Bundesgerichtshof Urteil, 15. Sept. 2010 - VIII ZR 16/10

bei uns veröffentlicht am15.09.2010
vorgehend
Amtsgericht Frankfurt am Main, 386 C 313/06, 28.09.2007
Landgericht Frankfurt am Main, 11 S 313/07, 15.12.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 16/10 Verkündet am:
15. September 2010
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Überlässt der eine von zwei Erbbauberechtigten eines mit einem Mehrfamilienhaus
bebauten Grundstücks dem anderen Erbbauberechtigten eine der Wohnungen gegen
Entgelt, handelt es sich regelmäßig um einen Mietvertrag (im Anschluss an
BGH, Urteil vom 8. Januar 1969 - VIII ZR 184/66, WM 1969, 298).
BGH, Urteil vom 15. September 2010 - VIII ZR 16/10 - LG Frankfurt am Main
AG Frankfurt am Main
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen
Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil entschieden worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger und der Beklagte zu 2 sind Brüder und zu je ½ Erbbauberechtigte eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks in H. . Mit Vertrag vom 12. Juli 2001 vermieteten sie die Wohnung im Erdgeschoss an die Beklagte zu 1, die Ehefrau des Beklagten zu 2.
2
Unter dem 1. Februar 2003 schloss der Kläger mit den Beklagten einen "Mietvertrag als Ersatz für den Mietvertrag ab 1. Juni 2001". In § 1 Ziffer 1 dieses Vertrages heißt es: "Vermietet werden im Haus T. die ideelle Hälfte des Erdgeschosses als Wohnung. Dieses besteht im gesamten aus…"
3
Als monatliche Miete waren in § 6 des Mietvertrags 481 € vereinbart. In § 20 des Vertrags heißt es: "Die Mieter zahlen das Doppelte des vereinbarten Mietzinses monatlich zur Zahlung der Verbindlichkeiten auf das Konto der Eigentümergemeinschaft ein. Diese Einzahlung wird wie die Miete und die Nebenkostenvorauszahlungen der anderen Mietparteien abgerechnet."
4
Mit dieser Zahlung sollte der von beiden Erbbauberechtigten vereinbarungsgemäß monatlich zu zahlende Betrag für den Unterhalt der gemeinsamen Immobilie erbracht werden.
5
Der Kläger hat beide Beklagte auf Zahlung rückständiger Miete auf das Konto der Eigentümergemeinschaft in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die - nach teilweiser Klagerücknahme - noch auf Zahlung von 1.265,60 € gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Revision des Beklagten zu 2, mit der er die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt, soweit es ihn betrifft; gegenüber der Beklagten zu 1 ist das Urteil des Landgerichts durch Rücknahme der Revision rechtskräftig geworden.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision hat Erfolg.

I.

7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, ausgeführt:
8
Dem Kläger stehe die geltend gemachte Forderung aufgrund des Vertrages vom 1. Februar 2003 zu. Es handele sich dabei um einen Vertrag eigener Art über die Vereinbarung eines Nutzungsrechts, der die Beklagten zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichte.
9
Das von den Beklagten geschuldete Entgelt sei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gemäß § 536 BGB gemindert. Auf die von den Beklagten geltend gemachten Mängel komme es nicht an, weil es sich bei dem Vertrag vom 1. Februar 2003 nicht um einen Mietvertrag handele und die Vorschriften des Mietrechts über die Gewährleistung deshalb keine Anwendung fänden. Im Übrigen kämen Gewährleistungsrechte der Beklagten auch deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte zu 2 Mitinhaber des Erbbaurechts sei und an der Beseitigung der Mängel mitwirken müsste.
10
Der Annahme eines Mietvertrags, der nur über bewegliche oder unbewegliche Sachen geschlossen werden könne, stehe hier entgegen, dass die Nutzung eines Rechts, nämlich des ideellen Bruchteils, vereinbart sei. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Überlassung eines gemeinschaftlichen Grundstücks zur Alleinnutzung an einen Miteigentümer sei nicht einschlägig , weil die Gebrauchsüberlassung hier nicht allein an den Beklagten zu 2, sondern zugleich an die Beklagte zu 1 als Vertragspartnerin erfolgt sei.
11
Die vom Beklagten zu 2 erklärte Aufrechnung mit Gegenforderungen sei schon deshalb unwirksam, weil es an der erforderlichen Gegenseitigkeit der Forderungen fehle. Denn die Klageforderung richte sich gegen beide Beklagte als Gesamtschuldner, während der Beklagte zu 2 mit Gegenforderungen aufgerechnet habe, die nur ihm persönlich zuständen.

