Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 113/02 Verkündet am:
28. Januar 2003
Potsch
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
PostG 1997 § 3; Weltpostvertrag Art. 34 Nr. 4.1; 37 Abs. 1
Wenn unter der Geltung des PostG 1997 ein bei der Deutschen Post AG
aufgegebener, für einen ausländischen Empfänger bestimmter Wertbrief in
einen anderen dem Weltpostvertrag beigetretenen Staat befördert wird, ist
von Gesetzes wegen der Betrag, den die Deutsche Post AG bei Verlust,
Entwendung oder Beschädigung als Entschädigung an den Absender zu
zahlen verpflichtet ist, der Höhe nach auf den vom Absender angegebenen
Wert beschränkt.
BGH, Urt. v. 28. Januar 2003 - X ZR 113/02 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis sowie
die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 17. April 2002 verkündete Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Transportversicherer des in D. ansässigen Unternehmens C . G. L. , das mit Schmuckgegenständen handelt. Im September 1999 gab dieses Unternehmen einen Wertbrief bei einem D. Postamt der Beklagten zur Versendung nach Riga/Lettland auf. Als Wert der Sendung, die bei Aufgabe ein Gewicht von 554 g hatte, gab der Absender einen Betrag von 1.000,-- DM an. Der Wertbrief wurde geöffnet. Bei der Feststellung des Schadens enthielt er einige Schmuckstücke; sein Gewicht betrug nur noch 171 g.
Unter Berufung auf eine Handelsrechnung des Unternehmens C . G. L. behauptet die Klägerin, in dem Wertbrief seien auch im übrigen
Schmuckstücke gewesen; der entwendete Teil der Sendung habe einen Wert von 14.295,-- USD.
Das Landgericht hat der auf Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen gerichteten Klage lediglich in Höhe von 1.000,-- DM nebst Zinsen stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen. Die hiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben.
Die Klägerin verfolgt nunmehr ihr Zahlungsbegehren, soweit ihm bislang nicht stattgegeben worden ist, mit der zugelassenen Revision weiter.
Die Beklagte ist diesem Rechtsmittel entgegengetreten.

Entscheidungsgründe:


Die zugelassene, in richtiger Form und Frist eingelegte Revision der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat auf den Streitfall Art. 34 Nr. 4.1 des Weltpostvertrags vom 14. September 1994 (BGBl. 1998 II S. 2135) – im Folgenden auch WPV – angewendet. Dieser völkerrechtliche Vertrag sieht vor, daß Briefe, die Wertgegenstände enthalten, unter Versicherung des Inhalts zu dem vom Absender angegebenen Wert zwischen hierzu bereiten Postverwaltungen der beteiligten Staaten ausgetauscht werden können (Art. 18 Abs. 1 WPV). Nach Art. 34 Nr. 4.1 WPV hat der Absender bei Verlust, Beraubung oder Beschädigung einer Wertsendung Anspruch auf eine Entschädigung, die grundsätzlich
der tatsächlichen Höhe des unmittelbaren Schadens entspricht, wobei entgangener Gewinn nicht berücksichtigt wird. Wie es in Satz 3 dieser Vorschrift weiter heißt, darf diese Entschädigung auf keinen Fall den angegebenen Wert überschreiten. Das Berufungsgericht hat gemeint, diese Haftungsbegrenzung gelte auch im Streitfall. Der Weltpostvertrag beinhalte innerstaatliches Recht und betreffe auch das Verhältnis der beteiligten Postverwaltung zu dem Endverbraucher. Die aus Art. 34 Nr. 4.1 WPV folgende Abweichung von den Regelungen in § 435 HGB, Art. 29 des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (im folgenden: CMR; BGBl. 1961 II S. 1119) und Art. 25 des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr in der Fassung von Den Haag 1955 (im folgenden: WA 1955; BGBl. 1958 II S. 292) sei ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts gewollt und verstoße weder gegen Art. 14 GG noch gegen den ordre public der Bundesrepublik Deutschland, weil der Versender vollen Versicherungsschutz durch Aufgabe bei einem anderen Marktteilnehmer mit entsprechendem Angebot hätte erlangen können und bei einem Massenpostgeschäft eine Haftungshöchstbegrenzung nicht gegen grundlegende Wertungen der deutschen Rechts- und Wirtschaftsordnung verstoße.
Das hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
2. Zu Recht hat das Oberlandesgericht erkannt, daß der Klägerin als Versicherer des Absenders gegenüber der Beklagten ein über 1.000,-- DM hinausgehender Schadensersatzanspruch aus dem in Ansehung des Wertbriefs zustande gekommenen Beförderungsvertrag nicht zusteht.

a) Da der Absender den Wertbrief mit dem dann teilweise in Verlust geratenen Inhalt im September 1999 bei einem Postamt der Beklagten aufgegeben hatte, beurteilt sich die Schadensersatzforderung nach dem im September 1999 für derartige Verträge geltenden Recht. Dies folgt insbesondere aus dem allgemein anerkannten, in Art. 170 und Art. 232 § 1 EGBGB enthaltenen Rechtsgrundsatz, daß sich Inhalt und Wirkung eines Schuldverhältnisses nach der zum Zeitpunkt seiner Entstehung geltenden Rechtslage richten, sofern - wie im Streitfall - kein Dauerschuldverhältnis betroffen ist (BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 158/99, TranspR 2002, 295, 297 m.w.N.).

b) Maßgeblich ist damit das seit dem 1. Januar 1998 geltende Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294). Es reguliert den Bereich des Postwesens (§ 1 PostG). Diese Regulierung betrifft insbesondere die Beförderung von Briefsendungen (§ 4 Nr. 1 a PostG), zu denen auch Wertsendungen der hier zu beurteilenden Art gehören (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 der aufgrund des § 11 Abs. 2 PostG erlassenen Post-Universaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 – BGBl. I S. 2418; PUDLV). Der Umstand, daß der Wertbrief nach Lettland befördert werden sollte und - wie der "Report" der LatviaPost gemäß Anlagen K 3/K 4 ergibt - dort auch angelangt ist, ändert an der Maßgeblichkeit des Postgesetzes nichts. Denn dieses Gesetz gilt wie die PostUniversaldienstleistungsverordnung auch für den Postverkehr mit dem Ausland (§ 3 PostG bzw. § 1 Abs. 4 PUDLV).

c) Das Postgesetz selbst sieht keine Haftungsbeschränkung bei Verlust bzw. Entwendung von Wertbriefen oder ihrem Inhalt vor; auch von der nach § 18 PostG eingeräumten Möglichkeit, nationale Bestimmungen zur Haftungsbeschränkung in einer Postdienstleistungsverordnung festzulegen, ist (bislang) nicht Gebrauch gemacht worden (vgl. BGH aaO S. 299). Bei Fehlen individuell
vereinbarter oder durch zulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen einbezogener Haftungsklauseln eröffnet dies eine unbeschränkte Haftung der Beklagten für den Schaden, der durch Verlust oder Entwendung des ihr zur Beförderung anvertrauten Guts in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht, wie sie etwa für den Frachtführer in § 425 Abs. 1 HGB gesetzlich geregelt ist. Das stünde jedoch im Gegensatz zu Art. 34 Nr. 4.1 WPV, weil danach der Absender bei Verlust, Beraubung oder Beschädigung einer Wertsendung lediglich Anspruch auf eine der Höhe nach auf den angegebenen Wert beschränkte Entschädigung hat. Wenn die in Auftrag gegebene Beförderung einer Wertsendung den Bestimmungen des Weltpostvertrags unterfällt , führt dies zur Anwendung dieser Haftungsbeschränkung; denn § 3 PostG ordnet für den Postverkehr mit dem Ausland die Geltung völkerrechtlicher Verträge und der zu deren Durchführung ergangenen Gesetze und Rechtsverordnungen an, soweit diese etwas anderes als das Postgesetz bestimmen.

d) Das ist hier der Fall; der Streitfall beurteilt sich nach Art. 34 Nr. 4.1 WPV.
Dieses völkerrechtliche Vertragswerk ist in der hier maßgeblichen Fassung aus dem Jahre 1994 für Lettland am 1. Januar 1996 (vgl. Postrecht 2000, WPV Rdn. 1) und für die Bundesrepublik Deutschland am 9. Dezember 1998 in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 13. Januar 1999, BGBl. II 1999 S. 82). Durch die nach Inkrafttreten des Weltpostvertrags erfolgte Aufgabe zur Versendung von D. nach Riga/Lettland hat das bei der Klägerin versicherte Unternehmen mithin an dem durch den Weltpostvertrag zwischen beiden Staaten ermöglichten internationalen Postdienst durch Inanspruchnahme eines hiermit zur Verfügung gestellten Sonderdienstes (Art. 18 WPV) teilgenommen.

