sei.
3. Diese Rüge hat im Ergebnis Erfolg.

a) Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, daß sich der Umfang der vom Kammergericht ausgesprochenen Verurteilung zur Rechnungslegung auch auf künftige, nach Schluß der mündlichen Verhandlung begangene, in der Urteilsformel bezeichnete Handlungen erstreckt.

a) Der Umfang der materiellen Rechtskraft eines formell rechtskräftigen Titels ist bei einem mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehenen Urteil aus diesem zu entnehmen (vgl. BGHZ 5, 189 m.w.N.). Unklarheiten des Tenors des rechtskräftigen Urteils sind anhand des Tatbestands und der Entscheidungsgründe im Wege der Auslegung zu beseitigen. Umstände, die außerhalb des Titels liegen, dürfen dabei nicht berücksichtigt werden (BGH, Urt. v. 25.8.1999 - XII ZR 136/97, BGHR ZPO § 313 - Bestimmtheit 1; Urt. v. 6.11.1985 - IVb ZR 73/84, NJW 1986, 1440). Sachliche Gründe, hiervon bei Klagen auf Auskunft oder Rechnungslegung abzuweichen, bestehen nicht.


b) Die Auslegung des Tenors des rechtskräftigen Urteils hat zu klären , worüber das Gericht im Vorprozeß tatsächlich entschieden hat. Im Streitfall führt dies zu der Frage, ob das Kammergericht in seinem Urteil vom 8. Januar 1993 auch über ein Begehren nach Rechnungslegung entschieden hat, das aus damaliger Sicht - auch - als Klage auf Leistungen angesehen werden mußte, die erst nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen fällig wurden. Solche Klagen sind nur unter den Voraussetzungen der §§ 257 bis 259 ZPO zulässig, wobei im vorliegenden Fall vorrangig § 259 ZPO in Betracht zu ziehen ist.
Dem Berufungsgericht könnte deshalb in seiner Beurteilung schon dann beigetreten werden, wenn Tatbestand oder Entscheidungsgründe des Urteils des Kammergerichts vom 8. Januar 1993 Anhaltspunkte enthielten, daß dieses Gericht den in diesen Vorschriften geregelten Besonderheiten Rechnung getragen hat. Das ist jedoch nicht der Fall. Das Kammergericht hat in seinem die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 8. Januar 1993 betreffenden Beschluß vom 4. Dezember 1998 zutreffend darauf hingewiesen, aus seinem Urteil ergebe sich nicht, daß die Voraussetzungen des § 259 ZPO vorgetragen und geprüft worden seien. Auch das Berufungsgericht hat Gegenteiliges nicht festgestellt.

g) Zu Recht argumentiert das Berufungsgericht aber mit der Erkenntnis , daß ein im Wege der Rechnungslegung zu erfüllendes klageweise geltend gemachtes Auskunftsbegehren dann, wenn - wie hier - abweichende

Anhaltspunkte fehlen, als auch auf künftige Rechnungslegung gerichtet auszulegen sei.
Jedenfalls im Streitfall kann den Klageanträgen des Klägers im Vorprozeß , so wie sie nach außen, d.h. für das Gericht und die Prozeßgegner erkennbar , in Erscheinung getreten sind (vgl. zu diesem Maßstab Sen.Urt. v. 12.1.1984 - X ZR 79/82, Umdr. S. 10), als Begehren auf Rechnungslegung entnommen werden, daß die gewünschten Angaben auch hinsichtlich der erst nach der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen des Vorprozesses begangenen, im Unterlassungsantrag des Klägers näher bezeichneten Handlungen (im folgenden: Verletzungshandlungen) gemacht werden sollten. Denn der Rechnungslegungsantrag war Teil eines umfassenden, sich gegen Patentverletzungen der Beklagten richtenden Rechtsschutzbegehrens des Klägers. Der Unterlassungsantrag sollte einschränkungslos alle zukünftigen Verletzungshandlungen der Beklagten betreffen. Der Antrag auf Schadensersatzfeststellung knüpfte nur an die im Unterlassungsantrag bezeichneten Handlungen an, ohne auf den Zeitpunkt ihrer Begehung abzustellen, und sollte alle durch solche Verletzungshandlungen entstandenen und noch entstehenden Schäden des Klägers umfassen. Das machte deutlich, daß die Schadensersatzpflicht für alle Handlungen geklärt werden sollte, die vom Kläger ausweislich des Unterlassungsantrags als Patentverletzung angesehen werden. Der Antrag auf Schadensersatzfeststellung schloß also auch Schäden durch Verletzungshandlungen der Beklagten ein, die erst nach der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen des Vorprozesses begangen sein würden. Da der Rechnungslegungsanspruch - wie das Kammergericht zutreffend ausgeführt hat - als Hilfsanspruch zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs

anerkannt ist, den zu beziffern einem Kläger ermöglicht werden soll, war es deshalb die für Gericht und Gegner nächstliegende Deutung, daß mit dem Rechnungslegungsantrag diese Möglichkeit ausgeschöpft werden und auch dieser Antrag ebenfalls künftige Verletzungshandlungen betreffen sollte.
Denn der Schluß der mündlichen Verhandlung gibt dem Beklagten eines Patentverletzungsprozesses regelmäßig noch keinen Anlaß, die angegriffenen Handlungen, die er als rechtmäßig verteidigt, einzustellen, insbesondere wenn zu diesem Zeitpunkt ein Urteil noch nicht ergeht. Der Kläger, der sein Auskunfts- und Schadensersatzbegehren auf diesen Zeitraum beschränkte, erhielte daher mit einem stattgebenden Urteil häufig einen Titel, der einen Teil der als patentverletzend angegriffenen Handlungen von der Verpflichtung zur Auskunft und zum Schadensersatz ausnähme. Besonders deutlich wäre dies, wenn der verurteilte Beklagte das erstinstanzliche Urteil mit der Berufung anföchte und auch während des Berufungsverfahrens mit den angegriffenen Handlungen fortführe. Der Kläger wäre dann genötigt, sich der Berufung anzuschließen , um der Fortdauer der Verletzungshandlungen Rechnung zu tragen. Daher widerspricht die Annahme, die Klageanträge sollten den Zeitraum nach Schluß der mündlichen Verhandlung nicht erfassen, regelmäßig dem erkennbaren Interesse des Klägers.
Einer dem Rechnung tragenden Auslegung des Klagebegehrens des Klägers im Vorprozeß steht nicht entgegen, daß im Rechnungslegungsantrag die betreffenden Verhaltensweisen der Beklagten lediglich im Perfekt angegeben waren ("begangen haben"). Denn Rechnungslegung kann der Sache immer nur hinsichtlich Handlungen verlangt werden, die tatsächlich begangen

worden sind. Für die zeitliche Eingrenzung, welche begangenen Verletzungshandlungen von einem Klagebegehren umfaßt sein sollen, gibt diese Formulierung für sich gesehen deshalb Verläßliches nicht her.

d) Die ausgehend vom Inhalt des gesamten Klageantrags des Klägers im Vorprozeß vorgenommene Auslegung des Tenors des Urteils des Kammergerichts vom 8. Januar 1993 widerspricht im Streitfall auch nicht den eingangs genannten Maßstäben der Urteilsauslegung. Der Klageantrag des Klägers im Vorprozeß ist nämlich vollständig in dem Urteil des Kammergerichts vom 8. Januar 1993 wiedergegeben. Er und sein Inhalt sind damit zulässiges Auslegungsmittel für die Tragweite dieses Urteils.
Da dieses Urteil im Tenor dem Klageantrag entspricht, ist es schließlich auch geboten, das Urteil des Kammergerichts vom 8. Januar 1993 ebenso wie den Klageantrag auszulegen. Denn es kann regelmäßig ohne weiteres angenommen werden, daß mit einem dem Klageantrag entsprechenden Tenor dasjenige zugesprochen werden soll, was für Gericht und Gegner erkennbar mit der Klage begehrt worden ist.
Diese Folgerung wäre nur dann nicht angebracht, wenn sich aus den Entscheidungsgründen Einschränkungen ergäben. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Das Urteil des Kammergerichts vom 8. Januar 1993 läßt nicht erkennen, daß dem Kläger etwas abgesprochen werden sollte. Wie bereits erwähnt, ist der Rechnungslegungsanspruch dem Kläger ausweislich der Begründung des Kammergerichts vielmehr zugesprochen worden, damit der Kläger seinen