II.

12
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem Vertrag vom 1. Februar 2003 um einen Mietvertrag, so dass zu prüfen ist, ob die Miete nach § 536 BGB wegen Mängeln der Mietsache gemindert ist. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass die vom Beklagten zu 2 erklärte Aufrechnung an der erforderlichen Gegenseitigkeit von Hauptforderung und Gegenforderung scheitert.
13
1. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass Gegenstand eines Mietvertrages die entgeltliche Überlassung (Nutzung) einer beweglichen oder unbeweglichen Sache ist. Anders als das Berufungsgericht meint, ist diese Voraussetzung hier aber erfüllt, denn der Kläger hat den Beklagten die Erdgeschosswohnung des Mehrfamilienhauses gegen ein monatliches Entgelt überlassen. Dem steht nicht entgegen, dass im Vertrag vom 1. Februar 2003 - vor dem Hintergrund, dass der Beklagte zu 2 neben dem Kläger Erbauberechtigter des Grundstücks ist, auf dem sich die Wohnung befindet - von einer Vermietung der "ideellen Hälfte des Erdgeschosses" die Rede ist. Der Hinweis auf die Vermietung der ideellen Hälfte hat ersichtlich steuerliche Hintergründe, weil die Finanzbehörden die Überlassung gemeinschaftlichen Eigentums an einen Miteigentümer steuerrechtlich (nur) insoweit als Mietver- hältnis anerkennen, als die Nutzung über den Miteigentumsanteil hinausgeht (vgl. BFH, Urteil vom 7. Juni 2006 - IX R 14/04, juris Rn. 13). Dies ändert aber nichts daran, dass die Beklagten nach dem Vertrag (weiter) in der Erdgeschosswohnung wohnen sollten und dass somit Gegenstand des Vertrags die Überlassung einer Wohnung gegen Entgelt ist.
14
Die gleichzeitige Stellung des Beklagten zu 2 als Erbbauberechtigter zu ½ steht der Annahme eines Mietvertrags gleichfalls nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt vielmehr mit der Überlassung eines gemeinschaftlichen Grundstücks an einen der Miteigentümer regelmäßig ein Mietvertrag zustande (Senatsurteil vom 8. Januar 1969 - VIII ZR 184/66, WM 1969, 298 unter 1 b; BGH, Urteile vom 17. Dezember 1973 - II ZR 59/72, NJW 1974, 364 unter II 2 b; vom 15. September 1997 - II ZR 94/96, NJW 1998, 372 unter I; vom 11. September 2000 - II ZR 324/98, NZM 2001, 45 unter II 1 b). Für die entgeltliche Überlassung eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks oder - wie hier - einer Wohnung in dem darauf errichteten Mehrfamilienhaus an einen der Erbbauberechtigten gilt nichts anderes.
15
