Bundesgerichtshof Urteil, 09. Jan. 2008 - VIII ZR 50/07

bei uns veröffentlicht am09.01.2008
vorgehend
Landgericht Mainz, 1 O 365/03, 14.07.2005
Oberlandesgericht Koblenz, 2 U 1194/05, 25.01.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 50/07 Verkündet am:
9. Januar 2008
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
KWKG 2000 §§ 3, 5
Die in § 3 Abs. 2 KWKG 2000 vorgesehene Gleichstellung des sog.
Selbsteinspeisers mit einem sonst vergütungspflichtigen Netzbetreiber gebietet
es nicht, von der dort ausgesprochenen Verweisung die Einschränkung des § 3
Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KWKG 2000 auszunehmen und die vertraglichen Lieferbeziehungen
zu einem Energieversorgungsunternehmen außer Betracht zu
lassen, das sich zur Abnahme dieses Stroms verpflichtet hat. Bei derartigen
Lieferbeziehungen richtet sich der Vergütungsanspruch des Betreibers der
KWK-Anlage nach § 3 Abs. 1 KWKG 2000 gegen den vertraglich gebundenen
Abnehmer. Dieser Vergütungsanspruch schließt einen zusätzlichen Anspruch
des Anlagenbetreibers auf Belastungsausgleich gegen den „vorgelagerten“
Netzbetreiber gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 KWKG 2000 aus.
BGH, Urteil vom 9. Januar 2008 - VIII ZR 50/07 - OLG Koblenz
LG Mainz
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger und den Richter
Dr. Achilles

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Januar 2007 aufgehoben und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 14. Juli 2005 abgeändert, soweit der Widerklage stattgegeben worden ist. Die Widerklage wird hinsichtlich des Hauptantrages in vollem Umfang abgewiesen. Hinsichtlich des zweiten Hilfsantrages der Widerklage wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2001 über Ansprüche auf vertikalen Belastungsausgleich nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-WärmeKopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) vom 12. Mai 2000 (BGBl I S. 703; im Folgenden: KWKG 2000).
2
Die Beklagte betrieb im Jahr 2001 zwei Kraftwerke, in denen die kombinierte Erzeugung von Strom und Wärme (Kraft-Wärme-Kopplung; KWK) möglich war. Der dort erzeugte Strom wurde in ein 110 kV-Hochspannungsnetz eingespeist , dessen Betreiberin ebenfalls die Beklagte war. Die Klägerin betrieb das vorgelagerte Übertragungsnetz. Der gesamte in den Kraftwerken der Beklagten erzeugte Strom wurde an die E. GmbH & Co. KG (im Folgenden: E. ) aufgrund eines mit dieser im Jahr 1999 geschlossenen Vertrages geliefert. E. wiederum belieferte mit diesem und weiterem, von Dritten bezogenem Strom vier kommunale Unternehmen, die Mittel- und Niederspannungsnetze zur Versorgung von Letztverbrauchern betrieben und sowohl Gesellschafter der Beklagten als auch der E. waren. Zwei dieser Unternehmen belieferten in ihren Versorgungsgebieten unmittelbar Privatkunden mit Strom. Die beiden anderen Unternehmen waren zugleich Gesellschafter der e. GmbH, auf die sie im Jahr 2000 die Stromverteilung in ihren Versorgungsgebieten übertragen hatten.
3
Die Beklagte meint, im Jahr 2001 als Netzbetreiberin einen Anspruch auf Belastungsausgleich gegen die Klägerin als "vorgelagerte" Netzbetreiberin erlangt zu haben und mit diesem Anspruch gegen unstreitige Nutzungsentgeltansprüche der Klägerin aufrechnen zu können. Die Klägerin hat die Feststellung begehrt, dass der Beklagten ein solcher Anspruch für das Jahr 2001 nicht zustehe. Die Beklagte ihrerseits hat widerklagend den von ihr behaupteten An- spruch auf Belastungsausgleich in Höhe von 37.748.015,28 € für das Jahr 2001 im Wege der Feststellungsklage (Hauptantrag der Widerklage) geltend gemacht und hilfsweise für den Fall, dass sich die Feststellungsklage als unzulässig erweisen sollte, die Zahlung dieses Betrages begehrt (erster Hilfsantrag). Weiter hilfsweise hat sie die Feststellung beantragt, dass sie für die Strommenge, die sie aus den näher bezeichneten beiden Kraftwerken im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 in ihr Stromnetz eingespeist hat, gegen die Klägerin einen Vergütungsanspruch nach § 3 KWKG 2000 habe (zweiter Hilfsantrag).
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage unter Abweisung hinsichtlich einer geringfügig höheren Bezifferung im Hauptantrag stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin zunächst auch noch ihren Feststellungsantrag weiter verfolgt. Nachdem die Parteien diesen Antrag in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, erstrebt die Klägerin nur noch die Abweisung der Widerklage.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision ist begründet.

A.

