Bundesgerichtshof Urteil, 28. Nov. 2017 - X ZR 42/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:281117UXZR42.16.0
published on 28/11/2017 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 28. Nov. 2017 - X ZR 42/16
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Previous court decisions
Landgericht Frankfurt am Main, 24 O 138/14, 18/06/2015
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 16 U 160/15, 24/03/2016

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 42/16 Verkündet am:
28. November 2017
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 307 Bj, Ci, Cl

a) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens für ein Flugprämienprogramm
, bei dem die Mitglieder Status- und Prämienmeilen sammeln und
dabei verschiedene Statuskategorien ("Ivory", "Silver", "Gold", "Platinum") erringen
können, benachteiligen die Klauseln
"Für Ivory-Mitglieder haben Prämienmeilen eine Gültigkeit von 20 Monaten."
und
"Hat ein Mitglied in einem Zeitraum von 20 Monaten keine die Gültigkeit verlängernden Aktivitäten
erbracht, behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die Prämienmeilen zu streichen."
die Mitglieder entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und
sind unwirksam.

b) Die Kündigungsklauseln in solchen Teilnahmebedingungen
"Bei Empfang der Karte muss die Gesellschaft die Mitgliedschaft aufheben, woraufhin ein Mitglied
ab Aufhebungsdatum sechs Monate Zeit hat, um alle angesammelten Prämienmeilen einzulösen."
und
"Wenn die Gesellschaft den Vertrag kündigt, erlöschen alle Status- und Prämienmeilen
mit Ablauf von sechs Monaten nach der Benachrichtigung über die Kündigung."
benachteiligen die Mitglieder entgegen den Geboten von Treu und Glauben auch
dann unangemessen und sind unwirksam, wenn Prämienflugtickets längere Zeit ab
Ausstellungsdatum gültig bleiben und Prämienmeilen auch gegen andere Waren
oder Dienstleistungen eingelöst werden können (Weiterführung von BGH, Urteil vom
28. Januar 2010 - Xa ZR 37/09, NJW 2010, 2046).
BGH, Urteil vom 28. November 2017 - X ZR 42/16 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
ECLI:DE:BGH:2017:281117UXZR42.16.0

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Dr. Bacher sowie die Dr. Richterin Kober-Dehm

für Recht erkannt:
Auf die Revision wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. März 2016 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2015 wird auch insoweit zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtsmittelzüge.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die beklagte Luftfahrtgesellschaft bietet gemeinsam mit einem niederländischen Luftfahrtunternehmen unter der Bezeichnung "F. B. " (FB) ein Flugprämienprogramm an, bei dem die Mitglieder Status- und Prämienmeilen sammeln können und für das Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten ("Allgemeine Bestimmungen des F. -B. -Programms", im Folgenden nur: Allgemeine Bestimmungen).
2
Zur Inanspruchnahme der im FB-Programm angebotenen Dienstleistungen und Vergünstigungen sind die Mitglieder berechtigt, die nach Annahme ih- res Aufnahmeantrags eine Mitgliedskarte erhalten haben. Sie werden zunächst in den Basisstatus (Ivory-Status) eingegliedert, an den sich die höheren Statuskategorien "Silver", "Gold" und "Platinum" anschließen. Auf den Status werden "Statusmeilen" angerechnet. Diese können auf Flügen der Beklagten, von K. oder näher bestimmten anderen Fluggesellschaften ("Sky-Team-Partner"), aber auch durch andere dafür qualifizierte Aktivitäten gesammelt werden. Den Status "Silver" erwerben Mitglieder mit Anschrift in Frankreich oder Monaco bei 25.000 Statusmeilen oder 15 anerkannten Flügen innerhalb eines Kalenderjahres , die übrigen Mitglieder bei 30.000 Statusmeilen oder 15 anerkannten Flügen im gleichen Zeitraum. Am Ende jedes Jahres wird anhand der in seinem Verlauf gesammelten Statusmeilen oder anerkannten Flüge der für das folgende Jahr geltende Programmstatus eines Mitglieds bestimmt. Hat es in einem Jahr keine Statusmeilen angesammelt, wird es auf den Basisstatus zurückgesetzt; hat es zwar Statusmeilen gesammelt, aber nicht genug, um den aktuellen Status zu erhalten, wird es um eine Klasse zurückgestuft (Abschnitt 1.2.8 der Allgemeinen Bestimmungen).