Diese Teilnahme hat auch zu einer grenzüberschreitenden Briefbeförderung geführt. Angesichts der Anlagen K 3/K 4 steht fest, daß der Wertbrief - in welchem Zustand auch immer - in den Bereich der lettischen Post gelangt ist. Deshalb kann hier unentschieden bleiben, ob es für die Geltung des Weltpostvertrags überhaupt darauf ankommt, daß die eigentliche Beförderung zwischen zwei nationalen Postverwaltungen begonnen hat, oder ob für die Geltung des Weltpostvertrags ähnlich wie es für die Geltung von CMR und WA 1955 angenommen wird (vgl. Koller, Transportrecht, 4. Aufl., Art. 1 CMR Rdn. 6; Art. 1 WA Rdn. 3 jeweils m.w.N.), allein der Inhalt des Beförderungsvertrags maßgeblich ist.
Angesichts des Inhalts des Beförderungsvertrags im Streitfall und seiner Durchführung kann für die Entscheidung auch nicht erheblich sein, in wessen Bereich der beteiligten Postverwaltungen der in Lettland festgestellte Teilverlust des Inhalts des Wertbriefs tatsächlich eingetreten ist. Der bei der Klägerin versicherte Absender hat nichts anderes als eine durch den Weltpostvertrag gewährleistete internationale Postdienstleistung in Auftrag gegeben. Hierfür kennt der Weltpostvertrag lediglich einheitliche Regeln, zu denen diejenige über die Haftungsbegrenzung auf den vom Absender angegebenen Wert einer Wertsendung gehört. Ein Regelwerk, das nach Beförderung im Staat des Absenders und Beförderung im Ausland – etwa vergleichbar den §§ 452 ff. HGB für einen einheitlichen Frachtvertrag mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln – unterscheidet, haben die vertragschließenden Staaten des Weltpostvertrags für die von ihm erfaßten Postdienstleistungen nicht vereinbart. Art. 34 Nr. 4.1 WPV ist auch speziell auf den internationalen Postdienst zugeschnitten, indem er ermöglicht, Haftungsfragen, deren Beantwortung gerade dort besondere Schwierigkeiten machen kann, in einfacher und für jeden Beteiligten ohne
weiteres nachvollziehbarer Weise zu lösen; diese Regelung gilt deshalb bei grenzüberschreitender Beförderung von der Absendung bis zur Auslieferung des Wertbriefs.
Die Regelung des Weltpostvertrags über die Haftungsbeschränkung auf den bei Einlieferung angegebenen Wert eines Wertbriefs bindet schließlich auch beide Parteien des Streitfalls. Für die Beklagte folgt dies unmittelbar aus Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zu den Verträgen vom 14. September 1994 des Weltpostvereins vom 26. August 1998 (BGBl. II S. 2082), weil danach die Beklagte die Rechte und Pflichten wahrnimmt, die sich für eine Postverwaltung im Sinne des Weltpostvertrags im Verhältnis zu den Benutzern und zu anderen Postverwaltungen aus diesem völkerrechtlichen Vertrag ergeben. Aber auch für den Versicherungsnehmer der Klägerin als Absender macht der Wortlaut dieser Bestimmung durch seine Einbeziehung der Verhältnisse zu den Benutzern deutlich, daß bei einer die Möglichkeiten des Weltpostvertrags nutzenden Beförderung die sich auf vertraglicher Grundlage ergebenden Rechte nach Maßgabe dieses völkerrechtlichen Vertrags bestimmen. Darüberhinaus erlaubt auch der Wortlaut des die Haftung betreffenden Kapitels 5 des Weltpostvertrags keine durchgreifenden Zweifel, daß hiermit (auch) das Rechtsverhältnis des Absenders zu der Einlieferungsverwaltung geregelt werden soll. Insbesondere Art. 37 Abs. 1 WPV, der den Verpflichteten ohne Rücksicht auf dessen Rückgriffsrecht gegen die haftende Verwaltung bestimmt, wäre anders nicht zu verstehen. Wenn ein bei der Beklagten aufgegebener, für einen ausländischen Empfänger bestimmter Wertbrief in einen anderen dem Weltpostvertrag beigetretenen Staat befördert wird, ist mithin von Gesetzes wegen der Betrag, den die Beklagte als Einlieferungsverwaltung bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung als Entschädigung an den Absender zu zahlen verpflichtet ist (Art. 37 Abs. 1 WPV), der Höhe nach auf den vom Absender angegebenen
Wert (Art. 18 Abs. 1 WPV) beschränkt, wobei Art. 18 Abs. 2 WPV zu beachten ist.

e) Entgegen der Meinung der Revision ist hierfür ohne Belang, daß der Wertbrief im Streitfall nicht zu den Sendungen gehört, für die § 51 PostG eine befristete gesetzliche Exklusivlizenz der Beklagten anordnet. Hierauf stellt der Weltpostvertrag nicht ab. Denn er enthält trotz eines eigenen, die Haftung betreffenden Kapitels keine Regelung, wonach die Haftungsbegrenzung auf einen bestimmten eng begrenzten Bereich des internationalen Postdienstes mit Wertbriefen beschränkt ist, der staatlichem Monopol unterliegt. Die Bundesrepublik Deutschland hat bei der Unterzeichnung des Weltpostvertrags auch keine hierauf abstellende Vereinbarung getroffen, obwohl laut Schlußprotokoll zum Weltpostvertrag mehrere Vertragsstaaten in verschiedener Hinsicht Sonderregelungen vereinbart haben und zum damaligen Zeitpunkt bereits Art. 87 f GG durch das Gesetz vom 30. August 1994 (BGBl. I S. 2245) in das Grundgesetz aufgenommen war, wonach im Bereich des Postwesens die nachgefragten Dienstleistungen als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch das aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangene Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht und dem freien Wettbewerb zwischen privaten Anbietern überantwortet bzw. überlassen werden soll (vgl. Bonner Kommentar zum GG/Badura Art. 87 f Rdn. 23).

f) Die Anwendung von Art. 34 Nr. 4.1 WPV im Streitfall ist auch grundgesetzlich unbedenklich.
Sie verletzt nicht Art. 3 GG. Dabei kann unterstellt werden, daß sowohl bei lediglich national durchzuführender Beförderung eines Wertbriefs als auch bei einem nicht im Wege einer Postdienstleistung erfolgenden Transport wert-
voller Güter eine Art. 34 Nr. 4.1 WPV entsprechende gesetzliche Haftungsbegrenzung auf den angegebenen Wert nicht besteht. Art. 3 Abs. 1 GG enthält nur ein Willkürverbot. Demgemäß ist der Gleichheitssatz nur mißachtet, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlicher Grund für die verschiedene Behandlung nicht finden läßt (BVerfG, Beschl. v. 22.6.1971 - 2 BvL 10/69, NJW 1971, 1837 m.w.N.). Dafür ist hier nichts zu erkennen.
Von sonstigen Transporten wertvoller Güter unterscheidet sich die Beförderung von Wertbriefen als Postdienstleistung durch den Massenbetrieb, der die Beförderung von Briefen kennzeichnet. Dabei spielt es entgegen der Meinung der Revision keine Rolle, ob die Aufgabe des Briefs durch Einwurf in einen Briefkasten oder unter persönlichem Kontakt mit einem Bediensteten der Beklagten im Postamt erfolgt. Auch bei persönlichem Kundenkontakt wird nachgefragt und ist Vertragsgegenstand die Beförderung als Brief, die im Sinne einer Grundversorgung, zwar mit bestimmter Qualität, aber zu einem erschwinglichen Preis durchgeführt werden soll (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 PostG). Dies bedingt, daß kostenträchtige und den Ablauf verzögernde Maßnahmen nach Möglichkeit vermieden werden müssen. Deshalb kann auch bei Wertbriefen trotz des sich gerade insoweit aus dem Massenbetrieb ergebenden Schadenspotentials von der Post im Hinblick auf die abzusichernden Gefahren nicht erwartet oder verlangt werden, sich im Einzelfall umfänglich kundig zu machen, was befördert werden soll und welchen Wert es hat. Dies ist ein hinreichender Grund, eine Versicherung an dem vom Absender angegebenen Wert auszurichten und die Haftung des Beförderungsunternehmens für Verlust, Entwendung oder Beschädigung, die mangels entsprechender Wertangabe des Absenders nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, auszuschließen (vgl. BGH, Beschl. v. 7.5.1992 - III ZR 74/91, NJW 1993, 2235 m.w.N.). Im Einklang hiermit
sieht beispielsweise auch § 449 HGB vor, daß die dort geregelten Beschränkungen bei abweichenden Vereinbarungen, welche die Haftung des Frachtführers betreffen, nicht gelten, soweit der Frachtvertrag die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand hat.
Im Vergleich zur innerstaatlichen Briefbeförderung ergibt sich der einen Verstoß gegen Art. 3 GG ausschließende Grund hingegen aus den Unwägbarkeiten , die hinzutreten, wenn mit dem Massenbetrieb mehrere Postdienstleister in unterschiedlichen Staaten befaßt werden müssen. So kann die Feststellung erschwert sein, welcher Postdienstleister zu dem Verlust, der Entwendung oder der Beschädigung beigetreten und wer deshalb letztlich die Verantwortung zu tragen hat. Wenn - wie es nach Art. 37 Abs. 1 WPV zugunsten von Absender und Empfänger vereinbart ist - der Geschädigte sich gleichwohl unabhängig darauf, wer im Einzelfall die haftende Verwaltung ist, an seine Einlieferungsverwaltung bzw. die Bestimmungsverwaltung halten kann, bildet dies deshalb eine hinreichende Berechtigung, die Haftung auf den Betrag zu begrenzen, der als Wert angegeben worden ist und deshalb ohne weiteres durch eine entsprechende Versicherung abgedeckt werden kann. Art. 34 Nr. 4.1 WPV liegt mithin keine Willkür zu Grunde. Ob im Rahmen von allgemeinen Geschäftbedingungen , die auch den rein inländischen Briefverkehr einbeziehen, eine Art. 34 Nr. 4.1 WPV entsprechende Klausel zulässig wäre, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht zu prüfen.
Bei Anwendung von Art. 34 Nr. 4.1 WPV ist schließlich auch die Eigentumsgarantie gewahrt. Art. 14 GG schützt nur Rechtspositionen, die einer Person bereits zustehen (BVerfG, Beschl. v. 22.6.1971 - 2 BvL 10/69, NJW 1971, 1837 m.w.N.). Da Art. 34 Nr. 4.1 WPV den Entschädigungsanspruch von vornherein auf den angegebenen Betrag begrenzt und diese Bestimmung - wie die
vorstehenden Ausführungen ergeben - nicht willkürlich ist, führt dies dazu, daß ein Entzug im Sinne der Eigentumsgarantie ohnehin nicht in einer rechtlichen Einschränkung eines ansonsten durchsetzbaren schuldrechtlichen Anspruchs gegeben sein kann (vgl. BVerfG aaO). Aber auch im Hinblick auf das Eigentum an den verlorenen, entwendeten oder beschädigten Sachen kann ein gegen Art. 14 GG verstoßender Eingriff nicht festgestellt werden. Denn Art. 34 Nr. 4.1 WPV läßt das Eigentum des Geschädigten und seinen Bestand unberührt. Abgesehen davon ist selbst bei einer Enteignung nicht in jedem Fall ein voller Ausgleich vonnöten; eine Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG). Dabei ist dem Gesetzgeber im das Verhältnis Privater regelnden Schadensersatzrecht sogar ein weiter Spielraum zuzubilligen, eine angemessene und gerechte Regelung zu finden (BVerfG aaO S. 1838). Dieser Spielraum ist hier nicht überschritten. Die Haftungsbegrenzung ist entgegen der Meinung der Revision keine allein die Beklagte begünstigende Privilegierung. Gemäß Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zu den Verträgen vom 14. September 1994 des Weltpostvereins können auf Antrag auch andere Unternehmen zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten zugelassen werden, die sich für eine Postverwaltung im Verhältnis zu den Benutzern und zu anderen Postverwaltungen aus dem Weltpostvertrag ergeben. Die Haftungsbeschränkung des Art. 34 Nr. 4.1 WPV gilt dann auch für diese Unternehmen und ist damit eine den internationalen Postdienst mit Wertbriefen allgemein kennzeichnende Regelung. Sie hat damit zugleich zur Folge, daß die Gefahr unüberschaubarer Haftungsfolgen anderen Unternehmen als der Beklagten den Zutritt zum Markt der Auslandsbriefdienstleistungen nicht erschwert (vgl. Badura/v. Danwitz/Herdegen/Sedemund /Stern, Beck'scher PostG-Kommentar, § 18 Rdn. 30). Das wirkt wettbewerbsfördernd , so daß die Regelung entgegen der Meinung der Revision auch nicht gegen das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Gemeinschaft gerichtet
ist. Vor allem aber spricht für diese Regelung die Überlegung, daß die zügige und preiswerte Abwicklung des grenzüberschreitenden Massenverkehrs beeinträchtigende Darlegungs- und Beweisfragen zum wirklichen Inhalt und wahren Wert der Briefsendung sowie zu den wirklichen Umständen des Verlusts, der Entwendung oder der Beschädigung in vielen Einzelfällen entbehrlich sind, wenn im Schadensfall auf der Grundlage der Angabe des Absenders abgerechnet werden kann. Wenn der Absender eine andere Abrechnung wünscht oder der tatsächliche Wert der Sendung den nach Art. 18 Abs. 2 WPV versicherbaren Wert übersteigt, hat der Absender dagegen die Möglichkeit, andere Anbieter von Beförderungsleistungen zu beauftragen, die nicht dem für Postdienstleister geltenden Zwang unterliegen, ein flächendeckendes Mindestangebot in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis erbringen zu müssen (vgl. § 11 Abs. 1 PostG).
3. Der Klägerin steht über den bereits zugesprochenen Betrag von 1.000,-- DM hinaus ein Schadensersatzanspruch auch nicht aufgrund unerlaubter Handlung zu, selbst wenn der Schaden - wie von der Klägerin behauptet - im Bereich der Beklagten entstanden sein sollte. Denn die Haftungsbegrenzung des Art. 34 Nr. 4.1 WPV ergreift auch diese Anspruchsgrundlage. Die Formulierung, daß die Entschädigung auf keinen Fall den angegebenen Wert überschreiten darf, läßt nur die Auslegung zu, daß aus keinem Rechtsgrund für Verlust, Entwendung oder Beschädigung eines nach Maßgabe des Weltpostvertrags grenzüberschreitend beförderten Wertbriefs Schadensersatz verlangt werden kann, der im Betrag über dem angegebenen Wert liegt.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Melullis Jestaedt Scharen
Keukenschrijver Asendorf