Schadensersatzanspruch beziffern kann. Das ist im Umfang des vom Kläger geltend gemachten Feststellungsantrags nur möglich, wenn auch erst nach der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen des Vorprozesses begangene Verletzungshandlungen der Beklagten in die ausgesprochene Rechnungslegungspflicht einbezogen sind. Unter diesen Umständen ergibt sich eine Einschränkung des Urteils des Kammergerichts vom 8. Januar 1993 auch nicht daraus, daß das Kammergericht sich in diesem Urteil mit den Voraussetzungen der §§ 257 bis 259 ZPO nicht befaßt hat. Insoweit liegt nur ein Mangel der Begründung des Urteils vom 8. Januar 1993 vor.

e) Dem vom Berufungsgericht zutreffend dargelegten Verständnis der Urteilsformel des Kammergerichts steht schließlich auch nicht entgegen, daß in einem Fall wie dem vorliegenden die Voraussetzungen des § 259 ZPO - erkennbar - nicht gegeben wären. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Mitt. 2001, 424) geht es bei der Erstreckung der Auskunft über den Schluß der mündlichen Verhandlung hinaus nicht etwa um einen künftigen Anspruch. Der Anspruch auf Auskunft wie auf Schadensersatz entsteht vielmehr aufgrund jeder einzelnen der - im Urteil festgestellten - bereits begangenen Verletzungshandlungen. Einer zeitlichen Abgrenzung bedarf es dabei lediglich insoweit, als der Zeitraum, innerhalb dessen eine Benutzungshandlung erfolgt ist, für deren Kennzeichnung als schuldhaft rechtswidrige Verletzungshandlungen bestimmend ist. So muß, wenn das Patent bei Erlaß des Urteils bereits abgelaufen sei, der Zeitpunkt des Erlöschens, und dann, wenn etwa die Benutzung erst von einem bestimmten Zeitpunkt ab als rechtswidrig und schuldhaft angesehen werden kann, dieser Zeitpunkt festgelegt werden. Abge-

sehen hiervon entbehrt aber sowohl die Feststellung der Schadensersatzpflicht als auch die Verurteilung zur Auskunft jeder zeitlichen Beziehung (BGHZ 117, 264, 278 f. - Nicola; eingehend dazu zuletzt Grosch/Schilling in Festschrift für Eisenführ, S. 131). Jede Verletzungshandlung begründet daher dem Grunde nach die Verpflichtung des Verletzers, über alle anderen - vergangenen und künftigen - Handlungen Auskunft zu erteilen, die in gleicher Weise durch den konkreten Verletzungstatbestand gekennzeichnet sind, wie er sich aus der Verwirklichung des geltend gemachten Patentanspruchs durch die konkrete angegriffene Ausführungsform ergibt. Ein Auskunftsanspruch, der den Verletzer nur verpflichtete, über eben dasjenige konkrete Umsatzgeschäft Auskunft zu erteilen, das den Anspruch auslöst, wäre nahezu ohne jeden Wert, da der Verletzte dann nur Auskunft über diejenigen Verletzungshandlungen erhielte, die er zuvor darlegen könnte.
Dem steht auch nicht entgegen, daß eine Erstreckung der Auskunftspflicht auf zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch in der Zukunft liegende Verletzungshandlungen eine mit § 259 ZPO unvereinbare Erstreckung der materiellen Rechtskraft in die Zukunft bedeuten würde (so aber Grosch/Schilling, aaO, S. 145, 148). Denn die künftigen Handlungen werden nach dem Vorstehenden gerade nicht als anspruchsbegründender Sachverhalt herangezogen, sondern aktualisieren nur im Sinne einer Fälligkeitsvoraussetzung den auf irgendeine zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits begangene Verletzungshandlung gegründeten Anspruch.