3
Der Kläger, ein nach § 4 UKlaG als qualifizierte Einrichtung anerkannter Verbraucherschutzverband, hat von der Beklagten verlangt, die Verwendung mehrerer Klauseln der Allgemeinen Bestimmungen zu unterlassen. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind noch vier Bestimmungen, die die Gültigkeit der Prämienmeilen während der Programm-Mitgliedschaft und nach deren Kündigung betreffen. Abschnitt 1.2.9 der Allgemeinen Bestimmungen, dessen Sätze 1 und 3 der Kläger angreift, lautet: "1Für Ivory-Mitglieder haben Prämienmeilen eine Gültigkeit von 20 Monaten. 2Ausschließlich das Sammeln von Meilen auf Flügen von A. , K. , Sky Team-Partnern oder andere, in der FBKommunikation bezeichnet als die Gültigkeit verlängernde, qualifizierte Aktivitäten, werden als solche begriffen. 3Hat ein Mitglied in einem Zeitraum von 20 Monaten keine die Gültigkeit verlängernden Aktivitäten erbracht , behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die Prämienmeilen zu streichen."
4
Abschnitt 1.2.2 betrifft die Beendigung der Mitgliedschaft. Jede Partei kann die vertragliche Vereinbarung jederzeit kündigen. Kündigt das Mitglied den Vertrag, muss es die Mitgliedskarte durchgeschnitten an die Gesellschaft zurückschicken. In Abschnitt 1.2.2 Satz 4 ist in diesem Zusammenhang geregelt: "Bei Empfang der Karte muss die Gesellschaft die Mitgliedschaft aufheben , woraufhin ein Mitglied ab Aufhebungsdatum sechs Monate Zeit hat, um alle angesammelten Prämienmeilen einzulösen." Satz 5 bestimmt schließlich: "Wenn die Gesellschaft den Vertrag kündigt, erlöschen alle Status- und Prämienmeilen mit Ablauf von sechs Monaten nach der Benachrichtigung über die Kündigung." Das Landgericht hat der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmit5 teln untersagt, die vier angegriffenen Klauseln im Verhältnis zu Verbrauchern zu verwenden oder sich darauf zu berufen. Das Berufungsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


6
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die angegriffenen Klauseln wichen nicht im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab und benachteiligten die Vertragspartner der Beklagten auch sonst nicht entgegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen. Der Kunde erhalte eine unentgeltliche Zusatzleistung, die er auf vielfältige Weise selbstbestimmt nutzen könne. Die Gültigkeit der Flugprämien sei im Streitfall schon während des laufenden Programms grundsätzlich auf 20 Monate beschränkt; die Prämienmeilen könnten außerdem nicht nur durch Anrechnung auf den Preis eines neu zu buchenden Fluges der Beklagten eingelöst werden, sondern auch bei zahlreichen anderen international tätigen Fluggesellschaften und seien zudem unentgeltlich auf Dritte übertragbar; zudem werde eine Fülle alternativer Einlösungsmöglichkeiten angeboten, wie etwa für zusätzlichen Service oder Komfort auf Flügen, Hotelaufenthalte, Mietwagenanmietungen , Geschenkboxen, Sportveranstaltungen, den Kauf von zahlreichen Artikeln wie Bekleidung, Schmuck, Lederwaren, Unterhaltungselektronik oder das Spenden von Meilen. Vor diesem Hintergrund sei es nicht zu beanstanden , wenn die Fluggesellschaft nach Aufhebung der Mitgliedschaft oder deren Kündigung binnen eines Zeitraumes von sechs bzw. 20 Monaten die Abwicklung beendet sehen möchte. Der Kunde könne sich darauf in Anbetracht der großen Bandbreite von Einlösungsmöglichkeiten auch einstellen. Zugunsten der Beklagten falle ins Gewicht, dass mit einer längeren Bevorratung ein erheblicher Verwaltungsaufwand einhergehe, der sich auch bei der späteren Einlösung der Prämien manifestiere.