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Bundesgerichtshof Urteil, 28. Jan. 2003 - X ZR 113/02 zitiert 20 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Handelsgesetzbuch - HGB | § 425 Haftung für Güter- und Verspätungsschäden. Schadensteilung


(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht. (2) Hat bei der Entstehung des Schade

Handelsgesetzbuch - HGB | § 435 Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen


Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person

Handelsgesetzbuch - HGB | § 449 Abweichende Vereinbarungen über die Haftung


(1) Soweit der Frachtvertrag nicht die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand hat, kann von den Haftungsvorschriften in § 413 Absatz 2, den §§ 414, 418 Absatz 6, § 422 Absatz 3, den §§ 425 bis 438, 445 Absatz 3 und § 446

Postgesetz - PostG 1998 | § 11 Begriff und Umfang des Universaldienstes


(1) Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1, die flächendeckend in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis erbracht werden. Der Universaldienst ist auf lizenzpflichtige Postdienstl

Post-Universaldienstleistungsverordnung - PUDLV | § 1 Universaldienst


(1) Als Universaldienstleistungen werden folgende Postdienstleistungen bestimmt: 1. die Beförderung von Briefsendungen im Sinne des § 4 Nr. 2 des Gesetzes, sofern deren Gewicht 2.000 Gramm und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden

Postgesetz - PostG 1998 | § 51 Befristete gesetzliche Exklusivlizenz


(1) Bis zum 31. Dezember 2007 steht der Deutschen Post AG das ausschließliche Recht zu, Briefsendungen und adressierte Kataloge, deren Einzelgewicht bis 50 Gramm und deren Einzelpreis weniger als das Zweieinhalbfache des Preises für entsprechende Pos

Postgesetz - PostG 1998 | § 2 Regulierung


(1) Die Regulierung des Postwesens ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes. (2) Ziele der Regulierung sind: 1. die Wahrung der Interessen der Kunden sowie die Wahrung des Postgeheimnisses,2. die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsf

Postgesetz - PostG 1998 | § 18 Postdienstleistungsverordnung


Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Rahmenvorschriften für die Inanspruchnahme von Postdienstleistungen zu erlassen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen über den Vertragsabschl

Postgesetz - PostG 1998 | § 3 Anwendungsbereich


Dieses Gesetz gilt auch für den Postverkehr mit dem Ausland, soweit nicht völkerrechtliche Verträge und die zu deren Durchführung ergangenen Gesetze und Rechtsverordnungen etwas anderes bestimmen.

Postgesetz - PostG 1998 | § 1 Zweck des Gesetzes


Zweck dieses Gesetzes ist es, durch Regulierung im Bereich des Postwesens den Wettbewerb zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten.

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. Nov. 2001 - I ZR 158/99

bei uns veröffentlicht am 15.11.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 158/99 Verkündet am: 15. November 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

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Dieses Gesetz gilt auch für den Postverkehr mit dem Ausland, soweit nicht völkerrechtliche Verträge und die zu deren Durchführung ergangenen Gesetze und Rechtsverordnungen etwas anderes bestimmen.

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 158/99 Verkündet am:
15. November 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
ADSp § 51 Buchst. b Satz 2 (Fassung 1. Januar 1993)
Die Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesgerichtshofes zum grob fahrlässigen
Organisationsverschulden des Spediteurs (vgl. BGHZ 129, 345 ff.) finden
grundsätzlich auch auf Paketdienstunternehmen Anwendung, bei denen es auf
Massenumschlag, Massenlagerung und Massenbeförderung ankommt und deren
Kunden eine kostengünstige Abholung und Zustellung der Sendungen erwarten.
BGB § 254 Db Abs. 1
Ein Paketversender kann in einen nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen
Selbstwiderspruch geraten, wenn er trotz Kenntnis, daß der Spediteur die Sendung
bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer
Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz
verlangt. Das gilt auch dann, wenn dem Spediteur ein grobes Organisationsverschulden
zur Last fällt und in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen
bestimmt ist, daß Haftungsbeschränkungen nicht bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit des Spediteurs, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
gelten.
BGH, Urt. v. 15. November 2001 - I ZR 158/99 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher
und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Mai 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Transportversicherer der C. GmbH in Hilden, der E. GmbH in Münster und der T. GmbH in Lindenberg. Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Versicherungsnehmer erteilten der Beklagten in den Jahren 1995 und 1996 zahlreiche Beförderungsaufträge. Allen Verträgen lagen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen (Stand Oktober 1994) der Beklagten zugrunde , die u.a. folgende Bestimmungen enthielten:
Präambel U. bietet mit den Servicearten - U. STANDARD und U. STANDARD SAMMEL, - U. EXPRESS und U. EXPRESS PLUS Standard- und Express-Dienste für die Abholung und Zustellung von Sendungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland an. Die Beförderung erfolgt nach den Allgemeinen Deutschen SpediteurBedingungen (ADSp), soweit nachstehend nicht von den ADSp abweichende Regelungen getroffen worden sind. ...
3. Wertangabe Die Wertangabe des Versenders ist maûgeblich für den Umfang der Beförderungskontrollen und die Schadensabwicklung. Deswegen ist eine korrekte Wertangabe unerläûlich. Sofern auf dem Absendebeleg kein höherer Wert angegeben ist, gilt für jedes Versandstück eine Wert- und Haftungsgrenze von 500,-- DM. Der Versender kann eine höhere Wertgrenze, höchstens jedoch
15.000,-- DM (international US-Dollar 50.000) angeben und damit eine entsprechend höhere Haftung vereinbaren, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: ... 16. Haftung 16.1 Sofern keine höhere Wertangabe durch den Versender vorgenommen wurde, haftet U. bei Verschulden für Verlust, Beschädigung, Verzug oder Nachnahmefehler bis zur Höhe von 500,-- DM pro Versandstück. Die Anwendung der §§ 39-41 ADSp ist ausgeschlossen. Ein Versicherungsschutz nach SVS/RVS besteht nicht. 16.4 Bei Verlust ist die Haftung von U. auf den Verkehrswert des beförderten Gutes, bei Beschädigung auf Ersatz der Schäden am beförderten Gut selbst, bei Verzug auf den unmittelbaren Verzugsschaden und bei Nachnahmefehlern auf den Ersatz des Nachnahmebetrags beschränkt. 16.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von U., ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. 17. Verjährung Sämtliche Ansprüche gegen U. verjähren in 9 Monaten. Bei Nichtkaufleuten gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 1 Jahr gemäû § 414 BGB. Alle Ansprüche gegen U. sind unverzüglich geltend zu machen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Zustellung der Sendung oder, falls eine Zustellung nicht erfolgt, mit dem Ablauf des Tages, an dem die Zustellung planmäûig bewirkt worden wäre (Regelzustellungsfrist). Der Ablauf der Paketbeförderung, in deren Rahmen die reinen Transportleistungen nicht von der Beklagten, sondern von der zur gleichen Firmengruppe gehörenden, rechtlich selbständigen U. Transport GmbH erbracht wurden, war im einzelnen folgendermaûen organisiert: Bei der Übernahme vom
Versender (Schnittstelle 1) war der Abholer gehalten, die Pakete zu zählen und die Angaben des Versenders auf dem Absendebeleg zu überprüfen. Stimmten die Angaben überein, quittierte der Abholer die Abholzeit und die Anzahl der von ihm übernommenen Pakete und brachte sie zu einer Sammelstelle der Beklagten (Center oder Hauptumschlagbasis), wo die Sendungen nach Bestimmungsorten sortiert und unter Aufsicht in verplombte Container verladen wurden (Schnittstelle 2). Bei der Schnittstellenkontrolle war der Container in einem Frachtbrief der U. Transport GmbH einzutragen, aus dem sich u.a. die Nummer der Plombe des Containers, sein Volumen und der Bestimmungsort ergaben. Anschlieûend beförderte die U. Transport GmbH die Container zur nächsten Hauptumschlagbasis für den Empfangsbezirk (Schnittstelle 3). Dort wurden die Container von Mitarbeitern der Beklagten entladen. Zuvor fand ein Vergleich der auf dem Frachtbrief angegebenen Plombennummer mit der Plombe des Containers statt. Sodann erfolgte die Sortierung der Sendungen nach ihren Bestimmungsorten und die Verladung in die Auslieferungsfahrzeuge. Das Zustellverzeichnis wurde unter Einsatz eines tragbaren Gerätes (sog. DIAD) mit Hilfe eines elektronischen Datenverarbeitungssystems geführt, wobei der Zusteller die Möglichkeit hatte, die Paketinformationen entweder mittels eines Scanners direkt vom Paketaufkleber zu erfassen oder manuell einzugeben. Schlieûlich quittierte der Empfänger den Empfang mit einem speziell entwickelten Stift auf dem Unterschriftsfeld des DIAD-Geräts (Schnittstelle 4).
Die Klägerin begehrt noch Schadensersatz für insgesamt 30 Schadensfälle , in denen die von ihren Versicherungsnehmern zwischen Mai 1995 und Januar 1996 aufgegebenen Pakete im Gewahrsamsbereich der Beklagten in Verlust gerieten. Wegen der Einzelheiten wird auf BU 6-11 Bezug genommen. In allen Schadensfällen hatten die Versender den Wert der Versandstücke nicht angegeben, weshalb die Beklagte ihre Ersatzleistung unter Berufung auf
Nr. 16.1 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen auf jeweils 500,-- DM beschränkt hat. Unter Anrechnung dieser Ersatzleistungen beträgt die Summe der streitgegenständlichen Einzelforderungen insgesamt noch 138.522,78 DM.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe ihren Versicherungsnehmern in den jeweiligen Einzelfällen den Restschaden ersetzt. Sie hat die Auffassung vertreten, daû sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkung in ihren Beförderungsbedingungen berufen könne, da ihr grobes Organisationsverschulden zur Last falle. Dies führe zur unbeschränkten Haftung der Beklagten.
Die Klägerin hat (zuletzt) beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 138.522,78 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und in Abrede gestellt, daû die Klägerin Transportversicherer der genannten Versender gewesen sei. Die Beklagte hat ferner die Auffassung vertreten, daû sie nach den Bestimmungen in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen für einen 500,-- DM übersteigenden Betrag nicht zu haften brauche. Der Vorwurf eines groben Organisationsverschuldens sei unberechtigt. Die Versender treffe jedenfalls ein Mitverschulden an der Schadensentstehung , weil sie es unterlassen hätten, den tatsächlichen Wert der Sendungen zu deklarieren. Es sei rechtsmiûbräuchlich, eine Wertangabe zu unterlassen und bei einem Verlust zu behaupten, in dem abhanden gekommenen Paket habe sich Ware von erheblich höherem Wert befunden. Durch die unterlassene Wertangabe werde ihr zudem die Möglichkeit genommen, die Sendungen
wertangemessen zu behandeln. Sämtliche der hier betroffenen Versender seien seit Jahren und auch noch nach den streitgegenständlichen Schadensfällen ihre Dauerkunden gewesen und hätten seit Beginn der Geschäftsbeziehungen ihre Transportorganisation gekannt. Aus diesem Grunde sei es ebenfalls rechtsmiûbräuchlich, sie nunmehr wegen groben Organisationsverschuldens in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin müsse sich als Rechtsnachfolgerin das Mitverschulden der Versender an der Schadensentstehung zurechnen lassen. Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB seien nicht gegeben, weil die Versender als Händler in der Regel nicht Eigentümer der in Verlust geratenen Waren seien. Die Beklagte hat zudem die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäû verurteilt.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus abgetretenem und übergegangenem Recht einen Anspruch auf Schadensersatz gemäû § 429 Abs. 1, § 413 Abs. 1 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung, im folgenden : HGB a.F.) i.V. mit § 2 Buchst. a, § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp (Stand 1.1.1993, im folgenden: ADSp a.F.) sowie Nr. 16.5 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten und daneben - für einen Teil der Schadensfälle - auch aus § 823 Abs. 1 BGB zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt:

