Bundesgerichtshof Urteil, 04. März 2009 - VIII ZR 160/08

bei uns veröffentlicht am04.03.2009
vorgehend
Landgericht Ellwangen, 3 O 147/07, 19.10.2007
Oberlandesgericht Stuttgart, 3 U 236/07, 04.06.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 160/08
Verkündet am:
4. März 2009
Ermel
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Für die Beurteilung, ob ein Kraftfahrzeug mit Dieselpartikelfilter deswegen im
Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB mangelhaft ist, weil der Partikelfilter
von Zeit zu Zeit der Reinigung (Regenerierung) bedarf und dazu eine Abgastemperatur
benötigt wird, die im reinen Kurzstreckenbetrieb regelmäßig
nicht erreicht wird, kann nicht auf die Eignung zur gewöhnlichen Verwendung
, die übliche Beschaffenheit oder die aus der Sicht des Käufers zu erwartende
Beschaffenheit von Kraftfahrzeugen ohne Dieselpartikelfilter abgestellt
werden.

b) Der Umstand, dass ein Kraftfahrzeug mit Dieselpartikelfilter für eine Verwendung
im reinen Kurzstreckenbetrieb nur eingeschränkt geeignet ist, weil die
zur Reinigung des Partikelfilters erforderliche Abgastemperatur im reinen
Kurzstreckenbetrieb regelmäßig nicht erreicht wird, so dass zur Filterreinigung
von Zeit zu Zeit Überlandfahrten unternommen werden müssen, stellt
keinen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar, wenn
dies nach dem Stand der Technik nicht zu vermeiden ist und aus demselben
Grund auch die Kurzstreckeneignung der Fahrzeuge anderer Hersteller, die
mit einem Dieselpartikelfilter ausgerüstet sind, in gleicher Weise beeinträchtigt
ist.

c) Eine Sache, die dem Stand der Technik vergleichbarer Sachen entspricht, ist
nicht deswegen im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB mangelhaft,
weil der Stand der Technik hinter der Käufererwartung zurückbleibt.
BGH, Urteil vom 4. März 2009 - VIII ZR 160/08 - OLG Stuttgart
LG Ellwangen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst
und die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Juni 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Neufahrzeug.
2
Der Kläger erwarb von der Beklagten einen Pkw Opel Zafira 1.9 CTDI zum Kaufpreis von 26.470,01 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet. Da es im Kurzstreckenbetrieb mehrfach zu Störungen kam, die überwiegend auf der Verstopfung des Partikelfilters beruhten, hat der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Der Kläger meint, darin sei ein Mangel des Fahrzeugs zu sehen, während die Beklagte der Auffassung ist, das Fahrzeug entspreche dem Stand der Technik. Da der Kläger das Fahrzeug überwiegend im Kurzstreckenverkehr einsetze, sei keine ausreichende Reinigung des Partikelfilters gewährleistet. Dieser müsse in bestimmten Intervallen freigebrannt werden, was die Einhaltung einer bestimmten Mindestgeschwindigkeit über mehrere Minuten erfordere, damit die dafür erforderliche Temperatur erreicht werde. Die Notwendigkeit des Reinigungsvorganges werde durch eine Kontrollleuchte angezeigt.
3
Mit der Klage hat der Kläger Zahlung von 24.739,31 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.248,31 € jeweils nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung zur Kaufpreisrückzahlung sich unter Berücksichtigung weiteren Nutzungsersatzes auf den vom Kläger in zweiter Instanz ermäßigten Betrag von 23.415,81 € beschränkt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