7
II. Gegen diese Beurteilung wendet die Revision sich mit Erfolg. Die Verwendung der angegriffenen Klauseln benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).
8
1. Entgegen der Revisionserwiderung hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die Klauseln in den Sätzen 1 und 3 des Abschnitts 1.2.9 (oben Rn. 3) der Allgemeinen Bestimmungen der Inhaltskontrolle unterliegen.
9
a) Der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind nicht nur solche Allgemeine Geschäftsbedingungen unterworfen, die von Rechtsvorschriften im engeren Sinne abweichen, sondern - insbesondere beim Fehlen einschlägiger dispositiver Gesetzesregelungen - auch Klauseln, die wesentliche , sich aus der Natur des Vertrages ergebende Rechte und Pflichten zum Nachteil des Vertragspartners einschränken oder sonst gegen allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze verstoßen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - X ZR 79/13, NJW 2015, 687 Rn. 23; Urteil vom 8. Oktober 2013 - XI ZR 401/12, BGHZ 198, 250 Rn. 20). Von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind lediglich Bestimmungen über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung. Nicht kontrollfähige Leistungsbeschreibungen in diesem Sinne sind Regelungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung so festlegen, dass der wesentliche Inhalt des Vertrages bestimmt oder bestimmbar wird (BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 - XI ZR 274/00, BGHZ 148, 74, 78), während Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, ausgestalten oder modifizieren, inhaltlich zu kontrollieren sind (BGH, Urteil vom 20. Mai 2010 - Xa ZR 68/09, BGHZ 185, 359 Rn. 26).
10
b) Danach unterliegen die genannten Klauseln der Inhaltskontrolle.
11
aa) Wie der Bundesgerichtshof in Bezug auf ein vergleichbares Flugprämienprogramm bereits entschieden hat, kann der Verwender im Rahmen solcher Kundenbindungsprogramme mangels eines gesetzlich geregelten Leitbilds und entsprechender Vorgaben hierfür autonom bestimmen, welche Anreize er zur Bindung seiner Kunden an sein Unternehmen setzen will (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - X ZR 79/13, NJW 2015, 687 Rn. 25). Das schließt Festlegungen zur Gültigkeitsdauer des Rückvergütungsversprechens zur Einlösung der Prämienmeilen grundsätzlich durchaus ein (BGH, Urteil vom 28. Januar 2010 - Xa ZR 37/09, NJW 2010, 2046 Rn. 16).
12
bb) Das Hauptleistungsversprechen bestand in jenem Fall darin, dass der teilnehmende Kunde mit jeder Buchung eines Fluges bei der dortigen Beklagten eine flugstreckenabhängige Anzahl von Bonuspunkten gutgeschrieben bekam und sich diese innerhalb von fünf Jahren nach Flugdatum beim Erwerb eines Prämientickets auf den Flugpreis anrechnen lassen konnte. Davon unterscheidet sich die Regelung in Abschnitt 1.2.9 Satz 3 der Allgemeinen Bestimmungen , so wie diese aus der maßgeblichen Sicht verständiger und redlicher Vertragspartner und unter Berücksichtigung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise (BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 152/15, NJW-RR 2016, 526 Rn. 17; Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 14) verstanden wird, in einem entscheidenden Punkt. Die Prämienmeilen eines Mitglieds sind danach zunächst für einen Zeitraum von 20 Monaten vorbehaltlos gültig. Sie verfallen auch nach Ablauf dieser Zeitspanne nicht ohne Weiteres, selbst wenn keine Meilen auf Flügen der Beklagten, von K. bzw. Sky Team-Partnern Meilen gesammelt oder andere in der FB-Kommunikation als gültigkeitsverlängernde Ereignisse anerkannte Aktivitäten entfaltet werden (Abschnitt 1.2.9 Satz 2 der Allgemeinen Bestimmungen), sondern erst dadurch, dass die Beklagte die Prämienmeilen streicht.