Die zwischen den Versendern und der Beklagten geschlossenen Verträge seien als Speditionsverträge zu qualifizieren, da sich die Beklagte nicht zur Ausführung, sondern zur Besorgung der Beförderung verpflichtet habe. Die für den Güterfernverkehr zwingende Haftung nach der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Kraftverkehrsordnung (KVO) komme nicht zur Anwendung, da die Beklagte als Spediteur/Frachtführerin (§ 413 Abs. 1 HGB a.F.) die Beförderung auf der Fernverkehrsstrecke nicht gemäû § 1 Abs. 5 KVO selbst ausführe, sondern sich der Transportleistung fremder Frachtführer bediene.
Im Schadensfall Nr. 32 sei die Klägerin aufgrund einer Abtretung aktivlegitimiert. In den anderen Schadensfällen seien die Schadensersatzforderungen der Versender gemäû § 67 VVG auf die Klägerin übergegangen. Auf der Grundlage der vorgelegten Abschriften der Versicherungsscheine stehe fest, daû die Klägerin Transportversicherer der von ihr benannten Versender gewesen sei. Es bestehe auch kein Zweifel daran, daû die Klägerin die behaupteten Versicherungsleistungen in den streitgegenständlichen Schadensfällen erbracht habe.
Die Beklagte könne sich nicht - wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat - mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkungen gemäû §§ 54, 56 ADSp a.F. bzw. ihrer Beförderungsbedingungen berufen, weil sie nach § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. wegen grob fahrlässigen Organisationsverschuldens unbegrenzt hafte.
Die Klägerin müsse sich kein Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmer wegen unterlassener Wertdeklaration anrechnen lassen. Die Beklagte habe in Nr. 16.5 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen klargestellt, daû die in
Nr. 16.1 vereinbarte Haftungsbegrenzung auf 500,-- DM je Versandstück im Falle grober Fahrlässigkeit gerade nicht gelten solle. Es entstünde deshalb ein Wertungswiderspruch, wenn die ausdrücklich für unwirksam erklärte Haftungsbeschränkung über das Rechtsinstitut des Mitverschuldens wieder aufleben würde. Gleiches gelte für den von der Beklagten erhobenen Einwand des treuwidrigen Verhaltens. Die Inanspruchnahme der Beklagten sei auch nicht deshalb rechtsmiûbräuchlich, weil die Versicherungsnehmer der Klägerin trotz aufgetretener Verlustfälle die Geschäftsbeziehungen zu ihr fortgesetzt hätten. Denn die Versicherungsnehmer hätten als juristische Laien nicht beurteilen können, ob die ihnen bekannte Betriebsorganisation der Beklagten den Anforderungen nach den ADSp a.F. genügt habe.
Die Klageforderung sei nicht verjährt. Die einjährige Verjährungsfrist des § 414 HGB a.F. sei in den Schadensfällen Nr. 2 bis 8, 10 bis 15, 17, 18, 21 bis 30 durch Beantragung des Mahnbescheids vom 5. August 1996 rechtzeitig unterbrochen worden. Für die übrigen Schadensfälle gelte die Verjährungsfrist des § 852 BGB, da die Beklagte das Eigentum der Versender verletzt habe und diesen deshalb auch aus § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sei.
II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daû der Klägerin wegen des Verlustes von Transportgut grundsätzlich sowohl vertragliche Ansprüche (1.) als auch hinsichtlich eines Teils der Schadensfälle deliktische Ansprüche (2.) zustehen. Es hat jedoch rechtsfehlerhaft verneint, daû
wegen der fehlenden Wertdeklaration ein Mitverschulden der Versicherungsnehmer der Klägerin zu berücksichtigen ist (3.).
1. Ohne Rechtsverstoû hat das Berufungsgericht hinsichtlich der Schadensfälle 2, 4 bis 8, 10 bis 15, 17 und 18, 21 bis 30 sowie 32 die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung nach § 429 Abs. 1 HGB a.F. in Verbindung mit § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. und Ziff. 16.5 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten bejaht.
Das Berufungsgericht ist dabei zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, daû die Beklagte von den Versicherungsnehmern der Klägerin als Fixkostenspediteurin im Sinne des § 413 Abs. 1 HGB a.F. beauftragt wurde mit der Folge, daû sich ihre Haftung grundsätzlich nach §§ 429 ff. HGB a.F. und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen sowie den Bestimmungen der ADSp a.F. beurteilt. Auch die vom Berufungsgericht bejahte Aktivlegitimation steht nicht mehr zur revisionsrechtlichen Nachprüfung.
Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Verlust der Sendungen im Sinne von § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. sowie Ziff. 16.5 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten durch grob fahrlässiges Verschulden verursacht.

a) Grobe Fahrlässigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maûe verletzt worden und unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muûte (BGH, Urt. v. 17.4.1997 - I ZR 131/95,
TranspR 1998, 25, 27 = VersR 1998, 82; Urt. v. 28.5.1998 - I ZR 73/96, TranspR 1998, 454, 456 = VersR 1998, 1264; Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 21 = VersR 1999, 254). Davon ist auch das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen.
Die Revision beruft sich demgegenüber ohne Erfolg darauf, bei der Bestimmung der Sorgfaltspflichten der Beklagten sei bereits der durch das Transportrechtsreformgesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I 1588) in § 435 HGB neu eingeführte Haftungsmaûstab der leichtfertigen Schadensverursachung zu beachten.
Eine unmittelbare Anwendung des § 435 HGB scheidet im Streitfall schon deshalb aus, weil das zum 1. Juli 1998 in Kraft getretene Transportrechtsreformgesetz auf die hier zugrundeliegenden, spätestens seit Januar 1996 abgeschlossenen Lebenssachverhalte nicht zurückwirken kann. Dies folgt insbesondere aus dem allgemein anerkannten, in Art. 170 und Art. 232 § 1 EGBGB enthaltenen Rechtsgrundsatz, wonach sich Inhalt und Wirkung eines Schuldverhältnisses nach der zum Zeitpunkt seiner Entstehung geltenden Rechtslage richten, sofern - wie im Streitfall - kein Dauerschuldverhältnis betroffen ist (BGHZ 10, 391, 394; 44, 192, 194; BGH, Urt. v. 12.10.1995 - I ZR 118/94, TranspR 1996, 66, 67 = VersR 1996, 259 zum Tarifaufhebungsgesetz ; BGH TranspR 1999, 19, 21; BGH, Urt. v. 14.12.2000 - I ZR 213/98, TranspR 2001, 256, 257 = VersR 2001, 785; Urt. v. 22.2.2001 - I ZR 282/98, TranspR 2001, 372, 374, zur Anwendbarkeit der Vorschriften des HGB a.F. auf Gütertransportschäden, die vor dem 1. Juli 1998 eingetreten sind; Staudinger/ Merten, Bearb. 1998, Einl. zu Art. 153 f. EGBGB Rdn. 4 ff.; Staudinger/Hönle, Bearb. 1998, Art. 170 EGBGB Rdn. 1; vgl. auch Piper, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Speditions- und Frachtrecht, 7. Aufl., Rdn. 232, 330).