5
Das Berufungsgericht (OLG Stuttgart, NJW-RR 2008, 1077) hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
6
Der vom Kläger erworbene Pkw sei mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Nach den Ausführungen des Sachverständigen seien Fahrzeuge, die mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet seien, nach dem der- zeitigen Stand der Technik für einen überwiegenden Kurzstreckeneinsatz nicht geeignet, weil für die Regeneration des Partikelfilters eine erhöhte Abgastemperatur erforderlich sei, die im reinen Kurzstreckenbetrieb nicht erreicht werde. Diese Technik komme auch bei Fahrzeugen anderer Hersteller zum Einsatz. Danach entspreche der erworbene Pkw zwar dem Stand der Technik, wenn als Vergleichsmaßstab lediglich Fahrzeuge mit Partikelfilter herangezogen würden. Für die Beurteilung, ob ein Sachmangel anzunehmen sei, sei jedoch darauf abzustellen , inwieweit Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor generell für den überwiegenden Kurzstreckenbetrieb geeignet seien. Ein durchschnittlicher Verbraucher könne mangels entsprechender Hinweise seitens der Kraftfahrzeughersteller oder Händler davon ausgehen, dass ein Fahrzeug mit Dieselmotor - ebenso wie ein solches mit Benzinmotor - grundsätzlich ohne technische Probleme im Kurzstreckenbetrieb uneingeschränkt verwendbar sei.

II.