6
Das Berufungsgericht (OLG Koblenz, RdE 2007, 276) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Der Beklagten stehe gegen die Klägerin als vorgelagerter Netzbetreiberin ein Anspruch auf Belastungsausgleich in Höhe von 2,5 Pf/kWh gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 KWKG 2000 zu, denn die Beklagte treffe eine Zahlungspflicht gemäß § 3 Abs. 1 und 2 KWKG 2000 hinsichtlich des in das eigene Netz eingespeisten Stroms. Die aus § 3 Abs. 1 KWKG 2000 folgende Abnahme-, Anschluss- und Zahlungspflicht sei gemäß § 3 Abs. 2 KWKG 2000 ausdrücklich auch für den – hier vorliegenden – Fall vorgesehen, dass Netzbetreiber und Anlagenbetreiber identisch seien. Das mache deutlich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers bei einer Selbsteinspeisung eine Zahlungspflicht des die Anlagen selbst betreibenden Netzbetreibers bestehe, die ihrerseits Grundlage eines Ausgleichsanspruchs nach § 5 KWKG 2000 sein könne.
8
Der Vertrag der Beklagten mit E. , aufgrund dessen der eingespeiste Strom weiterverkauft und weitergeliefert worden sei, berühre nicht den Anspruch der Beklagten als selbsteinspeisender Netzbetreiberin auf Belastungsausgleich. Das ergebe sich aus dem Zweck des Gesetzes, nach dem der Anlagenbetreiber geschützt werden solle. Die Einschränkung in § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KWKG 2000, wonach bereits bestehende vertragliche Abnahmepflichten unberührt blieben, sei deshalb eng auszulegen. Sie diene zur Verhinderung möglicher Kollisionen vertraglicher Vereinbarungen mit der gesetzlichen Regelung , nicht aber zur Festlegung des Anspruchsverpflichteten und -berechtigten ohne Berücksichtigung der tatsächlich durchgeführten Selbsteinspeisung durch den Anlagenbetreiber. Dies werde auch durch die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 KWKG 2000 bestätigt. Wollte man dies anders sehen, wäre der Anwendungsbereich der angeordneten Gleichstellung von Fremd- und Selbsteinspeisung bei einem Vorrang der vertraglichen Lieferbeziehung vor dem Abrechnungsverhältnis zwischen den Sparten Anlagenbetrieb und Netzbetrieb den gesetzgeberischen Intentionen zuwider erheblich eingeengt.
9
In der Sache handele es sich um Strom aus Anlagen gemäß § 2 KWKG 2000. Soweit die Klägerin das mit Nichtwissen bestritten habe, sei dies unzu- lässig, weil sie ersichtlich die technischen Einzelheiten kenne. Jedenfalls die Voraussetzungen des dritten Förderweges (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG 2000) seien erfüllt. Die Beklagte habe im Sinne dieser Vorschrift Strom bezogen. Dafür sei im Fall der Selbsteinspeisung nicht erforderlich, dass ein Liefervertrag bestehe. § 3 Abs. 2 Satz 1 KWKG 2000, der eine Vergütungspflicht bei Selbsteinspeisung vorsehe, verweise ohne Einschränkung auf § 2 KWKG 2000 und damit auch auf den Fall des dritten Förderweges. Würde man dies anders beurteilen, wäre der Anwendungsbereich des Gesetzes bei der praktisch häufigen Selbsteinspeisung in einer Weise eingeschränkt, die mit dessen Zielsetzung nicht vereinbar sei.
10
Die Beklagte sei ein Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG 2000, da sie andere mit Energie versorge. Der von der Beklagten erzeugte Strom sei auch – wie nach dem in § 1 KWKG 2000 formulierten Gesetzeszweck erforderlich – für die allgemeine Versorgung bestimmt. Das bedeute, dass die Versorgung nicht von vornherein auf bestimmte Abnehmer begrenzt sein dürfe, sondern grundsätzlich für jeden Abnehmer offen sein müsse. Dem stehe hier nicht entgegen, dass die Beklagte den Strom an einen einzigen Abnehmer liefere. Es sei ausreichend, dass mit dem bei der Beklagten erzeugten Strom alle Abnehmer, die dies wünschten, beliefert werden sollten und dass die tatsächliche Möglichkeit hierzu bestanden habe. Nicht erforderlich sei dagegen, dass der in das eigene Netz eingespeiste Strom unmittelbar jedem Abnehmer zur Verfügung stehe. Offen bleiben könne, ob unter diesen Umständen auch die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern sichergestellt sei, da diese Voraussetzung beim dritten Förderweg nicht gegeben sein müsse.
11
Der Beklagten stehe der Ausgleichsanspruch unabhängig davon zu, ob sie im Verhältnis zwischen den Sparten einen unter dem Mindesttarif liegenden Preis berechnet habe. Es sei auch nicht erforderlich, dass die getrennte Kontenführung der Beklagten allen gesetzlichen Anforderungen entspreche. Die Anwendung des § 2 Abs. 1 KWKG 2000 sei ferner nicht durch § 2 Abs. 2 KWKG 2000 ausgeschlossen, da diese Vorschrift auf den dritten Förderweg nicht anwendbar sei.

B.

12
Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht einen Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf Zahlung eines vertikalen Belastungsausgleichs nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KWKG 2000 für das Jahr 2001 bejaht hat. Denn die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs liegen nicht vor, weil es nicht die Beklagte war, die die für einen Ausgleichsanspruch erforderlichen Zahlungen nach § 3 KWKG 2000 zu leisten hatte. Allerdings ist insoweit nur noch über die Widerklage zu entscheiden, nachdem die Parteien den Feststellungsantrag der Klägerin, der auf eine zwischen ihnen geschlossene Prozessvereinbarung zurückgeht , mit Rücksicht auf die sachlich weitergehende Feststellungswiderklage der Beklagten sowie die mit dem ersten Hilfsantrag widerklagend erhobene Leistungsklage übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

I.

13
Die erhobene Feststellungswiderklage ist zulässig. Namentlich das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Denn im Verhältnis zu der mittlerweile für erledigt erklärten negativen Feststellungsklage ist sie insofern weiter gegangen, als sie angesichts der streitig gewordenen Höhe der Ausgleichsforderung auch den zur Aufrechnung gegen die unstreitigen Netznutzungsentgelte zur Verfügung stehenden Betrag der Ausgleichsforderung verbindlich zu klären versucht und dadurch eine weitergehende Entschei- dung über die aufgetretenen Streitfragen erstrebt hat (vgl. Macke, NJW 1990, 1651). Zugleich ist sie zum Grund der erhobenen Ausgleichsforderung nicht hinter der negativen Feststellungsklage zurückgeblieben, weil durch ihre Abweisung das Nichtbestehen dieser Forderung mit gleicher Wirkung verbindlich festgestellt wird (Senatsurteil vom 1. Dezember 1993 – VIII ZR 41/93, NJW 1994, 657, unter II 4 d m.w.N.). Im Verhältnis zur hilfsweise erhobenen Leistungswiderklage reicht ihre Wirkung insofern weiter, als nach den Erklärungen der Parteien in der Verhandlung vor dem Senat die zwischen ihnen geschlossene Prozessvereinbarung dahin auszulegen ist, dass die hierin vorgesehene Verjährungshemmung und Erstreckungswirkung auf die ausgesparten Kalenderjahre nicht nur von der ausdrücklich angesprochenen negativen Feststellungsklage , sondern auch von einer spiegelbildlich erhobenen positiven Feststellungsklage ausgehen sollten. Außerdem wäre nach Klärung von Bestand und Höhe der ohnehin nur zur Aufrechnung vorgesehenen Ausgleichsforderung kein Streit zwischen den Parteien mehr zu erwarten gewesen, der einen Leistungstitel erfordert hätte.

II.