Eine Rückwirkung des neuen Transportrechts läût sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Senats zur richtlinienkonformen Auslegung wettbewerbsrechtlicher Generalklauseln herleiten (vgl. dazu BGHZ 138, 55 - Testpreis -Angebot; BGH, Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69 = WRP 1998, 1065 - Preisvergleichsliste II). An einer vergleichbaren Situation, einem gewandelten Verkehrsverständnis durch richterliche Rechtsfortbildung Rechnung zu tragen, fehlt es hier. Die Vorschrift des § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. beschreibt den zur unbeschränkten Haftung des Spediteurs führenden Haftungsmaûstab eindeutig mit dem anerkannten Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit. Damit haben die beim Zustandekommen der ADSp beteiligten Verkehrskreise den Weg versperrt, im Geltungsbereich des § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. den Verschuldensmaûstab unter Berufung auf ein geändertes Verkehrsverständnis gegen den Wortlaut der Bestimmung rechtsfortbildend im Lichte des § 435 HGB auszulegen.
Danach kommt es im Streitfall schon wegen des Rückwirkungsverbots nicht auf die von der Revision aufgeworfene Frage an, ob der Begriff des qualifizierten Verschuldens im Blick auf die Neufassung des § 435 HGB inhaltlich anders als bisher zu bestimmen ist.

b) Auch die Feststellungen, mit denen das Berufungsgericht im Streitfall das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit bejaht hat, halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
Die tatrichterliche Beurteilung der Frage, ob eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist durch das Revisionsgericht nur in beschränktem Umfang nachprüfbar. Die Prüfung muû sich darauf beschränken, ob das Berufungsgericht den
Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt hat oder ob Verstöûe gegen § 286 ZPO, gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze vorliegen (BGH TranspR 1998, 25, 27; TranspR 1998, 454, 456; TranspR 1999, 19, 21). Solche Rechtsfehler läût das Berufungsurteil nicht erkennen und werden von der Revision auch nicht aufgezeigt.
Das Berufungsgericht hat die Feststellung eines grob fahrlässigen Verschuldens darauf gestützt, daû die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag weder bei der Übergabe der Versandstücke an die U.-Transport GmbH (Schnittstelle
2) noch bei deren erneuter Übernahme in ihr Auslieferungsdepot (Schnittstelle 3) eine Ein- bzw. Ausgangskontrolle durchgeführt habe. Es habe lediglich eine Eingangserfassung des Transportgutes und eine weitere Erfassung bei Übergabe an den Zusteller stattgefunden. An der Schnittstelle 2 habe sich die Beklagte mit der Verplombung der zu befördernden Container begnügt. An der Schnittstelle 3 sei zwar die Unversehrtheit der Plomben, nicht jedoch der Inhalt der Container anhand der Ladeliste überprüft worden. Bei dieser Sachlage könne die Beklagte nicht darlegen, wo genau der Verlust der Sendung eingetreten sei. In dem erfahrungsgemäû besonders schadensanfälligen Bereich, dem Umschlag des Transportgutes, fehle es an Kontroll- und Überwachungsmaûnahmen. So könnten im Bereich der Schnittstelle 2 Güter verlorengegangen sein, ohne daû dies der Schnittstelle zuzuordnen sei, da die auszuliefernden Sendungen erst bei Übergabe an den Paketzusteller in dem vorgesehenen Zustellverzeichnis einzutragen gewesen seien. Bei einer derartigen Organisation des Transportablaufs falle der Verlust der Sendung erst dann auf, wenn der Empfänger ihr Ausbleiben rüge. Zudem sei nicht erkennbar, auf welche Weise eine gezielte Nachforschung nach verlorenem Transportgut möglich gewesen sei.
aa) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die Einlassungsobliegenheit der Beklagten überspannt. Sie läût hierbei unberücksichtigt, daû das Berufungsgericht den Vorwurf des groben Organisationsverschuldens aus dem unstreitigen Fehlen von ausreichenden Ein- und Ausgangskontrollen und nicht daraus hergeleitet hat, daû die Beklagte ihrer nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 127, 275, 284; 129, 345, 349 f.; BGH, Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 122/93, TranspR 1996, 303 = VersR 1996, 782) aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenen Darlegungslast nicht nachgekommen ist, durch detaillierten Sachvortrag zu den näheren Umständen aus ihrem eigenen Betriebsbereich vorzutragen. Die Formulierung des Berufungsgerichts, es fehle auch an Vortrag dazu, ob und welche Nachforschungen die Beklagte nach den in Verlust geratenen Sendungen angestellt habe (BU 24/25), mag für sich allein genommen zwar miûverständlich sein. Aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe wird jedoch hinreichend deutlich, daû der fehlende Sachvortrag zu den Nachforschungen kein tragender Grund für die Bewertung des Berufungsgerichts gewesen ist, sondern lediglich der Bekräftigung der Annahme gedient hat, daû ohne ausreichende Schnittstellenkontrollen eine Suche nach verlorengegangenen Sendungen nicht erfolgversprechend erscheine. Danach bleibt auch der Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht sei unter Verstoû gegen § 286 ZPO zu der Feststellung gelangt, es fehle Sachvortrag dazu, ob und welche Nachforschungen die Beklagte betreibe, der Erfolg versagt.
bb) Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen , daû auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Ein- und Ausgangskontrollen nicht zwingend vorgeschrieben seien, so daû stichprobenartige Abgleichungen und Untersuchungen genügen könnten, bleibt ebenfalls erfolglos.