7
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Rücktrittsrecht des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des ihm von der Beklagten verkauften Fahrzeugs nicht bejaht werden. Damit ist zugleich der Entscheidung des Berufungsgerichts über die vom Kläger geltend gemachten Nebenforderungen und den Feststellungsantrag die Grundlage entzogen.
8
Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass zur Feststellung der Mangelfreiheit bzw. Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB darauf abzustellen ist, ob es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Eine Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien in Bezug auf die Eignung des Fahrzeugs zum ausschließlichen oder überwiegenden Kurzstreckenbetrieb , die gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB vorrangig zu berücksichtigen wäre, hat das Berufungsgericht ebenso wenig festgestellt wie eine nach dem Vertrag vorausgesetzte, von der gewöhnlichen Verwendung abweichende Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB). Übergangenen Sachvortrag hierzu zeigt die Revisionserwiderung nicht auf.
9
Von Rechtsfehlern beeinflusst ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts , dass als Vergleichsmaßstab nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB nicht Fahrzeuge des Herstellers Opel oder anderer Hersteller heranzuziehen seien, die gleichfalls mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet sind, sondern darauf abzustellen sei, inwieweit Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor generell für den überwiegenden Kurzstreckenbetrieb geeignet seien. Damit setzt sich das Berufungsgericht über den Wortlaut des Gesetzes hinweg, das in § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB als Vergleichsmaßstab ausdrücklich die Beschaffenheit bezeichnet , die bei "Sachen der gleichen Art" üblich ist und die der Käufer "nach der Art der Sache" erwarten kann. Wenn Ursache des geltend gemachten Mangels der fehlenden Eignung für einen überwiegenden Kurzstreckenbetrieb - wie im vorliegenden Fall - gerade der Dieselpartikelfilter ist, so können als "Sachen der gleichen Art" nicht Dieselfahrzeuge herangezogen werden, die nicht mit einem Partikelfilter ausgestattet sind und bei denen die hier in Rede stehende Störungsursache daher von vornherein nicht vorliegen kann. Sollbeschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist vielmehr nur die Beschaffenheit, die bei "Sachen der gleichen Art", das heißt bei Personenkraftwagen mit Dieselmotor und Partikelfilter üblich ist und die der Käufer "nach der Art der (gekauften) Sache" - nämlich eines Dieselfahrzeugs mit Partikelfilter - erwarten kann.
10
Hieran gemessen ist das vom Kläger gekaufte Fahrzeug mangelfrei. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die sich auf ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten stützen und die von der Revisionserwiderung nicht angegriffen werden, sind Fahrzeuge aller Hersteller, die mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet sind, nach dem derzeitigen Stand der Technik für einen überwiegenden Kurzstreckeneinsatz nicht geeignet, weil für die Regeneration (Reinigung) des Partikelfilters eine erhöhte Abgastemperatur erforderlich ist, die im reinen Kurzstreckenbetrieb gewöhnlich nicht erreicht wird. Das Fahrzeug des Klägers weist somit in dieser Hinsicht eine Beschaffenheit auf, die bei allen Dieselfahrzeugen mit Partikelfilter ("Sachen der gleichen Art") üblich ist und die der Käufer eines derartigen Fahrzeugs "nach der Art der Sache" erwarten kann.
11