14
Die Feststellungswiderklage ist jedoch unbegründet.
15
1. Der Streitfall ist noch nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 12. Mai 2000 (aaO) zu beurteilen. Dieses Gesetz ist inzwischen zwar außer Kraft getreten. Das ist jedoch nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes für die Erhaltung , die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KraftWärme -Kopplungsgesetz) vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092 – KWKG 2002) erst am 1. April 2002 und damit nach dem hier in Rede stehenden Zeitraum geschehen.
16
2. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 KWKG 2000 kann ein Netzbetreiber von dem "vorgelagerten" Netzbetreiber einen Ausgleich für seine Zahlungen verlangen , soweit er Zahlungen nach § 3 KWKG 2000 zu leisten hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, weil die Beklagte solche Zahlungen, für die Ausgleich begehrt werden könnte, nicht zu leisten hat.
17
a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 KWKG 2000 sind Netzbetreiber verpflichtet , KWK-Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 KWKG 2000 an ihr Netz anzuschließen , den Strom aus Anlagen nach § 2 abzunehmen und den eingespeisten Strom nach § 4 zu vergüten. Diese Verpflichtung wird allerdings durch § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KWKG 2000 dahin eingeschränkt, dass bereits bestehende vertragliche Abnahmeverpflichtungen auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Satz 3 KWKG 2000 unberührt bleiben (Senatsurteil vom 10. März 2004 – VIII ZR 213/02, WM 2004, 2264 = RdE 2004, 167, unter B I 2 a). Diese Einschränkung kommt vorliegend zum Tragen.
18
Aufgrund der im Jahre 1999 zwischen der Beklagten und E. geschlossenen Vereinbarung bestand eine vertragliche Abnahmeverpflichtung der E. hinsichtlich des gesamten von der Beklagten im Jahre 2001 erzeugten Stroms. Bei dieser Vereinbarung handelt es sich um einen Liefervertrag im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG 2000. Nach dieser Bestimmung gilt das KraftWärme -Kopplungsgesetz auch für Strom aus KWK-Anlagen auf der Basis von Steinkohle, Braunkohle, Erdgas, Öl oder Abfall, der auf der Grundlage von Lieferverträgen , die vor dem 1. Januar 2000 abgeschlossen wurden, von einem Energieversorgungsunternehmen bezogen wird. Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, dass der gesamte von der Beklagten im Jahre 2001 erzeugte, in ihr Netz eingespeiste und an E. gelieferte Strom aus KWK-Anlagen stammte. Diese Herkunft zieht die Revision, wenn auch unter Ansatz geringerer Mengen und nur bezogen auf den dritten Förderweg, nicht in Zweifel. E. ist ein Ener- gieversorgungsunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG 2000. Darunter sind nach der auch für das KWKG 2000 als Teil des Energiewirtschaftsrechts einschlägigen Begriffsbestimmung in der seinerzeit geltenden Fassung des § 2 Abs. 3 EnWG alle Unternehmen und Betriebe zu verstehen, die andere mit Energie versorgen oder ein Netz für die allgemeine Versorgung betreiben (Senatsurteil vom 11. Februar 2004 – VIII ZR 236/02, WM 2004, 2256 = RdE 2004, 164, unter II 2 c; Senatsurteil vom 10. März 2004, aaO, unter B I 2 a bb). Diese Voraussetzung ist gegeben. E. versorgt andere mit Energie, indem sie Strom von der Beklagten und von dritten Unternehmen bezieht, um ihn anschließend an vier kommunale Unternehmen weiterzuliefern.
19
Bei derart gestalteten Lieferbeziehungen richtet sich der der Beklagten als Betreiberin der KWK-Anlage zustehende Vergütungsanspruch nach § 3 Abs. 1 KWKG 2000 gegen E. . Denn die Vergütungspflicht steht mit der Abnahmepflicht insofern in einem synallagmatischen Zusammenhang, als die Vergütung die Gegenleistung für den gelieferten Strom ist. Dagegen ist es nach der Rechtsprechung des Senats ausgeschlossen, dass der nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWKG 2000 an sich vergütungspflichtige Betreiber des nächstgelegenen Netzes – hier die Beklagte selbst – zur Vergütung desjenigen Stroms verpflichtet ist, welchen das vertraglich gebundene, mit diesem aber nicht identische Energieversorgungsunternehmen – hier E. – aufgrund seiner nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KWKG 2000 unberührt bleibenden vertraglichen Abnahmeverpflichtung von dem Anlagenbetreiber bezieht (Senatsurteil vom 11. Februar 2004, aaO, unter II 4; Senatsurteil vom 10. März 2004 – VIII ZR 213/02, aaO, unter B I 2 b, II; Senatsurteil vom 14. Juli 2004 – VIII ZR 345/03, VersorgW 2004, 276, unter II 4).
20
b) Der Wortlaut des § 5 Abs. 1 KWKG 2000 gibt ebenfalls nichts dafür her, dass die Anspruchsberechtigung für den Belastungsausgleich auf den Betreiber des nächstgelegenen Netzes beschränkt werden sollte. Im Gegenteil wird in dieser Bestimmung nur daran angeknüpft, dass "ein" Netzbetreiber Zahlungen nach §§ 3, 5 Abs. 1 - 3 KWKG 2000 zu leisten hat, um ihm dann einen Anspruch auf Ausgleich für seine geleisteten Zahlungen zu eröffnen. Wer dieser ausgleichsberechtigte Netzbetreiber ist, lässt § 5 Abs. 1 KWKG 2000 dagegen offen. Dem entsprechend hat der Senat im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KWKG 2000 das vertraglich zur Abnahme des Stroms verpflichtete Energieversorgungsunternehmen als einerseits zahlungspflichtig und andererseits ausgleichsberechtigt angesehen, und zwar selbst dann, wenn es weder Netzbetreiber noch nächstgelegen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 KWKG 2000 war (Senatsurteile vom 14. Juli 2004 – VIII ZR 356/03, RdE 2004, 300, unter II 3 d und VIII ZR 345/03, aaO; Senatsurteil vom 22. Februar 2006 – VIII ZR 91/05, NJWRR 2006, 854 = RdE 2006, 305, unter II 1 a).
21
c) Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht daraus, dass die Beklagte den Strom in ihr eigenes Netz eingespeist hat (Selbsteinspeisung).
22
aa) Eine Selbsteinspeisung hat zwar nicht zur Folge, dass eine Ausgleichspflicht von vornherein ausscheidet. Vielmehr wird der Selbsteinspeiser unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 KWKG 2000 einem sonst vergütungspflichtigen Netzbetreiber gleichgestellt (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2006 – VIII ZR 148/05, WM 2007, 700 = RdE 2007, 116, unter II; Senatsurteil vom 29. November 2006 – VIII ZR 246/05, WM 2007, 1041 = RdE 2007, 270, unter II 2 a). Diese Gleichstellung gebietet es aber nicht, von der in § 3 Abs. 2 KWKG 2000 ausgesprochenen Verweisung die Einschränkung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KWKG 2000 auszunehmen und die vertraglichen Lieferbeziehungen der Beklagten zu E. außer Betracht zu lassen. Wenn eine vertragliche Abnahme- und Vergütungsverpflichtung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KWKG 2000 besteht, welche dazu führt, dass der an sich vergütungspflichtige Betreiber des nächstgelegenen Netzes im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 KWKG 2000 nicht zur Abnahme und Vergütung des Stroms verpflichtet wäre, kann nichts anderes für den selbsteinspeisenden Anlagen- und Netzbetreiber gelten. Ein Grund, diese Fallgestaltung abweichend zu behandeln, ist nicht zu erkennen.
23
bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folgt ein solcher Grund auch nicht aus dem Schutzzweck des KWKG 2000. Der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers wird nicht infrage gestellt, wenn man § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KWKG 2000 entsprechend der dargestellten Senatsrechtsprechung dahin versteht, dass der Netzbetreiber für den Fall nicht zur Abnahme und Vergütung verpflichtet ist, dass bereits eine vertragliche Abnahmeverpflichtung eines Dritten besteht. Der Vergütungsanspruch richtet sich dann vielmehr gegen das vertraglich verpflichtete Unternehmen, und zwar grundsätzlich in Höhe der Mindestvergütung gemäß § 4 Abs. 1 KWKG 2000 (Senatsurteil vom 11. Februar 2004, aaO, unter II 5). Damit steht der selbsteinspeisende Anlagenund Netzbetreiber im Ergebnis sogar besser, weil er nicht auf den in der Höhe geringeren Anspruch auf Belastungsausgleich gegen den "vorgelagerten" Netzbetreiber gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 KWKG 2000 verwiesen wird, sondern grundsätzlich die höhere Mindestvergütung nach § 4 Abs. 1 KWKG 2000 geltend machen kann. Außerdem trifft ihn nicht die Pflicht zur getrennten Kontenführung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 KWKG 2000. Hierdurch wird – anders als das Berufungsgericht meint – der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 Satz 2 KWKG 2000 nicht übermäßig eingeengt. Denn diese Vorschrift gilt weiterhin für alle Fälle, in denen eine Selbsteinspeisung durch den Anlagenbetreiber erfolgt und keine oder keine den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 KWKG 2000 genügende Abnahmeverpflichtung besteht.
24
cc) Auch der mit der Revisionserwiderung erhobene Einwand bleibt ohne Erfolg, dass eine solche Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 3 Abs. 2 KWKG 2000 weder dem Gesetz zu entnehmen sei noch den wirtschaftlichen Gegebenheiten entspreche. Der Gesetzgeber ist zwar nach der Begründung des Gesetzentwurfes von der Annahme ausgegangen, dass bei den einbezogenen KWK-Anlagen regelmäßig Netzbetreiber und Anlagenbetreiber identisch seien (BT-Drs. 14/2765, S. 4). Ansonsten ergeben sich aus den Gesetzesmaterialien aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber auch die vertragliche Weiterlieferung des Stroms durch den selbsteinspeisenden Anlagen - und Netzbetreiber an Dritte als Regelfall mit einer gerade bei dem Anlagen - und Netzbetreiber angesiedelten Ausgleichberechtigung gegenüber dem Betreiber des vorgelagerten Netzes angesehen hat. Vielmehr wird als Hauptanwendungsfall des Gesetzes in § 2 Abs. 1 Satz 1 KWKG 2000 die Abnahme und Vergütung von Strom aus KWK-Anlagen geregelt, die von Energieversorgungsunternehmen betrieben werden, welche selbst die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern sicherstellen (erster Förderweg). Die Lieferung von Strom aufgrund von Lieferverträgen an ein Energieversorgungsunternehmen wird dem anschließend lediglich gleichgestellt (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG 2000 – dritter Förderweg).
25
Dass § 3 Abs. 2 KWKG 2000 bei diesem Verständnis in der Praxis planwidrig leerlaufen würde, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere kann nicht außer Betracht bleiben, dass § 3 Abs. 2 KWKG 2000 nur eine Auffangfunktion zukommt, um den Anlagenbetreiber auch im Falle der Selbsteinspeisung nicht von der mit dem KWKG 2000 erstrebten Förderung abzuschneiden. Dieses Ziel wird bereits über die Anwendbarkeit von § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 KWKG 2000 auf das Verhältnis von Anlagenbetreiber und vertraglich gebundenem Abnehmer erreicht, so dass es einer zusätzlichen Anspruchsberechtigung nach § 5 Abs. 1 KWKG 2000 nicht bedarf.

