Bundesgerichtshof Urteil, 17. Sept. 2002 - X ZR 196/01

published on 17/09/2002 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 17. Sept. 2002 - X ZR 196/01
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 196/01 Verkündet am:
17. September 2002
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 17. September 2002 durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und
Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 6. September 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der 1935 geborene Kläger verlangt von der Beklagten, seiner Tochter, Herausgabe und Rückauflassung eines Hausgrundstücks auf der Insel ....
Mit notariellem Vertrag vom 26. Juni 1996 übertrug der Kläger dieses Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf die Beklagte, die dem Kläger ein Wohnrecht an einer im Kellergeschoß des Hauses gelegenen Wohnung einräumte.
Seit Juli 1995 bezog der Kläger Sozialhilfe in Höhe von zunächst 515,00 DM monatlich.
Mit Anwaltsschreiben vom 21. Januar 1999 erklärte er den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks und forderte zugleich das Hausgrundstück wegen Notbedarfs zurück.
Nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat die Beklagte eine vom Landgericht nicht mehr zugestellte Hilfswiderklage eingereicht , mit der sie wegen werterhöhender Verwendungen auf das Hausgrundstück Zahlung von 100.000,- DM begehrt hat.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Herausgabe und Rückauflassung des Grundstücks verurteilt. Ihre Berufung ist einschließlich der Hilfswiderklage ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Berufungsanträge weiter.
Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht , dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.
I.1. Das Berufungsgericht, das den Vertrag vom 26. Juni 1996 zutreffend als Schenkungsvertrag qualifiziert hat, hat angenommen, dem Kläger stehe ein Anspruch nach § 528 Abs. 1 BGB auf Herausgabe des Geschenks zu, da er außerstande sei, seinen angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Empfange der Schenker - wie im Streitfall - Sozialhilfe, sei der Notbedarf bereits vorgeprüft. Der Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, nach ihrer Kenntnis, die auf einer Information durch eine Mitarbeiterin der Gemeinde beruhe, sei dem Kläger Rente bewilligt worden, ändere an der Beurteilung des Sachverhalts nichts. Der Sachvortrag der Beklagten beruhe nicht auf sicherer Kenntnis und sei insgesamt ungenau; die Beklagte hätte sich dazu äußern müssen, ob die Rentenzahlungen nach ihrer Höhe den Notbedarf des Klägers unter Berücksichtigung seines Wohnrechts abdeckten.
2. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt nicht verkannt hat, ist der Kläger für die tatbestandlichen Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Herausgabeanspruchs nach § 528 Abs. 1 BGB darlegungs- und beweispflichtig. Dazu gehört insbesondere die Darlegung, daß und inwieweit er außerstande ist, seinen angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Da der Kläger bei Schluß der mündlichen Verhandlung das 65. Lebensjahr vollendet hatte und, wovon auch das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ausgeht, unstreitig einen Rentenantrag gestellt hatte, hatte er sich dazu zu äußern, ob ihm zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf eine Sozialversicherungsrente zustand und auf welchen Betrag sich dieser belief. Auf jeden Fall hatte er sich zu der Behauptung der Beklagten zu erklären, nach ihrer Kenntnis sei ihm eine Rente bewilligt worden (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO), und das Berufungsgericht hatte auf eine solche Erklärung hinzuwirken (§ 139 Abs. 1 ZPO a.F.). Die mangelnde Genauigkeit der Behauptung der Beklagten stand dem nicht entgegen, da die Beklagte über keine nähere Kenntnis der Rentenansprüche des Klägers verfügen konnte.
Da somit der Notbedarf des Klägers nicht rechtsfehlerfrei festgestellt ist, kann das Berufungsurteil schon deshalb keinen Bestand haben.
II. Das Geschenk ist ferner nach § 528 Abs. 1 BGB nur herauszugeben , soweit der Schenker zur Bestreitung seines angemessenen Unterhalts außerstande ist. Grundsätzlich wird beim Rückforderungsanspruch gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB zwar Naturalrestitution (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) geschuldet. Ist der Unterhaltsbedarf aber geringer als der Wert des geschenkten Gegenstandes und ist bei einem real unteilbaren Geschenk - wie es hier in Form eines Grundstücks vorliegt - eine Teilherausgabe unmöglich, ist gemäß § 818 Abs. 2 BGB (Teil-) Wertersatz in Geld zu leisten (BGHZ 94, 141, 143 f.). Bei regelmäßig wiederkehrendem Bedarf richtet sich der Anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB demgemäß nach ständiger Rechtsprechung auf wiederkehrende Leistungen des Beschenkten in einer dem angemessenen Unterhaltsbe-
darf entsprechenden Höhe, und zwar so lange, bis der Wert des Schenkungsgegenstandes erschöpft ist (Senat, BGHZ 137, 76, 83; 146, 228, 231; BGH, Urt. v. 17. Januar 1996 - IV ZR 184/94, NJW 1996, 987 f.). Daß die Beklagte in der Vergangenheit den erforderlichen Unterhalt nicht geleistet hat, ändert an dieser Rechtslage nichts. Die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe des Grundstücks ist daher rechtsfehlerhaft.
III. Das Berufungsurteil ist auch nicht aus anderem Grunde im Ergebnis zutreffend. Zwar könnte der Kläger Herausgabe des Grundstücks verlangen , wenn er die Schenkung wegen groben Undanks der Beklagten wirksam widerrufen hätte (§§ 530 Abs. 1, 531 Abs. 2 BGB). Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Widerrufsgrundes hat das Berufungsgericht - wie bereits das Landgericht - jedoch keine Feststellungen getroffen.
IV. Für die erneute Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
Das Berufungsgericht wird zunächst zu prüfen haben, ob dem Kläger ein Herausgabeanspruch nach § 531 Abs. 2 BGB zusteht.
Für den Fall, daß die Voraussetzungen des § 530 Abs. 1 BGB nicht festgestellt werden können, wird das Berufungsgericht den angemessenen Unterhaltsbedarf (§ 1610 BGB; vgl. Sen.Urt. v. 11. Juli 2000 - X ZR 126/98, NJW 2000, 3488) des Klägers zu ermitteln und darauf hinzuwirken haben, daß der Kläger darlegt, inwieweit er zur Deckung dieses Bedarfs außerstande ist bzw. - soweit Zahlung für die Vergangenheit begehrt werden sollte - außerstande war.
Jestaedt Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

8 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 11/07/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 126/98 Verkündet am: 11. Juli 2000 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 17/12/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 6/09 Verkündet am: 17. Dezember 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 02/02/2010 00:00

Tatbestand 1 Im Streit ist die Zahlung von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) für die Zeit ab 1.7.2003.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.

(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.

(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.

(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.

(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.

(1) Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten.

(2) Ist die Schenkung widerrufen, so kann die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.

(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.