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann auch nicht deswegen auf die Kurzstreckeneignung von Dieselfahrzeugen ohne Partikelfilter abgestellt werden, weil ein durchschnittlich informierter Käufer ohne weitere Aufklärung nicht zu der Erkenntnis gelangen könne, dass ein mit Dieselpartikelfilter ausgestattetes Neufahrzeug anders als Dieselfahrzeuge ohne Partikelfilter oder Fahrzeuge mit Benzinmotor für einen überwiegenden Einsatz im Kurzstreckenverkehr nicht geeignet seien. Für die Sollbeschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB kommt es weder auf die konkret vorhandene Vorstellung des jeweiligen Käufers noch auf einen durchschnittlichen technischen Informationsstand - sofern ein solcher überhaupt feststellbar sein sollte - der Käuferseite, sondern allein darauf an, welche Beschaffenheit der Käufer "nach der Art der Sache" erwarten kann. Maßstab ist danach die objektiv berechtigte Käufererwartung , die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert (Senatsurteil vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351, Tz. 21). Als übliche Beschaffenheit kann der Käufer in technischer Hinsicht aber grundsätzlich nicht mehr erwarten, als dass die Kaufsache dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Ist nach dem Stand der Technik die Eignung von Dieselfahrzeugen mit Partikelfilter zum Kurzstreckenbetrieb im Vergleich zu Dieselfahrzeugen ohne Partikelfilter eingeschränkt , so kann der Käufer eines Dieselfahrzeugs mit Partikelfilter objektiv keine uneingeschränkte Eignung zum Kurzstreckenbetrieb erwarten. Dass dem durchschnittlichen Autokäufer die Einschränkung nicht bekannt sein wird, wie das Berufungsgericht annimmt, ist für die objektiv berechtigte Käufererwartung irrelevant. Eine Kaufsache, die dem Stand der Technik gleichartiger Sachen entspricht, ist nicht deswegen nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil der Stand der Technik hinter der tatsächlichen oder durchschnittlichen Käufererwartung zurückbleibt.
12
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung lässt sich ein Mangel des dem Kläger verkauften Fahrzeugs auch nicht damit begründen, dass es sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eigne, weil es im Kurzstreckenbetrieb nicht, zumindest nicht störungsfrei eingesetzt werden könne. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob unter der gewöhnlichen Verwendung eines Personenkraftwagens mit Dieselmotor auch ein reiner oder überwiegender Kurzstreckenbetrieb zu verstehen sein kann, wie die Revisionserwiderung meint. Denn auch dafür eignet sich das verkaufte Fahrzeug, sofern der Dieselpartikelfilter nach den Vorgaben der Bedienungsanleitung bei Bedarf gereinigt wird. Dass die Durchführung dieser Filterreinigung für den Käufer unter Umständen mit gewissen Unannehmlichkeiten verbunden sein mag, berührt die Eignung des Fahrzeugs für die gewöhnliche Verwendung nicht. Dieses Ergebnis wird auch durch die von der Revisionserwiderung angeführten Gebrauchsbeeinträchtigungen nicht in Frage gestellt, die sich daraus ergeben, dass der Partikelfilter in bestimmten Abständen bei einer Abgastemperatur freigebrannt werden muss, die im reinen Kurzstreckenbetrieb gewöhnlich nicht erreicht wird, und dass deshalb regelmäßig allein zum Zweck der Filterreinigung unter Umständen längere Überlandfahrten erforderlich werden. Denn dabei handelt es sich lediglich um die praktischen Auswirkungen des gegenwärtigen Stands einer Filtertechnik, die man als unbefriedigend empfinden mag, die aber bei allen Fahrzeugen mit Dieselpartikelfilter auftreten und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beim derzeitigen Stand der Technik nicht zu vermeiden sind.