III.

26
Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben und ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Zum Hauptantrag der Widerklage sind keine weiteren Feststellungen erforderlich. Die Sache ist vielmehr auf Grund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), so dass der Senat in diesem Umfang in der Sache selbst entscheiden kann. Das führt zur Abweisung des Hauptantrages der Widerklage.
27
Da der mit dem ersten Hilfsantrag der Widerklage gestellte Leistungsantrag nach den Erklärungen der Beklagten in der Verhandlung vor dem Senat nur für den Fall gestellt worden ist, dass die mit dem Hauptantrag erhobene Feststellungswiderklage sich als unzulässig erweisen sollte, ist über den Leistungsantrag nicht mehr zu entscheiden.
28
Zum zweiten Hilfsantrag der Widerklage hat das Berufungsgericht – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – keine Feststellungen getroffen, so dass die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muss. Ball Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger Dr. Achilles
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 14.07.2005 - 1 O 365/03 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.01.2007 - 2 U 1194/05 -

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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Energieversorgungsunternehmen sind im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu einer Versorgung im Sinne des § 1 verpflichtet.

(2) Die Verpflichtungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz bleiben vorbehaltlich des § 13, auch in Verbindung mit § 14, unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 148/05 Verkündet am:
11. Oktober 2006
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
KWKG (2000) § 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 2
Im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 1 KWKG (2000) müssen die dort genannten
Energieversorgungsunternehmen bereits am 31. Dezember 1999 als solche der allgemeinen
Versorgung von Letztverbrauchern tätig gewesen sein.
Im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG (2000) ist über den Wortlaut der Vorschrift
hinaus erforderlich, dass der Strom bereits vor dem 1. Januar 2000 für die allgemeine
Versorgung bestimmt gewesen ist (Bestätigung des Senatsurteils vom 10. März
2004 - VIII ZR 213/02, WM 2004, 2264). Dafür reicht es nicht aus, dass das Energieversorgungsunternehmen
bereits vor dem genannten Zeitpunkt bereit war, künftig
alle Abnehmer, die dies wünschen, zu beliefern. Vielmehr muss dies auch tatsächlich
möglich gewesen sein (Ergänzung des vorbezeichneten Senatsurteils).
BGH, Urteil vom 11. Oktober 2006 - VIII ZR 148/05 - OLG Hamm
LGDortmund
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Oktober 2006 durch die Richter Wiechers und Dr. Wolst sowie die
Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Am 26. Mai 1998 schloss die Gesellschaft mbH & Co. KG (G. ) mit der J. -Gesellschaft gGmbH einen Energiedienstleistungsvertrag. Durch diesen Vertrag übernahm die G. die Errichtung und den Betrieb einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK-Anlage) auf dem Krankenhausgelände der J. -Gesellschaft in S. zur Versorgung von deren Einrichtungen mit Energie. Zugleich wurde der G. freigestellt , die Anlage zur Mitversorgung Dritter und zur Schaffung eines Versorgungsnetzes zu nutzen. Davon wollte die G. künftig durch Versorgung von Kunden in zwei neu ausgewiesenen Bebauungsplangebieten der Stadt S. Gebrauch machen.
2
Durch Gesellschaftsvertrag vom 22. Juli 1998 gründete die G. die Klägerin. Diese errichtete die geplante KWK-Anlage und nahm sie vor dem 1. Januar 2000 in Betrieb. Mit dem darin auf der Basis von Erdgas erzeugten Strom versorgte die Klägerin nach ihrer Behauptung schon vor dem 1. Januar 2000 das Krankenhaus der J. -Gesellschaft und ein Altenpflegeheim, das auf dem Krankenhausgelände von der R. GmbH betrieben wird. Am 6. Juni 2000 schlossen die G. und die Klägerin mit der Stadt S. einen Rahmenvertrag über die Wärme- und Stromversorgung der beiden neuen Bebauungsplangebiete. Ab dem 4. Juli 2001 lieferte die Klägerin Baustrom an die E. . Ab Dezember 2001 speiste sie nicht verbrauchten Strom in das ihrem Netz vorgelagerte Netz der Beklagten ein. Seit Ende 2002 versorgt die Klägerin Endkunden in den beiden neuen Bebauungsplangebieten.
3
In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagte für den Strom, den sie in der Zeit vom 18. Mai 2000 bis zum 31. März 2002 in ihr eigenes Netz eingespeist hat, auf Belastungsausgleich nach dem Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz ) vom 12. Mai 2000 (BGBl. I S. 703; im Folgenden: KWKG 2000) in Anspruch genommen. Gemäß näherer Berechnung hat sie insgesamt Zahlung von 69.230,56 € nebst Prozesszinsen begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision ist nicht begründet.