Den Gewährleistungsansprüchen des Beklagten zu 2 steht auch nicht von vornherein entgegen, dass er gleichzeitig - zu ½ neben dem Kläger - Erbbauberechtigter ist und ihn insoweit im Rahmen der §§ 744 ff., 748 BGB selbst Pflichten zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes und insoweit auch zur Beseitigung vorhandener Mängel beziehungsweise zur anteiligen Tragung der entsprechenden Kosten treffen können.
16
Nach der Regelung in § 20 des Mietvertrags sind die Parteien davon ausgegangen, dass die Beklagten eine Miete wie alle anderen "fremden" Mieter entrichten; mit der insoweit auf das Konto der Gemeinschaft zu leistenden Zahlung von insgesamt 962 € sollten gleichzeitig die zur Unterhaltung der Im- mobilie vereinbarten regelmäßigen Zahlungen beider Erbbauberechtigter (je 481 €) erbracht werden. Die Parteien haben mithin gleichzeitig eine Regelung über die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes (§ 745 BGB) getroffen, indem sie die Bildung einer Instandhaltungsrücklage und deren "Verrechnung" mit den monatlichen Mietzahlungen vereinbart haben. Dies ändert aber nichts an der rechtlichen Einordnung der entgeltlichen Überlassung der Erdgeschosswohnung als Miete und der sich daraus für die Beklagten ergebende Befugnis, bei einer Minderung des Gebrauchswerts der Wohnung - etwa durch einen hier geltend gemachten Wasserschaden - die Miete zu mindern. Etwaige Ansprüche des Klägers aus dem Gemeinschaftsrecht sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
17
2. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist ferner die Annahme des Berufungsgerichts , die vom Beklagten zu 2 erklärte Aufrechnung mit verschiedenen Gegenforderungen sei deshalb unwirksam, weil es an der Gegenseitigkeit von Hauptforderung und Gegenforderungen fehle.
18
Die Aufrechnung setzt (nur) voraus, dass der die Aufrechnung Erklärende Schuldner der Hauptforderung und Gläubiger der Gegenforderung ist. Beides ist nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall. Der Kläger macht gegen den Beklagten zu 2 eine Zahlungsforderung aus dem Mietvertrag geltend, während die vom Beklagten zu 2 zur Aufrechnung gestellte (behauptete) Gegenforderung sich gegen den Kläger richtet. Der Umstand, dass auch die Beklagte zu 1 Schuldnerin der Hauptforderung ist, steht der Aufrechnung des Beklagten zu 2 mit einer nur ihm zustehenden Gegenforderung nicht entgegen, weil eine (Geld-) Forderung, die sich gegen mehrere gesamtschuldnerisch haftende Schuldner richtet, ohne weiteres durch einen der Gesamtschuldner - mit befreiender Wirkung für alle - erfüllt werden kann (§ 422 Abs. 1 Satz 1 BGB).