III.

13
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - nach seiner Rechtsauffassung folgerichtig - keine Feststellungen zu dem weiteren Vorbringen des Klägers getroffen hat, dass jedenfalls das in sein Fahrzeug eingebaute System mangelhaft sei (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr.Wolst Hermanns Dr.Milger Dr.Hessel
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, Entscheidung vom 19.10.2007 - 3 O 147/07 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.06.2008 - 3 U 236/07 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 434 Sachmangel


(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht. (2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wen

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Referenzen

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 266/06 Verkündet am:
7. Februar 2007
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die vertraglich vorausgesetzte
Verwendung als Reitpferd wird nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass
aufgrund von Abweichungen von der "physiologischen Norm" eine geringe
Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome
entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen.
Abweichungen eines verkauften Pferdes von der "physiologischen Norm", die
sich im Rahmen der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Pferde halten, sind
nicht deswegen als Mangel einzustufen, weil "der Markt" auf derartige Abweichungen
mit Preisabschlägen reagiert. Preisabschläge beim Weiterverkauf, die
darauf zurückzuführen sind, dass "der Markt" bei der Preisfindung von einer
besseren als der tatsächlich üblichen Beschaffenheit von Sachen gleicher Art
ausgeht, begründen keinen Mangel.
BGH, Urteil vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Wiechers und die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Mai 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin erwarb am 9. Oktober 2002 von der Beklagten die 1998 geborene Stute "E. " nach einem Proberitt zum Preis von 7.000 €, um sie zur Ausübung des Freizeitreitsports und nach entsprechender Vorbereitung später auch für Distanzritte zu verwenden.
2
Bei dem Tier ist im Bereich der hinteren Sattellage der Raum zwischen zwei Dornfortsätzen verschmälert ausgeprägt; dort liegen auch geringgradige Randsklerosierungen der Dornfortsätze vor. Dieser Zustand bestand - unerkannt - bereits bei Übergabe des Pferdes. Nach dem von der Bundestierärztekammer in Zusammenarbeit mit Hochschulen und Tierärzten entwickelten "Röntgenleitfaden", der Empfehlungen zur ärztlichen Beratungspflicht bei Untersuchungen von Tieren enthält, ist der bei "E. " vorliegende Befund in die Röntgenklasse II-III einzuordnen. Die Röntgenklasse II ist dabei definiert als "Befunde, die gering von der Norm abweichen, bei denen klinische Erscheinungen unwahrscheinlich sind", die Röntgenklasse III als "Befunde, die deutlich von der Norm abweichen, bei denen klinische Erscheinungen wenig wahrscheinlich sind". Nach den Empfehlungen im Röntgenleitfaden ist dem Tierarzt eine Erwähnung von Befunden der Klasse II freigestellt, während Befunde der Klasse III bei der Befundbeschreibung mitzuteilen sind.
3
Die Klägerin macht geltend, dass bei dem Tier darüber hinaus bereits klinische Erscheinungen - z.B. Druckempfindlichkeit im Rücken - vorlägen , die durch die Veränderungen bei den Dornfortsätzen verursacht worden seien. Sie hat mit Anwaltschreiben vom 29. November 2002 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und die Beklagte vergeblich zur Rücknahme des Pferdes aufgefordert.
4
Mit der Klage begehrt die Klägerin Rückzahlung des Kaufpreises von 7.000 € zuzüglich Zinsen sowie Zahlung von Unterstellkosten in Höhe von 675 € für die Monate Dezember 2002 bis Februar 2003 nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes sowie Feststellung des Annahmeverzuges und der Kostentragungspflicht der Beklagten für weitere Unterhalts- und Unterstellkosten.
5
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten - mit Ausnahme einer geringfügigen Abänderung hinsichtlich der vom Landgericht zugesprochenen Zinsforderung - zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klagabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
8
Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes aus § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 437 Nr. 2, § 440 Satz 1 i.V.m. § 323 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3, § 346 Abs. 1 BGB zu, weil das von der Beklagten verkaufte Tier im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit einem Mangel in Form eines verkleinerten Zwischenraums zwischen zwei Dornfortsätzen und einer Randsklerosierung in diesem Bereich behaftet gewesen sei. Derartige, vom Sachverständigen in die Röntgenklasse II-III eingestufte Abweichungen von der physiologischen Norm seien unabhängig davon, ob bereits ein klinischer Befund vorliege, als Sachmangel anzusehen, weil eine - wenn auch nur geringe - Wahrscheinlichkeit bestehe , dass sich daraus später ein klinischer Befund entwickle und das Pferd dann nicht mehr zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung im Distanz - und Freizeitsport genutzt werden könne.
9
Eine andere Beurteilung sei auch nicht mit Rücksicht auf eine Studie über Röntgenuntersuchungen an 900 ungerittenen oder wenig gerittenen Pferden ohne klinische Symptome geboten, der zufolge 67,5 % der Tiere Zubildungen verschiedener Graduierungen bis hin zu sich überlappenden Dornfortsätzen aufwiesen. Selbst wenn die meisten Pferde mit Veränderungen der Rönt- genklasse II-III problemlos geritten werden könnten, bedinge eine derartige Abweichung vom physiologischen Normbild gegenüber dem normgerechten Röntgenbefund ein höheres Risiko. Daraus folge eine "ernstzunehmende Wahrscheinlichkeit" , dass es später zu klinischen Symptomen komme, die eine Verwendung des Pferdes zu dem vertraglich vereinbarten Zweck nicht mehr zuließen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen H. behandle der Markt derartige Veränderungen für sich genommen bereits als Mangel und reagiere darauf mit Preisabschlägen von 20 bis 25 %. Für die Annahme eines Mangels spreche ferner, dass der zur ärztlichen Beratung herangezogene Tierarzt nach dem "Röntgenleitfaden" verpflichtet sei, einen Befund der Röntgenklasse III bei der Befundbeschreibung mitzuteilen.
10
Ein Nachbesserungsverlangen sei gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB angesichts der Unheilbarkeit des Mangels entbehrlich gewesen.