I.

5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
6
Soweit die Klägerin den ersten Förderweg in Anspruch nehme, falle sie nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 1 KWKG. Der Strom stamme zwar aus einer KWK-Anlage. Die Klägerin sei auch ein Energieversorgungsunternehmen, das die Versorgung von Letztverbrauchern sicherstelle. Die Klägerin habe jedoch nicht die allgemeine Versorgung im Sinne des insoweit maßgeblichen § 2 Abs. 3 EnWG a.F. sichergestellt. Diese müsse von vorneherein für jeden Abnehmer offen und dürfe nicht auf bestimmte Abnehmer beschränkt sein. Das sei jedenfalls zum Zeitpunkt 1. Januar 2000, dem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Stichtag, nicht gegeben gewesen. Die Klägerin habe lediglich ein Krankenhaus und ein Altenheim und damit einzelne Abnehmer auf dem eigenen Areal versorgt. Die Versorgung weiterer Abnehmer in den von den Bebauungsplänen erfassten Gebieten sei nur geplant gewesen und reiche daher nicht zur Wahrung des Stichtages aus. Gleiches gelte für die E. , der erst ab 4. Juli 2001 Baustrom geliefert worden sei.
7
Der Klägerin stünden Ansprüche gegen die Beklagte auch nicht nach dem dritten Förderweg gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG zu. Zwar sei die Klägerin Netzbetreiberin im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 KWKG und betreibe die Beklagte das vorgelagerte Netz. Des Weiteren sei die Klägerin Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG. Auch gelte § 3 Abs. 1 KWKG gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 KWKG entsprechend, da die Klägerin den Strom aus der KWK-Anlage in ihr eigenes Netz einspeise. Jedoch scheitere ein Anspruch daran, dass die Klägerin erst ab Dezember 2001 überschüssigen Strom in das vorgelagerte Netz der Beklagten eingespeist habe, also der Strom vor dem maßgeblichen Stichtag nicht der allgemeinen Versorgung zugute gekommen sei. Dies sei nach dem in § 1 KWKG genannten Zweck, dem befristeten Schutz der Kraft-Wärme-Kopplung in der allgemeinen Versorgung, aber erforderlich, um einen Vergütungsanspruch gegen die Beklagte durchsetzen zu können. Zudem habe die Klägerin die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 (richtig: Satz 2) KWKG, der getrennte Konten nach § 9 Abs. 2 EnWG verlange, nicht erfüllt.

II.