13
Die Klausel gestattet den Mitgliedern also im Ausgangspunkt die Einlösung von Prämienmeilen auf unbestimmte Zeit und der Beklagten das Recht, dieses umfassende Leistungsversprechen nachträglich einzuschränken. Jedenfalls wegen dieses Vorbehalts ist sie der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 BGB unterworfen, auch wenn die Einschränkungsmöglichkeit fakultativ ausgestaltet ist und nicht auf alle betroffenen Vertragspartner gleichermaßen zur Anwendung kommen mag.
14
2. Bei seiner Annahme, Abschnitt 1.2.9 Satz 3 der Allgemeinen Bestimmungen benachteilige die Mitglieder nicht entgegen Treu und Glauben unangemessen , hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass das bürgerliche Recht für Verpflichtungen aus schuldrechtlichen Verträgen im Allgemeinen nur das in den §§ 194 ff. BGB im Einzelnen geregelte Rechtsinstitut der Verjährung kennt, nicht dagegen besondere, von der Frage der Verjährung unabhängige Ausschlussfristen (BGHZ 148, 74, 82) und dass eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel auch anzunehmen ist, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Verjährungsregelungen, von denen abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). So verhält es sich im Streitfall.
15
a) Ansprüche auf Einlösung der in einem Flugprämienprogramm der vorliegenden Art gesammelten Prämienmeilen unterliegen ohne Weiteres, wo- von auch die Parteien übereinstimmend ausgehen, der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Für deren Beginn ist der Schluss des Jahres maßgeblich, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung könnte ein Mitglied die Einlösung von Prämienmeilen deshalb in einem Zeitraum von drei Jahren, faktisch aber, je nach dem konkreten Tag des Prämienmeilenanfalls im Verlauf eines Jahres, bis zu vier Jahre lang erwarten.
16
b) Die Regelverjährungsfrist nach § 195 BGB von drei Jahren gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des Verjährungsrechts (BGH, Urteil vom 21. April 2015 - XI ZR 200/14, BGHZ 205, 83 Rn. 17). Ihr ist deshalb bei der Inhaltskontrolle Leitbildfunktion im Sinne von § 307 Abs. 2 BGB beizulegen. Abweichungen sind nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit zwar nicht schlechterdings ausgeschlossen (vgl. Palandt/Ellenberger, 76. Aufl., § 202 Rn. 13). Dabei sind aber die für die Ausgestaltung vertraglicher Beziehungen durch vorformulierte Bedingungen allgemein geltenden Dispositionsgrundsätze und -grenzen zu beachten. Danach ist eine formularmäßige Vertragsbestimmung unangemessen, wenn der Verwender eigene Interessen einseitig auf Kosten derjenigen seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne dass dessen Benachteiligung durch höherrangige oder zumindest gleichwertige eigene Interessen des Verwenders gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2005 - X ZR 10/04, NJW 2005, 1774, 1775). Bei der hieran orientierten Bewertung erweist sich die angegriffene Regelung als unangemessen.
17
aa) Ob und inwieweit die Verjährungsfrist für ein (Mengen-)Rabattversprechen , als das die Gutschrift von Prämienmeilen bei Flugprämienprogrammen der vorliegenden Art der Sache nach anzusehen ist (BGH, NJW 2010, 2046 Rn. 16), verkürzt werden darf, kann je nach Art, Gegenstand und finanzieller Größenordnung der Geschäfte, auf die sich das Versprechen bezieht, unterschiedlich zu beantworten sein.