II.

11
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand. Der Klägerin kann ein Anspruch aus § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 437 Nr. 2, 1. Alt., §§ 440, 326 Abs. 5, § 323 BGB auf Rückabwicklung des Kaufvertrags vom 9. Oktober 2002 nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung zugebilligt werden. Aus den vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen ergibt sich nicht, dass das der Klägerin verkaufte Pferd "E. " im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit einem Sachmangel behaftet war.
12
1. Gemäß § 434 Abs. 1 BGB, der nach § 90a BGB auf Tiere entsprechend anzuwenden ist, ist die Sache mangelfrei, wenn sie bei Gefahrüber- gang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Nach Satz 2 dieser Bestimmung ist die Sache, soweit ihre Beschaffenheit nicht vereinbart ist, frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (Nr. 1), sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (Nr. 2).
13
2. Eine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung - etwa zu den körperlichen Merkmalen des Tieres oder zur Einordnung seiner Befunde in eine bestimmte Röntgenklasse - haben die Parteien nicht getroffen. Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus. Ob das verkaufte Pferd mangelhaft ist, hängt somit zunächst davon ab, ob es sich wegen des nicht heilbaren Befundes im Bereich der hinteren Sattellage nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd für Freizeitsport und Distanzritte eignet. Dazu, ob dies der Fall ist, hat das Berufungsgericht keine hinreichenden Feststellungen getroffen. Es hat seiner Entscheidung - sachverständig beraten - vielmehr die Einschätzung zugrunde gelegt, dass die Verwendbarkeit der Stute für die genannten Zwecke "derzeit nicht ausgeschlossen werden (könne)", und die Wahrscheinlichkeit , dass die der Röntgenklasse II bis III zuzuordnenden Abweichungen vom "physiologischen Normalbild" zu klinischen Symptomen führen werden , als gering eingestuft. Der - von der Beklagten bestrittenen - Behauptung der Klägerin, die Röntgenveränderungen hätten klinische Erscheinungen wie Druckempfindlichkeit im Rücken, widersetzliches Reagieren beim Satteln, Durchdrücken des Rückens sowie Nachschleppen der Hinterhand verursacht, ist es nicht nachgegangen.
14
Eine nur geringe Wahrscheinlichkeit, dass bei einem Fortschreiten der so genannten Röntgenveränderung "Rückenprobleme" auftreten, die zu den von der Klägerin behaupteten und nach dem Gutachten des Sachverstän- digen Prof. Dr. G. diesem Befund zuzuordnenden klinischen Reaktionen - widersetzliche Reaktion beim Satteln, druckempfindlicher Rücken, Wegdrücken des Rückens beim Reiten nach unten, Schmerzhaftigkeit der hinteren Sattellage und Widersetzlichkeiten unter dem Sattel - führen können, ist nicht geeignet , für den maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs die Eignung der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung in Frage zu stellen.
15
3. Den Feststellungen des Berufungsgerichtes lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Stute deswegen mangelhaft wäre, weil sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignen oder nicht eine Beschaffenheit aufweisen würde, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
16
a) Ob beim Verkauf eines Reitpferdes bereits in einem von der physiologischen Norm abweichenden Röntgenbefund ein Sachmangel liegt, auch wenn damit keine (bzw. noch keine) klinischen Erscheinungen verbunden sind, ist umstritten. Teilweise wird dies mit der Begründung verneint, eine (erbliche ) Krankheitsdisposition stelle keine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit und damit keinen Mangel dar, weil der Käufer eines Lebewesens mit dem Vorliegen solcher Abweichungen vom Idealzustand rechnen müsse (Bemmann, RdL 2005, 57, 62; LG Lüneburg, RdL 2005, 66), und eine Krankheitsdisposition sei nur dann als Mangel zu qualifizieren, wenn sie zwingend zu einer Erkrankung führe (OLG Celle, RdL 2006, 209, 210). Röntgenbefunde der Klasse II und III bei Reitpferden ohne klinische Symptome werden daher in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht als Sachmangel eingeordnet (OLG Hamm, NJOZ 2006, 4207, 4208 sowie Urteil vom 1. Juli 2005 - 11 U 43/04 (juris ), Tz. 22, insoweit in ZGS 2006, 156 nicht abgedruckt; wohl auch OLG Oldenburg RdL 2006, 319, 320, das allerdings Sklerosierungen bereits als klinische Symptome ansieht).
17
Die auch vom Berufungsgericht vertretene Gegenmeinung stellt darauf ab, dass der Pferdemarkt bereits auf Befunde der Röntgenklasse II-III mit deutlichen Preisabweichungen reagiere und dass Tiere mit derartigen Befunden ein höheres Risiko späterer Erkrankung trügen als Pferde, bei denen kein abweichender Befund vorliegt (E. v. Westphalen, RdL 2006, 284, 285; vgl. auch die ausführliche Darstellung bei Neumann, Das Pferdekaufrecht nach der Schuldrechtsmodernisierung, 2005, S. 94 ff.). Dieser Auffassung folgt der erkennende Senat nicht.