Der Spediteur ist gemäû § 7 Buchst. b Nr. 1 ADSp a.F. verpflichtet, die Packstücke an Schnittstellen auf Vollzähligkeit und Identität sowie äuûerlich erkennbare Schäden zu überprüfen. Diese seit 1. Januar 1993 geltende Regelung beruht auf der in der Rechtsprechung des Senats wiederholt hervorgehobenen Erwägung, daû es sich beim Umschlag von Transportgütern, wie er im Streitfall in Rede steht, um einen besonders schadensanfälligen Bereich handelt, der deshalb so organisiert werden muû, daû in der Regel Ein- und Ausgang der Güter kontrolliert werden, damit Fehlbestände frühzeitig festgehalten werden können. Denn ohne ausreichende Ein- und Ausgangskontrollen, die im Regelfall einen körperlichen Abgleich der papier- bzw. EDV-mäûig erfaûten Ware erfordern, kann ein verläûlicher Überblick über Lauf und Verbleib der in den einzelnen Umschlagsstationen ein- und abgehenden Güter nicht gewonnen werden. Das Erfordernis von Schnittstellenkontrollen wird vorliegend noch dadurch verstärkt, daû rechtlich selbständige Drittunternehmen in die Erbringung der Transportleistung eingebunden sind. Dies rechtfertigt den Schluû, daû im Regelfall von einem grob fahrlässigen Verschulden auszugehen ist, wenn der Spediteur den schadensanfälligen Umschlag ohne ausreichende Einund Ausgangskontrollen organisiert (BGH, Urt. v. 16.11.1995 - I ZR 245/93, TranspR 1996, 72, 74 = NJW-RR 1996, 545; Urt. v. 26.9.1996 - I ZR 165/94, TranspR 1997, 377, 378 = VersR 1997, 133; Urt. v. 27.2.1997 - I ZR 221/94, TranspR 1997, 440, 442 = VersR 1997, 1513; Urt. v. 8.12.1999 - I ZR 230/97, TranspR 2000, 318, 321 = VersR 2000, 1043).
Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision nicht verkannt, daû die erforderlichen Ein- und Ausgangskontrollen nicht zwingend lückenlos alle umzuschlagenden Sendungen erfassen müssen, um den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auszuschlieûen. Im Einzelfall kann vielmehr auch
eine stichprobenartige Kontrolle genügen, sofern auf diese Weise eine hinreichende Kontrolldichte gewährleistet wird, um der Gefahr des Abhandenkommens von Sendungen wirksam entgegenzuwirken (BGHZ 129, 345, 350 f.). Das setzt jedoch voraus, daû die Umstände der Stichprobenkontrolle, ihr genauer Ablauf, ihre Häufigkeit und Intensität nachvollzogen werden können. Daran fehlt es hier aber gerade. Das Berufungsgericht hat die Durchführung wirksamer Stichproben nicht festgestellt. Die Revision zeigt nicht auf (§ 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ZPO), daû das Berufungsgericht insoweit verfahrensfehlerhaft entscheidungsrelevanten Sachvortrag übergangen hat.
Eine ausreichende Kontrolle des Warenumschlags wird entgegen der Annahme der Revision auch nicht durch den Einsatz des sog. DIAD-Systems erreicht. Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daû das DIAD-Gerät die Kontrollücke deshalb nicht schlieûen kann, weil es erst nach Passieren der Schnittstelle 3 bei der Übergabe der Sendung an den Zusteller zum Einsatz kommt. Es ist daher nicht in der Lage, den exakten Schadensort innerhalb des Beförderungssystems zu lokalisieren. Dieses systembedingte Defizit wird entgegen der Auffassung der Revision nicht dadurch ausgeglichen, daû der Versender spätestens nach 24 oder 48 Stunden Gewiûheit darüber erlangen kann, ob die Sendung angekommen ist. Dieses Vorbringen der Revision überzeugt schon deshalb nicht, weil nicht ersichtlich ist, weshalb ein relevanter Teil der Versender Veranlassung haben sollte, unmittelbar nach Ablauf der normalen Zustellzeit Nachforschungen über das Schicksal der Sendung anzustellen. Zudem verbessert selbst ein Zeitraum von nur 24 Stunden die Möglichkeit, mit Aussicht auf Erfolg nach dem Verbleib der Sendung zu forschen, in Anbetracht des unbekannten Schadensorts nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur unwesentlich.
cc) Der Revision ist auch nicht darin beizutreten, daû die Rechtsprechungsgrundsätze des Senats zum grob fahrlässigen Organisationsverschulden auf Paketdienstunternehmen, bei denen es auf Massenumschlag, Massenlagerung und Massenbeförderung ankomme und deren Kunden eine kostengünstige Abholung und Zustellung binnen 24 oder 48 Stunden erwarteten, nicht anwendbar seien.
(1) Entgegen der Auffassung der Revision läût sich ein Absenken der Sorgfaltsanforderungen nicht aus denselben Gründen rechtfertigen, die den im Postgesetz von 1969 verwirklichten Haftungsbeschränkungen bei postalischer Briefbeförderung zugrunde lagen. Denn die dort angestellte Erwägung, daû durch die Haftungsbeschränkungen des Postgesetzes im Interesse einer möglichst schnellen und billigen Massenbeförderung von Briefen umfangreiche und kostspielige Überwachungs- und Sicherungsmaûnahmen vermieden werden, die ohne Haftungsbeschränkung zur Abwendung hoher Schadensersatzforderungen notwendig wären (BGH, Beschl. v. 7.5.1992 - III ZR 74/91, NJW 1993, 2235), ist nicht ohne weiteres auf die Interessenlage des Paketversenders zu übertragen. Ein wesentlicher Unterschied zum Paketversand besteht darin, daû dem Versender eines Briefes, der im Regelfall keinen eigenen wirtschaftlichen Wert hat, aus dem Verlust des Briefes grundsätzlich kein materieller Schaden erwächst. Er wird daher in vielen Fällen kein unmittelbares wirtschaftliches Interesse daran haben, daû die postalisch verschickte Mitteilung den Empfänger gerade in Form des konkreten Briefes erreicht. Dies war der tragende Grund für den bis zur Neufassung des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294) in § 12 Abs. 1 PostG a.F. enthaltenen völligen Haftungsausschluû für Schäden, die aus einer nicht ordnungsgemäûen Behandlung von gewöhnlichen Briefen und Postgut entstanden waren (Altmannsperger, Gesetz über das Postwesen, 8. ErgLief. 1989, § 12 Rdn. 15). Demgegenüber kommt es einem
Versender von Paketen gerade auf den Zugang der konkreten Sendung an, da deren Verlust im allgemeinen einen unmittelbaren Vermögensschaden verursacht.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daû die Haftungsbeschränkungen nach den Bestimmungen des Postgesetzes a.F. auch insoweit vom Haftungssystem des allgemeinen Transportrechts abwichen, als der Haftungsausschluû gemäû § 12 PostG a.F. bis zur Einführung von § 12 Abs. 6 PostG a.F. im Jahre 1989 selbst den durch vorsätzliches Handeln eines Postbediensteten entstandenen Verlust erfaûte. Es ist daher aus Sachgründen nicht ohne weiteres gerechtfertigt, die in der Vergangenheit für den Sonderfall der postalischen Briefbeförderung gültigen Haftungsregelungen allgemein auf alle Arten der Massenbeförderung zu übertragen.
Die Sonderstellung der für die postalische Güterversendung in der Vergangenheit gültigen Haftungsgrundsätze wird insbesondere auch durch einen Vergleich mit dem geltenden Recht deutlich: Nach der Privatisierung der Postdienste bestimmt sich die Haftung des Erbringers postalischer Dienste gegenüber dem Kunden nunmehr nach dem im Handelsgesetzbuch geregelten allgemeinen Transportrecht, da das geltende Postgesetz keine eigenen vertraglichen Haftungsvorschriften mehr enthält und der Verordnungsgeber von seiner in § 18 PostG normierten Ermächtigung, Haftungsbeschränkungen in einer Rechtsverordnung zu regeln, bislang keinen Gebrauch gemacht hat (Beck’scher Komm. zum PostG/Stern, § 18 Rdn. 28). Demnach unterliegt auch die Post AG nach dem neuen Transportrecht bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen im Grundsatz den für alle Spediteure und Frachtführer gültigen Regelungen ; privilegiert ist nur die Beförderung von Briefen und briefähnlichen
Sendungen, bei der sich der Frachtführer/Spediteur aus den dargestellten Gründen in stärkerem Umfang freizeichnen kann (§§ 449, 466 HGB).
(2) Soweit die Revision geltend macht, die strengen Anforderungen an die Durchführung von Umschlagskontrollen gingen deshalb an der Realität vorbei, weil die Kunden bei der Inanspruchnahme von Schnellpaketdiensten geringere Erwartungen an die Kontrollmaûnahmen stellten, vermag sie auch damit nicht durchzudringen.
Für die von der Revision behauptete Verkehrserwartung fehlt es schon mangels tatrichterlicher Feststellungen an einer tragfähigen Grundlage. Daû sie jedenfalls nicht der Erwartung derjenigen Verkehrskreise entsprochen hat, die am Zustandekommen der ADSp 1993 beteiligt waren, zeigt im übrigen auch die Bestimmung des § 7 Buchst. b ADSp a.F. Wären die seinerzeit beteiligten Verkehrskreise davon ausgegangen, daû die gebotenen Sicherheitsvorkehrungen im Interesse des Verkehrs an einer kostengünstigen Massenbeförderung bei Paketdienstunternehmen herabgesetzt werden müûten, hätte es nahegelegen , für diese Beförderungsart in den ADSp eine Beschränkung der an sich gebotenen Sicherheitsvorkehrungen aufzunehmen.
Es kommt hinzu, daû die Beklagte nicht dargelegt hat, welche Auswirkung die Durchführung umfangreicherer Kontrollen auf ihre Kalkulation - und damit letztlich auf die Höhe der von den Kunden zu zahlenden Preise - haben würde. Die Beklagte hat die bei Einhaltung des gebotenen Sorgfaltsmaûstabs zusätzlich erforderlichen Kontrollen nicht im einzelnen benannt. Der Revision kann daher nicht ohne weiteres darin beigetreten werden, daû die in Erfüllung der Senatsrechtsprechung gebotenen Sicherheitsmaûnahmen in jedem Falle unzumutbar wären.

(3) Soweit die Revision die Zumutbarkeit einer weitergehenden Schnittstellenkontrolle mit der Überlegung in Frage stellt, es könne von der Beklagten nicht verlangt werden, den Transportverlauf von täglich 800.000 Paketen komplett zu dokumentieren und über Jahre hinweg aufzubewahren, ist dem entgegenzuhalten , daû eine jahrelange Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht nicht besteht; auch § 7 Buchst. b Nr. 2 ADSp a.F. verlangt nur eine Dokumentation in den Fällen, in denen Unregelmäûigkeiten auftreten.
(4) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus § 7 Buchst. c ADSp a.F. nicht, daû die Beklagte mit der Kontrolle der verplombten Container den in den ADSp a.F. aufgestellten Anforderungen an eine Schnittstellenkontrolle schon deshalb nachgekommen sei, weil mit Packstücken, die gemäû § 7 Buchst. b Nr. 1 ADSp a.F. an Schnittstellen auf Vollständigkeit und Identität zu überprüfen sind, auch Container gemeint seien. Nach dem klaren Wortlaut des § 7 Buchst. c ADSp a.F. sind Container nur dann Packstücke i.S. des § 7 Buchst. b Nr. 1 ADSp a.F., wenn sie vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrags zusammengestellt wurden. Daran fehlt es hier, da die Container für die Fernverkehrsstrecke nicht von den Versendern, sondern von der Beklagten beladen werden.
2. Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, in den Schadensfällen Nr. 1, 9, 16, 19 und 20, in denen vertragliche Ansprüche verjährt seien, könne die Klägerin gemäû § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit § 67 VVG Schadensersatz wegen Verletzung des Eigentums der Versender verlangen, hält den Angriffen der Revision stand.
Es begegnet rechtlich keinen Bedenken, daû das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch der Klägerin in den genannten Schadensfällen auf § 823 Abs. 1 BGB gestützt hat. Der Bundesgerichtshof hat im Bereich des Transportrechts in ständiger Rechtsprechung an der Selbständigkeit von vertraglicher und deliktischer Haftung im Hinblick auf deren unterschiedliche gesetzliche Ausgestaltung festgehalten (BGHZ 116, 297, 299 ff.; 123, 394, 399; BGH, Urt. v. 10.5.1984 - I ZR 52/82, TranspR 1984, 283, 287 = VersR 1984, 932).

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, für das von der Beklagten bestrittene Eigentum der Versicherungsnehmer streite die in § 1006 Abs. 1 BGB enthaltene Vermutung, die nicht durch den Umstand, daû Händler oftmals nicht Eigentümer der von ihnen versandten Waren seien, erschüttert werde. Die Beklagte habe die Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB auch nicht durch substantiierten Vortrag widerlegt.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Ihr ist zwar einzuräumen , daû an die Widerlegung der Eigentumsvermutung keine strengen Anforderungen zu stellen sind (vgl. MünchKommBGB/Medicus, 3. Aufl., § 1006 Rdn. 22). Es reicht jedoch nicht aus, daû nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit gegen den mit der Besitzerlangung im allgemeinen einhergehenden Eigentumserwerb spricht (vgl. Staudinger/Gursky, Bearb. 1999, § 1006 Rdn. 38; Baumgärtel , Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 1006 Rdn. 16). Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung lediglich vorgebracht, bei den Versendern handele es sich um Händler, die erfahrungsgemäû selbst unter verlängertem Eigentumsvorbehalt oder Konzerneigentumsvorbehalt einkauften und daher nicht selbst Eigentümer der Waren seien. Diese pauschale Behauptung vermag die Eigentumsvermutung gemäû § 1006 Abs. 1 BGB nicht zu erschüt-
tern, weil jeglicher Bezug zu den konkreten Verhältnissen der jeweiligen Versender fehlt. Dieser Beurteilung steht die von der Revision in Bezug genommene Entscheidung BGHZ 42, 53 nicht entgegen, da in dem dort entschiedenen Fall nicht die Anwendung des § 1006 BGB, sondern die tatrichterliche Würdigung einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung zur Überprüfung stand; zudem war die vom Tatrichter angenommene Branchenüblichkeit des Eigentumsvorbehalts durch tatrichterlich festgestellte Vertragsgestaltungen belegt.