b) Grundsätzlich zutreffend ist hiernach auch die Auffassung des Berufungsgerichts , daß das rechtskräftige Urteil des Kammergerichts einer erneu-

ten klageweisen Geltendmachung des bereits titulierten Auskunftsanspruchs entgegensteht. Das Berufungsgericht hat jedoch außer Acht gelassen, daß der dem zugrundeliegende Rechtssatz nicht ausnahmslos gilt.

a) So ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß das Wiederholungsverbot nicht durchgreift, wenn der vollstreckbare Titel verlorengegangen oder vernichtet ist und nicht wiederhergestellt werden kann (BGHZ 4, 314, 321 f.; BGHZ 93, 287, 289). In derartigen Fällen besteht für die Wiederholung des rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits ein unabweisbares Bedürfnis. Sinn und Zweck des Instituts der Rechtskraft stehen nicht entgegen, sondern erfordern gerade umgekehrt entsprechende Ausnahmen vom Wiederholungsverbot. Solange der Inhalt des Titels festgestellt werden kann, kann der materiellen Rechtskraft dadurch Rechnung getragen werden, daß das Gericht bei Erlaß des neuen Titels an den Inhalt des verlorengegangen gebunden ist. Es stellt sich dann nur noch die Frage nach dem Rechtsschutzbedürfnis für die Schaffung eines neuen Titels, das jedoch nicht verneint werden kann, wenn der ursprüngliche Titel in Verlust geraten ist und nicht wiederhergestellt werden kann.

b) Grundsätzlich nicht anders verhält es sich, wenn aufgrund der Unbestimmtheit oder Unklarheit des Titels anderweitig nicht behebbare Zweifel bestehen, ob der Titel der materiellen Rechtskraft fähig ist oder wie weit diese reicht, und dem Titelgläubiger infolgedessen eine zuverlässige Grundlage zur Durchsetzung des gesamten oder eines Teils des ausgeurteilten Anspruchs nicht zur Verfügung steht (BGHZ 36, 11, 14; BGH, Urt. v. 3.6.1997 - XI ZR 133/96, NJW 1997, 2320, 2321; Urt. v. 3.12.1957 - I ZR 157/56, GRUR

1958, 359, 361 - Sarex). Auch in einem derartigen Fall ist nur ein neues Klageverfahren geeignet, die Reichweite des Titels zwischen den Parteien verbindlich zu klären. Vollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe können diese Funktion nicht erfüllen, da sie stets nur die beantragte Vollstreckungsmaßnahme betreffen, jedoch nicht geeignet sind, den Inhalt des Vollstreckungstitels selbst verbindlich festzulegen.
Im Streitfall bestehen die Zulassung einer neuen Klage rechtfertigende Zweifel an der Reichweite des Urteils des Kammergerichts, da sich das Urteil über die zeitliche Erstreckung der ausgeurteilten Verpflichtung zur Auskunft nicht ausdrücklich verhält und das Kammergericht demgemäß die Erzwingung der Auskunft für den Zeitraum nach Schluß der mündlichen Verhandlung im Vorprozeß mit der Begründung abgelehnt hat, daß sich der Titel auf diesen Zeitraum nicht erstrecke.