18
b) Die gewöhnliche Verwendung eines Pferdes - als Reittier - entspricht hier der auch nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung. Dass die Eignung von "E. " für diese Verwendung eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, ergibt sich aus den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen - wie ausgeführt - nicht. Auf der bisherigen Tatsachengrundlage kann auch nicht angenommen werden, dass "E. " wegen des verkleinerten Zwischenraums bei den Dornfortsätzen und der geringgradigen Randsklerosierung in diesem Bereich nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich sind und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
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aa) Zur "üblichen" Beschaffenheit eines Tieres gehört nicht, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen "Idealnorm" entspricht. Diese Wertung trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Tieren um Lebewesen handelt, die einer ständigen Entwicklung unterliegen und die - anders als Sachen - mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet sind (vgl. BGHZ 167, 40 , 50 ff.). Gewisse - erworbene oder genetisch bedingte - Abweichungen vom physiologischen Idealzustand kommen bei Lebewesen erfahrungsgemäß häufig vor. Der Käufer eines Reitpferdes kann deshalb redlicherweise nicht erwarten, dass er auch ohne besondere Vereinbarung ein Tier mit "idealen" Anlagen erhält, sondern er muss im Regelfall damit rechnen, dass das von ihm erworbene Tier in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweist, wie sie für Lebewesen nicht ungewöhnlich sind. Auch die damit verbundenen Risiken für die spätere Entwicklung des Tieres sind für Lebewesen typisch und stellen für sich genommen noch keinen vertragswidrigen Zustand dar, denn der Verkäufer eines Tieres haftet nicht für den Fortbestand des bei Gefahrübergang gegebenen Gesundheitszustands (vgl. BGHZ 167, 40, 56).
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Ob der bei der Stute "E. " festgestellte Röntgenbefund negativ von der Beschaffenheit abweicht, die bei Pferden dieser Altersgruppe und Preiskategorie üblich ist und die der Käufer eines solches Pferdes erwarten kann, hängt davon ab, wie häufig derartige Röntgenbefunde der Klasse II-III bei Pferden dieser Kategorie vorkommen. Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Stute "E. " trotz des bei ihr festgestellten Röntgenbefundes die bei gleichartigen Pferden übliche Beschaffenheit aufweist. Dafür spricht die von dem Sachverständigen Prof. Dr. G. erwähnte Studie, der zufolge bei einer Röntgenuntersuchung der Dornfortsätze von 295 klinisch gesunden Pferden bei 54,2 % der Tiere die in die Röntgenklasse II-III einzuordnende Diagnose "Engstand mit reaktiven Veränderungen" gestellt wurde.
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Der vom Berufungsgericht für wesentlich erachtete Umstand, dass nach seinen Feststellungen "der Markt" auf Röntgenbefunde der Klasse II-III mit einem Preisabschlag reagiert, rechtfertigt für sich genommen die Annahme eines Sachmangels nicht. Entscheidend ist nicht, welche Beschaffenheit der Käufer (oder der Markt) tatsächlich erwartet (Bamberger/Roth/Faust, BGB, § 434 Rdn. 74) und wie er auf eine hiervon abweichende Beschaffenheit rea- giert. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB stellt vielmehr darauf ab, welche Beschaffenheit der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, das heißt auf die objektiv berechtigte Käufererwartung, die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte jedenfalls im Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger sachen orientiert (Bamberger/Roth/Faust, aaO, Rdn. 72; Staudinger/MatuscheBeckmann , BGB (2004), § 434 Rdn. 77 ff.). Preisabschläge beim Weiterverkauf, die darauf zurückzuführen sind, dass "der Markt" bei der Preisfindung von einer besseren als der tatsächlich üblichen Beschaffenheit von Sachen der gleichen Art ausgeht, vermögen daher keinen Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB zu begründen.

III.

22
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; das Urteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - vor dem Hintergrund seiner Rechtsauffassung folgerichtig - keine Feststellungen zu den von der Klägerin behaupteten klinischen Erscheinungen getroffen hat. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Ball Wiechers Hermanns Dr.Hessel Dr.Milger
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.02.2005 - 8 O 103/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.05.2006 - 11 U 9/05 -

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.