18
Im Streitfall geht es in erster Linie um die Rabattgewährung auf Linienflüge der Beklagten und der mit ihr kooperierenden Luftfahrtunternehmen (Abschnitt 2.4 der Allgemeinen Bestimmungen). Dabei handelt es sich um Leistungen , die einerseits nach ihrer durchschnittlichen finanziellen Größenordnung und dem durchschnittlichen Bedarf für ihre Inanspruchnahme deutlich aus dem für Geschäfte des täglichen Bedarfs zu steckenden Rahmen fallen. Andererseits muss der Fluggast sie aber doch in einem gewissen Umfang wiederholt in Anspruch genommen haben, bevor er die für die Einlösung einer attraktiven Prämie notwendige Anzahl von Prämienmeilen angesammelt hat. Die berechtigten Erwartungen der Mitglieder gehen in Anbetracht der Höhe der danach für den Erwerb von Prämienmeilen einzusetzenden eigenen Mittel dahin, die Möglichkeit zur Einlösung der Prämienmeilen in einem angemessenen Zeitraum gewahrt zu sehen. Dem wird die angegriffene Regelung nicht gerecht. Dass die angesammelten Prämienmeilen nach 20 Monaten Inaktivität verfallen, wenn die Beklagte von ihrem Streichungsrecht Gebrauch macht, wirkt sich in der Sache vielmehr als eine die gesetzliche Verjährungsfrist empfindlich verkürzende Regelung aus. Daran ändert nichts, dass Meilengutschriften auch durch andere anerkannte kommerzielle Aktivitäten der Mitglieder ausgelöst werden können.
19
bb) Die Abstriche von der Länge des von den Mitgliedern erwarteten Nutzungszeitraums, welche die Beklagte sich mit Abschnitt 1.2.9 Satz 3 ihrer Allgemeinen Bestimmungen ausbedingt, sind nicht durch höherrangige oder zumindest gleichwertige eigene Interessen gerechtfertigt.
20
(1) Durch den Streichungsvorbehalt sollen die Mitglieder im Interesse der Absatzsteigerung dazu animiert werden, "rechtzeitig" in dem vorgegebenen Zeitintervall Aktivitäten zu entfalten, die die Gültigkeit ihrer Prämienmeilen erhalten , namentlich weitere Flüge zu buchen.
21
(2) Entgegen dem Berufungsgericht und der Revisionserwiderung ist es für die Bewertung der beteiligten Interessen nicht von erheblicher Bedeutung , dass die Prämienmeilen unentgeltlich und freiwillig gutgeschrieben wer- den. Die Beklagte gewährt sie zwar, wie jeden Rabatt freiwillig, gleichwohl aber eigennützig (BGH, NJW 2010, 2046 Rn. 16). Der Flugpreis mag für Mitglieder nicht höher sein als für außenstehende Vertragspartner der Beklagten, dennoch muss die Rabattgewährung mit den Einkünften aus allen Flugbuchungen erwirtschaftet werden. Auf die Höhe der dafür kalkulierten Preise kann es sich nur dämpfend auswirken, dass nicht alle Vertragspartner der Beklagten zugleich Mitglieder des FB-Programms und damit prämienberechtigt sind. Ein Grund dafür, der Beklagten das Recht einzuräumen, den Mitgliedern die Vorteile dieses Rabatts in dem Umfang zu nehmen, wie sie sich dies mit Klausel 1.2.9 Satz 3 ermöglicht, ist deshalb nicht ersichtlich (vgl. BGH, NJW 2010, 2046 Rn. 16).
22
(3) Zu Recht rügt die Revision auch, dass das Berufungsgericht den mit längerfristiger Bevorratung von Prämien einhergehenden Verwaltungsaufwand als Rechtfertigungsgrund für die Gültigkeitsverkürzung der Prämienmeilen anerkannt hat.