g) Allerdings ist im Falle des unbestimmten oder unklaren Titels grundsätzlich die Feststellungsklage das richtige Mittel zur Klärung des Streits über die Reichweite des Titels, schon weil andernfalls die Gefahr einer doppelten Titulierung ein- und desselben prozessualen Anspruchs besteht (BGHZ 36, 11, 14; BGH, Urt. v. 3.6.1997 aaO). Abgesehen davon, daß dies die Abweisung der Klage indessen schon deshalb nicht rechtfertigen kann, weil das Berufungsgericht , wie die Revision zu Recht rügt, danach jedenfalls auf eine entsprechende Antragstellung hätte hinwirken müssen (§ 139 ZPO), ist eine neue Leistungsklage jedoch nicht schlechthin ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.1989 - I ZR 85/87, WRP 1989, 572, 573 f. - Bioäquivalenz-Werbung; inso-

weit in BGHZ 107, 136 nicht abgedruckt; Melullis, Hdb. d. Wettbewerbsprozesses , 3. Aufl. Rdn. 553 ff.). Denn die Feststellungsklage soll dem Titelgläubiger eine zuverlässige Grundlage zur Durchsetzung des bereits ausgeurteilten Anspruchs in der Zwangsvollstreckung verschaffen. Hier hat das Kammergericht jedoch die Erzwingung der Auskunft bereits rechtskräftig abgelehnt. Einerseits droht damit eine Vollstreckung aus zwei Titeln nicht. Andererseits hülfe, soweit die Rechtskraft der im Zwangsvollstreckungsverfahren ergangenen Entscheidung des Kammergerichts reicht, dem Kläger auch ein Feststellungsurteil nicht weiter. Würde ihm in dieser Situation ein neuer Leistungstitel verweigert, würde er entgegen Sinn und Zweck des Instituts der Rechtskraft und des Wiederholungsverbots rechtlos gestellt, da der erste Titel so behandelt würde, als erfasse er den rechtskräftig zuerkannten Anspruch nicht, während ihm zugleich eben wegen dieses ersten Titels die (erneute) Zuerkennung seines Anspruchs verweigert würde.
II. Eine abschließende Entscheidung über die Auskunftsklage ist dem Senat nicht möglich.
Denn das Berufungsgericht hat - nach seinem Ausgangspunkt folgerichtig - nicht geprüft, ob der Auskunftsanspruch, wie die Beklagten geltend machen , durch Erfüllung erloschen ist. In diesem Fall wäre das Rechtsschutzbedürfnis für die Auskunftsklage zu verneinen. An der Wiederherstellung eines verlorengegangenen Titels oder der Klärung der Reichweite eines Titels besteht regelmäßig dann kein schutzwürdiges Interesse, wenn die Vollstreckung aus dem Titel, der das neue Klageverfahren dienen soll, sogleich für unzulässig zu

erklären wäre. Das wäre der Fall, wenn die Beklagten, wie sie behaupten, die geschuldete Auskunft bereits erteilt hätten.
III. Für die neue Verhandlung und Entscheidung des Berufungsgerichts weist der Senat auf folgendes hin:
1. Für die Entscheidung, ob eine erteilte oder im Verlaufe des neuen Berufungsverfahrens gegebenenfalls noch zu erteilende Auskunft den titulierten Auskunftsanspruch erfüllt, wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß das Urteil des Kammergerichts nur Taxameter erfaßt, die so programmiert sind, daß der Taxameter nach Abarbeitung der vorgegebenen Anzahl an Schichten als solcher nicht mehr in Betrieb genommen werden kann. Das ergibt die Auslegung der Urteilsformel, die für sich genommen den Gegenstand der Verurteilung nur unzureichend erkennen läßt.