b) Entgegen der Auffassung der Revision leidet das Berufungsurteil nicht deshalb an einem Begründungsmangel (§ 551 Ziffer 7 ZPO), weil sich das Berufungsgericht in seinen Ausführungen zur deliktischen Haftung der Beklagten nicht mehr ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Beklagte den Schaden grob fahrlässig verursacht hat. Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, daû sich das Berufungsgericht zuvor (BU 22-25) eingehend mit der Frage des Verschuldens der Beklagten befaût hat und dabei zu der Feststellung gelangt ist, daû der Beklagten ein grobes Organisationsverschulden anzulasten sei. Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, daû das Berufungsgericht diese Feststellung auf die deliktische Haftung der Beklagten hat übertragen wollen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, daû der Spediteur für Fehler in seiner Betriebsorganisation auch der deliktischen Haftung unterliegt, weil er mit der Entgegennahme des Gutes - unabhängig von vertraglichen Verpflichtungen - auch die allgemeine Fürsorgepflicht übernommen hat, die ihm anvertrauten fremden Güter vor Schaden zu bewahren (BGHZ 46, 140, 146; BGH, Urt. v. 24.9.1987 - I ZR 197/85, VersR 1988, 244, 246; MünchKommHGB/Dubischar, § 429 Rdn. 67; Koller, Transportrecht, 4. Aufl., § 407 HGB Rdn. 43).
Soweit das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen zu § 823 Abs. 1 BGB von der Kausalität der festgestellten Organisationsmängel für den eingetretenen Schaden ausgegangen ist, läût das Berufungsurteil ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen, da die für die vertragliche Haftung im Fall grober Verletzungen von beruflichen Organisationspflichten entwickelten Beweiserleichterungen auch im Rahmen der deliktischen Haftung Anwendung finden (Palandt/ Thomas, BGB, 61. Aufl., § 823 Rdn. 168 ff.). Die Verjährungsfrist des § 852 BGB ist rechtzeitig unterbrochen worden.
3. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft ein Mitverschulden der Versicherungsnehmer der Klägerin unberücksichtigt gelassen.

a) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Klägerin müsse sich die unterlassene Wertdeklaration bei den in Verlust geratenen Sendungen nicht als Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmer anrechnen lassen.
aa) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung darauf gestützt, daû die Beklagte in Nr. 16.5 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen klargestellt habe, daû bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit alle Haftungsbeschränkungen , mithin auch diejenige in Nr. 16.1, wonach bei unterbliebener Wertdeklaration nur bis zur Höhe von 500,-- DM pro Versandstück gehaftet werde, entfielen. Es hat gemeint, diese Regelung sei eindeutig. Die Beklagte habe eine klare Trennung zwischen der dem Kunden überlassenen Wahl der Vertragsgestaltung , nämlich sorgfältigerer Behandlung des überlassenen Gutes bei höherer Wertdeklaration gegen Zahlung eines zusätzlichen Beförderungsentgeltes, und ihrer Haftung, jedenfalls bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, vorgenommen. Es entstünde daher ein Wertungswiderspruch, wenn man eine bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausdrücklich für unwirksam erklärte Haftungsbegrenzung über die Rechtsinstitute des Mitverschuldens oder des treuwidrigen Verhaltens wieder aufleben lieûe. Diese vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
bb) Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten finden als allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 1 Abs. 1 AGBG) über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung. Daher unterliegt deren Auslegung uneingeschränkter revisionsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. BGHZ 22, 109, 112; 47, 217, 220; 98, 256, 258). Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 131, 136, 138; 137, 69, 72; BGH, Urt. v. 8.6.1994 - VIII ZR 103/93, NJW 1994, 2228; Urt. v. 3.4.2000 - II ZR 194/98, NJW 2000, 2099). Dem hat das Berufungsgericht nicht hinreichend Rechnung getragen.
Im rechtlichen Ansatz ist davon auszugehen, daû ein Versender in einen nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, daû der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit gröûerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt. Dabei kommt es maûgeblich darauf an, ob die von dem Geschädigten vernachlässigte Sorgfaltsanforderung darauf abzielt, einen Schaden wie den eingetretenen zu vermeiden, ob also der eingetretene Schaden von ihrem Schutzzweck erfaût wird (vgl. BGH, Urt. v. 21.5.1987 - III ZR 25/86, NJW 1988, 129, 130). Mit seinem Verzicht auf die vom Spediteur angebotenen weitergehenden Schutzvorkehrungen setzt der Versender das Transportgut freiwillig einem erhöhten Verlustrisiko aus mit der Folge, daû ihm der eingetretene Schaden bei wertender Betrachtung gemäû
§ 254 BGB anteilig zuzurechnen ist. Eine Mitverantwortlichkeit des Geschädigten erscheint auch mit Blick auf § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB geboten, wonach sich ein anspruchsminderndes Mitverschulden auch daraus ergeben kann, daû der Geschädigte es unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen muûte (vgl. OLG Hamburg TranspR 1993, 304). Dies hat das Berufungsgericht bei seinem Verständnis der Nr. 16.5 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten nicht genügend beachtet.
Seine Auffassung liefe im Ergebnis darauf hinaus, den Verursachungsbeitrag des Geschädigten gegenüber einer grob fahrlässigen Schadensverursachung des Schuldners vollständig auszuschlieûen. Einen derart weitgehenden Ausschluû der Mitverantwortlichkeit des Schadensersatzgläubigers muû sich selbst ein vorsätzlich handelnder Schädiger nicht in jedem Falle entgegenhalten lassen (vgl. BGHZ 57, 137, 145; BGH NJW 1988, 129, 130). Das vom Berufungsgericht gewonnene Auslegungsergebnis lieûe sich nur dann rechtfertigen, wenn ein Versender die Regelung in Nr. 16.5 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen in Abweichung von den allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte so verstehen dürfte, daû der Klauselverwender bei eigenem groben Verschulden ohne Rücksicht auf ein eventuelles (Mit-)Verschulden seiner Vertragspartner in jedem Falle eine unbegrenzte Haftung versprechen wolle. Ein derartiges Verständnis überspannt indes den Wortlaut der Klausel und vernachlässigt die Interessen des Klauselverwenders. Die in Rede stehende Klausel (Nr. 16.5) regelt lediglich, unter welchen in der Sphäre des Klauselverwenders liegenden Umständen die in Nr. 16.1 vereinbarte Haftungsbeschränkung ihre Wirkung verliert. Sie besagt hingegen nichts über eine Mithaftung des Versenders aufgrund von schadensursächlichen Umständen aus
seinem Bereich. Das Berufungsgericht hat bei seiner Bewertung unberücksichtigt gelassen, daû die Haftung des Spediteurs gerade auch durch Umstände beeinfluût werden kann, die der Sphäre des Versenders zuzurechnen sind.
Soweit ein Mitverschulden des Versenders wegen unterlassener Wertangabe unter Hinweis auf § 56 Buchst. c Satz 2 ADSp a.F. abgelehnt wird (OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 423, 424), kann die Klägerin daraus im Streitfall schon deshalb nichts zu ihren Gunsten herleiten, weil die Beklagte in Nr. 3 und Nr. 16.1 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen ausdrücklich auf Notwendigkeit und Bedeutung einer korrekten Wertangabe hingewiesen hat. Überdies fehlt es an der Feststellung des Berufungsgerichts, daû die Beklagte die in Verlust geratenen Sendungen als wertvoll hätte erkennen müssen (§ 56 Buchst. c Satz 2 ADSp a.F.).
cc) Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getroffen , ob die unterlassenen Wertangaben auf den in Verlust geratenen Sendungen den Schaden tatsächlich deshalb (mit-)verursacht haben, weil die Beklagte bei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es dann nicht zu den Verlusten gekommen wäre. Die Beklagte hat unter Hinweis auf Nr. 3 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgetragen, sie sei durch die Täuschung über den wahren Sendungswert daran gehindert worden, die Sendungen wertangemessen zu behandeln. Diesem Vorbringen wird das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzugehen haben.
Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB obliegt ebenfalls grundsätzlich dem Tatrichter (vgl. BGHZ 51, 275, 279; BGH, Urt. v. 30.9.1982 - III ZR 110/81, NJW 1983, 622; BGHR BGB § 254 Abs. 1 - Beauftragter Schädiger 3), so daû
die Sache auch aus diesem Grund zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.

b) Darüber hinaus läût sich entgegen der Ansicht der Revision ein Mitverschulden oder auch der Einwand des Rechtsmiûbrauchs nicht damit begründen , daû die Versender die Geschäftsbeziehung zur Beklagten fortgesetzt hätten, obwohl ihnen aufgrund langjähriger Zusammenarbeit die Organisation der Beklagten bestens bekannt gewesen sei.
aa) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz ohne Rechtsverstoû davon ausgegangen, daû die (unveränderte) Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen zu demselben Spediteur nach Kenntnis des Schadenseintritts auf bereits entstandene Ersatzansprüche keinen Einfluû haben kann; ein eingetretener Verlust läût sich durch einen Abbruch der Geschäftsbeziehungen nicht mehr verhindern (vgl. BGH, Urt. v. 14.5.1998 - I ZR 95/96, TranspR 1998, 475, 477 = VersR 1998, 1443). Dementsprechend ist es dem Auftraggeber eines Spediteurs in einem Schadensersatzprozeû wegen Verlustes von Transportgut grundsätzlich nicht gemäû § 242 BGB verwehrt, sich auf grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs zu berufen, wenn er die Geschäftsbeziehungen nach Kenntnis des Schadensfalles fortsetzt. Eine Anspruchsminderung gemäû § 254 Abs. 1 BGB, bei dem es sich um eine konkrete gesetzliche Ausprägung des in § 242 BGB enthaltenen allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben handelt (vgl. BGH TranspR 1998, 475, 477, m.w.N.), kann allerdings dann in Betracht kommen, wenn der Versender einen Spediteur mit der Transportdurchführung beauftragt, von dem er weiû oder zumindest hätte wissen müssen, daû es in dessen Unternehmen aufgrund von groben Organisationsmängeln immer wieder zu Verlusten kommt. Die Auftragserteilung beinhaltet unter solchen Umständen die Inkaufnahme eines Risikos, dessen Verwirklichung allein dem
Schädiger anzulasten unbillig erscheint und mit dem § 254 BGB zugrundeliegenden Gedanken von Treu und Glauben unvereinbar ist (BGH, Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 70/97, TranspR 1999, 410, 411 = VersR 2000, 474).
bb) Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, daû der Vorwurf grob fahrlässigen Organisationsverschuldens im vorliegenden Verfahren erstmals - nach anwaltlicher Aufarbeitung - mit Schriftsatz vom 29. September 1997 erhoben worden ist. Soweit in anderen Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte deren grobes Organisationsverschulden behauptet worden ist, sind die jeweiligen Klagen nach den ebenfalls unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts erst nach Eintritt der streitgegenständlichen Schadensfälle, die sich in der Zeit von Mai 1995 bis Januar 1996 ereignet haben , erhoben worden.
Auf dieser tatsächlichen Grundlage ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daû das Berufungsgericht angenommen hat, die Erhebung des Vorwurfs eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens habe auf die hier in Rede stehenden Verlustfälle keine Auswirkungen gehabt, zumal die Versicherungsnehmer der Klägerin selbst als juristische Laien nicht hätten beurteilen können, ob die ihnen bekannte Betriebsorganisation der Beklagten den Anforderungen nach den ADSp genüge.
III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Büscher Schaffert

Zweck dieses Gesetzes ist es, durch Regulierung im Bereich des Postwesens den Wettbewerb zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten.