III.

19
Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts im Umfang der Anfechtung keinen Bestand haben, es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht keine Feststellungen zu den von dem Beklagten zu 2 geltend gemachten Mängeln und Gegenansprüchen getroffen hat. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.09.2007 - 386 C 313/06 (80) -
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.12.2009 - 2-11 S 313/07 -

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Bundesgerichtshof Urteil, 11. Sept. 2000 - II ZR 324/98

bei uns veröffentlicht am 11.09.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 324/98 Verkündet am: 11. September 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 15. Sept. 2010 - VIII ZR 16/10.

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2018 - VIII ZR 176/17

bei uns veröffentlicht am 25.04.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 176/17 Verkündet am: 25. April 2018 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 324/98 Verkündet am:
11. September 2000
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Aufhebung einer Gemeinschaft an mehreren Gegenständen/Forderungen
erfolgt nicht im Wege eines einheitlichen Gesamtauseinandersetzungsverfahrens
, sondern in bezug auf die einzelnen Vermögensgegenstände
gesondert nach Maßgabe der §§ 752 ff. BGB.

b) Mietzinsansprüche einer Miteigentümergemeinschaft gegen einen ihrer
Teilhaber unterliegen als im Rechtssinne unteilbar grundsätzlich der gemeinschaftlichen
Einziehung nach § 754 Satz 2 BGB. Jedoch ist ein Teilhaber
der Gemeinschaft berechtigt, eine solche gemeinschaftliche Geldforderung
gemäß § 432 Abs. 1 BGB auch allein zur Leistung an alle gerichtlich
geltend zu machen.
BGH, Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 324/98 - OLG Düsseldorf
LG Krefeld
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und
die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Oktober 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 19. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie waren je zur Hälfte Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses in K. , das auf Antrag der Klägerin während des laufenden Prozesses am 29. April 1997 versteigert wurde. Eine Teilung des Versteigerungserlöses, der in Höhe von 59.151,83 DM beim Amtsgericht K. hinterlegt ist und sich in Höhe von 118.261,06 DM auf einem Gemeinschaftskonto der Parteien befindet, hat wegen streitiger Gegenforderungen des Beklagten gegen die Gemeinschaft noch nicht stattgefunden. Seit der
Trennung der Parteien in den 80-iger Jahren nutzt der Beklagte eine Wohnung und gewerbliche Nebenräume in dem im übrigen vermieteten Haus weiter. Obwohl eine zunächst beabsichtigte notarielle Vereinbarung im März 1986 über das Grundstück nicht zustande kam, bestand zwischen den Parteien Einigkeit, daß die Mieten für sämtliche Wohnungen des Grundstücks auf ein bereits existierendes Mietkonto zu leisten waren, das nur für Zwecke der Gemeinschaft belastet werden durfte. Einverständlich übernahm der Beklagte in der Folgezeit die Verwaltung des Hausgrundstücks. Er hat trotz entsprechender Aufforderung der Klägerin vom 5. Juli 1985 bislang keine Entgeltzahlung hinsichtlich der von ihm genutzten Räume auf das Mietkonto vorgenommen, weil er insoweit die Verrechnung mit Gegenforderungen gegen die Gemeinschaft aus von ihm behaupteten Darlehenstilgungen und Verwaltungsmaßnahmen geltend macht. Gegenüber dem Finanzamt K. wurde zunächst einvernehmlich zu Lasten des Beklagten ein Mietwert von mindestens 6.240,-- DM jährlich für die von ihm genutzte Wohnung angesetzt, den die Klägerin nunmehr im Hinblick auf ein zwischenzeitlich eingeholtes Wertgutachten für die Zeit ab Januar 1993 für zu niedrig hält. Mit der Klage hat die Klägerin Zustimmung des Beklagten zur Führung des Mietkontos als Gemeinschaftskonto, Gestattung der Mitwirkung an verschiedenen Verwaltungshandlungen für das Grundstück sowie Zahlung von 77.578,29 DM - davon 76.648,-- DM angeblich rückständigen Mietzins und 930,29 DM zu berichtigende Verwaltungskosten - auf das Gemeinschaftskonto verlangt. Das Landgericht hat den Beklagten gemäß Teilanerkenntnis verurteilt, drei Erklärungen zur Grundstücksverwaltung - darunter die Umstellung des Mietkontos als Gemeinschaftskonto - abzugeben; im übrigen hat es die Klage - teils dem Grunde nach, teils wegen Durchgreifens der Hilfsaufrechnung des Beklagten - abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin das abgewiesene Zahlungsbegehren nur noch im Umfang von