a) Das damalige Klagepatent, auf das das Urteil des Kammergerichts gegründet ist, betrifft nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 eine elektronische Überwachungsvorrichtung für die vom Fahrer eines Kraftfahrzeuges abgeleistete Fahrzeit mit einem Betätigungselement und mit einer Einrichtung zur Abschaltung der Zündeinrichtung des Kraftfahrzeuges beim Überschreiten der höchstzulässigen Fahrzeit. Die im Urteil des Kammergerichts wörtlich wiedergegebene Patentschrift bemängelt an einer aus der US-Patentschrift 43 38 512 bekannten Vorrichtung dieser Art, daß für jeden Fahrer ein besonderes Aufzeichnungsgerät vorgesehen sei, das der Fahrer bei einem Wechsel des Fahrzeugs neben dem zur Betätigung erforderlichen mechanischen Schlüssel mit sich führen müsse. Als Aufgabe der Erfindung wird angegeben, den bauli-

chen Aufwand für die dem Fahrer persönlich zugeordnete elektronische Überwachungsvorrichtung zu verringern und insbesondere die elektronische Überwachungsvorrichtung manipulationssicher auszubilden. Die erfindungsgemäße Lösung besteht aus einer elektronischen Überwachungsvorrichtung für die vom Fahrer eines Kraftfahrzeuges abgeleistete Fahrzeit mit
(a) einer Einrichtung zur Abschaltung der Zündeinrichtung des Kraftfahrzeugs beim Überschreiten der höchstzulässigen Fahrzeit ,
(b) einem Lese- und Schreibgerät zum Einlesen der zulässigen Fahrzeit und zum Abspeichern der in dem bestimmten Zeitraum noch zulässigen Restfahrzeit und
(c) einem Betätigungselement, das als Kodierkarte ausgebildet ist, auf welcher die für den Fahrer in einem bestimmten Zeitraum zulässige Fahrzeit gespeichert ist.
Durch die Verwendung der Kodierkarte soll der gerätetechnische Aufwand erheblich vereinfacht werden, da die elektronische Überwachungsvorrichtung Bestandteil des Fahrzeugs wird und der Fahrer nur die Kodierkarte bei sich tragen und in die Überwachungsvorrichtung einführen muß. Auf dieser Kodierkarte wird die für den Fahrer zulässige Fahrzeit gespeichert und "entwertet". Nach Ablauf der zulässigen Fahrzeit wird auf die Zündeinrichtung und/oder Kraftstoffzufuhr eingewirkt und das Kraftfahrzeug stillgesetzt.


b) In der Urteilsformel des Kammergerichts wird eine Einrichtung zur Abschaltung der Zündeinrichtung des Kraftfahrzeugs nicht erwähnt; Merkmal a ist vielmehr ersatzlos entfallen. Nach dem Tatbestand wies das angegriffene Taxametersystem eine solche Einrichtung auch nicht auf. Vielmehr konnte auf dem Betätigungselement (Merkmal c) - einer Speicherkarte - eine bestimmte Anzahl von nach ihrer Dauer nicht bestimmten "Schichten" gespeichert werden. Die Anzahl der möglichen Schichten konnte der Taxiunternehmer im Rahmen der bis zu 15 Schichten reichenden Speicherkapazität der Karte beliebig eingeben. War die vorgegebene Anzahl von Schichten verbraucht, konnte der Taxameter mit der betreffenden Speicherkarte nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Vielmehr wurde dem Fahrer durch optische und akustische Signale angezeigt, daß der Taxameter nicht betriebsbereit sei (Urteilsumdruck S. 7-9). In den Entscheidungsgründen führt das Kammergericht aus, das Klagepatent genieße einen Schutzbereich, der über die nach der Patentschrift im Vordergrund stehende Überwachung der dem Fahrer eines Kraftfahrzeugs gezogenen Fahrzeitgrenze hinausgehe und die Überwachung der Einhaltung einer dem Taxifahrer vorgegebenen Anzahl von Fahrschichten einschließe. Der bloße Unterschied in der Maßeinheit ändere in der Substanz nichts an der Gleichartigkeit des Problems, in dem einen wie in dem anderen Falle die Einhaltung der Grenze durch eine technische Vorkehrung zu gewährleisten. Sowohl bei dem Klagepatent als auch bei der angegriffenen Handhabung auf seiten der Beklagten werde durch technische Gegebenheiten bewirkt, daß der Fahrer nicht weiterarbeiten könne; bei dem Klagepatent sei die Stillegung des Fahrzeugs vorgesehen , bei dem Taxi könne nicht mehr der Taxameter eingeschaltet werden. Der letztgenannte Unterschied sei nicht geeignet, die angegriffene Vorrichtung als außerhalb des Schutzbereichs des Patents liegend erscheinen zu lassen. Das