23
Die Beklagte bietet für den Einsatz von Prämienmeilen zahlreiche Leistungen und Güter an. Soweit damit ein erhöhter Verwaltungsaufwand einhergeht , ist dieser durch ihre eigene, ersichtlich wettbewerbsorientierte Grundentscheidung veranlasst, das Prämienangebot attraktiv zu gestalten, und insoweit nicht bei der hier vorzunehmenden Interessenabwägung berücksichtigungsfähig. Ins Gewicht fallen könnte dies hier nur, wenn daraus, dass die Verfallfrist während der laufenden Mitgliedschaft nicht auf 20 Monate, und, worauf zurückzukommen sein wird, nach Kündigung nicht auf sechs Monate begrenzt ist, unzumutbarer zusätzlicher Bevorratungsaufwand entstünde. Dafür ist jedoch nichts ersichtlich und die Revisionserwiderung zeigt auch keinen in den Vorinstanzen gehaltenen, aber unbeachtet gebliebenen Sachvortrag auf, der eine entsprechende Prognose tragfähig stützen könnte. Sie räumt ein, dass die Bereitstellung zusätzlicher Flugkapazitäten nicht in Rede steht und die Mitglieder sich damit abfinden müssen, wenn einzelne Leistungen als Wunschprämien nicht uneingeschränkt zur Verfügung stehen, sondern verweist insoweit auf ihre generelle Pflicht, diese Leistungen überhaupt erst zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht beruht aber, wie aufgezeigt, im Wesentlichen auf der im Interesse des eigenen Wettbewerbs vorgenommenen Ausgestaltung des Prämienangebots.
24
3. Für die Unwirksamkeit von Abschnitt 1.2.9 Satz 1 der Allgemeinen Bestimmungen, wonach die Prämienmeilen von Ivory-Mitgliedern eine Gültigkeit von 20 Monaten haben, gelten die vorstehenden Ausführungen sinngemäß.
25
Nach dem eigenen Verständnis der Beklagten gilt auch in Bezug auf diese Regelung, dass sich die Gültigkeit der Prämienmeilen durch Aktivitäten innerhalb eines Zeitintervalls von 20 Monaten verlängert. Danach schränkt auch diese Klausel eine umfassende Hauptleistung nachträglich ein. Das Gleiche gilt im Übrigen auch deshalb, weil Mitglieder den Basisstatus nicht nur unmittelbar nach dem Beitritt erhalten, sondern auch durch Rückstufung bei unzureichender Ansammlung von Meilen im Referenzzeitraum (oben Rn. 2) und folglich auch Prämienmeilen betroffen sind, die sie in einem höheren Status und damit jedenfalls im Ausgangspunkt unbefristet erworben haben.
26
4. Die Regelungen in den weiter angegriffenen Klauseln 1.2.2 Satz 4 und 5, wonach ein Mitglied nach eigener Kündigung sechs Monate Zeit hat, alle angesammelten Prämienmeilen einzulösen, und bei Kündigung durch die Beklagte alle Status- und Prämienmeilen im gleichen Zeitraum verfallen, benachteiligt die Mitglieder entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
27
Dafür kann dahingestellt bleiben, ob dies vor dem Hintergrund des vorstehend Ausgeführten ohne Weiteres schon deshalb gilt, weil diese Regelungen wie eine nochmalige Verkürzung der Verjährungsfrist zu bewerten sind, oder ob Bestimmungen zur Verjährungserleichterung in einem anderen Licht zu sehen sein könnten, wenn sie an die Zäsur einer Kündigung des Vertragsverhältnisses anknüpfen. Die Klausel ist ungeachtet dessen unwirksam.
28
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens für dessen Flugprämienprogramm unwirksam, nach der die Prämieneinheiten innerhalb von sechs Monaten ab Zugang der Kündigung durch das Unternehmen oder des Teilnehmers verfallen, wenn die reguläre vertragliche Verfallfrist für die Prämieneinheiten auf 60 Monate bemessen ist (BGH, NJW 2010, 2046).