8
Diese Entscheidung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 KWKG 2000 auf Belastungsausgleich für den Strom, den sie in der Zeit vom 18. Mai 2000 bis zum 31. März 2002 in ihr eigenes Netz eingespeist hat, zu Recht verneint.
9
Der vorgenannte Anspruch ist noch nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 12. Mai 2000 (aaO) zu beurteilen. Dieses Gesetz ist zwar inzwischen außer Kraft getreten. Das ist jedoch nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-WärmeKopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092; im Folgenden: KWKG 2002) erst am 1. April 2002 und damit nach dem hier in Rede stehenden Zeitraum geschehen.
10
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 KWKG 2000 kann ein Netzbetreiber, soweit er Zahlungen nach § 3 zu leisten hat, von dem Betreiber des vorgelagerten Netzes ("vorgelagerter Netzbetreiber") einen Ausgleich für seine Zahlungen verlangen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Klägerin betreibt zwar in S. ein Stromnetz, dem das Netz der Beklagten vorgelagert ist. Sie hat jedoch für den hier in Rede stehenden Strom keine Zahlungen nach § 3 KWKG 2000 zu leisten.
11
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 KWKG 2000 sind Netzbetreiber verpflichtet , KWK-Anlagen nach § 2 Abs. 1 an ihr Netz anzuschließen, den Strom aus Anlagen nach § 2 abzunehmen und den eingespeisten Strom nach § 4 zu vergüten. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KWKG 2000 bleiben bereits bestehende vertragliche Abnahmeverpflichtungen auf Grundlage von § 2 Abs. 1 Satz 3 unberührt. Nach beiden Regelungen trifft die Klägerin keine Zahlungspflicht für den hier in Rede stehenden Strom. Eine solche scheidet allerdings nicht schon deswegen aus, weil die Klägerin nicht nur das Netz betreibt, in das der Strom eingespeist worden ist, sondern auch die KWK-Anlage, in der er erzeugt worden ist. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 KWKG 2000 gilt Absatz 1 für Netzbetreiber , die den Strom aus Anlagen nach § 2 in ihr eigenes Netz einspeisen, entsprechend. Die Klägerin hat aber deswegen keine Zahlungen nach § 3 KWKG 2000 zu leisten, weil der betreffende Strom nicht in den durch § 2 KWKG 2000 geregelten Anwendungsbereich des Gesetzes fällt, auf den § 3 Abs. 1 Satz 1 KWKG 2000 sowohl in dem ersten als auch in dem zweiten Halbsatz Bezug nimmt.
12
1. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin insoweit auf § 2 Abs. 1 Satz 1 KWKG 2000. Danach regelt das Gesetz die Abnahme und Vergütung von Strom aus Kraftwerken mit KWK-Anlagen auf Basis von Steinkohle, Braunkohle , Erdgas, Öl oder Abfall, der in Anlagen erzeugt wird, die von Energieversorgungsunternehmen betrieben werden, die die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern sicherstellen und als Energieversorger bereits am 31. Dezember 1999 tätig waren. Der in Rede stehende Strom stammt zwar aus einer KWK-Anlage auf Basis von Erdgas. Die Klägerin gehört jedoch in zeitlicher Hinsicht nicht zu den Energieversorgungsunternehmen, die die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern sicherstellen und als Energieversorger bereits am 31. Dezember 1999 tätig waren.
13
a) Energieversorgungsunternehmen im Sinne des Kraft-WärmeKopplungsgesetzes 2000 sind nach der insoweit maßgeblichen Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes in der seinerzeit geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730; nachfolgend: EnWG 1998) alle Unternehmen und Betriebe, die andere mit Energie versorgen oder ein Netz für die allgemeine Versorgung betreiben (Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 236/02, WM 2004, 2256 unter II 2 b; Senatsurteil vom 15. Juni 2005 - VIII ZR 74/04, WM 2005, 2057 unter II 1 b cc m.w.Nachw.). Davon erfasst § 2 Abs. 1 Satz 1 KWKG 2000 zunächst einmal nur diejenigen, die die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern sicherstellen. Die Begriffe der allgemeinen Versorgung und der Letztverbraucher sind im Energiewirtschaftsgesetz 1998 nicht definiert. In § 2 Abs. 3 EnWG 1998 ist die allgemeine Versorgung der Versorgung anderer gegenübergestellt. Daraus ergibt sich, dass die allgemeine Versorgung nicht von vorneherein auf bestimmte Abnehmer begrenzt sein darf, sondern grundsätzlich für jeden Abnehmer offen sein muss (Senatsurteil vom 10. März 2004 - VIII ZR 213/02, WM 2004, 2264 unter B I 2 a cc m.w.Nachw.). Letztverbraucher sind nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Abnehmer, die den Strom zum eigenen Verbrauch beziehen.
14
Weiter erfasst § 2 Abs. 1 Satz 1 KWKG 2000 nach seinem Wortlaut nur die Energieversorgungsunternehmen, die als Energieversorger bereits am 31. Dezember 1999 tätig waren. Der Begriff des Energieversorgers, der an- sonsten im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz 2000 nicht verwendet wird, ist mit dem des Energieversorgungsunternehmens gleichzusetzen (Salje, KraftWärme -Kopplungsgesetz, 1. Aufl. 2001, § 2 Rdnr. 76). Obwohl die Vorschrift insoweit nicht ausdrücklich von Energieversorgungsunternehmen der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern spricht, ist erforderlich, dass die Energieversorgungsunternehmen bereits am 31. Dezember 1999 als solche der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern tätig gewesen sind. Es reicht nicht aus, dass die Versorgung zu dem genannten Zeitpunkt auf bestimmte einzelne Abnehmer begrenzt gewesen ist (a.A. Salje, aaO). Das folgt nicht nur aus dem Zusammenhang mit dem unmittelbar vorausgehenden Halbsatz, der eine Beschränkung auf Energieversorgungsunternehmen der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern enthält, sondern insbesondere aus dem Zweck des Gesetzes. Dieser besteht nach § 1 KWKG 2000 in dem befristeten Schutz der Kraft-Wärme-Kopplung in der allgemeinen Versorgung im Interesse von Energieeinsparung und Klimaschutz. Ergänzend heißt es dazu in der Begründung des Gesetzentwurfs der damaligen Koalitionsfraktionen, der Fortbestand der KWK-Anlagen der allgemeinen Versorgung sei im liberalisierten Strommarkt wegen der wesentlich gefallenen Strombezugskosten bedroht (BT-Drucks. 14/2765 S. 4; vgl. insoweit auch Senatsurteil vom 11. Februar 2004, aaO, unter II 3 b aa; Senatsurteil vom 10. März 2004, aaO, unter B III 1). Der danach durch das Gesetz bezweckte Bestandsschutz der Kraft-Wärme-Kopplung in der allgemeinen Versorgung schließt es aus, diejenigen Energieversorgungsunternehmen einzubeziehen, die zu dem nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KWKG 2000 maßgeblichen Zeitpunkt noch keine allgemeine Versorgung - insoweit speziell von Letztverbrauchern - durchgeführt haben, sondern nur eine auf bestimmte Abnehmer begrenzte Versorgung. Dementsprechend hat der Senat auch in dem Fall des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG 2000 über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus als zusätzliche Voraussetzung für die Anwendung des Gesetzes ver- langt, dass der Strom für die allgemeine Versorgung bestimmt (Senatsurteil vom 11. Februar 2004, aaO, unter II 2 c) und diese bereits vor dem 1. Januar 2000 erfolgt ist (Senatsurteil vom 10. März 2004, aaO, unter B III 1).
15
b) Hier ist die Klägerin nicht bereits am 31. Dezember 1999 als Energieversorgungsunternehmen der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern tätig gewesen. Zu diesem Zeitpunkt hat sie nach ihrer eigenen Behauptung lediglich zwei einzelne Abnehmer auf dem Krankenhausgelände der J. - Gesellschaft in S. mit Strom versorgt, und zwar das Krankenhaus selbst und das von der R. GmbH betriebene Altenpflegeheim. Die Versorgung der E. mit Baustrom ist erst ab dem 4. Juli 2001 erfolgt, die Einspeisung von überschüssigem Strom in das vorgelagerte Netz der Beklagten erst ab Dezember 2001 und die Stromversorgung von Letztverbrauchern in den beiden neuen Bebauungsplangebieten der Stadt S. sogar erst ab Ende des Jahres 2002, als das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz 2000 bereits außer Kraft getreten und durch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz 2002 ersetzt worden war (vgl. oben unter II).
16
Der Umstand, dass die Muttergesellschaft der Klägerin, die G. , schon bei Abschluss des Vertrages mit der J. -Gesellschaft am 26. Mai 1998 beabsichtigt hat, gemäß der ihr vertraglich eingeräumten Befugnis die geplante KWK-Anlage mittels eines noch zu errichtenden Netzes auch zur Versorgung von Kunden in den beiden neuen Bebauungsplangebieten zu nutzen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Senat hat zwar in dem Urteil vom 10. März 2004 im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG 2000 für die Annahme, dass der betreffende Strom der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 1 KWKG 2000 dient, den Vortrag der dortigen Klägerin ausreichen lassen, dass sie über die ortsansässigen Industrieunternehmen hinaus auch alle gewerblichen, freiberuflichen und privaten Abnehmer, die dies wünschten, mit dem Strom beliefere und solche Abnehmer auch tatsächlich beliefert habe (aaO, unter B I 2 a cc). Eine derartige Bereitschaft genügt im vorliegenden Fall des § 2 Abs. 1 Satz 1 KWKG jedoch allein schon deswegen nicht, weil danach das Energieversorgungsunternehmen , wie oben (unter II 1 a) dargelegt, als solches der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern bereits am 31. Dezember 1999 tätig gewesen sein muss, was hier gemäß den vorstehenden Ausführungen nicht der Fall ist. Davon abgesehen muss die Bereitschaft, soll sie nicht nur rein theoretisch bestehen, - wie in dem Fall, der dem Senatsurteil vom 10. März 2004 (aaO) zugrunde lag - auch tatsächlich zu verwirklichen gewesen sein. Auch das trifft hier nicht zu. Wie schon das Landgericht festgestellt hat, waren am 31. Dezember 1999 weder über das Krankenhaus und das Altenheim hinaus Abnehmer vorhanden, die den Strom hätten abnehmen können, noch war die Klägerin mangels eines entsprechenden Netzes in der Lage, derartige Abnehmer zu beliefern. Vielmehr ist das Netz, mit dem die Klägerin inzwischen die Abnehmer in den beiden neuen Bebauungsplangebieten der Stadt S. versorgt, erst später errichtet worden. Das ergibt sich bereits daraus, dass sich die G. und die Klägerin erst durch den Rahmenvertrag mit der Stadt S. vom 6. Juni 2000 zur Errichtung des Netzes verpflichtet haben.
17
2. Ohne Erfolg beruft sich die Revision weiter auf § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG 2000. Nach dieser Bestimmung gilt das Gesetz auch für Strom aus KWK-Anlagen auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Erdgas, Öl oder Abfall, der auf der Grundlage von Lieferverträgen, die vor dem 1. Januar 2000 abgeschlossen wurden, von einem Energieversorgungsunternehmen bezogen wird. Der in Rede stehende Strom stammt zwar aus einer KWK-Anlage auf Basis von Erdgas. Die Klägerin ist auch ein Energieversorgungsunternehmen im Sinne der Vorschrift. Dazu gehören, anders als im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 1 KWKG 2000 (vgl. dazu oben unter II 1 a), alle in § 2 Abs. 3 EnWG 1998 aufgeführten Unternehmen und Betriebe, also auch die, die andere mit Energie versorgen (Senatsurteil vom 11. Februar 2004, aaO, unter II 2 c; Senatsurteil vom 10. März 2004, aaO, unter B I 2 a bb; Senatsurteil vom 15. Juni 2005, aaO, unter II 1 b cc). Das trifft auf die Klägerin in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom 18. Mai 2000 bis zum 31. März 2002 zu. Es fehlt allerdings an dem nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG 2000 erforderlichen Liefervertrag zwischen Anlagenbetreiber und Energieversorgungsunternehmen, da die Klägerin nicht nur das Netz betreibt, in das der Strom eingespeist worden ist, sondern auch die KWK-Anlage, in der er erzeugt worden ist. Ob ein solcher Vertrag hier gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 KWKG 2000 entbehrlich ist, wie das Berufungsgericht gemeint hat, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls ist die über den Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG 2000 hinaus zusätzlich erforderliche Voraussetzung nicht erfüllt, dass der Strom bereits vor dem 1. Januar 2000 für die allgemeine Versorgung bestimmt gewesen ist (Senatsurteil vom 10. März 2004, aaO, unter B III 1; vgl. bereits oben unter II 1 a). Auch insoweit reicht es nicht aus, dass die Klägerin, wie von der G. bereits bei Abschluss des Vertrages mit der J. -Gesellschaft geplant, bereits vor dem 1. Januar 2000 bereit war, künftig alle Abnehmer, die dies wünschen, mit Strom zu beliefern. Vielmehr muss dies auch tatsächlich möglich gewesen sein, was hier nicht der Fall ist. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen (unter II 1 b) verwiesen.
18
3. Sind nach alledem weder die Voraussetzungen der §§ 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 KWKG 2000 noch die der §§ 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG 2000 erfüllt, kann dahingestellt bleiben, ob der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 KWKG 2000 gemäß der Ansicht des Berufungsgerichts auch daran scheitert, dass die Klägerin für den in Rede stehenden Strom entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 KWKG 2000 keine getrennten Konten nach § 9 Abs. 2 EnWG 1998 geführt hat. Wiechers Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 13.08.2004 - 6 O 83/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 31.05.2005 - 29 U 109/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 246/05 Verkündet am:
29. November 2006
E r m e l ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
KWKG (2000) § 2 Abs. 2
Die Ausschlussregelung des § 2 Abs. 2 KWKG (2000) erfordert, dass beide dort genannten
Ausschlussgründe kumulativ gegeben sind.
BGH, Urteil vom 29. November 2006 - VIII ZR 246/05 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers
, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Koch und die Richterin
Dr. Hessel