76.985,70 DM - davon streitiger Mietzins in Höhe von 76.648,-- DM und Verwaltungskosten von 337,70 DM - weiterverfolgt; mit dem Hauptantrag verlangt sie Leistung dieser Summe auf das nunmehr gemeinschaftliche Mietkonto, hilfsweise begehrt sie Zahlung der Hälfte des Betrages an sich, äußerst hilfsweise die Feststellung, daß der Klagebetrag in die Gesamtabrechnung der Parteien einzustellen sei. Das Oberlandesgericht hat die Berufung in Höhe von 76.648,-- DM zurückgewiesen und sie wegen des weitergehenden Betrages von 337,70 DM für unzulässig erachtet. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre zweitinstanzlichen Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts (§ 565 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO).
I. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, es sei bereits zweifelhaft, ob die Klägerin nach der Beendigung der Grundstücksgemeinschaft durch Teilungsversteigerung vom Beklagten Leistung des umstrittenen Entgelts für die Nutzung der Wohnung in Höhe von 76.648,-- DM gemäß § 754 Satz 2 BGB auf das gemeinsame Mietkonto verlangen könne, weil keine Mietzinsforderung der Gemeinschaft, sondern allenfalls die Forderung eines Teilhabers gegen den anderen auf angemessenes Nutzungsentgelt in Frage stehe. Selbst wenn eine Mietzinsforderung der Gemeinschaft bestehen sollte, könne die Klägerin sie nur im Rahmen der Auseinandersetzung hinsichtlich des durch die Versteigerung des gemeinschaftlichen Grundstücks erzielten Erlöses geltend machen;
dieser reiche für eine bevorzugte Befriedigung solcher Ansprüche aus. Dementsprechend könne die mit dem ersten Hilfsantrag geltend gemachte Zahlung der Hälfte des Nutzungsentgelts an die Klägerin selbst ebenfalls nur im Rahmen der Auseinandersetzung des Versteigerungserlöses beansprucht werden. Das äußerst hilfsweise verfolgte Feststellungsbegehren sei schon wegen Unbestimmtheit der in Betracht gezogenen Auseinandersetzungsrechnung unbegründet. Hinsichtlich der Erstattung der vom Beklagten mit Gemeinschaftsmitteln bezahlten Gebäudevielschutzversicherung von 238,-- DM und der Unfallversicherung von 99,70 DM sei die Berufung unzulässig, weil keine ordnungsmäßige Berufungsbegründung im Sinne des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO vorliege.
II. Diese Erwägungen halten schon hinsichtlich der Abweisung des zweitinstanzlichen Hauptantrags - Zahlung von insgesamt 76.985,70 DM auf das Gemeinschaftskonto - revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. a) Die Zurückweisung der von der Klägerin geltend gemachten Forderung der Gemeinschaft auf Einziehung rückständigen Mietzinses von 76.648,-- DM hat keinen Bestand, weil die zentrale Argumentation des Berufungsgerichts zur Notwendigkeit einer Gesamtauseinandersetzung aller denkbaren Einzelforderungen im Rahmen der Teilung des Erlöses aus der Versteigerung des gemeinschaftlichen Grundstücks mit den gesetzlichen Regelungen über die Aufhebung der Gemeinschaft (§§ 749 ff. BGB) nicht im Einklang steht. Anders als bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei der nach Auflösung die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche grundsätzlich nur noch im Rahmen einer abschließenden Auseinandersetzungsrechnung berücksichtigt werden (Sen.Urt. v. 2. Oktober 1997 - II ZR 249/96, NJW 1998, 376 m.N.), erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Teilung in Natur
(§ 752 BGB) oder - wo eine solche ausgeschlossen ist - durch Verkauf (§§ 753, 754 Satz 1 BGB) in bezug auf jeden einzelnen gemeinschaftlichen Vermögensgegenstand gesondert; Forderungen auf im Rechtssinne unteilbare Leistungen werden im Falle ihrer Einziehung gemäß § 754 Satz 2 BGB wiederum nach den Regeln der §§ 752, 753 BGB verwertet. Danach existiert zwar nach der Teilungsversteigerung des Hausgrundstücks zwischen den Parteien keine "Grundstücksgemeinschaft" mehr; jedoch besteht eine Gemeinschaft sowohl an dem Versteigerungserlös als auch an den sonstigen aus dem früheren Miteigentum am Grundstück ableitbaren gemeinschaftlichen Gegenständen (Forderungen ) fort, bis sie auch insoweit nach den §§ 752 ff. BGB aufgehoben wird (so schon Sen.Urt. v. 28. Mai 1983 - II ZR 102/82, WM 1983, 604 m.N.). Die Klägerin ist daher von Gesetzes wegen nicht gehindert, unabhängig von der noch ausstehenden umstrittenen Verteilung des Versteigerungserlöses die Einziehung der - nach ihrer Darstellung - gemeinschaftlichen Mietzinsforderungen gemäß § 754 Satz 2 BGB gegen den Beklagten mit dem Ziel anschließender Teilung des auf dem Mietkonto verfügbaren Guthabens zu betreiben.