29
b) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung rechtfertigen die im Streitfall zu berücksichtigenden Gesamtumstände keine abweichende Beurteilung.
30
aa) Soweit der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung hervorgehoben hat, dass der Verfallzeitraum für die Prämieneinheiten nach Kündigung auf ein Zehntel der regulären Laufzeit verkürzt wurde (BGH, NJW 2010, 2046 Rn. 12, 15), besagt dies nichts darüber, inwieweit diese Kündigungsfrist bei einem kürzeren Referenzzeitraum als angemessen zu bewerten sein könnte. Soweit das Berufungsgericht die Kündigungsfrist im Streitfall für unbedenklich gehalten hat, weil die Gültigkeit der Prämienmeilen von vornherein auf 20 Monate begrenzt sei, beruht dies auf der unzutreffenden Prämisse, dass diese Begrenzungsregelung der Inhaltskontrolle standhält.
31
bb) Eine von dem genannten Fall abweichende Bewertung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Prämien nach Kündigung lediglich innerhalb eines halben Jahres beantragt werden müssen, bei Wahl eines Prämientickets die betreffende Flugreise aber noch während eines längeren Zeitraums danach angetreten werden kann. Dies ändert nichts daran, dass die Vertragspartner vor die Notwendigkeit gestellt werden, die Disposition über ihre Prämienmeilen innerhalb der für den Kündigungsfall eingeräumten Frist zu treffen und sich grundsätzlich für ein bestimmtes Reiseziel zu entscheiden, das danach nur noch unter bestimmten Bedingungen geändert werden kann (Abschnitt 3.4 der Allgemeinen Bestimmungen).
32
Die Notwendigkeit, solche Auswahlentscheidungen innerhalb der eingeräumten Frist in die weitere Zukunft hinein planen zu müssen, kann die Vertragspartner bei ihren Auswahlentscheidungen über den Einsatz ihrer Prämienmeilen deshalb sinnwidrig und ohne dass dem erhebliche Interessen der Beklagten gegenüberstünden, unter Druck setzen. Das gilt in gesteigertem Maße dann, wenn angesammelte Prämienmeilen für mehrere Einlösungsmöglichkeiten ausreichen. Soweit die Revisionserwiderung unter den vielfältigen alternativen Möglichkeiten für deren Verwertung auf Hotelübernachtungen und Mietwagen verweist, ändert das nichts daran, dass die Vertragspartner auch insoweit, nur um dem Verfall der Prämienmeilen vorzubeugen, Dispositionen treffen müssen, deren Geeignetheit für die eigenen Zwecke sie ohne den durch die angegriffenen Klauseln ausgelösten zeitlichen Entscheidungsdruck möglicherweise anders eingeschätzt hätten. Das gilt in vergleichbarer Weise auch für die weiteren von der Revisionserwiderung angeführten Einlösungsmöglichkeiten wie den Erwerb von Kleidung, Accessoires oder von Unterhaltungselektronik.
33
III. Das angefochtene Urteil kann nach alldem keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil des Klägers entschieden hat und ist insoweit aufzuheben. Der Senat kann insgesamt in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 2 ZPO), weil der Rechtsstreit auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen zur Endentscheidung reif ist und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind.
34
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Meier-Beck Gröning Grabinski
Bacher Kober-Dehm
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.06.2015 - 2-24 O 138/14 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.03.2016 - 16 U 160/15 -
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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X Z R 7 9 / 1 3 Verkündet am: 28. Oktober 2014 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 274/00 Verkündet am: 12. Juni 2001 Weber Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja ________________
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published on 05/05/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 209/09 Verkündet am: 5. Mai 2010 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 195, 199 Ab
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published on 20/12/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 104/17 Verkündet am: 20. Dezember 2018 Führinger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Museum
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Annotations

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.