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. September 2005 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin ist ein kommunales Energieversorgungsunternehmen, das unter anderem im Gebiet der Stadt D. die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern mit Strom sicherstellt. Den Strom erzeugt sie zum Teil selbst in vier eigenen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) auf der Basis von Erdgas, die vor dem 1. Januar 2000 in Betrieb genommen oder deren wesentliche Anlagenteile vor diesem Tag bestellt worden sind. Die installierte elektrische Kraftwerksleistung der KWK-Anlagen beträgt weniger als 25% der gesamten Kraftwerksleistung der Klägerin. Die in den KWK-Anlagen erzeugte Strommenge beträgt im Jahr nicht weniger als 10% der gesamten Stromerzeugung der Klägerin.
2
Aus den KWK-Anlagen hat die Klägerin in der Zeit vom 18. Mai bis zum 31. Dezember 2000 eine Strommenge von 4.673.833 kWh in ihr Netz eingespeist. Dafür begehrt sie von der Beklagten, die das ihrem Netz vorgelagerte Übertragungsnetz betreibt, Belastungsausgleich nach dem am 18. Mai 2000 in Kraft getretenen Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-WärmeKopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) vom 12. Mai 2000 (BGBl. I S. 703; im Folgenden: KWKG 2000). Neben anderen Forderungen hat sie die Beklagte insoweit auf Zahlung von 71.690,79 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage wegen dieses Anspruchs abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr insoweit stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht hierauf beschränkt zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte insoweit ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

3
Die Revision ist nicht begründet.

I.

4
Das Berufungsgericht hat, soweit hier noch von Interesse, ausgeführt:
5
Die Klägerin habe Anspruch gegen die Beklagte aus § 5 Abs. 1 KWKG auf Zahlung von 71.690,79 € nebst Zinsen. Es handele sich bei dem in vier eigenen Werken produzierten Strom um den sogenannten ersten Förderweg, § 2 Abs. 1 Satz 2 (richtig: 1) KWKG. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KWKG lägen unstreitig vor. Dem Anspruch stehe nicht entgegen, dass bei der Klägerin die installierte elektrische Kraftwerksleistung in Kraft-Wärme-Kopplung bezogen auf ihre installierte Kraftwerksleistung insgesamt weniger als 25% betragen habe. Für die Förderung reiche, dass der Anteil des von der Klägerin in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Stroms bezogen auf ihre gesamte Stromerzeugung im Jahr mehr als 10%, nämlich 21,9%, betragen habe. Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 KWKG müssten die Voraussetzungen für den Ausschluss von der Förderung kumulativ vorliegen, was hier nicht der Fall sei. Dieser Wortlaut sei maßgeblich. Es lasse sich nicht feststellen, dass es sich bei der Regelung um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers gehandelt habe und dieser eigentlich einen Ausschluss von der Förderung schon gewollt habe, wenn lediglich ein Kriterium unterschritten werde. Die grammatikalisch verunglückte Gesetzesbegründung ergebe dies jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit. Auch Sinn und Zweck der Bagatellklausel, Ausschluss von Anlagen mit untergeordneter Bedeutung, sprächen nicht gegen eine Auslegung entsprechend dem Wortlaut. Die gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 KWKG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 EnWG erforderlichen getrennten Konten seien geführt worden.

II.