(1) Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1, die flächendeckend in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis erbracht werden. Der Universaldienst ist auf lizenzpflichtige Postdienstleistungen und Postdienstleistungen, die zumindest in Teilen beförderungstechnisch mit lizenzpflichtigen Postdienstleistungen erbracht werden können, beschränkt. Er umfaßt nur solche Dienstleistungen, die allgemein als unabdingbar angesehen werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Absatzes 1 Inhalt und Umfang des Universaldienstes festzulegen. Die Festlegung der Universaldienstleistungen ist der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung nachfragegerecht anzupassen. In der Rechtsverordnung sind darüber hinaus die Mindestqualität der Dienstleistungen einschließlich der Qualitätsmerkmale für das Annahme- und Zustellnetz (Briefkästen, Einrichtungen, in denen Verträge über Brief- oder Paketbeförderungsleistungen abgeschlossen und abgewickelt werden können, Briefauslieferung) und für die Brieflaufzeiten sowie die Maßstäbe für die Bestimmung des Preises einer Universaldienstleistung festzulegen. Die Regulierungsbehörde ist befugt, über die Einhaltung dieser Maßstäbe zu entscheiden. Die Zustimmung des Bundestages gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

Dieses Gesetz gilt auch für den Postverkehr mit dem Ausland, soweit nicht völkerrechtliche Verträge und die zu deren Durchführung ergangenen Gesetze und Rechtsverordnungen etwas anderes bestimmen.

(1) Als Universaldienstleistungen werden folgende Postdienstleistungen bestimmt:

1.
die Beförderung von Briefsendungen im Sinne des § 4 Nr. 2 des Gesetzes, sofern deren Gewicht 2.000 Gramm und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten,
2.
die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten,
3.
die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften im Sinne des § 4 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes. Hierzu zählen periodisch erscheinende Druckschriften, die zu dem Zwecke herausgegeben werden, die Öffentlichkeit über Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen durch presseübliche Berichterstattung zu unterrichten.

(2) Die Briefbeförderung umfasst auch die Sendungsformen

1.
Einschreibsendung (Briefsendung, die pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert ist und gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt wird),
2.
Wertsendung (Briefsendung, deren Inhalt in Höhe des vom Absender angegebenen Wertes gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert ist),
3.
Nachnahmesendung (Briefsendung, die erst nach Einziehung eines bestimmten Geldbetrages an den Empfänger ausgehändigt wird),
4.
Sendung mit Eilzustellung (Briefsendung, die so bald wie möglich nach ihrem Eingang bei einer Zustelleinrichtung durch besonderen Boten zugestellt wird).

(3) Die Beförderung von Sendungen nach den Absätzen 1 und 2 erstreckt sich nicht auf Dienstleistungen, die sich auf die Beförderung von Sendungen beziehen,

1.
die wegen ihres Inhalts oder ihren Abmessungen einer besonderen betrieblichen Behandlung bedürfen,
2.
durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können,
3.
deren Inhalt, äußere Gestaltung oder Beförderung gegen strafrechtliche Bestimmungen verstößt oder
4.
deren Außenseite rassendiskriminierendes Gedankengut enthält.

(4) Die Universaldienstleistungen umfassen sowohl Inlandsdienstleistungen als auch grenzüberschreitende Leistungen.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Rahmenvorschriften für die Inanspruchnahme von Postdienstleistungen zu erlassen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen über den Vertragsabschluß, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge getroffen und die Rechte und Pflichten der Vertragspartner und der sonstigen am Postverkehr Beteiligten einschließlich Haftungsregelungen und Bestimmungen zur Haftungsbeschränkung festgelegt werden.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

Dieses Gesetz gilt auch für den Postverkehr mit dem Ausland, soweit nicht völkerrechtliche Verträge und die zu deren Durchführung ergangenen Gesetze und Rechtsverordnungen etwas anderes bestimmen.

(1) Bis zum 31. Dezember 2007 steht der Deutschen Post AG das ausschließliche Recht zu, Briefsendungen und adressierte Kataloge, deren Einzelgewicht bis 50 Gramm und deren Einzelpreis weniger als das Zweieinhalbfache des Preises für entsprechende Postsendungen der untersten Gewichtsklasse beträgt, gewerbsmäßig zu befördern (gesetzliche Exklusivlizenz). Satz 1 gilt nicht

1.
(weggefallen)
2.
für die Beförderung von Briefsendungen, die vom Absender in einer Austauschzentrale eingeliefert und vom Empfänger in derselben oder einer anderen Austauschzentrale desselben Diensteanbieters abgeholt werden, wobei Absender und Empfänger diesen Dienst im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses in Anspruch nehmen (Dokumentenaustauschdienst),
3.
für die Beförderung von Briefsendungen, soweit es hierzu nach § 5 Abs. 2 keiner Lizenz bedarf,
4.
für Dienstleistungen, die von Universaldienstleistungen trennbar sind, besondere Leistungsmerkmale aufweisen und qualitativ höherwertig sind,
5.
für denjenigen, der Briefsendungen im Auftrage des Absenders bei diesem abholt und bei der nächsten Annahmestelle der Deutschen Post AG oder bei einer anderen Annahmestelle der Deutschen Post AG innerhalb derselben Gemeinde einliefert,
6.
für denjenigen, der Briefsendungen im Auftrage des Empfängers aus Postfachanlagen der Deutschen Post AG abholt und an den Empfänger ausliefert.

(2) (weggefallen)

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Regulierung des Postwesens ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes.

(2) Ziele der Regulierung sind:

1.
die Wahrung der Interessen der Kunden sowie die Wahrung des Postgeheimnisses,
2.
die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs, auch in der Fläche, auf den Märkten des Postwesens,
3.
die Sicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung mit Postdienstleistungen zu erschwinglichen Preisen (Universaldienst),
4.
die Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicherheit,
5.
die Berücksichtigung sozialer Belange.

(3) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.

(1) Soweit der Frachtvertrag nicht die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand hat, kann von den Haftungsvorschriften in § 413 Absatz 2, den §§ 414, 418 Absatz 6, § 422 Absatz 3, den §§ 425 bis 438, 445 Absatz 3 und § 446 Absatz 2 nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im Einzelnen ausgehandelt wird, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen wird. Der Frachtführer kann sich jedoch auf eine Bestimmung im Ladeschein, die von den in Satz 1 genannten Vorschriften zu Lasten des aus dem Ladeschein Berechtigten abweicht, nicht gegenüber einem im Ladeschein benannten Empfänger, an den der Ladeschein begeben wurde, sowie gegenüber einem Dritten, dem der Ladeschein übertragen wurde, berufen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die vom Frachtführer zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen anderen als den in § 431 Absatz 1 und 2 vorgesehenen Betrag begrenzt werden, wenn dieser Betrag

1.
zwischen 2 und 40 Rechnungseinheiten liegt und der Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen seinen Vertragspartner in geeigneter Weise darauf hinweist, dass diese einen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Betrag vorsehen, oder
2.
für den Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen ungünstiger ist als der in § 431 Absatz 1 und 2 vorgesehene Betrag.
Ferner kann abweichend von Absatz 1 durch vorformulierte Vertragsbedingungen die vom Absender nach § 414 zu leistende Entschädigung der Höhe nach beschränkt werden.

(3) Ist der Absender ein Verbraucher, so kann in keinem Fall zu seinem Nachteil von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften abgewichen werden, es sei denn, der Frachtvertrag hat die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand.

(4) Unterliegt der Frachtvertrag ausländischem Recht, so sind die Absätze 1 bis 3 gleichwohl anzuwenden, wenn nach dem Vertrag sowohl der Ort der Übernahme als auch der Ort der Ablieferung des Gutes im Inland liegen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1, die flächendeckend in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis erbracht werden. Der Universaldienst ist auf lizenzpflichtige Postdienstleistungen und Postdienstleistungen, die zumindest in Teilen beförderungstechnisch mit lizenzpflichtigen Postdienstleistungen erbracht werden können, beschränkt. Er umfaßt nur solche Dienstleistungen, die allgemein als unabdingbar angesehen werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Absatzes 1 Inhalt und Umfang des Universaldienstes festzulegen. Die Festlegung der Universaldienstleistungen ist der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung nachfragegerecht anzupassen. In der Rechtsverordnung sind darüber hinaus die Mindestqualität der Dienstleistungen einschließlich der Qualitätsmerkmale für das Annahme- und Zustellnetz (Briefkästen, Einrichtungen, in denen Verträge über Brief- oder Paketbeförderungsleistungen abgeschlossen und abgewickelt werden können, Briefauslieferung) und für die Brieflaufzeiten sowie die Maßstäbe für die Bestimmung des Preises einer Universaldienstleistung festzulegen. Die Regulierungsbehörde ist befugt, über die Einhaltung dieser Maßstäbe zu entscheiden. Die Zustimmung des Bundestages gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)