b) Die Abweisung der Mietzinsforderung läßt sich auch nicht mit der Hilfserwägung des Berufungsgerichts aufrechterhalten (§ 563 ZPO), die geltend gemachten Mietzinsansprüche seien keine gemeinschaftlichen Forderungen im Sinne des § 754 Satz 2 BGB. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist zwischen den Parteien nicht streitig, daß der Beklagte für die Benutzung eines Teils der Räume des gemeinschaftlichen Mehrfamilienanwesens ein Entgelt zu zahlen hatte. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die entgeltliche Überlassung von Räumen auf einem Grundstück durch eine Gemeinschaft an einen Miteigentümer Miete ist (Sen.Urt. v. 17. Dezember 1973 - II ZR 59/72, NJW 1974, 364 u. st. Rspr.); ob die Parteien die Vergütung aus-
drücklich als Miete oder als Nutzungsentgelt bezeichnen, ist für die rechtliche Einordnung des Rechtsverhältnisses unerheblich. Maßgebliches Indiz für die Annahme eines Mietverhältnisses zwischen der Gemeinschaft und dem Beklagten ist vorliegend, daß dieser nach den Vereinbarungen das Entgelt in vollem Umfang - wie jeder andere Mitmieter der übrigen Wohnungen des Mehrfamilienhauses auch - auf das gemeinschaftliche Mietkonto einzahlen sollte. Mietzinsansprüche der Miteigentümergemeinschaft gegen einen der Teilhaber unterliegen als im Rechtssinne unteilbar der gemeinschaftlichen Einziehung nach § 754 Satz 2 BGB (vgl. Sen.Urt. v. 28. Mai 1983 aaO S. 604 m.N.); jedoch kann ein Teilhaber der Gemeinschaft - zumal wenn, wie hier, der andere Teilhaber die Mitwirkung bei der Einziehung verweigert - eine solche gemeinschaftliche Geldforderung gemäß § 432 Abs. 1 BGB auch allein zur Leistung an alle gerichtlich geltend machen (BGHZ 121, 22, 25 m.N.; vgl. auch MüKo-K. Schmidt, BGB 3. Aufl. § 754 Rdn. 4). Die rechtliche Unteilbarkeit der Forderung ist auch dann anzunehmen, wenn - wie hier - der Mieter selbst Teilhaber der Gemeinschaft ist; dieser befindet sich als Mieter der Gemeinschaft in der Rechtsposition eines außenstehenden Dritten (vgl. dazu schon BGH, Urt. v. 8. Januar 1969 - VIII ZR 184/66, WM 1969, 298, 299).
2. Die Verwerfung der Berufung hinsichtlich der mit dem Hauptantrag auch geltend gemachten Rückforderung von 238,-- DM für die Gebäudevielschutzversicherung und von 99,70 DM für die Unfallversicherung hat ebenfalls keinen Bestand. Die diesbezügliche Berufungsbegründung der Klägerin genügte entgegen der nicht näher dargelegten Ansicht des Berufungsgerichts den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Das Landgericht hat in seinem Urteil einen Erstattungsanspruch zugunsten des Gemeinschaftskontos in bezug auf beide Versicherungsarten bejaht, weil insoweit ein Zusammenhang der
Ausgaben mit dem gemeinschaftlichen Eigentum vom Beklagten nicht hinreichend dargetan sei. Die Abweisung der Klage hinsichtlich dieser Erstattungsansprüche erfolgte nur deshalb, weil das Landgericht insoweit die Aufrechnung des Beklagten mit Gegenforderungen gegen die Gemeinschaft für durchgreifend erachtet hat. Die Klägerin mußte sich daher in ihrer Berufungsbegründung nicht erneut mit der grundsätzlichen Berechtigung der Rückerstattungsforderung auseinandersetzen; vielmehr reichte es aus, die aus ihrer Sicht unzutreffenden Ausführungen des Landgerichts zur Zulässigkeit und Begründetheit der Aufrechnung zu bekämpfen. Dies hat die Klägerin mit umfassender Begründung im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 20. April 1998 getan.
II. Da die Revision bereits zum Hauptantrag in vollem Umfang Erfolg hat, bedarf es einer Erörterung der - nachrangigen - Hilfsanträge nicht mehr, mit denen sich das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - befaßt hat.
III. Das Berufungsurteil ist somit insgesamt aufzuheben. Aufgrund erneuter Verhandlung wird sich das Berufungsgericht nunmehr mit der Berechtigung der - von ihm bislang nur unterstellten - Mietzinsansprüche der Gemeinschaft und mit den dagegen erhobenen Einwendungen des Beklagten zu befassen haben. Das Oberlandesgericht wird dabei zu beachten haben, daß das Landgericht bislang solche Mietzinsforderungen der Gemeinschaft gegen den
Beklagten in Höhe von 27.040,-- DM als grundsätzlich gerechtfertigt festgestellt hat, die die Klägerin als ihr günstig im Sinne von Mindestansprüchen hinnimmt und die der Beklagte im Berufungsrechtszug nicht mit einem Anschlußrechtsmittel unmittelbar bekämpft.
Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Kraemer

(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.

(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.

(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.

(1) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung.

(2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.