6
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat den in der Revisionsinstanz noch streitigen Anspruch der Klägerin aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 KWKG 2000 auf Belastungsausgleich für den Strom, den sie in der Zeit vom 18. Mai 2000 bis zum 31. Dezember 2000 aus ihren KWK-Anlagen in ihr eigenes Netz eingespeist hat, in der nicht angegriffenen Höhe von 71.690,79 € zu Recht bejaht.
7
1. Der vorgenannte Anspruch ist noch nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 12. Mai 2000 (aaO) zu beurteilen. Dieses Gesetz ist zwar inzwischen außer Kraft getreten. Das ist jedoch nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme- Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092; im Folgenden: KWKG 2002) erst am 1. April 2002 und damit nach dem hier in Rede stehenden Zeitraum geschehen.
8
2. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 KWKG 2000 kann ein Netzbetreiber, soweit er Zahlungen nach § 3 zu leisten hat, von dem Betreiber des vorgelagerten Netzes ("vorgelagerter Netzbetreiber") einen Ausgleich für seine Zahlungen verlangen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Klägerin betreibt ein Stromnetz, dem das Netz der Beklagten vorgelagert ist. Die Klägerin hat für den in der Zeit vom 18. Mai bis zum 31. Dezember 2000 aus ihren KWK-Anlagen in ihr Netz eingespeisten Strom auch Zahlungen nach § 3 KWKG 2000 zu leisten. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 KWKG 2000 sind Netzbetreiber verpflichtet, KWK-Anlagen nach § 2 Abs. 1 an ihr Netz anzuschließen, den Strom aus Anlagen nach § 2 abzunehmen und den eingespeisten Strom nach § 4 zu vergüten. Danach ist die Klägerin zur Vergütung des vorbezeichneten Stroms verpflichtet.
9
a) Dem steht nicht bereits entgegen, dass die Klägerin nicht nur das Netz betreibt, in das der Strom eingespeist worden ist, sondern auch die KWKAnlagen , in denen er erzeugt worden ist. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 KWKG 2000 gilt Absatz 1 für Netzbetreiber, die den Strom aus Anlagen nach § 2 in ihr eigenes Netz einspeisen, entsprechend. Allerdings müssen die Netzbetreiber gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 KWKG 2000 für diese Stromlieferungen getrennte Konten nach § 9 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in der seinerzeit geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730; nachfolgend: EnWG 1998) führen. Das hat die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts getan.
10
b) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei dem hier in Rede stehenden Strom um solchen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KWKG 2000 handelt. Nach dieser Vorschrift regelt das Gesetz die Abnahme und Vergütung von Strom aus Kraftwerken mit KWK-Anlagen auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Erdgas, Öl oder Abfall, der in Anlagen erzeugt wird, die von Energieversorgungsunternehmen betrieben werden, die die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern sicherstellen und als Energieversorger bereits am 31. Dezember 1999 tätig waren. Diese Voraussetzungen (vgl. dazu zuletzt Senatsurteil vom 11. Oktober 2006 – VIII ZR 148/05, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 1) sind hier nach dem unstreitigen Sachverhalt ebenso erfüllt wie die des § 2 Abs. 1 Satz 2 KWKG 2000, wonach nur Anlagen im Sinne des vorangehenden Satzes 1 erfasst werden, die vor dem 1. Januar 2000 in Betrieb genommen oder deren wesentliche Anlagenteile vor dem 1. Januar 2000 bestellt worden sind. Auch die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen.
11
c) Die Parteien streiten allein darüber, ob die Ausschlussregelung des § 2 Abs. 2 KWKG 2000 eingreift. Danach wird nicht erfasst Strom von Energieversorgungsunternehmen gemäß Absatz 1 Satz 1, sofern deren installierte elektrische Kraftwerksleistung in Kraft-Wärme-Kopplung bezogen auf ihre installierte Kraftwerksleistung insgesamt weniger als 25 vom Hundert und deren in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte Strommenge bezogen auf ihre gesamte Stromerzeugung im Jahr weniger als 10 vom Hundert beträgt. Während der erste Ausschlussgrund, der die installierte Kraftwerksleistung betrifft, hier nach dem unstreitigen Sachverhalt erfüllt ist, trifft das für den zweiten Ausschlussgrund , der sich auf die erzeugte Strommenge bezieht, nicht zu. Angesichts dessen stellt sich die Frage, ob die Ausschlussregelung nur dann eingreift, wenn beide Ausschlussgründe gegeben sind, oder ob bereits das Vorliegen eines Ausschlussgrundes ausreicht.
12
Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass beide Ausschlussgründe gegeben sein müssen, wenn der betreffende Strom ausnahmsweise nicht von dem Gesetz erfasst werden soll (ebenso Herrmann, RdE 2000, 184, 188; Salje, Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, 1. Aufl. 2001, § 2 Rdnrn. 134 bis 138; a.A. im Ergebnis Friedrich RdE 2001, 9, 12). Dafür spricht zunächst der eindeutige Wortlaut der Vorschrift, der beide Ausschlussgründe mit dem Wort "und" verbindet und damit kumulativ aufführt. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus der Gesetzesbegründung nichts anderes. Darin heißt es wörtlich (BT-Drucks. 14/2765 S. 4): "Es müssen nicht alle Anlagen der öffentlichen Versorgung begünstigt werden. Wenn sie anteilmäßig für die Stromversorgung nur von deutlich untergeordneter Bedeutung sind, wird ihr Weiterbetrieb im Unternehmen insgesamt nicht gefährdet sein. Als Grenze ist vorgesehen mindestens 25% Anteil an der installierten Gesamtleistung des Unternehmens und mindestens 10% Anteil des KWK-Stroms an der Stromerzeugung des Unternehmens."
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Der letzte Satz rechtfertigt nicht die Annahme, bei dem Gesetzeswortlaut handele es sich wegen der sprachlich schwierigeren negativen Formulierung um ein Redaktionsversehen. Denn dieser Satz ist nicht nur sprachlich misslungen , weil es angesichts der darin vorgenommenen Aufzählung grammatikalisch statt in der Einzahl "Grenze ist" richtig in der Mehrzahl "Grenzen sind" heißen müsste (Salje, aaO, Rdnr. 136). Vielmehr ist er auch inhaltlich unklar, weil darin als Grenze der Begünstigung Mindestwerte (statt Höchstwerte) angegeben werden, obwohl zuvor von Anlagen "untergeordneter Bedeutung" die Rede ist (Friedrich, aaO, Fn. 17). Angesichts dessen ist nicht auszuschließen, dass es sich nicht bei dem Gesetzeswortlaut, sondern bei der Gesetzesbegründung um ein Redaktionsversehen handelt und der sprachlich richtige sowie inhaltlich schlüssige Gesetzeswortlaut den wirklichen Willen des Gesetzgebers wiedergibt. Dafür spricht auch der in der Gesetzesbegründung (aaO) angeführte Zweck der Regelung, Anlagen "deutlich" untergeordneter Bedeutung von der Begünstigung auszuschließen. Dieser Zweck wird eher dann erfüllt, wenn beide Ausschlussgründe kumulativ vorliegen müssen.
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Müssen nach alledem beide Ausschlussgründe kumulativ gegeben sein, ist der hier in Rede stehende Strom nicht gemäß § 2 Abs. 2 KWKG 2000 von der Anwendung des Gesetzes ausgeschlossen. Ball Wiechers Dr. Milger Dr. Koch Dr. Hessel
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 25.06.2004 - 6 O 563/03 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.09.2005 - 29 U 97/04 -

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.