(vorstehend als Merkmal a bezeichnete) Merkmal stehe im Oberbegriff des Patentanspruchs , der nicht den Kern der Erfindung kennzeichne.
Sodann fährt das Urteil fort: "Aus dem hiernach gebotenen Blickwinkel ergibt sich, daß das Erfinderische in dem Einsatz der Codierkarte für die Überwachung der dem Fahrer gezogenen Betätigungsgrenze liegt, ohne daß es auf Einzelheiten der technischen Reaktion des Überwachungssystems bei Erreichen des Grenzpunktes ankommt. Wesentlich ist allerdings nach der Sinngebung durch den Überwachungszweck, daß überhaupt für den Fahrer eine spürbare Folge eintritt. Die Stillegung des Fahrzeugs ist die schwerstwiegende Reaktion, nicht aber die einzige , die einen sinnvollen Funktionszusammenhang mit der der Fahrerüberwachung dienenden Erfindung ergibt. Für die Benutzung des Erfindungsgedankens kommt es auf die Übernahme auch eben dieser technischen Reaktion nicht an. Es handelt sich um ein Merkmal, das für die Verwirklichung der Erfindung ohne Belang ist, und insofern als Überbestimmung (vgl. Benkard/Ullmann, aaO § 14 PatG Rdn. 143) in dem Oberbegriff des Patentanspruchs enthalten ist." Die Qualifikation des Oberbegriffs des Patentanspruchs als Überbestimmung könnte zwar für sich genommen dafür sprechen, daß das Kammergericht bei der Fassung der Urteilsformel das Merkmal a bewußt übergangen hat. Dessen Bewertung als Überbestimmung steht jedoch im Widerspruch zu den vorangehenden Ausführungen, die mehrmals erwähnen, daß auch bei der angegriffenen Ausführungsform der Fahrer durch "technische Gegebenheiten" an der weiteren Fahrt gehindert werde, indem nämlich der Taxameter nicht mehr in Betrieb genommen werden könne. Das rechtfertigt die Annahme, daß das Kammergericht mit der Urteilsformel nur eine Ausführungsform erfassen wollte,

bei der die Überwachungseinrichtung derart gesteuert ist, daß nach "Verbrauch" der vorgegebenen Schichten der Taxameter als solcher nicht mehr in Gang gesetzt werden kann.
Da nach den weiteren Feststellungen des Kammergerichts diese Steuerung durch ein von dem angegriffenen Taxametersystem abgearbeitetes Programm bewirkt wird, sind Gegenstand der titulierten Auskunftspflicht Taxametersysteme , die so programmiert sind, daß der Taxameter nach Abarbeitung der vorgegebenen Anzahl an Schichten als solcher nicht mehr in Betrieb genommen werden kann.
2. Sollte das Berufungsgericht eine Erfüllung des Auskunftsanspruchs verneinen und diesen erneut ausurteilen, wird es zweckmäßigerweise den Gegenstand der Verurteilung im Sinne der vorstehenden Ausführungen genauer fassen. Denn das Berufungsgericht ist zwar inhaltlich an das Urteil des Kammergerichts gebunden, nicht jedoch an die von diesem gewählte unvollständige Formulierung des Urteilsausspruchs.
Ferner wird den Beklagten in diesem Fall ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen sein, da auch das Urteil des Kammergerichts eine entsprechende, im Klageantrag jedoch nicht (ausdrücklich) enthaltene Einschränkung enthält.

3. Nach vollständiger Auskunftserteilung wird das Berufungsgericht gegebenenfalls über den Klageantrag auf Verurteilung der Beklagten zur eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Auskunft zu entscheiden haben.
Melullis Scharen Keukenschrijver
Meier-Beck Asendorf

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.